I ZB 117/56
Verkündet am 21. Oktober I960 unau, Justizhauptsekretär9 Is Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Sf
2118 006
Im Kamen des Volkes In dem Hechtsstreit
9 D Apparate KG-, W
1. Firma Br. B
2. Dr. Marius B
Beklagten und Revisionskläger» - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
gegen
___ Apparatebau, „
traße S, gesetzlich vertreten durch die Geschäfts-und Konrad
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Löscher, Jungbluth, Br. Spengler und Ebel
für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandeegerichts zu Hamburg vom 7» Juni 1936 aufgehoben.
Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Beide Parteien stellen Photokopiergeräte her, welche zur Herstellung von Photokopien im Diffusionsverfahren dienen. Das Prinzip des zu dem Stand der Technik gehörenden und in der Schweizer ^Patentschrift Hr* 240 472 der IG-Parbenin-dustrie von 1946 offenbarten DiffusionskopierVerfahrens ist folgendes;
Eine lichtempfindliche Halogensilberschicht wird als Negativ belichtet und das entstandene latente Bild durch einen photographischen Entwickler, welcher ein Lösungsmittel für Halogensilber enthält, entwickelt» Nach kurzer Einwirkung des Entwicklers wird die Schicht in Kontakt mit dem Positiv gebracht, einer zweiten, nicht lichtempfindlichen Schicht, welche Keime für die Reduktion von Silber enthält» Diese Keime, die z.B. aus Silber, Gold oder Schwefelsilber bestehen, sind in der Positivschicht nur in kleiner Menge anwesend, aber sehr fein (kolloidal) verteilt» Während nun durch den Entwickler das belichtete Silber in der ersten, der Negativschicht, zu Silber entwiclcft&t wird, und so ein Negativ entsteht, wird das unbelichtete Halogensilber durch das im Entwickler befindliche Lösungsmittel gelöst und kann in die mit Entwickler befeuchtete und an die Negativschicht gepreßte Positivschicht diffundieren. Durch den Entwickler tritt eine Beduktion ein und das dabei entstehende Silber scheidet sich in der Positivschicht an den Beduktionskeimen ab» Es entsteht so direkt ein positives Bild»
Die Klägerin besitzt ein Nutzungsrecht an dem seit dem 14* Mai 1949 laufenden und am 2S. Dezember 1950 bekannt gemachten Klagepatent Nr. 802 369 betr. eine "Vorrichtung zu dem Entwickeln von Reproduktionen". Aufgrund einer Nichtigkeitsklage, die abgewiesen wurde, kam es zu einer Klarstellung des Hauptanspruehs (Urteil I ZR 49/53 des erkennen-
den Senats vom 16. Februar 1954, Teilabdruck in GRUR 1954, 317), so daß die hier interessierenden Ansprüche des Streitpatents nunmehr wie folgt lauten:
1*} "Vorrichtung zu dem Entwickeln von Reproduktionen nach einem Verfahren, bei dem biegsame Schichtträger für das latente Negativ und fürdas Positiv gemeinsam, jedoch untereinander getrennt, in eine der Eatwick- \ lung dienende Flüssigkeit gebracht und darauf Schicht an Schicht zusammengepreßt werden, dadurch gekennzeichnet, daß in einem zur Aufnahme der Flüssigkeit bestimmten Behälter eine Eintrittsöffnung oberhalb des Flüssigkeitsspiegels angeordnet ist, von der aus zwei oder mehr durch gekrümmte, unter sich 4 parallele oder annähernd parallele leitelemente begrenzte Zuführungsbahnen der Schichtträger unter den FlüssigkeitsSpiegel eintauchen und sodann in Richtung aus der Flüssigkeit hinaus zu einer aus mindestens einem Walzenpaar bestehenden Quetschwalzenanordnung führen, die die Schicbtträger aneinanderpreßt und so angeordnet ist, daß sie sie aus der Flüssigkeit hinan* transportiert.*
6) Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß eine oder mehrere Walzen federnd gelagert sind.
12) Vorrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 11, dadurch gekennzeichnet, daß die Walzen und die zu ihrem Antrieb vorgesehenen Übertragungselemente in Teilen | der Vorrichtung gelagert sind, die aus dem Gehäuseunterteil herausgenommen werden können.
14) Vorrichtung nach den Ansprüchen 12 und 13, dadurch gekennzeichnet, daß in gleicher Weise wie die Walzen auch die leitelemente, die Abstreifer und die FUhrungsroste vom Gehäuseunterteil getrennt gelagert sind.11
Seit Herbst 1950 hatte die Duplomat-Apparate GmbH ein Photokopiergerät herausgebracht, das dadurch gekenn-
zeichnet war, daß bei einem Behälter, dessen unterer Teil
mit 1Fö$wicklerflüssigkeit gefüllt war, die Schichtträger in mehrere nebeneinander liegende Schlitze am Oberteil dos Gehäuses eingeführt und bis zu dem Eintauchen in die Flüssigkeit durch Zwischenplatten getrennt gehalten wurden» Sie legten dann durch die Entwicklerflüssigkeit einen gekrümmten Weg zurück* der an seiner Unterseite durch eine gekrümmte Platte* an der Oberseite durch eine Welle bestimmt wurde. Die gekrümmte Platte führte die Schichtträger aus der Flüssigkeit heraus zu einem Walzenpaar, durch das sie hindurch-und aneinandergepreßt wurden, worauf sie das Gehäuse verließen. Später wurde das D^^||^Gerät in der Weise geändert, daß die Zuführung der Schichtträger zu den Walzen nicht mehr durch eine gekrümmte besondere Platte erfolgte, sondern dadurch, daß der innere Boden des Behälters selbst eine solche Krümmung aufwies, die die Schichtträger zu den Walzen leitete.
Die D^^Hfe-Apparate GmbH wurde von der Klägerin wegen Patent Verletzung verklagt und vom Landgericht und Oberlandesgericht zur Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz verurteilt. Nachdem ein erstes Revisionsverfahren I ZE 118/54 zur Aufhebung und ZurückverWeisung geführt hatte (Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juni 1956), ist das Berufungsge-**-rieht nach erneuter Verhandlung abermals zur Verurteilung der dortigen Beklagten gelangt, jedoch im Gegensatz zu dem ersten Berufungsurteil nicht wegen gegenständlicher Patentverletzung, sondern wegen Verwendung eines geschützten allgemeinen Erfindungsgedankens (Urteil des OLG Hamburg vom 10. Dezember 1959 - 3 U 180/56). Jener Rechtsstreit schwebt nun abermals in der Revisionsinstanz vor dem erkennenden Senat (» I ZK 153/59).
Die im vorliegenden Rechtsstreit beklagte Kommanditgesellschaft, deren Kommanditistin die im Parallelprozeß beklagte D^iHP-Apparate GmbH ist, stellt seit dem 1. Januar 1954
m
die gleichen Photokopiergeräte her, welche den Gegenstand des Parallelprozesses bilden.
