BGH · I ZR 116/69 vom 07.06.1971

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Leitsatz / Zusammenfassung

Nach dem Zusammenbruch dieses Unternehmens versuchte sie, durch eine eigene neue Verleihorganisation die Filme der Firma Europa-FMBB^“ GmbH und damit auch die hier in Rede stehenden Filme weiter auszuwerten. August 1964 sei die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Gefahr bestehe, die beiden genannten Firmen könnten von dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag zurücK-treten, wenn die Beklagte die Filme weiterhin forciert auswerte, z.B. in Nachtvorstellungen und wenn den beiden Firmen die Kopien und das Reklamematerial für die Filme nicht ausgehändigt werden könne. Dieses Verhalten der Beklagten habe schließlich dazu geführt, daß die beiden Vertragspartner der Klägerin den Vertrag über die Auswertung der 10 Filme am 26. Hierdurch sei der Klägerin ein Schaden in Höhe von mindestens 200.000,— DM entstanden, die sie bei Herausgabe des Materials im Sommer 1964 für die Filme hätte erzielen können. Von dem ihr durch die Kündigung der Firma Oflfc-Film GmbH entgangenen Betrag von 152.000,— DM hat die Klägerin mit ihrer vorliegenden Klage einen Teilbetrag von 20.000,— DM nebst Zinsen als Schadensersatz geltend gemacht. Im übrigen habe sie an 2 Filmen von den Sachleistern das Eigentum an den Filmkopien erworben, so daß sie nicht verpflichtet gewesen sei, diese Kopien an die Klägerin herauszugeben. Schließlich sei der Klägerin aber auch kein Schaden entstanden; der mit den Firmen OjB|-Film G-mbH und F4MHHHB geschlossene Vertrag sei nicht ernsthaft gewollt gewesen, sondern habe nur dazu gedient, den Preis einer Rechtsübertragung an die Beklagte hochzutreiben. Dieser hat ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 2, Oktober 1967 erklärt, mit der Klage werde der Schaden geltend gemacht, der aus der Vertragsauflösung durch das Verhalten der Beklagten, d.h. deren weitere unberechtigte Auswertung entstanden sei, von diesem Schaden mache die Klägerin aus dem Festkaufpreis von insgesamt 200.000,— DM als Teilbetrag die ihr selbst bezüglich der einzelnen Filme zustehende Provision von 15 i bis 30 i geltend. Die Klägerin leitet ihren Schadensersatzanspruch daraus her, daß die Beklagte ihr die Kopien und das Reklamematerial nicht rechtzeitig herausgegeben habe. Zur Darlegung eines solchen Anspruchs genügte es nicht, daß die Klägerin geltend gemacht hat, in dem von ihr mit den beiden Verleihfirmen geschlossenen Verleihverträgen sei vereinbart gewesen, daß bei Aufhebung des Vertrages infolge fristloser Kündigung durch die Lizenzgeberin aus bestimmten - hier vorliegenden -Gründen sämtliche im Besitz der Verleihfirma befindlichen Kopien in das Eigentum der Lizenzgeberin übergehen und unverzüglich an diese herauszugeben seien und daß auch das Raklamematerial an die Lizenzgeberin herauszugeben sei, die dafür an die Verleihfirma eine angemessene Vergütung zu zahlen habe (vgl. Abgesehen davon, daß das in Widerspruch mit dem Vorbringen der Klägerin gestanden haben würde, zwischen ihr und der Beklagten habe kein Vertrag bestanden, hat die Klägerin insoweit auch nur vorgetragen, sie habe der Beklagten das jederzeit frei widerrufliche Recht zur Filmauswertung eingeräumt. Die Klägerin hat jedoch nicht behauptet, ihrerseits der Beklagten den Besitz der Kopien und des Reklamematerials übertragen zu haben. Den Besitz hieran hatte die Beklagte vielmehr, wie unstreitig ist, von der Treuhand-Union erhalten, in deren Besitz sich die Kopien und das Reklamemateriai befanden. Auch wenn zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt wird, daß mit der stillschweigenden Einräumung des Auswertungsrechts ein Vertrag zwischen ihr umd der Beklagten zustande gekommen ist, so läßt sich doch aus diesem Vertrag ein Herausgabeanspruch hinsichtlich der Kopien und des Reklamematerials nicht herleiten. 