BGH · I ZR 116/56

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Leitsatz / Zusammenfassung

ist von Wilhelm zusammen mit seiner Schwester Maria Sch^jBBB^ am 9* Juli 1925 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet worden* Sie ist eine Großhandelsfirma, deren Eintragung in das Handelsregister am i1« Juli .925 er folgt ist* Beide-Klägerinnen arbeiten von jeher auf dem Gebiet der Rohstoffe für die Industrie? der Bruder von Wilhelm und Inhaber der Beklagten, hat etwa im Jahre 931 seine firma Hannswerner Sch^m^ gegründet und sie am 21* Juli,1933 in das Handelsregister eintragen lassen* Er ist auf dem gleichen Gebiet wie die Klägerin als Handelsvertreter, und seit einigen Jahren auch als Großhändler tätig«. Vor« namen} sondern setze diesen Vornamen von dem Familiennamen noch durch besondere Schrift und Farbe ab» Auch verbinde sie ihren Firmennamen mit ihrem geschützten Warenzeichen sowie einer Druckleiste mit der Inschrift? G^J^straße 0" hinzu« Die signalrote Farbe verwende sie seit dem Jahre 1948, ohne daß die Klägerinnen’an dieser Benutzung jemals Anstoß genommen hätten« Ihren Vornamen lasse sie bei der Werbung nicht fort« Der in das Fernschreibeverzeicbnis aufgenommene sogenannte Namensgeber habe mit der Werbung •nichts zu tunj seine Wahl ergebe sich aus den postalischen Bestimmungen« Von der Nummer ihres Fernschreibers und von dem Uamensgeber habe die Beklagte ihre Kunden nur zu der Zeit in Kenntnis gesetzt, als das amtliche Feruschreibevcrzeichnis ihren Namen noch nicht enthalten habe> Für die Zukunft entfalle diese Art Werbung« In das Fernsprechverzeichnis und das Adreßbuch von 195? Io Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß beide Parteien.in gleicher Weise berechtigt seien, den in ihren FirmenbeZeichnungen, enthaltenen übereinstimmenden Familiennamen zu verwenden, Fs beanstandet indessen, daß die Beklagte durch eine zunehmende Abwandlung der Firmenbezeichnung den.Familiennamen schlagwortartig.herausgestellt habe, Tatsächlich habe sie ihn, so führt das Berufungsgericht aus, zu dem Blickfang gemacht und auf diese Weise eine Alleinstellung des Familiennamens bewirkt,, die in den verschiedenen Pinnen beider Parteien geführten Familiennamens, die unzulässig und im Sinne des § 16 UWG geeignet sei, Verwechslungen hervorzurufenc Bie Revision stellt nicht in Abrede, daß beide Parteien berechtigt seien, den gleichen Familiennamen in ihren Firmenbezeichnungen zu führen® Sie vertritt jedoch die Auffassung, die von der Beklagten benutzte Form ihrer Firmenbezeichnung entspreche den für gleichnamige Firmen von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrund-sätseu und sei wettbewerblich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden« Bie von ihr gegen die Begründung des Berufungsurteils erhobenen Angriffe sind indessen nicht gerechtfertigt, Bie Berechtigung der Parteien, in ihren Firmenbezeichnungen den Familiennamen unter Hinzufügung des jeweiligen- Vornamens zu führen, folgt im Streitfall bereits aus dem im Jahre 1948 von den Parteien versandten Rundschreiben, in dem sie anläßlich der Auflösung ihrer Teilhaberschaft der Kundschaft die zukünftige Art ihrer Na-mensfuhruag.mitgetcilt haben« Bieses Schreiben erweist die Absicht der-Parteien, einer sich aus der übereinstimmenden Verwendung des Familiennamens ergebenden Verwechs--lungsgefahr dadurch vorzubeugen, daß der jeweilige Vorname der Firmenbezeichnung hinzugefügt wird« Ohne daß es hiernach auf die Rechtsgrundsätze ankäme, die durch die äechtsbrechuiv* für Streitfälle zwischen Gleichnamigen Beklagte ihre an sich zulässige Firmenbezeichnung, also den Familiennamen zusätzlich des Vornamens, in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit den Firmen der Klägerinnen herbeizuführen (§ 16 UWG) ° Ter schon aus Wettbewerbsrecht folgenden Pflicht der Beklagten, alles zu unterlassen, was die infolge des übereinstimmenden, an sich zulässig geführten Familiennamens grundsätzlich bestehende Verwechslungsgefahr erhöhen könnte, kommt im Streitfall um so größere Bedeutung zu, als die Parteien in der Vergangenheit im Rahmen eines "Gewinnpoolungs"-Vortrages zusamraengearbeitet haben, mithin bis zu dem Zeitpunkt ihrer Trennung der Verkohr keine Veranlassung hatte, auf die Vornamen der Parteien besonders zu achten* Stellt aber nunmehr der Vorname der Parteien das einzige maßgebende Unterscheidungsmerkmal der sich gegenüberstehen-den Firmen dar, so ist der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten, die Beklagte müsse ihren Firmennamen in einer Weise verwenden, daß der Vorname als Bestandteil dieser Firma nicht gegenüber dem Familiennamen zurücktrete* Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, es seien Möglichkeiten denkbar, daß gerade durch eine andere Schreibweise des Vornamens oder durch eine andere Farbgebung gegenüber dem Familiennamen die Unterscheidung der Firmen klar ersichtlich werde* Bei der Art und Weise, in der di« Beklagte ihre Firmenbezeichnung verwende, werde jedoch die Vorwochelungsgefahr erhöht* Im einzelnen hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführt; vom 20y Oktober 1948) und in ähnlicher Weise auf ihren ursprünglichen Briefköpfen gewählt habe, alles Zumutbare und Erforderliche getan sei,-um die Verwechslungsgefahr der Firmen beider Parteien zu vermeiden« Während bei dieser Firmenführung noch der Vor- und der Familienname räumlich annähernd gleichwertig nebeneinander gestanden hätten, sei die Beklagte jedenfalls in der Folgezeit dazu Uborgegangen, den in roten Schriftbuchstaben geschriebenen Familiennamen auf ihren Briefköpfen in die Mitte zu rucken und daneben links den V o rnamen •, Hannswerner und rechts die Ortsangabe zu setzen, und zwar in grauen, etwas kleineren Druckbuchstaben als die kleinen Buchstaben des Familiennamens« Das gleiche Bild zeige der von der Beklagten herausgegebene Notizblock in Metall« Im Stadtadreßbuch von 1948/49» .im Adreßbuch 1950/51 , im Fernsprechbuch 1950' erscheine der Vorname zu dem großen-Teil in ganz kleinen Buchstaben gegenüber dem in großer Schrift wiedergegebenen Familiennamen« Ebenso weise der Kartenrand auf der Hllckseite von Spielkarten, die die Beklagte als Reklame verwendet habe, in fortlaufend und ziemlich kleinen weißen Druckbuchstaben den Vornamen Hannswerner, die Ortsangabe sowie den von der Beklagten!.gef ähr- Wenn das Berufungsgericht aus dieser Art der Benutzung des Firmennamens der Beklagten folgert, sie sei .geeignet;, mit der Firmenbezeichnung der Klägerinnen Verwechslungen .herbeizuführen, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden* Die Auffassung der Revision.; aus dem von den Parteien vorgelegten Anschauungsmaterial sei durchweg zu ersehen, daß die Beklagte in allen Fällen das richtige Größenverhältnis zwischen Vornamen und Familiennamen beachtet.habe, steht im Gegensatz zu der im einzelnen begründeten Würdigung des Berufungsgerichts, die einer natürlichen Betrachtungsweise entspricht und mit den Erfahrungssätzen nicht im Widerspruch stellt* Hach dieser Würdigung hat die Beklagte den Vornamen "Hannswerner’1 bei ihrer Firmenführung nicht klar herausgestellt* sondern durch die Art seiner Anordnung, die Große der verwendeten Buchstaben, die Wahl der Druckstärke sowie die Farbgebung im Gegenteil den Familiennamen blickfangmäßig benutzt* Sie hat auf diese Weise nicht« wie die Revision . sie im Gegenteil erhöht, Fs kann der Revision auch nicht zugegeben werden/ daß die Beklagte durch die gewählten Zusätze das ihr Zumutbare getan habe, um eine Verwechslungsgefahr weitgehend zu beschränken, Bas Berufungsgericht hat keineswegs übersehen? hängt jeweils von den Umständen des Finzelfalls ab und ist im wesentlichen eine .Frage tatsächlicher Würdigung« Bas verkennt auch an sich die Revision nicht, Sie. meint indessen? gewürdigt werden» Eine solche yon der Revision gerügte isolierte Würdigung hat das Berufungsgericht in Wahrheit nicht vorgenommene Es hat nur den Eindruck, der nach seiner Auffassung für.den Verkehr durch die blickfangmäßige Betonung des Familiennamens bestimmt wird, als so wesentlich angesehen, daß es demgegenüber den übrigen. Zusätzen keine ins Gewicht fallende Bedeutung beigemessen hat, eine Verwechslungsgefahr zu beseitigen * Wenn es unter diesen Umständen der Auffassung.ist, daß es der Beklagten durchaus zuzu demuten sei, darauf zu verzichten, die bisherige irreführende Verwendungsweise des Wortes "S.ch^BP aufzugeben, so liegt hierin um so weniger ein Rechtsfehler, als die Beklagte nichts dafür dargetan hat, die Zusätze hätten sich etwa in einem solchen Umfange im Verkehr durchgesetzt, daß sie bereits allein eindeutig auf ihre Firma Hinweisen würden» Im übrigen ist es auch insoweit von Bedeutung, daß die Parteien noch bis zu dem Jahre 1948 zusammengearbeitet .haben und daher keineswegs zu vermuten ist, daß Zusätze in Form von Firmenzeichen oder beschrifteten Querleisten für die in Betracht kommenden Verkehrskreise eine genügende Abgrenzung darstellen» Die Hinzufügung der Ortsangabe Hannover, auf die die Revision weiterhin verweist, ist als Unterscheidungsmerkmal ungeeignet, da beide Parteien in Hannover ansässig sind o Die Angabe der „ßtraße ist bedeutungslos, Pie von der Revision erhobene Rüge .