BGH · I ZR 116/74

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Transport von Waschbergemassen ist nicht nach § 1 Nr. 9 FreistellungsVO i.d.F. VO v. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Dazu trägt der Kläger vor, das Entgelt sei nach dem Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) zu berechnen. Der Transport von Waschbergen sei nicht durch § 1 Nr. 9 der Freistellungs-VO GüKG vom 29. Juni 1971 (BGBl I, 836) von den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes und damit vom Tarifzwang ausgenommen. Die Beklagte ist der Auffassung, die Transportleistungen unterlägen nach § 1 Nr. 9 FreistellungsVO als Beförderung von Abfällen zur Beseitigung durch Ablagerung nicht dem Tarifzwang. i. Bergematerial (taubes Gestein), das bei der Aufbereitung der Steinkohle anfällt, in der Zeit von März bis Mai 1972 nach § 1 Nr. 9 FreistellungsVO in der damals geltenden Fassung der VO vom 21. Juni 1971 (BGBl I, 836) von den Bestimmungen des Güterkraftver-kehrsgesetzes und damit vom Tarifzwang ausgenommen waren. "die Beförderung von Abfällen, einschließlich Klärschlamm, Fäkalien und ähnlichen Stoffen, nicht Jedoch von Erdaushub, Bauschutt und Gestein, das bei der Gewinnung Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Regelung von 1974 spreche dafür, daß für die hier in Betracht kommende Zeit kein Tarifzwang bestanden habe, soweit "Abfall zur Beseitigung durch Ablagerung" transportiert worden sei. Auch sei unerheblich, ob die Beklagte in anderen Fällen nach den Tarifsätzen abgerechnet habe; die Beklagte behaupte selbst nicht, daß es sich bei diesen Transporten um die Beförderung von Gesteinsmassen zu dem Zwecke der Ablagerung Das Berufungsgericht könne auch nicht feststellen, daß die FreistellungsVO in der Fassung von 1971 sich nach dem Umfang der ihr zugrundeliegenden Ermächtigung nicht auf Beförderungsfälle der hier streitigen Art bezogen habe. Der Auslegung des § 1 Nr. 9 FreistellungsVO in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung von 1971 durch das Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden: Schon nach der ursprünglichen Fassung von 1969 waren nur Müll, Fäkalien und Abfälle, ausgenommen solche aus Gewerbebetrieben freigestellt, d. Diese Fassung ging zurück auf eine Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften, wonach im grenzüberschreitenden Verkehr unter den Mitgliedstaaten Transporte von Müll und Fäkalien von jeder Kontingentierung und Genehmigungspflicht freizustellen waren (vgl. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionsbeantwortung kann aus der ÄnderungsVO von 1974, in der ausdrücklich "Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt” von der Freistellung ausgenommen ist, nicht entnommen werden, bis zu dieser Fassung seien Waschberge vom Tarifzwang befreit gewesen. lung war erforderlich, nachdem, wie die vorgelegte Korrespondenz ergibt, zwischen dem Bundesminister für Verkehr und dem Gesamtverband des Deutschen Steinkohlenbergbaus über die Freistellung des Transports von Waschbergemassen nach Nr. 9 Meinungsverschiedenheiten bestanden, die nicht beigelegt werden konnten. Die von dem Berufungsgericht, der Beklagten und der Nebenintervenientin vertretene Auffassung, die Transporte von Waschbergemassen seien je nach der Verwertung oder Nichtverwertung dieser Massen dem Tarif unterworfen oder nicht unterworfen, würde abgesehen davon, daß sie nicht einer sachgerechten Auslegung der FreistellungsVO in der Fassung von 1971 entspricht, auch zu einer Unsicherheit hinsichtlich der Anwendbarkeit der Tarife führen; denn im Augenblick des Transports kann die Frage, ob verwertet wird oder nicht, völlig offen sein. Das Landgericht hatte die Klage aus diesem Gesichtspunkt abgewiesen und dazu im wesentlichen ausgeführt, sämtliche Beteiligte seien bei Abschluß und Durchführung der Vereinbarung davon ausgegangen, diese Transporte seien vom Tarifzwang freigestellt, und hätten sich wirtschaftlich darauf eingestellt. von 1971 gelte auch für den Transport von Waschbergemassen, war der Beklagten und der Nebenintervenientin bekannt oder hätte ihnen bekannt sein müssen. Sie mußten angesichts der auch im Güternahverkehr (§§ 84 Abs.1, 22 Abs. 2 GüKG) unabdingbaren Tarife davon ausgehen, daß der Vertragspartner die von dem Gesamtverband vertretene Auffassung durch gerichtliche Geltendmachung des Nachforderungsanspruchs nachprüfen lassen werde (vgl. Das Verhalten des Klägers verstößt daher nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB),

