BGH · I ZR 117/50

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Leitsatz / Zusammenfassung

Juni 1941 (RGBl I 351) zu dem Gesetz über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen kann von den Parteien vereinbart werden, auch wenn es sich nicht um eine Binnenschiffahrtssache handelt., Die Klägerin hat als '^Deutsches Reich (britische Zone), vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten Hamburg", den auf 1.290.— DM umgesteliten Schadensbetrag nebst Zinsen mit der im Juni 1949 bei dem Amtsgericht Hamburg (Schiffahrtsgericht) eingereichten . Bie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision Auf Grund des Beschlusses vom 4» Mai 1951 hat der Senat gemäss § 137 G7G dem Großen Zivilsenat die . 1.) Steht § 14 Ziff 1 TJmstG der Aufrechnung eines inländischen Schuldners mit einer Porderung gegen das Beutsche Reich entgegen, wenn sich Hauptforderung und Gegenforderung vor dem 20. ,durch die bisher die Gegenforderung zu berichtigen war, infolge des Zusammenbruches des Deutschen Reiches fortgefallen, eine ersatzweise andere Kasse aber nicht geschaffen oder bestimmt ist? Das Oberlandesgericht hat als Schiffahrtsobergericht entschieden, obwohl es sich, da der Zusammenstoß in der Ostsee stattgefunden hat, um keine Binnenschiffahrtssache im Sinne des Art 1 der Vierten Durchführungsverordnung zu dem Gesetz über.das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 26» Juni 1941 (RGBl I 351) handelt. Januar 1937 nebst Durchfüh-• rungsverordnungen nur insoweit aufgehoben worden, als es sich auf den Rheinstrom bezieht, im übrigen aber bestehen gebliebeu (vgl VO des Zentraljustizamts für die britische Zone vom 16.8.1948 - V0B1 BrZ 1948, Die Revision gegen ein Urteil des als zuständig vereinbarten Schiffahrtsobergerichts ist statthaft, , da gemäß § 545 Abs 1 ZPO die Revision grundsätzlich gegen alle von den Oberlandesgerichten in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile zulässig und in den Verfahrensvorschriften über die Binnenschiffahrtsgerichte eine gegenteilige Bestimmung nicht enthalten ist. Reich" geklagt hatte, hat die von ihr später veran-lasste Abänderung der Parteibezeichnung in "Bundesrepublik Deutschland" damit gerechtfertigt, daß das Aktivvermögen des Deutschen Reiches aufgrund des Art 154 GG mit Inkrafttreten des Grundgesetzes auf den Bund übergegangen sei. Da die Klage erst nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eingereicht worden ist, handelt es sich mithin nicht etwa um die Frage, ob im Laufe des Rechtsstreites ein"Wechsel in der Rechtsträgerschaft hinsichtlich der Klageforderung eingetreten ist, sondern lediglich darum, ob "Bundesrepublik Deutschland" die richtige Benennung für die Klagepartei ist. Daß das, Deutsche Reich als Subjekt des öffentlichen und privaten*Rechts auch nach Schaffung der Bundesrepublik hoch als existent zu betrachten ist, wird in der Rechtsprechung allgemein angenommen ' (BGHZ 3, 1 BGH ÖffentVerw 1951, 218j OGHZ 2, Für den vorliegenden Fall kommt es nur auf die Frage an, wer Rechtsträger der mit der Klage, geltend gemachten, in der britischen Zone belegenen Forderung des ehemaligen Reichsmarinefiskus ist. Die Frage des Überganges des Reichsvermögens auf den Bund ist in der Rechtsprechung vielfach anhand des Wortlautes des Art 134 GG dahin beantwortet worden, daß ein Vermögensübergang bisher noch nicht stattgefunden habe, . An und für sich könnte die Passung des Abs 1 des Art 134 GG dafür sprechen, daß nur an einen Programmsatz gedacht ist« Wenn aber andererseits der • Bund nach Abs 2 des Art 134 GG gewisse Vermögensteile den Ländern "übertragen” soll, so deutet, diese Wortfassung darauf hin, daß der Bund bereits Eigentümer dieses Vermögens ist, da er sonst nichts übertragen könnte« Außerdem muß berücksichtigt werden, daß Art 134 GG in erster Linie die Verteilung des Reichsvermögens zwischen Bund, Ländern und Gemeinden behandelt« Damit wird aber eine Auslegung nahegelegt, daß das Wort .?'wirdM im Abs 1 sich nicht auf das Verhältnis zwischen Deutschem Reich und Bund bezieht, sondern diejenigen Vorgänge betrifft, durch welche die Aufteilung des Vermögens zwischen Bund und Ländern stattfindet (vgl Herbert Krüger SJZ 1950 110.«.. 1948 für den damaligen Art 143e des Entwurfes zu dem Grundgesetz lautete: "Das gesamte Reichsvermögen geht auf den Bund über". Schusses heißt es dann durchweg: "Das Reichsvermögen ist Bundesvermögen", mit Ausnahme der Formulierung, die die Vorschrift auf Vorschlag von Dr« Hö^l^-A| in der zweiten Lesung des Hauptausschusses im Januar In dem "Schriftlichen Bericht" des Abgeordnet-en von Brentano (Bericht aaO S 85) wird die Ansicht geäußert, daß Art 134 nur programmatische Rechtsgrundsätze enthalte, die einer- "Aktualisierung" durch das in Abs 4 vorgesehene Bundesgesetz bedürften. blieben zunächst in der Schwebe, bis der Bundesgesetzgeber entschieden habe, in welchen Pallen tatsächlich ein unmittelbarer Übergang auf den Bund stattfinde« Auf welche Vorgänge oder Erörterungen sich diese Auffassung des Berichterstatters stützt, ist in dem Bericht nicht gesagt« überwiegende Gründe sprechen jedoch für eine Auslegung dahin, daß ‘ mindestens für die britische Zone, für welche das ll^i^itärregiGes.etz Nr 19 bedeutungslos :war, dem Art 134 Abs 1 GG die Bedeutung eines unmitteibaren Überganges des Aktivvermögens des Reichs auf den Bund zukommt» Wie bereits erwähnt, ist der eigentliche Sinn des „Art 134 die Verteilung "des bisherigen Reichsvermögens auf Bund, Länder und Gemeinden» Dafür, in welcher Weise dies zu geschehen hat, geben die Absätze 2 und 3 dem Bundesgesetzgeber gewisse Richtlinien» Diese Anweisungen sind - darin ist dem "Bericht” zu-zustiramen - nur von programmatischer Natur» Da nun aber das Reich handlungsunfähig ist, andererseits dem.Bund auf Grund des vorgesehenen Bundesgesetzes die Verteilung und "Übertragung" des Reichsvermögens auf Länder, Gemeinden und sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften obliegt, wäre es kaum zu verstehen, wenn der Bund seine Legitimation für die Erfüllung der Verteilungsaufgabe nicht bereits im Grundgesetz selbst statuieren, sondern dies dem späteren