ffür Aas Nachschlagewerk!
Nicht für 'die amtliche' Sammlung!
Gesetz; WährGr § 5
/ ■* 2527 053
Recht3satz: Auf Vereinbarungen, nach denen sich der D-Mark-schuldbetrag nach dem zur Zeit des Vertragsabschlusses geltenden Kurs einer ausländischen Währung bestimmen soll, findet § 5 Satz 2 Y/ährG keine Anwendung,,
Aktenzeichens f SR 117/52
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Urteil des BUH vom 17« September 1953 OLG Hamburg
Verkündet am
17* September 1953
Gr unau, JustizoberSekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit der Firma Heinrich Bnilienwerk,
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
gegen
die Firma & Co, H^m|,
Klägerin, Berufungsbekl'agte und Revisionsbeklagte, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof* Dr«
hat der I» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom '7* September 1353 ’inter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Du. h.c. Weinkauff und der Bund9«riehter Dr. Birnbach, Wilde, Dr. Krüger-Nie-land und Dr, Christoph für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu - Hamburg vom S- April 1952 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Die Klägerin ist eine Hamburger Exportfirma- Auf Grund eines bis zu dem 13- August 1950 befristeten Festangebots der Vertreterfirma der Beklagten, der Firma 3JÜ
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vom 3. August 1950 über
Lieferung von je 20 t verzinktem iSisendraht
BW'G 8 und 10 zu dem Preise von £ 40.3,- Basis, plus sh 13/3 für BV/G 8 bzw sh 25/3 für BV/G 10
mit Lieferzeit von etwa 6 bis 8 Wochen für die ersten 20 t, erteilte die Klägerin der Vertreterin der Beklagten am 11v August 1950 einen entsprechenden, mit Kr 109 bezeichneten Lieferungsauftrag, der auf einem die Ge- . schäftsbedingungen der Klägerin enthaltenden Formblatt gefertigt war und der unter der vorgedruckten Rubrik ttZahlung" in Schreibmaschinenschrift den Vermerk enthielt "netto Kasse in DM gegen Kaiempfangsschein". Ihm war eine von .der Beklagten "als Voraussetzung für die Bestellung" zu unterschreibende Annahmeerklärung beigefügt - Die Beklagte hat sich auf diesen Antrag nicht erklärt .
Nach persönlicher Verhandlung des Inhabers der Beklagten mit der Klägerin vom 11. September 1950 und nach mehreren dringlichen Mahnschreiben der Klägerin vom September 1950, Oktober und November 1950 übersandte die Beklagte mit Schreiben vom 1.0. November 1950 eine eigene "Auftragsbestätigung" vom Tage vorher, in der sie höhere, aber freibleibende Preise, ungewisse Liefer-. Zeiten und ihre eigenen Geschäftsbedingungen zugrunde legte. In diesem Auftragsschreiben ist als Dmrechnungs-kurs "1 Z = IM 11,76" eingesetzt und vermerkt "Paassgebend ist der DHark-Preis". Dieser Auftragsbestätigung widersprach die Klägerin wegen der darin enthaltenen
höheren und Mach als freibleibend Gezeichneten Preise mit Schreiben vom 13. November 1950, ohne auf den von der Beklagten angegebenen Umrechnungskurs einzugehen-
Im .Anschluss an einen am 12. Dezember 1950 erfolgten Besuch des Inhabers der Klägerin bei der Beklagten erhielt die Klägerin von der Beklagten am nächsten Tage fernmündlich ein Angebot auf Lieferung von
40 t Bisendraht zu dem Preise von £ 48«10 zuzüglich
sh 14*3c .bzw 28c6
davon lieferbar 15 t noch im Dezember 1950-
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Den Inhalt dieses Perngesprächs bestätigte die Klägerin mit Schreiben vom 16o Dezember 1930, worin eie dieses Angebot unter Vorbehalt annahm, mit der Erklärung, sie müsse, solange sie selbst’ an die Vereinbarung mit ihren eigenen ausländischen Abnehmern gebunden sei,, auf der Erfüllung der ursprünglichen Abmachung vom 11. August 1950 bestehen»
