BGH · I ZR 115/75 vom 13.05.1977

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Leitsatz / Zusammenfassung

Eine Sympathie-Werbung im Inland durch Organisierung eines sogenannten Rabatt-Clubs für Einkäufe in ausländischen Urlaubsgebieten, in denen die Rabattgewährung rechtlich nicht eingeschränkt ist, verstößt gegen gute Wettbewerbssitten, soweit die inländischen Mitbewerber der ausländischen Unternehmen, die sich zu der Rabattgewährung bereit erklärt haben, durch das deutsche Rabattrecht gehindert sind, im Inland in gleicher Weise mit Rabatten zu werben. Ein Verstoß gegen das inländische Rabattgesetz werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Gewährung der angekündigten Rabatte an den Urlaubsorten nach dem dort geltenden Recht zulässig sei. Zugleich werde dadurch gegen § 1 UWG verstoßen, denn durch die Verletzung des Rabattgesetzes verschafften sich die Beklagten einen Vorsprung im Wettbewerb um den Zigarettenabsatz. Denn weder gebe es einen Club, in dem man gegen Zahlung von 5 DM Mitglied werde, noch bestehe eine Gewähr, daß die Rabatte tatsächlich gewährt würden. Schließlich werde auch § 6 b UWG verletzt, denn die Passports seien als Berechtigungsscheine im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, genügten aber deren Anforderungen nicht. Solche Hinweise seien rechtlich nicht als Ankündigung von Rabatten im Sinne des § 1 Rabatte anzusehen, was sich aus dem Gesetzeszweck ergebe. Außerdem werde kein Rabatt im Sinne des Rabattgesetzes gewährt, vielmehr handele es sich um eine Provision, die die ausländischen Geschäfte den Beklagten als Entgelt für die Werbung bezahlten, die die Aufnahme in den Passport darstelle. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, wobei es den Klageantrag dahin ausgelegt hat, daß er sich nur auf Passports für die Länder Spanien, Italien und Jugoslawien beziehe. Bei einer solchen Abwägung sei es für einen Jedenfalls nicht unerheblichen Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise von Bedeutung, daß es für diese Länder Passports gebe, mit denen die Urlaubsreisenden für alle wesentlichen im Urlaub benötigten Waren und Leistungen - Unterkunft, Verpflegung, Einkauf -nicht unerhebliche Rabatte erhielten. Aber auch ein Urlaub an der deutschen Küste stelle für viele eine Alternative zu den Urlaubsgebieten in Spanien, Italien oder Jugoslawien dar, bei der solche Rabatte die Entscheidung mit beeinflussen könnten. Das danach anwendbare deutsche Rabattgesetz werde auch von den Beklagten verletzt, weil die Passports die Ankündigung von Rabatten im Sinne des § 1 RabattG enthielten. Der Rabattverstoß, so führt das Landgericht weiter aus, verletze nicht nur das Rabattgesetz, was die Klägerinnen - außer hinsichtlich des Verkaufs von Zigaretten -nicht gemäß § 12 RabattG geltend machen könnten, sondern gleichzeitig § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Erlangung eines Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagten mit den Passports vordergründig nur Einkaufsmöglichkeiten bei Unternehmen anderer Branchen, und dies nur im Ausland, nachweisen. Das ergibt sich ferner aus dem Umstand, daß die Passports in inländischen Publikumszeitschriften zu dem Erwerb angeboten werden, wird im übrigen von den Prozeßparteien auch nicht in Abrede gestellt. die Frage des anzuwendenden Rechts entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht darauf an, ob im Inland auch ein wettbewerblicher Interessenkonflikt zwischen den in den Passports aufgeführten ausländischen Unternehmen und gleichartigen inländischen Unternehmen wie Hotels, Restaurants etc, besteht. Sie ergibt sich bereits aus § 1 UWG, so daß offenbleiben kann, ob die Klägerinnen sich, wie sie meinen, für ihre Prozeßführungsbefugnis auch auf § 12 RabattG berufen könnten. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Herausgabe der beanstandeten Passports als ein "Ankündigen" von Rabatten im Sinne des § 1 RabattG anzusehen ist, insbesondere ob dem etwa entgegensteht, daß derartige Rabatte in den betreffenden Ländern rechtlich zulässig sind, oder ob und eventuell unter welchen Voraussetzungen auch derjenige zur Unterlassung von Rabattankündigungen verpflichtet ist, der den Rabatt nicht selbst gewährt. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Beklagten rufen - zur Förderung ihres eigenen Wettbewerbs auf dem Zigarettenmarkt - einen ohne ihre Passport-Aktion nicht, oder wenigstens nicht in dieser Weise bestehenden Wettbewerb zwischen inländischen und ausländischen Unternehmen auf einen Marktbereich hervor, auf dem sie selbst nicht als Wettbewerber tätig sind, nämlich auf dem Markt, auf dem inländische Hotels, Restaurants, Einzelhandelsgeschäfte für Textil- oder Lederwaren und ähnlicher Güter, wie sie von den in den Passports aufgeführten Geschäften geführt werden, ihre Waren und Dienstleistungen anbieten. Das Landgericht hat entgegen o’er Revis^iarrs'-begründung keinesfalls festgestellt oder feststellen wollen, daß Urlauber sich entschließen könnten, statt eines Inlandsaufenthaltes nach Spanien, Jugoslawien oder Italien zu reisen, nur weil sie dort bei bestimmten Club-Unternehmen Rabatte erhalten würden. Dies hat das Landgericht vielmehr ausdrücklich verneint und im einzelnen ausgeführt, daß dieser Umstand nur einer der vielfachen Gesichtspunkte sein werde, der bei der Abwägung für oder gegen ein bestimmtes Urlaubsziel in Betracht gezogen werde. Denn die Passports sind seriös aufgemacht, in äußerlicher Anlehnung an das Vorbild internationaler Kreditorganisationen, was auch nach außen durch die Einführung des Clubzeichens, das nach den vorgelegten Unterlagen die beteiligten ausländischen Unternehmen am Geschäftseingang oder an der Kasse anbringen sollten, dokumentiert worden ist. Die Verstärkung eines bis dahin in dieser Weise nicht bestehenden Wettbewerbsverhältnisses zwischen inund ausländischen Unternehmen, auch unter Verwendung von derartigen Passports, ist an sich unter dem Gesichtspunkt guter WettbewerbsSitte nicht zu beanstanden; im Sinne der WettbewerbsOrdnung mag sie als Verbreiterung des Angebots eher erwünscht sein. Die Passport-Aktion der Beklagten unterscheidet sich von solchen Tätigkeiten aber dadurch, daß dabei ein Wettbewerb organisiert wird, bei dem rechtlich keine Chancengleichheit zwischen den betroffenen Mitbewerbern besteht. Denn wenn man sich auf den von den Beklagten vertretenen RechtsStandpunkt stellt, daß nämlich die im Inland verbreitete Ankündigung von Rabatten, die im Ausland gewährt werden und deren Gewährung im Ausland nach den dort geltenden Vorschriften erlaubt ist, nicht als Verstoß gegen das inländische Rabattverbot anzusehen sind, dann sind die inländischen Mitbewerber durch das für diese zweifelsfrei geltende inländische Rabattverbot daran gehindert, diesem Wettbewerbsmittel ihrer ausländischen Konkurrenten auf gleiche Weise entgegenzutreten. Beklagten meinen, ihre Aktion tatsächlich vom deutschen Rabattgesetz nicht erfaßt wird und ob insoweit die von der Revision gegen die gegenteilige Ansicht des Landgerichts vorgebrachten Argumente durchgreifen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

PassportsKlägerinnenausländischRabattInlandinländischUnternehmenUWGWettbewerb