Bundesgesetz hätte überlassen wollen» Denn das Grundgesetz ist derjenige verfassunggebende Akt, durch den auf den Srümmern des Deutschen Reiches Vor allem läßt aber die wiederholt zu dem Ausdruck gekommene Vorstellung von der - nur gebietsmässig eingeschränkten - Identität des Bundes mit dem Deutschen Reich gar keine andere Deutung zu, als daß das Reichsvermögen zugleich mit dem verfassungsgebenden Akt selbst nunmehr zu dem Bundesvermögen "wird"wobei es dahinstehen mag, ob rechtlich nur eine Bezeichnungsänderung oder ein echter Rechtsübergang kraft Gesetzes vorliegt (Herbert Krüger, SJZ 1950, 115; Scheuner, DVerwBl 1950, 481 -ß&SJ, 514; Grewe DRZ 149, 315; von Arnim, Gesetz nach Art 131, Aus dieser Grundhaltung heraus erklärt es sich auch, daß in den Entwürfen die "Ist"-Passung immer wiederkehrte und erst ganz zu dem Schluß allein aus dem Grund verlassen wurde, weil zwischenzeitlich durch die Militärgesetzgebung über das in der US-Zone‘"belegene Reichsvermögen anderweit verfügt worden war (Gesetz Hr 19). Daß auch die von dem Äbjgeordneten Dr. Höpker-Aschoff schon zu Beginn der Beratungen im Finanzausschuß vorgeschlagene Fassung "wird grundsätzlich" und die ebenfalls auf ihn zurückgehehde Fassung in der zweiten Lesung des Hauptausschusses "wird Bundesvermögen" Die Frage, ob und in welchem Umfange Reichseigentum Bundesvermögen geworden ist, läßt das Gesetz unberührt, es gibt lediglich dem Bund für gewisse Vermögenswerte des Reichs eine Verwalterstellung. Für das in der britischen Zone belegene Aktivvermögen des Deutschen Reichs ist mithin der Bund der Vermögensträger und daher die Angabe "Bundesrepublik Deutschland" als Klägerin die richtige Bezeichnung. Juni 1951 (BGHZ 3, 1 /6 |7) nicht im Widerspruch, denn dort handelte es sich nur um die Frage, ob etwa die Länder für die Verbindlichkeiten des Reiches als dessen „Rechtsnachfolger 'einzustehen haben. Mai 1945« Die Aufrechnung ist von der Beklagten, wie aus dem Schreiben des Oberfinanzpräsidenten Hamburg vom 15. 1. Ob die Vermögenssperre, die auf Grund des Mili-*tärregierungsgesetzes Nr 52 über das Vermögen des deutschen Reiches verhängt war, der Aufrechnung entgegenstand, bedarf keiner BitScheidung. Denn durch die Verordnung Nr 202 der britischen Militärregierung (VOBl BrZ 1949, 552) ist die Vermögenssperre -über das Vermögen des Deutschen Reichs, soweit es hier in Betracht kommt fortgefallen. 2« Auch die britische Militärregierungsverordnung Nr 99, deren Artikel I Ziff 2 In Verbindung mit dem Anhang Nr 7a die Erfüllung von Kriegsverträgen'durch das Reich untersagt, stand der Aufrechnung nicht entgegen« Diese Verordnung, die inzwischen, jedoch erst im Laufe der Revisionsinstanz, durch die Ver-Ordnung Nr 226 aufgehoben worden ist, enthält lediglich eine Anweisung an die deutschen Behörden, bestimmte "expenditures” zu unterlassen, hat also nur haushaltrechtliche Bedeutung? 5« Nach § 14 Ziff 1 UmstG sind Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches von der Umstellung ausgeschlossen« Die Bedenken, die sich hieraus gegen die Aufrechenbarkeit der Gegenforderung der Beklagten ergeben könnten, sind durch den Beschluß des Großen Zivilsenats vom 20« Juni 1951 (BGHZ 2, 300), den der Senat gemäß § 137 GVG herbeigeführt hat, ausgeräumt worden» Der Große Zivilsenat hat die ihm vorgelegte Frage dahin beantwortet, daß das Umstellungsverbot des § 14 Ziff 1 UmstG der Aufrechnung des inländischen Schuldners des Deutschen Reiches mit einer Gegenforderung nicht entgegensteht, wenn sich Hauptforderung und Gegenforderung vor dem 20» Juni 1948 zur Aufrechnung ge-eignet einander gegenübergestanden haben» Da die Aufrechnungsvoraussetzungen für beide Forderungen zweifelsfrei bereits am 7«. Mai 1945 bestanden haben, bildet mithin das Umstellungsverbot des § 14 Ziff 1 UmstG kein Aufre’chnungshindernis» Im gleichen Beschluß ist vom Großen Zivilsenat ausgesprochen worden, daß in einem solchen Falle die Aufrechnung auch dann zulässig ist, wenn bis zu dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches für Hauptforderung und Gegenforderung zwei verschiedene Kassen des Reiches im Sinne des § 395 BGB zuständig waren und seitdem diejenige Kasse, durch die bisher die Gegenforderung zu berichtigen war, infolge des Zusammenbruchs des Deutschen Reiches fortgefallen, eine ersatzweise andere Kasse aber nicht geschaffen oder bestimmt worden ist» Diese Entscheidung des Großen Zivilsenats ist für den erkennenden Senat gemäß § 138 Abs 3 GVG bindend» Zu einer Nachprüfung der von der Revision gegen den Beschluß des Großen Zivilsenats vorgebrachten Bedenken ist daher der erkennende Senat nicht befugt* nicht vereinbar«, Nach dieser Verfassungsbestimmung sind die Richter "unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen«" Hieraus will die Revision folgern, daß die im § 137 erwähnte Aufgabe der "Portbildung des Rechts" über die verfassungsmässigen Befugnisse des Gerichts hinausgehe« Die Bestimmung des Art 97 GG war mit dem gleichen Wortlaut in der Weimarer Reichsverfassung enthalten (Art 102 WRV); sie war und ist im Gerichtsverfassungsgesetz selbst im Abschnitt "Richteramt" inhaltlich gleichlautend allen anderen Vorschriften vorangestellt (§1 GVG)«' Die’ Aufgabe der "Fortbildung des Rechts" war den Großen Senaten des Reichsgerichts schon durch das Gesetz vom 28« Juni 1935 (RGBl 1.844) in dem neuen § 137 Abs 1 GVG übertragen’worden. Sie. ist niemals als dem Grundsatz der Unterwe;rfung,4des Richters unter das Gesetz widersprechend aufgefasst worden und ist demgemäß auch in die Durchführungsverordnung über die Errichtung eines Obersten Gerichtshofes für die britische Zone vom 17* November 1947 (V0B1 BrZ 149) aufgenommen worden (§13 aaO), Dieser Grundsatz hat nicht die Bedeutung einer Bindung des Richters an das Gesetz als eine nicht mehr fortbildungsfähige Norm, Die richtige, d,h» dem Rechte ge-? mäße Anwendung des positiven Rechts, gestattet dem Richter nicht nur, das Recht im Sinne seiner Weiterentwicklung durch Auslegung des gesetzten Rechts fortzubilden, sondern sie verpflichtet ihn sogar hierzu, wenn die Pindung einer gerechten Entschei-|dung dies erfordert. im Art 20 Abs 3, ist