BGH · I ZR 116/51

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Leitsatz / Zusammenfassung

Gesetz; BGB § 285 Rechtssatz; 1„ Bei einer sogenannten steckengebliebenen Ost-West-Banküberweisung innerhalb des Filialnetzes einer Großbank kann sich die V/estfiliale der Bank, wenn sie in den Jahren 1945 bis 1948 die Gutschrift oder Auszahlung unter, Hinweis auf die damals herrschende Filialdeckungstheorie verweigert hat, im allgemeinen auf entschuldbaren Rechtsirrtum berufen (Urteil vom 9c Februar 1951 - I ZR 35/50 -)„ Auch vom Standpunkt dieser Rechtslehre aus war aber die Zahlungsweigerung unberechtigt, wenn im Zeitpunkt der Gutschrift des Überweisungsbetrages bei der Ostfiliale (Absendefiliale)'diese bei der westlichen Empfangsfiliale ein 11 Guthaben” hatte, durch das der 'überweisungsbetrag gedeckt war* Auf den Zeitpunkt des Einganges der Mitteilung von der Gutschrift bei der Westfiliale kommt es in diesem Falle nicht an* Nachdem die Beklagte dem Kläger 1/2 $ des Reichsmarkbetrages von 193 000 mit 965 DM auf Anlagekonto gutgeschrieben hatte, hat der Kläger den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.« Die Beklagte hat demgegenüber vor allem den Standpunkt vertreten,* daß sie nicht in Verzug geraten sei, weil ihre Zahlungsweigerung auf einem entschuldbaren Bechtsirrtum beruht habe; sie habe, ohne Fahrlässigkeit die Auffassung vertreten dürfen, daß sie nur zu zahlen brauchewenn sie von der Filiale eine wertmässige Deckung in den Händen gehabt habe« Das sei aber jedenfalls im Zeitpunkt der Vorlegung des Über-, weisun^strägers durch den Kläger (10« Juli 1945) nicht der Fall gewesen« Die Beklagte bestreitet außerdem, daß % dem Kläger ein Schaden in der behaupteten Höhe ent- * standen sei« Das Oberlandesgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag von 6o755»— DM nebst 5 $ Zinsen seit dem 10« September 1950 zu zahlen« Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt, soweit über sie noch nicht rechtskräftig entschieden ist« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision« Juni 1950 zwar den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte ihr rechtsirriges Verhalten zu vertreten habe, mit der Begründung gebilligt, daß die Beklagte für einen Einwand aus § 285 BGB nichts vorgebracht habe« Davon ausgehend hat der Oberste Gerichtshof dem Berufungsgericht eine erneute Nachprüfung der Schadenshöhe aufgegeben« Gleichwohl war das Beru-* fungsgericht bei der erneuten Verhandlung der Sache an diese Rechtsauffassung des Revisionsgerichtes nicht gebunden« Wie der Senat in den Urteilen vom 6« November 1951 (BGHZ 3, 321 /3257) und vom 18; Januar 1952 - I ZR 105/51 - ausgesprochen hat, ist die Vorschrift des § 565 Abs 2 ZPO dahin auszulegen, daß der Berufungsrichter ' denjenigen Rechtsfehler, der zur Aufhebung seines Urteils geführt hat, nicht wiederholen darf, daß er im übrigen aber in der rechtlichen Beurteilung frei -und insbesondere an die nur mittelbaren Grundlagen der Aufhebung nicht gebunden ist« Hier liegt der Pall so, daß das erste Berufungsurteil der Aufhebung unterlag, weil das Berufungsgericht die Klageforderung im Verhältnis 10 : 1 und nicht, wie es richtig gewesen wäre, im Verhältnis 10 : 0,65 umgestellt hatte« Insoweit war das Berufungsgericht an die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes gebunden, während die Frage, ob die Be- In der Sache hat das Berufungsgericht den auf § 285 BGB gestützten Einwand der Beklagten nicht durchgreifen lassen« In tatsächlicher Hinsicht geht es davon aus, daß die Bankensperre in ^^H^^rst am 26» Juli 1945 verhängt worden sei, während die Übergabe des Über-weisun^strägers an die Filiale BüHÜ schon am 10»Juli 1945 stattgefunden habe» Hieraus folgert es, daß die' Überweisung nach Düsseldorf selbst dann noch vor der Bänkenschliessung zu Ende geführt worden sei, wenn man zugunsten der Beklagten den Eingang der Oberweisungsunterlagen bei der Empfangsfiliale für die