BGH · I ZR 116/50 vom 18.12.1951

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Leitsatz / Zusammenfassung

November 1944 je 60 to Peinblei zu dem Preise von 23 EM je 100 kg gekauft und den Preis mit insgesamt 28 152 RM durch die Überweisung auf die Berliner Bank der Beklagten alsbald bezahlt. Zur Zeit des Kaufes hatte die Klägerin ihren Sitz in Freiberg i.Sa., wo sich damals auch ihre Hauptniederlassung befand, und von wo aus auch der Kauf des Peinbleis erfolgte. "In Erledigung Ihres Schreibens (vom 11.1.1946) teilen wir Ihnen mit, daß wir diese beiden Kontrakte auf unser in der englischen Besatzungszone gelegenes Schwesterwerk, die Bleiindustrie-Aktiengesellschaft Hamburg-Eidelstädt, übertragen haben« Damit sind die insgesamt 120 Tonnen Orig.-Hüttenweichblei Marke 1 Die Beklagte hat dem Wunsche der Klägerin auf Lieferung der 120 to nach Hamburg-Eidelstädt nicht entsprochen« Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Abtretung des Lieferanspruchs unzulässig und unwirksam sei. Unter diesen Be-zugsgenehmigungen haben siöh auch zwei Scheine über * 120 to'Hüttenweichblei belunden, die der Klägerin erteilt worden sind, nachdem sie dargelegt hatte, daß sie noch einen Anspruch auf Lieferung von 120 to gegen die Beklagte aus dem November 1944 für das von ihr (der Klägerin) gekaufte und bereits bezahlte Blei habe. Die Beklagte hat in jedem Palle die Lieferung des Bleis davon abhängig gemacht, daß die Klägerin vor der Lieferung den Preis für das Blei bezahlte. Dem hat sich die Klägerin, um das Blei zu erhalten, gefügt, so daß es zur Verrechnung der 28 152 EM, die die Klägerin im November 1944 und 17o November 1944 seien dadurch unwirksam geworden, daß die dafür von den deutschen Verwaltungsbehörden ausgestellten Bezugsgenehmigungen mit dem Zusammenbruch ihre Kraft’verloren hätten. von 'der Vanem erteilten Bezugsgenehmigungen habe sie das Blei nicht mehr zu liefern brauchen, weil die mit dem Zusammenbruch unwirksam gewordenen Kaufverträge nicht dadurch wieder hätten wirksam werden können, daß das Vanem die Lieferung des Bleis genehmigt habeDiese Genehmigung habe die Klägerin ausserdem nur dadurch erschlichen, daß sie bei ihren Anträgen die Tatsache der Bestimmung des Bleis für die Ausführung von Aufträgen der Wehrmacht verschwiegen habe. Heute sei sie zur Lieferung des Bleis auch deshalb nicht mehr verpflichtet, weil inzwischen der Preis des Bleis von 22-23 EM je 100 kg auf 153 EM je 100 kg gestiegen sei, so daß sie einen schweren Schaden erleiden würde, wenn sie das Blei für den unzulänglichen Gegenwert liefern müsste, den sie im November 1944 dafür erhalten habe. Wenn die Revision den Erfüllungsort mit dem "Vertragsort” gleichsetzen will und als diesen Freiberg i.Sa. bezeichnet, so steht dies mit der Vorschrift des § 269 BGB nicht im Einklang. Auf den Streit der Parteien darüber, ob die Beschlagnahme des Bleis durch die britischen Offiziere, insbesondere durch den Colonel Edge, eine Unmöglichkeit der Leistung zur Folge gehabt hat, kommt es für die Entscheidung schon deshalb nicht an, weil der Eingriff der britischen Offiziere jedenfalls nur eine vorübergehende Behinderung der Beklagten in der Lieferung des Bleis herbeigeführt hat, durch die die Beklagte von der Verpflichtung zur Erfüllung der Kaufverträge nicht befreit werden konnte.. Der Fortfall der durch die deutschen Verwätungs-stellen erteilten Genehmigungen zur Lieferung des Bleis hat, wie das Berufungsgericht mit Hecht darlegt, die Auflösung der Kaufverträge nicht zur Folge gehabto Kaufverträge über bezugsbeschränkte Waren sind, solange die Genehmigung zur Lieferung nicht erteilt ist, nicht etwa nichtig, sondern schwebend unwirksam,, Wenn die Genehmigung erfolgt, so verwandelt sich die schwebende Unwirksamkeit in endgültige Wirksamkeit* Aus dieser Auffassung kann nicht