2. Im Ergebnis ist auch die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht angreifbar, der Klägerin habe kein Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zugestanden, weil sie bis zu der am 26. BGHZ 28, 16, 27), so kann ihr gleichwohl nicht darin gefolgt werden, daß damit auch das den Verleihfirmen als unmittelbaren Fremdbesitzern gegenüber den Sachleistern als mittelbaren Eigenbesitzern zustehende Besitzrecht auf sie, die Klägerin, übergegangen sei. BGHZ 28, 28) oder wenn sich die Sachleister mit einer Herausgabe der Kopien an die Klägerin einverstanden erklärt hätten, indem sie ihre der Beklagten gegenüber bestehenden Herausgabeansprüche und damit den mittelbaren Besitz (vgl. Die Beklagte wäre jedoch in entsprechender Anwendung der §§ 413, 410 BGB zu einer Herausgabe an die Klägerin nur verpflichtet gewesen, wenn entweder bezüglich der Kopien die Sachleister und bezüglich des Reklamematerials die Treuhand-Union, die insoweit Eigentümer war, ihr die Abtretung des Herausgabeanspruchs angezeigt hätten oder wenn die Klägerin der Beklagten eine von den Sachleistern bzw. Die Revision hat jedoch nicht rügen können, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig unberücksichtigt gelassen, daß die Klägerin das Vorliegen dieser Voraussetzungen oder doch zu demindest behauptet habe, die Klägerin habe von der Beklagten unter Hinweis auf die Abtretung der Herausgabeansprüche der Sachleister und der Treuhand-Union die Herausgabe verlangt. "Es war uns klar, daß die Übergabe der Filme unter den gegebenen Verhältnissen nicht reibungslos erfolgen würde und wir haben von einem Verhandlungstermin zu dem anderen auf die endgültige Auslieferung des Filmstockes gewartet. Dem Schreiben lasse sich nicht entnehmen, daß die Auswertung oder Schlechtauswertung durch die Beklagte ursächlich für die Kündigung gewesen sei. Da dies aber ment in jedem Fall habe so sein müssen, könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, daß die Auswertung oder Schlechtauswertung durch die Beklagte für die Kündigung ursächlich gewesen sei. Diese Kopienherausgabe und ihre Vorsprache bei der Beklagten hätten jedoch nichts mehr mit dem Vertrag zu tun gehabt, sie habe das für die Klägerin unmittelbar getan; wie sie annehme, sei sie von dieser deshalb zur Beklagten hingeschickt worden, weil sie die Filmkopien und das Material von früher her auf Anhieb gekannt habe. Soweit es darin heißt, Brau HflH habe keinen Wert auf die Filme gelegt, so muß das im Zusammenhang mit der übrigen Aussage dahin verstanden werden, sie habe im Jahre 1965 keinen Wert mehr auf die Filme gelegt, weil in diesem Zeitpunkt der von der Klägerin für die Einräumung der Restaubwer-tungsrechte verlangte Preis wegen der inzwischen erfolgten Auswertung durch die Beklagte nicht mehr gerechtfertigt gewesen sei. Dagegen läßt sich der Bekundung nicht entnehmen, Frau habe bereits vor Ausspruch der Kündigung des Vertrages wegen der Auswertung durch die Beklagte keinen Wert mehr auf die Filme gelegt. August 1964 erfolgten Auswertung durch die Beklagte und der Kündigung des Vertrages beruht auch nicht auf Verletzung der §§ 287, 282 ZPO. Die Kündigung ist von den Vertragspartnern der Klägerin ausdrücklich darauf gestützt worden, daß ihnen die Filme nicht geliefert worden seien und daß die Situation immer noch nicht geklärt gewesen sei. Zwar wäre der Beklagten eine weitere Auswertung nicht möglich gewesen, wenn sie die Kopien und das Reklamematerial herausgegeben hätte. Dagegen hätte der von den Vertragspartnern der Klägerin angegebene Kündigungsgrund auch dann Vorgelegen, wenn die Beklagte Kopien und Reklamematerial nicht herausgegeben, jedoch die Auswertung eingestellt hätte. Wird weiter berücksichtigt, daß auch nach Aussage der Zeugin UM die Kündigung erfoxgt ist, weil die Film-AflBHi HMB damals die Fixme ment bekommen habe, so ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, unter den obwaltenden Umständen sei die in der weiteren Auswertung durch die Beklagte liegende Urheberrechtsverietzung nicht ursächlich für die Kündigung des Vertrages, aus diesem Grunde könne auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht auf die Urheberrechtsverletzung gestützt werden. Miteigentümern eine Einigung herbeizuführen, indem er entweder deren Forderungen gegen Übertragung des Eigentums oder Eigentumsanteils abdeckt oder aber, wie es ebenfalls üblich ist, eine Vereinbarung über die Abdeckung ihrer lb Forderungen aus den Einspielergebnissen trifft und der Besitz erhält mit der Befugnis, diesen - gegebenenfalls unter den vereinbarten Bedingungen - dem Verleiher einzuräumen. Zwar mag es, wie der vorliegende Fall zeigt, im Einzelfall nicht leicht sein, festzusteilen, weichen Unternehmen wegen rückständiger Forderungen dingliche Rechte an den Filmkopien zustehen und mit diesen Unternehmen entsprechende Vereinbarungen zu treffen, durch die eine weitere Auswertung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte ermöglicht wird.

