BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 116/77
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
21. Mai 1979 Zug,
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der MBkg, vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die RSM^-DBM) GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Karl-Hermann RflBB und Johann Andreas R||| HflMHstraße flp, Dt
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
die Firma Gerhard KBB-W4MBK Inhaber Kaufmann Gerhard KflHP» OBBstraße B» ROTB,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Schwerdtfeger und Rebitzki
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. April 1977 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber. Sie stellen sogenannte Notizklötze her, die als Werbeträger dienen. Dabei handelt es sich um würfelförmige Notizblöcke mit einer Kantenlänge von zu dem Beispiel 10 cm, deren Blätter an einer Fläche derart verleimt sind, daß sie abgerissen und als Notizzettel verwendet werden können. Die Würfel sind an einer oder mehreren der seitlichen Flächen mit einem Reklameaufdruck versehen, der auf die Schnittflächen im Siebdruckverfahren aufgebracht wird.
Der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin, Karl Hermann RBMB, der der Klägerin seine Ansprüche aus dem Geschmacksmuster abgetreten
hat, hat am 29. Juni 1970 beim Amtsgericht Darmstadt zu 8 MR 587 Notizblöcke zu dem Geschmacksmuster angemeldet und dazu zwei Modelle hinterlegt. Eines der beiden Modelle besteht aus einem würfelförmigen Stapel weißer Blätter mit einer Kantenlänge von 10 cm, dessen der verleimten Fläche gegenüberliegende Schnittfläche auf hell-ockerfarbenem Grund in schwarzen großen Lettern die Aufschrift "RHSHHP1 und in kleinen Lettern die Firma der Klägerin mit Anschrift und Femsprechnummer enthält. Ferner ist auf dieser Fläche in weißer Farbe eine Hand abgebildet, die Pfeil und Bogen hält.
Die Klägerin hat nach der Anmeldung des noch in Geltung befindlichen Geschmacksmusters begonnen, in großen Mengen würfelförmige Notizklötze, insbesondere mit den Kantenlängen 10 cm und 12 cm, herzustellen und zu vertreiben, die anfangs nur auf einer Schnittfläche, später dann auf allen drei Schnittflächen sowie der Klebefläche mit einem Werbeaufdruck versehen wurden, der im Siebdruckverfahren aufgebracht worden ist.
Die Beklagte stellt seit einiger Zeit nach der Anmeldung des Klagegeschmacksmusters entsprechende Notizklötze mit Kantenlängen von 10 und 12 cm her, die auf den Schnittflächen Werbeaufdrucke verschiedener Art und für verschiedene Auftraggeber enthalten.
Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihres Geschmacksmusters sowie eine wettbewerbswidrige Nachahmung im Sinne von § 1 UWG. Sie hat vorgetragen, die von der Beklagten hergestellten Notizklötze stimmten in ihrem ästhetischen Gesamteindruck mit dem für sie hinterlegten Modell
überein. Dieser Gesamteindruck werde durch die visuelle Wirkung geprägt, die von den würfelförmigen Notizklötzen ausgehe. Diese erschöpfe sich nicht in dem Jeweiligen Werbeaufdruck, sondern werde durch das Zusammenspiel der unge wohnlichen Würfelform mit dem eigenartigen, auf das Siebdruckverfahren zurückzuführenden matten Farbeindruck hervorgerufen. Die Klageansprüche seien auch unter dem Gesichtspunkt der wettbewerbswidrigen identischen Nachahmung begründet. Die Beklagte habe nach ihrem, der Klägerin, großen Erfolg die fortschrittliche und eigenartige Pionier leistung nachgeahmt und dabei erhebliche Mühe und Kosten gespart, die sie, die Klägerin, zur Entwicklung des Notizklotzes aufgewendet habe.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen,
es zu unterlassen, würfelförmige Stapel weißer Blätter in einer Größe von ca. 10 x 10 x 10 cm oder ca. 12 x 12 x 12 cm herzustellen, feilzuhalten oder zu vertreiben, die auf mindestens einer Schnittfläche mit einer durch Schriftzeichen und/oder Farbe hervorgerufenen, die Fläche beherrschenden oder schmückenden graphischen Gestaltung bedruckt sind.
Die Klägerin hat ferner Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt.
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Die Beklagte hat die Neuheit und Eigentümlichkeit des Klagegeschmacksmusters in Abrede gestellt und ein wettbewerbswidriges Verhalten verneint. Sie ist der Auffassung,
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daß das Begehren der Klägerin auf einen unzulässigen Schutz einer Werbeidee hinauslaufe, die die Klägerin nicht für sich monopolisieren könne.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Beruf ungs« gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin kann im Ergebnis keinen Erfolg haben.
