BGH · I ZR 116/70 vom 05.05.1972

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Leitsatz / Zusammenfassung

Seit einiger Zeit bringen die Parteien aus Plastik gefertigte Spielz?ugservices auf den Markt, die aus einer Kanne, 4 Tassen, 4-6 Untertassen, einem Milchkännchen und einer Zuckerdose bestehen, wobei alle Teile in einer bestimmten gle.chbleibenden Anordnung aufeinander und nebeneinander gestellt in einer steifen quaderförmigen Klarsichtumhül. Dezember 1966 beim Amtsgericht Ansbach ein Geschmacksmuster (MR IV 128) eines von ihr hergestellten, in einer KlarSichtumhüllung verpackten Spielzeugservices offen niedergelegt, das sie in der Anmeldung mit dem Hinweis, es handele sich um ein plastisches Erzeugnis, wie folgt beschrieben hat: Der im Innern die gesamte Bodenfläche bedeckende Kartonstreifen ist so gefaltet, daß er links und rechts in einer Breite von je etwa 8 cm unmittelbar auf der Bodenfläche aufliegt, in der Mitte Auf diesem Karton sind, den gesamten übrigen Innenraum des "Koffers" einnehmend, in drei "Säulen" die einzelnen Serviceteile in nachstehender Anordnung aufgebaut: Die linke Säule wird aus 3 Untertassen, 2 Tassen und dem Milchkännchen gebildet, die in der Reihenfolge Untertasse-Tasse-Untertasse-Tasse-Untertasse-Milchkännchen aufeinandergestellt sind; die mittlere Säule wird durch die Kanne mit Deckel gebildet; die rechte Säule entspricht der linken Säule und unterscheidet sich von ihr lediglich dadurch, daß sich ganz oben an Stelle des Milchkännchens die Zuckerdose mit Deckel befindet. Die Klägerin bringt Spielzeugservices auf den Markt, deren Anordnung und Klarsichthülle im wesentlichen mit dem niedergelegten Modell übereinstimmt. Die Beklagte bringt etwa seit Beginn des Jahres 1969 ebenfalls ein Spielzeugservice in einer ähnlichen Anordnung und Verpackung in \erkehr. Die linke und die rechte Säule besteht aus den Tassen, den Untertassen, dem Milchkännchen und der Zuckerdose, wobei diese Teile jeweils so aufeinandergestellt sind, daß sich die Untertassen einzeln zwischen zwei Tassen bzw. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, in transparenter Verpackung Plastikspielzeugserv Lee herzustellen und feilzubieten, bei denen die Spielzeugservice in Kartons selbst frei aufgestellt sind, und zwar dergestalt, daß in der Mitte die Kanne und links md rechts daneben in wechselnder Folge Un:ertassen und Tassen mit dem jeweiligen Asschluß durch ein Milchkännchen bzw. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch aufgrund des von der Klägerin angemelde-ten Geschmacksmusters verneint. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann eine solche Anordnung voneinander unabhängig bleibenden Einzelteilen in einer Klarsichthülle, die nur als Verpackung dient, nicht Gegenstand eines Geschmacksmusters sein. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Eigentümlichkeit eines Musters entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gemäß § 13 GeschmMG vermutet werde, sondern jeweils festzustellen sei (BGH GRUR 1963, 328 f - Pahrradschutzbleche). Es hat sodann ausgeführt, daß bei der Prüfung, ob die in der ästhetischen Gestaltung des Musters zu dem Ausdruck kommende eigenpersönliche schöpferische Leistung ausreiche, um die gemäß § 1 Abs. 2 GeschmMG erforderliche Eigentümlichkeit zu bejahen, keine zu hohen Anforderungen in bezug auf die schöpferische Gestaltungskraft gestellt werden dürften. Hierzu führt es aus, selost wenn unterstellt werde, daß sich die säulenförmige Anordnung der Einzelteile des Spielzeugservices als Hinweis auf den Betrieb der Klägerin durchgesetzt habe, fehle es an einem der Denn eine etwaige zu Gunsten der Klägerin bestehende Her-kunfts- und Gutevorstellung vorpflichte die Beklagte lediglich, der Gefahr einer Horkunftstäusehung durch ausreichende zu demutbare Maßnahmen zu begegnen. Weil sie nur auf zwei Seiten durchsichtig sei und im übrigen aus einem mit bunten Mustern bedruckten Karton bestehe, könne sie auch bei oberflächlicher Betrachtung nicht mit der Verpackung der Klägerin verwechselt werden. Bei der Prüfung, ob besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten der Beklagten wettbewerbswidrig erscheinen lassen, ist zu berücksichtigen, daß nach dem vom Berufungsgericht (BU 10) wiedergegebenen eigenen 15 = GA 113) nur die einschlägigen Branchekreise mit der von der Klägerin verwendeten Anordnung und Stapelung innerhalb einer transparenten Verpackung die Vorstellung verbinden sollen, es hanc.ele sich um ein Erzeugnis der Klägerin. Bei dieser Sachlage unterliegt die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts keinen Bedenken, diese Verkehrskreise könnten die verschiedene Herkunft der Erzeugnisse der Parteien unschwer erkennen, v/eil die Verpackung der Beklagten ein durchaus eigenständiges Aussehen besitze und sich von derjenigen der Klägerin äugen-fällig unterscheide und weil aie Parteien außerdem unterschiedliche Warenkennzeichnungen verwendeten.