Schlagwörter

FirmafilmenKopieRevisionKündigungKlägerinBesitzAuswertung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 116/69 URTEIL in dem Rechtsstreit der Firma Deutsche Film-Export-GmbH, A Herzog-RÄBB-Straße 1, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Carol HmHB, Verkündet am 7. Juni 1971 Zug, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma R01 Gl^^Bstraße Filmverleih Robert Inhaber Robert Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel una Dr. Schönberg für Recht erkannt: Die Revision gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 24. Juli 1969 zugestellte Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien befassen sich mit der Auswertung von Spielfilmen. Die Klägerin hatte - zu dem Teil als Bevollmächtigte des jeweiligen Herstellers und im übrigen als Inhaberin ihr sicherungshalber übertragener Auswertungsrechte -die deutschen Auswertungsrechte an 10 Filmen zu dem Tei^ auf die Firma Inter-ASHB-Filmhandels-GmbH und im übrigen auf die Firma Neue Film-AflHBB Verleih- und Vertriebs-GmbH übertragen. Für diese Gesellschaften wertete die Firma Europa-FÄM[|®-GmbH die Filme im Agenturverhältnis aus. 3 Im Februar 1964 geriet dieses Unternehmen und kamen hierdurch auch die beiden AflH^Firmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Nachdem alle drei Firmen ihre Zahlungen eingestellt hatten, kündigte die Klägerin am 18. und 21. Februar 1964 die Verleihverträge für alle 10 Filme gegenüber den beiden AflBHIfirmen. Hierdurch fielen die Auswertungsrechte an die Klägerin bzw. an ihre Vollmachtgeber zurück. Die Beklagte hatte das Filmgeschäft der Firma Europa-Fflmm-GmbH mitfinanziert. Nach dem Zusammenbruch dieses Unternehmens versuchte sie, durch eine eigene neue Verleihorganisation die Filme der Firma Europa-FMBB^“ GmbH und damit auch die hier in Rede stehenden Filme weiter auszuwerten. Sie hatte die Kopien und das Reklamematerial von der Treuhand Union GmbH erhalten, die die von der Klägerin und den AflHHBfirmen geschlossenen Verleihverträge ebenfalls unterzeichnet hatte. Die Klägerin wußte und duldete dies und verhandelte mit der Beklagten wegen einer Übernahme der Restauswertungsrechte an den Filmen durch die Beklagte. In einer Besprechung vom 11. August 1964 lehnte die Beklagte diesen Vertragsschluß schließlich jedech endgültig ab. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Kopien und das Reklamematerial an den Filmen herauszugeben und die weitere Auswertung der Filme sofort einzustellen. Die Klägerin hat behauptet, im Juli 1964 sei es ihr gelungen, mit den Firmen OBB-Film GmbH und Ffli- GmbH Verträge abzuschließen, in denen die Klägerin den beiden genannten Firmen die Restauswertungsrechte für die in Rede stehenden Filme für das Gebiet der Bundesrepublik übertragen und als Entgelt 4 von der Firma OB®~Film GmbH 152.000,— DM und von der MHHH GmbH 48.000,— DM zugesagt erhalten habe. Von diesem Vertragsabschluß habe sie die Beklagte unterrichtet und ihr Gelegenheit gegeben, die Restauswertungsrechte an den 10 Filmen zu denselben Bedingungen zu übernehmen. Nach der Besprechung vom 11. August 1964 sei die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß die Gefahr bestehe, die beiden genannten Firmen könnten von dem mit der Klägerin geschlossenen Vertrag zurücK-treten, wenn die Beklagte die Filme weiterhin forciert auswerte, z.B. in Nachtvorstellungen und wenn den beiden Firmen die Kopien und das Reklamematerial für die Filme nicht ausgehändigt werden könne. Statt die Filme herauszugeben, habe die Beklagte im Gegenteil begonnen, die Filme nunmehr verstärkt weiter auszuwerten, insbesondere sie in Nachtvorstellungen einzusetzen. Dieses Verhalten der Beklagten habe schließlich dazu geführt, daß die beiden Vertragspartner der Klägerin den Vertrag über die Auswertung