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Verkündet am 80 Januar 1957
Grunau, Justizobersekr.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma Konrad Dietrich Kraftverkehr und
Spedition, IfHIBK E^B^straße V,
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br,
gegen
die Firma Egon H0, Spedition, St
- Prozeßbevollmächtigter*
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof* Br,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8* Januar 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» h«c* Wilde, JDr« Bock, Br« Kastelski, Br« Christoph und Br« Weiß
für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19« April 1955 wird auf Kosten der Klägerin z urückgewi e s en«
Von Rechts wegen
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Tatbestand
lie Klägerin, die Inhaberin eines Kraftverkehrs-Spe-ditionsbetriebes in TflHB ist, betreibt einen genehmigten Güterliniennahverkehr auf der Strecke
Beutlingen, die sie montags bis samstags je einmal täglich, mitunter auch zweimal täglich befährt«.
Bie Beklagte, ebenfalls ein Speditionsunternehmen, mit Sitz in St^^BP und einer Niederlassung in brachte im März 1954 ein undatiertes Werbeschreiben heraus, das sie an zahlreiche Interessenten Versandte«. In diesem heißt es u«a«2
MWir haben Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß wir seit einiger Zeit einen regelrechten Expreß-Dienst von und nach den unten aufgeführten Stationen unterhalten*
Wir sichern Ihnen eine 100 $ige Expreß-Beförderung bei normaler Erachtgutberechnung zu«. Sofern Sie einen laufenden Anfall zu verzeichnen haben, sind wir bereit, Ihnen in der Erachtgutberechnung noch wesentliche Vergünstigungen einzuräumen«
Wir bedienen täglich folgende Ortes
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und _ u_ m_£L JLJLi
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Pür Anmeldung von Sendungen im Raume Re steht Ihnen unsere Niederlassung in Re-- Ruf-Nr» (H - zur Verfügung.
Pur Sendungen aus dem St^MBBBE.Ramn wollen Sie bitte unser Haus unter Ruf-Nr» -
52 - 53 und PS-Nro 072/®BP in Anspruch nehmenoM
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagte
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sowohl durch die Durchführung eines solchen Expreßverkehrs als auch schon durch seine Ankündigung im Werbungsschreibefc gegen die Gebote des lauteren Wettbewerbs sowie gegen § 82$ Abs 1 und 2 BGB verstoßen habe»
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Sie hat die Beklagte durch Schreiben vom 23» März
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1954 auf das Unzulässige ihrer Werbung hingewiesen sowie zur Unterlassung und zur Anerkennung ihrer Schadensersatz-p Verpflichtung dem Grunde nach aufgefordert»
Mit der Klage fordert die Klägerin Verurteilung der Beklagten
1») zur Unterlassung, auf den Strecken zwischen den Plätzen I»
und einerseits und den Plätzen
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KfllHm/To und den zwischen den letztgenannten Plätzen liegenden kleineren Plätzen anderer seits einen Güternahverkehr im Sinne des Güter-kraftverkehrsgesetzes vom 17» -Oktober 1952 §§ 80 Abs 1 öatz-1, 90 Abs 1 linien- und regelmäßig zu betreiben, mit Ausnahme des sogenannten Zubringer- und Verteilerverkehrs $
hilfsweisei den Anschein eines solchen Verkehrs zu erzeugen,
2o) zur Unterlag sung, sich in ihrer Werbung zu berühmen, sie sichere eine 100 $ige Expreßbeförderung bei normaler Frachtgutberechnung zu und unterhalte zwischen den in Ziff 1 bezeichne ten Stationen einen regelrechten Expreßdienst,
3«) zur Auskunfterteilung darüber, an wen sie Ankündigungen der in Ziff 2 bezeichne ten Art habe gelangen lassen,
4«) zur Rechnungslegung über den Erlös aus dem in ' Ziff 1 bezeiehneten Güterliniennahverkehr«