Zuständigkeitsverlagerung von nach BUpHHHP als wesentlich ansehen wolle« Aus diesem Grunde habe bei der Beklagten ein Rechtsirrtum über ihre Zahlungspflicht niemals obwalten können» Das Berufungsgericht untersucht dann weiter die Rechtslage, wie sie sich darstellen würde, wenn man mit RGZ 108, 210 und der in den Jahren 1946 und 1947 vorherrschenden Lehrmeinung annehmen wollte, daß die Filiale Dü(0BH^ nur bei Erlangung einer wert-massigen Deckung von zur Zahlung an den Kläger verpflichtet gewesen sei« Auch bei Unterstellung dieser, (objektiv unrichtigen) rechtlichen^Betrachtung bejaht der Berufungsrichter die Zahlungsverpflichtung* der Beklagten» Als wertmässige Deckung sei, so wird ausgeführt, die Gutschrift bei einer Ostfiliale dann ausreichend, wenn die Westfiliale bei der Ostfiliale im Debet gestanden habe» Dieser Fall liege hier vor, denn am gekommenen Überweisungen den Kunden*zur freien Verfügung gutgeschrieben worden seien« Mithin ergebe sich, daß auch vom Standpunkt der Deckungstheorie aus die Beklagte die Zahlung im Juli 1945 grundlos verweigert habe * Zerreissung des Filialnetzes zu Ende geführt werden konnten, die Banken aufgrund der in den Jahren 1946 bis 1948 (erste Hälfte) vorherrschenden Rechtsanschauungen im allgemeinen ohne Fahrlässigkeit die Auffassung vertreten konnten, sie seien zur Auszahlung der Überweisungsbeträge im Westen nur verpflichtet, wenn sie einen realisierbaren "Gegenwert" von der Ostfiliale erhalten hätten. lo Zunächst besteht die Besonderheit, daß der Überweisungsträger bei der Y/estfiliale in einem Zeitpunkt (10o'Juli 1945) vorgelegt worden ist, in welchem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Banken in L^l^^noch nicht geschlossen warsny wenn auch Leipzig bereits seit dem 1, Juli 1945 von der Roten Armee besetzt war* Damit entsteht die Frage, ob es sich hier überhaupt um einen Fall, der sogenannten steckengebliebenen Banküberweisungen handelt, d0h„ um einen Fall, bei dem die Überweisung an die Y/estfiliale vor der Zer-reisöung des Filialnetzes noch nicht dürchgeführt warc Auch von den Vertretern der Filialdeckungstheorie ist niemals bezweifelt worden, daß bei Überweisungen innerhalb der Filialen derselben Bank der Überweisungsbetrag bei der Großbank als solcher gedeckt ist, solange das Filialnetz nicht gestört ist (Ulmer SJZ 1949, 266 Anm)* Die Frage nach der Filialdeckung entsteht nach dieser Lehrmeinung immer erst dann, wenn eine’äussere Abtrennung von Filialen mit den dazu gehörigen Vermögenswerten wert” von 193 000 HM am 8« Juni 1945 gutgeschrieben hatte« Zur Erlangung dieser Kenntnis bedurfte es nicht der - vom Kläger behaupteten, von der Beklagten aber bestrittenen - gleichzeitigen Vorlegung des Tagesauszuges vom 8« Juni 1945, da die Herausgabe des Überwei-sungsträgers ohne gleichzeitige Gutschrift zugünsten'-der Empfangsfiliale nach banktechnischer Übung nicht in Betracht kam« Vom Standpunkt der Filialdeckungstheorie, die nach Obigem zugunsten der Beklagten als richtig unterstellt werden muß, war die Deckungsfrage zwischen TüflHpund entsprechend zu behandeln wie zwischen zwei selbständigen Bankinstituten« Das bedeutete, daß DüflHHfc nur zu zahlen brauchte, wenn es . in entsprechender Höhe vermindert» Hamit hatte eine wertmässige Deckung für die Überweisung erhalten (vgl Ulmer aaO)* Dieser Vorgang war bereits am So Juni 1945 eingetreten, weil die Gutschrift selbst, nicht die Kenntnis der Westfiliale von der Gutschrift den - hier . - I ZR 105/51 -)» Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf «, daß es auf die Verfügungsmöglichkeit über den Gegenwert und deshalb auf die Kenntnis der westlichen Empfängsfiliale von der Gutschrift bei der östlichen Absendefiliale ankomme und daß diese Kenntnis im Streitfall der Filiale Dü^HBHP erst am 10» Juli 1945, also nach'der Zerreissung des Filialnetzes, vermittelt worden sei* Auf die Kenntnis der Empfangsfiliale kann es legten Überweisungen von der Beklagten keine