BUNDESGERICHTSHOF
IM KAMEN DES VOLKES
ZR 115/74 URTEIL
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19. Mrz 1976
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gegen
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1976 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr, Merkel, Dr. Schönberg und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg,
3. Zivilsenat, vom 2. Mai 1974 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin zu 1 ist Großhändlerin. Sie bzw. ihre -von der Geschäftsführung ausgeschlossene - persönlich haftende Gesellschafterin, Firma GmbH,
vertreiben seit 1953 Lebensund Genußmittel sowie sonstige Waren des täglichen Bedarfs über die etwa 47 der
angeschlossenen Großhändler an die derzeit über 9.000 S^^-Einzelhändler. Letztere sind völlig selbständig und können Waren auch von dritter Seite beziehen. In einem geringen Umfang handelt die Klägerin zu 1 nach ihren Angaben seit 1968 auch mit Sonnenschirmen.
Die Klägerin zu 2 vertreibt seit 1959 über die der Handelskette angeschlossenen Einzelhändler unter Verwendung eines Versandkataloges im Versandwege ein über 10.000 Artikel umfassendes Warensortiment. Dazu gehören
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angeblich seit 1968 auch Zelte, Gartenstühle, Sonnenschirme für den Garten, Sonnendächer, Hollywoodschaukeln, Sichtblenden und seit 1973 auch Markisen.
Die Klägerinnen betreiben keine eigenen Produktionsstätten; sie verwenden die Bezeichnung Spp als Firmenkennzeichen und Handelsmarke<
Die 1971 ins Handelsregister eingetragene, zur Zeit in Liquidation befindliche Beklagte, bringt von ihr hergestellte Markisen unter dem Namen "Spp-Markisen" -wie sie behauptet, seit 1968 und mit großem Werbeaufwand -auf den Markt.
Die Klägerinnen sind der Auffassung, der Firmenname der Beklagten und die Bezeichnung der von der Beklagten vertriebenen Markisen seien mit der Bezeichnung S^p, für die sie den Schutz der §§12 BGB, 16 Abs. 1 UWG in Anspruch nehmen, verwechlungsfähig.
Sie haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. in die Löschung ihrer Firma S^p-Markisen AKG durch Erklärung gegenüber dem Handelsregister des Amtsgerichtes Saarlouis einzuwilligen.
2. es bei Vermeidung einer für ^eden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Bezeichnung S^^-Markisen A^püKG zur Kennzeichnung ihres Gewerbebetriebes zu benutzen,
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3. es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, Markisen unter der Bezeichnung S^^-Markisen anzubieten, feilzuhalten und/oder in den Verkehr zu bringen,
4. auf sämtlichen, ihrem Geschäftsbetrieb dienenden Gegenständen die Bezeichnung S^^-Markisen
KG dauerhaft unkenntlich zu machen oder, wenn dies nicht möglich ist, diese Gegenstände zu vernichten.
Die Beklagte leugnet eine Verwechslungsgefahr unter anderem mit der Begründung, die Bezeichnung habe sich
ausschließlich für Lebensund Genußmittel durchgesetzt, die von der Klägerin zu 2 angeblich seit 1968 vertriebenen Zelte, Sonnenschirme etc. seien keine typischen Produkte.
Für die Annahme einer Verwechslungsgefahr - so meint sie -lägen die beiderseitigen Branchen zu weit entfernt; im übrigen seien die geltend gemachten Ansprüche verwirkt.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hält die Klageansprüche für unbegründet. Es führt unter anderem aus: Unter Zugrundelegung einer normalen Kennzeichnungskraft seien die Bezeichnungen und zwar sowohl klanglich als auch
schriftbildlich verwechslungsfähig. Die Verwechslungsgefahr entfalle etwa auch nicht wegen des unterschiedlichen
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Sinngehalts der beiden Bezeichnungen. Sie seien nämlich einander so ähnlich, daß es zu einem Verhör oder Versehen kommen könne und dann der Verkehr gar nicht die Möglichkeit habe, die unterschiedlichen Begriffe in sein Bewußtsein aufzunehmen. - Auch unter dem Gesichtspunkt der Branchenverschiedenheit könne die Verwechslungsgefahr nicht ausgeschlossen werden. Die Interessenten, denen die Beklagte ihre Markisen anbiete, gehörten nämlich zu den potentiellen Kunden der Klägerinnen, wobei zu berücksichtigen sei, daß die S^^-Ge-schäfte nicht nur mit Lebensmitteln handelten, sondern über die Klägerin zu 2 die verschiedensten Artikel beziehen könnten.