Ihr und ihrem Komplementär ist deswegen in zwei Instanze antragsgemäß untersagt worden,
a) Entwicklungsgeräte zu dem Herstellen von Photokopien herzustellen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen, welche nach einem Verfahren arbeiten, bei dem belichtete Negative zusammen mit unbelichteten übertragungspapieren bzw. Filmen durch eine FlUssi( keit benetzt und alsdann derartig aufeinandergepreßt werden, daß Negativschicht auf Positivschichl zu liegen kommt, sofern solche Geräte unmittelbar aneinanderliegende Walzen besitzen, denen die Papiere bzw. Filme' ohne Verwendung eines Über diese Walzen und zugleich Uber mehrere Nebenwalzen laufenden endlosen Bandes in zwei oder mehreren übereinanderliegenden, durch feststehende Lei tele mente j begrenzten gekrümmten Bahnen zugeführt werden, aud wenn durch diese Leitelemente eine Trennung der Zu« führungsbahnen nur über einen Teil ihrer Länge erzj] wird, insbesondere, wenn eine der Walzen federnd g< lagert ist, oder wenn die Walzen und die zu ihrem Antrieb vorgesehenen Übertragungselemente sowie die Leitelemente und Abstreifer in einem aus dem Gehäuseunterteil herausnehmbaren Teil angeordnet werden; wobei es gleichgültig ist, ob für die Führung des untersten Schichtträgbrs oberhalb eines beliebig gestalteten Bodens ein gesondertes Leitelement vorgesehen oder ob der Boden des Behälters selbst als solches Leitelement ausgebildet ist,
b) , ferner sind sie verurteilt worden, der Klägerin
unter Angabe der Stückzahl, Lieferzeiten, Liefer- ] preise und. Abnehmer über den Umfang der Zuwider- 1 handlungen Kechnung zu legen.
Endlich ist festgestellt worden, daß die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin den sich aus der Rechnungslegung ergebenden entstandenen und noch entstehenden Scha-j den zu ersetzen.
Mit der gegen das Urteil des Berufungsgerichts vom 7. Juni 1956 gerichteten Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgriinde:
Bas Berufungsgericht behandelt in Übereinstimmung mit dem Hichtigkeitsurteil I ZR 49/55 vom 16. Februar 1954 die im Klagepatent geschützte Erfindung als eine Kombination folgender Merkmales
1. Behälter, der zur Aufnahme der (Entwickler-) Flüssigkeit bestimmt und mit oberhalb des Flüssigkeitsspiegels angeordneten Einführöffnungen für die Schichtträger versehen ist.
2. Anordnung von Leitelementen, die
a) die Begrenzung mindestens zweier unter den Flüssigkeitsspiegel tauchender Bahnen der Schichtträger auf ihrem Wege von der Einführöffnung bis zu einer Walzenanordnung bilden,
b) gekrümmt sind und
c) unter sich parallel oder annähernd parallel sind •
3* Walzenanordnung, die aus mindestens zwei aneinanderliegenden Walzen besteht»
Bas Kombinationsmerkmal 2 b) erläutert das Berufungsgericht dahin, daß es entscheidend auf die Krümmung der FUhrungsbak-nen, nicht auf die Krümmung der ^eitelemente ankommeo Ferner
erläutert es das Kombinationselement 2a) dahin, daß die Patentschrift als Erfindungsgegenstand nicht nur solche Leitelemente offenbare, die die Schichtträger von der Eintrittsöffnung bis dicht yor die Walzenanordnung in völlig getrennten Bahnen führten. Vielmehr entnehme der Durchschnittsfachmann der Patentschrift die Lehre, die Leitelemente so auszugestalten, daß sie die Bahnen der Schichtträger solange getrennt halten, wie dies die technische Aufgabe der Leitelemente im Bahmen der Gesamt Vorrichtung erfordere. Dieste Aufgabe liege darin, die ausreichende Benetzung der Schichtträger während.ihrer Zuführung zu den Walzen zu ermöglichen und einen gekrümmten Weg der Schichtträger von der Einführungsöffnung bis zur Walzenanordnung zu erzwingen. Für diese ausreichende Benetzung der Schichtträger sei es nur erforderlich, daß sie getrennt in die Flüssigkeit eingeführt würden, nicht aber, daß sie im Verlauf der ganzen FUhrungsbahn getrennt blieben.