die Folgerung gezogen werden, daß ein Fortfall der Genehmigungen, der jederzeit wieder behoben werden kann, die endgültige Vernichtung der Kaufverträge auslösen müsse. Das Ausserkrafttreten der von deut-' sehen Verwaltungsstellen erteilten Genehmigungen hatte nicht die endgültige Vernichtung der Kaufverträge zur Folge, die Verträge traten vielmehr in den Zustand der schwebenden Unwirksamkeit zurück und dieser Zustand konnte sich in die dauernde Wirksamkeit der Verträge verwandeln, wenn sie die Genehmigung der Stellen erhielten,, die nach dem Fortfall der deutschen Verwaltungsstellen dafür zuständig waren. März 1949 (Bl 42 d.A.) den Standpunkt hat vertreten wollen, daß die Kaufverträge über Blei durch das mit dem Zusammenbruch eingetretene -Erlöschen der von den deutschen Stellen gegebenen Liefergenehmigungen’vernichtet seien und nicht nachträglich wieder hätten in Kraft Diese konnten sehr wohl auch rein friedlichen Zwecken, wie der Erzeugung von Kunstdünger i nutzbar gemacht werden.Wenn mit der Auskunft aber.wirklich gesagt werden sollte, daß die in der Kriegszeit geschlossenen Verträge nach dem Zusammenbruch niemals die Genehmigung der dann zuständigen Besatzungsmacht und der durch diese eingesetzten Verwaltungsstelle für Nichteisenmetalle (Vanem) gefunden hätten, so hat das Berufungsgericht Denn die vom Berufungsgericht als überzeugend erachtete Aussage des Angestellten Schmelingergibt, daß nicht nur für die vor dem Zusammenbruch geschlossenen Kaufverträge über if • • Juli 1946 als auch die Liefergenehmigung Nr 3407 vom 29* Juli 1946 nicht auf-das von der Klägerin verlangte Peinblei, sondern auf Hüttenweichblei,' (Jas einen etwas geringeren Reingehalt hat als; Peinblei' (vgl Bl 136 RS d.A.) auch etwas weniger kostet. Sie hat, wie das Berufungsgericht mit Recht feststellt, den Anspruch der Klägerin auf Erfüllung der Kaufverträge vom 1. In einem derartigen Falle kann sich der Schuldner nach § 242 BGB gegenüber dem Erfüllungsanspruch nicht auf Leistungsverweigerungsrecht wegen Nichterfüllung einer Nebenverpflichtung berufen, die jederzeit lSali-sierbar gewesen wäre» Er muss sich vielmehr nach Treu und Glauben wie ein im Verzug befindlicher Nun hat das Berufungsgericht bisher aber eine Peststellung darüber, ob die Vanem der Klägerin auch die Genehmigung für den Bezug von Peinblei erteilt hätte, wenn die Klägerin dies mit der Begründung, daß der bisher nicht erfüllte Kaufvertrag auf Peinblei laute und die Beklagte dies ihrem uj;-Anspruch auf Lieferung von Hüttenweichblei entgegenhalte, nicht getroffen. hätte erreichen können und diese Genehmigung nur deshalb nicht beantragt hat, weil sie aus der bestimmten und endgültigen Weigerung der Klägerin, den Vertrag wegen der Enteignung der Klägerin in der Ostzone zu erfüllen, gefolgert hat, daß die Beklagte auch bei Vorlegung einer Peinbleigenehmigung die Lieferung des Bleies verweigern werdeo Wenn' das Berufungsgericht zu der mehrerwähnten Feststellung gelangen sollte, wird es die Beklagte zur Lieferung des Bleies verurteilen können. Denn auf die erst im Dezember 1946 eingetretene Steigerung der Bleipreise wird die Beklagte sich nicht berufen können, wenn schon vorher ihre Verpflichtung zur Lieferung des Bleies fällig geworden und sie durch die Mahnung der Klägerin in Verzug gekommen ist. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß die Möglichkeit, eine Genehmigung für Peinblei zu erhalten, nicht feststellbar ist, dann wird es prüfen müssen, ob die Beklagte aus eihem Wegfall der Geschäftsgrundlage einen Anspruch auf Erhöhung des für ihre Lieferung zu zahlenden Preises heüeiten kann, was dann ;je nach den von den Parteien in der neuen Berufungsverhandlung gestellten Anträgen zur Abweisung der Klage oder zur Verurteilung der Beklagten zur Lieferung gegen erhöhte;4 Preise führen wird.