Den Klägerinnen könne indes für ihre Bezeichnung
kein so weiter Schutzbereich eingeräumt werden, daß hieraus Unterlassungsansprüche gegen die Firmen-und Warenbezeichnung "S^^" hergeleitet werden könnten.
Zwar sei der Bezeichnung SPAR der Schutz der §§ 16 Abs. 1 UWG, 12 BGB nicht abzusprechen; ihre Kennzeichnungskraft sei aber von Natur aus gering. "S^^" habe bei Banken, Sparkassen, Spar- und Bauvereinen eine lediglich beschreibende Funktion; aber auch auf dem Gebrauchs- und Verbrauchsgüter-Sektor sei die beschreibende Funktion unverkennbar, weil zu dem Ausdruck gebracht werde, daß man bei einem Einkauf in diesem Geschäft sparen könne. Gleichwohl sei die sprachunüblich gebildete Form S^^ zur Kennzeichnung geeignet. Von entscheidender Bedeutung sei aber, daß die Klägerinnen - ausgenommen bei einer Verkehrsdurchsetzung in dem streitigen Geschäftsbereich -keinen weitergehenden Abstand verlangen könnten, als sie
ihn von anderen Konkurrenten gewählt und gewahrt hätten.
Als sie 1953 die Bezeichnung als Firmenkennzeichen
in Benutzung genommen hätten, hätten sie unstreitig zahlreiche Firmennamen und Warenzeichen mit dem Bestandteil "S^p' vorgefunden. Inwieweit diese benutzt worden seien, bedürfe keiner Prüfung, denn die Klägerinnen verstießen gegen den Grundsatz, daß niemand sich mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen dürfe wenn sie heute von der Beklagten die Einhaltung eines Abstandes verlangten, den sie selbst seinerzeit nicht gewahrt hätten. Es bedürfe auch keiner Erörterung, für welche Warengruppen die erwähnten Drittzeichen eingetragen oder benutzt worden seien. Die Klägerinnen beschränkten sich nämlich bei ihrer geschäftlichen Tätigkeit nicht auf ein bestimmtes Warengebiet; sie hätten ein vielfältiges Warenangebot und begegneten daher auf den verschiedensten Warengebieten zahlreichen "S^p*-Be Zeichnungen, die sich insgesamt schwächend auf den Kennzeichnungsgrad der Bezeichnung S(p auswirkten. Wenn die Klägerinnen behaupteten, Spphabe sich im Verkehr durchgesetzt, könne sich diese Verkehrsdurchsetzung nur auf das eigentliche Betätigungsgebiet der S^P-Einzelhandelsgeschäfte beziehen, nämlich auf den Lebensund Genußmittelsektor. Sie hätten nicht dar-getan, daß sich diese Bezeichnung für sämtliche über 10.00.; Artikel des Versandhandels der Klägerin zu 2 durchgesetzt habe. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, daß S^p auch für Markisen Verkehrsgeltung besitze. Eine Verkehrsgeltung auf dem Lebensmittelsektor könne nicht dazu führen, daß die Klägerin zu 2 für den gesamten Bereich ihres Versandhandels eine starke Kennzeichnung beanspruchen könne. Hier müsse sie das Aufkommen neuer "S^P"-Zeichen oder -Firmen dulden.
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Die Klage könne aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn auf die Benutzung der entgegengehaltenen Firmen- und Warenbezeichnungen abgestellt werde. Der Bundesgerichtshof habe bisher nicht erkennen lassen, welcher Benutzungsumfang relevant sei. Aus der "Gentry"-EntScheidung (GRUR 1973, 319, 316) müsse gefolgert werden, daß ihm bei mehreren Zeichen oder Firmen die bloße Benutzung genüge. Die Klägerinnen hätten aber nicht bestritten, daß fünf - im einzelnen genannte - Unternehmen (die sich jeweils mit der Herstellung von Türen, Bauelementen, Möbeln und Schiffsfarben befassen) den Bestandteil "S^^" in ihren Firmen führten.
