Verkündet
20.Januar 1959
Justizobersekretär
Urkund s b eamt er der Geschäftsstelle
Beschluß
in dem Rechtsstreit
der
I
firm
Aß
9
vertreten durch
die Vorstandsmitglieder Hans
Br ..Werner
und Heinz Mi
Klägerin und Revisionslclägerin,
Prozeßbev ollraächtigter: Hechtsanwalt
gegen
den Händler lie ins Sö
■
Beklagten und Hevisionsbeklagten,
Prozeßbevollmfichtigter: Hechtsanwalt
nnt der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die
■
mündliche Verhandlung vom 20.Januar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr, Bock, Br. Krüger-Nieland.
Br. Spreng und Br. Löscher
Br
i:f
IV
beschlossen:
Nachdem die Parteien übereinstimmend den Unterlas sungsanspruch in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, werden die Kosten des Hechtsstreits dem Beklagten
■
auf er legt mit Ausnahme von einenr Viertel der Kosten des ersten Hechtszuges, das nach dem Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Wuppertal vom 22. Ja-
nuar 1957 die Klägerin zu tragen hat.
Tatbestand:
Dio KlZ:.&erin betreibt eine Schokoladenfabrik, Sie vertreibt ihre Erzeugnisse teils unter ihrem eigenen
Kamen ("
Peter" und
t
Caillei
teils unter den Warenzeichen "Gala " • In der Preisliste B für das Jahr
1956 ist für fast alle Tafelschokoladen zu 100 g der La
-vu
'1
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auf 1,30 DM
tgesetzt worden, Ziff.4
der Zahlungsbedingungen der Klägerin lautet:
"Bedingungen für die Belieferung des Einzelhandels mit unseren Erzeugnissen ist die Einhaltung der in unseren Preislisten aufgeführten
Ladenv erkauf spreis e*
Der Großhandel wird unter der Bedingung beliefert; daß er unsere Erzeugnisse nur an solche Einzelhändler weitergibt? die sich verpflichtet haben, unsere Erzeugnisse zu den in uns unseren Preislisten aufgeführten Ludenverkaufspreisen an den Verbraucher zu verkaufen."
,0er .13 s kl?, gt e
ist ambulanter Händler« Er wohnt in
(Oborlandesgerichtsbezirk Düsseldorf) und hat auch
Ruhr {Oberlandesgerieilts
einen Verkaufs stand in I-Ia1
bewirk Kamm). Nachdem er im Jahre 1954 Schokoladenerzeug nisse der Klägerin auf seinem Marktstand in
unter Preis verkauft hatte und dementsprechend verwarnt worden war, erklärte er mit Schreiben vom 24, Januar und 10« Bebruar 1955? daß er in Zukunft die von der Klägerin festgesetzten Wiederverkaufspreise einhalten werde.
ein
Erzeugnis
Gleichzeitig wies er darauf hin, daß in gleiches Geschäft, wie er cs betreibe, se unter Preis verkaufe, ohne daß die Klägerin hiergegen eingeschritten sei. Im Jahre 1956 verkaufte er in
trotz der eingegangenen Preisbindungsverpflichtung wieder Schokolade der Klägerin unter Preis, und zwar Ta
deren Pestpreis 1,30 DM betrug, zu 1 DM.