Die Klägerin setzte sich fernmündlich mit der Beklagten in Verbindung und bestätigte dieses mit einer Vertreterin des Inhabers der Beklagten geführte Gespräch mit Schreiben vom 22» Dezember 1950, in dem sie u» a. ausführte, in diesem Ferngespräch habe die Beklagte nun-mehr den Inhalt"des'Schreibens Her'Klägerin vom 16» De-
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zember 195Ö‘anerkannt, und zwar zu einem greise von £ 48.13 zuzüglich Aufpreis sh 14.3 bzw sh 28»6 je*1016 kg fob Hamburg abzügli-ch 6 # Exporteurrabatt» Die Klägerin könne nunmehr nach Rücksprache mit ihren Abnehmern zu diesem Preise abschliessen, wenn sofort 15 t und der Rest von 25 t spätestens im Februar 1951 geliefert würden. Erst dann könne die Beklagte aus dem früheren Vertrag entlassen Werden» Leiter bat die Klägerin um eine
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rechtsverbindliche Auftragsannahmeerklärung. Auf dieses Schreiben der Klägerin antwortete die Beklagte nicht. Sie hatte ah er m.i t Postkarte vom 22. Dezember 1950 das Ferngespräch vom gleichen Tage bestätigt und erklärt, bemüht sein zu wellen, trotz der Zeitnot die Angelegenheit im Sinne der Klägerin zu regeln.
Im Januar 1951 machte die Beklagte dann die erste Teillieferung von 10 t, worüber sie 4 Rechnungen erteilte (2 datiert vom 5- Januar imd je eine vom 4- und 5» Januar 1951) über 765,55 DM, 737,65 DM, 5590,04 DM und 4036,87 £15. In der Rechnung vom 4* Januar 1951 ist vermerkt "Umrechnungskurs 1 £ = DM 11,76". Die weitere für den 17« Januar 1951 vorgesehene Teillieferung von 10 t machte die Beklagte davon abhängig, dass die Klägerin einen Preis von £ 76-33.6 je t bezahle«. Da die Klägerin die Anerkennung dieser Preiserhöhung verweigerte, unterblieb eine weitere Lieferung der Beklagten.
ilit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin eine weitere Teilleistung von 10 t.
Die Beklagte, die um Klageabweisung, hilfsweise Verurteilung nur Zug-um-Zug gegen Zahlung von £ 48.13 je 1016 kg zuzüglich sh 14.3- je t für BV/Gr 8 und zuzüglich sh 23.6 je t für BWG 10 - Zahlung in innerdeutscher Y/ah- ■ rung - fob Hamburg, abzüglich 6 fo Exporteurrabatt gebeten hat, hat das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien bestritten.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäss zur Lieferung von 10t Eisendraht Zug-um-Zug gegen Zahlung • des im Schreiben der Klägerin vom 22. Dezember 1950 angeführten Kaufpreises verurteilt. Die dagegen von der
Beklagten eingplegte Berufung ist zurückgewiesen worden
mit der L'iassga'pe., dass die Zug-um-Zugleistung in deut-*■ • » >
scher Währung zuiu Umrechnungskurse von 11,76 DM für 1 Pfund Sterling zu erfolgen habe. Ausserdem ist die von der Beklagten JLm zweiten Rechtszuge, erhobene Widerklage auf Feststellung, dass die Klägerin nicht berechtigt sei, die Lieferung von weiteren 20 t Bisendraht zu -verlangen, zurückgewiesen worden*
Mit der Revision erstrebt die Beklagte Aufhebung des BerufungsUrteils und Abweisung der Klage sowie Verurteilung der Klägerin nach dem Widerklageantrage, hilfsweise Zuriickverwe-isung der Sache an das Berufungsgericht,
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision,
Entseheidungsgründe;
Das Berufungsgericht gellt in der Frage, durch welche Erklärungen der Parteien und mit' -welchem Inhalt ein Vertrag zwischen ihnen zustandegekommen sei, davon aus, dass dies* auf aer Grundlage des Schreibens der Klägerin vom 22^ Dezember 1950 geschehen sei. Insoweit lassen die Darlegungen des Berufungsgerichts einen Hechtsirrtum nicht erkennen- Hiergegen werden auch Angriffe von der Revision nicht erhoben.