Weiter verlangt die Klägerin die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu dem Ersatz der der Klägerin durch den in Ziff 1 bezeiehneten Güterliniennahverkehr erwachsenen und noch erwachsenden Schaden und die Erteilung der Veröffent-'lichungsbefugnis-
Zur Begründung dieser Anträge hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte habe, wenn sie die in ihrem tferbeschreiben genannten Orte täglich bediene, einen Güter-liniennahverkehr im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes unterhalten, wofür sie die erforderliche Genehmigung nicht besitze« Sie habe sich daher nach § 99 Abs 1 Ziff 1 dieses Gesetzes strafbar gemacht« Biese Vorschrift sei als ein Schutzgesetz für die Inhaber bereits bestehender Güter-liniennahverkehrsunternehmen, wozu die Klägerin gehöre, anzusehenc Außerdem habe die Beklagte durch diese Handlungsweise und durch das Werbeschreiben unzulässigerweise in den Gewerbebetrieb der Klägerin eingegriffen*
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Weiter hat die Klägerin vorgetragen, die Beklagte habe durch dieses Werbeschra ben beim Publikum zu dem mindesten den Anschein erweckt, daß sie einen Güterliniennah-verkehr betreibe.» In Wirklichkeit unterhalte sie aber eine» solchen nicht* Die Beklagte lehne nämlich beispielsweise ab, Guter zu befördern, wenn der Auftrag nicht lohnend genug erscheine* Die Beklagte bediene auch die im Werbe sehr ben genannten Orte nicht regelmäßig, sondern nur bei vor- v handenem Bedarf* Beförderungspflicht und regelmäßige Be- f dienung der Strecke ohne Rücksicht auf den Bedarf seien !v aber wesentliche Merkmale für den Güterliniennahverkehr* I«»
Bei einem solchen Verkehr müsse sich der Unternehmer fernejd
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an einen Pesttarif halten, von dem er in keinem Palle ab- *
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weichen dürfe* Wenn die Beklagte einerseits den Anschein u erwecke, als ob sie Güterliniennahverkehr betreibe und andererseits für diesen Verkehr eine Beförderung zur nor-malen Prachtgutberechnung ankündige und unter Umständen <
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noch weitere Vergünstigungen einzuräumen sich bereit erkläre, gebe sie damit ihrer Ankündigung den Anschein eines' besonders günstigen Angebots im Sinne des § 3 UnlWG*
Ais irreführend im Sinne dieser Vorschrift beanstandet die Klägerin ferner, daß die Beklagte ihren Verke* als wregelrechten Expreß-Bienst” und "Expreßbeförderung" bezeichne sowie eine ”100 #ige Expreßbeförderung” zusichere * Biese Angaben seien unrichtig* Unter Expreßdienst oder Expreßbeförderung verstehe die Öffentlichkeit in Anlehnung an den Expreßgutverkehr bei der Bundesbahn eine Beförderung, bei der die Annahme von Gütern jederzeit erfolgen könne und die Beförderung mit der höchsten praktisch möglichen Beschleunigung erfolge* Pür die Durchführung eines solchen Expreßverkehrs lägen bei der Beklagten die
Voraussetzungen bei weitem nicht vor.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt« Sie hat bestritten, einen genehmigungsbedürftigen Güterliniennah-verkehr zu betreiben« Ihre Fahrzeuge seien nicht etwa an bestimmten Orten zu bestimmten Punkten zu erreichen« Die Beklagte übernehme außerdem nicht jede Sendung, die ihr angetragen werde. Abgeholt würden nur Aufträge, die mündlich oder fernmündlich erteilt worden seien« Die Beklagte lasse ihre Lastkraftwagen auch nur nach Bedarf, d«h. im Rahmen vorliegender Aufträge laufen. Danach könne von einem Güterliniennahverkehr keine Rede sein.
Weiter hat die Beklagte in Abrede gestellt, den Anschein erweckt zu haben, einen Güterliniennahverkehr zu betreiben« Etwas Derartiges sei dem beanstandeten **er-beschreiben nicht zu entnehmen« Einer solchen Annahme stehe schon entgegen, daß die Klägerin auf die Notwendigkeit vorheriger Anmeldung von Aufträgen in Reutlingen oder Stuttgart hingewiesen habe.