Zitierte Normen

Schlagwörter

MusterKanneBerufungsgerichtVerpackungBehälterKlägerinAnordnungSäule

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZE 116/70 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 5. Mai 1972 Zug, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma & Co., KG., Kunststoff- und Metallverarbeitungswerk in JBJ(MMfcstraße 17, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Friedolf Kaufman i in 3, - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Prof. Br. und Br. - gegen die Firma Br. Walter R^ÜHP IG, Spielwarenfabrik, in vertreten durch ihren persönlich haf- -, Keramiker tenden Gesellschafter Br. Walter in WMMBgasse 3, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1972 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr. Spronkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v Gamm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesger chts Nürnberg vom 7. Juli 1970 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewi e s en. Von Rechts vegen Tatbestand Beide Parteien stellen unter anderem Plastik-Spielzeugservices her und vertreiben diese. Solche Services sind bisher in Paclnmgen vertrieben worden, bei denen die Einzelteile des Services in Kartons eingesteckt waren. Seit einiger Zeit bringen die Parteien aus Plastik gefertigte Spielz?ugservices auf den Markt, die aus einer Kanne, 4 Tassen, 4-6 Untertassen, einem Milchkännchen und einer Zuckerdose bestehen, wobei alle Teile in einer bestimmten gle.chbleibenden Anordnung aufeinander und nebeneinander gestellt in einer steifen quaderförmigen Klarsichtumhül. ung verpackt sind. Die Färb- und Formgebung der einzelnen Serviceteile sowie der Gesamtinhalt weichen voneinander ah, nicht aber die Anordnung der Kannen, Tassen und Untertassen innerhalb der Umhüllung. Die Klägerin hat am 21. Dezember 1966 beim Amtsgericht Ansbach ein Geschmacksmuster (MR IV 128) eines von ihr hergestellten, in einer KlarSichtumhüllung verpackten Spielzeugservices offen niedergelegt, das sie in der Anmeldung mit dem Hinweis, es handele sich um ein plastisches Erzeugnis, wie folgt beschrieben hat: "Plastik-Spielzeugservice in quaderförmiger, transparenter Verpackung". Die zunächst auf 3 Jahre bemessene Schutzfrist ist um weitere 7 Jahre verlängert worden. Der hinterlegte Gegenstand hat folgendes Aussehen: Der quaderförmige Behälter weist an der oberen schmalen Längsseite als Grifi eine Kordel auf, mit der er nach Art einer Tasche oder eines Köfferchens getragen werden kann. Der Behälter besteht aus einem kartonstarken, glasklaren Kunststoffmaterial und ist durchsichtig mit Ausnahme der schmalen Standfläche, in die ein Pappstreifen eingelegt ist. Der Behälter hat etwa die Ausmaße 25 x 9 x 17 cm. Die beiden Seitenflächen zu je etwa 9 x 17 cm können nach Lösen eines Klebestreifens zu dem Öffnen abgenommen werden. Der im Innern die gesamte Bodenfläche bedeckende Kartonstreifen ist so gefaltet, daß er links und rechts in einer Breite von je etwa 8 cm unmittelbar auf der Bodenfläche aufliegt, in der Mitte 4 jedoch ein etwa 7 cm breites, 9 cm tiefes und 3 cm hohes ’’Podest" bildet. Auf diesem Karton sind, den gesamten übrigen Innenraum des "Koffers" einnehmend, in drei "Säulen" die einzelnen Serviceteile in nachstehender Anordnung aufgebaut: Die linke Säule wird aus 3 Untertassen, 2 Tassen und dem Milchkännchen gebildet, die in der Reihenfolge Untertasse-Tasse-Untertasse-Tasse-Untertasse-Milchkännchen aufeinandergestellt sind; die mittlere Säule wird durch die Kanne mit Deckel gebildet; die rechte Säule entspricht der linken Säule und