(§ 286 ZPO), . Würdigung nicht mit den Gutachten der Industrie- und Handelskammer sowie eines Werbefachmanns auseinadergesetzt, geht fehl* Pie Gerichte haben die Präge der Verwechslungsgefahr aus eigener Sachund Rechtskunde zu beantworten* Pas Berufungsgericht hat im übrigen eine ausreichende Begründung für seine von den Gutachten abweichende Ansicht gegeben* Es war keineswegs notwendig«, daß es sich mit allen Erwägungen der Gutachter, die zu der Präge der Verwechelungsgefahr gar keine abschließende Stellung genommen haben, auseinendersetzte. Das Berufungsgericht hat für den vorliegenden Sachverhalt die Auffassung vertreten, daß auch Großabnehmern gegenüber das Bestehen mehrerer Schwardmannfirmen einen Anlaß zur Verwechslung gebe, und hat seine Ansicht insbesondere darin bestätigt gefunden, daß in dem noch zu erörternden Pall der Pirma RdHB^ eine solche Verwechslung tatsächlich stattgefunden halse* dieser Standpunkt begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken* Lie Auffassung des Berufungsgerichts liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet und kann daher schon aus diesem Grunde mit dem Hinweis der Revision auf RGZ 165? Im übrigen aber kommt es nicht allein darauf an, ob die Großabnehmer der Beklagten einer Täuschung ausgesetzt sind® Denn die Beklagte wendet sich mi!: ihrem Firmennamen keineswegs nur an diese® Sie ist vielmehr mit ihrer Firma durch die Eintragung im Handelsregister, in Telefon- und.Adreßbüchern auch an die' breite Öffentlichkeit getreten® Ihr gegenüber bleibt die Gefahr einer Irreführung auch dann bestehen, wenn es zutreffen würde, daß Großabnehmer einer Täuschung nicht. daß von den fast 100 000 Briefen, die die Beklagte in der Zeit ven 1949 bis 1952 erhalten habe, nicht ein einziger auf eine Verwechslung der streitbefangenen Firmen zurückzuführen sei, , kann sie keinen Erfolg haben® Pas Berufungsgericht hat diesen von der Beklagten schon in den Tatsaehenin-stansen erhobenen Einwand gegenüber .ausgeführt, .daß die Beklagte gar nicht wissen könne, wie viele Interessenten sich an sie gewandt haben in der Annahme, sie sei die Firma 3°h4Hifeto oder die Firmen seien mindestens irgendwie miteinander verbunden® Auch diese Auffassung des Berufungsgerichts steht mit der Lebenserfahrung nicht in Widerspruch® Schließlich aber weist II, Per Standpunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte durch Fortlassung ihres Vornamens im Fernschreibverkehr wie auch im Fernsprechverzeichnis Anlaß zu einer Verwechslungsgefahr gegeben.habe, wird von der Revision gleichfalls ohne Erfolg angegriffen. verkehrs jedenfalls iiisoweit eine Zontrollfunktion aus-iibt als der Teilnehmer sich bei einem etwaigen Anruf unter dieser Bezeichnung meldet, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß sich die. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht gegenüber dem Einwand der Beklagten, daß die.Buchstabenzahl für die Bildung des Namensgebers beschränkt sei, darauf hingewiesen, die Beklagte hätte, auch ein anderes Wort als Nämensgeber verwenden können,,um eine Inanspruchnahme des Familiennamens $chi^HHP zu vermeiden •, Insbesondere hat aber das Berufungsgericht die Art und Weise bemängelt«, in der die Beklagte ihren Fern-schreibeanschluß bekannt gemacht hat, und hat in dieser Werbung eine ausschließliche Inanspruchnahme des Namens «B» erblickt» Pie Beklagte hat die Mitteilung ihres Anschlusses unter den starken Schlagzeilen: "Jetzt schnellste Verständigung durch Fernschreiber sch^BHH^ 025 672" veröffentlicht« und damit« wie das Berufungsgericht hervox-hebt, den'Namen ^ch^f|||^^in unzulässiger Weise herausgestellt. Pie Rüge der Revision, das Berufungsgericht lasse bei dieser Würdigung außer acht, daß die Beklagte in dem vollständigen Wortlaut der Anzeige auch mit ihrem vollen Firmennamen genannt sei« greift nicht durch; denn der Gesamteindruck dieser Werbeanzeige wird nach der rechtsirrtumsfreien Ansicht des Berufungsgerichts durch die schlagwortartige Verwendung des Namens und nicht durch den darunterge- eine einmalige Anzeige, die seit der Einführung im Jahre 1951/1952 nicht wiederholt worden sei und auch nicht wiederholt werden solle, steht einer Verurteilung der Beklagten nicht entgegen« Pie ist tatsächlicher Art und entspricht insbesondere nicht den Voraussetzungen, die nach ständiger Rechtsprechung für den Fortfall einer Wiederholungsgefahr erfüllt sein müssen, 2o) Aber auch soweit das Berufungsgericht einen nach § 16 UY/G unzulässigen Firmengobrauch der Beklagten in der erblickt hat, ist seine Auffassung rechtlich nicht zu beanstanden» Es bestand für die Beklagte keine Veranlassung, sich dort nur mit dem Familiennamen unter Angabe des Büros; "G^^straße aufführen zu lassen- Auch die Revision will ersichtlich nicht in Abrede stellen, daß die Eintragung im geschäftlichen Interesse der Beklagten erfolgt ist« Sie behauptet indessen, die Beklagte sei zu diesem Schritt veranlaßt worden, weil sich die Klägerin ihrerseits durch Weglassung ihres Vornamens im Adreßbuch 1953 ebenfalls eine vorrangige Stellung habe verschaffen wollen« Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich Wilhelm Sch^JH^ im Fernsprechbuch nicht ohne seinen Vornamen eintragen lassen, so daß der Beklagten die ihr nach dem Alphabet zukommende erste Stelle gar nicht streitig gemacht war. Hinsichtlich einer Eintragung des Wilhelm £ch^0JHfel °^ne Vornamen im Adreß-buch 1953 hat das Berufungsgericht überhaupt keine Feststellungen getroffen» Tatsächlich hatte es hierzu auch keine Veranlassung» Eie Klägerin hatte zwar in erster Instanz in ihrem Schriftsatz vom 4* März 1954 vorgetragen, sie sei durch das Verhalten des Wilhelm Sch^|^ bei der Adreßbucheintragung "gezwungen" worden, auch ihrerseits dieselbe Taktik bei der Fernsprechbucheintragung einzuschlagen- Bas Landgericht hatte indessen festgestellt, daß diese tatsächlichen Behauptungen der Beklagten, unrichtig seien und die Beklagte es gewesen sei, die mit dem wettbewerbswidrigen Verhalten begonnen habe» Die Beklagte hat daraufhin*in der Berufungsinstanz ihren Vortrag geändert» Sie hat in.der Berufungsbegründung vcm 28» September 1954 (Seite 48), auf die die Revision Bezug nimmt, erklärt, durch die Fortlassung des Vornamens im Fernsprechbuch habe sie eine Anregung an den persönlichen Bekannten- und Kundenkreis geben wollen, die geschäffliehen Angelegenheiten nur im Büro, in privaten Angelegenheiten nur zu Hause anzurufen» :Die Portiassung dos Vornamens ‘bei der Privatanschrift habe nur diesen Zwecken gedient«, Hiernach fällt dem Berufungsgericht keineswegs ein Verstoß gegen § 286 ZPO zur Last, wenn es auf die frühere Einlassung der Beklagten nicht mehr besonders eingegangen ist«, Im übrigen kommt es aber angesichts des Verhaltens der Beklagten bei der Bekanntmachung des Pernschreibeanschlusses nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte auch noch ein weiteres Mal den Vornamen unzulässigerweise for.tgolassen hat,, Die erörterte Werbeanzeige allein rechtfertigt das vom Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsgobot, 3'.II, ?em von der Beklagten erhobenen Verwirkimgseinwan(3 hat das Berufungsgericht den Erfolg mit der Begründung ■•■■ersagt, die Ausgestaltung des von der Beklagten verwende ton Firmennamens leiste falschen Vorstellungen über ihre Alleinberechtigung an dem Hamen Vorschub und führe zu einer Verwirrung des Verkehrs (§ 2 UWG)« Auch könne ein Verstoß der Klägerinnen gegen Treu und Glauben nicht darin gefunden werden, daß diese sich gegen eine ausschließliche Inanspruchnahme des Hamens durch die Beklagten wehrten., Allerdings begegnet es Bedenken, wenn das Beru--fungsgericht die Auffassung vertritt« daß bereits im Hinblick auf § 3 UWG £ der Einwand der Verwirkung nicht durchgreifen könne* Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der Senat zwar mehrfach ausgesprochen, daß für den Verwirkungseinwand kein Raum sei, wenn die Beibehaltung einer streitigen Bezeichnung zu einer Irreführung des Verkehrs führen könne, weil dieser den guten Ruf einer bestimmten