BGH · I ZR 116/56
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Leitsatz / Zusammenfassung
ist von Wilhelm zusammen mit seiner Schwester Maria Sch^jBBB^ am 9* Juli 1925 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet worden* Sie ist eine Großhandelsfirma, deren Eintragung in das Handelsregister am i1« Juli .925 er folgt ist* Beide-Klägerinnen arbeiten von jeher auf dem Gebiet der Rohstoffe für die Industrie? der Bruder von Wilhelm und Inhaber der Beklagten, hat etwa im Jahre 931 seine firma Hannswerner Sch^m^ gegründet und sie am 21* Juli,1933 in das Handelsregister eintragen lassen* Er ist auf dem gleichen Gebiet wie die Klägerin als Handelsvertreter, und seit einigen Jahren auch als Großhändler tätig«. Vor« namen} sondern setze diesen Vornamen von dem Familiennamen noch durch besondere Schrift und Farbe ab» Auch verbinde sie ihren Firmennamen mit ihrem geschützten Warenzeichen sowie einer Druckleiste mit der Inschrift? G^J^straße 0" hinzu« Die signalrote Farbe verwende sie seit dem Jahre 1948, ohne daß die Klägerinnen’an dieser Benutzung jemals Anstoß genommen hätten« Ihren Vornamen lasse sie bei der Werbung nicht fort« Der in das Fernschreibeverzeicbnis aufgenommene sogenannte Namensgeber habe mit der Werbung •nichts zu tunj seine Wahl ergebe sich aus den postalischen Bestimmungen« Von der Nummer ihres Fernschreibers und von dem Uamensgeber habe die Beklagte ihre Kunden nur zu der Zeit in Kenntnis gesetzt, als das amtliche Feruschreibevcrzeichnis ihren Namen noch nicht enthalten habe> Für die Zukunft entfalle diese Art Werbung« In das Fernsprechverzeichnis und das Adreßbuch von 195? Io Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß beide Parteien.in gleicher Weise berechtigt seien, den in ihren FirmenbeZeichnungen, enthaltenen übereinstimmenden Familiennamen zu verwenden, Fs beanstandet indessen, daß die Beklagte durch eine zunehmende Abwandlung der Firmenbezeichnung den.Familiennamen schlagwortartig.herausgestellt habe, Tatsächlich habe sie ihn, so führt das Berufungsgericht aus, zu dem Blickfang gemacht und auf diese Weise eine Alleinstellung des Familiennamens bewirkt,, die in den verschiedenen Pinnen beider Parteien geführten Familiennamens, die unzulässig und im Sinne des § 16 UWG geeignet sei, Verwechslungen hervorzurufenc Bie Revision stellt nicht in Abrede, daß beide Parteien berechtigt seien, den gleichen Familiennamen in ihren Firmenbezeichnungen zu führen® Sie vertritt jedoch die Auffassung, die von der Beklagten benutzte Form ihrer Firmenbezeichnung entspreche den für gleichnamige Firmen von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrund-sätseu und sei wettbewerblich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden« Bie von ihr gegen die Begründung des Berufungsurteils erhobenen Angriffe sind indessen nicht gerechtfertigt, Bie Berechtigung der Parteien, in ihren Firmenbezeichnungen den Familiennamen unter Hinzufügung des jeweiligen- Vornamens zu führen, folgt im Streitfall bereits aus dem im Jahre 1948 von den Parteien versandten Rundschreiben, in dem sie anläßlich der Auflösung ihrer Teilhaberschaft der Kundschaft die zukünftige Art ihrer Na-mensfuhruag.mitgetcilt haben« Bieses Schreiben erweist die Absicht der-Parteien, einer sich aus der übereinstimmenden Verwendung des Familiennamens ergebenden Verwechs--lungsgefahr dadurch vorzubeugen, daß der jeweilige Vorname der Firmenbezeichnung hinzugefügt wird« Ohne daß es hiernach auf die Rechtsgrundsätze ankäme, die durch die äechtsbrechuiv* für Streitfälle zwischen Gleichnamigen Beklagte ihre an sich zulässige Firmenbezeichnung, also den Familiennamen zusätzlich des Vornamens, in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit den Firmen der Klägerinnen herbeizuführen (§ 16 UWG) ° Ter schon aus Wettbewerbsrecht folgenden Pflicht der Beklagten, alles zu unterlassen, was die infolge des übereinstimmenden, an sich zulässig geführten Familiennamens grundsätzlich bestehende Verwechslungsgefahr erhöhen könnte, kommt im Streitfall um so größere Bedeutung zu, als die Parteien in der Vergangenheit im Rahmen eines "Gewinnpoolungs"-Vortrages zusamraengearbeitet haben, mithin bis zu dem Zeitpunkt ihrer Trennung der Verkohr keine Veranlassung hatte, auf die Vornamen der Parteien besonders zu achten* Stellt aber nunmehr der Vorname der Parteien das einzige maßgebende Unterscheidungsmerkmal der sich gegenüberstehen-den Firmen dar, so ist der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten, die Beklagte müsse ihren Firmennamen in einer Weise verwenden, daß der Vorname als Bestandteil dieser Firma nicht gegenüber dem Familiennamen zurücktrete* Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, es seien Möglichkeiten denkbar, daß gerade durch eine andere Schreibweise des Vornamens oder durch eine andere Farbgebung gegenüber dem Familiennamen die Unterscheidung der Firmen klar ersichtlich werde* Bei der Art und Weise, in der di« Beklagte ihre Firmenbezeichnung verwende, werde jedoch die Vorwochelungsgefahr erhöht* Im einzelnen hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführt; vom 20y Oktober 1948) und in ähnlicher Weise auf ihren ursprünglichen Briefköpfen gewählt habe, alles Zumutbare und Erforderliche getan sei,-um die Verwechslungsgefahr der Firmen beider Parteien zu vermeiden« Während bei dieser Firmenführung noch der Vor- und der Familienname räumlich annähernd gleichwertig nebeneinander gestanden hätten, sei die Beklagte jedenfalls in der Folgezeit dazu Uborgegangen, den in roten Schriftbuchstaben geschriebenen Familiennamen auf ihren Briefköpfen in die Mitte zu rucken und daneben links den V o rnamen •, Hannswerner und rechts die Ortsangabe zu setzen, und zwar in grauen, etwas kleineren Druckbuchstaben als die kleinen Buchstaben des Familiennamens« Das gleiche Bild zeige der von der Beklagten herausgegebene Notizblock in Metall« Im Stadtadreßbuch von 1948/49» .im Adreßbuch 1950/51 , im Fernsprechbuch 1950' erscheine der Vorname zu dem großen-Teil in ganz kleinen Buchstaben gegenüber dem in großer Schrift wiedergegebenen Familiennamen« Ebenso weise der Kartenrand auf der Hllckseite von Spielkarten, die die Beklagte als Reklame verwendet habe, in fortlaufend und ziemlich kleinen weißen Druckbuchstaben den Vornamen Hannswerner, die Ortsangabe sowie den von der Beklagten!.gef ähr- Wenn das Berufungsgericht aus dieser Art der Benutzung des Firmennamens der Beklagten folgert, sie sei .geeignet;, mit der Firmenbezeichnung der Klägerinnen Verwechslungen .herbeizuführen, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden* Die Auffassung der Revision.; aus dem von den Parteien vorgelegten Anschauungsmaterial sei durchweg zu ersehen, daß die Beklagte in allen Fällen das richtige Größenverhältnis zwischen Vornamen und Familiennamen beachtet.habe, steht im Gegensatz zu der im einzelnen begründeten Würdigung des Berufungsgerichts, die einer natürlichen Betrachtungsweise entspricht und mit den Erfahrungssätzen nicht im Widerspruch stellt* Hach dieser Würdigung hat die Beklagte den Vornamen "Hannswerner’1 bei ihrer Firmenführung nicht klar herausgestellt* sondern durch die Art seiner Anordnung, die Große der verwendeten Buchstaben, die Wahl der Druckstärke sowie die Farbgebung im Gegenteil den Familiennamen blickfangmäßig benutzt* Sie hat auf diese Weise nicht« wie die Revision . sie im Gegenteil erhöht, Fs kann der Revision auch nicht zugegeben werden/ daß die