unterscheidet sich von ihr lediglich dadurch, daß sich ganz oben an Stelle des Milchkännchens die Zuckerdose mit Deckel befindet. Den drei "Säulen" ist gemeinsam, daß die Henkel aller Tassen und Kannen in dieselbe Richtung zeigen. Die Klägerin bringt Spielzeugservices auf den Markt, deren Anordnung und Klarsichthülle im wesentlichen mit dem niedergelegten Modell übereinstimmt. Die Beklagte bringt etwa seit Beginn des Jahres 1969 ebenfalls ein Spielzeugservice in einer ähnlichen Anordnung und Verpackung in \erkehr. Die schmälen Seiten-, Unterund Oberteile der fast ebenso proportionierten Behälter bestehen jedoch aus undurchsichtiger, mit bunten Mustern bedruckter Pappe. Die Vorder- und Rückflächen sind aber gleichfalls durchsichtig und geben den Blick auf den gesamten Inhalt frei. Die Anordnung der Serviceteile folgt völlig demselben Prinzip wie die Anordnung der Serviceteile des Musters der Klägerin. Es sind ebenfalls drei senkrechte "Säulen" gebildet. Die linke und die rechte Säule besteht aus den Tassen, den Untertassen, dem Milchkännchen und der Zuckerdose, wobei diese Teile jeweils so aufeinandergestellt sind, daß sich die Untertassen einzeln zwischen zwei Tassen bzw. zwischen Tasse und Milchkännchen oder Tasse und Zuckerdose befinden; der Mittolraum wird von der senkrecht stehenden Kanne eingenonmen. Die Klägerin erblickt hierin eine Verletzung ihres Geschmacksmusters sowie eine gemäß § 1 UWG unzulässige sklavische Nachahmung. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, in transparenter Verpackung Plastikspielzeugserv Lee herzustellen und feilzubieten, bei denen die Spielzeugservice in Kartons selbst frei aufgestellt sind, und zwar dergestalt, daß in der Mitte die Kanne und links md rechts daneben in wechselnder Folge Un:ertassen und Tassen mit dem jeweiligen Asschluß durch ein Milchkännchen bzw. eine Zuckerdose auf-einandergestapelt siid. Das Landgericht hat die Clage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurickgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. **** A/ Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch aufgrund des von der Klägerin angemelde-ten Geschmacksmusters verneint. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann eine solche Anordnung voneinander unabhängig bleibenden Einzelteilen in einer Klarsichthülle, die nur als Verpackung dient, nicht Gegenstand eines Geschmacksmusters sein. Ob das auch dann gilt, wenn ein aus mehreren Teilen bestehendes Spielzeugservice in einer Verpackung als einheitlicher Kaufgegenständ in den Verkehr gelangt, kann dahinstehen. Denn jedenfalls fehlt dem niedergelegten Muster, wie übrigens schon das Landgericht angenommen hat, die erforderliche Eigentümlichkeit. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Eigentümlichkeit eines Musters entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gemäß § 13 GeschmMG vermutet werde, sondern jeweils festzustellen sei (BGH GRUR 1963, 328 f - Pahrradschutzbleche). Es hat sodann ausgeführt, daß bei der Prüfung, ob die in der ästhetischen Gestaltung des Musters zu dem Ausdruck kommende eigenpersönliche schöpferische Leistung ausreiche, um die gemäß § 1 Abs. 2 GeschmMG erforderliche Eigentümlichkeit zu bejahen, keine zu hohen Anforderungen in bezug auf die schöpferische Gestaltungskraft gestellt werden dürften. Im vorliegenden Pall sei jedoch zu berücksichtigen, daß bei der Ausstellung von Geschirr in Schaufenstern schon seit langem die gleiche Anordnung zu sehen sei, die die Klägerin gewählt habe. Darin, daß die einzelnen aufeinander gestapelten Gegenstände die Höhe oder etwa die Höhe