felschokolad
Sr
3
Die Klägerin hat wegen Verletzung der vom Beklagten
vertraglich übernommenen Preisbindungsverpflichtung sowie wegen Verstoßes gegen § 1 UV/G Klage erhoben mit dem Antrag, dem Beklagten zu untersagen, im Einzelhandel Markenerzeugnisse der Klägerin, insbesondere Tafelschokolade, unter dem von der Klägerin festgesetzten Preis zu verkaufen« Sie hat ferner Verurteilung des Beklagten zur Auskunfterteilung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt,
■
Das Landgericht Wuppertal hat den Beklagten gemäß dem Unterlassungsantrag verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen«
■
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandes-
■
gericht Düsseldorf die Klage in vollem Umfange abgewiesen»
Die Klägerin hat mit der Revision den allein noch im Streit befindlichen Unterlassungsanspruch weiter verfolgt «
Nachdem der erkennende Senat in der Sache I ZK 173/36 ("Waldbaur") durch Urteil vom 10«Dezember 1957 (GRUR 1958, 240 mit Anin. von Heydt = WuW/E BUH 205 mit Anm. von Boekle) die Zulässigkeit der Preisbindung zweiter Hand von Markenschokoladen bejaht hatte, hat der Beklagte durch Schreiben seines Prozeßbevol3.mächtigten vom 10.Januar 1958 gegenüber dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin die Er-
■
Klärung abgegeben, daß er nunmehr nach Klärung der Rechtslage die Preisbindungsvorschriften einhalten werde.Darauf haben beide Parteien übereinstimmend den Unterlassungsan-spruch in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sie streiten insoweit nur noch über die Kosten des Rechtsstreits«
J:ü he ids Parteien den noch streitigen Teil des
htssfc
dJi-, den Streit über den Unterlas
sungsanspruchy in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. war über die Kosten des Hechtsstreits, soweit
eie
den Unterlassungsanspruch betreffen, gemäß
91 a
ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Zu diesen Kosten gehören 3/4 der Kosten des
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rsten
Hoc ht s zug
sowie die gesamten Kosten des
eit
und
dritten Hechtszuges
1* Bas Landgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben? die Klage, sov/eit sie die auf Schadensersatz gerichteten Anträge betraf, abgewiesen und die Klägerin mit 1/4 und den Beklagten mit 3/4 der Kosten des Rechtsstreits belastet. Da dieses Urteil nur von
Beklagten wegen des Unterlassungsanspruchs mit der Berufung angegriffen wurde, ist die Abweisung der Schadens Ersatzansprüche ebenso wie die Belastung der Klägerin mit 1/4 der Kosten des ersten Rechtszuges rechtskräf tig geworden. Im Streit befinden sich also noch 3/4 der Kosten des ersten Reclitszuges.
II. Bas Berufungsgericht geht mit ausführlicher Begründung (WuW/lil OLG 171) - abweichend von der damaligen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Stuttgart und Hamm - rechtsirrtumsfrei davon aus, daß zwischen den Parteien ein rechtswirksamer Preisbindungsvertrag über Markenwaren der Klägerin geschlossen worden ist« Auch der erkennende Senat hat die kartellrechtliche Zulässigkeit derartiger Preisbindungsverträge in der bereits angeführten Entscheidung vom 10. Bezember 1937 ("Wald-
be.ur11) auf Grund der damals geltenden Dekartellierungs-
«
bestimmungen der Besatzungsmächte bejaht.
Ill# Das Berufungsgericht hält jedoch die auf den
Preisbindungsv ertrag
sowie auf § 1 UY/G gestützte Unter-
lassungsklage nicht für begründet, weil es meint, Geschäftsgrundlage dieses Vertrages sei die Vorstellung der Parteien gewesen* die vereinbarten Preisbindungen zweiter Hand würden allgemein als zulässig anerkannt* sie könnten demgemäß durch die Klägerin überall - auch gegen vertraglich nicht gebundene Händler nach § 1 DWG -unverzüglich durch Erwirkung einstweiliger Verfügungen durchgesetzt werden« Nur bei einer derartigen "allgemeinen Durchsetzbarkeit der Preisbindung" könne die - an sich vorhandene - Lückenlosigkeit ihres Preisbindungssystems aufrechterhalten werden. Inzwischen sei jedoch diese Geschäftsgrundlage weggefallen. Denn mit Rücksicht auf abweichende Entscheidungen anderer Gerichte* insbe-