Die Bezeichnung ihres Verkehrs als "Expreßdienst" oder "Expreßbeförderung" hält die Beklagte für zulässig«
Das Wort "Expreß” bedeute in dem von ihr gebrauchten Zusammenhang nicht mehr, als daß eine rasche Beförderung, die über das normale Maß hinausgehe, zugesagt.werde« Dazu sei die Beklagte auch in der Lage, da sie die Strecke
beispielsweise zwei- bis dreimal täglich, also häufiger als die Klägerin befahre«
Ebensowenig sind nach Meinung der Beklagten ihre Angaben im Werbungsschreiben, daß sie auch Expreßbeförde-
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rung nur zu den normalen Frachtgutsätzen berechne,' zu be- ' anstanden«
Schließlich hat die Beklagte eine Wiederholungsgefahr bestritten mit der Begründung, daß sie das beans tan- r dete Werbungsschreiben mangels jeden Erfolges nicht mehr habe hersteilen lassen« Sie werde das auch in Zukunft nicht mehr tun« Dazu habe sie sich freiwillig entschlossen, ,
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Das Landgericht hat äie Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden; Im Berufungsverfahren hatte die Klägerin noch geltend ge- I macht, durch die Ankündigung des Expreßverkehrs seitens der Beklagten werde bei dem oberflächlichen Leser der An-schein erweckt, daß der Betrieb der Beklagten an Schnellig-' keit und Frequenz den Betrieb der Klägerin übertreffe«
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Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage- | antrage weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der * Revision bittet«
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Ent scheidungsgründes
Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) vom 17« Oktober 1952 (BGBl I, 697) unterscheidet hinsichtlich des Güternahverkehrs (§ 2) den allgemeinen Güternahverkehr (§§ 80/ 89) und den Güterliniennahverkehr (§§ 90 ff)« Letzterer liegt nach § 90 vor, wenn der Güternahverkehr “zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten linien- und regelmäßig betrieben wird« Dieser Güterliniennahverkehr bedarf nach der genannten Vorschrift außer der allgemeinen Erlaubnis
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einer besonderen Genehmigung, die dem Unternehmer für seine Person, für die Einrichtung und den Betrieb der Linien, die Streckenführung und für die Zahl, Art und das Fassungsvermögen ** “^der Kraftfahrzeuge und den Tarif. . auf Zeit erteilt wird. Per Unternehmer ist grundsätzlich * zur Beförderung verpflichtet, und zwar nach dem Tarif (§90 Abs 1 Satz 4)o Ber Güterliniennahverkehr ist im Gegensätze zu dem allgemeinen Nahverkehr und zu dem Güterfernverkehr (§§3, 8 ff) "öffentlicher Verkehr«. Die Unterhaltung eines Güterliniennahverkehrs ohne die erforderliche Genehmigung ist als Ordnungswidrigkeit in § 99 Ziff 1 aaO unter Strafe gestellt«
Von dieser Gesetzeslage ist auch das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ausgegangen.
1.) Soweit mit der Klage gefordert wird, der Beklagten den Betrieb eines Güterlinienverkehrs zwischen den näher bezeichne ten Orten wegen Fehlens der dafür erforderlichen Genehmigung zu untersagen, so kann die Klägerin aus diesem angeblichen Verstoß der Beklagten gegen das GüKG Unter-lassungs- und Schadensersatzansprüche, da ihr solche im GüKG selbst nicht eingeräumt sind, nur geltend machen aus dem Gesichtspunkt der §§ 823 Abs 1, 1004 BGB, wenn ihr Unternehmen beeinträchtigt wird, oder aus § 823 Abs 2 BGB, wenn § 99 GüKG ein Schutzgesetz im Sinne der genannten Vorschrift darsteilt« Bas Berufungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht ausdrücklich geprüft« Eines näheren Eingehens darauf bedarf es auch nicht, da das Berufungsgericht mit rechtlich nicht zu beanstandender Begründung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Beklagte tatsächlich keinen Güterliniennahverkehr be-
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treibe«, Insoweit hat das Berufungsgericht mit Recht den von der Beklagten betriebenen Zubringer- und Verteilerverkehr außer Betracht gelassen, da dieser nach § 90 Abs : 3 GüKG nicht als Güterliniennahverkehr gilt, und es hat die Feststellung getroffen, daß die Beklagte ablehne, klei5 ne Güter zu befördern, da sie hieran kein Interesse habe« : Im übrigen ist das Berufungsgericht bei der Entscheidung der Frage, ob die Beklagte tatsächlich Güterlieniennahver-s, kehr betreibe, mangels näheren Vorbringens der Klägerin ^ insoweit davon ausgegangen, daß die Beklagte den Güternah-* verkehr entsprechend ihrem beanstandeten Werbeschreiben durchführe, und hat in anderem Zusammenhänge noch festgestellt, daß die Beklagte die Teilstrecke Stuttgart-Tübingen-Reutlingen , auf der die Klägerin einen genehmigten Güterliniennahverkehr betreib^zwei bis dreimal täglich j befahre, während die Klägerin auf dieser Strecke täglich ^ einmal, mitunter auch zweimal Fahrten unternehme„ ?