der 10 Filme am 26. Oktober 1964 gekündigt hätten. Hierdurch sei der Klägerin ein Schaden in Höhe von mindestens 200.000,— DM entstanden, die sie bei Herausgabe des Materials im Sommer 1964 für die Filme hätte erzielen können. Von dem ihr durch die Kündigung der Firma Oflfc-Film GmbH entgangenen Betrag von 152.000,— DM hat die Klägerin mit ihrer vorliegenden Klage einen Teilbetrag von 20.000,— DM nebst Zinsen als Schadensersatz geltend gemacht. Die Beklagte hat vorgetragen, zwischen den Parteien sei im Verlauf mehrerer Besprechungen ein mündlicher Verleihvertrag zustande gekommen, der die Beklagte zur Auswertung der Filme berechtigt habe. Nach der Besprechung vom 11. August 1964 habe sie lediglich bereits 5 abgeschlossene Verträge erfüllt, neue Verträge jedoch nicht mehr abgeschlossen. Im übrigen habe sie an 2 Filmen von den Sachleistern das Eigentum an den Filmkopien erworben, so daß sie nicht verpflichtet gewesen sei, diese Kopien an die Klägerin herauszugeben. Ferner sei sämtliches Reklamematerial Eigentum der Firma Treuhandunion Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gewesen und sämtliche Kopien von dieser Firma treuhänderisch verwaltet und im Rahmen dieser treuhänderischen Verwaltung der Beklagten mit der Verpflichtung übergeben worden, das gesamte Material nur wieder der Firma Treuhandunion zurückzugeben. Eine Auslieferung des Materials an die Klägerin habe die Firma Treuhandunion am 28. August 1964 und in der Folgezeit ausdrücklich untersagt. Schließlich sei der Klägerin aber auch kein Schaden entstanden; der mit den Firmen OjB|-Film G-mbH und F4MHHHB geschlossene Vertrag sei nicht ernsthaft gewollt gewesen, sondern habe nur dazu gedient, den Preis einer Rechtsübertragung an die Beklagte hochzutreiben. Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß Gegenstand des Rechtsstreits allein der Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Schadens sei, der ihr dadurch entstanden sei, daß die OflB.-Film GmbH und die Film AflB MflH GmbH ihren am 8. Juli 1964 mit der Klägerin geschlossenen Vertrag am 26. Oktober 1964 gekündigt hätten. Entgegen dem Vorbringen der Revision liegt hierin keine Einengung der vom Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vor dem Landgericht und dem Berufungsgericht abgegebenen Erklärungen. Dieser hat ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 2, Oktober 1967 erklärt, mit der Klage werde der Schaden geltend gemacht, der aus der Vertragsauflösung durch das Verhalten der Beklagten, d.h. deren weitere unberechtigte Auswertung entstanden sei, von diesem Schaden mache die Klägerin aus dem Festkaufpreis von insgesamt 200.000,— DM als Teilbetrag die ihr selbst bezüglich der einzelnen Filme zustehende Provision von 15 i bis 30 i geltend. In der Verhandlungsniederschrift vom 12. Juni 1969 heißt es, der Prozeßbevollmächtigte habe die Klageforderung dahingehend spezifiziert, daß sie wegen des Wegfalles des Vertrages mit OB^-Film geltend gemacht werde. Diesen Erklärungen hat das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum entnommen, daß die Klägerin Ersatz des durch die Kündigung des Vertrages ihr selbst entstandenen Schadens verlange. Die Frage, ob für die Entstehung dieses Schadens auch die weitere Auswertung durch die Beklagte ursächlich ist, betrifft dagegen den Haftungsgrund,, II. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet, hält der Nachprüfung stand. Die Klägerin leitet ihren Schadensersatzanspruch daraus her, daß die Beklagte ihr die Kopien und das Reklamematerial nicht rechtzeitig herausgegeben habe. Die Klägerin hätte daher dartun müssen, daß sie insoweit einen Herausgabeanspruch gegen die Beklagte gehabt habe und daß die Beklagte die Herausgabe ohne Rechtsgrund verweigert habe. 1. Aufgrund vertraglicher Beziehungen zur Beklagten stand der Klägerin ein solcher Herausgabeanspruch nicht zu. Zur Darlegung eines solchen Anspruchs genügte es nicht, daß die Klägerin geltend gemacht hat, in dem von ihr mit den beiden Verleihfirmen geschlossenen Verleihverträgen sei vereinbart gewesen, daß bei Aufhebung des Vertrages infolge fristloser Kündigung durch die Lizenzgeberin aus bestimmten - hier vorliegenden -Gründen sämtliche im Besitz der Verleihfirma befindlichen Kopien in das Eigentum der Lizenzgeberin übergehen und unverzüglich an diese herauszugeben seien und daß auch das Raklamematerial an die Lizenzgeberin herauszugeben sei, die dafür an die Verleihfirma eine angemessene Vergütung zu zahlen habe (vgl. Verleihvertrag betr. "Die Rache der Wikinger", Anl. 5 zu GA I 29, § 10; in einigen der Verträge befindet sich diese Regelung in § 10). Vielmehr hätte die Klägerin dartun müssen, daß sie die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der beiden Verleihfinnen habe in Anspruch nehmen können. Abgesehen davon, daß das in Widerspruch mit dem Vorbringen der Klägerin gestanden haben würde, zwischen ihr und der Beklagten habe kein Vertrag bestanden, hat die Klägerin insoweit auch nur vorgetragen, sie habe der Beklagten das jederzeit frei widerrufliche Recht zur Filmauswertung eingeräumt. Die Klägerin hat jedoch nicht behauptet, ihrerseits der Beklagten den Besitz der Kopien und des Reklamematerials übertragen zu haben. Den Besitz hieran hatte die Beklagte vielmehr, wie unstreitig ist, von der Treuhand-Union erhalten, in deren Besitz sich die Kopien und das Reklamemateriai befanden. Auch wenn zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt wird, daß mit der stillschweigenden Einräumung des Auswertungsrechts ein Vertrag zwischen ihr umd der Beklagten zustande gekommen ist, so läßt sich doch aus diesem Vertrag ein Herausgabeanspruch hinsichtlich der Kopien und des Reklamematerials nicht herleiten. Unter diesen Umständen ist ein solcher Herausgabeanspruch aber entgegen dem Vorbringen der Revision auch nicht aus dem Gesichtspunkt eines Verschuldens der Beklagten bei den VertragsVerhandlungen (culpa in contrahendo) begründet. 2. Im Ergebnis ist auch die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht angreifbar, der Klägerin habe kein Herausgabeanspruch gegen die Beklagte zugestanden, weil sie bis zu der am 26. Oktober 1964- ausgesprochenen Kündigung des neuen Auswertungsvertrages vom Juli 1964 nicht an jedem der Filmmaterialien der 10 Filme Eigentum erlangt habe (BU 14). Nach den Verleihverträgen hatten die beiden Verleihfirmen die Kopien auf ihre Kosten ziehen zu lassen Q und auch das Reklamematerial zu beschaffen (aaO §§ 2 und 3 der Verträge). Nach den allgemeinen Bedingungen der Sachleister blieb diesen das Eigentum an den Kopien bis zur vollen Bezahlung ihrer Forderungen Vorbehalten. Die Klägerin ist davon ausgegangen, daß nach der vorstehend unter Ziff. 1 erwähnten VertragsbeStimmung in den §§ 9 bzw. 10 der Verleihverträge, derzufolge bei Aufhebung des Vertragsverhältnisses sämtliche in Besitz der Verleihfirmen befindlichen Kopien in das Eigentum der Lizenzgeberin übergehen sollten, bezüglich aller hier interessierenden Kopien nur das Anwartschaftsrecht auf das Eigentum auf sie übergegangen sei. Wenn man zu ihren Gunsten unterstellt, daß dies aufgrund eines vorweggenommenen Besitzkonstitutes der Fall sei (vgl. BGHZ 28, 16, 27), so kann ihr gleichwohl nicht darin gefolgt werden, daß damit auch das den Verleihfirmen als unmittelbaren Fremdbesitzern gegenüber den Sachleistern als mittelbaren Eigenbesitzern zustehende Besitzrecht auf sie, die Klägerin, übergegangen sei. Da zwischen der Klägerin und den Sachleistern schuldrechtliche Beziehungen, welche die Klägerin zu dem Besitz berechtigten, nicht bestanden haben und die Klägerin den Sachleistern