diese Aufgabe der Gerichte mit besonderer Klarhe.it zu dem Ausdruck gekommen, denn dort wird hervorgehoben, daß die Rechtsprechung an “Gesetz und Recht” gebunden sei« Von einer Einengung der richterlichen Befugnisse gegenüber dem gesetzten Recht durch das Grundgesetz kann daher keine Rede sein« Demgemäß ist auch im Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 (BGBl 455), das in Ausführung der dem Bundesgesetzgeber gemäß Art 74 Ziff 1 GG obliegenden Aufgabe in seinem Art 1 gewisse Vorschriften über die Gerichtsverfassung den neuen staatsrechtlichen Verhältnissen angepasst hat, die Bestimmung des § 137 GVG unverändert bestehen geblieben, woraus hervorgeht, daß auch nach Auffassung des Bundesgesetzgebers die dem Großen Zivilsenat übertragene Aufgabe der Portbildung des Rechts sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Bindung des Richters an das Gesetz hält. Die Revision macht geltend, die Deutsche Bundesrepublik könne für die Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches solange nicht in Anspruch genommen werden, als nicht das in Art 134 Abs 4 GG vorgesehene Bundesgesetz erlassen worden sei, auf das auch im § 5 des sog. Mithin wäre auch bei Zugrundelegung der von der He-vision vorgetragenen Auffassung* daß zwar die Klageforderung vom Deutschen Reich auf die Bundesrepublik übergegangen sei, für die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung jedoch noch das Deutsche Reich hafte, gleichwohl die Aufrechnung auch dem neuen Gläubiger der. Hauptforderung, d.h. der Bundesrepublik .gegenüber, zulässig gewesen und hätte zu ihrer Tilgung geführt« Etwas anderes folgt auch nicht aus dem zweiten Halbsatz des § 4O6 BGB, der nur den - hier nicht gegebenen - Pall betrifft, daß der Schuldner seine Gegenforderung erst nach dem Übergang der Hauptforderung auf einen neuen Rechtsträger erworben hat« Einer Heranziehung des § 406 BGB bedarf es aber nicht einmal, wenn man annimmt, daß die Vermögenssperre des Gesetzes Hr 52 eine Aufrechnung gegen das Deutsche Reich jedenfalls dann nicht hindert, wenn die Aufrechnungslage - wie hier - bereits vor dem Inkrafttreten der Vermögenssperre bestanden hat (Coing Hiw 1949, 203)»In diesem Falle wäre die Klageforderung durch die im April 1949? also vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, erklärte Aufrechnung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage (§ 389 BGB) getilgt worden« Ein Übergang der Klageforderung auf die Klägerin mit der Folge der Beseitigung der Gegenseitigkeit der beiden Forderungen wäre dann gar nicht mehr in Betracht gekommen« Schließlich wäre der Einwand überhaupt gegenstandslos, wenn vom Standpunkt der Identitätstheorie aus, welche die Identität von Deutschem Reich und Bund betont,, ein Wechsel in der Rechtsträgerschaft der Klageforderung überhaupt nicht stattgefunden hätte. b) Ausserdem will die Revision mit dem Hinweis auf Art 134 GG geltend machen, daß gegen die Klägerin, selbst wenn sie die richtige Schuldnerin der Gegenforderung sei, mit dieser nicht aufgerechnet werden könne, weil der Klägerin - ebenso wie seit der Kapitulation dem Deutschen Reich - in Bezug auf die Reichsverbindlichkeiten ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht zur Seite stehe, das der Gegenforderung der Beklagten die Aufrechenbarkeit nehme oder genommen habe (§ 390 Satz 1 BGB). Auch dieser Einwand ist unbegründet, und zwar gleichgültig, ob man die vor oder nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erklärte Aufrechnung als den maßgeblichen Gestaltungsakt ansieht. der Klägerin, die Erfüllung der alten Rechtsverbindlichkeiten zu verweigern, will die Revision aus dem finanziellen Zusammenbruch des Reiches und seiner staatlichen Zerreissupg sowie aus Art 134 Abs 4 GG he.rleiten, Ob und inwieweit diese Auffassung zutrifft, mag dahinstehen. Gegenüber der von der Beklagten erklärten Aufrechnung kann sich daher die Klägerin auf ihr angebliches allgemeines Leistungsverweigerungsrecht nicht berufen.

Schlagwörter

■RechtBundAufrechnungGesetzReichKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung! Io Gesetz* Gesetz über das Verfahren in Binnenschiff- • fahrtssachen vom 30o Januar 1937 (RGBl I 97) § 2; 4o DVO vom 26, Juni 1941 (RGBl I 351) Art 1? ZPO §§ 38j 40 Abs 2, Rechtssatz: Die'sachliche Zuständigkeit der MSchiffahrts gerichte"lim Sinne der 4. DVO vom 26. Juni 1941 (RGBl I 351) zu dem Gesetz über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen kann von den Parteien vereinbart werden, auch wenn es sich nicht um eine Binnenschiffahrtssache handelt., II. Gesetz: ZPO § 545 Abs 1$ 4. DVO vom 26. Juni 1941 (RGBl I 351) zu dem Gesetz über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen Art 2. Rechtssatz: Die Revision gegen Urteile der Schiffahrts- obergerichte ist statthaft. III,. Gesetz: Grundgesetz Art 134. Rechtssatz: Das in der britischen Zone gelegene Aktiv- vermögen des Deutschen Reiches ist bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Grundgesetzes auf die Deutsche Bundesrepublik übergegangen,. IV« Gesetz: GVG § 137; Grundgesetz Art 97 Abs 1. Rechtssatz: Die den Großen Senaten des Bundesgerichts- hofs ^übertragene Aufgabe der Fortbildung . des Rechts steht nicht im Widerspruch mit* der verfassungsgemässen Bindung des Richters an das Gesetz„ Aktenzeichen: I ZR 117/50 Urteil vom 30. Oktober 1951 OLG Hamburg (Schiffahrtsober gericht); m- Verkündet am 36» Oktober 1951 Justizobersekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle *• • - >y \ * * *•;./*•* *.* .* ■v • . ,vY : .. .. Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten HBflHfc Verwaltungsstelle für Reichs- und Staatsvermögen in HBB ^ S1 'Straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die R stand in H Rhederei AG» vertreten durch ihren Vor- , stmmmm, Beklagte und Revisiönsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: ^.Rechtsanwalt Dr. - hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 1951. unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr.Dindenmaier, Dr.. Heidenhain, Dr. Birnbach, Wilde und Dr. Krüger-Nieiarid für Recht, erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des . •: . * * 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts, zu Hamburg (Schiffahrtsobergerichts) vom 17. Oktober 1950 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen* Von Rechts Wegen. • • 5.: : ♦. * • .