Als geschützten Erfindungsgegenstand bezeichnet das Berufungsgericht demnach eine Vorrichtung mit Flüssigkeitsbehälter und Preßwalzenpaar, bei der ndie Schichtträger in zwei übereinanderliegenden, durch feststehende Leitelemente begrenzten, gekrümmten, parallelen oder annähernd parallelen Bahnen von der Eintrittsöffnung bis an die Walzenanordnung herangeführt werden", ohne daß dabei die Verwendung eines über verschiedene Walzen laufenden endlosen Bandes zur Pressung der Schichtträger stattfinde.
Von diesem Erfindungsgegenstand machen die Geräte der Beklagten nach der Beurteilung des Berufungsgerichts Gebrauch. Zunächst sei eine völlige Übereinstimmung hinsichtlich der Kombinationsmerkmale Flüesigkeitsbehälter und Walzenanordnung gegeben; insbesondere erfülle däs Walzenpaar auch bei der Beklagten alle drei ihm nach dem Streitpatent zugewiesenen Aufgaben, nämlich: Transport und Auspressen der Schichtträger
sowie Aneinanderpressen der Schichtträger zwecks Durchfüh-
* rung des Kopiervorgangs. Dabei sei es unschädlich» daß der Diffusionsvorgang (wie es das Berufungsgericht aufgrund von Versuchen des Privatgutachters Boyks als erwiesen ansieht) bei den Geräten der Beklagten schon vor der Walzenpressung beginne. Dieser Umstand sei aber für das Ergebnis ohne Bedeutung» weil die Vollendung des Übertragungsvorgangs erst längere Zeit nach Verlassen des Geräts stattfinde und die hierzu erforderliche Aneinanderpressung der Schichtträger auch bei den Geräten der Beklagten'durch die Walzen herbeigeführt werde.
Allein beim dritten Kombinationsmerkmal» den Beitelementen, hebt das Berufungsgericht zwei Abweichungen als gegenüber dem Wortlaut des Patentanspruchs bemerkenswert hervor0 nämlich, daß die Beklagten mit Ausnahme des untersten Leitelementes keine gekrümmten, sondern gerade Leitflächen verwenden, die überdies die Schichtträger nicht auf ihrem ganzen Wege bis zur Walzenanordnung voneinander trennen. Patentrechtlich seien diese beiden Abweichungen jedoch nicht ausschlaggebend, da der Gegenstand der Erfindung über den Wortlaut des Patentanspruchs hinausgehe und es danach ausreiche, wenn die Schichtträger bis zu ihrer genügenden Benetzung getrennt gehalten werden und wenn ferner durch die Leitelemente eine gekrümmte Bahn der Schichtträger erzwungen werde. Beides sei bei den Geräten der Beklagten der Pall. II.
II. Durch das angefochtene Urteil hat das Berufungsgericht die patentrechtliche Beurteilung seines im Vorprozeß ergangenen Urteils vom 14- Juli 1954 (5 0 10/52 und 6/53) in der Sache aufrechterhalten. Das ältere Urteil ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juni 1956 - I ZR 118/54 mit der Begründung aufgehoben worden, daß die Geräte von der
Lehre des Gegenstandes der Erfindung des Klagepatentes keinen Gebrauch machten. Jedoch müsse geprüft werden, ob der Pachmann
deal Kl agepatent einen allgemeinen Erfindungsgedanken entnehmen könne, der gleichzeitig dessen Erfindungsgegenstand und die Verletzungsform umfasse und schutzfähig, d.h. neu, fortschrittlich und erfinderisch, sei.
Eie Eevision macht gegenüber dem Berufungsurteil im vorliegenden Rechtsstreit geltend, es verlPfcse das sachliche Recht, besonders die §§ 2, 6, 47 PatG. Diese Rüge ist begründet, da bei der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung des Klagepatentes der Begriff “Gegenstand der Erfindung" verkannt worden ist.