Einen entsprechenderem Werbe schreiben der Beklagt* durchgeführten Güterverkehr hält das Berufungsgericht in erster Linie deswegen nicht für einen Güterlinieruiahvöc?-kehr, weil die dafür erforderliche Voraussetzung eines L: nienverkehrs, nämlich das Befahren einer bestimmten Stre nicht erfüllt sei» Ein Blick auf die Karte, so führt das Berufungsgericht aus, zeige, daß lediglich.eine Reihe voi Ausgangspunkten genannt sei, die sich im Raum von Tübingen, Reutlingen, Metzingen, Nürtingen, Kirchheim, Neuhausen befänden sowie die Ziele Stuttgart, Esslingen usw Nähere Angaben über diese befahrene Strecke, wie dies be dem der Klägerin genehmigten Linienverkehr der Fall sei, fehlten jedoch«, Die Notwendigkeit einer bestimmten Strec führung zwischen einem Ausgangs- und Endpunkt ergebe sid bereits aus dem Wort Linienführung! denn nur dann könne
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sich der öffentliche Verkehr entsprechend einrichten. •"Demgemäß sei auch im Genehmigungsverfahren nach der 2. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu dem GüKG (abgedruckt bei RUWE GüKG S 108 ff) ein Plan über die Streckenführung der Linie unter Angabe des Ausgangs- und Endpunktes, der unterwegs zu bedienenden Orte, der zu befahrenden Straße und Bedienungszeiten vorzulegen.
Ferner fehlt es nach Auffassung des Berufungsgerichtes für die Annahme eines Güterliniennahverkehrs auf Seiten der Beklagten an einem «öffentlichen Verkehr«. Auch in dem Werbeschreiben bringe sie nicht zu dem Ausdruck, daß sie sich verpflichte, alle Güter'zu befördern. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin lehne es die Beklagte ab, kleine Güter zu befördern, da sie hieran kein Interesse habe. Ferner habe die Beklagte in ihrem Werbeschreiben das Erfordernis der vorherigen Anmeldung der Güter aufge-steilt. Daraus ergebe sich, daß der Verkehr nur insoweit stattfinde, als Güter wirklich zu befördern seien, also . nicht regelmäßig, d.h. unabhängig von dem Bedürfnis« Bei dieser Sachlage läßt das Berufungsgericht dahingestellt, inwieweit die Einhaltung eines festen Fahrplanes und des Tarifs Erfordernisse eines Güterliniennahverkehrs seien.
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte tatsächlich einen Güterliniennahverkehr nicht betreibe, ist rechtlich nicht angreifbar. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Verkehr das Befahren einer bestimmten Strecke voraussetzt. Denn es fehlt bei dem von der Beklagten durchgeföhrten Güterverkehr in jedem Palle, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, an dem Erfordernis des öffentlichen Verkehrs. Einem
solchen Verkehr dient ein Unternehmen,dessen Einrichtungen!*
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nach ihrer Zweckbestimmung jedermann zu gleichen Bedingungen, zugänglich sind« Für den Güterliniennahverkehr kommt hinzu, daß in § 90 GUK3G dem Unternehmer ausdrücklich eine ^ Beförderungspflicht auferlegt ist« Eine solche lehnt |
die Beklagte jedoch ab$ denn nach der rechtsirrtumsfreien V Feststellung des Berufungsgerichts weist sie die BefÖrde- * rung kleiner Güter zurück, da sie hieran kein Interesse
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Ebenso ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte auch einen Güterliniennahverkehr nicht angekündigt habe, rechtlich nicht zu beanstanden« In ihrem! Werbeschreiben fehlt es ebenfalls an der Ankündigung, daß £ die Beklagte einen öffentlichen Verkehr betreibe« Es ist $ der Revision zuzugeben, daß diese Werbeschrift keinen Hin-* weis auf die Ablehnung von Gütern kleineren Umfanges ent- ; hält« ras ist aber nicht entscheidend» Da die Beklagte nach ihrer Werbeschrift die für die angekündigten Fahrten verwendeten Fahrzeuge nicht öffentlich bereit hält, hätte es eines Hinweises darauf bedurft, daß die Beklagte eine Beförderungspflicht übernehme« Ein solcher Hinweis ist entj gegen der Meinung der Revision dem Werbeschreiben der Beklagten nicht zu entnehmen, insbesondere auch nicht aus d en1 Wor ten ”rege Ir echter Expreß-Dienst11 und «100 #i ge Expreß-Beförderung”; denn damit war, worauf in späterer Stelle noch näher einzugehen ist, nur zu dem Ausdruck gebracht, daß eine möglichst rasche Beförderung durchgeführt werden sollte. Außerdem hat die Beklagte in ihrer Werbeschrift das Erfordernis der Anmeldung der Güter auf-gestellt« Daraus ergibt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, daß der Güterverkehr der Beklagten nur insoweit stattfinden sollte, als Güter zu be-