Bezeichnung möglicherweise auf die ihm unter jener damit verwechselbaren Bezeichnung entgegentretenden Ware übertrage (BGHZ «6, 82 /93/)o Vorausgesetzt ist mithin, daß sich mit der Bezeichnung eine über die bloße Herkunftsfunktion hinausgehende Gütevorstellung verbindet (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 7- Aufl* Allg* Anm*300)„ Has Berufungsgericht hat indessen keine Feststellungen getroffen, daß der Verkehr den Firmenbezeichnungen der Klägerinnen eine Gütefunktion zuerkennef die'derjenigen der Beklagten nicht zukomme, daß also der Verkehr in einer gegen § 3 UWG verstoßenden Weise irregeführt werden könne« Mithin fehlt es an der Voraussetzung«, daß eine ernstliche Gefährdung der Belange der Allgemeinheit vorliegto Indessen kann der Verwirkungseinwand der Beklagten aus anderen Gründen nicht durchgreifen«» Wie der Senat nunmehr in ständiger Rechtsprechung annimmt (BGHZ 21f 66 /80/ - Hausbücherei), ist es für den Erfolg des Verwirkungseinwandes erforderlich, aber auch ausreichend, daß durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Bezeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verkehr ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat« Biese Voraussetzungen liegen im Streitfall um deswillen nicht vor, weil »sich die Beklagte nicht durch eine länger andauernde Benutzung des Firmennamens einen schutzwürdigen Besitzstand geschaffen hat« Zwar trifft es nach dem unstreitigen Sachverhalt zu, daß die Beklagte in ihren Werbeanzeigen die Firmenbezeichnung seit dem Jahre 1948 so gestaltet hat, daß Vorname und Familienname^in verschiedener Schrift erschienen sind« Es ist der Revision auch darin zuzustimmen, daß .die von der Beklagten verwendeten Schriftarten, nämlich für den Vornamen große Bruckbuchstaben und für den Familiennamen lateinische Schriftbuchstaben, gloichgeblieben sind« Indessen wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt, daß sich seit dem Jahre 1948 "mehrfach” das Größenverhältnis der beiden Buchstabenarten zueinander sowie die durch die Hinzunahme weiterer Zusätze reran!aßte Hamensanordnung geändert haben* In Anbetracht dieses für die Werbeanzeigen unstreitigen Sachverhalts kann nicht die Rede davon sein, daß Treu und Glauben es verbieten würden, der Beklagten zu untersagen, ihren Familiennamen in verwechselbarer Weise herauszustellen«, ,'üie Beklagte hat keinerlei Angaben gemacht, für.einen wie langen Zeitraum sie die jeweilige Ausgestaltung ihres Firmennamens benutzt hat* Schon der Umstand, daß sie in den wenigen Jahren bis zur Klageerhebung im Oktober 1952 ’’mehrfach” mit der Darstellung gewechselt hat, läßt als "Frfahrungs-tatsache klar erkennen, daß einzelne, besondere Ausführungsformen, wie sie mit der Klage angegriffen sind, für sie keinen beachtlichen Wert gewonnen haben können, der die Bejahung eines schutzwürdigen Besitzstandes recht« fertigen würde* .ule Beklagte hat allerdings behauptet, sie habe jedenfalls ihre Briefbögen seit dem Jahre 1948 fortlaufend in der jetzt beanstandeten Form benutzt« Ob diese von den Klägerinnen bestrittene Behauptung zutrifft, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entscheiden» Denn keinesfalls konnte die Beklagte damit rechnen, daß sich die Klägerinnen mit; der wettbowei’bswidrigen Herausstellung des Hamens auic^ dann noch einverstan- den erklären würden, wenn die Beklagte bei ihren Werbeanzeigen und ihrer sonstigen Reklame in immer stärkerem Umfange den Familiennamen gegenüber dem Vornamen Hannswerner betonte« Wurde durch.diese im Verlaufe der Zeit immer intensivere Werbung der Beklagten der Vorhame als Bestandteil des Pirmennamens ih zunehmendem Maße zurückgedrängt und auf diese Weise gleichzeitig die Wirkung, die von den streitigen Briefköpfen ausging, fortlaufend verstärkt, so konnte die Beklagte bei verständiger Würdigung nicht annebmen, die Klägerinnen würden gleichwohl die für die Briefbögen verwendete Schrift-• weise weiterhin unbeanstandet lassen« Me erfolgreiche Erhebung des Verwirkungseinwandes setzt nicht nur einen erworbenen Besitzstand voraus, sondern ist weiterhin davon abhängig, daß dem Verletzer dieser Besitzstand auch nach freu und Glauben erhalten bleiben muß» Biese Voraus* Setzung wird bei der Gestaltung des vorliegenden Palles nicht erfüllt» Pine gerechte Interessenabwägung gebietet ■vielmehr, der Beklagten eine Abänderung der gewählten Schreibweise auch noch zuzu demuten, nachdem sie durch die Art ihrer gekennzeichneten Werbung in der Zwischenzeit eine völlig veränderte Wettbewerbslage geschaffen hat« Die Auffassung der Revision, der Verletzte müsse sich im Hahmen der Verwirkungsfrage jedes Zögern anrechnen lassen, geht in dieser Allgemeinheit fehle Ist schon aus diesen Erwägungen der von der Beklagten erhobene Verwirkungseinwand' unbegründet, so bedarf es keines Eingehens mehr auf die von der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts im übrigen gerichteten Angriffe»' den Vor-' und Familiennamen ihrer Firma', nicht als Bin* heit zu gebrauchen, insbesondere den Vornamen in anderer Schrift oder Farbe als den Familiennamen zu schreiben sowie für ihren Firmennamen die signalrote Farbe zu gebrauchen o .Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausge-führt« durch die Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils sowie den Antrag der Anschlußberufung habe dasselbe erreicht werden sollen, nämlich die Beklagte zu hindern, bei dem Gebrauch ihrer Firma den Vornamen hinter den Familiennamen Sch^(Hi^ zurück treten zu lassen und diesen dadurch in unzulässiger Weise ausschließlich für sich in Anspruch zu nehmen# Nur im Interesse einer noch größeren Klarheit habe das Berufungsgericht seiner Urteilsformel die vorliegende Fassung gegeben« Das Berufungsgericht berücksichtigt indessen hierbei.nicht in ausreichendem Maße, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl# Lindenmaior/Möhring § 16 UWG Nr«' 5) grundsätzlich dem Beklagten.überlassen bleiben muß, darüber zu entscheiden, durch welche Firmengestaltung sie der Verwechslungsgefahr begegnen will# Das Berufungsgericht hat selbst ausgeführt (S# 20 des Urteils), es wäre theoretisch d-enkhar, eine Form zu finden, in der die Beklagte auch bei verschiedener Schreibweise von Vor- und Familiennamen hinreichend deutlich ihre Unterscheidung von den Firmen der Klägerinnen zu dem Ausdruck bringe« Sein Standpunkt, daI3 praktisch in dieser Richtung keine Wege auf-gezeigt seien, und die Beklagte keine entsprechenden Vorschläge gemacht habe, reicht nicht zur Begründung aus, daß solche anderweitigen Möglichkeiten Ausscheiden müßten« Da die Beklagte in dem Rechtsstreit stets den Standpunkt vertreten hat, ihre von den Klägerinnen angegriffene daß sich für den Firmennamen der Klägerinnen diese Farbe im Verkehr durchgesetzt habe« Es verweist nur darauf? daß die Klägerinnen unstreitig.neben anderen Farben auch die signalrote Farbe für ihren Firmennamen verwendet hätten und sie jetzt als Hauptfarbe benutzten« Pas Berufungsgericht meint? klagten die Schreibweise des Namens in miteinander verbundenen lateinischen Buchstaben gestattet werde, sei es nicht angängig, daß die Firmennamen der Parteien darüber hinaus auch noch in ihrer Farbgebung übereinstimmtenc Pieser Begründung kann nicht zuge-stimmt werden.. F teilt den Klägerinnen nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts an der signalroten Farbe kein ausschließliches Recht zu, so können sie der Beklagten die Verwendung dieser Farbe nicht grundsätzlich verbieten* Fs sind auch bei einer etwaigen Benutzung der roten Farbe durchaus Ausführungsformen des Firmennamens der Beklagten denkbar, die eine Verwechslungsgefabr mit der Firmenbezeichnung der Klägerinnen ausschließen oder jedenfalls nicht erhöhen» Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Beweisen trag der Beklagten übergangen, daß die Klägerinnen nahezu 6 Jahre lang keinen Anstoß an dem Gebrauch der roten Farbe genommen haben, kommt es hiernach nicht mehr an» V* Pie Verpflichtung der Beklagten zur Schadens-erbatsleistung in Höhe von 300 DM hat das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht -damit begründet, die Beklagte habe sich ein Angebot der Firma R^HI^zunutze gemacht, von dem sie nach dem gesamten Inhalt habe wissen müssen, daß es nicht für sie, sondern für die Klägerin zu 2) bestimmt gewesen sei« Gegen die von dem Berufungsgericht vorge- sind von der Revision nicht vorgetregeiic Mit dem von der Beklagten erhobenen Verjährungs-brauchte sich das Berufungsgericht nicht aus-eiiiandorzusetzen, weil es den Schadensersatzanspruch aus einer gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungsweise hergeleitet hat* Sind aber durch ein wettbewerbswidriges Verhalten gleichzeitig die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 826 BGB) verletzt.-