Schlagwörter

WaschbergemassenTarifzwangFassungBeförderungKlägerTransportMüll

Volltext der Entscheidung

/'u Nachschlagewerk: ja BGHZ:_____________nein GüKG § 4 Abs. 2; FreistellungsVO GüKG vom 29. Juli I969 (BGBl. I, 1022) i.d.F. der VO vom 21. Juni 1971 (BGBl. I, 836) § 1 Nr. 9 Der Transport von Waschbergemassen ist nicht nach § 1 Nr. 9 FreistellungsVO i.d.F. VO v. 21. Juni 1971 von den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes freigestellt. BGH, Urt. v. 6. Februar 1976 - I ZR 116/74 - OLG Düsseldorf LG Duisburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 116/74 URTEIL Verkündet am 6. Februar 1976 Spengler Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Wirtschaftsprüfers Diplom-Kaufmann Dr. G^P ttraße 8, als Konkursverwalter über das VermSge^der offefiin Handelsgesellschaft T0B & Co, BgHB.straße 99, persönlich haftende Gesellschafter: 1. Horst TflPto, 2. Helmut Kbeide ebendort, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma Gebr. N^p^ oHG, OpBP^Pfc (Rhld.), Straße 198, vertreten durch den Geschäftsführer, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und Nebenintervenientin: Firma RPPIV AG, Ep|^, R< IBHP Straße 1, gesetzlich vertreten durch Dr. Dr. Karlheinz Bpp und Hubert - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 /'? Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1976 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr, Sprenkmann, Dr. Merkel und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. September 1974 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der offenen Handelsgesellschaft & Co in G< Die Firma & Co beförderte in der Zeit von März bis Mai 1972 im Auftrag der Beklagten Waschbergemassen, d. i. Bergematerial (taubes Gestein), das bei der Aufbereitung der Kohle anfällt, von der deren Schachtanlage II/5 zur Halde W< Eigentümerin nach ihrem Vortrag die Nebenintervenientin ist, und berechnete und erhielt dafür je to DM 0,90. Mit der Klage wird der Differenzbetrag zwischen dem tarifmäßigen und dem gezahlten Entgelt in Höhe von DM 26.682,41 geltend gemacht. Dazu trägt der Kläger vor, das Entgelt sei nach dem Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) zu berechnen. Der Transport von Waschbergen sei nicht durch § 1 Nr. 9 der Freistellungs-VO GüKG vom 29. Juli 1969 (BGBl I, 1022) in der Fassung der VO vom 21. Juni 1971 (BGBl I, 836) von den Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes und damit vom Tarifzwang ausgenommen. Die Beklagte habe den Beförderungspreis diktiert. Die Beklagte ist der Auffassung, die Transportleistungen unterlägen nach § 1 Nr. 9 FreistellungsVO als Beförderung von Abfällen zur Beseitigung durch Ablagerung nicht dem Tarifzwang. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Die Beklagte und die Nebenintervenientin bitten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt zunächst davon ab, ob die Transporte von Waschbergen, d. i. Bergematerial (taubes Gestein), das bei der Aufbereitung der Steinkohle anfällt, in der Zeit von März bis Mai 1972 nach § 1 Nr. 9 FreistellungsVO in der damals geltenden Fassung der VO vom 21. Juni 1971 (BGBl I, 836) von den Bestimmungen des Güterkraftver-kehrsgesetzes und damit vom Tarifzwang ausgenommen waren. § 1 Nr. 9 lautete in der ursprünglichen Fassung vom 29. Juli 1969 (BGBl I, 1022) wie folgt: "Von den Bestimmungen des GüKG werden ausgenommen: 9. die Beförderung von Müll und Abfällen, ausgenommen Abfälle aus Gewerbebetrieben, sowie von