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I ZR 116/59
Verkündet am 21. Februar 1961 Grunau, Justizhauptsekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des HBIBB Gr BBMMBBi ? Bier-Großvertrieb, Fabrik alkoholfreier Getränke, DBBBBB^; H®BBl3traße
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. BH -
gegen
den Verband der Mineralwasserindustrie
vertreten durch die Mitglieder seines Vorstandes PBH C^B und HMM HMH, DBHBMHH, MM^BBtraße
- Prozeßbevollmächtigter;
Kläger und Revisionsbeklagten,
Rechtsanwalt Dr.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Krüger-Nieland, Dr. Löscher, Pehle und Ebel
für Recht erkannt:
fiie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 10- Juli 1959 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurück-gev/iesen, daß von den Kosten des ersten Revisionsrechtszuges der Kläger 1/8 und der Beklagte 7/8 zu tragen hat.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger ist ein Verband zur Förderung der Interessen der Mineralwasserhersteller- Der Beklagte befaßt sich u.a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von alkoholfreien Getränken, insbesondere von Limonaden, Kola-Getränken und von Mineralwasser-
Mit der Klage beanstandet der Kläger das geschäftliche Verhalten des Beklagten beim Vertrieb seiner Limonaden- Er hat vorgetragen, der Beklagte verstoße dadurch, daß er die Limonaden in Flaschen von 0,2 1 Inhalt vertreibe, gegen § 54 Abs- 1 Nr* 6 a in Verbindung mit den §§ 52 und 60 Abs. 1 Nr- 3 des Maß- und Gewichtsgesetzes vom 15* Dezember. 1935 (RGBl I 1499) in der jetzt geltenden Fassung, da nach die-sor Vorschrift für Limonaden nur noch Flaschen in den Maßgrößen von 0,7, 0,5, 0,35 und 0,25 1 zugelassen seien. Sein Verhalten stelle zugleich einen Verstoß gegen die §§ 1 und 11 UWG dar- Ferner handle der Beklagte insofern wettbewerbswidrig, als er seine Limonaden zu Unrecht als "naturrein" bezeichne und nicht genügend deutlich als "gefärbt" kennzeichne. Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung der beanstandeten Handlungsweise in Anspruch genommen.
Der Beklagte hat erwidert, die genannten Vorschriften des Maß-und Gewichtsgesetzes seien nicht mehr rechtsverbindlich, denn sie seien mit .dem Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 des Grundgesetzes nicht vereinbar- Außerdem seien sic deshalb überholt, v/eil sich innerhalb der beteiligten Vei’kchrskreisc der allgemein anerkannte Handelsbrauch entwickelt habe, für den Vertrieb von Limonaden 0,2 1-Flaschen zu verwenden. Auch die weiteren vom Kläger erhobenen Beanstandungen seien unbegründet.
Die Vorinstanzen haben dem auf Unterlassung des Vertriebs von Limonaden in 0,2 1-Flaschen gerichteten Klageantrag zu 1 in vollem Umfang atattgegeben, ebenso dem die Kennzeichnung als “gefärbt11 betreffenden Antrag zu 3, während auf den die Bezeichnung “naturrein" betreffenden Klageantrag zu 2 nur nach dem Hilfsantrag erkannt und der darüber hinaus-gehende Hauptantrag abgewiesen worden ist.
Auf die Revision des Beklagten hat der erkennende Senat durch Urteil vom 20. Dezember 1957 (I ZR 112/56, teilweise veröffentlicht in GrRUR 1958, 294) die Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit der Beklagte gemäß dem Klageantrag zu 1 verurteilt worden ist, und im Kostenpunkt aufgehoben und die Sache in diesem Umfange zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen; im übrigen hat er die Revision zurückgewiesen. Die teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung- beruht im wesentlichen auf der Erwägung, daß dem Beklagten nach den maßgebenden Vorschriften nur die Verwendung solcher 0,2 1-Fla-schen untersagt werden könne, die er entgegen dem gesetzlichen Verbot nach dem 1. April 1938 habe hersteilen lassen, und daß es hierzu und zu der weiteren Frage, ob sich der Beklagte bewußt in wettbewerbswidriger Weise einen Vorsprung vor seinen Mitbewerbern verschafft habe, noch einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedürfe.
