Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
ja . nein
24V o?4
Schaumweinwerbung "naturrein”
UWG § 3
1. Der Umstand , daß eine Ware zu billigerem Prei3 Angeboten wird als Erzeugnisse der Konkurrenz, braucht einer Vorstellung des Verbrauchers von der besonderen Güte der Ware in Sinne des § 3 UWG, die durch die für sie vorwendete Bezeichnung (hier: "naturrein”) hervorgerufen wird, nicht entgegenzustehen«
2. Wird der Verbraucher durch eine für die angebotene Ware
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verwendete Bezeichnung (hier: "naturrein” bei Schaumwein) veranlaßt, für die Wertbildung bedeutsame Unterscheidungen, die er auf Grund dieser Bezeichnung zutreffend für die wertmäßige Einordnung von Waren einer verwandten Gattung (hier: Wein) macht, auf die angebotene Ware zu übertragen, so kann die Angabe unrichtig und die Verbrauchercrv.artung getäuscht sein, wenn die vom Verbraucher angenommenen Eigenschaften und Herstellungsweisen für die unter der Bezeichnung neu angebotene Ware keine sachlich ins Gewicht
fallende Bedeutung haben«
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BGH, Urt. v. 19« Dezember 1961 - I ZR 115/60 - Hanseatisches
Oberiandesgcricht Hamburg LG Hamburg
I ZR llft/60
Verkündet am 19. Dezember 1961 Grunau, Jus t i zhaupts ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
1. der Firma Sektkellerei KG, NLpBBHKpp,
gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesell-schafterin, die Bernd GmbH, NI
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Bernd
2. des ehemaligen persönlich haftenden Gesellschafters der
Beklagten zu 1, Bernd NflHHHHHHHB?
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
den V|__
vertreten durcl
seinen Vorsitzenden Diether
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. h.c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Spreng, Dr. Löscher, Dr. Spengler und Claßen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das ürtoil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. Juli I960 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, ein eingetragener Verein, hat satzungsgemäß die Wahrung der Interessen der in ihm zusammengeschlossencn deutschen Sektkellereien zur Aufgabe. Die Beklagte zu 1 be- ' treibt eine Sektkellerei; sie gehört dem klagenden Verein nicht an. Der Beklagte zu 2 war persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1 (im folgenden als “Beklagte" bc-
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zeichnet). Nach einer erst in der Bevisionsinstanz gemachten
Mitteilung (Schriftsatz der Beklagten vom 16. August I960) ist j
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schon seit dem 20. Juli 1959 nicht mehr der Beklagte zu 2, j
sondern die Firma Bernd CfMHH GmbH Komplementär der Be-
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klagten.
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Die Beklagte vertreibt den von ihr hergestellten Schaumwein unter der Bezeichnung "SC Natur"; ihre gesamte Werbung ist darauf abgestellt, die Naturreinheit ihres Erzeugnisses gegenüber dem Verbraucher herauszustellen.
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Der Kläger hält dies schon deshalb für unzulässig, weil Schaumwein (Sekt) im Unterschied zu dem Wein wegen der zahlreichen j fabrikatorischen Eingriffe nicht ein "Naturprodukt", sondern j stets ein "Kunstprodukt" sei. Zudem erwecke die Bezeichnung j
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"Natur", "naturrein" usw. beim Verbraucher die Vorstellung, j
der von der Beklagten hergestellte und vertriebene Sekt sei j
von besonderer Güte, habe die Geschmacksrichtung der Natur- j • * ! herbheit und sei frei von Fremdstoffen. All dies sei jedoch j
nicht der Fall: der Sekt der Beklagten sei von geringer Konsum- i
qualität, im Geschmack süßlich und enthalte Zusätze von Schwefel.;
also von Fremdstoffen i.S. des Lebensmittelgesetzes; diese
seien bereits bei der Bereitung des für die Sektherstellung \
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verwendeten Grundv/eins zugesetzt worden. Jeden Wein - ob in-oder ausländischer Herkunft, ob zu dem unmittelbaren Verzehr als Stillv/oin oder zur Weiterverarbeitung in Sekt bestimmt - würden j gewisse Schvvofolverbindungen im Interesse der Haltbarmachung
zugesetzt; diese seien im Endprodukt Schaumwein noch enthalten, Zv/ar sei für die Weinbereitung im Bahmen der sog. Kellerbc-handlung die Schwefelung als solche zugelassen (§4 WeinG v. 25. Juli 1930 - BGBl I, 356 - i.V.m. Art. 4 AusfVO WeinG v. 16. Juli 1932 - BGBl I, 358), und Entsprechendes gelte für die Herstellung von Schaumwein (§16 WeinG i.V.m. Art. 13 AusfVO WeinG). Biese Zulassung des Fremdstoffes Schwefel hindere jedoch nicht die Anwendbarkeit des § 4 e Nr. 3 LebmG (eingefügt durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Lebensmittelgesetzes vom 21. Bezember 1958 - BGBl I, 950). Nach dieser Vorschrift ist es verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln, die "zugelassene fremde Stoffe (§ 4 a Abs. l)H enthalten, oder in der Werbung für solche Lebensmittel Bezeichnungen zu gebrauchen, die darauf hindeuten, daß die Lebensmittel rein, natürlich, naturrein, naturbelassen seien.
Ber Kläger, dem einige seiner Mitglieder Schadenoersatzansprüche aus den vom Kläger beanstandeten Werbemaßnahnen der Beklagten abgetreten haben, hat in erster Instanz beantragt, die Beklagten zur Unterlassung näher bezeichneter, die Naturreinheit des Schaumweins hervorhebender Werbebehauptungen zu verurteilen, die Schadensersatzpflicht der Beklagten feotzu-stellen, sie zur Auskunfterteilung zu verurteilen und dem Kläger Veröffentlichungsbefugnis hinsichtlich dos Urteils zu zu . sprechen.
