BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 116/85
URTEIL
Verkündet am:
8. März 1990 Kalus
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
aUHIHB Landkreis
vertreten durch ihren Geschäftsführer
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und Dr. flHB -
Dr.
gegen
Verband der A^^HHBHflV-Ki seinen Geschäftsführer, Fi
e.V.,vertreten durch Straße S(
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
WV
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. April 1985 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover vom 2. August 1984 geändert.
Der ordentliche Rechtsweg wird für unzulässig erklärt.
Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Köln verwiesen .
Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
I. Der Kläger ist ein EHBHBcassenverband im Sinne des § 525 a RVO, der die gemeinsamen Interessen der in ihm zusammengeschlossenen Eflmpcassen vertritt. Er hat seinen Sitz in Sl
Mit den EdHBkassen konkurrieren die aHHHIV
so auch die beklagte um solche Versiche-
rungspflichtigen als Mitglieder, denen es freisteht, sich einer E^Hkasse anzuschließen und sich damit von der Mitgliedschaft bei einer Afli oder einer anderen gesetzlichen Krankenkasse im Sinne des § 225 RVO zu befreien (§ 517 RVO) Diese Konkurrenzsituation zwischen AflHHB
und EflHBkassen besteht auch im Blick auf Schüler, die nach bevorstehendem Schulabschluß eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufzunehmen beabsichtigen.
Im Rahmen ihrer Mitgliederwerbung unter solchen Schülern hat die Beklagte Formulare verwendet, die unter der Überschrift "Beitrittserklärung" auf diese Erklärung im Text Bezug nehmen ("Hiermit erkläre ich meinen Beitritt zur A(H ...") und von den Schülern und deren gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben sind.
Die Verwendung dieser Formulare hat der Kläger als wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 1 und 3 UWG beanstandet: Durch das Erfordernis der Unterschrift werde vorgetäuscht, daß der Unterschreibende an die Beklagte gebunden sei und einer EflflBkasse nicht mehr beitreten könne. Tatsächlich bestehe aber eine solche Bindung nicht.
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Der Kläger hat die Beklagte aufgefordert, den Gebrauch der beanstandeten Formulare einzustellen und eine Unterlassungserklärung insoweit abzugeben. Die Beklagte hat dies abgelehnt und den Kläger vor dem Sozialgericht auf Feststellung verklagt, daß sie zur Verwendung der angegriffenen Formulare im Rahmen ihrer Mitgliederwerbung berechtigt sei. Daraufhin hat der Kläger seinerseits - vor dem Landgericht -Klage gegen die Beklagte erhoben, mit dem Antrag, ihr zu untersagen, sich auf einem mit "Beitrittserklärung" bezeich-neten Vordruck den Beitritt zu ihr von zukünftig Versicherungspflichtigen erklären zu lassen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat geltend gemacht, für die Klage sei der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben. Darüber hinaus hat sie unter Hinweis auf das vor dem Sozialgericht schwebende Verfahren die Einrede der Rechtshängigkeit erhoben. Ferner hat sie die Prozeßführungsbefugnis und Aktivlegitimation des Klägers in Abrede gestellt. Schließlich hat sie bestritten, daß die beanstandeten Formulare zu einer Irreführung potentieller Mitglieder führten, und hat die Ansicht vertreten, daß der Gebrauch dieser Formulare auch sonst nicht unlauter sei.
Das Landgericht hat den ordentlichen Rechtsweg für gegeben gehalten und die Zulässigkeit der Klage auch im übrigen bejaht. In der Sache hat es die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Deren Berufung hat das Oberlandesgericht - ebenfalls unter Bejahung des ordentlichen Rechtswegs - als unbegründet zurückgewiesen.
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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt .
Der Senat, der den ordentlichen Rechtsweg für Rechtsstreitigkeiten zwischen EfHHPcassen und 0Q§-
mHHHHHHHI über die Zulässigkeit von Maßnahmen auf dem Gebiet der Mitgliederwerbung für gegeben erachtet hat, hat im Hinblick auf die entgegenstehende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 36, 238; 56, 140; BSG, Urt. v. 22. Januar 1986 - 8 RK 59/84, SGb 1986, 570 = SozR 1500 § 55 Nr. 31 = USK 8650; Urt. v. 22. Januar 1986 - 8 RK 60/84,
USK 8645) mit Beschluß vom 25. Februar 1988 die Rechtswegfrage dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zu Entscheidung vorgelegt. Auf diese Frage hat der Gemeinsame Senat durch Beschluß vom 10. Juli 1989 (GmS-OGB 2/88, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) entschieden, daß für Rechtsstreitigkeiten zwischen einer E®-d^asse und einer über die
Zulässigkeit von Maßnahmen auf dem Gebiet der Mitgliederwerbung der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben sei.
Die Beklagte verfolgt mit der Revision ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision, hilfsweise Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht Köln.
Entscheidunasqründe:
Auf die Revision der Beklagten ist das Berufungsurteil aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts zu ändern. Der ordentliche Rechtsweg ist nicht gegeben, so daß der Senat über das Begehren des Klägers sachlich nicht entscheiden kann. Wie sich aus der auf Vor-läge des Senats ergangenen Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ergibt, sind die Sozialgerichte zur Entscheidung in der Sache zuständig.
Demgemäß war auf den auch in der Revisionsinstanz zulässigen Hilfsantrag des Klägers der Rechtsstreit an das Sozialgericht Köln zu verweisen (§ 17 Abs. 3 GVG). Dessen Zuständigkeit folgt aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, der für Fälle wie hier die örtliche Zuständigkeit abschließend regelt (Rohwer-Kahlmann, Kommentar zu dem Sozialgerichtsgesetz,
4. Aufl., § 57 Rdn. 51; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 3. Aufl., § 57 Rdn. 1).
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Über die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat das Sozialgericht zu befinden. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen (BGHZ 22, 65, 71 ra.w.N.).
v. Gamm
Piper
Erdmann
Teplitzky
Mees