In dem erneuten Verfahren vor dem Berufungsgericht hat sich ergeben, daß der Beklagte in den Jahren 1952 bis 1955 insgesamt 66 956 neue Flaschen der Maßgröße von 0,2 1 hat hersteilen lassen. Der Beklagte hat dazu vorgetragen, diese Flaschen seien nur für Kola-Getränke bestimmt gewesen. Für den Vertrieb von Limonaden habe er keine neuen Flaschen benötigt, da er kurz vor dem Stichtag des 1. April 1938 100 000 Flaschen neu bezogen und*" bei Kriegsende noch über
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fast 200 000 Flaschen verfügt habe. Diese Zahl habe selbst bei Berücksichtigung der erfahrungsgemäßen Einbußen durch Bruch und andere Ursachen völlig ausgereicht, denn es seien monatlich nicht einmal 1 000 Flaschen Limonade abgefüllt worden, während der Umsatz in Kola-Getränken wesentlich höher gewesen sei. Die in den Jahren 1952 bis 1955 angeschafften Flaschen seien zu dem ersten Mal nur mit einem Kola-Getränk gefüllt worden. Sie seien allerdings in leerem Zustand und ohne die den Inhalt kennzeichnenden Verschlußkappen von den alten Flaschen nicht zu unterscheiden und könnten von ihnen nicht getrennt gehalten werden. Es sei deshalb nicht ausgeschlossen, daß sie bei wiederholter Benutzung nach dem Rücklauf mit Limonade gefüllt worden und so wieder in den Verkehr gelangt seien. Die Anbringung unterscheidender Merkmale sei ihm, dem Beklagten, nicht zuzu demuten gewesen.
Der Kläger hat diese Darstellung mit Nichtwissen bestritten und die Auffassung vertreten, der Beklagte sei sehr wohl in der Lage und auch verpflichtet gewesen, die nach dem 1. April 1936 bezogenen Flaschen durch unterscheidende Merkmale zu kennzeichnen und von den alten Flaschenbeständen getrennt zu halten; daß das nicht geschehen sei, deute auf die Absicht des Beklagten hin, eine Unterscheidung zwischen alten und neuen 0,2 1-Flaschen unmöglich zu machen. Seinen Antrag zu 1 hat der Kläger unter teilweiser Rücknahme der Klage dahin eingeschränkt, daß sich das Verbot nur auf nach dem
1. April 1938 hergestellte Flaschen erstrecken solle.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten erneut zurückgewiesen, jedoch entsprechend dem abgeänderten Antrag des Klägers mit der Einschränkung, daß dem Beklagten untersagt worden ist.
es zu unterlassen, Limonaden (außer Kola-Getränken) in Flaschen mit einem Inhalt von 0,2 1 zu verkaufen oder sonstwie in den Verkehr zu bringen, soweit er die Flaschen nach dem 1« April 1938 hat herstellen lassen*
Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges hat es dem Kläger zu 3/10 und dem Beklagten zu 7/10, die Kosten des Revisionsrechtszuges dagegen dem Kläger zu 1/10 und dem Beklagton zu 9/10 auferlegt.
Mit seiner Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Beklagte die Abweisung des Klageantrages zu 1 weiter, während der Kläger um Zurückweisung des Rechts mittels bittet.
Entscheidungsgründe;
. Das Berufungsgericht stellt - unter Zugrundelegung des großenteils unstreitigen Farteivortrags in Verbindung mit einer Auskunft der Bayerischen .Flaschen-Glashuttenwerke Wiegand & Söhne A.G. in Steinbach am Wald - in tatsächlicher Hinsicht fest, daß der Beklagte in den Jahren 1952 bis 1955 von dieser Firma insgesamt 66 956 ''weiße Limonadeflaschen" mit oinem Inhalt von 0,2 1 hat hersteilen lassen und daß er dabei zu dem mindesten mit dem bedingten Vorsatz gehandelt hat, diese Flaschen sowohl für Kola-Getränke als auch für Limonade zu verwenden. Diesen Vorsatz schließt es aus der vom Beklagten zugegebenen Tatsache, daß er eine Vermischung der neuen mit den alten Flaschen nicht durch besondere Merkzeichen oder andere geeignete Vorkehrungen verhindert und daß er, wozu er nach Meinung des Berufungsgerichts verpflichtet gewesen wäre, nicht dafür Sorge ge-
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tragen hat, daß die neuen Flaschen bei der Wiederverwendung nach Rücklieferung nicht mit Limonade gefüllt und in den Verkehr gebracht werden können.
2. Bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts geht das Berufungsgericht zutreffend von der im ersten Revisionsurteil vom 20. Dezember 1957 niedergelegten Rechtsauffassung aus.