Schlagwörter

KlägerinnenFirmaBerufungsgerichtVornameWeiseKlägerinFamiliennamenRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz? BGB § 242j UWC- § .16 Rechtssatz5 Hat der Verletzte ein wettbewerbswidriges Verhalten - hier unzulässige Herausstellung des gleichlautenden Familiennamens als Firmenbezeichnung auf Briefbögen ~ zunächst längere Zeit geduldet, s. kann der Verwir-kungse inwand versagen, wenn.der Verletzer durch zusätzliche wettbewerbswidrige Werbe-’ maßnahmen, z» Bo Herausstellung des Familiennamens in Werbeanzeigen und/oder sonstigen Reklame, die ursprünglich beschränkte Wirkung des Wettbewerbsverstoßes (Herausstellung des Familiennamens auf Briefbögen) fortlaufend verstärkt hat* Schafft der Verletzer * auf diese Weise eine neue Wettbewerbslage, ( so kann es für ihn im Einzelfall zu demutbar sein, auch einen erworbenen Besitzstand wieder aufzugeben* Aktenzeichens I ZR 116/56 Urto des BGH v* ?3* Oktober 1957 ' OLG Celle, n ■A f.'1 I V erktind e t ‘-?o Oktober *1957 :■ Just. Ang- Ur kundsbeamlor der Geschäftss to11e Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Pirma Hans Werner & E 0. Beklagten9 Beruf ungslclägerin und Revisionsklägeriny - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof«, Dr0 Pre Birnbach, Br» Er üger-Ni eland,-' Br« Christoph und Br« Weiß für Recht erkannt: J.o Auf die Revision werden - unter Zurückweisung der Revision im übrigen ~ die Erteile des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle gegen Klägerinnen und Revisions beklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom'24* September 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof« Br« ho.' c«. Wilde, 5'] * Januar 9?6. und der 2« Kammer für Handels-. Landgerichts in Hannover vom 'jO ■ J o cumi *; o i- ,i vom Sachen _ Kostenpunkt sowie hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung teilweise aufgehoben, geändert und« wie folgt.,. neu gefaßt? Der Beklagten wird verboten. a) auf ihren Briefköpfen un^^i ihrer Werbung den Familiennamen ihrer Firma gegenüber dem Vornamen Hannswerner blickfangmäßig hervorzuheben, insbesondere wenn dies in folgender Weise geschieht? t/ HANNSWERN ER H . 1 t> ~ # 'mp ** fUw-f****' ; Id) im geschäftlichen Verkehr - auch beim J?ern Schreiber - bei Verwendung des Namens Vornamen Hannsweri & ra.ssen/-' ': W * *> r* > * •. - <£ ‘*fc 4 # »1c- ?. *) Die weit erg eh en d en werden angewiesen» Unter ia »s s ungs an träge . t ..U Die Kosten des Rechtsstrei^^alJ^n zu V15 den Klägerinnen und der Beklagten *'***nr Las to Ton Rechts f* wegen ■*#% ' '# *v V A r Ta^esianfli. Wilhelm Sch^dHBi ist der Inhaber der Klägerin su 1), der firma Wilhelm öie am'28" Aprl1 1936 in das Handelsregister einge'trage^oräen isto Unter dieser l-irma hatte Wilhelm schon i.n frü- heren Jahren als Vollkaufraann das Gewerbe eines Handelsvertreters betriebene Pie Klägerin zu 2)? aie Hrma Wilhelm Sch^mi^ GmbH? ist von Wilhelm zusammen mit seiner Schwester Maria Sch^jBBB^ am 9* Juli 1925 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet worden* Sie ist eine Großhandelsfirma, deren Eintragung in das Handelsregister am i1« Juli .925 er folgt ist* Beide-Klägerinnen arbeiten von jeher auf dem Gebiet der Rohstoffe für die Industrie? insbesondere der Chemikalien? oie, fette u© dgl* Karinswerner Sch^^Hfc? der Bruder von Wilhelm und Inhaber der Beklagten, hat etwa im Jahre 931 seine firma Hannswerner Sch^m^ gegründet und sie am 21* Juli,1933 in das Handelsregister eintragen lassen* Er ist auf dem gleichen Gebiet wie die Klägerin als Handelsvertreter, und seit einigen Jahren auch als Großhändler tätig«. Im Jahre 1934.schlossen Wilhelm und Hannswerner mit Zustimmung ihrer Schwester Maria einen "Gewinnpooltüigs".Vertrag, nach dem beide ab 31* Dezem- ber 1934 Teilhaber den gesamten Einnahmen aller drei vorbenannten firmen sein sollten* Pie Teilung zwischen Wilhelm l-rd Hannswerner fand seit 1939 im Verhältnis 50? vji «•*<> ^ .».I fetatte .Nach den Kriege lösten die Brüder mit Wirkung vom 20*, Juni 1343 ihre Partnerschaft auf0 Pies teilten sie ihren Geschäftsfreunden mit einem gedruckten Schreiben vom Juli oder August 1943 mit, welches als Kopf nur den Firmennamen ■ führte und* in .welchem es hieß, daß Wilhelm Sch^PHI^ künftig ausschließlich für die Firmen "Wilhelm Sch^jmi GmbH" und "Wilhelm Sch^m^" tätig sein, während Hannsworner für seine handelsgerichtlich eingetragene Firma "Hannswen ner Sch^ffl^" zukünftig allein die Geschäfte führen werde« Nach der Auflösung der Teilhaberschaft hat Hannswerner Sch^H^Hfcunter der beklagten Firma den Großhandel aufgenommeno Pie Klägerinnen haben den Standpunkt vertreten, die Beklagte benutze den gemeinsamen Namen Scli^|Hfc in einer 'Weise, die geeignet sei, Verwechslungen mit ihrem Firmennamen hervorzuriifen* Durch die von ihr gewählte Schreibweise lasse die Beklagte den Vornamen Hannsworner gegenüber dem Familiennamen derartig in den Hintergrund treten, daß als Blickfang nur noch der Name Sch^Pmi^ erscheine« dieses Verfahren verwende die Beklagte vor allem auf ihren Briefköpfen, Werbeanzeigen und bei der von ihr betriebenen Reklame auf Spielkarten* Sie erhöhe die Verwechslungsgefahr noch dadurch, daß sie für d e n Namen-' S ch^KBB^' 'die s i gna Ir o t e He kl ame -färbe der Klägerin ,benutze* Teilweise lasse sie den Vornamen Hannswerncr ganz fort, und zwar insbesondere bei der Wahl des sogenannten Namensgebers im Fernschreiben verkehr' und seiner Bekanntgabe in der Zeitungswerbung sowie bsi der Eintragung im Eernsprechverzeichnisc ftftw Tatsächlich' seien auch viele Verwechslungsfalle v or ge kommen., Der Beklagten sei es sogar gelungen? ein Geschäft* welches die Birma t der Klägerin su 2) habe ahsch3.ie.Sen wollen, selber zu tätigen?, wodurch ihr ein Gewinn von 1«005597-DM entgangen sei* Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin zu 2) einen Teilbetrag von 500?— DM als Schadensersatz geltende Die Klägerinnen haben beantragt? Jo Io) der Beklagten zu verbieten? bei ihren Anzeigen und in Briefköpfen die Barbe signalrot zu verwenden? o c. o ) der Beklagten aufzugeben? den Vornamen Hannswerner in gleicher Größe und mit gleichen Buchstaben und mit Barbe wie den Familiennamen Sc zu schreiben? gleicher 50) der Beklagten zu verbieten? im geschäftlichen Verkehr - insbesondere beim Berns ehreiber - den Vornamen Hannswe rner fortzulessen« IIo Von Seiten der Klägerin zu.2)s die Beklagte zu verurteilen? an die Klägerin zu. 2) 500?- DM mit 10 $ Zinsen seit KlageZustellung zu zahlen* Die Beklagte hat beantragt? die Klage abzuweisen* Sie bestreitet,.den Familiennamen als Blickfang in ihrer Werbung zu verwenden? und vertritt die Auffassung, daß die Gestaltung ihres Briefkopfes und ihrer -Werbeanzeigen .künstlerischen? ästhetischen unef heraldischen Gesichts- punkten entspreche« Ihre Werbung richte sich nicht an die breite nehmen Masse? sondern an die Industrie- und Handelsunter*• ? die mit berufsmäßiger Sorgfalt ihre Partner aus- wählteno Für die Kennzeichnung ihrer Firmen verwende sie als unterscheidenden Zusatz nicht nur den vollen. Vor« namen} sondern setze diesen Vornamen von dem Familiennamen noch durch besondere Schrift und Farbe ab» Auch verbinde sie ihren Firmennamen mit ihrem geschützten Warenzeichen sowie einer Druckleiste mit der Inschrift? “Rohstoffe für Industrie-“« Schließlich füge sie ihre volle Anschrift? G^J^straße 0" hinzu« Die signalrote Farbe verwende sie seit dem Jahre 1948, ohne daß die Klägerinnen’an dieser Benutzung jemals Anstoß genommen hätten« Ihren Vornamen lasse sie bei der Werbung nicht fort« Der in das Fernschreibeverzeicbnis aufgenommene sogenannte Namensgeber habe mit der Werbung •nichts zu tunj seine Wahl ergebe sich aus den postalischen Bestimmungen« Von der Nummer ihres Fernschreibers und von dem Uamensgeber habe die Beklagte ihre Kunden nur zu der Zeit in Kenntnis gesetzt, als das amtliche Feruschreibevcrzeichnis ihren Namen noch nicht enthalten habe> Für die Zukunft entfalle diese Art Werbung« In das Fernsprechverzeichnis und das Adreßbuch von 195? habe die Beklagte ihre Firma unter Weglassung des Vornamens nur deshalb eintragen lassen* weil die Klägerin mit dieser 'ffaktik im Adreßbuch begonnen habe-« Hilfsweise hat die Beklagte den Einwand der Verwirkung erhoben« Gegen über dem Zahlungsbegehren^der Klägerin zu 2) hat die Beklagte bestritten* in die. Geschäftsverbindungen der Klägerinnen eingedrungen zu sein« Auch hat sie sich insoweit auf Verjährung des Zahlungsanspruches