Beklagte durch die gewählten Zusätze das ihr Zumutbare getan habe, um eine Verwechslungsgefahr weitgehend zu beschränken, Bas Berufungsgericht hat keineswegs übersehen? hängt jeweils von den Umständen des Finzelfalls ab und ist im wesentlichen eine .Frage tatsächlicher Würdigung« Bas verkennt auch an sich die Revision nicht, Sie. meint indessen? gewürdigt werden» Eine solche yon der Revision gerügte isolierte Würdigung hat das Berufungsgericht in Wahrheit nicht vorgenommene Es hat nur den Eindruck, der nach seiner Auffassung für.den Verkehr durch die blickfangmäßige Betonung des Familiennamens bestimmt wird, als so wesentlich angesehen, daß es demgegenüber den übrigen. Zusätzen keine ins Gewicht fallende Bedeutung beigemessen hat, eine Verwechslungsgefahr zu beseitigen * Wenn es unter diesen Umständen der Auffassung.ist, daß es der Beklagten durchaus zuzu demuten sei, darauf zu verzichten, die bisherige irreführende Verwendungsweise des Wortes "S.ch^BP aufzugeben, so liegt hierin um so weniger ein Rechtsfehler, als die Beklagte nichts dafür dargetan hat, die Zusätze hätten sich etwa in einem solchen Umfange im Verkehr durchgesetzt, daß sie bereits allein eindeutig auf ihre Firma Hinweisen würden» Im übrigen ist es auch insoweit von Bedeutung, daß die Parteien noch bis zu dem Jahre 1948 zusammengearbeitet .haben und daher keineswegs zu vermuten ist, daß Zusätze in Form von Firmenzeichen oder beschrifteten Querleisten für die in Betracht kommenden Verkehrskreise eine genügende Abgrenzung darstellen» Die Hinzufügung der Ortsangabe Hannover, auf die die Revision weiterhin verweist, ist als Unterscheidungsmerkmal ungeeignet, da beide Parteien in Hannover ansässig sind o Die Angabe der „ßtraße ist bedeutungslos, Pie von der Revision erhobene Rüge .(§ 286 ZPO), . Würdigung nicht mit den Gutachten der Industrie- und Handelskammer sowie eines Werbefachmanns auseinadergesetzt, geht fehl* Pie Gerichte haben die Präge der Verwechslungsgefahr aus eigener Sachund Rechtskunde zu beantworten* Pas Berufungsgericht hat im übrigen eine ausreichende Begründung für seine von den Gutachten abweichende Ansicht gegeben* Es war keineswegs notwendig«, daß es sich mit allen Erwägungen der Gutachter, die zu der Präge der Verwechelungsgefahr gar keine abschließende Stellung genommen haben, auseinendersetzte. Das Berufungsgericht hat für den vorliegenden Sachverhalt die Auffassung vertreten, daß auch Großabnehmern gegenüber das Bestehen mehrerer Schwardmannfirmen einen Anlaß zur Verwechslung gebe, und hat seine Ansicht insbesondere darin bestätigt gefunden, daß in dem noch zu erörternden Pall der Pirma RdHB^ eine solche Verwechslung tatsächlich stattgefunden halse* dieser Standpunkt begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken* Lie Auffassung des Berufungsgerichts liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet und kann daher schon aus diesem Grunde mit dem Hinweis der Revision auf RGZ 165? Im übrigen aber kommt es nicht allein darauf an, ob die Großabnehmer der Beklagten einer Täuschung ausgesetzt sind® Denn die Beklagte wendet sich mi!: ihrem Firmennamen keineswegs nur an diese® Sie ist vielmehr mit ihrer Firma durch die Eintragung im Handelsregister, in Telefon- und.Adreßbüchern auch an die' breite Öffentlichkeit getreten® Ihr gegenüber bleibt die Gefahr einer Irreführung auch dann bestehen, wenn es zutreffen würde, daß Großabnehmer einer Täuschung nicht. daß von den fast 100 000 Briefen, die die Beklagte in der Zeit ven 1949 bis 1952 erhalten habe, nicht ein einziger auf eine Verwechslung der streitbefangenen Firmen zurückzuführen sei, , kann sie keinen Erfolg haben® Pas Berufungsgericht hat diesen von der Beklagten schon in den