der großen Kanne erreichten, liege keine besondere geschmackliche Note. Auch Spielzeugservices seien in Geschäften in einer solchen Anordnung schon von alters her zur Schau gestellt worden. Mit der Übertragung dieses allgemein bekannten Anordnungsprinzips auf ein Spielzeugservice in einer transparenten Umhüllung entstehe keine neue ästhetische Wirkung. Zumindest habe eine allenfalls festzustellende neue geschmackliche Wirkung einer solchen Verpackung für den durchschnittlichen Mustergestalter nicht fern gelegen, da transparente Kunststoffhüllen sich im Verkehr bereits weitgehend als Verpackungs mittel auf den verschiedensten Gebieten durchgesetzt gehabt hätten. Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist von zutreffenden rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen. Die den Stand des Vorbekannten betreffenden tatsächlichen Feststellungen sind rechtlich einwandfrei. II. Das Berufungsgericht hat das Klagbegehren auch nicht aus dem Gesichtspunkt dar sklavischen Nachahmung (§ 1 UWG) als begründet erachtet. Hierzu führt es aus, selost wenn unterstellt werde, daß sich die säulenförmige Anordnung der Einzelteile des Spielzeugservices als Hinweis auf den Betrieb der Klägerin durchgesetzt habe, fehle es an einem der 8 Beklagten gemäß § 1 UWG- vorwerfbaren Verhalten. Denn eine etwaige zu Gunsten der Klägerin bestehende Her-kunfts- und Gutevorstellung vorpflichte die Beklagte lediglich, der Gefahr einer Horkunftstäusehung durch ausreichende zu demutbare Maßnahmen zu begegnen. Dem habe die Beklagte genügt, indem sio eine andersartige Verpackung gewählt habe. Zwar ordne sie die Serviceteile innerhalb der Verpackung in derselben Weise an wie die Klägerin. Jedoch habe ihre Verpackung ein durchaus eigenständiges Aussehen. Weil sie nur auf zwei Seiten durchsichtig sei und im übrigen aus einem mit bunten Mustern bedruckten Karton bestehe, könne sie auch bei oberflächlicher Betrachtung nicht mit der Verpackung der Klägerin verwechselt werden. Außerdem bringe die Beklagte auf ihrer Verpackung deutlich sichtbar die Warenkennzeichnung ”Top-Set” an, während die Klägerin das aus ihrem Firmennamen entlehnte Kurzwort ”Belco” als Warenkennzeichnung verwende. Die beteiligten Verkehrskreise könnten daher bei auch nur einiger Auf-merksamkeit die verschiedene Herkunft unschwer erkennen. Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht die Abweichung der Verpackung als ausreichend angesehen habe, um der Gefahr der Herkunftstäuschung zu begegnen. Dem kann nicht gefolgt werden. Bei der Prüfung, ob besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten der Beklagten wettbewerbswidrig erscheinen lassen, ist zu berücksichtigen, daß nach dem vom Berufungsgericht (BU 10) wiedergegebenen eigenen Vortrag der Klägerin (Schritts, v. 19. Juli 1970 S. 15 = GA 113) nur die einschlägigen Branchekreise mit der von der Klägerin verwendeten Anordnung und Stapelung innerhalb einer transparenten Verpackung die Vorstellung verbinden sollen, es hanc.ele sich um ein Erzeugnis der Klägerin. Bei dieser Sachlage unterliegt die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts keinen Bedenken, diese Verkehrskreise könnten die verschiedene Herkunft der Erzeugnisse der Parteien unschwer erkennen, v/eil die Verpackung der Beklagten ein durchaus eigenständiges Aussehen besitze und sich von derjenigen der Klägerin äugen-fällig unterscheide und weil aie Parteien außerdem unterschiedliche Warenkennzeichnungen verwendeten. III. Demnach ist die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Krüger-Hieland Sprenkmann Merkel Schönberg v. Gamm