*
sondere des Oberlandesgerichts Kamm, sei ein lückenloses Preisbindungssystem der Klägerin nicht mehr gesichert
1. Das Berufungsgericht schließt das Vorhandensein einer solchen Geschäftsgrundlage in erster Linie aus dem Zeitpunkt des Schriftwechsels (Dezember 1934 bis Februar 1955)- der nach dem sog. Willner-Brief und vor Erlangung der Souveränität der Bundesrepublik noch in einer Zeit stattgefunden habe* als die Preisbindung der zweiten Hand von der Rechtsprechung einhellig als zulässig angesehen worden sei. Die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 22. Dezember 1954 ausdrücklich auf die damalige Rechtsprechung hingewiesen* nach der bei Nichteinhaltung der vertikalen Preisbindung der Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs als gegeben angesehen worden sei; sie habe dem Beklagten damals auch gerichtliche Maßnahmen angedroht. Offensichtlich habe sich der Beklagte allein im Hinblick darauf* daß er mit seiner Verurteilung im Palle einer
gerichtlichen Auseinandersetzung gerechnet habe, zur Einhaltung der Preisbindung -verpflichtet. In seinem Antwortschreiben vom 10. Februar 1955 habe er nicht nur
auf Preisunterbietungen durch Konkurrenzunternehmen
9
sondern auch darauf hingewiesen, daß seine Kundschaft kein Verständnis dafür habe, daß er nicht mehr billiger
verkaufe# has zeige
deutlich, daß er sich dem Standpunkt
der Klägerin nur unter dem Druck der damals allgemein herrschenden Hechtsauffassung und in der Annahme gebeugt hübe, die Klägerin werde ihren Hechtsstandpunkt ohne
weiteres gegen ihn durchsetzen können-
2, Inzwischen sei jedoch, so führt das Berufungsge-
■
rieht weiter aus, die genannte Geschäftsgrundlage weggefal
Len? eenn
eine
a
lieihe von Gerichten habe in der Folgezeit
die Zulässigkeit cer vertikalen Preisbindung verneint,
nnä zwar auch Gerichte in benachbarten Bezirken des
*
Oberlaudcsgerichts Düsseldorf, nämlich das Oberlandesge rieht Hamm mit den Urteilen vom 13»September 1956 (V/uW
195o,
796) und vom 18.Oktober 1956
(BB 1956, 1121 unter
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sowie aas
gericht Köln mit dem Urteil vom
27 .• Februar 1957 (XTAV 1957
?
87)o Solange der Bundesge
riehtshof zur Frage der vertikalen Preisbindung noch
nicht entschieden habe, sei nicht anzunehmen* daß das
Oberlandesgericht Hamm seinen Standpunkt ändern werde.
In diesem Oberlandesgerichtsbezirk bestehe daher zur Zeit kaum die Möglichkeit- im Y/ege der einstweiligen Verfügung
in kurzer Zeit ein Verbot gegen jemanden zu
irken
der eine Preisbindung nicht einhalte. Nach den eigenen
A
ng&ben der Klä*
seien die Preisunterbietung
am du
lantcr Händler von zwei im Jahre 1955 auf 11 im Jahre
1956
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Selbst wenn die Zahl der Preisverstöße
auch noch verhältnismäßig gering sein sollte, bestehe
doch zu demindest die Möglichkeit, daß sie. sich täglich ver
mehrten? ohne daß die Klägerin in der Lage wäre? auf eine solche Abwicklung Einfluß zu nehmen« Ein Preisbindungssystem sei nämlich nicht nur dann nicht lückenlos ,
■
wenn es in größerem Umfang tatsächlich durchbrochen werde? sondern schon dann? wenn es nicht mehr vollständig durehgesetzt werden könne. Me Klägerin könne den Beklagten nicht mehr vor ihn unterbietender Konkurrenz schützen. La der Beklagte auch im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm, nämlich in Hattingen, Handel treibe, sei für ihn die Gefahr? ohne Eingriffsmöglichkeiten der Klägerin von der Konkurrenz unterboten zu werden, besonders groß.