Der Streit der Parteien geht vielmehr darum, wel-. che^ Bedeutung der Erwähnung der Fremdwährung in der Kauf-
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preisVereinbarung im Hinblick auf die Bestimmung -des § 5 WährG- zukorimt. Die Beklagte leitet-daraus den Einwand der Dichtigkeit eines zwischen den Parteien etwa zustande ge-
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kommenen Kaufvertrages her. Nach der genannten Vorschrift dürfen Geldschulden nur mit Genehmigung der für die Erteilung von Devisengenehmigungen.zuständigen Stelle in einer anderen Währung als in Deutscher Mark eingegangen werden. Das gleiche gilt für Geldschulden, deren Betrag in Deutscher Uark durch den Kurs einer solchen anderen Währung bestimmt werden soll. Einverständnis der Parteien herrscht darüber, dass zwischen ihnen 'eine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises in effektiver Sterling-Währung nicht eingegangen werden sollte, also eine echte Valutaschuld im Sinne von § 244 BGB, wie sie § 3 Satz 1 WährG voraussetzt, nicht begründet werden sollte. Pür die Annahme eines gegenteiligen Willens der Parteien ist auch keinerlei Anhalt gegeben. Es ist daher ferner davon auszugehen, dass die in Sterling-Währung-ausgedrückte Kaufpreisschuld der Klägerin in Deutscher Mark zu bezahlen war, und zwar in der auf der Grundlage der Premd-' Währung errechneten Höhe. Derartige Premdwährungsklau-seln können zur Sicherung des Gläubigers für den Pall des Absinkens der eigenen Währung dienen, die Angabe des Premdv/ährungsbetrages kann aber ».auch nur als Maßstab für die Berechnung der Höhe der DH-Porderung erfolgt sein. Verpflichtungsgeschäfte mit WährungssicherungsCharakter unterliegen, worin dem Berufungsgericht beizutreten ist, dem Genehmigungsverfahren nach § 3 Satz 2 WährG (ebenso Gessler-Hefermehl HGB 2. Aufl Anm 41 z § 361? Harinening-Duden Währungsgesetze S 86, 192) und sind bei Ablehnung der Genehmigung nach § 134 BGB nichtig. Der Zweck des § 3 WährG ist, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt, das Aufkommen eines die Stabilität der Währung gefährdenden Misstrauens in die Wertbeständigkeit der Währung zu verhindern und durch Sicherung des Eigenwertes der Deutschen Mark die deutsche Inlandswirt-achaffc vor Erschütterung zu .bewahren. Bei eine in ge schränk-
■ter Zulassung^von Wertsicherungsklausein wäre die im allgemeinen Interesse liegende Erhaltung der Inlandswährung
als.allgemeiner Wertmesser in Frage gestellt. Eine solche > *
Wertsicherung..würde im vorliegender. Falle auch gegeben
sein, wenn sich die DM-Kaufpreisschuld nach dem Willen ? * der Parteien nach dem Pfundkurs am Tage der Zahlung richten sollte*. Dagegen ist eine solche Gefährdung der Währungspolitik dann nicht anzunehmen, wenn es sich um Vereinbarungen handelt, nach denen sich der DL-ark-Schuldbe-trag nach dem Kurs einer ausländischen Währung bei Vertrags Schluss bestimmen sollte. Denn bei derartigen Ver-
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einbarungen liegt die Höhe qler Geldschuld von vornherein fest., wenn sie auch rechnerisch erst zu ermitteln ist.
Die Gefahr der Erschütterung der Stabilität der Dlflark-Währung scheidet hier ausi, da das Wertverhältnis' zwischen
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der Deutscher/lüark und der Fremdwährung von vornherein
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festgelegt ist, und nicht auf etwaige Preisunterschiede zwischen ihnen spekuliert werden kann. Das Berufungsgericht hat somit zu Hecht darauf abgestellt, ob zwischen den Parteien eine Verpflichtung festgelegt werden sollte,. nach der sich der Kaufpreis nach dem Kurse des eng-
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lischen Pfundes am Tage der Zahlung oder des Vertrags-
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Schlusses richten sollte.