vorbehaltlosen Gutschriften oder Zahlungen geleistet worden sind« Die Deckung, die für die Überweisung des Klägers am 8„ Juni 1945 vorhanden war, bestand also auch am 10.Juli 1945 noch fort. Wenn dann die Beklagte später, wie sie behauptet und für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen ist, Gläubiger von Überweisungen mit Wertstellung nach dem 8. Juni'1945 befriedigt hat, weil sie ihre Überweisungen früher als der Kläger in Dü^HHHV vorgelegt hatten, so hat sie damit verkannt, daß nicht die Reihenfolge der Vorlegungen der Überweisungen maßgebend sein konnte, sondern daß es darauf ankam, ob sie für die einzelne Überweisung eine endgültige Deckung bereits erhalten .hatte oder nicht. Auf eine einschlägige noch vorhandene Guthaben von sich in eine Schuld von verwandelt hatte, nicht mehr an, da Dü seinen Gegenwert für die Überweisung te habe jedenfalls vorwurfsfrei der Ansicht sein dürfen ihrer Vorlage in Dü berücksichtigt werden müss sung des Klägers am 10« Juli 1945 das Guthaben von Leip- Die Einschaltung einer solchen Wartefrist von einigen Monaten würde den Anfangszeitpunkt des Verzuges der Beklagten entsprechend hinausschieben« Die Beklagte hat aber selbst nichts darüber vorgetragen, daß der im Berufungsurteil zugesprochene Teilschaden ihr deshalb nicht zur Last gelegt werden könne, weil die Entstehungstatsachen dieses Schadens gerade in den Zeitraum dieser Wärtefirist fielen« Dafür fehlt es auch an jedem sonstigen Anhaltspunkt« Zur Höhe des.Schadens hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die eingeholten Gutachten ausgeführt, der Kläger hätte, wenn er die 193 000 RM im Juli -1945 erhalten hätte, aufgrund seiner.früheren geschäftlichen Tätigkeit einen Holzgroßhandel in Düsseldorf einrichten

Zitierte Normen

Schlagwörter

GuthabenBerufungsgerichtÜberweisungFilialeKlägerGutschrift

Volltext der Entscheidung

V 'I'. f 't-.l'is?-ts'*-t f Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Zur Veröffentlichung! Gesetz; BGB § 285 Rechtssatz; 1„ Bei einer sogenannten steckengebliebenen Ost-West-Banküberweisung innerhalb des Filialnetzes einer Großbank kann sich die V/estfiliale der Bank, wenn sie in den Jahren 1945 bis 1948 die Gutschrift oder Auszahlung unter, Hinweis auf die damals herrschende Filialdeckungstheorie verweigert hat, im allgemeinen auf entschuldbaren Rechtsirrtum berufen (Urteil vom 9c Februar 1951 - I ZR 35/50 -)„ Auch vom Standpunkt dieser Rechtslehre aus war aber die Zahlungsweigerung unberechtigt, wenn im Zeitpunkt der Gutschrift des Überweisungsbetrages bei der Ostfiliale (Absendefiliale)'diese bei der westlichen Empfangsfiliale ein 11 Guthaben” hatte, durch das der 'überweisungsbetrag gedeckt war* Auf den Zeitpunkt des Einganges der Mitteilung von der Gutschrift bei der Westfiliale kommt es in diesem Falle nicht an* 20 Reicht das "Guthaben”, das die Ostfiliale bei der Westfiliale besitzt, bei Eingang der Überweisungsunterlagen bei der Westfiliale nicht zur Befriedigung aller Gläubiger von Überweisungen aus der Ostfiliale aus, so mußten die Überweisungen nach der zeitlichen Reihenfolge der bei der Ostfiliale zuguristeir: der Westfiliale stattgefundenen' Gutschriften berücksichtigt werden, nicht nach der Reihenfolge des Einganges der Überweisungen bei der Westfiliale* Das gegenteilige Verfahren der Westfiliale kann nicht als durch Rechtsirrtum entschuldigt angesehen werden« Aktenzeichen: I ZR 116/51 Urteil des BGH vom 180 März 1952 OLG Düsseldorf !L i c. ( ,1 •i •I . V, Ali , . »I sv I ZR 116/51 Verkündet am 18* März 1952 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle* Im Namen des Volkes. In dem Rechtsstreit der Aktiengesellschaft BflP in unter der Firma ihrer Zweigniederlassung in. DüfllBIBl, vertreten durch den staatlich bestellten Verwalter Br* G»HflA, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br* gegen den Kaufmann Bernhard Istraße Kläger, Berufun ;skläger und