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fördern seien, also nicht regelmäßig, aoh« unabhängig von dem Bedürfnis« Bas widerspricht der Annahme eines öffentlichen Verkehrs-
Ba es sonach vorliegend für die Präge, ob die Beklagte einen Güterliniennahverkehr durchgeführt oder angekündigt hat, nicht darauf ankommt, ob zu den Voraussetzungen eines solchen Verkehrs das Befahren einer bestimmten Strecke gehört, was das Berufungsgericht angenommen hat, bedarf es keines Eingehens auf die in diesem Zusammenhänge von der Revision erhobenen Rügen.
Hach alledem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die Beklagte weder.einen Güterli-niennahverkehr ausübe noch einen solchen angekündigt habe« Per Unterlassungsanspruch, soweit er die Untersagung des Betreibens eines Güterlinienverkehrs betrifft, sowie der daraus hergeleitete Rechnungslegungsanspruch und Schadensersatzanspruch können daher, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, schon aus tatsächlichen Gründen keinen Erfolg haben«
2.) Soweit die Klage auf Untersagung der Erweckung des* Anscheins eines Güterliniennahverkehrs gerichtet ist (Hilfsantrag zu 1), hat das Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 3 UnlWG verneint« Es ist der Auffassung, daß das beanstandete Werbesehreiben der Beklagten einen solchen Anschein nicht erwecke« Bern von der Beklagten in diesem Schreiben angepriesenen Güterverkehr fehlten, so führt das Berufungsgericht aus, gerade wesentliche-“'*Merkmale. i! eines Linienverkehrs, u«a« die vom Bedürfnis unabhängige
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Regelmäßigkeit und die Übernahme einer Beförderungspflichl?;. Pies sei für die Empfänger des Schreibens ohne weiteres
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erkennbar? denn dieses richte sich, wie sein Zweck ergebe,, nicht etwa wie eine Reklame bezüglich eines Gegenstandes * des täglichen Gebrauchs oder Verbrauchs an das große Public kum schlechthin, sondern nur an einen bestimmten Kreis von Empfängern, nämlich vor allem an die Geschäftsleute, die, £ wie das vorgelegte Exemplar ergebe, im Rahmen ihres Be- £ triebes Güter zu versenden hätten« Pür diese habe aber | auch bei nur oberflächlicher Durchsicht des Werbeschreibens ein falscher Eindruck nicht entstehen können«
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts liegen im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und lassen einen ent
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scheidungserheblichen Rechtsir'rtum nicht erkennen« Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß es nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 15, 244) für die Präge, ob eine Werbean-gäbe auf die angesprochenen Verkehrskreise die Wirkung einer irreführenden Angabe im Sinne des § 5 TJnlWCr ausübt, genügt, wenn ein nicht, völlig unerheblicher Teil der betet ligten Verkehrskreise einer solchen Irreführung ausgesetzt ist« Es ist auch richtig, daß das Berufungsgericht dazu keine Ausführungen gemacht hat« Es hat bei dem nach seiner rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung in Betracht kommenden begrenzten Kreis der Empfänger des v^erbeschredbens nur von dem maßgeblichen Teil dieses Kreises ("vor allem"), den Geschäftsleuten gesprochen, die im Rahmen ihres Betriebes Güter zu versenden hätten« Es sind als<? über diese Geschäftsleute hinaus nach Ansicht des Berufungsgerichts noch andere Empfänger des Werbeschreibens vorhanden« Auch wenn dieser Teil der Empfänger des Werbeschreibens nur gering war, so durfte er, worin der Revision beizutreten ist, nicht außer Betracht bleibe
