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Für das Nachschlagewerks Gesetzt UnlWG § 3
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Rechtssatzs Enthält eine für die breite Öffentlichkeit bestimmte Werbeankündigung, obwohl darin kein Superlativ vorkommt, nach ihrem Wortsinne die Behauptung einer Alleinstellung, so entspricht es der Lebenserfahrung, daß ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise sie entsprechend diesem Wörtsinne versteht (hier s "Bielefelds grosse Zeitung")„
Aktenzeichens I ZR 115/56 Urteil des BGH vom 160 April 1957
OLG Hamm (Westf) LG Bielefeld
Verkündet
am 16o April 1957
Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen d es V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
der Kommanditgesellschaft unter der Firma Nachf
in BflplBpBr N^BH^stro^®, persönlich haftender Geselle schafter Zeitungsverleger Dipl«Kaufmann Hans Reinhard in
Klägerin, Widerbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter8
Rechtsanwalt Prof0Pr
gegen
die GmbH in B|
Geschäftsführer Verleger C,W,B
traße,
Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter% •
Rechtsanwalt 3)r0
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hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16B April 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof»Brah,ca Wilde, Br. Bock, Br„ Nastelski, Br» Christoph und Dr„ Spreng
für Recht erkannt 8
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf) vom 22» März 1956 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert,. als der Klageantrag zu Ziff 3 abgewiesen worden ist»
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Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, es hei Meidung gerichtlicher Strafen zu unterlassen*
auf Schildern ihrer Verkaufs- oder Annahme-“ stellen und. in anderen für die Öffentlichkeit bestimmten Ankündigungen die Bezeichnung nY/4^HHft~31att9 große Zeitung11
zu verwenden«
Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen□
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 8/17 der Klägerin* zu 9/17 der Beklagten, die Kosten des zweiten Rechtszuges zu l/6 der Klägerin, zu 5/6 der Beklagten auferlegt0 Die Kosten der Revision trägt zu 1/4 die Klägerin, zu 3/4 die Beklagte«,
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Parteien sind Zeitungsverleger, Die Klägerin gibt in Bm| die Zeitung”, die Beklagte gibt
dort das heraus« Beide Parteien sind Mit-
des "Vereins
eJ,"} der am 17« März 1953 durch Zusammenschluß des "Vereins D^HB) ZflHHMHHHI ecV» Bezirk Nordrhein-Westfalen", dem die Klägerin, und des
e J," gebildet worden ist, dem die Beklagte -angehörte« Die beiden letztgenannten Vereine hatten unter dem 21, März 1950 gleichlautende"Richtlinien über den Wettbewerb" herausgegeben0 Der "Verein
zflHHHHHB e*v*" hat
"Richtlinien" unverändert beibehalten.
Die**Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe wiederholt gegen die Bestimmung A 4 b der "Richtlinien" verstoßen, wonach es den Werbern untersagt ist, bei der Bezieherwerbung zur Abbestellung einer anderen Zeitung aufzufordern und Abbestellungen zu sammeln oder auszufüh-ren« Sie hat sich ferner dagegen gewandt, daß die Beklagte an Neuvermählte Glückwunschkarten mit einem Gutschein für den einmonatigen kostenlosen Bezug des MW^HK^-Blattes” beifügt« Hierin liege ein Verstoß gegen die Bestimmung unter C der "Richtlinien", wonach Gratis-Werbelieferungen nur bis zu 6 Tagen zulässig seien« Schließlich hat sie als wettbewerbswidrig beanstandet, daß die Beklagte sich in Werbeankündigungen als "WflUHM-Blatt, B0HHB8 große Zeitung" bezeichnet und im Anzeigenteil ihrer Zeitung kostenlos Familiennachrichten veröffentlicht hat« Sie hat beantragt
der Beklagten bei Meidung gerichtlicher Strafe zu verbieten,
1, bei der Werbung von Abonnenten zur Abbestellung der Westfälischen Zeitung und ihrer Nebenausgaben
mitzuwirken, sei es durch Ausschreihen einer Abbestellung; durch Unterschreiben einer Abbestellung; durch Übernahme der Absendung von Abbestel- . lungsschreiben oder schließlich durch Hinterlassung von Schreibmaterial zur Ausführung einer Abbestellung,
2, eine Werbelieferung des WdH^-Blattes länger als bis zu sechs Tagen durchzuführen,
3, sich auf Schildern ihrer Verkaufs- oder Annahmestellen oder in anderen für die Öffentlichkeit bestimmten Ankündigungen als "SAHIBS große Zeitung” zu bezeichnen.