In diesem Urteil hat der erkennende Senat zunächst die Ansicht der Vorinstanzen gebilligt, daß die Einwendungen des Beklagten, mit denen er sich auf die vermeintliche Verfas-sungsv/idrigkeit der in Betracht kommenden Vorschriften des Maß- und Gewichtsgesetzes und auf das Bestehen eines Handelsbrauchs berufen hatte, nicht durchgreifen könnten. Sodann hat er unter Bezugnahme auf die §§ 52, 54 und 60 des Maß-und Gewichtsgesetzes, die dazu ergangenen Änderungsverordnungen und die zu dem Gesetz und den Verordnungen veröffentlichten amtlichen Begründungen (Ffundtner-Keubert, Das Neue deutsche Reichsrecht, III, 19 e) dargelegt, das Gesetz habe zwar nur die Neuherotellung und die Einfuhr von Flaschen der nicht mehr zugelassenen Maßgrößen mit Wirkung vom 1. April 1938 ab verboten und dig WeiterVerwendung der vor diesem Stichtag horgestellten Flaschen aus Rücksicht auf die wirtschaftlichen Interessen der beteiligten Kreise gestattet; andererseits rechtfertige aber die gesetzliche Regelung und die ihr zugrunde liegende gesetzgeberische Absicht die Folgerung, daß derjenige, der unter vorsätzlicher Überschreitung des gesetzlichen Verbotes nach dem Stichtag Flaschen von unzuläooi&om Rauminhalt herstellt,, hersteilen läßt odor einführt9 sich nicht nur strafbar macht, sondern auch von den vorschriftswidrig hergestellten oder eingeführten Flaschen keinen der Regelung des § 54 des Maß- und Gewichts-gesotzos widersprechenden Gebrauch machen darf und daß er
demnach im Rahmen der einschlägigen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften (§§ 1, 11, 13 UWG) auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann«.
Das Berufungsgericht sieht die Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs als gegeben an. Es vertritt die Auffassung, der Beklagte habe dadurch, daß er nach dem Stichtag weiße Limonadcflaschen von 0,2 1 Inhalt mit dem bedingten Vorsatz ihrer Verwendung für Limonade habe herstollen lassen, gegen § 34 des Maß- und Gewichtsgesetzes und damit zugleich gegen die Blankettvorschrift des § 11 UWG verstoßen, zu deren Ausfüllung das Maß- und Gewichtsgesetz dienen Ob sein Verhalten auch gegen § 1 UWG verstößt, läßt das Berufungsgericht dahingestellt.
3. Die Revision wendet sich vor allem gegen die Auffassung dos Berufungsgerichts, daß schon ein bedingter Vorsatz genüge, um das Verhalten des Beklagten als verbotswidrig erscheinen zu lassen. Sie hebt richtig hervor, daß das Maß-und Gewichtsgesetz die Flaschgngröße von 0,2 1 Rauminhalt nicht allgemein, sondern nur für bestimmte Getränkearten abgeschafft hat und daß diese Größe nach wie vor u.a. für Milch, Milcherzeugnisse, Trinkbranntwein, Schaumwein, Trauben- und Obstsüßmost und für Kola-Getränke zugelassen ist (§54 Abs. 1, 3, 4, 5c und 6 b Maß- und Gewichtsgesetz). Sie folgert hieraus, daß die Neuherstellung von 0,2 1-Fla-schen nach dem Stichtag des 1. April 1936 nur dann gegen das gesetzliche Verbot verstoße, wenn sie zu dem ausgesprochenen Zweck geschehe, die Flaschen demnächst für Getränke zu verwenden, für die 0,2 1-Flaschen nicht mehr zugelassen sind. Mit dieser rechtlichen Beurteilung, von der schon das erste Revisionsurteil ausgohe, sei es nicht vereinbar, daß das Berufungsgericht einen bedingten Vorsatz als genügend ansehe; es sei vielmehr eine ausdrückliche verbotswidrige
Zv/eckbeStimmung zu fordern, was mit dem strafrechtlichen Begriff der Absicht gleichbedeutend sei. Bas Berufungsgericht habe somit die materielle Rechtslage verkannt und zugleich § 565 Abs. 2 ZPO verletzt, da es bei der Beurteilung der inneren Tatseite seine gesetzliche Bindung an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts nicht beachtet habe.