3» Las Berufungsgericht führt weiter aus, mit dem sich hieraus ergebenden Y/egfall der Lückenlosigkeit entfalle zwangsläufig auch die Möglichkeit, Ansprüche v/egen Verletzung einer Preisbindung aus § 1 UWG und § 826 BGB herzuleiten«. Könne danach aber gegen nicht vertraglich
gebundene
eine Preisbindung zur Zeit nicht durch
gesetzt werden? so sei es dem Beklagten nicht zuzu demuten, seine vertraglich übernommenen Verpflichtungen einzuhalten« Es komme auch nicht darauf an, ob er-schon im ;Auyen
blick mit einer die Festpreise der Klägerin unterbieten den Konkurrenz zu kämpfen habe. Selbst wenn dies nicht der Pall sein sollte, sei für ihn ein Pesthalten an den gebundenen Preisen schon deshalb nicht zu demutbar, weil die Klägerin keine Macht mehr habe, gegen Preisunterbietungen überall einzuschreiten, zu demindest nicht mehr in dem Hammer Oberlandesgerichtsbezirk und den angrenzenden
Gebieten.
4. Las Berufungsgericht hält es bei der geschilderten Sachlage für eine unbillige Härte, wenn der Beklagte die übernommene Vertragspflicht noch erfüllen müßte. Lie
Klägerin müsse sich eine Anpassung an die veränderte
Sach
aller lassen. Dies könne hier nur dazu füh
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re2i
9
daß die Verpflichtung des Beklagten
unter
Auf
recht erhal trag des bestehenden
Preisbindungsv ertrages
vorläufig außer Kraft gesetzt werde. Denn es bestehe durchaus die Möglichkeit, daß die Klägerin durch eine die Zulässigkeit der Preisbindung bejahende Entschei dung des Bundesgerichtshofes oder durch eine entspre
chcndc Hegelung
des
Gesetzgebers wieder in die Lage
versetzt werde, die Lückenlosigkeit ihres. Preisbindung
systems zu erreichen« Dann wäre die Klägerin nicht mehr gehindert, ihre Rechte aus der Preisbindung sowohl aus
Vertrag als auch aus
1 UWG wieder geltend zu machen
Der durch die Obergangslösung entstehende Schwebezu stand erscheine durchaus tragbar, zu demal da in dem Revisionsverfahren gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. November 1955 ("VTaldbaur") mit einer baldigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu rechnen sei. Da aber bis dahin der Einwand des Y/egfalls der Ge echäftsgrundiage durchgreife und auch ein Verstoß gegen
§ 1 UY/G jedenfalls im Augenblick nicht anzunehmen sei müsse die Unterlassungsklage abgewiesen werden.
9
k
IV* 1. Die ht habe den
Klägerin hat ausgeführtdas-Berufunga-
isehen den Partei
bestehenden Preis
bindungsvertrag rechtlich nicht richtig gewürdigt und habe nicht genügend beachtet, daß es auf die angebliche Lückenhaftigkeit eines Preisbiudungssystems nur für den
auf § 1 UWG gestützten Anspruch, nicht aber für den
■
Anspruch aus dem Reversvertrag ankommen könnte. Die
Klägerin stellt dabei nicht in Abrede, daß eine "völlige
■
Durchlöcherung11 des Preisbindungssystems möglicherweise
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dazu führen könne, daß auch dem vertraglich Verpflichteten die Einhaltung der vertraglichen Bindung nicht mehr
zugemutet werden könne? von einer derartigen "Durchlöche-rung” des Reverssystems könne aber nach den vom Berufungs gericlit getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht
QIC
Hede sein.