Bie Beklagten haben Klageabweisung begehrt und bestritten daß die Bezeichnung ihres Erzeugnisses als MSC. Natur" und entsprechende Werbebehauptungen die vom Kläger behaupteten Vorstellungen beim Verbraucher auslösen; sie vertreten die Auffassung, ihre Werbung unterstreiche nur die Verwendung ungezuckerter Grundweine und die weitere Tatsache, daß in einen ganz neuen, nur den Beklagten bekannten Vorfahren die für die Kohlensäuresättigung des Schaumweins erforderliche sog. "zweiw Gärung" abweichend vom klassischen Verfahren der Sektheratelluiiq
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ohne Zusatz von Zucker oder sonstigen Stoffen bewirkt werde, auch nicht im Wege des sog. Imprägnierverfahrons, bei dem Kohlensäure unmittelbar unter Druck dem Stillweij\ zugesetzt werde.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Tragende Erwägung ist die Annahme, daß die Bezeichnung «naturrein« beim Verbraucher die vom Kläger behaupteten Vorstellungen nicht aut:-löse, sondern als Hinweis auf das Pehlen künstlicher Zuckerung verstanden werde: der Verbraucher übertrage diese für ungezuckerten Wein zugelassene Bezeichnung (§5 Abs. 2 WeinG) auf Schaumwein und nehme an, daß ein als «naturrein« angebotencr Schaumwein aus ungezuckerten Grundweinen hergestellt sei. Der Verbraucher werde aber nicht getäuscht.
Der Kläger hat Berufung eingelegt, unter Hinweis auf weitere als Wettbewerbsverstöße bezeichnete Werbenaßnahmen der Beklagten die Klage erweitert und beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagten wie folgt zu verurteilen:
I. de;n Beklagten bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldoder Haftstrafe zu verbieten,
1. von ihnen hergestellten, feilgehaltenen oder vertriebenen Schaumwein als naturrein zu bezeichnen,
2. folgende Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten,
a) es gäbe jetzt den naturreinen Markensekt "SC Natur«,
b) kein Geheimnis mehr - es gibt jetzt auch naturreinen Markensekt,
c) mit dem Prädikat «naturrein« erhalten die Käufer die Gewähr, daß der Scha^umwein «SC Natur” von der Bebe bis zur original-verschlossenen Flasche naturrein erhalten blieb.
3. in der Werbung für den Sekt "SC Natur” diesen zu bezeichnen als: Der naturreine Sekt,
4. für diesen Sekt unter dem Blickfang: Sprühende Natürlichkeit - zu werben,
$. über den Sekt "SC Natur" zu behaupten und zu verbreiten:
a) Man spürt es gleich beim ersten Schluck: dieser Sekt ist "naturrein", Kenner wissen, was das bedeutet,
b) Sie spüren es beim ersten Schluck: Hier blieb die Natur bewahrt,
c) Der naturreine Wein verleiht diesem rassigen Sekt sein Temperament, seine mündige Eleganz und seine absolute Bekömmlichkeit. Im "SC Natur" offenbart sich die feine Art und das reife
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Bouquet köstlicher naturreiner Weine,
6. einen Schaumwein, insbesondere den unter der Bezeichnung "SC Natur" vertriebenen unter der Verwendung des Wortes "Natur" zu kennzeichnen und zu vertreiben, wenn das Säure-Zucker-Verhältnis Über 1:3 liegt,
7. hilfsweise:
einen unter Verwendung von entkeimtem Traubenmost hergestellten Schaumwein in den Verkehr zu bringen, ohne auf dem Piaschenschild, in Preislisten und sonstigen geschäftlichen Ankündigungen in deutlich lesbarer Schrift darauf hinzuweisen, daß die Herstellung unter Verwendung von entkeimtem Traubenmost erfolgt ist,
8. hilfsweise:
einen nach dem 21. Dezember 1959 hergestellten Schaumwein, in welchem sich Premdstoffe wie Schv/efel
oder schweflige Säure oder eine andere Schwefol-verbindung befinden, unter der Bezeichnung "naturrein" in den Verkehr zu bringen;
II. festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet sind, den Schaden zu ersetzen, welcher dem Kläger und den ihm angeschlossenen Sektkellereien, nämlich den Firnen smH C^HlGmbH, HfUHIHi» Sektkellerei SflHI WflHHHI AG, WJJHHHHHA» Sektkellerei Sfl|V9 GmbH, durch die Behauptung der
unter 1-6 untersagten Behauptungen entstanden ist oder noch entsteht;
III. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, seit welchen Zeitpunkt, in welchem Umfang und in welcher Weise die Beklagten in der beanstandeten Art für ihren Schaumwein geworben haben und so bezeichneten Schaumwein vertrieben haben unter Angabe der hierbei erzielten Preise und Gewinne ;
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IV. dem Kläger zu gestatten, den verfügenden Teil des
Urteils innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Rechts-kraft des Urteils auf Kosten der Beklagten als Gesamtschuldner in allen Zeitschriften und Werbemitteln, in welchen die unrichtige Werbung der Beklagten erschienen ist, sowie durch Rundschreiben an die Kundschaft der Be^ klagten in der gleichen Art und Größe wie die Werbung der ’ Beklagten öffentlich bekanntzu demachen.
BjLe Beklagten haben Zurückweisung der Berufung begehrt.