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein UWG § 1 ”Weltweit-Club" Eine Sympathie-Werbung im Inland durch Organisierung eines sogenannten Rabatt-Clubs für Einkäufe in ausländischen Urlaubsgebieten, in denen die Rabattgewährung rechtlich nicht eingeschränkt ist, verstößt gegen gute Wettbewerbssitten, soweit die inländischen Mitbewerber der ausländischen Unternehmen, die sich zu der Rabattgewährung bereit erklärt haben, durch das deutsche Rabattrecht gehindert sind, im Inland in gleicher Weise mit Rabatten zu werben. BGH, Urt. v. 13. Mai 1977 - I ZR 115/75 - LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 115/75 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 13. Mai 1977 Zug, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 . 2. gegen 1. 2. 3. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1977 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 25. Juni 1975 wird mit der Maßgabe auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, daß in der Kostenentscheidung die Worte "als Gesamtschuldner" wegfallen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Zigarettenhersteller, die Beklagten unter anderem der Marke Peter I® Rahmen ihrer Werbung für diese Marke haben die Beklagten sogenannte "Peter herausgebracht, deren Bezug Urlaubsinteressenten unter anderem in Reisebeilagen von Publikumszeitschriften zu dem Preise von 5 DM angeboten wurde. Die Aktion wurde unter den Stichworten bekanntgemacht: "Mehr erleben - weniger zahlen. Urlaub '75: In der Regel 10 %-Club-Rabatt. Im Peter S^J^B®-Weltweit-Club". Solche Passports standen für mehrere Urlaubsgebiete in Italien, Spanien und Jugoslawien zur Verfügung, so für Südtirol, Venedig und die italienische Adria, für die spanische Küste, die Kanarischen Inseln und Mallorca/Ibiza. Jeder Passport hatte die Form eines kleineren Taschenbuches, war zwischen 80 und 180 Druckseiten stark, der Einband war mit der Bezeichnung Peter P^^ ^0^ in Farbe und Form an die Aufmachung der Zigarettenpackung dieser Marke angelehnt. In dem Passport waren in dem jeweiligen ausländischen Urlaubsgebiet gelegene Hotels, Pensionen, Caf£s, Restaurants, Diskotheken und Nachtklubs, Autovermietungen, Geschäfte verschiedener Art, z. B. Mode-, Juwelier, Parfümerie-, Sportgeschäfte usw. aufgeführt. Die einzelnen Einkaufsgelegenheiten, Gaststätten und Hotels usw. waren jeweils des näheren beschrieben, die Beschreibung endete stets mit der Angabe des Club-Rabatts, meist 10 %, der dem Inhaber des Passports eingeräumt werde. Die aufgeführten ausländischen Club-Partner hatten, wie im Passport erläutert wurde, mit dem Weltweit-Club eine Vereinbarung getroffen, aufgrund derer sie den Inhabern des Passports die beschriebenen Vergünstigungen garantierten. Die Beklagten bzw. der "Weltweit-Club" brauchten den ausländischen Partnern nach den - von ihnen selbst veranlaßten -Vereinbarungen keine Zahlungen zu leisten. Vielmehr sollte der Ausgleich für die Rabatte, die die Club-Partner den Inhabern der Passports gewährten, darin bestehen daß die Beklagten für sie durch die Aufnahme in den Pass port Werbung betrieben. Die Ankündigung und Gewährung solcher Rabatte ist in den genannten Ländern rechtlich zulässig. Die Klägerinnen halten die Club-Rabatt-Aktion für einen Verstoß gegen inländisches Wettbewerbsrecht, insbesondere gegen die §§1,2 RabattG; 1, 3, 6b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Deutsches Wettbewerbsrecht sei anwendbar, weil sich die Aktion auf die geschäftliche Tätigkeit inländischer Reiseuntemehmen, Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleistungsuntemehmen auswirke, die gleiche Waren verkauften bzw. gleiche Dienstleistungen anböten. Ein Verstoß gegen das inländische Rabattgesetz werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Gewährung der angekündigten Rabatte an den Urlaubsorten nach dem dort geltenden Recht zulässig sei. Denn nach § 1 Rabatte sei schon die Ankündigung von Rabatten unzulässig und diese Ankündigung finde im Inland statt. Zugleich werde dadurch gegen § 1 UWG verstoßen, denn durch die Verletzung des Rabattgesetzes verschafften sich die Beklagten einen Vorsprung im Wettbewerb um den Zigarettenabsatz. Auch werde das Publikum im Sinne des § 3 UWG irregeführt. Denn weder gebe es einen Club, in dem man gegen Zahlung von 5 DM Mitglied werde, noch bestehe eine Gewähr, daß die Rabatte tatsächlich gewährt würden. Schließlich werde auch § 6 b UWG verletzt, denn die Passports seien als Berechtigungsscheine im Sinne dieser Vorschrift anzusehen, genügten aber deren Anforderungen nicht. Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsstrafe bis zu 500.000 DM oder Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen, ”Peter anzubieten und/oder abzugeben, in denen den Inhabern eines derartigen Passports ein ”Club-Rabatt” von 5 bis 10 % für Waren und Dienstleistungen ausländischer Hotels und Pensionen, Einzelhandelsgeschäfte, Restaurants, Diskotheken, Autovermietungen, Nachtklubs und Sportschulen versprochen wird. Die Beklagten halten die Aktion für rechtmäßig. Sie bestreiten eine Einwirkung auf den Inlandsmarkt, weshalb auch inländisches Wettbewerbsrecht nicht anwendbar sei. Jedenfalls seien die Klägerinnen als Zigarettenhersteller hier zur Geltendmachung rabatt-rechtlicher Ansprüche nicht legitimiert, weil keine Rabatte auf Zigaretten angekündigt würden. Ihr Pass-port enthalte lediglich Hinweise auf Rabattmöglichkeiten im Ausland. Solche Hinweise seien rechtlich nicht als Ankündigung von Rabatten im Sinne des § 1 Rabatte anzusehen, was sich aus dem Gesetzeszweck ergebe. Ankündiger und Rabattgewährer im Sinne dieser Vorschrift müßten personengleich sein. Außerdem werde kein Rabatt im Sinne des Rabattgesetzes gewährt, vielmehr handele es sich um eine Provision, die die ausländischen Geschäfte den Beklagten als Entgelt für die Werbung bezahlten, die die Aufnahme in den Passport darstelle. Auf diese Provision verzichteten die Beklagten zugunsten der Passport-Inhaber. Es werde auch nicht gegen die §§ 3 und 6 b UWG verstoßen. Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt, wobei es den Klageantrag dahin ausgelegt hat, daß er sich nur auf Passports für die Länder Spanien, Italien und Jugoslawien beziehe. Die Beklagten haben gegen die Verurteilung Sprungrevision eingelegt, mit der sie ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgen. Die Klägerinnen, die sich mit dem Verfahren der Sprungrevision einverstanden erklärt haben, beantragen, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Landgericht führt aus, zur Beurteilung des Streitfalls sei deutsches Recht, insbesondere das deutsche Rabattgesetz anzuwenden. Maßgeblich sei dabei der Begehungsort. Dieser sei im Inland belegen, weil die Ankündigung sich auf den deutschen Markt auswirke. Die aufgezählten ausländischen Unternehmen, die Club-Rabatte gewährten, träten mit ihrem Angebot in Wettbewerb zu entsprechenden inländischen Unternehmen. Zwar werde kaum Jemand nur wegen der im Passport versprochenen Vergünstigungen seinen Urlaub statt in Deutschland in Spanien, Italien oder Jugoslawien verbringen. Zahlreiche Personen seien aber nicht von vornherein festgelegt. Sie pflegten ihren Entschluß aufgrund verschiedenster Umstände und Erwägungen zu treffen. Bei einer solchen Abwägung sei es für einen Jedenfalls nicht unerheblichen Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise von Bedeutung, daß