Tatsaehenin-stansen erhobenen Einwand gegenüber .ausgeführt, .daß die Beklagte gar nicht wissen könne, wie viele Interessenten sich an sie gewandt haben in der Annahme, sie sei die Firma 3°h4Hifeto oder die Firmen seien mindestens irgendwie miteinander verbunden® Auch diese Auffassung des Berufungsgerichts steht mit der Lebenserfahrung nicht in Widerspruch® Schließlich aber weist II, Per Standpunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte durch Fortlassung ihres Vornamens im Fernschreibverkehr wie auch im Fernsprechverzeichnis Anlaß zu einer Verwechslungsgefahr gegeben.habe, wird von der Revision gleichfalls ohne Erfolg angegriffen. verkehrs jedenfalls iiisoweit eine Zontrollfunktion aus-iibt als der Teilnehmer sich bei einem etwaigen Anruf unter dieser Bezeichnung meldet, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß sich die. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht gegenüber dem Einwand der Beklagten, daß die.Buchstabenzahl für die Bildung des Namensgebers beschränkt sei, darauf hingewiesen, die Beklagte hätte, auch ein anderes Wort als Nämensgeber verwenden können,,um eine Inanspruchnahme des Familiennamens $chi^HHP zu vermeiden •, Insbesondere hat aber das Berufungsgericht die Art und Weise bemängelt«, in der die Beklagte ihren Fern-schreibeanschluß bekannt gemacht hat, und hat in dieser Werbung eine ausschließliche Inanspruchnahme des Namens «B» erblickt» Pie Beklagte hat die Mitteilung ihres Anschlusses unter den starken Schlagzeilen: "Jetzt schnellste Verständigung durch Fernschreiber sch^BHH^ 025 672" veröffentlicht« und damit« wie das Berufungsgericht hervox-hebt, den'Namen ^ch^f|||^^in unzulässiger Weise herausgestellt. Pie Rüge der Revision, das Berufungsgericht lasse bei dieser Würdigung außer acht, daß die Beklagte in dem vollständigen Wortlaut der Anzeige auch mit ihrem vollen Firmennamen genannt sei« greift nicht durch; denn der Gesamteindruck dieser Werbeanzeige wird nach der rechtsirrtumsfreien Ansicht des Berufungsgerichts durch die schlagwortartige Verwendung des Namens und nicht durch den darunterge- eine einmalige Anzeige, die seit der Einführung im Jahre 1951/1952 nicht wiederholt worden sei und auch nicht wiederholt werden solle, steht einer Verurteilung der Beklagten nicht entgegen« Pie ist tatsächlicher Art und entspricht insbesondere nicht den Voraussetzungen, die nach ständiger Rechtsprechung für den Fortfall einer Wiederholungsgefahr erfüllt sein müssen, 2o) Aber auch soweit das Berufungsgericht einen nach § 16 UY/G unzulässigen Firmengobrauch der Beklagten in der erblickt hat, ist seine Auffassung rechtlich nicht zu beanstanden» Es bestand für die Beklagte keine Veranlassung, sich dort nur mit dem Familiennamen unter Angabe des Büros; "G^^straße aufführen zu lassen- Auch die Revision will ersichtlich nicht in Abrede stellen, daß die Eintragung im geschäftlichen Interesse der Beklagten erfolgt ist« Sie behauptet indessen, die Beklagte sei zu diesem Schritt veranlaßt worden, weil sich die Klägerin ihrerseits durch Weglassung ihres Vornamens im Adreßbuch 1953 ebenfalls eine vorrangige Stellung habe verschaffen wollen« Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich Wilhelm Sch^JH^ im Fernsprechbuch nicht ohne seinen Vornamen eintragen lassen, so daß der Beklagten die ihr nach dem Alphabet zukommende erste Stelle gar nicht streitig gemacht war. Hinsichtlich einer Eintragung des Wilhelm £ch^0JHfel °^ne Vornamen im Adreß-buch 1953 hat das Berufungsgericht überhaupt keine Feststellungen getroffen» Tatsächlich hatte es hierzu auch keine Veranlassung» Eie Klägerin hatte zwar in erster Instanz in ihrem Schriftsatz vom 4* März 1954 vorgetragen, sie sei durch das Verhalten des Wilhelm