berufen« Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Beklagte 6 • c vLir teilt lassen,, •}„) die Farbe signalrot zu verwenden, 2o) den Vornamen Hannswerner a) bei Verwendung der bisher benutzten Blockschrift (Versalien) in geringerer .Größe, in geringerer Buch staben,breite und mit geringerer Druckstärke als die kleine^Buchstaben des Familiennamens tuid mit anderer Far b) bei Verwendung der gleichen Buchstaben für Vor- und Familiennamen in anderer Weise als den Familiennamen zu schrei-ben« Bo Im schriftlichen Verkehr - insbesondere beim Fernschreiber - den Vornamen Hannswerner fort-zulassen* Im übrigen hat es die Klage abgewiesen0 Weiterhin gebot hinsichtlich der Führung des Vornamens Hannswerner durch die Beklagte nahin zu fassen: .. "bei Führung ihrer Firma Hannswerner Sei Vornamen und Familiennamen anders als ii w .. Weise, insbesondere in gleicher Schrift und Far-• ,be 2U führen"• Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten surückgewiesen und auf die insclilußbe r uf ung der hat das Dandgerieht dem Zahlungsanspruch der Klägerin au P) stattgegebeiio » *4 Klägerin dem Urteil des Landgerichts zu Ziff„ I die nachfolgende Passung .gegeben: nDer Beklagten wird verboten, a) im geschäftlichen Verkehr - auch beim Pernschreibe^- 'bei Verwendung des Hamens Sch^pB^ den Vornamen Hannswerner fo'rtzulassenj b) in ihren Anzeigen und Briefköpfen den Vor-und Familiennamen ihrer Firma nicht als Einheit zu gebrauchen, insbesondere den Vornamen in anderer Schrift oder Farbe als den ■ Familiennamen zu schreiben, c) für ihren Firmennamen die signalrote Farbe zu gebrauchen"o Lie Kosten des Berufungsrechtszuges hat es der Beklagten auferlegte jyiit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weitere.Die Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Revisions Fnts chei d ungsgründe; Io Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß beide Parteien.in gleicher Weise berechtigt seien, den in ihren FirmenbeZeichnungen, enthaltenen übereinstimmenden Familiennamen zu verwenden, Fs beanstandet indessen, daß die Beklagte durch eine zunehmende Abwandlung der Firmenbezeichnung den.Familiennamen schlagwortartig.herausgestellt habe, Tatsächlich habe sie ihn, so führt das Berufungsgericht aus, zu dem Blickfang gemacht und auf diese Weise eine Alleinstellung des Familiennamens bewirkt,, die • • 8 - den Anschein erwecke, die Beklagte sei das einzige einschlägige Unternehmen dieses Namens«. Bas bedeute eine ausschließliche Inanspruchnahme des. in den verschiedenen Pinnen beider Parteien geführten Familiennamens, die unzulässig und im Sinne des § 16 UWG geeignet sei, Verwechslungen hervorzurufenc Bie Revision stellt nicht in Abrede, daß beide Parteien berechtigt seien, den gleichen Familiennamen in ihren Firmenbezeichnungen zu führen® Sie vertritt jedoch die Auffassung, die von der Beklagten benutzte Form ihrer Firmenbezeichnung entspreche den für gleichnamige Firmen von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrund-sätseu und sei wettbewerblich entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden« Bie von ihr gegen die Begründung des Berufungsurteils erhobenen Angriffe sind indessen nicht gerechtfertigt, Bie Berechtigung der Parteien, in ihren Firmenbezeichnungen den Familiennamen unter Hinzufügung des jeweiligen- Vornamens zu führen, folgt im Streitfall bereits aus dem im Jahre 1948 von den Parteien versandten Rundschreiben, in dem sie anläßlich der Auflösung ihrer Teilhaberschaft der Kundschaft die zukünftige Art ihrer Na-mensfuhruag.mitgetcilt haben« Bieses Schreiben erweist die Absicht der-Parteien, einer sich aus der übereinstimmenden Verwendung des Familiennamens ergebenden Verwechs--lungsgefahr dadurch vorzubeugen, daß der jeweilige Vorname der Firmenbezeichnung hinzugefügt wird« Ohne daß es hiernach auf die Rechtsgrundsätze ankäme, die durch die äechtsbrechuiv* für Streitfälle zwischen Gleichnamigen 9 entwickelt worden sind? hängt die Fntscheidung im vorliegenden Pall allein davon ab, ob die. Beklagte ihre an sich zulässige Firmenbezeichnung, also den Familiennamen zusätzlich des Vornamens, in einer Weise benutzt, die geeignet ist, Verwechslungen mit den Firmen der Klägerinnen herbeizuführen (§ 16 UWG) ° Ter schon aus Wettbewerbsrecht folgenden Pflicht der Beklagten, alles zu unterlassen, was die infolge des übereinstimmenden, an sich zulässig geführten Familiennamens grundsätzlich bestehende Verwechslungsgefahr erhöhen könnte, kommt im Streitfall um so größere Bedeutung zu, als die Parteien in der Vergangenheit im Rahmen eines "Gewinnpoolungs"-Vortrages zusamraengearbeitet haben, mithin bis zu dem Zeitpunkt ihrer Trennung der Verkohr keine Veranlassung hatte, auf die Vornamen der Parteien besonders zu achten* Stellt aber nunmehr der Vorname der Parteien das einzige maßgebende Unterscheidungsmerkmal der sich gegenüberstehen-den Firmen dar, so ist der Auffassung des Berufungsgerichts beizutreten, die Beklagte müsse ihren Firmennamen in einer Weise verwenden, daß der Vorname als Bestandteil dieser Firma nicht gegenüber dem Familiennamen zurücktrete* Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, es seien Möglichkeiten denkbar, daß gerade durch eine andere Schreibweise des Vornamens oder durch eine andere Farbgebung . . WV gegenüber dem Familiennamen die Unterscheidung der Firmen klar ersichtlich werde* Bei der Art und Weise, in der di« Beklagte ihre Firmenbezeichnung verwende, werde jedoch die Vorwochelungsgefahr erhöht* Im einzelnen hat das Berufungsgericht folgendes ausgeführt; weise, Es die :on ne die dahingestellt Beklagte für 1 bleiben, ob bei der Schreib-■ .reu Firmennamen in einer id - Anzeige der "Niedorsächaischen Wirtschaft” (vgl« Nr« 21 . vom 20y Oktober 1948) und in ähnlicher Weise auf ihren ursprünglichen Briefköpfen gewählt habe, alles Zumutbare und Erforderliche getan sei,-um die Verwechslungsgefahr der Firmen beider Parteien zu vermeiden« Während bei dieser Firmenführung noch der Vor- und der Familienname räumlich annähernd gleichwertig nebeneinander gestanden hätten, sei die Beklagte jedenfalls in der Folgezeit dazu Uborgegangen, den in roten Schriftbuchstaben geschriebenen Familiennamen auf ihren Briefköpfen in die Mitte zu rucken und daneben links den V o rnamen •, Hannswerner und rechts die Ortsangabe zu setzen, und zwar in grauen, etwas kleineren Druckbuchstaben als die kleinen Buchstaben des Familiennamens« Das gleiche Bild zeige der von der Beklagten herausgegebene Notizblock in Metall« Im Stadtadreßbuch von 1948/49» .im Adreßbuch 1950/51 , im Fernsprechbuch 1950' sowie in mehreren Fachzeitschriften der Jahre 1951.und '.‘952 erscheine der Vorname zu dem großen-Teil in ganz kleinen Buchstaben gegenüber dem in großer Schrift wiedergegebenen Familiennamen« Ebenso weise der Kartenrand auf der Hllckseite von Spielkarten, die die Beklagte als Reklame verwendet habe, in fortlaufend und ziemlich kleinen weißen Druckbuchstaben den Vornamen Hannswerner, die Ortsangabe sowie den von der Beklagten!.gef ähr- ten Untertitel "Rohstoffe für Industrie” auf, .während der auf dein umlaufenden Kartenrahmen befindliche; weiße Spiegel allein die Inschrift "S. in den bekannten roten Sehriftbuchstaben trage« Darüber hinaus habe sich die Beklagte an das deutsche öffentliche Fernschreib- 11 — nets in der v7cise engeschlossen.; äaß sie als Namensgeber lediglich das Wort "Schl I" beiiutze* Ihren An- schluß an das Fernschreibnetz habe sie in einer Eeihe von Anzeigen in Wirtsehafts--und Fachzeitschriften mit dem Eeklamesatz bekannt gemachte nJetzt schnellste Verständigung durch Fernschreiber Pc023 672”-Der Anzeige habe sie ihre Firmenbezeichnung hinzugefügt* der wiederum der Vorname in kleineren entfetteten Buchstaben Uber dem Familiennamen erscheine* Schließlich be-' finde- sich im Fernsprechbüch der Oberpostöirektion H (so Zo Bo 1954) die Eintragung der Beklagten? "Sch „ Büro G^^straße 4P (Anschluß) 29 141, Wohnung M^^mm^-Straße 0, (Anschluß) 29 123% ohne daß ein Hinweis auf den Vornamen gegeben werde* Wenn das Berufungsgericht aus dieser Art der Benutzung des Firmennamens der Beklagten folgert, sie sei .geeignet;, mit der Firmenbezeichnung der Klägerinnen Verwechslungen .herbeizuführen, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden* Die Auffassung der Revision.; aus dem von den Parteien vorgelegten Anschauungsmaterial sei durchweg zu ersehen, daß die Beklagte in allen Fällen das richtige Größenverhältnis zwischen Vornamen und Familiennamen beachtet.habe, steht im Gegensatz zu der im einzelnen begründeten Würdigung des Berufungsgerichts, die einer natürlichen Betrachtungsweise entspricht und mit den Erfahrungssätzen nicht