I ZR 117/53
Verkündet ai 2?.o April 1955
"G-runau, Justizobersekretär *als Urkundsbeamter der Ge-
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schäftsstelle
I m Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Professors Dr.-Ing. Otto I*
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in B:
Klagers. Berufungsklägers und Revisionsklägers.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof0Dr.(
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gegen
sehe Eisen- und Stahlwerke in
Beklagte? Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1955 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr» h.c. Weinkauff und der Bundesrichter Dr. Birnbach. Dr. Krüger-Hielandr Dr. Christoph und Dr. Weiß
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17. April 1953 wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der Kläger ist Inhaber des mit Wirkung vom 10, Juli
1928 ab erteilten DRP 521 405 betreffend ein Verfahren zur Erhöhung der Widerstandskraft wechselnd beanspruchter Bauteile gegen Brüche, die infolge Dauerbeanspruchung auftreten können ("Dauerbrüche"). Das Patent empfiehlt, die Oberfläche der Bauteile an den beanspruchten Stellen durch lückenlos aneinandergesetzte möglichst kleine "Druckstellen" zu verdichten und diesen Arbeitsgang erst nach Pertigbearbeitung des Bauteils vorzunehmen«, Ein bestimmtes Mittel zur Durchführung des "Drückens" ist nicht angegeben, sondern auf die hierfür bekannten Verfahren unter Nennung von Beispielen verwiesen,, Der einzige Patentanspruch lautet in der anläßlich einer Nichtigkeitsklage im Jahre 1936 vom Patentamt klar gestellten Passung:
Verfahren zur Pertigbearbeitung von Bauteilen, dadurch gekennzeichnet, daß die Teile der Oberfläche, die im Betrieb'äm^höchsten beansprucht sind und deshalb am meisten der Gefahr des Ansetzens eines Dauerbruches ausgesetzt sind, ohne Rücksicht auf die Oberflächenveränderung in an sich bekannter Weise mit örtlichen Druckstellen versehen werden, um Dauerbrüche hintanzuhalten o
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung vom 17«, Oktober
1929 ab erteilten DRP 573 606 betreffend ein Verfahren zur Erhöhung der Schwingungszahl von Federn«, Das Patent empfiehlt, eine dünne Oberflächenschicht der Federn durch kleine Schlagwirkungen zu verfestigen und zwar nach der Vergütung der Federn im gewöhnlichen Vergütungsverfahren«, Als Mittel der Verfestigung werden ein Sandstrahlgebläse und ein Gebläse von anderem hartem kleinkörnigem Material, z«,Bo von kleinen abgerundeten Stahlstückchen von 1-2 mm Durchmesser angegeben.
Bei Einwirkung dieser Gebläse von etwa 5 Minuten Dauer wird eine Erhöhung der Schwingungsfähigkeit der Federn vor dem Bruch von etwa 50 000 Schwingungen bis zu 1 000 000 Schwingungen in Aussicht gestellt*
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Die Patentansprüche lauten*
1) Verfahren zur weiteren Erhöhung der Schwingungs-zahl von mittels eines Sandstrahlgebläses blank abgeblasenen Federn aus hochwertigem Stahl, insbesondere Blattfedern, dadurch gekennzeichnet, daß das Abblasen so lange fortgesetzt wird, bis eine genügend hohe Verfestigung der äußersten Oberfläche durch die Schlagwirkung des Gebläses erzielt worden ist*
2) Abänderung des Verfahrens nach Anspruch 1), dadurch gekennzeichnet, daß statt Sand ein anderes hartes, kleinkörniges Material, wie z„Bo kleine abgerundete Stählstückchen von 1 bis 2 mm Durchmesser, verwendet wird«
Der Kläger ist der Ansicht, daß das Patent der Beklagten wesentliche Erfindungsgedanken seines Patents benutze» und hat im Jahre 1938 Klage auf Feststellung erhoben, daß das Patent der Beklagten teilweise von seinem Patent abhängig seio Der in der letzten Berufungsverhandlung verlesene Klageantrag lautet*
.«. festzustellen, daß das Patent Er 573 606 insoweit von dem Patent Nr’521 405 abhängig ist. als es ein Verfahren schützt, nach dem Federn aus hochwertigem Stahl, insbesondere Blattfedern, durch Abblasen mit einem’ kleinstückigen Material von etwa gleicher Härte (doh» etwa gleichen Elastizitätsmodul) wie z„Bo kleinen abgerundeten Stahlstücken von 1 bis 2 mm Durchmesser so lange bearbeitet werden, bis eine Verfestigung der äußeren Oberfläche der Federn durch die Schlagwirkung des Gebläses erzielt ist. die genügend hoch ist, um die Dauerfestigkeit der Federn zu steigern» .»»