Soweit die Beklagte eine Reihe von benutzten " S^"-Wa-renzeichen entgegengehalten habe, hätten die Klägerinnen vorwiegend entgegnet, diese Zeichen würden nur für Lebensund Genußmittel benutzt, nicht aber für Waren der hier in Frage stehenden Art. Wenn die Klägerinnen aber schon auf dem Lebensmittelsektor zahlreiche "S^^*"-Zeichen dulden müßten, gelte das umso mehr für den Markisen-Markt, weil sie nach ihrem eigenen Vortrag gleichartige Waren nur in beschränktem Umfang seit 1968 anböten.
II. Die Revision hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen.
1. Wenn das Berufungsgericht indes ausführt, die Klage scheitere bereits daran, daß die Klägerinnen mit ihrem Begehren gegen den Grundsatz verstießen, daß niemand sich mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen dürfe, kann dem nicht beigepflichtet werden.
Seine Auffassung, die Klägerinnen müßten sich entgegenhalten lassen, daß 1953, als sie ihre Firmenbezeichnungen in Benutzung nahmen, mehr als 100 "S^^"-Zeichen für die
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verschiedensten Waren in der Warenzeichenrolle eingetragen gewesen seien, sie könnten von der Beklagten daher - ohne daß es einer Prüfung bedürfe, ob jene Zeichen benutzt worden seien - keinen größeren Abstand verlangen, als sie selbst von ihren Konkurrenten eingehalten hätten, steht im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat wiederholt ausgesprochen, daß die Bedeutung von Dritt-zeichen weder nach einer formalen Abstandslehre noch unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs, sondern immer nur nach ihrer Stellung im Wirtschaftsleben daraufhin berücksichtigt werden können, ob und inwieweit sie eine Schwächung der Kennzeichnungskraft des jeweiligen Klagekennzeichens bewirkt haben. Diese mögliche Schwächung ist damit begründet worden, daß der Verkehr durch das Nebeneinander, also die tatsächliche Benutzung ähnlicher Zeichen genötigt werden könne, auch auf geringfügige Unterschiede zu achten und daß unter dieser Voraussetzung bereits geringe Unterschiede zu dem Ausschluß der Verwechslungsgefahr genügen könnten (BGH GRUR 1969, 690, 692 - Faber; BGHZ 46,
152, 162, 163 - Vitapur). Es besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
2. Das Berufungsgericht billigt den Klägerinnen für deren Firmenschlagwort ohne Rechtsverstoß den Schutz des § 16 Abs. 1 UWG zu, wobei es mit Recht davon ausgeht, daß Unternehmen, die unter ihrem Firmenschlagwort eine sogenannte freiwillige Handelskette gründen und den angeschlossenen Unternehmen die Benutzung ihres Firmenschlagwortes gestatten, im allgemeinen Inhaber eines für die freiwillige Handelskette selbst entstehenden Kennzeichnungsrechts werden und
ihnen die Benutzung zugerechnet wird (BGH GRUR 1966, 38, 41 - Centra; GRUR 1975, 606, 607 - IFA).
