BGH · I ZR 117/05 vom 26.01.2006

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

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26FrageDüsseldorfZPOBergmannUngern-Sternberg

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IZR 117/05 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, in welcher Weise Inhalt und Wert verloren gegangener Pakete festgestellt werden kann, betrifft eine Frage des Schätzungsermessens des Tatrichters im Einzelfall (§ 287 ZPO). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 20.380,96 € v. Ungern-Sternberg Pokrant Büscher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.11.2004 - 31 O 59/03 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.06.2005 -1-22 U 14/05 -