** * * *: Vy* ‘ . . I ' '. X i • > •••• ‘ 4. :• % A W * i V ' $ * Tatbestand: — —» ’ -5 :> v : \ Am 21» September 1944 bat in der Ostsee ein Zusammenstoß zwischen dem Dampfer "Deike des- sen Heeder:die Beklagte ist, und einem Fahrzeug der deutschen Kriegsmarine stattgefunden, bei welchem das : letztere beschädigt wurde.» Hach dem Spruch des Seeamtes vom 12» Oktober 1944 traf die Schuld an dem Zusammenstoß die Führung des Dampfers "Deike R^Ü^". Der hierbei entstandene Schaden beläuft sich auf 12«900.— RM. Die Beklagte hat ihrerseits aus der Vercharterung desselben Dampfers gegen die ehemalige • ’ • ♦ • • : deutsche Kriegsmarine unbestrittene und vor dem 8, Mai . 1945 entstandene Ansprüche, die sie auf etwa 50»000 HM beziffert, die aber jedenfalls den Schaden aus dem Zusammenstoß (12.900»- HM) übersteigen. Für den letztgenannten Schaden hat die Beklagte von ihrer Versicherungsgesellschaft Deckung erhalten» • Die Klägerin hat als '^Deutsches Reich (britische Zone), vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten Hamburg", den auf 1.290.— DM umgesteliten Schadensbetrag nebst Zinsen mit der im Juni 1949 bei dem Amtsgericht Hamburg (Schiffahrtsgericht) eingereichten . Klage eingeklagt. Auf ihren Antrag ist in der mündlichen Verhandlung vom 16» Dezember.1.949 die Parteibezeichnung dahin geändert worden, daß Klägerin die "Bundesrepublik Deutschland" ist. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten» Sie hat mit ihren Gegenforderungen aus dem Chartervertrag : • • ; i : . *i i ■ i ' :Vg *\? ; aufgerechnet und hiifsweise den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erhoben, da die Klägerin Zahlung verlange, bevor das Schicksal der höheren Gegenansprüche der Beklagten geklärt sei» Bas Amtsgericht (Schiffahrtsgericht) hat die Klage abgewiesen» Hiergegen hat die Klägerin beim Oberlandesgericht Hamburg (Schiffahrtsobergericht) Berufung eingelegt* Bas Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewieseh und die Revision zugelassen» Es hat die rechtliche Möglichkeit einer Aufrechnung mit Rücksicht auf § 14 Ziff 1 UmstG verneint, aber der Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht zugebilligt Mit der Revision bittet die Klägerin um Verurteilung der Beklagten entsprechend ihrem Klageanträge. Bie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision Auf Grund des Beschlusses vom 4» Mai 1951 hat der Senat gemäss § 137 G7G dem Großen Zivilsenat die . folgenden Prägen zur Entscheidung vorgelegts 1.) Steht § 14 Ziff 1 TJmstG der Aufrechnung eines inländischen Schuldners mit einer Porderung gegen das Beutsche Reich entgegen, wenn sich Hauptforderung und Gegenforderung vor dem 20. Juni 1948 zur Aufrechnung geeignet einan^ ; der gegenüberstanden und wenn die Aufrechnung t: nach dem 6. September 1949 (Aufhebung der Sper- re nach MilRegVO Nr 52 durch MilRegVO Nr202) ; -n ^ rt*» erklärt worden ist? 2.) Ist die Aufrechnung auch zulässig, wenn bis zu dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches für Hauptforderung und Gegenforderung zwei verschiedene Kassen des Reiches im Sinne des § 395 ■ BGB zuständig waren und seitdem die Kasse, ,durch die bisher die Gegenforderung zu berichtigen war, infolge des Zusammenbruches des Deutschen Reiches fortgefallen, eine ersatzweise andere Kasse aber nicht geschaffen oder bestimmt ist? . . A : • Der Große. Senat hat im Beschluß vom 20« Juni 1951 (BGHZ 2, 300) die erste Präge verneint und die zweite bejaht. Entscheidungsgründe: I» Die Revision ist statthaft. Das Oberlandesgericht hat als Schiffahrtsobergericht entschieden, obwohl es sich, da der Zusammenstoß in der Ostsee stattgefunden hat, um keine Binnenschiffahrtssache im Sinne des Art 1 der Vierten Durchführungsverordnung zu dem Gesetz über.das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 26» Juni 1941 (RGBl I 351) handelt. Es hat sich zur Entscheidung für, befugt gehalten, da durch^die rjige-lose Einlassung der Parteien die Zuständigkeit der Schiffahrtsgerichte als vereinbart zu gelten habe» • -n , .Vv?: *: . -s* .4 •••• : = y • • .'i . • : * •• • ■ C" ■'. • 4 .. • • & • ■; ■ ••••» .=i ' -.3 Hiergegen sind Bedenken nicht zu erheben. Die '’Schiff-fährtsgerichte", die auf Grund des § 2 des Gesetzes über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 30. Januar 1937 (RGBl I 97) in Verbindung mit der Vierten Durchführungsverordnung ..aaÖ,:■, ■ zu entscbei-den haben, sind keine besonderen Gerichte im Sinne , des § 14 GVG, sondern die ordentlichen Gerichte, die ä|®.lediglioh bei der Verhandlung und Entscheidung von :Wr'~PinneBsohiffahrtssachen (Art 1, 2 der Vierten DurchfVO aaO) die Bezeichnungen "Schiffahrtsgeriqht” und MSchiffahrtsobergericht" führen (RGZ 167, 305 nebst Nachweisen). Deshalb konnte, da ein ausschließlicher Gerichtsstand für die geltendgemachten Schadenser-satzansprüöhe nicht gegeben ist, gemäß §§ 38, 39, 40 Abs 2 ZPO die Zuständigkeit des Schiffahrtsoberge- . *** / • ^ richts rechtswirksam vereinbart werden. An diesem Rechtszustand hat sich auch durch die Gesetzgebung der Nachkriegszeit nichts geändert. Durch Art IV der MilRegVO Hr 65 (Amtsbl S 359) ist im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Rheinschiffahrtsgerichte früherer Art das Gesetz über das Verfahren in Binnenschiffahrtssachen vom 30. Januar 1937 nebst Durchfüh-• rungsverordnungen nur insoweit aufgehoben worden, als es sich auf den Rheinstrom bezieht, im übrigen aber bestehen gebliebeu (vgl VO des Zentraljustizamts für die britische Zone vom 16.8.1948 - V0B1 BrZ 1948, 240). Die Revision gegen ein Urteil des als zuständig vereinbarten Schiffahrtsobergerichts ist statthaft, , da gemäß § 545 Abs 1 ZPO die Revision grundsätzlich gegen alle von den Oberlandesgerichten in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile zulässig und in den Verfahrensvorschriften über die Binnenschiffahrtsgerichte eine gegenteilige Bestimmung nicht enthalten ist. II. Die Klägerin, die ursprünglich