als Eigentümern gegenüber nicht zu dem Besitz berechtigt war, konnte sie Herausgabe an sich erst verlangen, wenn entweder der Eigentumsvorbehalt erloschen und daher der mittelbare Besitz der Sachleister beendigt gewesen wäre (vgl. BGHZ 28, 28) oder wenn sich die Sachleister mit einer Herausgabe der Kopien an die Klägerin einverstanden erklärt hätten, indem sie ihre der Beklagten gegenüber bestehenden Herausgabeansprüche und damit den mittelbaren Besitz (vgl. § 870 BGB) auf die Klägerin übertragen hätten. Zwar wäre für die Übertragung des 10 Herausgabeanspruchs eine Mitwirkung der Beklagten nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte wäre jedoch in entsprechender Anwendung der §§ 413, 410 BGB zu einer Herausgabe an die Klägerin nur verpflichtet gewesen, wenn entweder bezüglich der Kopien die Sachleister und bezüglich des Reklamematerials die Treuhand-Union, die insoweit Eigentümer war, ihr die Abtretung des Herausgabeanspruchs angezeigt hätten oder wenn die Klägerin der Beklagten eine von den Sachleistern bzw. der Treuhand-Union über die Abtretung ausgestellte Urkunde ausgehändigt hätte. Die Revision hat jedoch nicht rügen können, das Berufungsgericht habe verfahrenswidrig unberücksichtigt gelassen, daß die Klägerin das Vorliegen dieser Voraussetzungen oder doch zu demindest behauptet habe, die Klägerin habe von der Beklagten unter Hinweis auf die Abtretung der Herausgabeansprüche der Sachleister und der Treuhand-Union die Herausgabe verlangt. III. Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß in der nach dem 11. August 1964 ohne Erlaubnis der Klägerin erfolgten Auswertung der Filme eine Urheberrechtsverletzung liegt. Es verneint jedoch, daß der geltend gemachte Schadensersatzanspruch hierauf gestützt werden könne. 1. Hierzu führt es aus, es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, daß diese Auswertung als soiche bzw. eine etwaige Schlechtauswertung ursächlich für die am 26. Oktober 1964 von der OjB^-Film und Film-A^HBl München ausgesprochene Kündigung des Vertrages mit der Klägerin gewesen sei. Denn in dem Kündigungsschreiben heiße es ausdrücklich: "Es war uns klar, daß die Übergabe der Filme unter den gegebenen Verhältnissen nicht reibungslos erfolgen würde und wir haben von einem Verhandlungstermin zu dem anderen auf die endgültige Auslieferung des Filmstockes gewartet. Nachdem aber bis zu dem 23.10.1964 die Situation immer noch nicht geklärt war, blieb uns zu unserem größten Bedauern keine andere Möglichkeit mehr, als den mit Ihnen getätigten Vertrag zu kündigen." Dem Schreiben lasse sich nicht entnehmen, daß die Auswertung oder Schlechtauswertung durch die Beklagte ursächlich für die Kündigung gewesen sei. Unter den obwaltenden Umständen könne das auch nicht ohne weiteres angenommen werden. Denn die von der Beklagten vorgenommene Auswertung sei im Verhältnis zu der von den beiden Vertragspartnern der Klägerin beabsichtigten Auswertung nur ganz geringfügig gewesen. Selbst wenn man hierbei berücksichtige, daß das von der Beklagten erzielte Auswertungsergebnis von etwa 8.000,— DM nach dem Vortrag der Klägerin nur infolge einer Schlechtauswertung in dieser Größenordnung verblieben sei, so hätten jedenfalls die Vertragspartner wesentlich umfangreichere Verleihtätigkeiten beabsichtigt. Denn sie hätten bereits 200.000,— DM für die Übertragung der Auswertungsrechte zahlen wollen, also erheblich mehr als diesen Betrag an Einspielergebnissen erwartet. Eine so umfangreiche Auswertungstätigkeit hätte zwar möglicherweise durch die im Verhältnis hierzu geringe Auswertung durch die Beklagte beeinträchtigt werden können. Da dies aber ment in jedem Fall habe so sein müssen, könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, daß die Auswertung oder Schlechtauswertung durch die Beklagte für die Kündigung ursächlich gewesen sei. Die Klägerin behaupte das zwar, die Beklagte bestreite es jedoch. Die Zeugin Lflfli habe die Behauptung der Klägerin aber nicht bestätigt. Den Nachteil aus der Ungeklärtheit ihrer Behauptung müsse die Klägerin tragen. 