Zitierte Normen

Schlagwörter

KaufverträgeBerufungsgerichtGenehmigungLieferungKlägerinBleiSchuldner

Volltext der Entscheidung

«f V' Für das Nachschlagewerk! os* • Gesetzs § 242 BGB Rechtssatzs Ein Schuldner, der die Leistung aus bestimmten Gründen endgültig verweigert hat, ver-stösst gegen Treu und Glauben, wenn er später auf andere Gründe, die Leistung zu verweigern, zurückgreift, die der Gläubiger hätte beseitigen können und nur deshalb nicht beseitigt hat, weil er aus dem Verhalten des Schuldners den Schluss ziehen musste, daß der Schuldner auf diese Gründe keinen Wert legte und sie zur Begründung seiner Leistungsverweigerung nicht geltend machen wollte* Er kann sich deshalb dem Leistungsanspruch gegenüber insoweit auf sie mit Erfolg nicht berufen und muss sich bei vergeblicher Mahnung als mit seiner Leistung in Verzug befindlich behandeln lassen* Aktenzeichens I ZR 116/50 Urteil vom 18* Dezember 1951 OLG Braunschweig Verkündet am 18. Dezember 1951 Justizobersekretär als Urkundsbearater der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Pirma GmbH in OflB» vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. V^fe in Bad Beklagten und Revisionsklägerin; - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen lAG vormals in H« vertreten die BlflHHIHBBAG vormals & Li durch den Kaufmann Ernst BaÄ in Hi Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der Bundesgerichtshof, Erster Zivilsenat, auf die mündliche .'.Verhandlung vom 29. Juni 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Schmidt, Wilde, Dr. Krüger-Nieland für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlande sgerichts in Braunschweig vom 16. November 1950 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen \ Tatbestands Die Klägerin hat von der Beklagten am 1. und 17. November 1944 je 60 to Peinblei zu dem Preise von 23 EM je 100 kg gekauft und den Preis mit insgesamt 28 152 RM durch die Überweisung auf die Berliner Bank der Beklagten alsbald bezahlt. Das Blei war zur Herstellung von Bleifabrikaten der Dringlichkeitsstufe I (Wehrmachtsaufträge Nr SS 4902 - SS 4900) bestimmt. Infolge des Zusammenbruchs ist es zur Lieferung des Bleis nicht gekommen. Zur Zeit des Kaufes hatte die Klägerin ihren Sitz in Freiberg i.Sa., wo sich damals auch ihre Hauptniederlassung befand, und von wo aus auch der Kauf des Peinbleis erfolgte. Zum 1. Juli 1946 ist der Freiberger Betrieb der Klägerin durch das Land Sachsen enteignet und .in das Eigentum des Volkes überführt worden. Die Klägerin hat ihren Sitz daraufhin nach Hamburg-Eidelstädt verlegt, wo sie eine Zweigniederlassung besass. Die Verlegung des Sitzes ist in der Generalversammlung vom 27.2.1947' beschlos-, sen und am 24.5.1947 in das Handelsregister eingetragen worden. Am 11. Januar 1946 hat die Beklagte an äle ihre in der Ostzone ansässigen Kunden,darunter auch an die Klägerin ,ein Rundschreiben des nachstehenden Inhalts gerichtet; "Nachdem die bisher durch die Reichsstelle Eisen und Metalle ausgeübte Metallbewirtschaftung hin- fällig geworden ist, sind die von dieser Stelle gewährten Bezugsrechte nicht mehr belieferbar«, Bür die Lieferung von Metallen gelten vielmehr die seitens der Militärregierung angeordneten Be- ' wirtschaftungsbestimmungen. Biese Bestimmungen sehen einen Verkehr zwischen den einzelnen Besatzungszonen bisher nicht vor, sie nehmen auch keine Rücksicht auf die Besitzverhältnisse auf Grund früherer Abschlüsse• Wir sehen uns daher veranlasst, den uns seinerzeit übermittelten Auftrag aus unseren Büchern zu streichen. Eine entsprechende Gutschriftnote lassen wir folgen.” Die Klägerin hat dieses Schreiben durch einen Brief vom 16. Februar 1946 des nachstehenden Inhalts beantwortet? "In Erledigung Ihres Schreibens (vom 11.1.1946) teilen wir Ihnen mit, daß wir diese beiden Kontrakte auf unser in der englischen Besatzungszone gelegenes Schwesterwerk, die Bleiindustrie-Aktiengesellschaft Hamburg-Eidelstädt, übertragen haben« Damit sind die insgesamt 120 Tonnen Orig.