es für diese Länder Passports gebe, mit denen die Urlaubsreisenden für alle wesentlichen im Urlaub benötigten Waren und Leistungen - Unterkunft, Verpflegung, Einkauf -nicht unerhebliche Rabatte erhielten. So könnten solche Vorteile ohne weiteres ins Gewicht fallen bei der Entscheidung, ob man einen Urlaub in den Bayerischen Alpen oder in Südtirol verbringe. Aber auch ein Urlaub an der deutschen Küste stelle für viele eine Alternative zu den Urlaubsgebieten in Spanien, Italien oder Jugoslawien dar, bei der solche Rabatte die Entscheidung mit beeinflussen könnten. Läge insoweit eine wettbewerbliche Interessenkollision mit sämtlichen im Klageantrag aufgeführten Arten von inländischen Unternehmen vor, so sei dies auch bei aus anderen Gründen getroffener Entscheidung für ein Urlaubsgebiet, z. B. in Italien, Jedenfalls hinsichtlich bestimmter Kategorien von inländischen Unternehmen der Fall. Denn statt einer Pauschalreise könne man sich bei einem 10bigen Rabatt zu eigener Hotelbuchung entschließen und man könne auch solche Waren, die man vor allem für den Urlaub, aber auch sonst benötige, aufgrund der zu erwartenden Rabatte statt vor der Reise in Deutschland erst am Urlaubsort in Italien etc. erwerben, wie etwa Kleidung, Kosmetika, Schmuck. Das danach anwendbare deutsche Rabattgesetz werde auch von den Beklagten verletzt, weil die Passports die Ankündigung von Rabatten im Sinne des § 1 RabattG enthielten. Dem stünde nicht entgegen, daß die Beklagten die Rabatte nicht selbst gewährten und die ausländischen Unternehmen die Rabatte nicht ankündigten. Maßgeblich sei, als Abgrenzung zu bloßen Hinweisen, daß die Verlautbarungen auf Vereinbarungen beruhten, die die Beklagten mit den ausländischen Unternehmen getroffen hätten.Beide Seiten seien als Mittäter der Rabattankündigungen anzusehen, jedenfalls komme aber für die Beklagten eine Haftung unter den Gesichtspunkten der Beihilfe oder der Anstiftung zu dem Tragen. Der Rabattverstoß, so führt das Landgericht weiter aus, verletze nicht nur das Rabattgesetz, was die Klägerinnen - außer hinsichtlich des Verkaufs von Zigaretten -nicht gemäß § 12 RabattG geltend machen könnten, sondern gleichzeitig § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Erlangung eines Wettbewerbsvorsprungs durch Rechtsbruch. Zwar sei das Rabattgesetz eine wertneutrale Vorschrift, deren Verletzung nicht ohne weiteres such sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG darstelle. Die Beklagten setzten sich jedoch bewußt und planmäßig laufend über § 1 RabattG als eine sich auf den Wettbewerb auswirkende Vorschrift hinweg und verschafften sich so einen sachlich nicht gerechtfertigten Wettbewerbsvorsprung, was den guten Sitten im Wettbewerb zuwiderlaufe. Im Hinblick auf diesen Verstoß \ 8 fr ergebe sich auch die Klagebefugnis der Klägerinnen aus §13 Abs. 1 UWG. Offengelassen hat das Landgericht, ob der Klage auch aufgrund der §§ 3 oder 6 b UWG stattzugeben wäre. II. Die dagegen gerichtete Revision führt nicht zu dem Erfolg. Zutreffend kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, daß der Streitfall nach deutschem Wettbewerbsrecht zu entscheiden ist. Wettbewerbsverstöße sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unerlaubte Handlungen, so daß für die Anknüpfung der Begehungsort maßgebend ist (BGHZ 14, 291 stand. Rspr.). Begehungsort ist dabei regelmäßig der Ort, an dem die wettbewerblichen Interessen der Konkurrenten aufeinanderstoßen (BGHZ 35, 329, 334; BGH GRUR 1971, 153, 154 - Tampax). Das ist im Streitfall das Inland. Denn die Beklagten verwenden die Passports als Werbemittel in ihrem im Inland stattfindenden Wettbewerb auf dem Zigarettenmarkt. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagten mit den Passports vordergründig nur Einkaufsmöglichkeiten bei Unternehmen anderer Branchen, und dies nur im Ausland, nachweisen. Denn der Zweck dieser Werbemaßnahme ist darauf gerichtet, inländische Verbraucher zu dem Kauf von Zigaretten der Marke S^mü Inland anzuregen, wobei dieser Zweck im Wege einer sogenannten Sympathie-Werbung für die Marke erreicht werden soll. Das ergibt sich eindeutig aus der Gestaltung der Umschläge der Passports, die von dem Warenzeichen S^^BBl beherrscht werden und in Schriftform und Farbgestaltung der Aufmachung der SfKBBB-Zigarettenpackungen angeglichen sind. Das ergibt sich ferner aus dem Umstand, daß die Passports in inländischen Publikumszeitschriften zu dem Erwerb angeboten werden, wird im übrigen von den Prozeßparteien auch nicht in Abrede gestellt. Unter diesen Umständen kommt es jedenfalls für die Frage des anzuwendenden Rechts entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht darauf an, ob im Inland auch ein wettbewerblicher Interessenkonflikt zwischen den in den Passports aufgeführten ausländischen Unternehmen und gleichartigen inländischen Unternehmen wie Hotels, Restaurants etc, besteht. Auch die Frage der Aktivlegitimation der Klägerinnen kann unter diesem Blickwinkel nicht in Frage gestellt werden. Sie ergibt sich bereits aus § 1 UWG, so daß offenbleiben kann, ob die Klägerinnen sich, wie sie meinen, für ihre Prozeßführungsbefugnis auch auf § 12 RabattG berufen könnten. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Herausgabe der beanstandeten Passports als ein "Ankündigen" von Rabatten im Sinne des § 1 RabattG anzusehen ist, insbesondere ob dem etwa entgegensteht, daß derartige Rabatte in den betreffenden Ländern rechtlich zulässig sind, oder ob und eventuell unter welchen Voraussetzungen auch derjenige zur Unterlassung von Rabattankündigungen verpflichtet ist, der den Rabatt nicht selbst gewährt. Die Klage ist auf der Grundlage des § 1 UWG begründet. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Beklagten rufen - zur Förderung ihres eigenen Wettbewerbs auf dem Zigarettenmarkt - einen ohne ihre Passport-Aktion nicht, oder wenigstens nicht in dieser Weise bestehenden Wettbewerb zwischen inländischen und ausländischen Unternehmen auf einen Marktbereich hervor, auf dem sie selbst nicht als Wettbewerber tätig sind, nämlich auf dem Markt, auf dem inländische Hotels, Restaurants, Einzelhandelsgeschäfte für Textil- oder Lederwaren und ähnlicher Güter, wie sie von den in den Passports aufgeführten Geschäften geführt werden, ihre Waren und Dienstleistungen anbieten. Dieses Wettbewerbsverhältnis wird nach der Feststellung des Landgerichts, wenn nicht ausschließlich, so doch Jedenfalls in erster Linie durch die umstrittenen Rabattan- Kündigungen in den Passports wirksam. Diese Feststellung greift die Revision zwar als erfahrungswidrig an, jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat entgegen o’er Revis^iarrs'-begründung keinesfalls festgestellt oder feststellen wollen, daß Urlauber sich entschließen könnten, statt eines Inlandsaufenthaltes nach Spanien, Jugoslawien oder Italien zu reisen, nur weil sie dort bei bestimmten Club-Unternehmen Rabatte erhalten würden. Dies hat das Landgericht vielmehr ausdrücklich verneint und im einzelnen ausgeführt, daß dieser Umstand nur einer der vielfachen Gesichtspunkte sein werde, der bei der Abwägung für oder gegen ein bestimmtes Urlaubsziel in Betracht gezogen werde. Es hat auch nicht verkannt, daß die Rabattankündigung vielfach ohne jeden Einfluß auf die Entscheidung sein kann, welches Urlaubsziel gewählt