Sch^|^ bei der Adreßbucheintragung "gezwungen" worden, auch ihrerseits dieselbe Taktik bei der Fernsprechbucheintragung einzuschlagen- Bas Landgericht hatte indessen festgestellt, daß diese tatsächlichen Behauptungen der Beklagten, unrichtig seien und die Beklagte es gewesen sei, die mit dem wettbewerbswidrigen Verhalten begonnen habe» Die Beklagte hat daraufhin*in der Berufungsinstanz ihren Vortrag geändert» Sie hat in.der Berufungsbegründung vcm 28» September 1954 (Seite 48), auf die die Revision Bezug nimmt, erklärt, durch die Fortlassung des Vornamens im Fernsprechbuch habe sie eine Anregung an den persönlichen Bekannten- und Kundenkreis geben wollen, die geschäffliehen Angelegenheiten nur im Büro, in privaten Angelegenheiten nur zu Hause anzurufen» :Die Portiassung dos Vornamens ‘bei der Privatanschrift habe nur diesen Zwecken gedient«, Hiernach fällt dem Berufungsgericht keineswegs ein Verstoß gegen § 286 ZPO zur Last, wenn es auf die frühere Einlassung der Beklagten nicht mehr besonders eingegangen ist«, Im übrigen kommt es aber angesichts des Verhaltens der Beklagten bei der Bekanntmachung des Pernschreibeanschlusses nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte auch noch ein weiteres Mal den Vornamen unzulässigerweise for.tgolassen hat,, Die erörterte Werbeanzeige allein rechtfertigt das vom Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsgobot, 3'.II, ?em von der Beklagten erhobenen Verwirkimgseinwan(3 hat das Berufungsgericht den Erfolg mit der Begründung ■•■■ersagt, die Ausgestaltung des von der Beklagten verwende ton Firmennamens leiste falschen Vorstellungen über ihre Alleinberechtigung an dem Hamen Vorschub und führe zu einer Verwirrung des Verkehrs (§ 2 UWG)« Auch könne ein Verstoß der Klägerinnen gegen Treu und Glauben nicht darin gefunden werden, daß diese sich gegen eine ausschließliche Inanspruchnahme des Hamens durch die Beklagten wehrten., Allerdings begegnet es Bedenken, wenn das Beru--fungsgericht die Auffassung vertritt« daß bereits im Hinblick auf § 3 UWG £ der Einwand der Verwirkung nicht durchgreifen könne* Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der Senat zwar mehrfach ausgesprochen, daß für den Verwirkungseinwand kein Raum sei, wenn die Beibehaltung einer streitigen Bezeichnung zu einer Irreführung des Verkehrs führen könne, weil dieser den guten Ruf einer bestimmten Bezeichnung möglicherweise auf die ihm unter jener damit verwechselbaren Bezeichnung entgegentretenden Ware übertrage (BGHZ «6, 82 /93/)o Vorausgesetzt ist mithin, daß sich mit der Bezeichnung eine über die bloße Herkunftsfunktion hinausgehende Gütevorstellung verbindet (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 7- Aufl* Allg* Anm*300)„ Has Berufungsgericht hat indessen keine Feststellungen getroffen, daß der Verkehr den Firmenbezeichnungen der Klägerinnen eine Gütefunktion zuerkennef die'derjenigen der Beklagten nicht zukomme, daß also der Verkehr in einer gegen § 3 UWG verstoßenden Weise irregeführt werden könne« Mithin fehlt es an der Voraussetzung«, daß eine ernstliche Gefährdung der Belange der Allgemeinheit vorliegto Indessen kann der Verwirkungseinwand der Beklagten aus anderen Gründen nicht durchgreifen«» Wie der Senat nunmehr in ständiger Rechtsprechung annimmt (BGHZ 21f 66 /80/ - Hausbücherei), ist es für den Erfolg des Verwirkungseinwandes erforderlich, aber auch ausreichend, daß durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Bezeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verkehr ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat« Biese Voraussetzungen liegen im Streitfall um deswillen nicht vor, weil »sich die Beklagte nicht durch eine länger andauernde Benutzung des