Biese Rüge kann nicht zu dem Erfolg führen. Richtig ist zwar, daß die Herstellung von 0,2 1-Flaschen nicht schlechthin unzulässig ist und daß es deshalb entscheidend darauf ankommt, zu welchem Zweck der Beklagte die nach dem Stichtag bezogenen Flaschen hat hersteilen lassen. Der Auffassung der Revision, die hiernach erforderliche Zweckbestimmung sei der "Absicht” im strafrechtlichen Sinne gleichzusetzen und ein Verstoß gegen das Maß- und Gewichtsgesetz liege daher nur vor, wenn der unbedingte Vorsatz auf einen vom Gesetz mißbilligten Verwendungszweck gerichtet sei, kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Wenn sie annimmt, diese Rechts-ansieht habe der erkennende Senat in seinem ersten Revisionsurteil zu dem Ausdruck gebracht, so gibt sie dieser Entscheidung eine unrichtige Deutung. Der erkennende Senat hat es zwar auf den gesetzwidrigen Verwendungszweck abgestellt und in einer Nebenerwägung das Wort "Absicht” gebraucht. Die entscheidenden Dai'legungen knüpfen aber an die Straf Vorschrift des § 60 Abs. 1 Nr. 8 des Maß- und Gewichtsgesetzes an, die nicht Absicht, sondern lediglich Vorsatz verlangt, und führen zu der abschließenden Folgerung, daß derjenige, der vorsätzlich Flaschen von einer nicht mehr zugelassenen Größe zu einem vom Gesetz nicht gebilligten Verwendungszweck hat herstellen lassen, von diesen keinen Gebrauch machen darf. Der Begriff des Vorsatzes schließt aber ebenso wie im Strafrecht und auf dem Gebiet der unerlaubten Handlungen auch im Y/cttbewerbsrecht den bedingten Vorsatz ohne weiteres ein. Y/enn also das Berufungsgericht bedingten Vorsatz
genügen läßt, so ist entgegen der Meinung der Revision darin weder ein Verstoß gegen sachlichrechtliche Vorschriften noch gegen § 565 Abs. 2 ZPO zu erblicken.
4. Sodann greift die Revision mit einer Rüge aus § 286 ZPO die tatsächliche Feststellung an, daß der Beklagte im Streitfall mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe. Sie macht geltend, daa Berufungsgericht habe den vom Beklagten nach der Zurückverwe sung der Sache gebrachten ergänzenden Sachvortrag nicht ausreichend gewürdigt. Wenn der Beklagte, wie er schlüssig vorgetragen habe, bei Kriegsende noch über fast 200 000 0,2 1-
Plaschen und zur Zeit der Bestellung der neuen Flaschen noch Uber einen Bestand verfügt habe, aus dem er seinen Bedarf für Limonaden - bei einer monatlichen Abfülleistung von nicht einmal 1 000 Stück - völlig habe decken können, so werde damit die Annahme eindeutig entkräftet, er habe die neuen Flaschen mit dem bedingten Vorsatz bestellt, sie ebenfalls für Limonaden zu verwenden.
Auch diese Rüge geht fehl. Sie verkennt, daß dieser neue Vortrag nicht geeignet war, die tatsächlichen Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht seine Überzeugung vom Vorhandensein eines bedingten Vorsatzes geschöpft hat, auszuräumen. Auch wenn man, wie es ersichtlich in dem angefochtenen Urteil geschehen ist, jenen Vortrag des Beklagten als wahr unterstellt, bleiben die Tatsachen bestehen, die das Berufungsgericht aus seiner freien, mit den Mitteln der Revision nicht angreifbaren tatrichterlichen Überzeugung als entscheidend angesehen hat, nämlich, daß der Beklagte die in den Jahren 1952 bis 1955 bezogenen neuen 0,2 1-Fla-schcn als “weiße LimonadefdasohOn^ bestellt, daß er sie nicht beim Guß mit einem besonderen, auf eine Herstellung nach dem Stichtag des 1. April 1958 hinweisenden Merkzeichen
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hat versehen lassen, obwohl das nach der vom Berufungsgericht offenbar zugrunde gelegten Erfahrung des Lebens ohne Schwierigkeit und ohne besondere Kosten möglich gewesen wäre, und daß er auch in seinem Betrieb keine Vorkehrungen getroffen hat, um eine dauernde Trennung der neuen von den alten Flaschen zu gewährleisten.