im Widerspruch stellt* Hach dieser Würdigung hat die Beklagte den Vornamen "Hannswerner’1 bei ihrer Firmenführung nicht klar herausgestellt* sondern durch die Art seiner Anordnung, die Große der verwendeten Buchstaben, die Wahl der Druckstärke sowie die Farbgebung im Gegenteil den Familiennamen blickfangmäßig benutzt* Sie hat auf diese Weise nicht« wie die Revision . meint, der bestehenden Verwechslungsgefahr der sich gegenüber stehenden Firmenbezeichnungen vergebeugt? sondern * ■ sie im Gegenteil erhöht, Fs kann der Revision auch nicht zugegeben werden/ daß die Beklagte durch die gewählten Zusätze das ihr Zumutbare getan habe, um eine Verwechslungsgefahr weitgehend zu beschränken, Bas Berufungsgericht hat keineswegs übersehen? daß die Beklagte sowohl auf ihren Briefköpfen wie auch in ihren Werbeanzeigen ein Firmenzeichen führt? welches einen von einem 'S umschlungenen Fabrikschornstein zeigte Fs hat indessen dieses Firmenzeichen ebenso wenig wie dis ven der Beklagten weiterhin verwendete Querleiste mit den Worten "Rohstoffe für Industrie" für ausreichend gehalten* um die Wirkung aufzuheben? die sich aus der blickfangartigen Verwendung des Firmenkerns ’’Sch^HflKV' ergibt, .’Diese Auffassung unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, Ob ein Zusatz ein ausreichendes Unterscheidungsmerkmal darstellt? hängt jeweils von den Umständen des Finzelfalls ab und ist im wesentlichen eine .Frage tatsächlicher Würdigung« Bas verkennt auch an sich die Revision nicht, Sie. meint indessen? das Berufungsgericht . habe nicht berücksichtigt? daß .die Aufnahme des Firmenzeichens und der Bruckloiste eine weitere von der Beklagten veranlaßt© Verringerung der .Verwechslungsgefahr dar-, stelle? die sich unmittelbar auch auf die Art und Weise der Führung des Vornamens auswirke« BierUnterscheidungskraft- des hinzugefügten Vornamens dürfe also nicht isoliert? sondern nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung i3 gewürdigt werden» Eine solche yon der Revision gerügte isolierte Würdigung hat das Berufungsgericht in Wahrheit nicht vorgenommene Es hat nur den Eindruck, der nach seiner Auffassung für.den Verkehr durch die blickfangmäßige Betonung des Familiennamens bestimmt wird, als so wesentlich angesehen, daß es demgegenüber den übrigen. Zusätzen keine ins Gewicht fallende Bedeutung beigemessen hat, eine Verwechslungsgefahr zu beseitigen * Wenn es unter diesen Umständen der Auffassung.ist, daß es der Beklagten durchaus zuzu demuten sei, darauf zu verzichten, die bisherige irreführende Verwendungsweise des Wortes "S.ch^BP aufzugeben, so liegt hierin um so weniger ein Rechtsfehler, als die Beklagte nichts dafür dargetan hat, die Zusätze hätten sich etwa in einem solchen Umfange im Verkehr durchgesetzt, daß sie bereits allein eindeutig auf ihre Firma Hinweisen würden» Im übrigen ist es auch insoweit von Bedeutung, daß die Parteien noch bis zu dem Jahre 1948 zusammengearbeitet .haben und daher keineswegs zu vermuten ist, daß Zusätze in Form von Firmenzeichen oder beschrifteten Querleisten für die in Betracht kommenden Verkehrskreise eine genügende Abgrenzung darstellen» Die Hinzufügung der Ortsangabe Hannover, auf die die Revision weiterhin verweist, ist als Unterscheidungsmerkmal ungeeignet, da beide Parteien in Hannover ansässig sind o Die Angabe der „ßtraße ist bedeutungslos, Pie von der Revision erhobene Rüge .(§ 286 ZPO), . das Berufungsgericht habe sich bei seiner. Würdigung nicht mit den Gutachten der Industrie- und Handelskammer sowie eines Werbefachmanns auseinadergesetzt, geht fehl* Pie Gerichte haben die Präge der Verwechslungsgefahr aus eigener Sachund Rechtskunde zu beantworten* Pas Berufungsgericht hat im übrigen eine ausreichende Begründung für seine von den Gutachten abweichende Ansicht gegeben* Es war keineswegs notwendig«, daß es sich mit allen Erwägungen der Gutachter, die zu der Präge der Verwechelungsgefahr gar keine abschließende Stellung genommen haben, auseinendersetzte. Bern Umstand, daß die Parteien nur zu Großabnehmern in Geschäftsbeziehungen stehen, hat das Berufungsgericht kein die Verwechslungsgefahr minderndes Gewicht beigelegto Es ist zwar richtig, daß für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei Großabnehmern in der Regel ein anderer Kaßstab als bei einem flüchtigen Durchschnittsverbraucher anzulegen ist* Ein Großabnehmer wird bei der Wahl seines Vertragspartners bereits mit Rücksicht auf die auf dem Spiel stehenden finanziellen Belange grundsätzlich größere Vorsicht walten lassen und wird sich daher auch über die Partei, mit der er einen Geschäftsabschluß tätigen will, eingehender unterrichten* Indessen hängt die Entscheidung, in welchem Umfange jeweils eine Verwechslungsgefahr zu bejahen ist, auch insoweit von der Gestaltung des Einzelfalles.ab* Das Berufungsgericht hat für den vorliegenden Sachverhalt die Auffassung vertreten, daß auch Großabnehmern gegenüber das Bestehen mehrerer Schwardmannfirmen einen Anlaß zur Verwechslung gebe, und hat seine Ansicht insbesondere darin bestätigt gefunden, daß in dem noch zu erörternden Pall der Pirma RdHB^ eine solche Verwechslung tatsächlich stattgefunden - 15 halse* dieser Standpunkt begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken* Lie Auffassung des Berufungsgerichts liegt weitgehend auf tatsächlichem Gebiet und kann daher schon aus diesem Grunde mit dem Hinweis der Revision auf RGZ 165? 275? 284- erfolgreich nicht bekämpft werden. Im übrigen aber kommt es nicht allein darauf an, ob die Großabnehmer der Beklagten einer Täuschung ausgesetzt sind® Denn die Beklagte wendet sich mi!: ihrem Firmennamen keineswegs nur an diese® Sie ist vielmehr mit ihrer Firma durch die Eintragung im Handelsregister, in Telefon- und.Adreßbüchern auch an die' breite Öffentlichkeit getreten® Ihr gegenüber bleibt die Gefahr einer Irreführung auch dann bestehen, wenn es zutreffen würde, daß Großabnehmer einer Täuschung nicht. ausgesetzt werden (BGH GRUR ‘*957? 228 ff - Astra-wolle)® Auch soweit die Revision vorträgt, das Berufungsgericht habe die Tatsache beachten müssen? daß von den fast 100 000 Briefen, die die Beklagte in der Zeit ven 1949 bis 1952 erhalten habe, nicht ein einziger auf eine Verwechslung der streitbefangenen Firmen zurückzuführen sei, , kann sie keinen Erfolg haben® Pas Berufungsgericht hat diesen von der Beklagten schon in den Tatsaehenin-stansen erhobenen Einwand gegenüber .ausgeführt, .daß die Beklagte gar nicht wissen könne, wie viele Interessenten sich an sie gewandt haben in der Annahme, sie sei die Firma 3°h4Hifeto oder die Firmen seien mindestens irgendwie miteinander verbunden® Auch diese Auffassung des Berufungsgerichts steht mit der Lebenserfahrung nicht in Widerspruch® Schließlich aber weist *-“*16 — das Berufungsgericht zu Recht auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung hin* daß die Feststellung einer Verwechslungsgefahr grundsätzlich nicht das tatsächliche Vorkommen von Verwechslungen voraussetzte. II, Per Standpunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte durch Fortlassung ihres Vornamens im Fernschreibverkehr wie auch im Fernsprechverzeichnis Anlaß zu einer Verwechslungsgefahr gegeben.habe, wird von der Revision gleichfalls ohne Erfolg angegriffen. Io) Richtig ist, daß die Beklagte im amtlichen Fern-_sohreibeteilnehmerverzeichnis neben der ihr zur Last gelegten Bezeichnung mit ihrem vollen Firmennamen eingetragen ist, 35a die abgekürzte Bezeichnung für die Teilnehmer des Fernschreib- verkehrs jedenfalls iiisoweit eine Zontrollfunktion aus-iibt als der Teilnehmer sich bei einem etwaigen Anruf unter dieser Bezeichnung meldet, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß sich die. Beklagte im geschäftlichen Verkehr unbeachtet der weiteren Eintragung im Verzeichnis des abgekürzten Firmennamens, also ohne Hinzufügung des Vornamens, bedient. Ein zwingender Anlaß lag hierzu nicht vor. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht gegenüber dem Einwand der Beklagten, daß die.Buchstabenzahl für die Bildung des Namensgebers beschränkt sei, darauf hingewiesen, die Beklagte hätte, auch ein anderes Wort als Nämensgeber verwenden können,,um eine Inanspruchnahme des Familiennamens $chi^HHP zu vermeiden •, Insbesondere hat aber das Berufungsgericht die 17 Art und Weise bemängelt«, in der die Beklagte ihren Fern-schreibeanschluß bekannt gemacht hat, und hat in dieser Werbung eine ausschließliche Inanspruchnahme des Namens «B» erblickt» Pie Beklagte hat die Mitteilung ihres Anschlusses unter den starken Schlagzeilen: "Jetzt schnellste Verständigung durch Fernschreiber sch^BHH^ 025 672" veröffentlicht« und damit« wie das Berufungsgericht hervox-hebt, den'Namen ^ch^f|||^^in unzulässiger Weise herausgestellt. Pie Rüge der Revision, das Berufungsgericht lasse bei dieser Würdigung außer acht, daß die Beklagte in dem vollständigen Wortlaut der Anzeige auch mit ihrem vollen Firmennamen genannt sei« greift nicht durch; denn der Gesamteindruck dieser Werbeanzeige wird nach der rechtsirrtumsfreien Ansicht des Berufungsgerichts durch die schlagwortartige Verwendung des Namens und nicht durch den darunterge- setsten Firmennamen bestimmt«, Auch die weitere Rüge« es handele sich nur um. eine einmalige Anzeige, die seit der Einführung im Jahre 1951/1952 nicht wiederholt worden sei und auch nicht wiederholt werden solle, steht einer Verurteilung der Beklagten nicht entgegen« Pie ist tatsächlicher Art und entspricht insbesondere nicht den Voraussetzungen, die nach ständiger Rechtsprechung für den Fortfall einer Wiederholungsgefahr erfüllt sein müssen, 2o) Aber auch soweit das Berufungsgericht einen nach § 16 UY/G unzulässigen Firmengobrauch der Beklagten in der erblickt hat, ist seine Auffassung rechtlich nicht zu beanstanden» Es bestand für die Beklagte keine Veranlassung, sich dort nur mit dem Familiennamen !8 - unter Angabe des Büros; "G^^straße aufführen zu lassen- Auch die Revision will ersichtlich nicht in Abrede stellen, daß die Eintragung im geschäftlichen Interesse der Beklagten erfolgt ist« Sie behauptet indessen, die Beklagte sei zu diesem Schritt veranlaßt worden, weil sich die Klägerin ihrerseits durch Weglassung ihres Vornamens im Adreßbuch 1953 ebenfalls eine vorrangige Stellung habe verschaffen wollen« Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich Wilhelm Sch^JH^ im Fernsprechbuch nicht ohne seinen Vornamen eintragen lassen, so daß der Beklagten die ihr nach dem Alphabet zukommende erste Stelle gar nicht streitig gemacht war. Hinsichtlich einer Eintragung des Wilhelm £ch^0JHfel °^ne Vornamen im Adreß-buch 1953 hat das Berufungsgericht überhaupt keine Feststellungen getroffen» Tatsächlich hatte es hierzu auch keine Veranlassung» Eie Klägerin hatte zwar in erster Instanz in ihrem Schriftsatz vom 4* März 1954 vorgetragen, sie sei durch das Verhalten des Wilhelm Sch^|^ bei der Adreßbucheintragung "gezwungen" worden, auch ihrerseits dieselbe Taktik bei der Fernsprechbucheintragung einzuschlagen- Bas Landgericht hatte indessen festgestellt, daß diese tatsächlichen Behauptungen der Beklagten, unrichtig seien und die Beklagte es gewesen sei, die mit dem wettbewerbswidrigen Verhalten begonnen habe» Die Beklagte hat daraufhin*in der Berufungsinstanz ihren Vortrag geändert» Sie hat in.der Berufungsbegründung vcm 28» September 1954 (Seite 48), auf die die Revision Bezug nimmt, erklärt, durch die Fortlassung des Vornamens im Fernsprechbuch habe sie eine Anregung an den persönlichen Bekannten- und Kundenkreis geben wollen, die •«** ■'a "Beklagt*; n. geschäffliehen Angelegenheiten nur im Büro, in privaten Angelegenheiten nur zu Hause anzurufen» :Die Portiassung dos Vornamens ‘bei der Privatanschrift habe nur diesen Zwecken gedient«, Hiernach fällt dem Berufungsgericht keineswegs ein Verstoß gegen § 286 ZPO zur Last, wenn es auf die frühere Einlassung der Beklagten nicht mehr besonders eingegangen ist«, Im übrigen kommt es aber angesichts des Verhaltens der Beklagten bei der Bekanntmachung des Pernschreibeanschlusses nicht entscheidend darauf an, ob die Beklagte auch noch ein weiteres Mal den Vornamen unzulässigerweise for.tgolassen hat,, Die erörterte Werbeanzeige allein rechtfertigt das vom Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsgobot, 3'.II, ?em von der Beklagten erhobenen Verwirkimgseinwan(3 hat das Berufungsgericht den Erfolg mit der Begründung ■•■■ersagt, die Ausgestaltung des von der Beklagten verwende ton Firmennamens leiste falschen Vorstellungen über ihre Alleinberechtigung an dem Hamen Vorschub und führe zu einer Verwirrung des Verkehrs (§ 2 UWG)« Auch könne ein Verstoß der Klägerinnen gegen Treu und Glauben nicht darin gefunden werden, daß diese sich gegen eine ausschließliche Inanspruchnahme des Hamens durch die Beklagten wehrten., Es komme dabei nicht entscheidend darauf an,, seit wann die Klägerinnen die einzelnen Briefköpfe, Reklameanzcigen und Eintragungen in öffentlichen Verzeichnissen gekannt hätten«, Denn es sei die Gesamtheit der Handlungen der Beklagten, aus denen sich die Rechts- • Widrigkeit der Art des Pirsuengebrauchs ergebe » Auch wenn e ersten Teilhandlungen des gesamten - ?0 . • Verhaltens geduldet hätten, könne ihnen doch nicht zuge-mutet werden, ein immer weiteres Fortschreiten der Beklagten auf diesem-Wege hinzunehmen* Es widerspreche nicht Treu und Glauben, daß die Klägerinnen die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Beklagten geltend machen, nachdem dieses Verhalten ein gewisses Maß überschritten habe* Sie seien nunmehr auch berechtigt, Unterlassung des rechtswidrigen Verhaltens in -vollem Umfange zu fordern« Tm Ergebnis können die gegen diese Begründung des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe, keinen Erfolg haben« Allerdings begegnet es Bedenken, wenn das Beru--fungsgericht die Auffassung vertritt« daß bereits im Hinblick auf § 3 UWG £ der Einwand der Verwirkung nicht durchgreifen könne* Im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts hat der Senat zwar mehrfach ausgesprochen, daß für den Verwirkungseinwand kein Raum sei, wenn die Beibehaltung einer streitigen Bezeichnung zu einer Irreführung des Verkehrs führen könne, weil dieser den guten Ruf einer bestimmten Bezeichnung möglicherweise auf die ihm unter jener damit verwechselbaren Bezeichnung entgegentretenden Ware übertrage (BGHZ «6, 82 /93/)o Vorausgesetzt ist mithin, daß sich mit der Bezeichnung eine über die bloße Herkunftsfunktion hinausgehende Gütevorstellung verbindet (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht, 7- Aufl* Allg* Anm*300)„ Has Berufungsgericht hat indessen keine Feststellungen getroffen, daß der Verkehr den Firmenbezeichnungen der Klägerinnen eine Gütefunktion zuerkennef die'derjenigen der Beklagten nicht zukomme, daß also der Verkehr in einer gegen § 3 UWG verstoßenden Weise irregeführt werden könne« Mithin fehlt es an der Voraussetzung«, daß eine ernstliche Gefährdung der Belange der Allgemeinheit vorliegto Indessen kann der Verwirkungseinwand der Beklagten aus anderen Gründen nicht durchgreifen«» Wie der Senat nunmehr in ständiger Rechtsprechung annimmt (BGHZ 21f 66 /80/ - Hausbücherei), ist es für den Erfolg des Verwirkungseinwandes erforderlich, aber auch ausreichend, daß durch eine länger andauernde redliche und ungestörte Benutzung einer Bezeichnung ein Zustand geschaffen ist, der für den Benutzer einen beachtlichen Wert hat, ihm nach Treu und Glauben erhalten bleiben muß und den auch der Verkehr ihm nicht streitig machen kann, wenn er durch sein Verhalten diesen Zustand erst ermöglicht hat« Biese Voraussetzungen liegen im Streitfall um deswillen nicht vor, weil »sich die Beklagte nicht durch eine länger andauernde Benutzung des Firmennamens einen schutzwürdigen Besitzstand geschaffen hat« Zwar trifft es nach dem unstreitigen Sachverhalt zu, daß die Beklagte in ihren Werbeanzeigen die Firmenbezeichnung seit dem Jahre 1948 so gestaltet hat, daß Vorname und Familienname^in verschiedener Schrift erschienen sind« Es ist der Revision auch darin zuzustimmen, daß .die von der Beklagten verwendeten Schriftarten, nämlich für den Vornamen große Bruckbuchstaben und für den Familiennamen lateinische Schriftbuchstaben, gloichgeblieben sind« Indessen wird auch von der Revision nicht in Abrede gestellt, daß sich seit dem Jahre 1948 "mehrfach” das Größenverhältnis der beiden Buchstabenarten zueinander sowie die durch die Hinzunahme weiterer Zusätze reran!aßte Hamensanordnung geändert haben* In Anbetracht dieses für die Werbeanzeigen unstreitigen Sachverhalts kann nicht die Rede davon sein, daß Treu und Glauben es verbieten würden, der Beklagten zu untersagen, ihren Familiennamen in verwechselbarer Weise herauszustellen«, ,'üie Beklagte hat keinerlei Angaben gemacht, für.einen wie langen Zeitraum sie die jeweilige Ausgestaltung ihres Firmennamens benutzt hat* Schon der Umstand, daß sie in den wenigen Jahren bis zur Klageerhebung im Oktober 1952 ’’mehrfach” mit der Darstellung gewechselt hat, läßt als "Frfahrungs-tatsache klar erkennen, daß einzelne, besondere Ausführungsformen, wie sie mit der Klage angegriffen sind, für sie keinen beachtlichen Wert gewonnen haben können, der die Bejahung eines schutzwürdigen Besitzstandes recht« fertigen würde* .ule Beklagte