Als Gegenstand der Erfindung wird in ständiger Rechtsprechung diejenige technische Lehre bezeichnet, die der mit den durchschnittlichen technischen Kenntnissen des Anmeldetages ausgerüstete Fachmann ohne besondere oder gar erfinderische Überlegung den Patentansprüchen bei sinngemäEön Auslegung unter Heranziehung der Beschreibung, der Zeichnungen, des allgemeinen Fachwissens und des in unwiderlegbarer Vermutung als bekannt vorausgesetzten Standes der Technik entnimmt»
Von diesem Auslegungsgrundsatz entfernt sich das Berufungsgericht bei der Untersuchung des Kombinationsmerkmals "Leit-elemente". Denn es erwähnt nur eingangs - insoweit in Übereinstimmung mit dem Hichtigkeitsurteil des Senats vom 16. Februar 1954 - I ZR 49/55 - die eindeutig aus der Patentbeschreibung (Seite 1, Zeilen 55 - 38, ferner S. 2, Zeilen 8, 13, 101) und aus dem Patentanspruch 1 zu entnehmenden beiden Erfordernisse, daß alle Leitelements gekrümmt sein und den Schicht trägem "auf ihrem Wege von den Einführungsöffnungen bis zu einer Walzenanordnung11 als FUhrungsbahnbe-grenzung dienen sollen. Gleich anschließend glaubt das Berufungsgericht jedoch, im Wege einer erweiternden Auslegung auf diese beiden Erfordernisse wieder verzichten zu können, ohne
10 -
dabei zu beachten, daß eine abstrahierende .Auslegung, zu der immer besondere Überlegungen gehören, nicht mehr in den Bereich des "Gegenstandes der Erfindung'1, sondern allenfalls in den Bereich eines allgemeinen Erfindungsgedankens fallen kann. Dieser Rechtsfehler des Berufungsurteils tritt am deutlichsten an der Stelle zutage, wo es das konkrete Kombinations element: "zwei oder mehr gekrümmte Lei tele mente'1 ersetzt durch die bloße Aufgabenstellung, zwei oder mehr gekrümmte Zuführungsbahnen zu erzwingen (BU S. 21).
Die Gründe, aus denen der Senat im Vorprozeß das Vorliegen einer gegenständlichen Verletzung der im Streitpatent geschützten Kombination abgelehnt hat, treffen daher auch für den vorliegenden Rechtsstreit zu . Die entscheidenden Gedankengänge des Urteils vom 12. Juni 1956 - I ZH 118/54 -sind folgende:
1. Bei der Führung durch die Flüssigkeit müssen die Schichtträger auf ihren Schichtseiten durch die Entwicklerflüssigkeit benetzt werden, um sie chemisch aktiv zu machen. Denn die BildÜbertragung, die unter dem Einfluß der Entwicklerflüssig-keit geschieht, setzt voraus, daß die Träger auf ihren Schicht seiten befeuchtet aneinander gepreßt werden. Damit sich die Träger dabei nicht gegenseitig behindern können, müssen sie bei der Benetzung voneinander getrennt gehalten werden. Die Leitelemente sind deshalb nach dem Klagepatent so ausgestaltet, daß sie parallel oder annähernd parallel verlaufen und die Bahnen der Schichtträger begrenzen.
Die Begrenzung der Führungsbahnen hat jedoch, wie bereits im ftichtigkeitsurteil des erkennenden Senats vom 16. Februar 1954 ausgeführt worden 1st, nicht nur den Zweck, die Schichtträger bei der Befeuchtung voneinander zu scheiden. Sie dient zugleich als Führungsmittel in dem Sinne, daß der vorgesehene Weg der Schichtträger durch die sich gegenüberliegenden Leit-
11
elements bestimmt und erzwungen wird«
Die Bahn der Schichtträger soll nach dem Klagepatent zunächst abfallend in die Flüssigkeit hinein und dann aufsteigend zu der Vifalzenanordnung verlaufen« Die Umlenkung von der abfallenden in die aufsteigende fiichtung wird durch die Krümmung der Leitelemente bewirkt, die damit zugleich der Bahn der Schichtträger die erforderliche Krümmung geben.