Das Berufungsgericht ist in dieser Frage unter eingehender Würdigung des Sqjiri^twech'sels der Parteien und des*Gutachtens des'von ihm'ä^gehörten Sachverständigen zu dem Ergebnis gelangt, dass die'' Part eien hier‘tatsächlich die Pfundwährung nur für den Zeitpunkt des Abschlusses
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des Vertrages gelten lassen wollten. Es führt hinsichtlich des Schriftwechsels aus,'zwar sei aus den Schreiben
vom 3. August, 13. November und von Dezember 1950, in
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denen allein die Rede von seinem Basispreis und einem Aufpreis in Pfund und Schilling "sei, und aus den Schreiben
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von 11 o August 1950 und 4* Januar 1951, in denen die Fremdwährung zur Grundlage der Kaufpreisherechnung in Deutscher Mark gemaoht worden sei/ ebensowenig wie aus den ausschliesslich in Deutscher Mark ausgestellten Rechnungen der Beklagten vom 5* und 5- Januar 1951 nicht zu ersehen, für welchen Zeitpunkt der Umrechnungskurs des Pfundes massgebend sein sollte, zu demal der Pfundkurs von 11,76 Jjifi in der ganzen Zeit unverändert geblieben sei. Jedoch ergebe sich aus dem eigenen Angebot der Beklagten vom 9* November 1950, dass diese selbst als EJm-rechnungskurs 1 Z = 11,76 DM zugrunde gelegt wiesen wollte, Wenn auch mit diesem Angebot ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht zustandegekommen sei, so gehe daraus jedenfalls hervor, dass die Beklagte selbst von einem festen Wertverhältnis zur Zeit des Vertragsabschlusses auszugehen bereit gewesen sei- Gerade das entspreche auch der Darstellung und dem Standpunkt der Klägerin und bestätige die Auffassung, dass in solchen Fällen keine Wertsicherungsklausel beabsichtigt gewesen sei. Das Gleiche gehe aus dem'von der Klägerin vorgelegten Angebot der Westfälischen Drahtindustrie an die Klägerin vom 12. August 1950 hervor. Denselben Standpunkt habe auch der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten vertreten. Er habe ausgeführt, dass bei dem Artikel Eisendraht die Bezahlung der von den inländischen Herstellern gelieferten Waren nach Handelsbrauch in Deutscher Mark zu einem festgelegten Umrechnungskurse erfolge. Die Waren würden den Herstellern in Deutscher
Mark bezahlt, in der Regel gelte dabei der Kurs des Ver-• * * ■* • '
trägsabsohlusses. Zwar seien auch Fälle möglich, die anders lägen, jedoch gäbe es .gerade bei dem Artikel Eisen-draht derartiges nicht, hierbei trage der Exporteur das Währungsrisiko, er könne sich durch Termingeschäfte sichern. . .
Diese Erwägungen des Berufungsgerichts betreffen die Auslegung eines Individualverträges, Ihre Nachprüfung im Revisionsverfahren ist daher nur dahin zulässig, ob die Auslegung des Berufungsgerichts unter Verletzung allgemeiner Äuslegungsregeln oder verfahrensrechilichei* Vorschriften vorgenommen worden ist oder gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstösst- Ein entscheidungserheblicher Rechtsirrtum des Berufungsgerichts in diesem Sinne ist jedoch nicht ersichtlich. Dass die vom Berufungsgericht gewählte Verbragsauslegung in der Präge , welcher Kurs des englischen Pfundes (der des Vertragsabschlusses oder der des Zahlungstages) der Berechnung des Dfoark-Beträges nach dem Villen der Parteien zugrunde gelegt werden sollte, n^Öglich ist, stellt die Revision selbst nicht in Abrede, Eine Einschränkung der Vertragsfreiheit in diesem Punkt ist auch nicht gegeben.