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt,, Sie sieht den wesentlichen Inhalt des Klagepatents darin, daß es eine bis in die Tiefe der Oberflächenstörungen (Kerbe. Risse, Vertiefungen) reichende plastische-Verformung herbeiführe, während ihr eigenes Patent auf eine Härtung nur der äußersten Oberflächenschicht abziele„ Die Beklagte ist der Ansicht, daß beide Verfahren verschiedene Wirkungen be^-nützen und infolgedessen imabhängig voneinander seien»
Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter»
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Entscheidungsgründe %
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Das Berufungsgericht geht unter Anlehnung an die Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Prof» davon aus. daß die Lehre des Klagepatents darin gipfle, die Oberfläche von Bauteilen durch lückenlos nebeneinander liegende äußerlich sichtbare Druckstellen kalt zu verformen, um auf diese Weise die an der Oberfläche liegenden Baustoffteile "näher zusammenzubringen”. Dieses Verfahren setze ein kalt verformbares Material voraus, sei also auf Federstahl, der nicht kalt verformbar sei., nicht anwendbar» Der Gedanke, daß auch solches Material durch Anwendung von Druckverfahren gegen das Ansetzen von Dauerbrüchen widerstandsfähiger gemacht werden könne, sei für den durchschnittlichen Fachmann in der Patentschrift nicht offenbart. Im übrigen stehe der Auffassung des Klägers,, sein Patent enthalte bereits die Erkenntnis, daß auch gehärteter Stahl durch "Drücken" gegen das Ansetzen von Dauerbrüchen widerstandsfähiger gemacht werde, die Tatsache entgegen, daß solche Verfahren für gehärteten Stahl bereits vor der Anmeldung des Klagepatents bekannt gewesen seien» Der Schutz des Klagepatents umfasse daher nicht ein Verfahren, das ein Drücken gehärteten Stahls, insbesondere Federstahls, betreffe» Eine Abhängigkeit des Patentes der Beklagten von dem Klagepatent könne nicht festgestellt werden»
Die Revision beanstandet diese Auslegung des Klagepatents als unmöglich., weil sie eine äußerlich wahrnehmbare Formveränderung an der Druckstelle voraussetze und damit ^etwas in die Patentschrift hineinlege., was weder in der Beschreibung, noch im Patentanspruch enthalten sei»
Die Folge sei eine unzulässige Einschränkung des Schutzu demfanges unter den aus dem Wortlaut des Patentes sich ergebenden Schutzu demfang.