Revisionsbeklagten Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* - hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18* März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof* Br*Lindenmaier, Br*Heidenhain, Schmidt, V/ilde und Br,Benkard für Recht erkannt: Bie Revision.der Beklagten gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büs-seldorf vom 28* Juni 1951 wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen* Von Rechts wegen V/ Tatbestand: Der Kläger war 1945 Girokunde bei der Zweigniederlassung der DiHHP B0 in IflU« Im Juni 1945 , als Leipzig bereits von amerikanischen Truppen besetzt war, beauftragte er die Zweigniederlassung L^|^, von seinem Konto einen Betrag von 193 000 RM an die Zweigniederlassung mmtm der D^HHHP B^^ auf ein dort für ihn zu eröffnendes Konto zu überweisen*, Am 8a Juni 1945 buchte die- Filiale L^m^den genannten Betrag von dem Konto des Klägers ab und erteilte der Filiale mit der sie damals in unmittelbarem Verrechnungsverkehr stand, eine Gutschrift in.gleicher Höhe«, Da die Postverbindung nach Dü®BBB^ unterbrochen war, brachte der Kläger selbst die überweisungsunterlagen nach DüflHHP und übergab sie der dortigen Filiale der B^^ am 10* Juli 1945« Diese schrieb den* Betrag von 193 000 RM dem Kläger am 11* Juli 1945 auf Sperrkonto gut, lehnte aber die vom Kläger im Laufe des Monats Juli verlangte Auszahlung oder Freigabe des Kontos ab« Leipzig wurde am 1* Juli 1945 durch die Rote Armee besetzt*, Der Kläger hat gegen die BflV unter der Firma ihrer Zweigniederlassung in Dü^^HRl zunächst auf Auszahlung von 10 000 RM nebst Zinsen und sodann im zweiten Rechtszuge auf Zahlung von 19 300 DM nebst 5 7° Zinsen seit Klagezustellung (23» August 1946) geklagt* Das Oberlandesgericht hat durch Urteil vom 28«, Juli 1949 diesem Anträge im vollen Umfange stattgegeben» Auf die Revision-der Beklagten ist dieses Urteil jedoch vom .Obersten Gerichtshof für die Britische Zone durch Erkenntnis vom 15o Juni 1950 insoweit aufgehoben worden, ~ 3 ~ als die Beklagte zur Zahlung von mehr als 11 580«— DM (= 6$ von 193 000) nebst Zinsen verurteilt worden ist« Zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Restanspruch von 7«» 720«— DM ist die Sache an das Ober-landesgericht zurückverwiesen worden* Der Oberste Gerichtshof hat die Auffassung des Oberlandesgerichts, ' daß der Überweisungsbetrag von 193 000 RM im Verhältnis 10 : 1 umzustellen sei, für rechtsirrig erklärt, da die Forderung des Klägers ein Altgeldguthaben im Sinne des Festkontengesetzes sei, sodaß der.Kläger umstellungsrechtlich nur die Auszahlung von 6 i> und die - damals noch nicht beantragte - Gutschrift von 1/2 # des RM-Betrages auf Anlagekonto verlangen könne« Die. Hilfsbe-gründung des Oberlandesgerichts, daß der Kläger den 6,5 io des Reichsraarkb.etrages übersteigenden DM-Betrag aus dem Gesichtspunkt der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Verztiges verlangen könne, hat das Revisionsgericht insofern beanstandet, als es eine ausreichende Darlegung über die Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens vermißt« Nachdem die Beklagte dem Kläger 1/2 $ des Reichsmarkbetrages von 193 000 mit 965 DM auf Anlagekonto gutgeschrieben hatte, hat der Kläger den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt.« Er hat in der erneuten Berufungsverhandlüng beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen gemäß § 287 ZPO festzusetzenden Schadensbetrag - nach seiner Ansicht mindestens 200 000 DM - nebst 5 $ Zinsen seit dem 10« September 1950 zu zahlen« Zur Begründung hat er vorgetragen, er hätte den RM-Betrag von 193 000 RM, wenn die Beklagte ihrer Zahlungsverpflichtung rechtzeitig nachgekommen wäre, zur Einrichtung eines Holzgroßhandelsgeschäftes in verwendet« Er hät- te dann am Währungsstichtag ein Lager von ungefähr 2000 cbm Holz gehabt« Die Beklagte hat demgegenüber vor allem den Standpunkt vertreten,* daß sie nicht in Verzug geraten sei, weil ihre Zahlungsweigerung auf einem