als ’‘Deutsches . \ Reich" geklagt hatte, hat die von ihr später veran-lasste Abänderung der Parteibezeichnung in "Bundesrepublik Deutschland" damit gerechtfertigt, daß das Aktivvermögen des Deutschen Reiches aufgrund des Art 154 GG mit Inkrafttreten des Grundgesetzes auf den Bund übergegangen sei. Da die Klage erst nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes eingereicht worden ist, handelt es sich mithin nicht etwa um die Frage, ob im Laufe des Rechtsstreites ein"Wechsel in der Rechtsträgerschaft hinsichtlich der Klageforderung eingetreten ist, sondern lediglich darum, ob "Bundesrepublik Deutschland" die richtige Benennung für die Klagepartei ist. Daß das, Deutsche Reich als Subjekt des öffentlichen und privaten*Rechts auch nach Schaffung der Bundesrepublik hoch als existent zu betrachten ist, wird in der Rechtsprechung allgemein angenommen ' (BGHZ 3, 1 BGH ÖffentVerw 1951, 218j OGHZ 2, 379 /3827).Diese Auffassung schließt es aber nicht : Cf: •' •• , • : ;-:: -‘•••I-. l?W-‘ 1 . •?&r •• »•: :. V '• >/ . 4 t;= \ aus, ‘daß mindestens Teile des Aktivvermögens des Deutschen Deiches bereits mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes auf den Bund übergegangen sind. Für den vorliegenden Fall kommt es nur auf die Frage an, wer Rechtsträger der mit der Klage, geltend gemachten, in der britischen Zone belegenen Forderung des ehemaligen Reichsmarinefiskus ist. Die Frage des Überganges des Reichsvermögens auf den Bund ist in der Rechtsprechung vielfach anhand des Wortlautes des Art 134 GG dahin beantwortet worden, daß ein Vermögensübergang bisher noch nicht stattgefunden habe, . weil das im Abs 4 des Art 134 GG vorgesehene Bundes--gesetz noch nicht erlassen sei. Diese Auffassung hält jedoch einer näheren rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1«. Im Abs 1 des Art 134 GG heißt es: "Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen". Im Abs 2 wird u.a. bestimmt, daß. gewisse, nach ihrer Zweckbestimmung gekennzeichnete Vermögensteile auf die Länder zu "übertragen” seien. Nach dem letzten Satz dieses Absatzes kann der Bund auch sonstiges Vermögen den Ländern ”übertragen". Nach Abs 3 soll , Vermögen, das dem Reich von den Ländern oder Gemeinden unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wiederum Vermögen der Länder oder Gemeinden werden» Im Abs 4 ist schließlich bestimmt, daß das Nähere ein Bündesgesetz regele. Aus dem Wortlaut des Abs I ist gefolgert worden, daß diese Vorschrift nur. einen :v '' . '••••••.' .’•••■ • . •/ • 7.;'. • • •’ : “ •' • - . ' . . . " ' " ■ • ’ ' ..... '' V; .-.r Programmsatz enthalte, dagegen keinen unmittelbaren Rechtsübergang herbeiführe oder feststelle, zu demal da in den Artikeln 89 und 90 GG, wo es sich um die Eigentumsverhältnisse an den Reichswasserstraßen, Reichsautobahnen und Reichsstraßen handelt, die abweichende Passung, daß der Bund Eigentümer dieser Vermögensteile ’’ist”, gewählt sei» Indessen führt die reine Wortinterpretation, worauf F§aux de la Croix (Archiv des öffentl Rechts, 77i Band, Seite 35 ff) zutreffend hinweist, zu keinem klaren Ergebnis.« An und für sich könnte die Passung des Abs 1 des Art 134 GG dafür sprechen, daß nur an einen Programmsatz gedacht ist« Wenn aber andererseits der • Bund nach Abs 2 des Art 134 GG gewisse Vermögensteile den Ländern "übertragen” soll, so deutet, diese Wortfassung darauf hin, daß der Bund bereits Eigentümer dieses Vermögens ist, da er sonst nichts übertragen könnte« Außerdem muß berücksichtigt werden, daß Art 134 GG in erster Linie die Verteilung des Reichsvermögens zwischen Bund, Ländern und Gemeinden behandelt« Damit wird aber eine Auslegung nahegelegt, daß das Wort .?'wirdM im Abs 1 sich nicht auf das Verhältnis zwischen Deutschem Reich und Bund bezieht, sondern diejenigen Vorgänge betrifft, durch welche die Aufteilung des Vermögens zwischen Bund und Ländern stattfindet (vgl Herbert Krüger SJZ 1950 110.«.. . 2« Es bedarf daher zur weiteren Klärung eines Eingehens auf die Entstehungsgeschichte des Art 134' GG . ^ ' 9‘ • r-t ■m. :&:■ p::. i b •! tii ,-.: !■; :<‘: .*■ ;!: •* '•; mmmi ,0-• :•••; f: i*** .... I: I- is; ,, . I || ■ ■. '■ ■ Xy • i;). \b 50*:. v • # &b!i •;*!; -Vv =*V .• W ry ■•' x (vgl die Zusammenstellung bei F6aux de la Croix aaO), aus der Folgendes festzuhalten ist: Die ursprüngliche Passung des Redaktionsausschusses vom 18« November 1948 für den damaligen Art 143e des Entwurfes zu dem Grundgesetz lautete: "Das gesamte Reichsvermögen geht auf den Bund über". Gewisse Teile sollten auf die Länder "übertragen” werden. Am 15. Dezember 1948 hatte der Abgeordnete Dr. Hö£^-A0Hfc bereits im Ausschuß für Finanzfragen die Fassung vorgeschlagen: "Das Reichsvermögen wird grundsätzlich Bundesvermögen". In den nachfolgenden zahlreichen Passungsvor-fschlägen des Hauptausschusses und des Redaktionsaus- Schusses heißt es dann durchweg: "Das Reichsvermögen ist Bundesvermögen", mit Ausnahme der Formulierung, die die Vorschrift auf Vorschlag von Dr« Hö^l^-A| in der zweiten Lesung des Hauptausschusses im Januar 1949 gefunden hatte, wo gesagt war: "Vermögen des Reichs wird Bundesivermögen......In sämtlichen Fassungen war jedenfalls die nähere Regelung durch ein besonderes Bundesgesetz vorgesehen. Die letzte Formulierung des Häuptausschusses, die vom 10, Februar 1949 datiert, verwendet wiederum die "Ist"-Fassung, Am 19. April 1949 trat nun aber das US-Militärregie-rungsgesetz Nr 19 in Kraft, durch welches das Reichsei' gentum;'» im_Bereich der US-Zone auf die Länder überträ-gen wurde.. Infolgedessen war die bisherige "'Tst"-Fäs-sung jedenfalls für die in der US-Zone belegenen . Reichswerte nicht mehr aufrecht zu halten (Pariamen- ’ tarischer Rat, Bericht zu dem Entwurf des Grundgesetzes ’: \ ‘> " Xi :X ■X: I •7:j 'M . Vi.V 'i':: ■:€ ’ X. .i/l-r i ■ *• • • : " X ■ ¥ •r V: . '•> :Ai: ■X •iÄ • ■ ? i.f ■;V-s . v'.. • •1v. S 85). Unter Heranziehung des Abgeordneten erhielt dann der Artikel 143e am 5« Dr.Hö| Mai 1949 seine endgültige Fassung auf Grund eines Antrages der Abgeordneten Hr. von und Dr.DflHP (Bericht aaO). 