Es mag dahinstehen, ob die äußere Sichtbarkeit der Druckstellen - das Berufungsgericht spricht in Überein-
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Stimmung mit der Ausdrucksweise des Klagepatents von "Eindrückungen" - notwendig ein kennzeichnendes Merkmal des vom Klagepatent geschützten Verfahrens ist. Unabhängig davon bleibt die Auslegung des Klagepatents durch das Berufungsgericht möglich. Insbesondere ist es nicht * richtig, daß das Berufungsgericht den Schutzu demfang über den aus dem Wortlaut sich ergebenden Rahmen hinaus eingeschränkt hat. Das Berufungsgericht hat sich vom gerichtlichen Sachvei ständigen über den in der Patentbeschreibung und im Patent-anspruch gebrauchten technischen Begriff "des Drückens" dahin belehren lassen, daß zur Zeit der Patentanmeldung der durchschnittliche Fachmann, an den sich die lehre des Patents wende, unter diesem Begriff eine mehr oder weniger tief gehende plastische Kaltverformung verstehe, durch die Oberflächenstörungen eingeebnet werden, die den Ansatzpunkt ■ für. Ermüdungsbrüche bilden könnten. Aus diesem in einwandfreier Weise vom Sachverständigen übernommenen Begriff folgert das Berufungsgericht in logischer Weise, daß das Verfahren des Klagepatents nur für solche Materialien vorgeschlagen sein könne, die einer plastischen Kaltverformung zugänglich seien. In dieser Annahme konnte es sich durch di« eigene Äußerung des Klägers im Erteilungsverfahren in seinei Eingabe vom 8, Juli 1930 bestätigt sehen, daß ein Oberflächendrücken bei Gußeisen (Perlitguß) wirkungslos sei,
. weil dieser Werkstoff, wie man wisse, in kaltem Zustande nicht knetbar sei. Auf diese Äußerung hatte der Sachverständige in seinem Gutachten hingewiesen. Sie ist in der Tat geeignet, die Auslegung des Klagepatents zu rechtfertigen, Das Berufungsgericht hätte sich für seine Auffassung des Klagepatents außerdem beziehen können auf die Entscheidung des 2, Nichtigkeitssenats des Reichspatentamtes vom 19- November 1936 in dem Nichtigkeitsstreit, den die Firma .Friedrich K(H^-AG gegen das Streitpatent eingeleitet hatte. Aus dieser Entscheidung ergibt sich, daß der Patentinhaber auch im Nichtigkeitsverfahren wiederholt eine durch den Oberflächendruck bewirkte, in die Tiefe gehende Ver-
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dichtung des Materials, ein "Zerdrücken" der Vertiefungen als das Kennzeichen seiner Erfindung bezeichnet hatte und daß ihm der Nichtigkeitssenat darin gefolgt war«,
Ist aber die Auslegung des Klagepatentsr wie sie sich das Berufungsgericht an Hand der Sachverständigengutachten zu eigen macht, möglich und prozeßordnungsmäßig vorgenommen, so hat das Berufungsgericht das Klagepatent nicht über seinen Wortlaut hinaus in unzulässiger Weise eingeschränkt« sondern in zulässiger Weise seinen Inhalt ermittelt«,
Das Patent der Beklagten* dessen Gegenstand das Berufungsgericht keiner besonderen Prüfung unterzieht, befaßt sich mit der Erhöhung der Schwingungsfähigkeit von Blattfedern.. mithin mit der Erhöhung ihrer Haltbarkeit vor dem Zubruchgehen» Auch Blattfedern sind Bauteile, die bestimmungsgemäß sowohl der Stärke- wie der Sichtung nach wechselnden Beanspruchungen unterworfen werden. Insofern deckt sich die Aufgabe des Patents der Beklagten mit der des Klagepatentso Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Ausführungen des Sachverständigen ist aber Federstahl kein kaltbildsames Material, also dem Verfahren des Klagepatents nioht zugänglich. Ebenso hat das Berufungsgericht angenommen. daß das vom Patent der Beklagten empfohlene "Verfestigungsmittel", nämlich ein Sand- oder ein Stahlstrahl bei gehärteten Stählen keine wesentliche plastische Verformung der Oberflächenschichten zur Folge habe. Es folgt damit der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen, der darüber hinaus die Verfestigung der Oberfläche nach dem Patent der Beklagten mit der Erzeugung hoher Spannungen in der Oberflächenschicht erklärt oder doch eine solche Erklärung für möglich hält. Das Berufungsgericht hat somit beim Patent der Beklagten gegenüber dem Klagepatent eine Abweichung sowohl im Gegenstand des Verfahrens als auch in dem angewandten Mittel festgestellt und damit ohne Rechtsirrtum die Unabhängigkeit des Patents der Beklagten vom Klagepatent angenommen. Von diesem ohne Verfahrensver-