entschuldbaren Bechtsirrtum beruht habe; sie habe, ohne Fahrlässigkeit die Auffassung vertreten dürfen, daß sie nur zu zahlen brauchewenn sie von der Filiale eine wertmässige Deckung in den Händen gehabt habe« Das sei aber jedenfalls im Zeitpunkt der Vorlegung des Über-, weisun^strägers durch den Kläger (10« Juli 1945) nicht der Fall gewesen« Die Beklagte bestreitet außerdem, daß % dem Kläger ein Schaden in der behaupteten Höhe ent- * standen sei« Das Oberlandesgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, an den Kläger einen weiteren Betrag von 6o755»— DM nebst 5 $ Zinsen seit dem 10« September 1950 zu zahlen« Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstrebt, soweit über sie noch nicht rechtskräftig entschieden ist« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe: 'Io . Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Teilbetrag von 6o755*— DM aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Verzuges der Beklagten zugesprochen« Es hat sich hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte in Verzug geraten ist, nicht an die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes für gebunden erachtet, sondern hat diese Frage erneut geprüft« Bas ist rechtlich nicht zu beanstanden« Der Oberste Gerichtshof hatte in seinem Urteil vom 15. Juni 1950 zwar den Standpunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte ihr rechtsirriges Verhalten zu vertreten habe, mit der Begründung gebilligt, daß die Beklagte für einen Einwand aus § 285 BGB nichts vorgebracht habe« Davon ausgehend hat der Oberste Gerichtshof dem Berufungsgericht eine erneute Nachprüfung der Schadenshöhe aufgegeben« Gleichwohl war das Beru-* fungsgericht bei der erneuten Verhandlung der Sache an diese Rechtsauffassung des Revisionsgerichtes nicht gebunden« Wie der Senat in den Urteilen vom 6« November 1951 (BGHZ 3, 321 /3257) und vom 18; Januar 1952 - I ZR 105/51 - ausgesprochen hat, ist die Vorschrift des § 565 Abs 2 ZPO dahin auszulegen, daß der Berufungsrichter ' denjenigen Rechtsfehler, der zur Aufhebung seines Urteils geführt hat, nicht wiederholen darf, daß er im übrigen aber in der rechtlichen Beurteilung frei -und insbesondere an die nur mittelbaren Grundlagen der Aufhebung nicht gebunden ist« Hier liegt der Pall so, daß das erste Berufungsurteil der Aufhebung unterlag, weil das Berufungsgericht die Klageforderung im Verhältnis 10 : 1 und nicht, wie es richtig gewesen wäre, im Verhältnis 10 : 0,65 umgestellt hatte« Insoweit war das Berufungsgericht an die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes gebunden, während die Frage, ob die Be- klagte sich zur Präge ihres Verzuges auf entschuldbaren Rechtsirrtum berufen dürfe, nur zu den mittelbaren Grundlagen des Revisionsurteils gehörte« In der Sache hat das Berufungsgericht den auf § 285 BGB gestützten Einwand der Beklagten nicht durchgreifen lassen« In tatsächlicher Hinsicht geht es davon aus, daß die Bankensperre in ^^H^^rst am 26» Juli 1945 verhängt worden sei, während die Übergabe des Über-weisun^strägers an die Filiale BüHÜ schon am 10»Juli 1945 stattgefunden habe» Hieraus folgert es, daß die' Überweisung nach Düsseldorf selbst dann noch vor der Bänkenschliessung zu Ende geführt worden sei, wenn man zugunsten der Beklagten den Eingang der Oberweisungsunterlagen bei der Empfangsfiliale für die Zuständigkeitsverlagerung von nach BUpHHHP als wesentlich ansehen wolle« Aus diesem Grunde habe bei der Beklagten ein Rechtsirrtum über ihre Zahlungspflicht niemals obwalten können» Das Berufungsgericht untersucht dann weiter die Rechtslage, wie sie sich darstellen würde, wenn man mit RGZ 108, 210 und der in den Jahren 1946 und 1947 vorherrschenden Lehrmeinung annehmen wollte, daß die Filiale Dü(0BH^ nur bei Erlangung einer wert-massigen Deckung von zur Zahlung an den Kläger verpflichtet gewesen sei« Auch bei Unterstellung dieser, (objektiv unrichtigen) rechtlichen^Betrachtung bejaht der