3c Biese Entstehungsgeschichte wirft, soweit es sich um das hier allein interessierende Aktivvermögen des Reichs handelt, die Frage auf, ob die Rücksichtnahme auf das US-Gesetz Hr 19 deiiS Parlamentarischen Rat : *** •* *•** veranlaßt hat, den Yermögensübergang nunmehr - unter grundsätzlicher Abweichung von den .bisherigen Entwür- fen - nur als'Programmsatz zu gestalten, oder ob er ohne Aufgabe des bisherigen Standpunktes mit der Wortfassung "wird grundsätzlich*! lediglich der veränderten Rechtslage in der US-Zone hat Rechnung tragen wollen* Die Bundesregierung vertritt die Auffassung, daß an der grundsätzlichen Einstellung nichts geändert worden sei (vgl .die amtliche Begründung zu dem sog. Torschaltgesetz, ? Bundfespagsdrucksache !Tr 1853? Sitzungsprotokoll des Bundestages 113c Sitzung S 4246 ff? 127.Sitzung S 4864 - 4867, 4869 f, 4875? Sitzungsberichte des Bundesrats 53.Sitzung S 248 ff), während die Länder der gegenteiligen Meinung sind. In dem "Schriftlichen Bericht" des Abgeordnet-en von Brentano (Bericht aaO S 85) wird die Ansicht geäußert, daß Art 134 nur programmatische Rechtsgrundsätze enthalte, die einer- "Aktualisierung" durch das in Abs 4 vorgesehene Bundesgesetz bedürften. Alle Rechtsfragen V' I • blieben zunächst in der Schwebe, bis der Bundesgesetzgeber entschieden habe, in welchen Pallen tatsächlich ein unmittelbarer Übergang auf den Bund stattfinde« Auf welche Vorgänge oder Erörterungen sich diese Auffassung des Berichterstatters stützt, ist in dem Bericht nicht gesagt« überwiegende Gründe sprechen jedoch für eine Auslegung dahin, daß ‘ mindestens für die britische Zone, für welche das ll^i^itärregiGes.etz Nr 19 bedeutungslos :war, dem Art 134 Abs 1 GG die Bedeutung eines unmitteibaren Überganges des Aktivvermögens des Reichs auf den Bund zukommt» Wie bereits erwähnt, ist der eigentliche Sinn des „Art 134 die Verteilung "des bisherigen Reichsvermögens auf Bund, Länder und Gemeinden» Dafür, in welcher Weise dies zu geschehen hat, geben die Absätze 2 und 3 dem Bundesgesetzgeber gewisse Richtlinien» Diese Anweisungen sind - darin ist dem "Bericht” zu-zustiramen - nur von programmatischer Natur» Da nun aber das Reich handlungsunfähig ist, andererseits dem.Bund auf Grund des vorgesehenen Bundesgesetzes die Verteilung und "Übertragung" des Reichsvermögens auf Länder, Gemeinden und sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften obliegt, wäre es kaum zu verstehen, wenn der Bund seine Legitimation für die Erfüllung der Verteilungsaufgabe nicht bereits im Grundgesetz selbst statuieren, sondern dies dem späteren Bundesgesetz hätte überlassen wollen» Denn das Grundgesetz ist derjenige verfassunggebende Akt, durch den auf den Srümmern des Deutschen Reiches I "eine neue Ordnung", wie es in der Präambel heißt, errichtet worden ist. Vor allem läßt aber die wiederholt zu dem Ausdruck gekommene Vorstellung von der - nur gebietsmässig eingeschränkten - Identität des Bundes mit dem Deutschen Reich gar keine andere Deutung zu, als daß das Reichsvermögen zugleich mit dem verfassungsgebenden Akt selbst nunmehr zu dem Bundesvermögen "wird"wobei es dahinstehen mag, ob rechtlich nur eine Bezeichnungsänderung oder ein echter Rechtsübergang kraft Gesetzes vorliegt (Herbert Krüger, SJZ 1950, 115; Scheuner, DVerwBl 1950, 481 -ß&SJ, 514; Grewe DRZ 149, 315; von Arnim, Gesetz nach Art 131, S 7 f; F6aux de la Groix aaO und HJW 1951, 406 Anm). Aus dieser Grundhaltung heraus erklärt es sich auch, daß in den Entwürfen die "Ist"-Passung immer wiederkehrte und erst ganz zu dem Schluß allein aus dem Grund verlassen wurde, weil zwischenzeitlich durch die Militärgesetzgebung über das in der US-Zone‘"belegene Reichsvermögen anderweit verfügt worden war (Gesetz Hr 19). Diese Abkehr von der "Ist"-Fassung bedeutet daher keine Änderung der Grundauffassung, sondern nur eine Rücksichtnahme auf die besondere Lage in der US-Zone, der gegenüber eine vorsichtigere Formulierung ("wird grundsätzlich") angebracht erschien. Daß auch die von dem Äbjgeordneten Dr. Höpker-Aschoff schon zu Beginn der Beratungen im Finanzausschuß vorgeschlagene Fassung "wird grundsätzlich" und die ebenfalls auf ihn zurückgehehde Fassung in der zweiten Lesung des Hauptausschusses "wird Bundesvermögen" i-'Mt ' ''\V > : :• -‘.‘v • : ■ y • V:: :s •/ -.:-• ' • -'V:- ■ ' .a# ■ -4 * 13 - der hier vertretenen Auslegung nicht entgegensteht, geht mit Deutlichkeit aus den Äusserungen dieses Abgeordneten in der 54. Sitzung des Bundestages vom i 29« März 1950 hervor (stenografischer Bericht über die 54. Sitzung des Deutschen Bundestages S 2000 D). 4. Auch aus dem sog> Vorschaltgesetz vom 21. Juli 1951 (BGBl 467) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Dieses Gesetz will hur eine vorläufige Beseitigung der Rechtsunklarheiten erreichen, die insbesondere durch das US-Militärregierungsgesetz Jir 19, das am 19. Apx'il 1949 in Kraft getreten war, entstanden sind. Die Frage, ob und in welchem Umfange Reichseigentum Bundesvermögen geworden ist, läßt das Gesetz unberührt, es gibt lediglich dem Bund für gewisse Vermögenswerte des Reichs eine Verwalterstellung. Für das in der britischen Zone belegene Aktivvermögen des Deutschen Reichs ist mithin der Bund der Vermögensträger und daher die Angabe "Bundesrepublik Deutschland" als Klägerin die richtige Bezeichnung. Diese Rechtsansicht steht mit dem Urteil des III. Zivilsenates vom 28. Juni 1951 (BGHZ 3, 1 /6 |7) nicht im Widerspruch, denn dort handelte es sich nur um die Frage, ob etwa die Länder für die Verbindlichkeiten des Reiches als dessen „Rechtsnachfolger 'einzustehen haben. Auch das Urteil des IV. Zivilsenats vom 5» Februar 1951 -.IV ZR 109/50 -(öffentVerw 1951, 218) behandelt nur die Verbindlich- X:-. fr;-:* .*• .. . «■ ■y:<\ keiten des Reiches«. III. « Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung damit begründet, daß es in hohem Maße unbillig erscheine, der Klägerin Entschädigungsforderungen zuzusprechen, solange die Gegenforderungen, die aus demselben vLebensverhältnis herrührten, nicht geregelt seien. Es braucht nicht entschieden zu werden, ob diese Aus- führungen nach Lage des Balles einer rechtlichen Nach- • . • •• . • .... • iy Prüfung in vollem Umfange^ standhalt eh,7 denn die Klage * • * • *•’***. ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -bereits deshalb abzuweisen, weil die Klageforderung infolge der voll der Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen ist«, Die Klageforderung ist am 21. September 1944 entstanden, die Gegenforderung der Beklagten spätestens am 7. Mai 1945« Die Aufrechnung ist von der Beklagten, wie aus dem Schreiben des Oberfinanzpräsidenten Hamburg vom 15. April 1949 (Bl 15 GA) hervorgeht, frühestens im April 1949 sowie fortlaufend in dem vorliegenden Rechtsstreit erklärt worden. 1. Ob die Vermögenssperre, die auf Grund des Mili-*tärregierungsgesetzes Nr 52 über das Vermögen des deutschen Reiches verhängt war, der Aufrechnung entgegenstand, bedarf keiner BitScheidung. Denn durch die Verordnung Nr 202 der britischen Militärregierung (VOBl BrZ 1949, 552) ist die Vermögenssperre -über das Vermögen des Deutschen Reichs, soweit es hier in Betracht kommt fortgefallen. Ob die Klage- forderung etwa unter die in Artikel II Ziff I e ) der Verordnung Nr 202 vorgesehene Ausnahme fällt, kann dahinstehen, denn diese Ausnahmebestimmung ist durch die am 1. September 1950 in Kraft getretene Verordnung Nr 217 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission 1950, 596) beseitigt worden« 2« Auch die britische Militärregierungsverordnung Nr 99, deren Artikel I Ziff 2 In Verbindung mit dem Anhang Nr 7a die Erfüllung von Kriegsverträgen'durch das Reich untersagt, stand der Aufrechnung nicht entgegen« Diese Verordnung, die inzwischen, jedoch erst im Laufe der Revisionsinstanz, durch die Ver-Ordnung Nr 226 aufgehoben worden ist, enthält lediglich eine Anweisung an die deutschen Behörden, bestimmte "expenditures” zu unterlassen, hat also nur haushaltrechtliche Bedeutung? ein allgemeines Ver-, fügungsverbot ist ihr nicht zu. entnehmen (Urteil des Senats vom 19« Januar 1951 MDR 1951, 224; Kegel JZ 1951, Sonderheft Seite 414)» 5« Nach § 14 Ziff 1 UmstG sind Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches von der Umstellung ausgeschlossen« Die Bedenken, die sich hieraus gegen die Aufrechenbarkeit der Gegenforderung der Beklagten ergeben könnten, sind durch den Beschluß des Großen Zivilsenats vom 20« Juni 1951 (BGHZ 2, 300), den der Senat gemäß § 137 GVG herbeigeführt hat, ausgeräumt worden» Der Große Zivilsenat hat die ihm vorgelegte Frage dahin beantwortet, daß das Umstellungsverbot des § 14 Ziff 1 UmstG der Aufrechnung des inländischen Schuldners des Deutschen Reiches mit einer Gegenforderung nicht entgegensteht, wenn sich Hauptforderung und Gegenforderung vor dem 20» Juni 1948 zur Aufrechnung ge-eignet einander gegenübergestanden haben» Da die Aufrechnungsvoraussetzungen für beide Forderungen zweifelsfrei bereits am 7«. Mai 1945 bestanden haben, bildet mithin das Umstellungsverbot des § 14 Ziff 1 UmstG kein Aufre’chnungshindernis» Im gleichen Beschluß ist vom Großen Zivilsenat ausgesprochen worden, daß in einem solchen Falle die Aufrechnung auch dann zulässig ist, wenn bis zu dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches für Hauptforderung und Gegenforderung zwei verschiedene Kassen des Reiches im Sinne des § 395 BGB zuständig waren und seitdem diejenige Kasse, durch die bisher die Gegenforderung zu berichtigen war, infolge des Zusammenbruchs des Deutschen Reiches fortgefallen, eine ersatzweise andere Kasse aber nicht geschaffen oder bestimmt worden ist» Diese Entscheidung des Großen Zivilsenats ist für den erkennenden Senat gemäß § 138 Abs 3 GVG bindend» Zu einer Nachprüfung der von der Revision gegen den Beschluß des Großen Zivilsenats vorgebrachten Bedenken ist daher der erkennende Senat nicht befugt* Die Revision macht zu Unrecht geltend, § 137 GVG sowie die. durch § 138 Abs 3 GVG vorgesehene Bindung des erkennenden Richters an die Entscheidung des Grossen -Zivilsenats seien mit dem Grundgesetz*: (Ärtfc*97) nicht vereinbar«, Nach dieser Verfassungsbestimmung sind die Richter "unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen«" Hieraus will die Revision folgern, daß die im § 137 erwähnte Aufgabe der "Portbildung des Rechts" über die verfassungsmässigen Befugnisse des Gerichts hinausgehe« Die Bestimmung des Art 97 GG war mit dem gleichen Wortlaut in der Weimarer Reichsverfassung enthalten (Art 102 WRV); sie war und ist im Gerichtsverfassungsgesetz selbst im Abschnitt "Richteramt" inhaltlich gleichlautend allen anderen Vorschriften vorangestellt (§1 GVG)«' Die’ Aufgabe der "Fortbildung des Rechts" war den Großen Senaten des Reichsgerichts schon durch das Gesetz vom 28« Juni 1935 (RGBl 1.844) in dem neuen § 137 Abs 1 GVG übertragen’worden. Sie. ist niemals als dem Grundsatz der Unterwe;rfung,4des Richters unter das Gesetz widersprechend aufgefasst worden und ist demgemäß auch in die Durchführungsverordnung über die Errichtung eines Obersten Gerichtshofes für die britische Zone vom 17* November 1947 (V0B1 BrZ 149) aufgenommen worden (§13 aaO), Dieser Grundsatz hat nicht die Bedeutung einer Bindung des Richters an das Gesetz als eine nicht mehr fortbildungsfähige Norm, Die richtige, d,h» dem Rechte ge-? mäße Anwendung des positiven Rechts, gestattet dem Richter nicht nur, das Recht im Sinne seiner Weiterentwicklung durch Auslegung des gesetzten Rechts fortzubilden, sondern sie verpflichtet ihn sogar hierzu, wenn die Pindung einer gerechten Entschei-|dung dies erfordert. Im Grundgesetz Selbst, nämlich 7 im Art 20 Abs 3, ist diese Aufgabe der Gerichte mit besonderer Klarhe.it zu dem Ausdruck gekommen, denn dort wird hervorgehoben, daß die Rechtsprechung an “Gesetz und Recht” gebunden sei« Von einer Einengung der richterlichen Befugnisse gegenüber dem gesetzten Recht durch das Grundgesetz kann daher keine Rede sein« Demgemäß ist auch im Vereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 (BGBl 455), das in Ausführung der dem Bundesgesetzgeber gemäß Art 74 Ziff 1 GG obliegenden Aufgabe in seinem Art 1 gewisse Vorschriften über die Gerichtsverfassung den neuen staatsrechtlichen Verhältnissen angepasst hat, die Bestimmung des § 137 GVG unverändert bestehen geblieben, woraus hervorgeht, daß auch nach Auffassung des Bundesgesetzgebers die dem Großen Zivilsenat übertragene Aufgabe der Portbildung des Rechts sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Bindung des Richters an das Gesetz hält. Dass schließlich der erkennende Senat gemäß § 138 Abs 3 GVG von der Ent-• Scheidung des Großen Zivilsenats, die er gemäß § 137 GVG eingeholt hat, bei seinem Erkenntnis nicht ab-weichen darf, ist eine zur Sicherung des%geordneten Rechtsganges getroffene Bestimmung., die nicht im . Widerspruch zu der Bindung des Richters an das materielle Recht steht und sich in abgewandölter Porm * auch sonst im Verfahrensrecht findet (z.B. § 565 Abs 2, 375"ZPO). : . -V-: - 19 IV o Gegendie Zulässigkeit der Aufrechnung hat die Klägerin in der letzten Revisionsverhandlung weitere Einwendungen erhoben, die sich auf Art 134? 