Volltext der Entscheidung
Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
I ZR 115/90
BESCHLUSS
in Sachen
der BfgHMHHHfe MflHHHNHMHBb Aktiengesellschaft, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Eberhard von KuflMMflflt, Vorsitzender, und Dr. Günter KraHMK. PeflHMMHi fH®, M|
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und
gegen
die FiflHHNHMl Großhandel für Floristik GmbH, vertreten durch Ihre Geschäftsführer Brigitte HeflHBNlNl und Heinz Hel Se^fBHHMBstraße $P, Kd
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt<
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. Ullmann und Starck
am 21. Februar 1991
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 23. März 1990 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht ist insbesondere zutreffend davon ausgegangen, daß eine dem Käufer obliegende spontane Aufklärungspflicht über Wiederveräußerungsabsichten nicht ohne weiteres besteht.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwerts 1.000.000,-- DM
Piper Teplitzky Erdmann
UlImarm
Starck
Beglaubigt