Berufungsrichter die Zahlungsverpflichtung* der Beklagten» Als wertmässige Deckung sei, so wird ausgeführt, die Gutschrift bei einer Ostfiliale dann ausreichend, wenn die Westfiliale bei der Ostfiliale im Debet gestanden habe» Dieser Fall liege hier vor, denn am V I 7 * ' 8» Juni 3.94-5? dem Tage der Gutschrift hei der Filiale ' habe letztere bei Dü^HIH^ ©in "Guthaben" von mehr als 800 000 EM gehabt (vgl Kontoauszug Hülle Bl 41 GA)« Das Berufungsgericht führt dann weiter aus, daß zwar buchmässig dieses Guthaben sich in der Zeit bis zu dem 11« Juli 1945 (dem Tage der Vorlegung der Überweisungspapiere in Dü^BIHM . i*1 eifte "Schuld" der Filiale bei Dü^HHfe verwandelt habe, daß dies aber unbeachtlich sei, weil die Beklagte nicht' dargetan habe,' daß die in der Zwischenzeit aus na°k Dü®- gekommenen Überweisungen den Kunden*zur freien Verfügung gutgeschrieben worden seien« Mithin ergebe sich, daß auch vom Standpunkt der Deckungstheorie aus die Beklagte die Zahlung im Juli 1945 grundlos verweigert habe * II« Soweit das Berufungsgericht in seinen Ausführungen erkennen läßt, daß es ganz allgemein die Berufung der Banken auf die sog« Wertdeckungstheorie für nicht entschuldbar ansehe, kann ihm nicht gefolgt werden« Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß in Fällen, in denen Ost- 7/est-Bankenüberweisungen .nicht mehr vor der , »,v» Zerreissung des Filialnetzes zu Ende geführt werden konnten, die Banken aufgrund der in den Jahren 1946 bis 1948 (erste Hälfte) vorherrschenden Rechtsanschauungen im allgemeinen ohne Fahrlässigkeit die Auffassung vertreten konnten, sie seien zur Auszahlung der Überweisungsbeträge im Westen nur verpflichtet, wenn sie einen realisierbaren "Gegenwert" von der Ostfiliale erhalten hätten. (Urt v.9oFebruar 1951 Lindenmaier-Möhring Nachschlagewerk Nr 1 zu § 285 BGB)0 An dieser grundsätzlichen Beurteilung des Bankenverschuldens ist festzuhalten* Sie enthebt aber den Richter nicht der Prüfung der Umstände des Einzelfalles, aus denen allein ein abschließendes Urteil darüber, gewonnen werden kann, ob die Bank bei ihrer Zahlungsweigerung schuldhaft gehandelt hat* -Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von den bisher vom Senat zur Frage des. Verzuges der Banken entschiedenen Fällen,, lo Zunächst besteht die Besonderheit, daß der Überweisungsträger bei der Y/estfiliale in einem Zeitpunkt (10o'Juli 1945) vorgelegt worden ist, in welchem nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Banken in L^l^^noch nicht geschlossen warsny wenn auch Leipzig bereits seit dem 1, Juli 1945 von der Roten Armee besetzt war* Damit entsteht die Frage, ob es sich hier überhaupt um einen Fall, der sogenannten steckengebliebenen Banküberweisungen handelt, d0h„ um einen Fall, bei dem die Überweisung an die Y/estfiliale vor der Zer-reisöung des Filialnetzes noch nicht dürchgeführt warc Auch von den Vertretern der Filialdeckungstheorie ist niemals bezweifelt worden, daß bei Überweisungen innerhalb der Filialen derselben Bank der Überweisungsbetrag bei der Großbank als solcher gedeckt ist, solange das Filialnetz nicht gestört ist (Ulmer SJZ 1949, 266 Anm)* Die Frage nach der Filialdeckung entsteht nach dieser Lehrmeinung immer erst dann, wenn eine’äussere Abtrennung von Filialen mit den dazu gehörigen Vermögenswerten , 'ji ;8; P) . 11 - 9 von den übrigen Teilen der Großbank eintritt, wie es ZoBo im ersten Weltkrieg bei dem in RGZ 108, 210 entschiedenen Pall der Londoner Zweigniederlassung einer deutschen Großbank geschehen war« Eine blosse Unterbrechung des normalen Post-, Eisenbahn- und Pern-, sprechverkehrs würde es im allgemeinen noch nicht rechtfertigen, von einer Zerreissung des Filialnetzes zu sprechen, vielmehr muß diese Abtrennung eine solche sein« daß die abgetrennten Zweigniederlassungen mit ihren Vermögenswerten rechtlich oder tatsächlich der Verfügungsgewalt der Leitung des Gesamtunternehmens entzogen sind* Mit der Besetzung Leipzigs durch die Russen und die damit gegenüber den Westzonen geschaffene Grenze war aber selbst eine behelfsmässige Auf.