2. Per Hauptanspruch des Klagepatents, der, erläutert durch Pa-tentbeschreibung und Patentj^eiohhlähgen^ den Gegenstand der Erfindung bezeichnet und begrenzt,spricht in der Fassung, die ihm die Nichtigkeitsentscheidung des Senats vom 16« Februar 1954 gegeben hat, in bezug auf das Merkmal der Leitelemente aus, daß gekrümmte, parallele oder annähernd parallele Leitelemente die Führungsbahnen der Schichtträger begrenzen, die ihrerseits unter den Flüssigkeitsspiegel eintauchen und sodann in Dichtung aus der Flüssigkeit hinaus zu der Walzenanordnung führen. Panach begleiten die Leitelemente die Führungsbahnen grundsätzlich bis zu der Walmenanordnung. Zwar wird der Fachmann, wie der Senat bereits in seiner Nichtigkeitsentscheidung bemerkt hat, diese Lehre nicht dahin aufzufassen brauchen, daß die Leitbleche die Schichtträger bis unmittelbar dicht- vor die Walzen begleiten müssen. Wohl aber fordert die gegenständliche Patentlehre, daß die “gekrümmten* Leitbleche die Schichtträger um den Wendepunkt ihrer Bahn und in einem gewissen Umfang auch noch auf dem zu den Walzen aufsteigenden Teile ihrer Bahn führen.
3. Wie im früheren Urteil weiter auegeführt ist, machen die Ausführungsformen der P^BHfegeräte von der Lehre des Gegenstandes der Erfindung des Klagepatents deswegen keinen Gebrauch, weil sie Leitelemente verwenden, die nicht sämtlich gekrümmt sind, sowie die Schichtträger nicht über den
12 -
At:-.
, a
Scheitelpunkt der Bahn hinaus und teilweise noch nach oben zu den Walzen hinführen,
4. Wenngleich sich das Berufungsrurteil nicht ausdrücklich auf den Äquivalenzgedanken beruft, so sind doch seine Ausführungen betreffend die Unerheblichkeit der festgestellten Abweichungen offenbar dahin zu verstehen, daß es die Anordnung der Leitelemente bei den angeblichen Verletzungsformen als technischen Gleichwert zu der Vorrichtung des Klagepatentes angesehen hat. Infolgedessen sind die Entscheidungsgründe des Senats im Urteil vom 12. Juni 1956 auch insoweit, als sie sich mit dem Äquivalenzproblem befassen, für den vorliegenden Hechts streit nicht ohne Bedeutung, Dazu hat der Senat damals aüsge-führti
"Eine Verurteilung der Beklagten läßt sich auch nicht mit der Erwägung rechtfertigen, die Ausgestaltung der Leitelemente der beanstandeten Geräte stelle ein technisches Äquivalent dar. Die Leitelemente sind nämlich keine technischen Gleichwerte der Leitelemente des Streitpatents. Ein technisches Äquivalent ist nur dann gegeben, wenn das verwendete Arbeitsmittel dem Fachmann in der Technik allgemein als gleichwirkender Ersatz bekannt ist (HG GHUH 1942, 261, 263), nicht aber dann, wenn es nur im nahmen eines besonderen technischen Lösungsgedankens und in Anpassung an ihn gleichwirkt.
So liegt es aber bei den Leitblechen der Verletzungsformen.
Sie können, wenn überhaupt, nur in Anpassung an den besonderen Lösungsgedanken des Streitpatents gleiche Wirkung erzielen. Bei einer derartigen Sachlage kann nur patentrechtliche Äquivalenz in Betracht kommen."