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stoß gewonnenen Ergebnis aus bedurfte es im Gegensatz zu den Ausführungen der Eevision keiner besonderen Stellung-' ; nähme zur Frage der Äquivalenz der vom Klagepatent und von' f= der Beklagten angewandten Mittel» Die vom Sachverständigen • angenommene und vom Berufungsgericht für glaubhaft angesehene verschiedene Wirkung der vom Kläger empfohlenen ( Druckmittel und des von der Beklagten angewandten Sand- ; oder Stahlstrahles beantwortet die Frage der Äquivalenz von selbst zu Ungunsten des Klägers»
Die Revision verkennt nicht, daß das Berufungsgericht ‘f sich der möglichen Abweichung bewußt gewesen ist, die u*U. J zwischen seiner Patentaüslegung und der Beurteilung des Patentgegenstandes durch das Patentamt bei Versagung einej Patenterteilung an die Heraeus Vakuumschmelze im Jahre 194-0 und 1941 besteht» Die Heraeus-Anmeldung bezog sich auf das nochmalige Hämmern (nach dem Polieren) von Gegenständen ZoB. Federn, die aus gewissen Legierungen hergestellt sind zur Erzeugung hoher Dauerwechselfestigkeit»
Das Patentamt hält im Jahre 1940 und 1941 dieser Anmeldung u»a» auch das Streitpatent entgegen, nach dem es bekannt gewesen sei, die Dauerwechselfestigkeit von Bauteile , dadurch zu verbessern, daß man deren Oberfläche nach der: Fertigbearbeitung und in Fällen, wo sie poliert werden, hach dem Polieren lückenlos mit Eindrückungen zu ver- . -v sehen und das u»U» auch durch Hämmern zu bewirken» Das Berufungsgericht unterstellt, daß das Patentamt damals die Lehre des Streitpatentes vielleicht nicht nur auf kalt bildsames Material bezogen habe, sieht aber darin allein keinen Grund,.von seiner eigenen Patentauslegung abzugehen. Ein Rechtsfehler liegt darin nicht»
Bei dieser Sachlage könnten die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Stande d# Technik auf sich beruhen» Denn das Berufungsgericht bring* diese Erwägungen lediglich im Rahmen einer Hilfserwägung
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für den Fall» daß aus dem Klagepatent ein allgemeinerer Erfindungsgedanke entnommen werden könnte, der es erlaube, die Lehre des Streitpatents auch auf hochgehärtete Stähle zu beziehen,, Ein solcher Erfindungsgedanke müßte offenbar dahin gehen, man könne die Gefahr des Ansetzens von Lauerbrüchen bei Bauteilen irgendwelcher Art (also nicht nur bei kalt bildsamen) dadurch verringern, daß man auf ihre Oberfläche einen Druck irgendwelcher Art (also nicht nur einen plastisch verformenden) ausübe; ein solcher Erfindungsgedanke würde dem Streitpatent einen ungemein weiten Schutzu demfang geben* Da die Hauptbegründung des Berufungsgerichts, das Klagepatent offenbare eine solche lehre nicht, keinerlei. Rechtsirrtum erkennen läßt, sind die im Rahmen der Hilfserwägung gegebenen Ausführungen nicht unmittelbar entschei-dungserheblicho Im übrigen treffen aber auch die von der Revision gegen diese Hilfsbegründung erhobenen Bedenken nicht zu und lassen insbesondere keine inneren Widersprüche zu der grundlegenden Auslegung des Klagepatents erkennen, wie sie die Revision nachweieen zu können glaubt* Das Berufungsgericht nimmt vielmehr ohne Rechtsverstoß an, der Stand der Technik lasse den Schutz für den oben bezeichneten allgemeinen Erfindungsgedanken nicht zu*
Das Berufungsgericht faßt das Verfahren.des britischen Patents 164 749 als eine Lehre zur Härtung von Kugellagerringen durch Druckanwendung auf und verwendet hier denselben Begriff, dessen Wirksamkeit es im Gegensatz zur Kaltverformung des Klagepatents dem Verfahren der Beklagten entnommen hat* Härtung und plastische Kaltverformung sind nach der Auffassung des Sachverständigen, der das Berufungsgericht folgt, zwei verschiedene Wirkungen« Es bedeutet daher keinen Widerspruch, wenn das Berufungsgericht aus dem britischen Patent die Lehre von der Vermeidung von Ermüdungsbrüchen durch Überhärtung gehärteten Stahls entnimmt, aus dem Klagepatent, das nach der Meinung des Berufungsgerichts auf kalt verformbare. .