-rechterhaltung der Verkehrsverbindung zwischen der Filiale und den Sfestfilialen unmöglich geworden oder doch mit so ungewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, daß praktisch die Einflussnahme'/-der Leitung der Gesamtbank auf ausgeschaltet war und auch der bankübliche Geschäftsverkehr nicht mehr durchgeführt werden konnte* Daraus ergibt sich aber, daß der Pall den typischen Fällen sogenannter steckengebliebener Ost-We.st-Überweisungen einzureihen ist« 2o Gleichwohl ist ‘dem Berufungsgericht in der Beurteilung der Verschuldensfrage beizutreten« Aus der * Vorlegung des Überweisungsträgers bei der Filiale Lü#-ergab sich für die Beklagte ohne weiteres, daß die Filiale L^HB^ der Filiale DüflH^ den nGegen- V/ wert” von 193 000 HM am 8« Juni 1945 gutgeschrieben hatte« Zur Erlangung dieser Kenntnis bedurfte es nicht der - vom Kläger behaupteten, von der Beklagten aber bestrittenen - gleichzeitigen Vorlegung des Tagesauszuges vom 8« Juni 1945, da die Herausgabe des Überwei-sungsträgers ohne gleichzeitige Gutschrift zugünsten'-der Empfangsfiliale nach banktechnischer Übung nicht in Betracht kam« Vom Standpunkt der Filialdeckungstheorie, die nach Obigem zugunsten der Beklagten als richtig unterstellt werden muß, war die Deckungsfrage zwischen TüflHpund entsprechend zu behandeln wie zwischen zwei selbständigen Bankinstituten« Das bedeutete, daß DüflHHfc nur zu zahlen brauchte, wenn es . eine nicht nur buchmäßige, sondern wertmäßige Deckung von Leipzig für den überwiesenen Betrag erhalten hatte (Ulmer SJZ 1947» 239 /2457; SJZ 1948, 236), Am 8,'Juni - und darin liegt die weitere Besonderheit des vorliegenden Tatbestandes gegenüber den bisher entschiedenen Berufungsgericht anhand des Kontoauszuges-unangefochten festgestellt hat, ein "Guthaben” der Filiale L , gedeckt war« Für das Bestehen dieses Guthabens genügt zweifelt, entsprechend durchgeführt worden sind, ist unerheblich« Durch die am 8« Juni 1945 erteilte Gut- 1945, dem Tage der Gutschrift in L bestand aber Fällen - in den Büchern der Filiale Dü wie .das durch welches der Überweisungsbetrag von 193 000 EM voll die Buchung in dem bei Dü ob die Gegenbuchungen in 1 geführten Kontokorrent; was die Beklagte be- schrift in'L hat sich aber die (gedachte) Verbind- lichkeit der Filiale Dü gegenüber der Filiale in entsprechender Höhe vermindert» Hamit hatte eine wertmässige Deckung für die Überweisung erhalten (vgl Ulmer aaO)* Dieser Vorgang war bereits am So Juni 1945 eingetreten, weil die Gutschrift selbst, nicht die Kenntnis der Westfiliale von der Gutschrift den - hier . gedachten' *?■/. Iv j - Vermögensübergang• herbeigeführt hat (Urteil des Senats vom 18* Januar 1952 - I ZR 105/51 -)» Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf «, daß es auf die Verfügungsmöglichkeit über den Gegenwert und deshalb auf die Kenntnis der westlichen Empfängsfiliale von der Gutschrift bei der östlichen Absendefiliale ankomme und daß diese Kenntnis im Streitfall der Filiale Dü^HBHP erst am 10» Juli 1945, also nach'der Zerreissung des Filialnetzes, vermittelt worden sei* Auf die Kenntnis der Empfangsfiliale kann es - immer vom Standpunkt der Wertdeckungstheorie aus -nur dann ankoramen, wenn für die Westfiliale durch die Gutschrift bei der Ostfiliale ein Guthaben entstanden, oder ein bestehendes Guthaben erhöht worden ist» In solchem Falle hat die Westfiliale-einen realisierbaren Wert erst dann, wenn sie Kenntnis von der Entstehung ihres Guthabens*bei der Ostfiliale erhält» Von einem solchen Tatbestand mußte mangels anderweitiger .Feststellungen in dem Urteil des erkennenden Senats vom 18» Januar 1952 (I ZR 105/51) ausgegangen werden» Steht dagegen die Westbank im Debet bei der Ostbank, so tritt die Verminderung ihres Debets und damit die Erlangung eines realen Gegenwertes bereits mit der Gutschrift bei der Ostbank