I. Das Berufungsgericht führt aus, das Landgericht habe im Ergebnis zutreffend Ansprüche der Klägerin aus §§ 5, 14 a GeschmMG und aus § 1 UWG verneint. Zwar könne eine Nachbildung der Notizklötze durch die Beklagte nicht deshalb verneint werden, weil es an einem übereinstimmenden ästhetischen Gesamteindruck zwischen Mustergegenstand und Verletzungsform fehle, da es auf den konkreten Reklameaufdruck ankomme. Dadurch werde eine Nachbildung nicht grundsätzlich ausgeschlossen, da es ausreiche, daß der Nachbildende lediglich eine Unterkombination übernehme und insofern ein übereinstimmender ästhetischer Gesamteindruck beider Modelle bejaht werden könn« Diese Frage könne jedoch dahinstehen, weil die Notizklötze der Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht neu seien. Ein Anspruch aus § 1 UWG komme nicht in Betracht; zwar habe das Verhalten der Beklagten in einer unmittelbaren Leistungs-
Übernahme bestanden. Der danach grundsätzlich eingreifende Leistungsschütz des § 1 UWG könne aber nicht zeitlich unbeschränkt gewährt werden. Im vorliegenden Falle sei, wie das Berufungsgericht näher ausführt, der Schutz allenfalls auf die ersten beiden Jahre nach Hinterlegung des Musters im Jahre 1970 zu erstrecken. In diesem Zeitraum sei die Beklagte aber noch nicht auf dem Markt aufgetreten.
II. Es kann dahinstehen, ob, wie das Berufungsgericht meint, das Klagegeschmacksmuster in seiner Gesamtkombination nicht neu ist. Daher können auch die diesbezüglichen Rügen der Revision auf sich beruhen. Denn ein Geschmacksmusterschutz der Klägerin besteht schon deshalb nicht, weil es an einem schutzfähigen Gegenstand der Anmeldung fehlt.
1. Die Klägerin sieht den ästhetischen Eindruck des niedergelegten würfelförmigen Notizklotzes zunächst durch die Kombination folgender Merkmale bestimmt:
a) ein Stapel quadratischer weißer Blätter,
b) im Würfel,
c) der auf mindestens einer Schnittfläche mit einer durch Schriftzeichen und/oder Farbe hervorgerufenen, die Fläche beherrschenden oder schmückenden grafischen Gestaltung bedruckt ist und
d) einen durch die Schnittfläche hervorgerufenen matten Farbeindruck aufweist.
Von diesen Merkmalen sind ein - durch Verleimung an einer Seite verbundener - Stapel quadratischer weißer Blätter in Würfelform vorbekannt. Dies hat die Klägerin selbst bereits in der Klageschrift ausgeführt, wo es heißt, daß
die Würfelform eines Blockes bereits früher Anwendung gefunden habe. Unter einem Block ist aber ein verbundener Stapel von Blättern zu verstehen, zu demal ein loser Stapel weißer Blätter keinen einheitlichen Gegenstand bildet. Dementsprechend hat auch das Landgericht festgestellt, daß ein würfelförmiger, an einer Seite geleimter Papierstapel vorbekannt sei. Dem ist die Klägerin mit ihrer Berufung nicht entgegengetreten. Sie hat vielmehr in ihrer Berufungsbegründung ausdrücklich einen Stapel quadratischer weißer Blätter in Würfelform und an einer Seite geleimt als vorbekannte Formenelemente bezeichnet und lediglich gerügt, daß diese Elemente nach der Auffassung des Landgerichts gegenüber der eigenschöpferischen konkreten grafischen Gestaltung des Schnittflächenaufdrucks zurückträten.
Die vorbekannten Elemente, das heißt ein würfelförmiger Block weißer Papierblätter, sind für sich allein nicht schutzbegründend. Aber auch die Merkmale c) und d) - die die Klägerin in der Berufungsinstanz auch als ein einheitliches Merkmal bezeichnet - können den Geschmacksmusterschutz nicht begründen, weil sie keine konkrete, das ästhetische Empfinden ansprechende Gestaltung erkennen lassen.
Je nach der konkreten Ausgestaltung der Schnittflächen durch die Jeweils verschiedene konkrete Art und Farbgebung der Werbegrafik erhalten die Notizklötze einen unter Umständen durchaus verschiedenen ästhetischen Gesamteindruck. Der Gegenstand eines Geschmacksmusters - in gleicher Weise wie eines Urheberrechts - kann stets nur die konkrete Verkörperung eines schöpferischen Gedankens auf ästhetischem Gebiet sein. Mit Recht hat bereits das Landgericht angenommen, daß die Klägerin hier in Kombination mit der vorbekannten Würfelform eines Papierblocks den Schutz der Idee begehrt, einen solchen Block an einer Schnittfläche mit irgendwelchen Werbe-
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aufdrucken mittels des Siebdruckverfahrens zu versehen, um einen matten Farbeindruck zu gewinnen. Der Schutz von Ideen, allgemeinen Gedanken oder Lehren ist aber dem Geschmacksmusterrecht fremd. Vielmehr wird der Inhalt des Schutzrechts durch die im niedergelegten Muster konkret zu dem Ausdruck kommende gestalterische Leistung bestimmt (BGH GRUR 1965, 198,
199 - Küchenmaschine; GRUR 1974, 406, 409 - Elektroschalter; GRUR 1977, 547, 550 - Kettenkerzen). Daran fehlt es hier, da die Klägerin für den Notizklotz in der konkreten niedergelegten Form, nämlich mit der Ausgestaltung der einen Schnittfläche mit schwarzer Schrift auf hell-ockerfarbenem Grund und der stilisierten weißen Darstellung einer Hand mit Pfeil und Bogen Schutz nicht begehrt.