hat allerdings behauptet, sie habe jedenfalls ihre Briefbögen seit dem Jahre 1948 fortlaufend in der jetzt beanstandeten Form benutzt« Ob diese von den Klägerinnen bestrittene Behauptung zutrifft, brauchte das Berufungsgericht nicht zu entscheiden» Denn keinesfalls konnte die Beklagte damit rechnen, daß sich die Klägerinnen mit; der wettbowei’bswidrigen Herausstellung des Hamens auic^ dann noch einverstan- den erklären würden, wenn die Beklagte bei ihren Werbeanzeigen und ihrer sonstigen Reklame in immer stärkerem Umfange den Familiennamen gegenüber dem Vornamen Hannswerner betonte« Wurde durch.diese im Verlaufe der Zeit immer intensivere Werbung der Beklagten der Vorhame als Bestandteil des Pirmennamens ih zunehmendem Maße zurückgedrängt und auf diese Weise gleichzeitig die Wirkung, die von den streitigen Briefköpfen ausging, fortlaufend verstärkt, so konnte die Beklagte bei verständiger Würdigung nicht annebmen, die Klägerinnen würden gleichwohl die für die Briefbögen verwendete Schrift-• weise weiterhin unbeanstandet lassen« Me erfolgreiche Erhebung des Verwirkungseinwandes setzt nicht nur einen erworbenen Besitzstand voraus, sondern ist weiterhin davon abhängig, daß dem Verletzer dieser Besitzstand auch nach freu und Glauben erhalten bleiben muß» Biese Voraus* Setzung wird bei der Gestaltung des vorliegenden Palles nicht erfüllt» Pine gerechte Interessenabwägung gebietet ■vielmehr, der Beklagten eine Abänderung der gewählten Schreibweise auch noch zuzu demuten, nachdem sie durch die Art ihrer gekennzeichneten Werbung in der Zwischenzeit eine völlig veränderte Wettbewerbslage geschaffen hat« Die Auffassung der Revision, der Verletzte müsse sich im Hahmen der Verwirkungsfrage jedes Zögern anrechnen lassen, geht in dieser Allgemeinheit fehle Ist schon aus diesen Erwägungen der von der Beklagten erhobene Verwirkungseinwand' unbegründet, so bedarf es keines Eingehens mehr auf die von der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts im übrigen gerichteten Angriffe»' IVo Der Urteilsausspruch zu 2 b und c begegnet indes sen, wie der Revision zuzugeben ist, rechtlichen Bedenken» Vas Berufungsgericht hat der Beklagten unter den genannten Ziffern verboten, in ihren Anzeigen und Briefköpfen « 24 - den Vor-' und Familiennamen ihrer Firma', nicht als Bin* heit zu gebrauchen, insbesondere den Vornamen in anderer Schrift oder Farbe als den Familiennamen zu schreiben sowie für ihren Firmennamen die signalrote Farbe zu gebrauchen o .Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausge-führt« durch die Urteilsformel des landgerichtlichen Urteils sowie den Antrag der Anschlußberufung habe dasselbe erreicht werden sollen, nämlich die Beklagte zu hindern, bei dem Gebrauch ihrer Firma den Vornamen hinter den Familiennamen Sch^(Hi^ zurück treten zu lassen und diesen dadurch in unzulässiger Weise ausschließlich für sich in Anspruch zu nehmen# Nur im Interesse einer noch größeren Klarheit habe das Berufungsgericht seiner Urteilsformel die vorliegende Fassung gegeben« Das Berufungsgericht berücksichtigt indessen hierbei.nicht in ausreichendem Maße, daß es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl# Lindenmaior/Möhring § 16 UWG Nr«' 5) grundsätzlich dem Beklagten.überlassen bleiben muß, darüber zu entscheiden, durch welche Firmengestaltung sie der Verwechslungsgefahr begegnen will# Das Berufungsgericht hat selbst ausgeführt (S# 20 des Urteils), es wäre theoretisch d-enkhar, eine Form zu finden, in der die Beklagte auch bei verschiedener Schreibweise von Vor- und Familiennamen hinreichend deutlich ihre Unterscheidung von den Firmen der Klägerinnen zu dem Ausdruck bringe« Sein Standpunkt, daI3 praktisch in dieser Richtung keine Wege auf-gezeigt seien, und die Beklagte keine entsprechenden Vorschläge gemacht habe, reicht nicht zur Begründung aus, daß solche anderweitigen Möglichkeiten Ausscheiden müßten« Da die Beklagte in dem Rechtsstreit stets den Standpunkt vertreten hat, ihre von den Klägerinnen angegriffene Firmenführung stelle den Namen nicht in unzulässiger Form heraus? bestand für sie schon aus diesem Grunde kein Anlaß? Vorschläge für eine anderweitige Ausgestaltung ihres Firmennamens zu machen» Ob sich der Urteilsausspruch unter dem Gesichtspunkt rechtfertigen ließe? daß die Beklagte bei der Art ihrer Firmenführung von der Absicht ausgegangen ist? Verwechslungen herbeizuführen und ihr Verhalten auf eine unlautere Einstellung schließen laßt (vgl« BGHZ 4? 96? 102).? bedarf keiner Entscheidung« Denn das Berufungsurteil enthält keine tatsächlichen Feststellungen? die für die Annahme einer solchen Absicht der Beklagten ausreichend wären. Hiernach.kann der Beklagten nur• untersagt werden? den Familiennamen gegenüber dem Vornamen blickfangmäßig hervorzuheben? und es konnten in dem Verbotsausspruch nur beispielsweise solche Verletzungen aufgeführt werden? die der Beklagten für die Vergangenheit zur Last fallen.« Aus den gleichen Erwägungen begegnet das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot? für den Firmennamen die signalrote Farbe zu gebrauchen? rechtlichen Bedenken« Bas Berufungsgericht hat nicht festgestellt? daß sich für den Firmennamen der Klägerinnen diese Farbe im Verkehr durchgesetzt habe« Es verweist nur darauf? daß die Klägerinnen unstreitig.neben anderen Farben auch die signalrote Farbe für ihren Firmennamen verwendet hätten und sie jetzt als Hauptfarbe benutzten« Pas Berufungsgericht meint? im Hinblick darauf? daß der Be- klagten die Schreibweise des Namens in miteinander verbundenen lateinischen Buchstaben gestattet werde, sei es nicht angängig, daß die Firmennamen der Parteien darüber hinaus auch noch in ihrer Farbgebung übereinstimmtenc Pieser Begründung kann nicht zuge-stimmt werden.. F teilt den Klägerinnen nach den eigenen Feststellungen des Berufungsgerichts an der signalroten Farbe kein ausschließliches Recht zu, so können sie der Beklagten die Verwendung dieser Farbe nicht grundsätzlich verbieten* Fs sind auch bei einer etwaigen Benutzung der roten Farbe durchaus Ausführungsformen des Firmennamens der Beklagten denkbar, die eine Verwechslungsgefabr mit der Firmenbezeichnung der Klägerinnen ausschließen oder jedenfalls nicht erhöhen» Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den Beweisen trag der Beklagten übergangen, daß die Klägerinnen nahezu 6 Jahre lang keinen Anstoß an dem Gebrauch der roten Farbe genommen haben, kommt es hiernach nicht mehr an» V* Pie Verpflichtung der Beklagten zur Schadens-erbatsleistung in Höhe von 300 DM hat das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht -damit begründet, die Beklagte habe sich ein Angebot der Firma R^HI^zunutze gemacht, von dem sie nach dem gesamten Inhalt habe wissen müssen, daß es nicht für sie, sondern für die Klägerin zu 2) bestimmt gewesen sei« Gegen die von dem Berufungsgericht vorge- ” ?7 - nominelle eingehende Beweiswürdigung hat die Beklagte Einwendungen erhoben? die darauf hinauslaufen? daß der Sachverhalt im Sinne des abweichenden tatsächlichen Vortrags der Beklagten zu würdigen gewesen sei» Damit übers direitet die Revision die ihr gezogenen Grenzen* Umstände? die die Annahme.rechtfertigen würden? das Berufungsgericht habe wesentliche Teile des Sachvortrags der Beklagten*übergangen? sind von der Revision nicht vorgetregeiic Mit dem von der Beklagten erhobenen Verjährungs-brauchte sich das Berufungsgericht nicht aus-eiiiandorzusetzen, weil es den Schadensersatzanspruch aus einer gegen die guten Sitten verstoßenden Handlungsweise hergeleitet hat* Sind aber durch ein wettbewerbswidriges Verhalten gleichzeitig die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 826 BGB) verletzt.- so findet die in § 21 UWG festgelegte 6 monatliche Verjährungsfrist keine Anwendung (Reimer? Wettbewerbsund Waren-zcichenrecht? 3* Aufl. 115* Kap* Anm„ 2. und die dort zitierte stRspr des RG$ a.Ao Baumbach/feefermehl? Wettbe-werbe- und Warenzeiebenrecht? 7° Aufl* § 21-Anra. 4)« VI* Mußte sich die Verurteilung der Beklagten nach den obigen Darlegungen an die gegebenen Yerletzungs-formen anschließen? so konnte der Klage auch nur mit dieser. Maßgabe stattgegeben werden. Zur Erläuterung des Urteilsausspruches erschien es angebracht? die besonders ^_ zu beanstandenden Ausftüirungsformen bildmaßig wieder-zugeben, wobei zu bemerken ist, daß die für den Briefkopf verwendeten roten Striche nicht dem Original entsprochen, sondern nur zu dem Ausdruck bringen sollen, daß die unterstrichenen Zeilen auf dem Originalbogen in roter Druckschrift erseheinen. Die Kostenentscheidung rechtfertigt sich aus § 92 ZPO, Wilde Birnbach Krüger-Nxeland Christoph Weiß