Unter den patentrechtiichen Äquivalenten werden nur die sog, glatten Äquivalente vom gegenständlichen-Erfindungsgedanken erfaßt, also solche Arbeitsmittel, die dem Durchschnittsfachmann zur Lösung der gestellten konkreten Aufgabe ohne
r
13 -
weiteres als gleichwirkend erkennbar sind (BGH GRUR 1953» ]
29, 32 - Plattenspieler). Rieht vom gegenständlichen Brfin-dungsgedanken umfaßt werden die sog. nicht glatten patentrechtlichen Arbeitsmittel9 also solche Arbeitsmittel, die den Fachmann zwar ohne erfinderisches Bemühen, aber nicht ohne nähere Überlegungen zur Lösung der besonderen Aufgabe zur Verfügung stehen. Letztere kommen als patent verletz end nur in .Betracht, wenn ein allgemeiner Brfindungsgedanke geschützt ist, der diese Lösungsmittel einschließt (RG GRUR 1942, 349, 350; ferner BGH in GRUR 1955, 29, 31 - Hobelt-Bund; GRUR 1957, 20 - Leitbleche).
Die Leitblechanordnungen der Verletzungsformen könnten allenfalls nicht glatte Äquivalente der Leitblechanordnung des Streitpatents sein; denn sie weichen von letzteren vor allem insofern ab, als sie die Schichtträger schon auf dem Wege abwärts zu dem Scheitelpunkt der Bahn aus ihrer gemeinsamen Führung entlassen, also bewirken, daß die Schichtträger schon hier auf einanderliegen und, so auf einanderliegend, gemeinsam auf einer gekrümmten Gleitbahn zu den Walzen geführt werden, wobei u.U. noch unterstützende Führungsmittel - Führungswalze oder herabgezogene Kante eines Leitbleches - vorgesehen sind. Auf eine derartige Anordnung kann der Fachmann von der Lehre des Klagepatentes her offenbar nur aufgrund besonderer, nicht^ ohne weiteres naheliegender Überlegungen und nach Überwindung! von Zweifeln und Bedenken kommen. Er wird dabei vor allem zu j erwägen haben, ob bei einer solchen Gestaltung die auf länge-! rem Wege auf einanderliegenden Schicht träger nicht Relativbe- • wegungen, Verformungen, Faltenbildungen oder Luftblasenbildungen ausgesetzt sind, die den Diffusionsprozeß - und zwar insbesondere während des Hindurchganges der Träger durch die Walzen - ungünstig beeinflussen können, und ob die frühe Einleitung des Diffusionsprozesses vor dem Erreichen der Walzen nicht überhaupt bedenklich ist. Das zeigt, daß der
i
14 -
Fachmann im Bahmen des Lösungsgedankens des Klagepatentes ' keineswegs ohne weiteres von der Leitblechanordnung des Klagepatentes zu den Leitblechanordnungen der Verletzungsformen kommen konnte, daß diese letzteren sich also im patentrechtlichen Sinne keineswegs als glatte, sondern allenfalls als nicht glatte patentrechtliche Gleichwerte jener ersteren darstellen könnten,vorausgesetzt, daß in diesen ein allgemeiner, das Klagepatent und die Verletzungsformen umfassender Erfindungsgedanke zu dem Ausdruck kommen würde»
III.Nach den vorstehenden Ausführungen ließe sich die Verurteilung der Beklagten nur aus dem Schutz eines allgemeinen Er-findungsgedankens, der neben dem Gegenstand der Erfindung des Klagepatentes auch die beanstandeten Vorrichtungen umfaßt, rechtfertigen. Um dem Streitpatent einen solchen weiterreichenden Schutz zubilligen zu können, müßte aber zuvor geprüft und festgestellt werden, ob der Fachmann dem Streitpatent einen derartigen allgemeinen Erfindungsgedanken entnehmen kann und ob ein solcher Gedanke dem Stande der Technik gegenüber neu, fortschrittlich und erfinderisch ist»
Biese Prüfung ist in der Tatsacheninstanz noch nicht vorgenommen worden; sie muß nachgeholt werden.
