Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IZR 117/05
26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, in welcher Weise Inhalt und Wert verloren gegangener Pakete festgestellt werden kann, betrifft eine Frage des Schätzungsermessens des Tatrichters im Einzelfall (§ 287 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 20.380,96 €
v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.11.2004 - 31 O 59/03 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2005 -1-22 U 14/05 -