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Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe , * bei dieser Vertragsauslegung wesentlichen Auslegungsstoff ausser acht gelassen und somit gegen § 286 ZPO ver-stcssen. kann nicht durchgreifen, Die Revision verweist in erster Linie auf das Vorbringen der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 7* Dezember 1951 (Seite 5) und 15« Harz 1952 (Seite 2/3), worin sie vorgetragen hatte, dass die Hamburger Exporteure nicht nur allgemein ihre
Abschlüsse auf Devisenbasis machten, sondern dass dies'
• • • *1- ' darüberhinaus auch zur Vermeidung von ihnen ungünstigen
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Kursschwankungen geschehe. Das beweise besonders deut-
lich die Preisgestaltung der grössten Hamburger Exportfirma, 'der Firma ^ Co. die regelmässig ein
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Auftrags- bzw, Auftragsbestätigungsformular verwende,
< - ***** * worin ausdrücklich vermerk! sei, massgebend seien nur
die in obiger Währung (gemeint Fremdwährung) angegebenen Preise« Ebenso schliesse auch die bekannte Hambur-
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mit ihren Lieferanten die Ver-
träge auf der Basis ausländischer Währung ah und sie habe in einem gegen sie gerichteten Rechtsstreit ausdrücklich vorgetragen, bei den Exportfirmen sei es Handelsbrauch, dass ihre Aufträge auf Lollar- oder Pfundbasis . erteilt würden, der Draht-Verband der Industrie, dem sie angehöre, habe seinen Mitgliedern derartige Kurssicherungsklauseln sogar dringend empfohlen. Auch die bekannte Exportfirma GflHl Gebrüder in H^HBl habe der Beklagten nur Angebote auf der Basis einer ausländischen Währung eingereicht. Zum'Beweise für dieses Vorbringen hatte sich die Beklagte auf die vorbezeichneten Prozessakten und die Auskünfte der letztgenannten Firma und der Firma & Co berufen«
Es ist richtig, dass das Berufungsgericht zu diesem Vorbringen der Beklagten nicht Stellung genommen hat. Diese Unterlassung ist aber nicht entscheidungserheblich. Die von der Revision aus diesem Beweisvorbringen gezogene Folgerung, dass unter den Hamburger Exporteuren eine allgemeine Übung bestehe, ihre Abschlüsse auch im Verhältnis zu den Lieferanten auf Basis ausländischer Wäh- ■ rungen zu Kurssicherungszwecken vorzunehmen, ist in keiner Weise zwingend. Dem sehr unbestimmt gehaltenen Beweisvorbringen der Beklagten.ist, was von wesentlicher Bedeutung ist, nichts darüber zu entnehmen, wann diese angebliche Empfehlung des Draht-Verbandes der Industrie an seine Mitglieder auf Abschluss derartiger Kurssicherungsklauseln ergangen sein soll, und es hätte auch näherer Darlegung darüber bedurft, in welchem Umfange diese Empfehlung tatsächlich auch befolgt worden ist« Eine Rüge aus § 139.ZPO wegen mangelnder Aufklärung des Sachverhalts durch das Gericht ist nicht erhoben. Ausserdem hatten die Exporteure bereits seit Mai 1950, also bereits
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in der Zeit vor; Beginn der VertragsVerhandlung zwischen den Parteien die Möglichkeit* sich gegen Kursschwankungen auf dem ausländischen Markt wirksam auch ohne derartige Kurssicherungsklauseln zu schützen. Denn seit Mai 1950 ist, worauf die Revisionsklägerin .in der mündlichen Verhandlung seihst hingewiesen hat, der Devisentermin-handel wieder zugelassen (vgl Allgemeine Genehmigung Kr 35/50 der B.d.Lo - Bundesanzeiger Nr 93 vom 16. Mai 1950 Seite 2 und Mitteilungen der B.d.L. in Nr 88 des Bundesanzeigers vom 9« Mai 1950 Seite 4)* Diese Wiederzulassung liegt im besonderen Interesse aller am Ausfuhrhandel Beteiligten. Dadurch ist der Exporteur in der Lage., seinen erst später fälligen Exporterlös in fremder Valuta zu' dem am Tage des Vertragsschlusses gültigen Kurs-vor Fälligkeitstag zu verkaufen, so dass die Stabilität seiner Preiskalkulatur^idie er mit dem