-Hüttenweichblei Marke 1 Lauterthal, für die wir Ihnen den Gegenwert in Hohe \ von 28 152 RM im November 1944 überwiesen*haben, in den Besitz und die Verfügungsbefugnis unseres ,, Schwesterwerkes Hamburg-Eidelstädt übergegangen ........ ' i Ihre beiden. Gutschriftanzeigen vom 24.1.1946, die erst am 7»2.1946, also nachdem Ihnen unser Schwesterwerk Hamburg-Eidelstädt geschrieben hatte, hier eingingen, betrachten wir als gegenstandslos.” Die Beklagte hat dem Wunsche der Klägerin auf Lieferung der 120 to nach Hamburg-Eidelstädt nicht entsprochen« Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Abtretung des Lieferanspruchs unzulässig und unwirksam sei. Die Parteien haben wegen der Lieferung der 120 to jahrelang verhandelt. Die Beklagte hat aber an ihrer ablehnenden Haltung festgehalten, obwohl die Klägerin weiterhin Hüttenweichblei in beträchtlichem Umfang auf neu getätigte Kaufverträge von ihr bezogen hat, für die die Klägerin jeweils die Bezugsgenehraigung des auf Veranlassung der Besatzungsmächt eingerichteten Verwaltungsamtes für Nichteisenmetalle (Vanem) erhalten und’ der Beklagten vorgelegt hat. Unter diesen Be-zugsgenehmigungen haben siöh auch zwei Scheine über * 120 to'Hüttenweichblei belunden, die der Klägerin erteilt worden sind, nachdem sie dargelegt hatte, daß sie noch einen Anspruch auf Lieferung von 120 to gegen die Beklagte aus dem November 1944 für das von ihr (der Klägerin) gekaufte und bereits bezahlte Blei habe. Zu einer Erledigung des Klageanspruchs haben auch diese Bezugsgenehmigungen nicht geführt, obwohl die Beklagte der Klägerin darauf 120 to Hüttenweichblei geliefert hat. Die Beklagte hat in jedem Palle die Lieferung des Bleis davon abhängig gemacht, daß die Klägerin vor der Lieferung den Preis für das Blei bezahlte. Dem hat sich die Klägerin, um das Blei zu erhalten, gefügt, so daß es zur Verrechnung der 28 152 EM, die die Klägerin im November 1944 an die Beklagte gezahlt hatte, niemals gekommen ist«, Mit der Klage verlangt die Klägerin, daß die Beklagte von den 120 to Pcdnblei, deren Preis sie im November 1944 an die Beklagte bezahlt hat, 60 to an sie liefert. Die Beklagte verweigert die Lieferung. Sie macht geltend, die Kaufverträge vom 1. und 17o November 1944 seien dadurch unwirksam geworden, daß die dafür von den deutschen Verwaltungsbehörden ausgestellten Bezugsgenehmigungen mit dem Zusammenbruch ihre Kraft’verloren hätten. Auf die im Jahre 1946 r von 'der Vanem erteilten Bezugsgenehmigungen habe sie das Blei nicht mehr zu liefern brauchen, weil die mit dem Zusammenbruch unwirksam gewordenen Kaufverträge nicht dadurch wieder hätten wirksam werden können, daß das Vanem die Lieferung des Bleis genehmigt habeDiese Genehmigung habe die Klägerin ausserdem nur dadurch erschlichen, daß sie bei ihren Anträgen die Tatsache der Bestimmung des Bleis für die Ausführung von Aufträgen der Wehrmacht verschwiegen habe. Heute sei sie zur Lieferung des Bleis auch deshalb nicht mehr verpflichtet, weil inzwischen der Preis des Bleis von 22-23 EM je 100 kg auf 153 EM je 100 kg gestiegen sei, so daß sie einen schweren Schaden erleiden würde, wenn sie das Blei für den unzulänglichen Gegenwert liefern müsste, den sie im November 1944 dafür erhalten habe. Die damalige Bezahlung sei ihr ausserdem durch die Schliessung der Banken in der russischen Zone verloren gegangen. Die Beklagte .•irjyar“.