Zwar ist dem erkennenden Senat aus dem im gleichen Termin verhandelten Rechtsstreit I ZB 153/59 bekannt, daß das Berufungsgericht im Vorprozeß nach erfolgter Zurückverweisung Sachverständigengutachten eingeholt und anschließend den Klageanträgen wiederum, jedoch dieses Mal,unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer allgemeinen Lehre, stattgegeben hat. Die tatsächlichenUrteilsgrundlagen jenes Parallelprozesses können jedoch im vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 561 ZPO keine Berücksichtigung finden. Bas wäre selbst nach einer Verbindung der beiden Prozesse unmöglich, da eine gemäß §§ 557, 147 ZPO vorgenommene ProzeßVerbindung nur äußerlich einen gemeinsamen Rahmen für mehrere Prozesse schafft, während der inneren Entwicklung nach jeder Prozeß
selbständig von dem anderen bleibt (BGH 8, 72, 78 unter Hinweis auf Lent, ffftW 1950, 704 Anm. zu Nr. 14)-
Las Entscheidungsergebnis der Parallelsache I ZR 153/59 bietet aber Veranlassung, auch für die anderweite Verhandlung der vorliegenden Sache auf folgenden rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen*
Bei der Prüfung, ob die angegriffenen Ausführungsformen des B^H^-Gerats von einem schutzfähigen allgemeinen Erfindungsgedanken des Klagepatents Gebrauch machen, wird sich das Berufungsgericht insbesondere mit den Gründen der Entscheidung des Nichtigkeitssenats vom 14« Juli 1959 in der Sache Ni I 40.56 auseinanderzusetzen haben, sofern sie von den Parteien zu dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht werden sollte. Auch wenn das nicht geschieht, so ist zu beachten, daß die Offenbarung eines allgemeinen Erfindungs gedankens nicht bereits dann bejaht werden kann, wenn das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem im Parallelprozeß erstatteten Gutachten des Sachverständigen Prof. Lr» Frieser zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die Merkmale des allgemeinen Erfindungsgedankens entweder direkt aus der Patentschrift zu entnehmen oder ohne weiteres aus ihr ableitbar seien. Vielmehr erfordert die Feststellung, daß ein allgemeiner Erfindungsgedanke "offenbartsei9 neben seiner denkgesetzlichen Herleitbarkeit aus Patentanspruch und Beschreibung zusätzlich, daß ein entsprechendes technisches Handeln für den Fachmann nahegelegt ist. Naheliegend ist das Beschrei ten eines zweiten Lösungsweges, selbst wenn er neben der gegenständlichen Patentlösung mit hinreichender Klarheit als denkbarer Ersatzweg erkennbar sein sollte, für den Praktiker jedenfalls dann nicht, wenn sich aus seinem Fachwissen unübes windliehe Bedenken gegen diesen Ersatzweg ergeben. Es wird also in tatsächlicher Beziehung aufzuklären sein, ob das
i
16 -
einwandfreie Funktionieren eines Kopiergeräts auch ohne Ge-trenntführung der Schichtträger einen "für den Fachmann überraschenden Effekt'* darstellte9 bb also einem Verzicht auf die Getrenntführung am Frioritätstage des Klagepatents ein ernsthaftes und allgemeines fachmännisches Vorurteil der Techniker entgegenstand. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil I ZR 153/59 des Senats vom gleichen Tage Bezug genommen.
Bas angefochtene Urteil unterliegt somit der Aufhebung und Zurückverweisung, ohne daß noch auf die Revisionsrüge aus § 286 ZPO eingegangen werden müßte, das Berufungsgericht habe bei der Untersuchung des Standes der Technik nicht die amerikanischen Patente Und Veröffentlichungen von Land berücksichtigt.
Die Entscheidung über die Kosten, einschließlich derjenigen der Revisionsinstanz, war dem Berufungsgericht vorzubehalten.
Bock Löscher Jungbluth Spengler Ebel