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Bas Berufungsgericht hat nach den Hauptanträgon des Klügere | erkannt mit gewissen Einschränkungen hinsichtlich der die Aus- I kunfterteilung und Veröffentlichungsermächtigung betreffenden 4
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Anträge III und IV. Ber erkennende Teil des Berufungsurteils | lautet insoweit: I;
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III* Die Beklagten werden verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, seit welchem Zeitpunkt, in welchem Umfang und in welcher Weise sie in der unter Ziffer I genannten Art für ihren Schaumwein geworben haben und so bezeichneten Schaumwein vertrieben haben;
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IV. dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, den Urteilstenor zu Ziffer I 1 unter Weglassung der Strafandrohung innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Rechtskraft des Urteils auf Kosten der Beklagten als Gesamtschuldner in 10 Zeitungen oder Zeitschriften nach Y/ahl des Klägers in Größe 1/4 Seite zu veröffentlichen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihr Verlangen nach Klageabweisung weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Ents cheidungsgründ e:
I. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des klagenden Vereins für* die Ansprüche auf Unterlassung und Veröffentlichungsermächtigung bejaht, obwohl das Lebensmittel«! gesetz keine den §§ 13 Abs. 1, 23 Abs. 4 UWG entsprechenden Vorschriften enthält, welche Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen zur Geltendmachung solcher Ansprüche befugen.
Es hat seine Auffassung zutreffend (BGH in GRUR 1958, 32 -Haferschleim) damit begründet, daß der mit der Klage beanstandete Verstoß gegen ein lebensmittelrechtliches Bezeich-nungsverbot (§ 4e Nr. 3 LebmG) als unrichtige und irreführende Angabe i.S. des § 3 UWG angesehen werden und ferner unter de»j Gesichtspunkt der Erlangring eines Vorsprungs vor gesetze.otrcaew/ Mitbewerbern als Verletzung des § 1 UWG erscheinen könne.
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Bezüglich der Ansprüche auf Feststellung der Schadenersatzpflicht und auf Auskunfterteilung hat das Berufungsgericht die Aktivlegitimation des Klägers zutreffend mit der Abtretung jj der Ansprüche seitens einiger seiner Mitgliedsfirmen begründet, f:
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II. In tatsächlicher Hinsicht unterstellt das Berufungs- | gericht das Vorbringen der Beklagten über die Besonderheiten |
ihres Sektherstellungsverfahrens als richtig, wertet aber f
gleichwohl die Verwendung der Bezeichnung "Natur”, "naturrein” | usw. für solchen Schaumwein und entsprechende Werbcböhauptungen 1 als Verstoß gegen § 3 UWG. I
1. a) Abgelehnt wird freilich die Auffassung, Sekt sei im Unterschied zu Wein stets Kunstprodukt, schon aus diesen Grunde sei für die Bezeichnung "Natur” kein Raum. Hierzu führt das Berufungsurteil (S. 20 ff) aus, auch bei der Weinbereitung seien Bingriffe von Menschenhand auf das Ausgangsprodukt nötig und gesetzlich zugelassen, so die Verschneidung (§2 WeinG), die Zuckerung bei Inlandwein (§3 WeinG) und die Verwendung von Hefe, Kalk, Schwefel und manchen anderen Stoffen im Rahmen der sog. Kellerbehandlung (§4 WeinG i.V.m. Art. 4 AusfVOzWeinG). Die Werbung für Wein wie auch die Werbung für Schaumwein lasse die angev/endeten Kunstgriffe, insbesondere den Zusatz anderer Stoffe völlig in den Hintergrund treten; weder die für die Weinbereitung und die für die Sektherstellung angewendeten unterschiedlichen Verfahren noch eine entsprechende Verbrauchererwartung stünden indes einer Bezeichnung von Sekt als "naturrein" schon um deswillen entgegen, weil das Sektherstellungsverfahren in besonderem Maße von Menschenhand gesteuert sei.
b) Auch könne die Bezeichnung "Natur”, "naturrein" usw. bei Sekt nicht als Hinweis auf eine besondere Güte vorstanden werden. Denn auch qualitätsmäßig schwache Weine würden als "naturrein” zu billigen Preisen angeboten. Da bezüglich der
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Qualität eine Irreführung "des durch Weinkenntniooe geschulten Verbrauchers1' hierdurch nicht eintrete, könne etwas anderes schwerlich gelten, wenn Sekt unter dieser Bezeichnung angeboten werde.
c) Bezüglich der Deutring des Wortes "Natur" im Sinne einer bestimmten Geschmacksrichtung (naturherb) bemerkt das Berufungsurteil (S. 24), daß hierüber erst nach Einholung cinej Sachverständigengutachtens entschieden werden könne.
2. Dagegen hält das Berufungsgericht die Bezeichnung "Natur", "naturrein" usw. für Sekt um deswillen für unzulässig weil der von den Beklagten hergestollte, wie überhaupt jeder sonstige auf dem Markt befindliche Sekt noch den bei der Bereitung des Grundweins zur Konservierung beigofügten Schwefel enthalte. Bei (ungezuckertem) Stillwein möge die Bezeichnung "naturrein" nicht zu beanstanden sein, da insoweit § 5 Abo. 2 WeinG - zu demindest bis zu dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. Dezember 1958 - für Wein den Grundsatz der Bezeichnungswahrheit und Bezeichnungsklarheit im Interesse der deutschen Weinbauwirtschaft durchbrochen habe. Für Sekt gelte dies nicht: er sei Erzeugnis der Weinverarbeitung und unterstehe als Le- I bensmittel dem Bezeichnungsverbot des § 4e Nr. 3 LebmG. Schv/ejV sei unstreitig ein "fremder Stoff" i.S. der für das Lebens-mittelrecht gegebenen Begriffsbestimmung (§ 4a Abs. 2 LebmG).
Die Verbrauchererwartung zu dem Werbewort "Natur", "naturr^V usw. sei nun aber, so meint das Berufungsgericht, durch die Verhandlungen zur Lebensmittelrechtsnovelle vom 21. Dezember 1958, durch die ausführliche Darstellung hierzu in der Presse und durch die große Anteilnahme der breiten Öffentlichkeit stark beeinflußt und in der Richtung geformt worden, daß der Verbraucher "heute" bei einem als "naturrein" angebotenen Lebensmittel das Pehlen von fremden Stoffen jeder Art erwarte. Die Beklagte habe sich die Neigung des Verbrauchers, von FrC*iJ~
stoffen freie Lebensmittel zu bevorzugen, zunutze gemacht. Die besondere Werbeweise lasse dies erkennen: trotz wortreicher Ankündigungen werde nämlich nirgends gesagt, was die Angabe "naturrein” eigentlich bedeuten solle; dabei verwende die Beklagte die Worte "Natur”, "naturrein” als Blickfang für alle ihre Fabrikate und nicht nur - wie bei der Weinwerbung üblich -als bloßen Zusatz zu einer Lagebezeichnung.