Firmennamens einen schutzwürdigen Besitzstand geschaffen hat« Zwar trifft es nach dem unstreitigen Sachverhalt zu, daß die Beklagte in ihren Werbeanzeigen die Firmenbezeichnung seit dem Jahre 1948 so gestaltet hat, daß Vorname und Familienname^in verschiedener Schrift erschienen sind« Es ist der Revision auch darin zuzustimmen, daß .die von der Beklagten verwendeten Schriftarten, nämlich für den Vornamen große Bruckbuchstaben und für den Familiennamen lateinische Schriftbuchstaben, gloichgeblieben sind« Indessen wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt, daß sich seit dem Jahre 1948 "mehrfach” das Größenverhältnis der beiden Buchstabenarten zueinander sowie die durch die Hinzunahme weiterer Zusätze reran!aßte Hamensanordnung geändert haben* In Anbetracht dieses für die Werbeanzeigen unstreitigen Sachverhalts kann nicht die Rede davon sein, daß Treu und Glauben es verbieten würden, der Beklagten zu untersagen, ihren Familiennamen in verwechselbarer Weise herauszustellen«, ,'üie Beklagte hat keinerlei Angaben gemacht, für.einen wie langen Zeitraum sie die jeweilige Ausgestaltung ihres Firmennamens benutzt hat* Schon der Umstand, daß sie in den wenigen Jahren bis zur Klageerhebung im Oktober 1952 ’’mehrfach” mit der Darstellung gewechselt hat, läßt als "Frfahrungs-tatsache klar erkennen, daß einzelne, besondere Ausführungsformen, wie sie mit der Klage angegriffen sind, für sie keinen beachtlichen Wert gewonnen haben können, der die Bejahung eines schutzwürdigen Besitzstandes recht« fertigen würde* .ule Beklagte hat allerdings behauptet, sie habe jedenfalls ihre Briefbögen seit dem Jahre 1948 fortlaufend in der jetzt beanstandeten Form benutzt« Ob diese von den Klägerinnen bestrittene Behauptung zutrifft, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entscheiden» Denn keinesfalls konnte die Beklagte damit rechnen, daß sich die Klägerinnen mit; der wettbowei’bswidrigen Herausstellung des Hamens auic^ dann noch einverstan- den erklären würden, wenn die Beklagte bei ihren Werbeanzeigen und ihrer sonstigen Reklame in immer stärkerem Umfange den Familiennamen gegenüber dem Vornamen Hannswerner betonte« Wurde durch.diese im Verlaufe der Zeit immer intensivere Werbung der Beklagten der Vorhame als Bestandteil des Pirmennamens ih zunehmendem Maße zurückgedrängt und auf diese Weise gleichzeitig die Wirkung, die von den streitigen Briefköpfen ausging, fortlaufend verstärkt, so konnte die Beklagte bei verständiger Würdigung nicht annebmen, die Klägerinnen würden gleichwohl die für die Briefbögen verwendete Schrift-• weise weiterhin unbeanstandet lassen« Me erfolgreiche Erhebung des Verwirkungseinwandes setzt nicht nur einen erworbenen Besitzstand voraus, sondern ist weiterhin davon abhängig, daß dem Verletzer dieser Besitzstand auch nach freu und Glauben erhalten bleiben muß» Biese Voraus* Setzung wird bei der Gestaltung des vorliegenden Palles nicht erfüllt» Pine gerechte Interessenabwägung gebietet ■vielmehr, der Beklagten eine Abänderung der gewählten Schreibweise auch noch zuzu demuten, nachdem sie durch die Art ihrer gekennzeichneten Werbung in der Zwischenzeit eine völlig veränderte Wettbewerbslage geschaffen hat« Die Auffassung der Revision, der Verletzte müsse sich im Hahmen der Verwirkungsfrage jedes Zögern anrechnen lassen, geht in dieser Allgemeinheit fehle Ist schon aus diesen Erwägungen der von der Beklagten erhobene Verwirkungseinwand' unbegründet, so bedarf es keines Eingehens mehr auf die von der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts im übrigen gerichteten Angriffe»' den Vor-' und Familiennamen ihrer Firma', nicht als Bin* heit zu gebrauchen, insbesondere den Vornamen in anderer Schrift oder Farbe als den Familiennamen zu schreiben sowie für ihren Firmennamen die signalrote Farbe zu gebrauchen o .Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausge-führt« durch die Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils sowie den Antrag der Anschlußberufung habe dasselbe erreicht werden sollen, nämlich die Beklagte zu hindern, bei dem Gebrauch ihrer Firma den Vornamen hinter den Familiennamen Sch^(Hi^ zurück treten zu lassen und diesen dadurch in unzulässiger Weise ausschließlich für sich in Anspruch zu nehmen# Nur im Interesse einer noch größeren Klarheit habe das Berufungsgericht seiner Urteilsformel die vorliegende Fassung gegeben« Das Berufungsgericht berücksichtigt indessen hierbei.nicht in ausreichendem Maße, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl# Lindenmaior/Möhring § 16 UWG Nr«' 5) grundsätzlich dem Beklagten.überlassen bleiben muß, darüber zu entscheiden, durch welche Firmengestaltung sie der Verwechslungsgefahr begegnen will# Das Berufungsgericht hat selbst ausgeführt (S# 20 des Urteils), es wäre theoretisch d-enkhar, eine Form zu finden, in der die Beklagte auch bei verschiedener Schreibweise von Vor- und Familiennamen hinreichend deutlich ihre Unterscheidung von den Firmen der Klägerinnen zu dem Ausdruck bringe« Sein Standpunkt, daI3 praktisch in dieser Richtung keine Wege auf-gezeigt seien, und die Beklagte keine entsprechenden Vorschläge gemacht habe, reicht nicht zur Begründung aus, daß solche anderweitigen Möglichkeiten Ausscheiden müßten« Da die Beklagte in dem Rechtsstreit stets den Standpunkt vertreten hat, ihre von den Klägerinnen angegriffene daß sich für den Firmennamen der Klägerinnen diese Farbe im Verkehr durchgesetzt habe« Es verweist nur darauf? daß die Klägerinnen unstreitig.neben anderen Farben auch die signalrote Farbe für ihren Firmennamen verwendet hätten und sie jetzt als Hauptfarbe benutzten« Pas Berufungsgericht meint? klagten die Schreibweise des Namens in miteinander verbundenen lateinischen Buchstaben gestattet werde, sei es nicht angängig, daß die Firmennamen der Parteien darüber hinaus auch noch in ihrer Farbgebung übereinstimmtenc Pieser Begründung kann nicht zuge-stimmt werden.. F teilt den Klägerinnen nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts an der signalroten Farbe kein ausschließliches Recht zu, so können sie der Beklagten die Verwendung dieser Farbe nicht grundsätzlich verbieten* Fs sind auch bei einer etwaigen Benutzung der roten Farbe durchaus Ausführungsformen des Firmennamens der Beklagten denkbar, die eine Verwechslungsgefabr mit der Firmenbezeichnung der Klägerinnen ausschließen oder jedenfalls nicht erhöhen» Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Beweisen trag der Beklagten übergangen, daß die Klägerinnen nahezu 6 Jahre lang keinen Anstoß an dem Gebrauch der roten Farbe genommen haben, kommt es hiernach nicht mehr an» V* Pie Verpflichtung der Beklagten zur Schadens-erbatsleistung in Höhe von 300 DM hat das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht -damit begründet, die Beklagte habe sich ein Angebot der Firma R^HI^zunutze gemacht, von dem sie nach dem gesamten Inhalt habe wissen müssen, daß es nicht für sie, sondern für die Klägerin zu 2) bestimmt gewesen sei« Gegen die von dem Berufungsgericht vorge- sind von der Revision nicht vorgetregeiic Mit dem von der Beklagten erhobenen Verjährungs-brauchte sich das Berufungsgericht nicht aus-eiiiandorzusetzen, weil es den Schadensersatzanspruch aus einer gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungsweise hergeleitet hat* Sind aber durch ein wettbewerbswidriges Verhalten gleichzeitig die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 826 BGB) verletzt.-