2,
Für die- ICostenentScheidung kann dahingestellt
■
bleiben* ob das, was das Berufungsgericht &2
Geschaf
grund1&ge" angesehen hat, in tatsächlicher Hinsicht entgegen der KUge der Revision - überhaupt eindeutig und v erfahrrnemäßig einwandfrei festgestel.lt und ob es
entgegen der weiteren Rüge
der Revision
auch sachlich
rechtlich zutreffend gewürdigt worden ist > 'Denn selbst
wenn eine
il.i"!
lgemeine Durchsetsharkeit" des Freisbinduugs
systems der Klägerin 11 Geschäftsgrundlage" gewesen wäre-, würde dies dem von der Klägerin gegen den Beklagten gel tend gemachten Unterlassungsanspruch nicht entgegengestand tu heben>
a) Die "Durchsetzbarkeit" kann nicht bereits mit der
Erwägung verneint werden, daß die Klägerin im Bezirk des
Oberlandesgerlchts Hamm damals keine Aussicht gehabt ha-
Ue
9 miG einer ei2isüv»?eiligen Verfügung gegen "Preisschleu
derer” durchzudriijgrn. Vfie die Klägerin zutreffend «:
a
‘.U S
führt, hing die Durshoctzbarkeit des Preisbindungssystems keineswegs von der Brwirkung einstweiliger Verfügungen ab. Die Markf-nirtikelhersteller konnten mit Unterlassung^- und Schadenssrsatzklagen gegen "Preisschleuderer” c;ii: -intschcic.ung des Bundesgerichtshofs herbeiführen.
Sie hatten außerdem noch ein weiteres Mittel, um gegnn
Händler, die ihre festgesetzten Preise unterboten
vor zu
gehen, inciciu sie Großhändler, die derartige Händler belie
ferten, von der weiteren Belieferung ausschlossen. Selbst
wenn die Frage der Durchsetzbarkeit zeitweilig rechtlich zweifelhaft und ungewiß gewesen wäre, könnte eine derar
tige
vorübergehende
Ungewißheit über die Rechtslage
noch nicht zu ccm Wegfall der ■vom Berufungsgericht an genoi.muricn Geschäfts Grundlage der "allgemeinen Lurch-setzbarkeit" der vertikalen Preisbindung führen- Wie
aas Landgericht festgestellt hat, lag ein lückenloses Preisbindungssystem der Klägerin vor» Dies wird auch vom
Berufungsgericht für die Zeit bis zu den abweichenden Beurteilungen der vertikalen Preisbindung durch andere Oberlandesgerichte nicht in Abrede gestellt, Der Beklagte, der bereits im Jahre 1954 wegen unzulässiger Preisunterbietung verwarnt worden war und sich daraufhin zur Einhaltung der Preisbindungsvorschriften ausdrücklich verpflichtete, unterbot den festgesetzten Preis der Klägerin am 31« Juli 1956 erneut. Dies geschah also bereits zu einer Zeit, als die vom Berufungsgericht angeführten Urteile des Oberlandesgerichts Hamm vom 13« September und 18, Oktober 1956 und des Landgerichts Köln
vorn 2?e Jaiufar 1957 noch nicht Vorlagen,:
b) Wie der Senat in der Entscheidung vom 10. Dezember 1957 (I ZK 208/55 - "Buchhandel", WuW/E BGH 218, 220 = GRUK 1958, 247 )> die einen - ebenfalls auf Vertrag und
§ 1 UV.'G gestützten - Unterlassungsanspruch wegen Verstoßes gegen die Preisbindung von Verlagserzeugnissen betrifft, entsprechend der ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, bedarf es für einen Unterlassungsanspruch nicht der Feststellung eines Verschuldens des Beklagten«
Der Anspruch setzt allerdings voraus, daß der Beklagte
■
alle Umstände gekannt hat, die bei objektiver Würdigung die Sittenviidrigkeit ihrer Y/ettbewerbshandlung ergeben. Dies war im Juli 1956 der Fall, als die vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen des Oberlandesgerichts
■
flamm noch nicht Vorlagen, der Beklagte aber trotzdem
entgegen der von ihm vertraglich übernommenen Bindung
mit der Preisunterbietung begann. In der späteren Zeit