Das Berufungsurteil (S. 30) kommt zu dem Ergebnis, die -wegen der Schwefelhaltigkeit unrichtige - Angabe "naturrein" sei-geeignet, "bei den allgemein verbreiteten Bedenken gegen Fremdstoffe in Lebensmitteln den Eindruck eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, wobei dessen Einzigartigkeit von der Werbung stark herausgestrichen wurde". Die Werbung verstoße also gegen § 3 UWG. Alle Unterlassungsansprüche zu I seien schon deshalb begründet, weil in den einzelnen Werbebehauptungen das Wort oder der Wortbestandteil "Natur" verwendet sei. Da die Beklagte die lebensmittelrechtliche Unzulässigkeit der Bezeichnung "Natur”, "naturrein” usw. gekannt habe, sei sic darüber hinaus zu dem Schadensersatz verpflichtet. Die Auskunfterteilung solle die Schätzung des Schadens erleichtern, die Veröffentlichung des Tenors zu I 1 solle die Irreführung der Öffentlichkeit beheben.
III. Die Revision ist demgegenüber zunächst der Auffassung, aus ungezuckerten Grundweinen hergestellter Sekt dürfe in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 V/einG jedenfalls dann als "naturrein” bezeichnet werden, wenn die zweite Gärung ohne künstliche Zuckerung herbeigeführt und wenn auch kein sog. Dosagelikör verwendet sei. Durch diese drei Besonderheiten der Sektherstellung der Beklagten seien "vergleichbare Sachverhalte" geschaffen. Die Schwefelhaltigkeit ihres Sekts 3tehe der Bezeichnung "naturrein" ebensowenig entgegen wie bei Stillwein.
Mit diesen Angriffen kann die Revision keinen Erfolg
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1. Soweit die Revision das Weinrecht als Sonderregelung dem allgemeinen Bebensmittelrecht gegcnüberzuoteilen sucht, ist mit dem Berufungsgericht allerdings davon auszugehen, daß die Verkehrsauffassung im Schaumwein eine vom Stillwein v/esens-verschiedene .Warengattung sieht, die als eine in sich geschloo-sene Gruppe der anderen Warengattung Wein gegenübertritt'und von ihr abgesondert erscheint (BGH in GRUR I960, 563» 565 -Sektwerbung). Biese Verkehrsauffassung steht im Einklang mit der gesetzlichen Regelung: In stärkerem Maße als die Weinbereitung wertet das Gesetz die Sektherstellung als fabrikatorischen Vorgang und läßt demnach den ”Schaumv/einfabrikon” (§5 Abs. 5 WeinG) in der Herstellung ihrer Erzeugnisse wesentlich größere Freiheit als dem Winzer bei der Bereitung des Y/einos.
So entfallen insbesondere die Zuckerungsbesehränkungen des
§ 3 WeinG nicht erst bei der Weiterverai'beitung des Grundweino zu Schaumwein, sondern bereits für die Herstellung des Grundweins, wenn dieser zur Schaumweinherstellung in Schaumweinfabriken hergestellt wird (§3 Abs. 5 V/einG). Biese und manche andere Freistellungen - so etwa von Versohneidungsverboten, vgl. § 2 Abs. 2 und 4 WeinG - sowie die grundsätzliche Statthaftigkeit einer Bosage ermöglichen es der Sektindustrie, ihre Erzeugnisse in wesentlich gleichbleibender Qualität mit Harken-namen auf den Markt zu bringen. Bas Weingesetz und seine Ausführungsverordnung behandeln zwar in Einzelpunkten auch die Schaumweinherstellung (§§ 16, 17 V/einG5 Art. 13, 17 AuofVO zWeinG), dies jedoch nur aus der Erwägung, daß Wein Ausgangsstoff und Hauptbestandteil des Schaumweins ist und das Wort "Wein” als Wortbestandteil in M Schaumwein” auf tritt. Ber Sache nach handelt es sich bei solchen Regelungen um bloße Abgren-
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zungsnormen, Schaumwein ist deshalb noch nicht Wein, sondern bleibt Erzeugnis der Weinverarbeitung; Aus § 5 Abs. 2 WeinG können deshalb die Beklagten keine Rechte herleiten.
2. Bie Revision ist weiter der Meinung, das vom Berufungsgericht zur Begründung eines Verstoßes gegen § 3 UY/G angezogen* Bezeichnungsverbot des § 4e Nr. 3 LebmG greife deshalb nicht
Platz, weil diese Vorschrift in einem Klammerzuoatz auf den § 4ä Abs. 1 LebmG verweise, die Zulassung der Schwefelung Jedoch nicht auf der letztgenannten Vorschrift, sondern auf den §§ 4* 16 WeinG i.V.m. Art. 4, 13 AusfVOzY/einG beruhe; eine Regelung der Kennzeichnungsfrage für Schaumwein sei also nicht getroffen worden.
Die Revision verkennt hierbei, daß § 4a Abs. 1 LebmG ganz allgemein das Erfordernis der ausdrücklichen Zulassung fremder Stoffe ausspricht, ohne das Verfahren der Zulassung zu regeln. Das Verfahren der künftigen Zulassung fremder Stoffe ist durch § 5a Abs. 1 Nr. 1 LebmG geordnet, während durch den Art. 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1958 gewisse, in der Vergangenheit bereits erfolgte Zulassungen ausdrücklich bestätigt worden sind, so auch die in der AusfVOzV/einG enthaltenen Zulassungen (Art. 6 Abs. 1 Nr. 4 a.a.O.). Damit:liegen Zulassungen in Sinne des § 4a Abs. 1 LebmG vor, an die das Bezeichnungsverbot des § 4e Nr. 3 LebmG anknüpfen kann.