ein» Angesichts dieser Rechtslage kommt es darauf, daß 12 - später, nämlich in der Zeit bis zur Vorlegung des Überweisungsträgers am 10. Juli 1945, das am 8« Juni 1945 am 8. Juni 1945 endgültig erhalten hatte* Zu Unrecht beruft sich demgegenüber die Revision darauf, die Beklag- daß die Überweisungen aus dem Osten nach der Reihenfolge ten und daß sie deshalb, als bei Vorlegung der Überwei- zig aufgezehrt worden sei, die vorbehaltlose Gutschrift oder Auszahlung mangels Deckung verweigern dürfe«. Denn es steht fest, daß jedenfalls bis zu dem 10c Juli 1945 . legten Überweisungen von der Beklagten keine vorbehaltlosen Gutschriften oder Zahlungen geleistet worden sind« Die Deckung, die für die Überweisung des Klägers am 8„ Juni 1945 vorhanden war, bestand also auch am 10.Juli 1945 noch fort. Wenn dann die Beklagte später, wie sie behauptet und für die Revisionsinstanz als richtig zu unterstellen ist, Gläubiger von Überweisungen mit Wertstellung nach dem 8. Juni'1945 befriedigt hat, weil sie ihre Überweisungen früher als der Kläger in Dü^HHHV vorgelegt hatten, so hat sie damit verkannt, daß nicht die Reihenfolge der Vorlegungen der Überweisungen maßgebend sein konnte, sondern daß es darauf ankam, ob sie für die einzelne Überweisung eine endgültige Deckung bereits erhalten .hatte oder nicht. Auf eine einschlägige noch vorhandene Guthaben von sich in eine Schuld von verwandelt hatte, nicht mehr an, da Dü seinen Gegenwert für die Überweisung te habe jedenfalls vorwurfsfrei der Ansicht sein dürfen ihrer Vorlage in Dü berücksichtigt werden müss sung des Klägers am 10« Juli 1945 das Guthaben von Leip- auch auf die seit dem 8. Juni 1945 in Dü vorge- Rechtsprechung, die diesen Irrtum vielleicht als entschuldbar erscheinen ließe, hat sie. sich nicht berufen können« Eine andere Frage ist es, ob die Beklagte mit ih-'rer Zahlungsweigerung bereits am 11« Juli 1945 in Verzug geraten ist oder ob ihr - vom Standpunkt der V/ertdek-. kungstheorie aus - ein gewisser Zeitraum zuzubilligen ist, innerhalb dessen sie abwarten durfte, ob etwa noch Girokunden mit dberweisungs trägem aus kamen, die zeitlich vor dem 8. Juni 1945 ausgestellt waren« Die Einschaltung einer solchen Wartefrist von einigen Monaten würde den Anfangszeitpunkt des Verzuges der Beklagten entsprechend hinausschieben« Die Beklagte hat aber selbst nichts darüber vorgetragen, daß der im Berufungsurteil zugesprochene Teilschaden ihr deshalb nicht zur Last gelegt werden könne, weil die Entstehungstatsachen dieses Schadens gerade in den Zeitraum dieser Wärtefirist fielen« Dafür fehlt es auch an jedem sonstigen Anhaltspunkt« Das Berufungsgericht ist hiernach zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß nach Lage des Falles die Beklagte mit ihrer Zählungsweigerung in Verzug geraten ist« III« Zur Höhe des.Schadens hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die eingeholten Gutachten ausgeführt, der Kläger hätte, wenn er die 193 000 RM im Juli -1945 erhalten hätte, aufgrund seiner.früheren geschäftlichen Tätigkeit einen Holzgroßhandel in Düsseldorf einrichten - 14 können und hätte dann am Währungsstichtag mindestens für l/lO des von der Beklagten geschuldeten Reichsmark-betrages Holz auf Lager gehabt, welches er über.die Währungsumstellung in seinem vollen Wert hätte hinüber retten könneno Das Berufungsgericht hat aufgrund dieser Erwägungen durch Teilurteil einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der auf 6 1/2 $> umgestellten Reichs;narkforderung und der vollen Umstellung auf 10 also in Höhe von 3. 1/2 fo = 6« 755*— DM, zugesprochen* Diese Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, lassen ebenso wie die Zubilligung des Zinsanspruchs aufgrund der §§ 291 BGB und 352 HGB einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Die Revision erweist sich hiernach als unbegründete Sie war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno Lindenmaier Schmidt Heidenhain Wilde Benkard