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nacn-Prüfung stand. a) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe einen Teil der Aussage der Zeugin LflHI verfahrenswidrig nicht berücksichtigt (§ 286 ZPO), ist nicht begründet. Die Zeugin, die seinerzeit Disponentin der Film-AMH MM gewesen ist, hat bekundet (GA. 126 f), das Abkommen mit der Klägerin sei gekündigt worden, weil es nicht geklappt habe, die Allianz habe damals die Filme nicht bekommen. Sie habe die Kopien und das Reklamematenal herausholen sollen. Soweit sie sich erinnere, sei das nicht mehr im Jahre 1964, sondern 1965 gewesen. Damals hätten Kunden bestätigt, daß ihnen von der Beklagten Aufführungsverpflichtungen reduziert worden seien* Auch sei damals die Auswertung in Nacht- und Jugendvorstellungen erfolgt. Sie habe etwa fünfmal versucht, Kopien und Reklamematenal von der Beklagten zu erhalten, die die Herausgabe verweigert habe. Diese Kopienherausgabe und ihre Vorsprache bei der Beklagten hätten jedoch nichts mehr mit dem Vertrag zu tun gehabt, sie habe das für die Klägerin unmittelbar getan; wie sie annehme, sei sie von dieser deshalb zur Beklagten hingeschickt worden, weil sie die Filmkopien und das Material von früher her auf Anhieb gekannt habe. Frau HflB, die damalige Inhaberin der Film-AflHB» habe keinen Wert auf die Filme gelegt. Der Preis wäre damals auch nicht mehr gerechtfertigt gewesen, nachdem die Filme so ausgewertet worden seien. Diese Bekundungen der Zeugin beziehen sicn ersichtlich auf Vorgänge, die sich im Jahre 1965, also nach der Kündigung des Vertrages, ereignet haben. Soweit es darin heißt, Brau HflH habe keinen Wert auf die Filme gelegt, so muß das im Zusammenhang mit der übrigen Aussage dahin verstanden werden, sie habe im Jahre 1965 keinen Wert mehr auf die Filme gelegt, weil in diesem Zeitpunkt der von der Klägerin für die Einräumung der Restaubwer-tungsrechte verlangte Preis wegen der inzwischen erfolgten Auswertung durch die Beklagte nicht mehr gerechtfertigt gewesen sei. Dagegen läßt sich der Bekundung nicht entnehmen, Frau habe bereits vor Ausspruch der Kündigung des Vertrages wegen der Auswertung durch die Beklagte keinen Wert mehr auf die Filme gelegt. Denn nach Aussage der Zeugin ist die Kündigung erfolgt, weil die Film-AflBM die Kopien nicht erhalten hat. b) Die Verneinung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der nach dem 11. August 1964 erfolgten Auswertung durch die Beklagte und der Kündigung des Vertrages beruht auch nicht auf Verletzung der §§ 287, 282 ZPO. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, ist jedenfalls nicht erwiesen, daß vor Ausspruch der Kündigung bereits eine Schlechtauswertung stattgefunden hat. Die Kündigung ist von den Vertragspartnern der Klägerin ausdrücklich darauf gestützt worden, daß ihnen die Filme nicht geliefert worden seien und daß die Situation immer noch nicht geklärt gewesen sei. Wenn die Revision vorträgt, die über den 11. August 1964 hinaus erfolgte Auswertung durch die Beklagte stelle nichts anderes dar als das Spiegelbild der Nichtherausgabe, so ist dem folgendes entgegenzuhaiten. Zwar wäre der Beklagten eine weitere Auswertung nicht möglich gewesen, wenn sie die Kopien und das Reklamematerial herausgegeben hätte. Dagegen hätte der von den Vertragspartnern der Klägerin angegebene Kündigungsgrund auch dann Vorgelegen, wenn die Beklagte Kopien und Reklamematerial nicht herausgegeben, jedoch die Auswertung eingestellt hätte. Denn die Ausübung der Restauswertungsrechte durch die Vertragspartner