3. Entgegen der Meinung der Revision entfällt die Anwendbarkeit des § 4e Nr. 3 LebmG auch nicht deshalb, weil die Zusetzung von Schwefel im Interesse der Haltbarmachung des V?eins bzw. Schaumweins eine technische Notwendigkeit ist, weil die zugesetzten Mengen gering und möglicherweise ungefährlich sind und weil der Premdstoff Schwefel nicht erst bei der eigentlichen Schaumweinherstellung zugesetzt wird, sondern schon im Ausgangsstoff (Grundwein) vorhanden ist.
Das Lebensmittelgesetz unterscheidet im Rahmen des Bezeichnungsverbots des § 4e Nr. 3 nicht, ob die zugesetzten fremden Stoffe notwendig oder entbehrlich sind, ob sie in größerer oder kleinerer Menge zugesetzt werden und ob sie dem Lebensmittel (hier: Schaumwein) unvermischt oder erst nach Vermischung mit anderen Lebensmitteln (hier; Wein) beigemischt werden. Letzteres, ist in § 4a Abs. 1 Satz 1 LebmG ausdrücklich
ausgesprochen. Bezüglich der technischen Punktion des Fremd-Stoffes ist eine Sonderregelung nur für den Pall getroffen, daß es sich um einen "technischen Hilfsstoff i.S. des § 4b Nr< LebmG handelt; dies setzt voraus, daß der zugesetzte fremde Stoff während der Herstellung des Lebensmittels wieder ausgeschieden werden soll und "nicht zu dem Verzehr bestimmt11 ist. An diesem Erfordernis fehlt es hier, da der Schwefel im Wein bzw. Schaum?/ein aus Gründen der Konservierung verbleiben soll. Was schließlich die geringe Menge und angebliche Ungefährlichkeit des Fremdstoffs Schwefel betrifft, so mögen diese Umstände Anlaß geben, im Wege einer Verordnung nach,§ 5a Abs. 1 Nr. 6 LebmG eine Freistellung vom Bezeichnungsverbot des § 4e Nr. 3 LebmG zu verfügen. Eine solche Freistellungoanordnung ist jedoch hinsichtlich des im Schaumwein enthaltenen Schv/efelzusatae bisher nicht erfolgt. Es kann auf ': sich beruhen» ob nach Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. Dezember 1958 auch ungezuckerr ter Stillwein wegen der Schwefelhaltigkeit mangels einer nach § 5a Abs. 1 Nr. 6 LebmG erlassenen Anordnung nicht.mehr als "naturrein” bezeichnet v/erden darf oder ob § 5 Abs. 2 WeinG insoweit gegenüber dem § 4e Nr. 3 LebmG eine Sonderregelung da/-stellt; jedenfalls würde eine etwa dem Wein zukommende rechtlich Sonderstellung nioht auch für Schaumwein und sonstige Erzeugnisse der Weinverarbeitung gelten.
Das Berufungsgericht hat also zutreffend bejaht, daß die Bezeichnung "naturrein" für den von den Beklagten bergesteilte*/ und vertriebenen Schaumwein gegen § 4e Nr. 3 LebmG verstößt.
IV. Hit Erfolg bekämpft aber die Revision die hieran anknüpfende Folgerung des Berufungsgerichts, die Beklagten hätte*/ durch ihre gegen § 4e Nr. 3 LebmG verstoßende Y/erbung über die Art ihrer Erzeugnisse unrichtige Angaben gemacht, die im Sinne des § 3 UWG geeignet gewesen seien, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen und die Verbrauchererwartung irrezuführen. Diese Angriffe der Revision sind berechtigt und zwingen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
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Von einer Erkundung der Verkehrsauffassung zur Werbebehauptung "naturrein” bei Schaumwein durfte das Berufungsgericht nicht schon deshalb absehen, weil das Gesetz vom 21. Be-
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zember 1958 unter großer Anteilnahme der broiten Öffentlichkeit zustande gekommen war und die Präge der Zulassung fremder Stoffe mit im Brennpunkt der Auseinandersetzungen gestanden hatte. Die den Beklagten zur last gelegten Verstöße liegen teilweise noch vor Verkündung des genannten Gesetzes (23. Dezember 1958), überwiegend vor dem Inkrafttreten der hier inter- I essierenden materiellrechtlichen Vorschriften (23. Dezember 1959 vgl. Art. 9 Abs. l) und sogar ausnahmslos vor der unbegrenzten j Anwendbarkeit des § 4e Nr. 3 LebmG (23. Dezember I960, vgl. j Art. $ Abs* 2). Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachen- I Verhandlung (Juli I960) konnten also Lebensmittel noch unter j der Bezeichnung “naturrein" angeboten werden, die fremde Stoffe f im Sinne des § 4a Abs. 2 LebmG enthielten. Schon dieser Umstand j
mußte die Annahme bedenklich erscheinen lassen, daß abweichend [’
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von der damals gesetzlich noch hingenommenen Bezeichnung sich >
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für das Lebensmittel Schaumwein bereits eine Verkehrsauf fas sung jj gebildet hatte, welche die Bezeichnung "naturrein" im Sinne | absoluter Freiheit von fremden Stoffen verstand. j
Eine solche Feststellung verbot sich aber auch deshalb, j weil es sich um einen ganz neuen, keineswegs einfachen Rechts- | begriff handelte, dessen genaue Erfassung in der Verbraucherschaft nicht ohne weiteres erwartet werden durfte.
.