Es ist auch nicht rochtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten hat, der Beklagte wäre verpflichtet gewesen, durch geeignete Maßnahmen, deren Auswahl ihm freigestanden haben würde, eine Verwendung der nach dem Stichtag neu hergestellten 0,2 1-Flaschen für Limonaden mit Sicherheit auszuschließen. Diese Verpflichtung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, daraus zu entnehmen, daß der Gesetzgeber zwar nicht die Weiterbenutzung der am Stichtag vorhandenen Flaschen der für die Folge nicht mehr zugelassenen Maßgrößen hat verbieten, daß er aber durch das - von der Strafandrohung in § 60 Abs. 1 Nr. 8 des Maß- und Gewichtsgesetzes nachdrücklich unterstützte - Herstellungsverbot eine Vermehrung der Bestände an solchen Flaschen hat verhindern wollen. Diesem Willen des Gesetzgebers konnte ein Unternehmer, der wie der Beklagte sowohl Limonaden als auch solche Getränke herstellt, für die Flaschen von 0,2 1 Inhalt noch verwendet werden dürfen, wirksam nur in der Weise Rechnung tragen, daß er eine Vermischung der nach dem Stichtag hergestellten Flaschen dieser Maßgröße mit den alten Beständen und ihre Verwendung für Limonaden durch zuverlässige innerbetriebliche Vorkehrungen ausschloß.
Aus der Tatsache, daß der Beklagte gegen diese Verpflichtung verstoßen hat, konnte das Berufungsgericht unbedenklich die Schlußfolgerung ziehen, daß. er zu dem mindesten eine Verwendung der neuen Flaschen für den vom Gesetz mißbilligten Zweck in
Kauf genommen hat. Hierbei war es, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, rechtlich unerheblich, ob der Beklagte etwa von der falschen Vorstellung ausgegangen ist, er könne den erfahrungsgemäß durch Bruch und andere Ursachen entstehenden Ausfall von alten Flaschen mit neu hergestellten ausgleichen, oder ob für sein Vorgehen die von ihm in den Vorinstanzen vertretene rechtsirrige Meinung eine Rolle gospielt hat, die Regelung des § 54 des Maß- und Gewichtsgesetzes verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes und sei auch durch einen inzwischen entstandenen Handelsbrauch überholt. Denn keiner dieser oder der sonst noch erkennbaren möglichen Beweggründe nötigt zu der Annahme, daß der Beklagte nicht mit/'bedingtem Vorsatz, sondern etwa nur mit bewußter Fahrlässigkeit gehandelt habe. Wenn das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt ist, daß bedingter Vorsatz vorliege, so hat es damit weder gegen Vorschriften des sachlichen oder des Verfahrensrechts verstoßen noch allgemeine Erfahrungsregeln außer acht gelassen.
5. 1st das Berufungsgericht demnach rechtsfehlerfrei davon aus-gegangen, daß der Beklagte die in den Jahren 1952 bis 1955 bezogenen 0,2 1-Flaschon vorschriftswidrig hat herstellen lassen, so ist damit dem weiteren Einwand die Grundlage entzogen, mit dem die Revision geltend macht,, das Berufungsgericht sei fälschlich nicht von dem tatsächlich gegebenen Sachverhalt ausgegangen, daß die Herstellung der neuen Flaschen zulässig gewesen sei, und habe es unter Verkennung seiner Bindung nach § 565 Abs. 2 ZPO rechtsirrtümlich unterlassen, Uber die im ersten Revisionsurteil nicht behandelte Frage selbständig zu entscheiden, ob die Verwendung zulässig horgestellter Flaschen zu einem vom Gesetz nicht gebilligten Zweck untorsagt werden könne.
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. Der mithin vom Berufungsgericht ohne Hechtsfehler angenommene Verstoß des Beklagten gegen die Vorschrift des Maß- und Ge-wichtsgesetzea stellt zugleich einen Verstoß gegen § 1 UY/G dar. Das Berufungsgericht hat diese Frage zwar unerörtert gelassen und seine Entscheidung auf § 11 UYiG gestützt. Die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergehen aber, daß sich der Beklagte eines wettbewerbswidrigen Verhaltens iai Sinne des § 1 UWG schuldig gemacht hat. Dieses ist darin zu sehen, daß der Beklagte die besonderen Vorkehrungen, die zur Verhütung einer Vermischung der alten und neuen Flaschenbestände erforderlich und möglich gewesen wären und die er bei gewissenhafter Beachtung der gesetzlichen Vor-schriften hätte treffon müssen, nicht getroffen und sich so in die Lage versetzt hat, außer den alten Flaschenbeständen, die zu dem allmählichen Aufbrauchen bestimmt waren, auch die neu horgestellten Flaschen für Limonaden zu verwenden. Hierdurch hat er sich gegenüber solchen Mitbewerbern, die, wie er, verschiedene, unterschiedlichen Maßvorschriften unterliegende Getränkesorten hersteilen, die sich aber den für eine sorgfältige Trennung zwischen alten und neuen Flaschen erforderlichen Umständlichkeiten und Mehrkosten gewissenhaft unterziehen, einen ungerechtfertigten Vorsprung verschafft.