-1 verlangt im Wege der Widerklage die Feststellung, daß die Klägerin auch die weiteren, noch nicht eingeklagten 60 Tonnen Blei nicht von ihr verlangen könne» Das Landgericht in Braunschweig hat die Klage durch das Urteil vom 9« Juni 1949 abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.■Das Oberlandesgericht in Braunschweig hat die Beklagte durch das Urteil vom 16. November 1950 unter Abweisung der Widerklage zur •Lieferung von 60 to Feinblei verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe s ' Die von der Revision- beantragte Nachprüfung der Sachbefugnis der Klägerin kann zu einer vom Standpunkt des Berufungsgerichts abweichenden Beurteilung nicht führen. Das Berufungsgericht bezieht sich insoweit auf die Begründung des Landgerichts, das aus der territorialen Begrenzung der Wirkung staatlicher Enteignungsmassnahmen folgert, daß die in dem Lande Sachsen, also einem.Teil der Ostzone durchgeführte Enteignung der in Freiberg i.Sa. belegenen Hauptniederlassung der Klägerin, daB im Westen belege ne Vermögen der Klägerin unberührt lasse. Zu dem in der britischen Zone belegenen Vermögen der Klägerin * > gehörten auch ihre Forderungen aus den mit der Beklagten abgeschlossenen Kaufverträgen vom 1• und 17o November 1944. Denn Forderungen gelten als an dem Ort belegen, an dem der Schuldner seinen Sitz hat. Bas ist bei der Beklagten der Ort Oker im Harz. Zu dem gleichen Ergebnis kommt man, wenn man .mit der Revision den Erfüllungsort für massgebend hält. Renn der Erfüllungsort ist nach § 269 BGB gleichfalls der Wohnsitz des Schuldners, also ebenfalls Oker. Wenn die Revision den Erfüllungsort mit dem "Vertragsort” gleichsetzen will und als diesen Freiberg i.Sa. bezeichnet, so steht dies mit der Vorschrift des § 269 BGB nicht im Einklang. Fehl geht auch die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht den Rechtsstreit an die Militärregierung habe abgebexi müssen. Auf den Streit der Parteien darüber, ob die Beschlagnahme des Bleis durch die britischen Offiziere, insbesondere durch den Colonel Edge, eine Unmöglichkeit der Leistung zur Folge gehabt hat, kommt es für die Entscheidung schon deshalb nicht an, weil der Eingriff der britischen Offiziere jedenfalls nur eine vorübergehende Behinderung der Beklagten in der Lieferung des Bleis herbeigeführt hat, durch die die Beklagte von der Verpflichtung zur Erfüllung der Kaufverträge nicht befreit werden konnte.. ; \ if 1 : (. V l*L«to Der Fortfall der durch die deutschen Verwätungs-stellen erteilten Genehmigungen zur Lieferung des Bleis hat, wie das Berufungsgericht mit Hecht darlegt, die Auflösung der Kaufverträge nicht zur Folge gehabto Kaufverträge über bezugsbeschränkte Waren sind, solange die Genehmigung zur Lieferung nicht erteilt ist, nicht etwa nichtig, sondern schwebend unwirksam,, Wenn die Genehmigung erfolgt, so verwandelt sich die schwebende Unwirksamkeit in endgültige Wirksamkeit* Aus dieser Auffassung kann nicht die Folgerung gezogen werden, daß ein Fortfall der Genehmigungen, der jederzeit wieder behoben werden kann, die endgültige Vernichtung der Kaufverträge auslösen müsse. Das Ausserkrafttreten der von deut-' sehen Verwaltungsstellen erteilten Genehmigungen hatte nicht die endgültige Vernichtung der Kaufverträge zur Folge, die Verträge traten vielmehr in den Zustand der schwebenden Unwirksamkeit zurück und dieser Zustand konnte sich in die dauernde Wirksamkeit der Verträge verwandeln, wenn sie die Genehmigung der Stellen erhielten,, die nach dem Fortfall der deutschen Verwaltungsstellen dafür zuständig waren. Ob ^d'er^Ki'edersä9hsig.che^te. Minister für Wirtschaft und Verkehr in seiner. Auskunft vom 21. März 1949 (Bl 42 d.A.) den Standpunkt hat vertreten wollen, daß die Kaufverträge über Blei durch das mit dem Zusammenbruch eingetretene -Erlöschen der von den deutschen Stellen gegebenen Liefergenehmigungen’vernichtet