Hinzu kommt folgendes: Nach dem Wortlaut des neu oinge-fügten § 4e Nr. 3 LebmG ist unter Naturreinheit zv/ar gänzliche Freiheit von fremden Stoffen zu verstehen; solch iiolierte, nur | an den Wortlaut des § 4e Nr. 3 anknüpfende Auslegung muß aber schon deshalb ausscheiden, weil der gleichzeitig neu eingefügte | § 5a Abs. 1 Nr. 6 LebmG Lockerungen vom Bezeichnungsverbot |
des § 4e Nr. 3 LebmG im Verordnungswege in Aussicht stellte. |
Von dieser Ermächtigung des § 5a Abs. 1 Nr. 6 wurde im Jahre ;!
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1959 in großem Umfange Gebrauch gemacht, wobei jeweils gleichzeitiges Inkrafttreten der verschiedenen Freistellungaanord-nungen mit den materiellrechtlichen Vorschriften des Gesetzes vom 21. Dezember 1958 - also Inkrafttreten zu dem 23. Dezember
1959 - angeordnet wurde (vgl. Allgemeine FremdstoffVerordnung vom 19. Dezember 1959* §5 3 und 9» Farbstoff-Verordnung vom 19. Dezember 1959* §§ 4 Abs. 6 und 11; Tabakverordnung vom 19. Dezember 1959* §§ 7, 12; Essenzenverordnung vom 19* Dezember 1959* §§ 4, 5, 14; Lebensmittel-Bestrahlungsverordnung von 19. Dezember 1959* §§ 3* 6). Eine Naturreinheit von Lebensmitteln im Sinne unbedingter Freiheit von fremden Stoffen hat also nie bestanden. Ein als "naturrein1* angebotencs Lebensmittel berechtigt nur zu der Annahme, daß es entweder frei von fremden Stoffen ist oder.aber nur solche fremden Stoffe enthält, die im Verordnungswege zugelassen und darüber hinaus vom Bezeichnungsverbot des § 4e Nr. 3 LebmG freigeetcllt sind.]
Ob sich dies mit der Vorstellung des Verbrauchers deckt oder
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ob ein nicht unbeträchtlicher Teil der Verbraucherschaft in
gedanklicher Vereinfachung der subtilen gesetzlichen Regelung
Naturreinheit im Sinne gänzlicher Freiheit von Fremdstoffen
versteht, mag im jetzigen Zusammenhang dahinstehen; jedenfalls
durfte das Berufungsgericht nicht ohne Beweisaufnahme eine Verj
kehrsauf fas sung zur Y/erbebehauptung "naturrein" bei Schaumwein
feststellen, die nicht einmal durch die von ihm zur Begründung
angezogene gesetzliche Regelung gedeckt ist. Da die Verurtei- I
lung der Beklagten auf diesem Rechtsfehler beruht, war das an-]
gefochtene Urteil aufzuheben. |
V. Sollte sich auf Grund der neuerlichen Verhandlung er- I geben, daß kein irgendwie beachtlicher Teil der Verbraucher- I schuft die Bezeichnung "naturrein'* bei Schaumwein im Sommer I
1960 als Hinweis auf gänzliches Fehlen fremder Stoffe veratan-1 den hat, so wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob etvfe] aus anderen Gründen diese Bezeichnung den Charakter einer zur| Irreführung des Verbrauchers geeigneten Angabe im Sinne des |
§ 3 UV/Gr hatte. In Betracht kommt vor allem eine Irreführung j
über die Güte der angebotenen Ware.
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1. Hierzu nimmt das Berufungsurteil (S. 23 f.) zunächst
auf das Urteil des Landgerichts Bezug, in welchem gesagt war, j daß naturreine Weine, wenngleich in aller Hegel dafür höhere Preise verlangt würden, doch auch zu billigen Preisen zu haben seien. Das Berufungsgericht bemerkt dazu: wenn, was der Kläger *
nicht bestritten habe, auch qualitätsmäßig schwache Weine als j
"naturrein” zu billigen Preisen angeboten würden, dann könne auch keine Irreführung des durch Weinkenntnis3e geschulten Verbrauchers eintreten, wenn ihm ein Schaumwein als "naturrein" ( angeboten werde, der im Preis wesentlich niedriger als der der : führenden Marken liege? der Verbraucher habe keine Veranlassung i; zu der Annahme, dieser Schaumwein müsse in der Qualität besser l sein als die teureren Marken, nur weil er als "naturrein" be- ) zeichnet sei. \
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2. Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts liegt die j
rechtlich fehlsame Auffassung zugrunde, daß die Gütevorstel- f lung des Verbrauchers in jedem Palle von der Preisgestaltung l
in dem Sinne abhängig sei, daß "billigere" Weine auch keine |
Gütevorstellungen auslösen könnten. Die Vorstellung von einer j besonderen Güte der Ware und damit die Annahme eines besonders 3
jj
günstigen Angebots im Sinne des § 3 UV/G hat jedoch ganz allge- ] mein zu dem Inhalt, die Ware sei etwas Besonderes, sie sei wegen \ der für sie verwendeten Bezeichnung ohne weiteres verläßlich, j man handle also klug und vermeide Fehlgriffe, wenn man sich jj ohne Zögern gerade für diese Ware und nicht für ein Erzeugnis l der Konkurrenz entscheide, das ohne solche Bezeichnung ange- I boten wird. Bei Lebensmitteln kann die Verläßlichkeit vor allen j darin gesehen werden, das Lebensmittel sei im Geschmack ange- .! nehm und gesundheitlich bekömmlich.
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3. Das Berufungsgericht wird deshalb in diesem Zusammen-
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hang zu prüfen haben, welche Vorstellungen beim Verbraucher J erweckt werden, dem Schaumwein als "naturrein" angeboten wird. |
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Diese Vorstellungen können sich auf die stoffliche Beschaffenheit des Schaumweins und auf dessen jfers t eIJ-un« beschränken. Entsprechen diese Vorstellungen den drei oben (III) genannten Besonderheiten, welche die Beklagte für ihr Erzeugnis in Anspruch nimmt, so sind ihre Angaben richtig, der Verbraucher ist nioht getäuscht. Ebenso entfällt eine Täuschung des Verbrauchers dann, wenn nur eine oder zwei der von der Beklagten behaupteten drei Besonderheiten ihres Sektherstellungsverfahrens vorliegen, die Verbrauchererwartung sich aber in der Annahme nur dieser tatsächlich vorliegenden Besonderheiten erschöpfen sollte.