hat er zu demindest mit der Möglichkeit gerechnet, daß solche Umstände vorliegen könnten. Er hat also zu demindest mit bedingtem Vorsatz11 gehandelt (BGHZ 8, 387? 393). Trotz der teilweise sich widersprechenden Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte (wie Stuttgart, Hamm und Hamburg) zur Preisbindungsfrage mußte der Beklagte auch damit rechnen., die Klägerin werde ebenso wie andere Markenartikelhersteller auf Grund einer höchstrichterlichen
■
Entscheidung ihr Freisbindungssystem erfolgreich durchsetzen. Der erkennende Senat ist mit der genannten Entscheidung vom 10. Dezember 1937 nicht der vom Oberlan-desgericht Düsseldorf in der hier angefochtenen, bereits damals bekannten Entscheidung (WuW 1957? 393)
vertretenen Auffassung gefolgt, daß bereits die Unge-
■
wißheit über die Rechtslage einen Wettbewerbsverstoß durch Preisunterbietung ausschließe, sondern hat vielmehr die Ansicht vertreten, daß die Verleger - wie die Liarlcenartikelherstell er - durch Anrufung des Bundesgerichtshofes ihre Preisbindungen durchsetzen konnten
und auch durchsetzen würden. Durch das Vorhandensein ab-
■
weichender Entscheidungen mehrerer Oberlandesgerichte ist weder die ,,Burchsetzbarkeitn noch die "Lückenlosigkeit11 vertikaler Preisbindungen in entscheidungserheblicher Weise beeinträchtigt worden.
c) Wenn der Beklagte sich unter den damals gegebenen Umständen zur Preisbindung entschlossen hatte und damit für den Fall einer Zuwiderhandlung auch das Risiko einer Unterlassungsklage eingegangen war, entspricht es im Rahmen des § 91 a ZPO der Billigkeit, daß ihm insoweit die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden. Mit den sich bei Durchführung des Rechtsstreits in der Hauptsache aus §§ 91? 92, 97 ZPO ergebenden Kosten mußte
jeder rechnen, der ein Praisbindungssystem über Marken-
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art ike 1 verletzte.. Es wäre deshalb auch nicht einzusehen, weshalb der Beklagte nur deshalb, weil ein anderer gleichlaufender Prozeß früher entschieden wurde, sich im Hahmen des § 91 & ZPO dieser gesetzlichen Kostenfolge sollte entziehen können.
3
Der Beklagte hat auch nicht dargetan
9
daß
im
Jahre 1956, um sich im Hinblick auf die Konkurrenz vor einer Existenzgefährdung zu schützen, gezwungen gewesen wäre, die von der Klägerin festgesetzten Preise entge gen der vertraglich übernommenen Bindung zu unterbieten. Für die Rechtsbeständigkeit der von ihm eingegangenen Preisbindungsverpflichtung kann es nicht darauf ankommen. ob vereinzelt Preisunterbietungen vorgekommen sind.
ine Beurteilung im Sinne des Ergebnisses des angefoch
tenen Urteils ließe sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn die Klägerin die tatsächliche Herrschaft über ihre Preisbindung völlig verloren und Preisbindungsverstöße nicht mehr verfolgt hätte (vgl. Boekle in der Anm.
Yi’uVi'/E BGH 245/6). Hierfür hat der Beklagte nichts vor getragen, Hach dem Vorbringen der Klägerin und der von ihr hierzu vorgelegten eidesstattlichen Versicherung
ihres Justitiars, des Rechtsanwaltes Karl-Heinz /!l: 130 der vom Berufungsgericht zu dem Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemachten Akten 8a
27/56
= 2 U 25/57- des Landgerichts V/uppertal7> auf den sie sich im vorliegenden Rechtsstreit als Zeugen bezogen hat, handelt es sich bei den festgestellten Preisunterbietungen nur um wenige Ausnahmen. Danach haben z.B. im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm im Jahre 1956 von nahe zu insgesamt 3000 Einzelhändlern nur 11 ambulante Händler und 3 Ladengeschäftsinhaber die festgesetzten Preise der Klägerin unterboten. Demgegenüber hat der
Beklagte keine substantiierten Einwendungen erhoben.