Fäkalien." Die Fassung der VO vom 21. Juni 1971 (BGBl I, 836), die im Streitfall maßgeblich ist, hat folgenden Wortlaut: "die Beförderung von Müll und Fäkalien, sowie von Abfällen zur Beseitigung z. B. durch Ablagerung oder Verbrennung." Durch die VO vom 31. Mai 1974 (BGBl I, 1259) erhielt § 1 Nr. 9 schließlich folgende Fassung: "die Beförderung von Abfällen, einschließlich Klärschlamm, Fäkalien und ähnlichen Stoffen, nicht Jedoch von Erdaushub, Bauschutt und Gestein, das bei der Gewinnung 5 oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, von Schlacke, Schrott, Autowracks, Altreifen und Altöl sowie von Produktionsrückständen aus gewerblichen Betrieben, die weiter verwendet werden." Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Regelung von 1974 spreche dafür, daß für die hier in Betracht kommende Zeit kein Tarifzwang bestanden habe, soweit "Abfall zur Beseitigung durch Ablagerung" transportiert worden sei. Maßgeblich sei danach, welche Zweckbestimmung die Beförderung von Waschbergemassen im Einzelfall gehabt habe. Sollte sofort nach der Gewinnung ein Transport zu Baustellen erfolgen oder auf Halden mit dem Ziel einer späteren Weiterverwendung, so bestehe der Tarifzwang. Im Streitfall habe der Kläger nur vorgetragen, die Firma T^m^ habe Waschberge von der Schachtanlage T^m^ II/5 zur Halde W^0^ gefahren; dieses Vorbringen ergebe nicht, daß die beförderten Massen alsbald oder zu demindest in absehbarer Zeit einer Weiterverwendung hätten zugeführt werden sollen. Zwar behaupte die Beklagte nunmehr, die Waschberge seien mehrfach nicht zur Halde, sondern zu Auffüllungs- und Abschüttungszwecken an Privatabnehmer gegen Entgelt geliefert worden. Dieser Vortrag lasse jedoch nicht erkennen, daß und in welchem Umfange solche Beförderungen vorgenommen worden seien und ob sie überhaupt dem Willen und den Weisungen der Auftraggeberin entsprochen hätten. Auch sei unerheblich, ob die Beklagte in anderen Fällen nach den Tarifsätzen abgerechnet habe; die Beklagte behaupte selbst nicht, daß es sich bei diesen Transporten um die Beförderung von Gesteinsmassen zu dem Zwecke der Ablagerung gehandelt habe. Das Berufungsgericht könne auch nicht feststellen, daß die FreistellungsVO in der Fassung von 1971 sich nach dem Umfang der ihr zugrundeliegenden Ermächtigung nicht auf Beförderungsfälle der hier streitigen Art bezogen habe. II. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Der Auslegung des § 1 Nr. 9 FreistellungsVO in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung von 1971 durch das Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden: Waschbergemassen sind keine "Abfälle zur Beseitigung" im Sinne des § 1 Nr. 9 der FreistVO. Schon nach der ursprünglichen Fassung von 1969 waren nur Müll, Fäkalien und Abfälle, ausgenommen solche aus Gewerbebetrieben freigestellt, d. h. Waschbergemassen unterlagen dem Güterkraftverkehrsgesetz und damit dem Tarifzwang. Diese Fassung ging zurück auf eine Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften, wonach im grenzüberschreitenden Verkehr unter den Mitgliedstaaten Transporte von Müll und Fäkalien von jeder Kontingentierung und Genehmigungspflicht freizustellen waren (vgl. Erste Richtlinie des Rates über die Aufstellung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten vom 23. Juli 1962 - ABI. d. EG Nr. 70 vom 6. August 1962 -abgedruckt bei Hein/Eichhoff/Pukall/Krien, Güterkraftverkehr sr echt , Bd. 1 unter J 310). Diese Erleichterung wurde aufgrund der Ermächtigung des § 4 Abs. 2 GüKG auch für den Verkehr innerhalb der Bundesrepublik durch § 1 Nr. 9 FreistVO zugelassen (vgl. Hein/Eich-hoff/Pukall/Krien aaO Nr. 9 zu § 4 GüKG). Die Unterscheidung von Müll und Abfall führte bei gewerblichen Betrieben zu AbgrenzungsSchwierigkeiten, da Müll freigestellt, Abfall aus Gewerbebetrieben aber nicht freigestellt war; dem sollte die VO von 1971 abhelfen (vgl. dazu Bundesrats-Drucksache 192/71). Eine Erweiterung der Freistellung war nicht beabsichtigt, sondern