Anders kann die Sachlage jedoch dann sein, wenn der Ver-braucher durch die Bezeichnung veranlaßt wird, für die Wertbildung bedeutsame Unterscheidungen, die er auf Grund der verwendeten Bezeichnung zutreffend für die wertmäßige Einordnung von Waren einer verwandten Gattung (Wein) macht, auf die angebotene Ware und auf deren Verhältnis zu Erzeugnissen der Konkurrenz, die ohne solche Bezeichnung angeboten v/erden, zu übertragen. Ist auch dies Inhalt der Vorstellung des Verbrauchers oder eines jedenfalls nicht unbeträchtlichen Teils der Verbraucherschaft, so kann die Angabe unrichtig und die Verbrauchererwartung getäuscht sein, wenn die betreffenden Eigenschaften und Herstellungsweisen, mögen sie auch für die Güte von Waren der verwandten Gattung bestimmend sein, für die unter der Bezeichnung neu angebotene Ware keine sachlich ins Gewicht fallende Bedeutung haben. In Fällen der letztgenannten Art entfällt die Anwendbarkeit des § 3 UWG nicht schon deshalb weil die angebotene Ware hinsichtlich ihrer Beschaffenheit und Herstellung tatsächlich von der Art ist, wie es der Verbraucher in Auslegung der für sie gewählten Bezeichnung vermutet. Die Unrichtigkeit der Angabe und zugleich deren Eignung, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, besteht vielmehr darin, daß der Verbraucher zu der Annahme verleitet werden könnte, die durch die Bezeichnung zu dem Ausdruck
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gebrachte Eigenschaft oder Herstellungsweise der Ware, die in Wirklichkeit für ihre Güte sachlich unerheblich ist, habe bei ihr dieselbe sachliche Bedeutung wie bei Waren der verwandten Gattung, bei denen solche Bezeichnung in der Tat einen für die Güte und Bewertung sachlich bedeutsamen Umstand zu dem Ausdruck bringt.
4. Hierbei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Bezeichnung "naturrein” bei Schaumwein bisher imgebräuchlich, bei Wein jedoch seit Jahrzehnten eingebürgert und von nicht unbeträchtlicher Werbekraft ist. Sie soll zun Ausdruck bringen, daß Wein angeboten wird, der nicht erst zur Behebung eines natürlichen Mangels an Zucker oder Alkohol oder zur Abhilfe gegenüber einem Übermaß an Säure durch künstliche Zuckerung genießbar gemacht werden mußte. Es wird deshalb zu prüfen sein, in welchen Eigenschaften der Verbraucher die Besonderheiten eines ”naturreinen”. Weines erblickt, insbesondere ob ihm damit allein das Pehlen einer künstlichen Zuckerung mitgeteilt oder auch ein Hinweis auf geschmackliche Eigenschaften oder bessere Bekömmlichkeit angenommen wird, und ob ferner der Verbraucher geneigt ist, diese Vorstellungen von der Vorzugsstellung eines "naturreinen” Weines ganz oder teilweise auch auf Schaumwein in dem Sinne zu übertragen, daß er einem als "naturrein" oder "Natur” angebotenen Schaumwein eine entsprechende Vorzugsstellung gegenüber anderen nicht in dieser Weise angepriesenen Schaumweinen einräumt. Oder anders ausgedrückt s es wird darauf ankommen, ob die Beklagte die Werbekraft, die dem Wort "naturrein" für Wein unzweifolhaft zukommt, bei der Werbung für ihren Schaumwein in einer das Publikum irreführenden Weise ausnutzt. Irreführend wäre die Werbung dann, wenn'sich heraussteilen sollte, daß der Verzicht auf künstliche Zuckerung bei der Sektherstellung dem Endprodukt durchaus nicht jene Vorzüge, auch nicht teilweise verleiht, die der Verbraucher mit dem Begriff der Naturreinheit bei Wein verbindet, vorausgesetzt daß er diese auch bei "naturreinem" Schaumwein erwartet.
VI. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgerich weiterhin folgendes berücksichtigen müssen:
1. Die Frage, ob der Schaumwein der Beklagten die drei von ihr behaupteten Besonderheiten aufweist, ist streitig.
Die Revision ist der Auffassung, das von der Beklagten behauptete Herstellungsverfahren sei vom Kläger schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht im Sinne des § 288 ZPO zugestanden, deshalb im erstinstanzlichen Urteil (S. 12, 17, 23) als unstreitig behandelt und bisher nicht gemäß § 290 ZPO wirksam widerrufen; der Kläger habe deshalb in der Beru-fungsinstanz (Schriftsatz vom 7. Januar I960, S. 1 ff) hiervon nicht mehr wirksam abrücken können.
Entgegen dieser Meinung der Revision liegt eins Geständnis des Klägers zu diesem Punkte nicht vor. Dem Vorbringen des Klägers in den Tatsacheninstanzen ist nicht zu entnehmen, daß der Kläger gewillt gewesen wäre, die Behauptungen der Beklagte über ihr Sektherstellungsverfahren, dessen Kenntnis ihm bis heute vorenthalten wird, als richtig hinzunehmen. Es ging "ihn damals darum, den Prozeßstoff vorläufig auf die Klärung der oben zu II 1 a - c genannten Rechtsfragen zu beschränken, de* ^ Beantwortung er in einem für sich günstigen Sinne erwartete; diese Klärung war schon auf Grund des unstreitigen Sachverhalts möglich, trug also zur Prozeßbeschleunigung bei. Die "Unterstellung als richtig" in der Klageschrift war in diesen Sinne als Anregung an das Gericht gedacht. Der Kläger behielt sich damit vor, zu den Behauptungen der Beklagten über ihr Sektherstellungsverfahren Stellung zu nehmen und konnte dies
ohne die Beschränkungen des § 290 ZPO tun, wenn es darauf an'
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kommen sollte. Dieser Fall war gegeben, als der Kläger im ersten Rechtszug unterlegen war.