Für die Entscheidung kann ferner mit der Revision -das Berufungsgericht hat insoweit keine Feststellung getroffen -, von einer starken Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung S^^ ausgegangen werden. Gleichwohl scheidet im Streitfall - obwohl die einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen nach Klang und Schriftbild stark angenähert sind - die Gefahr aus, der Verkehr könne die S^J^-Markisen den Herkunftsstätten der Klägerinnen zuordnen oder aus der angegriffenen Firmenbezeichnung auf wirtschaftliche, organisatorische oder andere Verbindungen der Parteien schließen. Auch bei starker Verkehrsdurchsetzung einer Firmenbezeichnung und der Verwendung ähnlicher Kennzeichnungen durch Dritte kann von einer Verwechslungsgefahr dann nicht mehr die Rede sein, wenn aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten des konkreten Sachverhalts bei verständiger Betrachtungsweise eine Herkunftstäuschung nicht angenommen werden kann. So kann es liegen, wenn die beiderseitigen Waren völlig verschieden sind (vgl. BGHZ 15, 107, 111 - Koma; BGH GRUR 1959, 484, 485 -Condux; BGH GRUR 1959, 25, 28, 29 - Triumph) oder die Arbeitsbereiche der Herkunftsstätten vom Typ her keinerlei Berührungspunkte aufweisen (BGH GRUR 1956, 172,
176 - Magirus; GRUR 1958, 359, 341 - Technika). Des weiteren kann der Umstand, daß ein Zeichen für bestimmte Waren lange und umfangreich benutzt wurde, zur Folge haben, daß der Verkehr bei Ingebrauchnahme desselben Zeichens für andere, mit jenen Waren nicht gleichartige Waren nicht in entsprechend gesteigertem Maße der Gefahr unterliegt, das Zeichen auch hinsichtlich dieser Waren auf denselben Hersteller zu beziehen. So hat der Bundesgerichtshof in der Zwillings-
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kaffee-Entscheidung (BGH GRUR 1968, 256, 257) die besondere Kennzeichnungskraft, die das in der umfassenden Sammelklasse 42 eingetragene Zwillingszeichen für Schneidwaren erlangt hat, nicht auch für Kaffee, für den - neben zahlreichen anderen Waren - das Zeichen nur in geringem Umfang in einem Einzelhandelsgeschäft der Zeicheninhaberin benutzt wurde, zugebilligt. Der vorliegende Sachverhalt weist zwar insofern gewisse Parallelen zu dem dort entschiedenen auf, als auch hier die Klägerinnen die besondere Kennzeichnungskraft der Bezeichnung für eine Vielzahl von Warenar-
ten in Anspruch nehmen. Er erhält seinen besonderen Aspekt indes dadurch, daß die Klägerinnen sich dabei auf die starke Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung stützen, die diese nach ihrer
Behauptung als Firmenschlagwort für die gesamte S^^-H andelskette und die dieser angeschlossenen Unternehmen erlangt hat. Das wirft die Frage auf, inwieweit der Verbraucher einer Täuschungsgefahr ausgesetzt wird, wenn er außerhalb der der S^J-Kette angeschlossenen Verkaufsstätten auf Waren stößt, die mit im Ähnlichkeitsbereich dieses Firmenschlagwortes liegenden Kennzeichnungen versehen sind, oder von Unternehmen mit entsprechenden Firmenkennzeichnungen angeboten werden.
Unstreitig werden die von der 8^^-Kette angebotenen Waren ausschließlich in oder über die ihr angeschlossenen Einzelhandelsgeschäfte und Verbrauchermärkte vertrieben. Das Warenangebot umfaßt eine Vielzahl - allein im Versandhandel der Klägerin
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zu 2 über 10.000 - Artikel. Es ist ferner unstreitig, daß die Klägerinnen und die ihnen angeschlossenen Unternehmen über keine eigenen Herstellungsstätten verfügen, sondern sich ausschließlich als Handelsunternehmen betätigen.
Das Warensortiment umfaßt - das ist gerichtsbekannt - unter anderem auf dem Sektor der Lebensund -Genußmittel, des Haushaltsbedarfs (Wasch- und Putzmittel etc.) und der Kosmetik zahlreiche Markenartikel der verschiedensten Hersteller. Insoweit unterscheiden sich die S^^-Verkaufsstätten . nach dem eigenen Vortrag der Revision nicht von vergleichbaren Einzelhandelsgeschäften und Verbrauchermärkten, die Verbrauchs- und Gebrauchsgüter des täglichen Bedarfs anbieten und immer mehr dazu übergehen, ihr Sortiment auch auf Artikel für Haus, Garten, Camping usw., z. B. Gartenstühle, Sonnenschirme und dergleichen auszudehnen. Bei dieser Sachlage sieht der Verbraucher -das kann das Revisionsgericht von sich aus feststellen - in der Kennzeichnung die Firmen-
kennzeichnung einer Handelskette, in deren Verkaufsstätten er seinen Bedarf an Artikeln der vielfältigsten Art und der unterschiedlichsten Hersteller decken kann und daß er, wenn er - aus welchen Gründen auch immer - Wert darauf legt, seinen Bedarf bei zu decken, dies nur in
oder über Verkaufsstätten der S^^-Kette tun kann. Er wird also garnicht alt aBB~War«n-Angeboten außerhalb der S^B-Kette rechnen, solche Angebote zu demindest als ungewöhnlich empfinden und schon deshalb bei der Neigung, solche lediglich im Ähnlichkeitsbereich von liegende Firmen- und Warenbe-
zeichnungen mit der S^J^-Handelskette in Verbindurg zu bringen, zurückhaltend sein. Es kommt hinzu, daß
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die Klägerinnen bzw. die ihnen angeschlossenen Verkauf sstätten - auch das ist gerichtsbekannt - in der Regel, ebenso wie vergleichbare Handelsketten, mit Sammelangeboten werben; eine Werbung für einen Einzelartikel, wie sie die Beklagte für ihre Markisen betreibt, liegt außerhalb des Rahmens der üblichen, dem Verbraucher geläufigen S^^-Werbung.