wird. Wenn es aber darüber hinaus ausführt, daß jedenfalls bei einem rechtlich nicht unerheblichen Teil der von der Werbung mit Passports angesprochenen Verkehrskreise die Rabattankündigungen zu wirtschaftlichen Entschließungen führen können, die sich auf die Wettbewerbsposition inländischer Mitbewerber auf jenen Märkten auswirken können, dann ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Denn die Passports sind seriös aufgemacht, in äußerlicher Anlehnung an das Vorbild internationaler Kreditorganisationen, was auch nach außen durch die Einführung des Clubzeichens, das nach den vorgelegten Unterlagen die beteiligten ausländischen Unternehmen am Geschäftseingang oder an der Kasse anbringen sollten, dokumentiert worden ist. Sie enthalten Hotelbeschreibungen, die denen guter Reiseprospekte entsprechen. Die aufgenommenen Einzelhandelsgeschäfte bieten nach den Beschreibungen neben typischen Gegenständen für Reiseeinkäufe in erheblichem Ausmaß auch Waren an, die eine Alternative zu Einkaufsgelegenheiten im Inland bieten. Vor allem aber wird dabei mit dem Angebot von in der Regel 10 % Club-Rabatt ein besonders werbewirksames Verkaufsargument eingeführt. 11 Die Verstärkung eines bis dahin in dieser Weise nicht bestehenden Wettbewerbsverhältnisses zwischen inund ausländischen Unternehmen, auch unter Verwendung von derartigen Passports, ist an sich unter dem Gesichtspunkt guter WettbewerbsSitte nicht zu beanstanden; im Sinne der WettbewerbsOrdnung mag sie als Verbreiterung des Angebots eher erwünscht sein. Sie ist auch beim Angebot von Dienstleistungen auf dem Reisesektor als Tätigkeit von Reiseveranstaltern und -Vermittlern seit langem üblich. Die Passport-Aktion der Beklagten unterscheidet sich von solchen Tätigkeiten aber dadurch, daß dabei ein Wettbewerb organisiert wird, bei dem rechtlich keine Chancengleichheit zwischen den betroffenen Mitbewerbern besteht. Denn wenn man sich auf den von den Beklagten vertretenen RechtsStandpunkt stellt, daß nämlich die im Inland verbreitete Ankündigung von Rabatten, die im Ausland gewährt werden und deren Gewährung im Ausland nach den dort geltenden Vorschriften erlaubt ist, nicht als Verstoß gegen das inländische Rabattverbot anzusehen sind, dann sind die inländischen Mitbewerber durch das für diese zweifelsfrei geltende inländische Rabattverbot daran gehindert, diesem Wettbewerbsmittel ihrer ausländischen Konkurrenten auf gleiche Weise entgegenzutreten. Dieser Unterschied zu sonstigen Fällen der Vermittlung von Angeboten ausländischer Mitbewerber begründet den Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG. Denn es verstößt gegen das Anstandsgefühl des Kaufmanns, unter Ausnutzung des internationalen Rechtsgefälles seinen eigenen Wettbewerb zu Lasten Dritter in einer Weise zu fördern, bei der jene Dritten aus rechtlichen Gründen keine gleichen Chancen beim Angebot ihrer Leistungen haben. Bei dieser Sachund Rechtslage kann, wie bereits erwähnt, dahingestellt bleiben, ob, wie die 12 & Beklagten meinen, ihre Aktion tatsächlich vom deutschen Rabattgesetz nicht erfaßt wird und ob insoweit die von der Revision gegen die gegenteilige Ansicht des Landgerichts vorgebrachten Argumente durchgreifen. Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Abzuändern war das Urteil jedoch hinsichtlich der Kostenentscheidung, soweit das Landgericht die Beklagten verurteilt hat, die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen. Seinen Ausführungen zur entsprechenden Anwendung des § 100 Abs. 4 ZPO auf den Fall der Verurteilung mehrerer Schuldner zur Unterlassung kann nicht beigetreten werden. Krüger-Nieland Schönberg Alff Schwerdtfeger Merkel