7- Schließlich erweist sich auch die Hüge der Revision als unbegründet, das mit dem Klageantrag zu 1 angestrebte und vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot, die nach dem Stichtag hergestellten 0,2 1-Flaschen zu dem Vertrieb von Limonaden zu verwenden, laufe auf die Verurteilung zu einer unmöglichen Leistung hinaus und könne in der Zwangsvollstreckung nicht üurchgesetzt wei'den, weil die alten und neuen Flaschen keinerlei Unterscheidungsmerkmale aufwiesen.
Die Revision verkennt, daß der Unterlassungsanspruch jedenfalls dadurch einwandfrei erfüllt werden kann, daß der Beklagte seinen Gesamtbestand an 0,2 1-Flaschen ohne Rücksicht
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auf die nach seiner Darstellung nicht feststellbare Hersfcel-lungszeit der einzelnen Flaschen für Limonaden nicht mehr verwendet. Sein Einwand, dies könne ihm nicht zugemutet werden, geht fehl, denn wenn tatsächlich infolge der eingetre-tenen Vermischung von alten und neuen Beständen kein anderer Weg bestehen sollte, die nach dem Stichtag hergestellten Flaschen von der Verwendung für Limonaden auszuschließen, al3 daß die Verwendung aller vorhandenen 0,2 1-Flaschen für diesen Zweck eingestellt wird, so kann hierin eine Unbilligkeit nicht gesehen werden, da sich der Beklagte durch sein eigenes verbotswidriges Verhalten in diese Lage gebracht hat. Für die seitens der Revision geäußerte Ansicht, dem Beklagten müsse die WeiterVerwendung seines Flaschenbestandes für Limonaden für den Zeitraum gestattet werden, der nach den Erfahrungen der Branche bis zu dem völligen Aufbrauchen eines im Jahre 1945 vorhanden gewesenen Bestandes von fast 200 000 Flaschen benötigt wird, ist eine rechtliche Grundlage nicht zu erkennen/'
Der Urteilsausspruch ist auch vollstreckbar. Sollte keine andere Möglichkeit bestehen, die nach dem Stichtag herge-stellten 0,2 1-Flaschen aus dem Verkehr zu ziehen, so wird der Beklagte solange mit Vollstreckungsmaßnahmen rechnen müssen, als überhaupt noch Flaschen von 0,2 1 Inhalt in seinem Betriebe für Limonaden verwendet werden. Im übrigen kann es nicht Aufgabe des Erkenntnisverfahrens sein, Erwägungen in der Richtung anzustellen, unter welchen Voraussetzungen der Kläger Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Beklagten ergreifen könnte; die Entscheidung hierüber muß vielmehr dem Prozeßgericht erster Instanz als dem Vollstreckungsgericht überlassen werden.
8. Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO
zurückzuweisen. Es war lediglich erforderlich, die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten des ersten Revi-
sionsrechtszuges, wie geschehen, abzuändern. Bei dieser Entscheidung hat das Berufungsgericht nämlich offensichtlich übersehen, daß der Streitwert des ersten Revisionsverfahrens bei Annahme eines Gesamtstreitwerts von 10.000 DM und eines Teilwertes von 2.000 DM hinsichtlich des endgültig abgewie-sonon, nicht mehr in die Revisionsinstanz erwachsenen Teiles des Klageanspruchs zu 2 nur 8.000 DM betragen hat. Bewertet man mit dem Berufungsgericht den Tbil des Klageanspruchs zu 1, hinsichtlich dessen der Kläger die Klage im zweiten Beru-fungsvorfähren zurückgenommen hat, mit 1.000 DM, so ergibt sich, daß die Kosten des ersten Revisionsrechtszuges den Kläger zu 1/8 und den Beklagten zu 7/8 treffen müssen.
Wilde Krüger-Nieland Löscher
Pehle Ebel