seien und nicht nachträglich wieder hätten in Kraft 1 * ... gesetzt werden können, kann (dahingestellt bleiben» Der Minister sagt in der Auskunft allerdings, Bezugsrechte zur Erfüllung von "Kriegsverträgen” seien in der Nachkriegszeit niemals erteilt worden» Aber diese Auskunft lässt nicht eindeutig erkennen,was den Minister?unter"Kriegsverträgen" verstanden hat» Es konnten damit in der Kriegszeit geschlossene Verträge gemeiht sein. Möglich ist aber auch, daß Verträge über die Lieferung von Kriegsmaterial gemeint waren. Wenn das Letztere der Pall war, so konnte die Auskunft auf die von den Parteien geschlossenen Vertiäge nicht angewendet werden. Denn die Kaufverträge vom 1. und 17. November 1944 hatten nach der mit rechtsirrtumsfreier Begründung getroffenen Peststellung des Berufungs-* gerichts nicht die Lieferung von Kriegsmaterial zu dem ' Gegenstände. Sie dienten nach der Aussage des Direktors Bade, die das Berufungsgericht für glaubwürdig erachtet, hat, vielmehr der Reparatur von Einrichtungen der Säure-Chemie. Diese konnten sehr wohl auch rein friedlichen Zwecken, wie der Erzeugung von Kunstdünger i nutzbar gemacht werden.Wenn mit der Auskunft aber.wirklich gesagt werden sollte, daß die in der Kriegszeit geschlossenen Verträge nach dem Zusammenbruch niemals die Genehmigung der dann zuständigen Besatzungsmacht und der durch diese eingesetzten Verwaltungsstelle für Nichteisenmetalle (Vanem) gefunden hätten, so hat das Berufungsgericht 10 - mit Recht die Unrichtigkeit der Auskunft als erwiesen angesehen. Denn die vom Berufungsgericht als überzeugend erachtete Aussage des Angestellten Schmelingergibt, daß nicht nur für die vor dem Zusammenbruch geschlossenen Kaufverträge über if • • Blei vielfach die Liefergenehmigung erteilt ist, sondern daß darüber hinaus die liefergenehmigung gerade für Blei erteilt worden ist, das die Klägerin von der Beklagten durch ‘die Verträge vom 1. und 17. November 1944 gekauft hat. Allerdings lauteten sowohl die Liefergenehmigung Nr 356 vom.16. Juli 1946 als auch die Liefergenehmigung Nr 3407 vom 29* Juli 1946 nicht auf-das von der Klägerin verlangte Peinblei, sondern auf Hüttenweichblei,' (Jas einen etwas geringeren Reingehalt hat als; Peinblei' (vgl Bl 136 RS d.A.) auch etwas weniger kostet. Daraus kann jedoch die Beklagte im Enderfolg nichts zuihren Grünsten herleiten. Das Verhalten der Beklagten zeigt, daß sie auf diesen Unterschied kein Gewicht gelegt hat. Sie hat, wie das Berufungsgericht mit Recht feststellt, den Anspruch der Klägerin auf Erfüllung der Kaufverträge vom 1. und 17* November 1944 mit wechselnder Begründung abgelehnt und nur soviel klar und unmiss-, verständlich zu erkennen gegeben, daß‘sie den Anspruch der Klägerin, sei es auf Lieferung des Peinbleis, sei es auf. Rückzahlung des Kaufpreises'voxi • 28 152 RM, wie immer er begründet werden mochte, keinesfalls erfüllen wollte. .So hat sie schon am 21. März 1946 den Werken der Klägerin in Hamburg und 11 Freiberg erklärt, daß sie die Abschlüsse der Klägerin habe annullieren müssen und die von der Klägerin verlangten Sendungen nicht ausführen könne« Bei dieser Sachlage kann die Beklagte der Klägerin den Umstand, daß das Vanem der Klägerin die Genehmigung für den Bezug von Feinblei nicht erteilt habe, jedenfalls dann nicht entgegenhalten, wenn die Klägerin, wie sie behauptet, von der Vanem auch die Genehmigung für Feinblei hätte erhalten können und diese nur deshalb nicht beantragt.hat, weil sie aus dem Verhalten der Beklagten entnommen hat, daß diese die Erfüllung des aus dem Jahre 1944 noch rückständigen Kaufvertrages auch dann verweigern wollte, wenn ihr die Genehmigung für Feinblei vorgelegt worden wäre« Es verstösst gegen Treu und Glauben, wenn der Schuldner dem Gläubiger