135 GG sowie.auf § 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preussischen Beteiligungen vom 21« Juli 1951 (BGBl 467; sog. Vorschaltgesetz) stützen. Die Revision macht geltend, die Deutsche Bundesrepublik könne für die Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches solange nicht in Anspruch genommen werden, als nicht das in Art 134 Abs 4 GG vorgesehene Bundesgesetz erlassen worden sei, auf das auch im § 5 des sog. Vorsehait-gesetzes vom 21. Juli 1951 aaO Bezug genommen sei« Sie bringt diesen Einwand unter zwei verschiedenen Gesichtspunkten: . a) Einmal will sie sich anscheinend darauf berufen, daß die Klägerin überhaupt nicht die richtige Schuldnerin für die Gegenforderung der Beklagten,sei« daß « # ^ • es also an der für die Aufrechnung notwendigen Gegenseitigkeit der beiden Forderungen fehle«. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil der Schuldner gemäß § 4Ö6 BGB eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung auch dem neuen Gläubiger gegenüber aufrechnen kann und dieser Rechtssatz nicht nur für den Fall der rechtsgeschäftlichen Forderüngs-abtretung, sondern auch für einen kraft Gesetzes stattfindenden Forderungsübergang gilt (§ 412 BGB)'. ; Mithin wäre auch bei Zugrundelegung der von der He-vision vorgetragenen Auffassung* daß zwar die Klageforderung vom Deutschen Reich auf die Bundesrepublik übergegangen sei, für die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung jedoch noch das Deutsche Reich hafte, gleichwohl die Aufrechnung auch dem neuen Gläubiger der. Hauptforderung, d.h. der Bundesrepublik .gegenüber, zulässig gewesen und hätte zu ihrer Tilgung geführt« Etwas anderes folgt auch nicht aus dem zweiten Halbsatz des § 4O6 BGB, der nur den - hier nicht gegebenen - Pall betrifft, daß der Schuldner seine Gegenforderung erst nach dem Übergang der Hauptforderung auf einen neuen Rechtsträger erworben hat« Einer Heranziehung des § 406 BGB bedarf es aber nicht einmal, wenn man annimmt, daß die Vermögenssperre des Gesetzes Hr 52 eine Aufrechnung gegen das Deutsche Reich jedenfalls dann nicht hindert, wenn die Aufrechnungslage - wie hier - bereits vor dem Inkrafttreten der Vermögenssperre bestanden hat (Coing Hiw 1949, 203)»In diesem Falle wäre die Klageforderung durch die im April 1949? also vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, erklärte Aufrechnung mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage (§ 389 BGB) getilgt worden« Ein Übergang der Klageforderung auf die Klägerin mit der Folge der Beseitigung der Gegenseitigkeit der beiden Forderungen wäre dann gar nicht mehr in Betracht gekommen« Schließlich wäre der Einwand überhaupt gegenstandslos, wenn vom Standpunkt der Identitätstheorie aus, welche die Identität von Deutschem Reich und Bund betont,, ein Wechsel in der Rechtsträgerschaft der Klageforderung überhaupt nicht stattgefunden hätte. * b) Ausserdem will die Revision mit dem Hinweis auf Art 134 GG geltend machen, daß gegen die Klägerin, selbst wenn sie die richtige Schuldnerin der Gegenforderung sei, mit dieser nicht aufgerechnet werden könne, weil der Klägerin - ebenso wie seit der Kapitulation dem Deutschen Reich - in Bezug auf die Reichsverbindlichkeiten ein allgemeines Leistungsverweigerungsrecht zur Seite stehe, das der Gegenforderung der Beklagten die Aufrechenbarkeit nehme oder genommen habe (§ 390 Satz 1 BGB). Auch dieser Einwand ist unbegründet, und zwar gleichgültig, ob man die vor oder nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erklärte Aufrechnung als den maßgeblichen Gestaltungsakt ansieht. Die Berechtigung des Deutschen Reiches und. der Klägerin, die Erfüllung der alten Rechtsverbindlichkeiten zu verweigern, will die Revision aus dem finanziellen Zusammenbruch des Reiches und seiner staatlichen Zerreissupg sowie aus Art 134 Abs 4 GG he.rleiten, Ob und inwieweit diese Auffassung zutrifft, mag dahinstehen. Denn jedenfalls könnte ein solches Leistungsverweigerungs-recht, für das es an sich an jeder positivrechtlichen Regelung fehlt, nur auf § 242 BGB gegründet und daher auch nur im Rahmen dieser Bestimmung ausgeübt werden. Die gleichen Erwägungen aber, aus denen der Große Zivilsenat für die Aufreehnungsbefugnis des Reichsgläubigers die - Vor dem WährungsStichtag vorhanden gewesene - Aufrechnungslage als maßgeblich erachtet hat, nötigen zu dem Schluß, daß es Treu und Glauben durchaus widersprechen würde, wenn im offenen Gegensatz zu den das Aufrechnungsrecht beherrschenden, im Beschluß des Großen Zivilsenats näher erörterten Grundgedanken der bereits vor der Kapitulation aufrechnungsberechtigte Reichsgläubiger dieser Befugnis durch den Zusammenbruch des Reichs verlustig gehen sollte, während das Reich selbst in der Geltendmachung seiner Forderung gegen den Reichsgläubiger unbehindert ist. Gegenüber der von der Beklagten erklärten Aufrechnung kann sich daher die Klägerin auf ihr angebliches allgemeines Leistungsverweigerungsrecht nicht berufen. Damit erweisen sich alle Einwendungen der Revision als unbegründet. Da die Klageforderung auf Grund der zulässig erklärten Aufrechnung mit Wirkung vom 7. Mai 1945. erloschen ist, ist die Klage im Er- " gebnis mit Recht abgewiesen worden. Die Revision -25 war daher zuriiekzuweisen, wobei die Kostenentschei dung auf § 97 ZPO beruht* Lindenmaier Heidenhain Birnbach Wilde Krüger-Wieland £ ' s.