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Materialien beschränkt ist. dagegen nicht. Im übrigen ist das britische Patent wie der gesamte Stand der Technik rechtlich nur unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob ihnen gegenüber die sehr allgemeine Lehre des oben bezeichn neten allgemeinen Erfindungsgedankens noch schutzwürdig wäre.l Das hat das Berufungsgericht zu Recht verneint« I
Das gilt auch von den Ausführungen des Berufungsgerichts} über den Aufsatz von Rittershausen und Rischer in den Krupp' I sehen Monatsheften 1920 S 103« Auch hier übersieht die Revi-J sion. daß die Ausführungen des Berufungsgerichts von der I hilfsweisen Unterstellung ausgehen, das Klagepatent umfasse I auch die Härtung von Bauteilen ohne plastische Verformung I und daß nur unter dieser, vom Berufungsgericht abgelehnten I Voraussetzung von einer Neuheitsschädlichkeit dieses Auf- I satzes für den vom Kläger in Anspruch genommenen allgemeinen! Erfindungsgedanken gesprochen wird« Ein innerer Widerspruch I zur Hauptbegründung des Berufungsgerichts und ein Gegensatz I zu den Ausführungen des Patentamtes im Nichtigkeitsverfahrenl von 1936 kann daraus nicht entnommen werden. I
Auch die weiteren Entgegenhaltungen (Griffith. 1
Engineering 19-10.1924. Mailänder, Stahl und Eisen 1924 . 1
S 473» Moore und Kommers, The fatigue of metals 1927 S 222|i ehern, and Met« Eng. 21.12.1921, Stenger Trans. Amer. Soc *-||| for Steel Treating 1920/21 S 617. die amerikanische Patent/I schrift 1 116 776 usw.) hat das Berufungsgericht ohne Recht» verstoß gewürdigt. I
Die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom! 7. Januar 1953 gaben dem Berufungsgericht keinen Anlaß zur I Heranziehung eines anderen Sachverständigen. Der Kläger I
selbst hat darin zugegeben, daß der gerichtliche Sachver- I ständige einen anerkannten Ruf als Fachmann auf dem Gebiet I der Eisenhüttenkunde genieße, er wendet nur ein, daß es siel hier mehr um Fragen der Metallurgie handle. Die weiteren I allgemeinen Ausführungen des Klägers, namhafte Fachleute au» dem Gebiet der Festigkeitslehre hätten dem Klagepatent "deöl
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Pioniercharakter” zugestanden» besagen nicht» daß die technischen Ausführungen des Sachverständigen über die Wirkung und den Schutzu demfang des Klagepatents in unvereinbarem Gegensatz zu der herrschenden Ansicht in der Festigkeitslehre stünden.. Das Berufungsgericht war in der Bemessung des Sachverständigenbeweises frei und es kann von der Revision nicht der Vorwurf erhoben werden«, das Gericht habe gegenüber diesen Ausführungen des Klägers gemäß § 286 ZPO eine weitere Aufklärung durch Sachverständige veranlassen müssen,.
Die Revision des Klägers erweist sich demnach als unbegründet o Sie mußte mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden»
Weinkauff ^ Birnbach
Christoph
Weiss
Krüger-Nieland