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Er hat für die angebliche "Unzu demutbarkeit” der Einhaltung der von ihm im Jahre 1955 übernommenen Verpflichtung mit Schriftsatz vom 15* Mai 1957 erstmalig zwei
der Klägerin unterboten haben sollen. Abgesehen davon, daß sich der Beklagte der Klägerin gegenüber bereits in seinem Schreiben vom 10. Februar 1955 über Preisunterbietungen beklagt, aber trotzdem die Preisbinöungs-verpilichtung anerkannt hat. ergibt sich aus seinem Prozeßvortrag nicht einmal, ob die im Schriftsatz vom 15. Mai 1957 genannten Preisunterbietungen bereits vor dem 31- Juli 1956 vorgekommen sind oder ob sie die Folge seiner eigenen Preisunterbietungen waren. Bas Berufungsgericht hat von seiner Hechtsauffassung aus keinen Anlaß gesehen, in tatsächlicher Hinsicht nachzuprüfen, ob überhaupt irgendwie in nennenswertem Umfang allgemein oder im besonderen auch zu dem Nachteil des Beklagten die von der Klägerin festgesetzten Preise, ohne daß die Klägerin eingeschritten wäre, unterboten worden seien Wie die Revision zutreffend dargelegt
hat, würde diese Auffassung des Berufungsgerichts zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß der Beklagte, lediglich weil die - mehr theoretische als praktische -Möglichkeit bestanden habe, daß andere Händler mit
"Schleudern" einmal hätten anfangen können, bereits seinerseits trotz seiner ausdrücklich entgegenstehenden
vertraglichen Verpflichtung mit dem "Schleudern" hätte beginnen dürfen. Die Tatsache, daß einige Oberlandesgerichte in der Preisbindungsfrage von der überwiegenden Meinung abweichende Entscheidungen gefällt haben, würde also nach der Auffassung des Berufungsgerichts bereits dazu führen, daß sich die Klägerin gegen ein
Durchbrechung ihres an sich lückenlos aufgebauten und
Wettbewerber namentlich genannt, die in Ha
und
in
Y/ald ebenfalls die festgesetzten Preise
14
sorgfältig überwachten Preisbindungssystems nicht mehr mit Erfolg hätte zur Wehr setzen können« Eine solche Betrachtungsweise berücksichtigt zu einseitig die Interessen des Beklagten und verkennt die. berechtigten Interessen der Klägerin, der nicht zuzu demuten y/ar, tatenlos eine völlige Durchlöcherung ihres Preisbindungssystems hinzunehmen. Die Klägerin war weder gegenüber dem vertraglich gebundenen Beklagten noch gegenüber nicht vertraglich gebundenen Händlern gehindert, ihre auf Vertrag bezw,
§ 1 UV/G gestützten Unter las sungsansprüche in sämtlichen OberlcUidesgerichtsbezirken, gegebenenfalls mit Hilfe einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes,'durchzusetzen.
4« Angesichts der im Rahmen des § 91 a ZPO vom
Revisionsgericht vorzunehmenden Würdigung des vorgetra-genen Sachverhalts kann schließlich auch aus den von dem Beklagten gemäß der Revisionsbeantwortung angeführten Bestimmungen des EWG-Vertrages nichts gegen den von der Klägerin bis zur Erledigung der Hauptsache mit Recht geltend gemachten Unterlassungsanspruch hergeleitet. werden«
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5* Nach alledem entspricht es dem billigen Ermessen
(§ 91 a ZPO), den Beklagten mit den durch den Unterlassungsauspruch verursachten Kosten des Rechtsstreits zu belasten. Danach hat er 3/4 der Kosten des ersten Rechts-
»
sugcs und die gesagten Kosten der beiden Hechtsmittel-
.r:u£e au tragen*
Bock
Krüger-Nieland Weiss
Spreng Löscher