der Klägerin setzte notwendig die Übergabe der Kopien voraus. Wird weiter berücksichtigt, daß auch nach Aussage der Zeugin UM die Kündigung erfoxgt ist, weil die Film-AflBHi HMB damals die Fixme ment bekommen habe, so ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, unter den obwaltenden Umständen sei die in der weiteren Auswertung durch die Beklagte liegende Urheberrechtsverietzung nicht ursächlich für die Kündigung des Vertrages, aus diesem Grunde könne auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht auf die Urheberrechtsverletzung gestützt werden. IV. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist schließlich auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Eingriffs in den Gewerbebetrieb der Klägerin (§ 823 Abs. * BGB) begründet. Die Revision tragt vor, als Filmhandelsfirma, die Filmauswertungsverträge abschließe, stehe der Klägerin unabhängig von den Eigentums- und Besitzverhältnissen an den Kopien die Dispositionsbefugnis über die zu den Auswertungsrechten gehörenden Filmkopien zu. Diese Befugnis gehöre notwendigerweise bei einem solchen Unternehmen zur Substanz seines Gewerbebetriebes. Dem Kann schon im Ausgangspunk't nicht gefolgt werden. Daher Kann dahingestellt bleiben, ob von einem Eingriff in den Gewerbebetrieb der Klägerin gesprochen werden konnte, wenn eine solche Dispositionsbefugnis zu bejahen wäre. Die PiimKopien stellen lediglich das für die Auswertung der bezüglich des Filmwerkes bestehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte erforderliche materielle Substrat dar (Ulmer, Urheber- u. Verlagsrecht 2. Aufl. S. 136). Die Eigentums- und Besitzverhältnisse hinsichtlich der Kopien bestimmen sich unabhängig von der Frage, wem die urheberrechtliche Auswertungsbefugnis zusteht, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (Ulmer aaü S. 12; BAG GRUR 1961, 491 f - Nahverkehrschronik). Ebenso wie der rechtmäßige Besitzer einer Filmkopie nicht schon auf Grund der Tatsache des körperlichen Besitzes das Recht zur öffentlichen Vorführung des Filmes für sich in Anspruch nehmen kann (RGZ 106, 362, 364 f), steht dem Inhaber des Auswertungsrechts nicht schon auf Grund dieses Rechts ein Recht zu dem Besitz hinsichtlich der Kopien zu (vgl. Berthold/Hartlieb, Filmrecht S. 375 f u. 400 ff; bezüglich des Schriftstücks, auf dem ein geschütztes Schriftwerk niedergeiegt ist, vgl. BGH GRUR 1952, 257 - Krankenhaus-Kartei). Soweit der Inhaber der Auswertungsrechte bzw. wie hier, der zu dem Abschluß von Auswertungsrechten Bevollmächtigte, nicht alleiniger Eigentümer der Kopien ist, ist er daher darauf angewiesen, mit den Eigentümern bzw. Miteigentümern eine Einigung herbeizuführen, indem er entweder deren Forderungen gegen Übertragung des Eigentums oder Eigentumsanteils abdeckt oder aber, wie es ebenfalls üblich ist, eine Vereinbarung über die Abdeckung ihrer lb Forderungen aus den Einspielergebnissen trifft und der Besitz erhält mit der Befugnis, diesen - gegebenenfalls unter den vereinbarten Bedingungen - dem Verleiher einzuräumen. Zwar mag es, wie der vorliegende Fall zeigt, im Einzelfall nicht leicht sein, festzusteilen, weichen Unternehmen wegen rückständiger Forderungen dingliche Rechte an den Filmkopien zustehen und mit diesen Unternehmen entsprechende Vereinbarungen zu treffen, durch die eine weitere Auswertung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte ermöglicht wird. Gleichwohl kann aus Rechtsgründen nicht anerkannt werden, daß dem zur Vergebung der Auswertungsrechte befugten Unternehmen, unabhängig von den bestehenden dinglichen Rechten Dritter, ein Verfügungsrecht über die nicht in seinem unbeschränkten Alleineigentum stehenden Filmkopien zusteht. V. Demnach ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Krüger-Nieiand Alff Sprenkmann Merkel Schönberg