solche Leistungshindernisse entgegenhält, die dieser beseitigen kann, wenn der Schuldner Wert darauf legt, und deren Beseitigung er nur deshalb unterlässt, weil der Schuldner durch sein Verhalten unmissverständlich zu er- . kennen gibt, daß er keinen Wert darauf legt und die ' Leistung aus anderen Gründen auch dann verweigern will, wenn dieses Leistungshindernis beseitigt wird« In einem derartigen Falle kann sich der Schuldner nach § 242 BGB gegenüber dem Erfüllungsanspruch nicht auf Leistungsverweigerungsrecht wegen Nichterfüllung einer Nebenverpflichtung berufen, die jederzeit lSali-sierbar gewesen wäre» Er muss sich vielmehr nach Treu und Glauben wie ein im Verzug befindlicher 12 - Schuldner behandeln lassen» Nun hat das Berufungsgericht bisher aber eine Peststellung darüber, ob die Vanem der Klägerin auch die Genehmigung für den Bezug von Peinblei erteilt hätte, wenn die Klägerin dies mit der Begründung, daß der bisher nicht erfüllte Kaufvertrag auf Peinblei laute und die Beklagte dies ihrem uj;-Anspruch auf Lieferung von Hüttenweichblei entgegenhalte, nicht getroffen. Zwar hat der Ze.uge Schmeling bekundet, daß das Vanem der Klägerin die Genehmigung für Hüttenweichblei auf einen Antrag für die Genehmigung von Peinblei wahrscheinlich deshalb erteilt habe, weil es angenommen habe, daß die Klägerin.mit Hüttenweichblei auskommen werde, und daß Feinblei-genehmigungen nur auf besonders begründete Anträge erteilt seien und diese Aussage in einer nachträglichen Eingabe dahin erläutert, daß die Klägerin auch eine Genehmigung für Peinblei erhalten hätte, wenn sie einen Bedarf für Peinblei nachgewiesen hätte. Aber das Berufungsgericht hat eine Peststellung in dieser Hinsicht bisher nicht getroffen und das Hevisions-gericht kann diese Lücke nicht schliessen. Das Berufungsurteil musste deshalb aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an * das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit das Berufungsgericht entscheidet, ob das Ergebnis der Beweisaufnahme die Feststellung rechtfertigt, daß die Klägerin auch die Genehmigung für Peinblei- hätte erreichen können und diese Genehmigung nur deshalb nicht beantragt hat, weil sie aus der bestimmten und endgültigen Weigerung der Klägerin, den Vertrag wegen der Enteignung der Klägerin in der Ostzone zu erfüllen, gefolgert hat, daß die Beklagte auch bei Vorlegung einer Peinbleigenehmigung die Lieferung des Bleies verweigern werdeo Wenn' das Berufungsgericht zu der mehrerwähnten Feststellung gelangen sollte, wird es die Beklagte zur Lieferung des Bleies verurteilen können. Denn auf die erst im Dezember 1946 eingetretene Steigerung der Bleipreise wird die Beklagte sich nicht berufen können, wenn schon vorher ihre Verpflichtung zur Lieferung des Bleies fällig geworden und sie durch die Mahnung der Klägerin in Verzug gekommen ist. Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daß die Möglichkeit, eine Genehmigung für Peinblei zu erhalten, nicht feststellbar ist, dann wird es prüfen müssen, ob die Beklagte aus eihem Wegfall der Geschäftsgrundlage einen Anspruch auf Erhöhung des für ihre Lieferung zu zahlenden Preises heüeiten kann, was dann ;je nach den von den Parteien in der neuen Berufungsverhandlung gestellten Anträgen zur Abweisung der Klage oder zur Verurteilung der Beklagten zur Lieferung gegen erhöhte;4 Preise führen wird. * • Hiernach musste die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, zurückver-wiesen werden« Dem Berufungsgericht musste auch die Entscheidung über die Kosten der Revision Vorbehalten werden« < b Eindenmaier Heidenhain Birnbach zugleich für die Wilde durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderte Frau BR« Br« Krüger- ] Nieland« ; j j ♦ i ' ‘ i i * i i . j . %