nur eine Klarstellung. Gewerbliche Abfälle, die gewöhnlich nicht als Müll bezeichnet werden, der Sache nach aber Müll, d. h. zur Beseitigung bestimmt sind, sollen danach auch rechtlich wie Müll behandelt und somit freigestellt werden. Von Waschbergemassen kann ebensowenig wie von Sand, Kies und Steinen gesagt werden, sie seien dem Müll gleichzubehandelnde Abfälle. In allen diesen Fällen handelt es sich um Naturprodukte, bei Waschbergen um solche, die bei der Aufarbeitung der Steinkohle anfallen, von dieser getrennt und zu dem großen Teil einer anderweiten Verwertung zugeführt werden; daran ändert sich nichts, wenn die Waschbergemassen zunächst auf Halde genommen werden und die Frage, ob und wann sie weiter verwertet werden, zunächst offen bleibt. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts und der Revisionsbeantwortung kann aus der ÄnderungsVO von 1974, in der ausdrücklich "Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt” von der Freistellung ausgenommen ist, nicht entnommen werden, bis zu dieser Fassung seien Waschberge vom Tarifzwang befreit gewesen. Denn diese zweite Klarstel- 8 lung war erforderlich, nachdem, wie die vorgelegte Korrespondenz ergibt, zwischen dem Bundesminister für Verkehr und dem Gesamtverband des Deutschen Steinkohlenbergbaus über die Freistellung des Transports von Waschbergemassen nach Nr. 9 Meinungsverschiedenheiten bestanden, die nicht beigelegt werden konnten. Die von dem Berufungsgericht, der Beklagten und der Nebenintervenientin vertretene Auffassung, die Transporte von Waschbergemassen seien je nach der Verwertung oder Nichtverwertung dieser Massen dem Tarif unterworfen oder nicht unterworfen, würde abgesehen davon, daß sie nicht einer sachgerechten Auslegung der FreistellungsVO in der Fassung von 1971 entspricht, auch zu einer Unsicherheit hinsichtlich der Anwendbarkeit der Tarife führen; denn im Augenblick des Transports kann die Frage, ob verwertet wird oder nicht, völlig offen sein. Wollte man aber auf die Vorstellungen des Auftraggebers im Zeitpunkt des Transports abstellen, dann wäre der Frachtführer auf die Aussage des Auftraggebers angewiesen; der Umgehung der Tarife zu dem Nachteil des Frachtführers wären Tür und Tor geöffnet. Da nach allem eine Freistellung nach § 1 Nr. 9 FreistellungsVO i. d. F. v. 1971 im Streitfall nicht in Betracht kommt, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war. III. Das Berufungsgericht wird sich in der erneuten Verhandlung mit der Höhe des Anspruchs zu befassen haben. Was den von der Beklagten hilfsweise erhobenen Einwand der Arglist angeht, ist folgendes zu sagen: Das Landgericht hatte die Klage aus diesem Gesichtspunkt abgewiesen und dazu im wesentlichen ausgeführt, sämtliche Beteiligte seien bei Abschluß und Durchführung der Vereinbarung davon ausgegangen, diese Transporte seien vom Tarifzwang freigestellt, und hätten sich wirtschaftlich darauf eingestellt. Die Beklagte sei selbst Auftragnehmerin einer Bergbaugesellschaft und habe kaum die Möglichkeit, ihre Nachforderungen durchzusetzen. Diese Erwägungen rechtfertigen nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Daß die Auslegung der FreistellungsVO insoweit umstritten war, als der Gesamtverband des Deutschen Steinkohlenbergbaus gegenüber dem Bundesminister für Verkehr die Auffassung vertrat, § 1 Nr. 9 FreistellungsVO i. d. F. von 1971 gelte auch für den Transport von Waschbergemassen, war der Beklagten und der Nebenintervenientin bekannt oder hätte ihnen bekannt sein müssen. Sie mußten angesichts der auch im Güternahverkehr (§§ 84 Abs. 1, 22 Abs. 2 GüKG) unabdingbaren Tarife davon ausgehen, daß der Vertragspartner die von dem Gesamtverband vertretene Auffassung durch gerichtliche Geltendmachung des Nachforderungsanspruchs nachprüfen lassen werde (vgl. BGH LM Nr. 34 10 zu GüKG; BGH LM Nr. 13 zu GNT). Das Verhalten des Klägers verstößt daher nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB), Krüger-Nieland Alff Sprenkmann Merkel Schwerdtfeger