2. Sollte die erneute Verhandlung ergeben, daß einerseits der Vorwurf irreführender Werbung aus den zu V genannten Grtiö den nicht berechtigt ist, daß aber ein nicht unbeträchtliche*
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Teil der Verbraucher die Bezeichnung "naturrein” bei Schaumwein als Hinweis auf gänzliche Freiheit von Fremd3toffcn verstand, wie es das angefochtene Urteil auf Grund der von der Revision mit Erfolg angegriffenen Tatsachenfeststollung annimmt (vgl. oben zu IV), so wird hinsichtlich des Umfangs etwaiger Schadensersatzverpflichtungen der Beklagten zu berücksichtigen sein, daß die sachlichrechtlichen Vorschriften des Gesetzes vom 21. Dezember 1958 erst am 23. Dezember 1959 in Kraft traten und daß der neue § 4e Nr. 3 LebmG erst ein weiteres Jahr später unbegrenzt anwendbar wurde (Art. 9 a.a.O.).
Die Auffassung des Berufungsgerichts (S. 31 des Urteils^ Art. 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1958 finde nur Anwendunl§A ’ "wenn es sich um einen rein lebensmittelrechtlichen Verstoß gegen § 4e LebmG handelt, nicht aber auch bei irreführender Werbung", verdient nur in dem Sinne Billigung, daß Art. 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1958 einer aus den Gründen oben.2 etwa sich ergebenden. Schadensersatzverpflichtung nicht entgegensteht. Ist § 3 UWG jedoch nur deshalb anwendbar, weil der Verbraucher unter Naturreinheit gänzliche Freiheit von fremden Stoffen versteht und weil gegen § 4e Nr. 3 LebmG verstoßen ist, so ist die letztgenannte Vorschrift nicht nur hinsichtlich der strafrechtlichen (vgl. § 11 LebmG), sondern auch hinsichtlich der zivilrechtlichen Sanktionen in ihrer Anwendbarkeit durch Art. 9 zeitlich beschränkt. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, daß die straf- und die zivilrechtlichen Folgen auseinanderfielen, daß der Bürger hinsichtlich seines wettbewerblichen Verhaltens zur Beachtung einer noch nicht in Kraft getretenen (Art. 9 Abs. 1) oder noch nicht ohne Einschränkung anwendbaren (Art. 9 Abs. 2) Rechtsnorm verpflichtet wäre und von den Möglichkeiten des Art. 9 nur unter erheblichen Risiken Gebrauch machen könnte.
3. Schließlich bedarf die Frage, ob eine Verletzung des § 4e Nr. 3 LebmG hier als Verstoß gegen § 1 UY/G unter dem Gesichtspunkt der Erlangung eines Vorsprungs vor gesetzestreuen
Mitbewerbern zu werten ist, noch der abschließenden Prüfung und Beantwortung, falls die Klageansprüche nicht schon nach § 3 UWG begründet sind* Bas Berufungsurteil hat eingangs der Entscheidungsgründe die Möglichkeit eines Verstoßes gegen § 1 UWG im Hahmen der Prüfung der Aktivlegitimation des Klägers angedeutet, ohne bei der zusammenfassenden rechtlichen Wertung Folgerungen zu ziehen* Bie Revision versteht das angefochtene Urteil dahin, die Beklagten seien auch aus § 1 UWG verurteilt. Sollte das Berufungsgericht erneut zur Verurteilung der Beklagten kommen, so erscheint es geboten, die rechtliche Grund-I läge einer Verurteilung klarzustellen und zwischen den Voraus-] Setzungen der §§ 1 und 3 UWG zu unterscheiden. Bezüglich des § 1 UWG wird das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß die Beklagten - mögen sie auch wie die Mitgliedsfirmen des Klägers schon wegen der Schwefelhaltigkeit des Schaumweins zur] Unterlassung der Bezeichnung "naturrein” verpflichtet sein -einen Vorsprung gegenüber ihren Mitbewerbern doch in erster Linie dadurch zu erlangen suchten, daß sie ihre (behauptete) fabrikatorische Alleinstellung, die sie als unternehmerische Leistung bezeichnen, werbemäßig heraussteilten. Es bedarf bei dieser Sachlage einer besonders sorgfältigen Prüfung, ob von einer "Ausnutzung” der Gesetzestreue der Mitbewerber gesprochen/ werden kann, da letztere sich schon wegen der Verwendung von Bosagelikör und Aromastoffen und wegen etwaiger sonstiger fabrikatorischer Blaßnahmen gehindert sehen könnten, den Gebrauch von Bezeichnungen und von Werbebehauptungen, die auf Naturreinheit ihres Erzeugnisses hindeuten, ernstlich in Erwägung zu ziehen.
4. Bie Verurteilung hinsichtlich des Antrages I 6 iot entgegen der insoweit aus § 319 Abs. 1 Nr. 6 ZPO erhobenen Verfahrensrüge der Revision zwar mit Gründen versehen (S. 31 des angefochtenen Urteils), in der Sache jedoch schon deshalb nicht berechtigt, weil das Berufungsgericht nicht feotgesteJH hat, daß der Sekt der Beklagten überhaupt ein Säure-Zucker-Verhältnis von 1 : 3 aufweist.
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VII• Nach allem war das angefochtene Urteil in vollem Umfang aufzuheben; die Sache war zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverwoioen.
Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.
Wilde Spreng Löscher
Spengler
Claßen