Kurs am Tage des Vertragsschlusses gemacht hat, gewährleistet ist« Nach alledem war das Beweisvorbringen der Beklagten unschlüssig* so dass. os der Erhebung tder insoweit angebotenen Beweise zur Klärung der Frage .des Bestehens, der behaupteten allgemeinen Übung unter den Hamburger Exporteuren nicht bedurfte. Der Revision kann auch nicht darin; gefolgt werden, dass das Berufungsgericht bei Würdigung des Schriftwechsels der Parteien wesentliche Gesichtspunkte nicht beachtet habe. Insoweit weist die Revision auf die im Auftragsschreiben der Klägerin vom- H. August ;1950. enthaltenen Vermerke «Die Preise.” - die an anderer' Stelle des 'Formularsehrei-bens in £ und sh für die Ware eingesetzt sind - «verstehen sich fob Hamburg .per Tonne -1016 kg abzüglich 6 $ Export eurrabatt” und «netto Kasse in DM gegen Kaiempfangs-schein” hin mit der Begründung, die DM-Bezählung und Abrechnung der in £ und sh berechneten Preise lasse sich, da erst gegen Kaiempfangsschein zu zahlen sei. kaum anders vorstellen als zu dem Kurs, der am Tage des Kai-
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empfangsseheins gelte«. Eine solche Annahme muss schon deswegen ausscheiden, weil die Klausel «Zahlung gegen Kaiempfangesehein« nur Bedeutung für die Zahlungsart und die Zahlungszeit, nicht aber für die Höhe des Kaufpreises hatc Aach im übrigen begegnet die Würdigung der Korrespondenz der Parteien durch das Berufungsgericht keinen rechtlichen Bedenke^. Mit Recht hat dieses bei der Vertragsauslegung auch dem Umstande, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 9» November 1950 selbst als Um-' rechnungskurs ein £ = 11,76 DäI angegeben hat, besondere Bedeutung beigemessen. Zwar ist, wie auch das Berufungsgericht hervorhebt, auf der Grundlage dieses Schreibens infolge des Widerspruchsschreibens der Klägerin vom 13-November 1950 zwischen den Parteien ein Vertrag nicht zustande gekommen. Darin hat sich die Klägerin aber in keiner Weise gegen den von der Beklagten angegebenen Umrechnungskurs gewandt, sondern ihr Widerspruch richtete sich lediglich gegen die von der Beklagten im Verhältnis zu dem früheren Schriftwechsel geforderten höheren und freibleibenden Preise. Die Interessenlage der Klägerin als Exporteur gebot auch eine Fremdwahrungsklausel mit Kurssicherungscharakter nicht, da sie sich nach Viederzulas-sung der Devisenterraingeschäfte im Wege eines solchen Geschäfts vor ungünstigen Schwankungen sichern konnte. Wenn weiter das Berufungsgericht dem in der mündlichen Verhandlung ergänzten Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen, das zu dem Ergebnis kommt, dass in Fällen der vorliegenden Art regelmässig keine Wertsicherungsklausel beabsichtigt sei, gefolgt ist, so kann dem aus Rechts-gründen nicht entgegengetreten werden. Dem Berufungsgericht konnten diese Darlegungen des Sachverständigen schlüssig und überzeugend erscheinenDie Benutzung der Fremdwährung, auch wenn sie nicht Wertsiclierungs-, sondern nur Wertberechnungscharakter aufweist, hat ihren
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Grund, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausführt« iu der Verflechtung der deutschen Herstellerin-dustrie mjt den deutschen Exporteuren und den ausländischen Gepflogenheiten und darin, dass die internationalen Waren- und Preislisten eine einfache und zweckmässige Geschäi'tsgrundlage bilden« Nach alledem kann von einem Verstoss des Berufungsgerichts gegen § 286 2P0 sowie gegen sachlichrechtliche Vorschriften keine Rede sein«
Die Hevision der Beklagten war daher, wie geschehen, mit der Kostenfolge aus § 97 3P0 zurückzuweisen-
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Der Herr Präsident des Birnbach Wilde Krüger-Nieland
Bundesgerichtshofes Br« ' . . '
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Beurlaubung an der Beifügung der Unterschrift verhinderte Birnbach