Auch das wird dazu beitragen, einer Täuschungsgefahr entgegenzuwirken.
Angesichts der aufgezeigten besonderen Umstände des Streitfalles kann an die Anforderungen, die an den von der Beklagten bei der Kennzeichnung ihrer Firma und ihrer Markisen einzuhaltenden Abstand von S(p zustellen sind, kein strenger Maßstab angelegt werden, und zwar auch dann nicht, wenn man der Klagebezeichnung eine starke Verkehrsgeltung zubilligt.
Die beanstandeten Bezeichnungen halten sich innerhalb der hier zu fordernden Grenzen.
Hat ein zur Kennzeichnung verwendetes Wort einen jedermann verständlichen, ausgeprägten Sinngehalt, so kann dies nach herrschender Rechtsauffassung für die Frage der Verwechslungsgefahr mit ähnlichen Kennzeichnungen die Wirkung haben, daß die Verwechslungsgefahr von vornherein ausgeschaltet ist, weil in solchen Fällen der Leser oder Hörer die schriftlichen oder klanglichen Unterschiede wesentlich schneller erfaßt als bei Kennzeichnungen ohne solchen der alltäglichen Vorstellungswelt entnommenen Sinn (BGHZ 28, 320, 324 - Quick; BGH GRUR 1975, 441, 442 -Passion). Im Streitfall verkörpern beide ein-
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ander gegenüberstehenden Kennzeichnungen einen solchen jedermann geläufigen ausgeprägten Sinngehalt. Gleichwohl meint das Berufungsgericht, sie seien so ähnlich, daß es ohne weiteres zu einem Verhören oder Versehen kommen könne und dann der angesprochene Interessent gar nicht die Möglichkeit habe, die unterschiedlichen Begriffe in sein Bewußtsein aufzunehmen. Ob aus dieser Erwägung die Verwechslungsgefahr zu bejahen wäre, wenn der Streitfall nicht die aufgezeigten Besonderheiten aufwiese, mag dahinstehen. Auch der erkennende Senat hat in seiner Passion-Entscheidung (aaO Seite 442) angedeutet, daß in derartigen Fällen bei starker Annäherung der Zeichen die Abweichung im Gesamteindruck untergehen kann.
Hier ist diese Gefahr aber gering zu veranschlagen.
Die Anfälligkeit des Verbrauchers, einer Täuschung ausgesetzt zu werden, ist aus den dargelegten Gründen von vornherein stark herabgesetzt. Bei dieser Fallgestaltung bietet die Abweichung der Kennzeichnungen und eine hinreichende
Gewähr, sie sowohl im Schriftbild als auch klanglich auseinanderzuhalten. Das gilt erst recht für S^ und den angegriffenen vollständigen Firmennamen der Beklagten.
3. Hie zu entscheiden wäre, wenn den Klägerinnen - die nach dem Tatbestand des Berufungsurteils SPAR auch als Handelsmarke verwenden - für Markisen oder gleichartige Waren warenzeichenrechtlicher Schutz oder Ausstattungsschutz an dieser Bezeichnung zustünde,
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mag dahinstehen. Einen solchen Schutz machen sie nicht geltend.
III. Da das Berufungsgericht somit im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen hat, war die Revision der Klägerinnen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland Alff Merkel
Schönberg Schwerdtfeger