Schließlich kommt aber der Schutz aufgrund des Merkmals c/d - der mindestens eine Schnittfläche beherrschenden oder schmückenden beliebigen grafischen Gestaltung mit mattem Farbeindruck - auch deshalb nicht in Betracht, weil dieses Merkmal durch das niedergelegte Modell des Notizklotzes nicht offenbart ist (vgl. für die Niederlegung von Abbildungen BGH GRUR 1977, 602, 604 - Trockenrasierer).
2. Dadurch, daß die Klägerin den vorstehend angeführten Merkmalen des Klagegeschmacksmusters als weiteres Merkmal die konkrete Ausgestaltung des Papierwürfels durch den Aufdruck auf der einen Schnittfläche hinzufügt, ändert sich an dem Ergebnis nichts. Auf diese Weise entsteht aus den zunächst allein in Betracht gezogenen Merkmalen a) - d) keine schutzfähige Unterkombination. Allerdings ist in Rechtsprechung und Lehre anerkannt, daß ein in sich geschlossener Teil eines hinterlegten Geschmacksmusters selbständig am Musterschutz teilnehmen kann, sofern er für sich allein den Erforder-
nissen der Neuheit und Eigentümlichkeit genügt (BGH GRUR 1977, 602, 605 - Trockenrasierer, m.w.N.). Zur selbständigen Schutzfähigkeit der dafür beanspruchten Elemente gehört aber darüber hinaus eine gewisse Eigenständigkeit und Geschlossenheit der Form, die es möglich macht, einen von der Gesamtform unabhängigen ästhetischen Gesamteindruck der Unterkombination festzustellen (BGH aaO.). Daran fehlt es hier, da das Merkmal c/d nur eine Verallgemeinerung der konkreten, den ästhetischen Gesamteindruck des weißen Papierwürfels bestimmenden grafischen Gestaltung der Schnittfläche des niedergelegten Modells darstellt.
III. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 1 UWG verneint, da eine unerlaubte Nachbildung durch die Beklagte allenfalls für die ersten beiden Jahre nach Niederlegung des Geschmacksmusters in Betracht gekommen wäre. Ob eine solche zeitliche Begrenzung, wie sie der erkennende Senat in der Modeneuheit-Entscheidung vorgenommen hat (GRUR 1973, 478), allgemein bei wettbewerbswidrigen Nachbildungen in Betracht gezogen werden kann und ob das Berufungsgericht dabei von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist, kann offen bleiben. Denn hier liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG durch die Nachbildungen der Beklagten nicht vor.
Es trifft nicht zu, wie das Berufungsgericht meint, daß die Beklagte die Notizklötze der Klägerin identisch nachgeahmt habe. Sie hat lediglich vorbekannte Papierwürfel in gleicher Weise wie die Klägerin mit Werbeaufdrucken verschiedenster Art versehen und in den Verkehr gebracht. Was sie dabei im wesentlichen nachgeahmt hat, ist die Idee der Klägerin, die Würfel in dieser Weise als Werbeträger zu verwenden. Ein wettbewerblicher Leistungsschutz
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kann aber ebenfalls nur einer konkreten Gestaltung, nicht aber einer abstrakten Idee gewährt werden (BGHZ 18, 175, 183 f - Werbeidee; GRUR 1977, 547, 551 - Kettenkerzen; Urteil des Senats vom 20. Oktober 1978 - I ZR 160/76).
Daß die Beklagte dabei die auch von der Klägerin verwendeten Formate 10 x 10 x 10 cm und 12 x 12 x 12 cm und auch die gleiche Papierart verwendet hat, vermag ihr Verhalten nicht als wettbewerbswidrig zu kennzeichnen. Größere Abweichungen von diesen Formaten waren der Beklagten wegen des Verwendungszwecks der Notizblöcke nicht zuzu demuten, während kleinere Abweichungen eine möglicherweise eintretende Herkunftstäuschung nicht hätten verhindern können. Die Papiersorte konnte die Klägerin ebensowenig für sich monopolisieren wie das Siebdruckverfahren zu dem Aufdrucken der Werbegrafiken. Auch der Umstand, daß die Klägerin Jedenfalls den Inlandsmarkt für die Notizklötze mit großem Erfolg erschlossen hat, macht die Nachbildung noch nicht wettbewerbswidrig, selbst wenn aufgrund dessen für einen gewissen Zeitraum die Gefahr einer Herkünftsverwechslung bestanden haben sollte (BGH aaO. Kettenkerzen). Endlich ist es nicht zu beanstanden, daß die Beklagte nach dem Klagevorbringen die Notizklötze billiger anbietet als die Klägerin.
V. Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
v. Gamm Merkel Schönber
Schwerdtfeger
Rebitzki