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Diese hat das Berufungsgericht jedoch auch, wie aus dem Zusammenhalt seiner Gründe zu entnehmen ist, in Betracht gezogen und hat eine Irreführung dieses Teiles der Empfänger des Werbeschreihens verneinen wollen«. Dies unterliegt umso weniger rechtlichen Bedenken, als die Empfänger des Werbeschreibens, die nicht im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Guter zu versenden haben, kaum eine Vorstellung von der besonderen Art und den Voraussetzungen eines Güterliniennahverkehrs haben werden und daher schon aus diesem Grund einer Irreführung nicht ausgesetzt sind« Dazu kommt, daß das Werbeschreiben der Beklagten, wie oben angeführt, gerade das für einen solchen Güterliniennahverkehr wesentliche Merkmal des «öffentlichen Verkehrs” nicht enthält«,
3c) Die mit der Klage ferner begehrte Unterlassung der Ankündigung einer ”100 #igen Expreßbeförderung” und eines «regelrechten Expreßdienstes” hat das Berufungsgericht zurückgewiesen mit der Begründung, die Verwendung der Worte «Expreßdienst« oder «Expreßbeförderung” enthielten im Güterkraftverkehr nur die Zusage einer besonders raschen Beförderung, die derjenigen von Expreßgut im Eisenbahnfrachtverkehr entspreche (§ 37 EVO). Dabei stützt sich das Berufungsgericht auf die gutachtliche Äußerung der Bundesanstalt für Güterfernverkehr, die es im Wege des Urkundenbeweises gewürdigt hat, da es sich um eine amtliche Auskunft handele» Weiter hat das Berufungsgericht festgestellt, und zwar auf Grund der Angaben des Inhabers der Klägerin, daß' die Beklagte zwei- bis dreimal täglich fahre, während die Klägerin ihre Strecke einmal, mitunter auch zweimal befahre und daß der Verkehr der Beklagten in Bezug auf Schnelligkeit und Frequenz den der Klägerin übertreffeo Wenn dieser Eindruck auf Grund des Werbe-
Schreibens der Beklagten “beim Publikum entstehe, was die
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Klägerin ferner vorgetragen hatte, so liege insoweit also C; eine Unrichtigkeit nicht vor« %
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Auch diese Begründung des Berufungsgerichts liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet« Ein Rechtsfehler? ist darin nicht erkennbar«
Bie Revision bemängelt zunächst, das Berufungsgeri< habe den Sachverhalt unvollständig*gewürdigte Bas beanstai dete Werbeschreiben der Beklagten spreche nicht nur von Expreßdienst oder Expreßbeförderung, sondern auch von ”re{ rechtem Expreßdienst” und M100 #Lger ExpreßbeförderungM«
Bie Betonung liege daher nicht minder auf der Regelmäßig- jf keit, die eine besonders rasche Beförderung insoweit vorauf setze« Auch enthalte das Werbeschreiben keinen Hinweis jl auf den Ausschluß bestimmter Ware« Bieses Vorbringen der | Revision richtet sich gegen die Würdigung der beanstandeten Bezeichnungen durch den Tatsachenrichter und kann daher im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden.
Auch die auf Verletzung der §§ 286, 411 ZPO gestützte Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Anträge der Klägerin auf Vernehmung mindestens des Verfassers des Gutachtens nicht ablehneh dürfen (Hinweis auf BGHZ 6, 401), geht fehl« Bas Berufungsgericht hat die gutachtliche Äußerung der Bundesanstalt für Güterfernverkehr rechtlich unbedenklich als amtliche Auskunft gewürdigt« Eine solche unterliegt der freien Beweiswürdi-gungo Bie Vorschriften über den Sachverständigenbeweis finden daher insoweit keine Anwendung (vgl Stein-Jonas-Schönke, Bern VII vor § 373 ZPO).
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Da somit auch der die beanstandeten Werbeangaben betreffende Unterlassungsanspruch unbegründet ist, gilt das gleiche für den entsprechenden Auskunftsanspruch„
Damit fehlt auch eine Rechtsgrundlage für den Klageanspruch auf Erteilung der Veröffentlichungsbefugnis.
Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Wilde Bock Nastelski
Christoph Weiß