Einen weiteren Antrag, der Beklagten auch zu verbieten, im Anzeigenteil ihrer Zeitung kostenlos Familiennachrichten zu veröffentlichen, hat sie im Einverständnis mit der Beklagten in der Hauptsache für erledigt erklärt*
Die Beklagte hat um Abweisung der Klageanträge zu Ziff 1-5 gebeten und sich hinsichtlich des erledigten Antrages gegen die Kostenlast verwahrte Sie ist der Auffassung, die Klägerin könne aus der behaupteten Verletzung der "Richtlinien" keine Ansprüche herleiten, da durch die "Richtlinien" zwischen ihr und der Klägerin kein Vertragsverhältnis begründet worden sei. Im übrigen hat sie in Abrede gestellt, daß sie gegen die "Richtlinien” verstoßen habe. Insbesondere werde dort über Gratis-Werbelieferungen an Neuvermählte nichts bestimmt. Die einmonatige Gratis-Belieferung von Neuvermählten sei auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, Das gleiche gelte hinsichtlich der Bezeichnung Blatt, große Zeitung"* Das
Blatt" sei nach seiner Auflagenziffer - neben anderen in
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BfUHB erscheinenden Zeitungen - eine "große” Zeitung,
Die angegriffene Bezeichnung bringe daher nichts Unrichtiges zu dem Ausdruck, Sie erwecke auch nicht den Anschein, als ob es sich bei dem "W^(HHJ-Blatt" um die größte Zeitung
in handeleo Pie kostenlose Veröffentlichung von .
Eamiliennachrichten im Anzeigenteil, wie sie* die Beklagte, sie vorgenommen habe> sei branchenüblich und erlaubt gewe-. sen, Mit dem für erledigt erklärten Teil der Klage hätte die Klägerin daher keinen Erfolg haben können., so daß ihr auch insoweit die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden müßten«
Widerklagend hat die Beklagte beantragte
der Klägerin bei Vermeidung einer gerichtlichen
Strafe zu untersagen, bei der Werbung von Beziehern
für ihre Zeitung
1, das Verlagsuntemehmen der Beklagten und die von ihr herausgegebenen Zeitungen, einschließlich deren Bezirksausgaben, im Ansehen herabzusetzen durch Behauptungen wie, die Beklagte sei mit Unterstützung der englischen Militär-Regierung herausgekommen, sie sei nicht existenzfähig,
2^ durch falsche Angaben die Bezieher der Zeitungen der Beklagten zur Abbestellung zu veranlassen, durch Behauptungen wie, die Beklagte sei ein ’’katholisches Blatt”, sie werde von~P|^pHHI «azw, von der katholischen Kirche finanziert,
3« zur Abbestellung der Zeitung der Beklagten aufzufordern und Abbestellungen zu sammeln oder auszuführen ,
hilfsweise,
der Klägerin zu untersagen, durch ihre Werber bei Abbestellungen mitzuwirken, sei es durch Ausschreiben der Abbestellung, Absendung oder Beförderung der Abbestellung oder durch Überlassung von Schreibmaterial«
Pie Klägerin hat um Abweisung der Widerklage gebeten»
Pas Landgericht hat dem Klageanträge zu Ziff 1 stattgegeben und der Beklagten nach dem Klageanträge zu Ziff 2 untersagt, an Neuvermählte einen Gutschein über den kostenlosen Bezug des W^BHH^Blattes oder seiner örtlichen Ausgaben für eine längere Zeit als 6 Tage zu versenden» Es hat ferner - im wesentlichen - dem Anträge zu Ziff 2 und dem Hauptantrage zu Ziff 3 der Widerklage stattgegeben» Im übri-
gen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich des in der Hauptsache erledigten Teiles der Klage hat es die Beklagte als kostenpflichtig angesehen.
Beide Parteien haben Berufung eingelegt9 und zwar die Klägerin, soweit sie mit dem Klageanträge zu Ziff 3 (Bezeichnung große Zeitung0) abgewiesen, und die Beklag-
te y soweit sie auf die Klage hin verurteilt worden istö Zugleich hat die Beklagte beanstandet, daß ihr die Kosten des erledigten Teiles der Klage auferlegt worden sind,
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin ' zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat es den Klageantrag zu Ziff 2 auch insoweit abgewiesen, als ihm statt gegeben worden war.. Mit den Kosten, die durch den erledigten Teil der Klage entstanden sind, hat es die Klägerin belastet.
Mit ihrer - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revision bittet die Klägerin, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach ihren zweitinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels..
I, Hinsichtlich der Widerklage ist das landgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden, Gegen das Berufungsurteil hat nur die Klägerin Revision eingelegt, Für die Revisionsinstanz handelt es sich daher - von der Kostenfrage abgesehen - nur * noch um die Anträge zu Ziff 2 und 3 der Klage, hinsichtlich deren die Klägerin im zweiten Rechtszuge unterlegen ist,
1„ Bas Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Schreiben der Geschäftsführung des Vereins
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e.V. in vom 27. Dezem-
ber 1954 den eingangs erwähnten "Richtlinien" nur den Charakter einer Empfehlung beigemessen. Es ist der Auffassung, daß für die Beklagte unter diesen Umständen eine bindende vertragliche Verpflichtung gegenüber der Klägerin auf Einhaltung dieser Richtlinien nicht begründet worden sei» Demzufolge hat es angenommen, daß die Klage - in Betracht kommt in diesem Zusammenhang nur der Klageantrag zu Ziff 2 -auf Vertrag nicht mit Erfolg gestützt werden könne»
Die Revision rügt insoweit, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 28b ZPO den vorgetragenen Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt und auch die Bestimmung des § 139 ZPO verletzt. Sie verweist darauf, daß nach dem Schreiben des Vereins zmH^-
e*v« vom 27. Dezember 1954 die Vorstände der damaligen Zeitungsverlegerorganisationen zwar die im Jahre 1950 gemeinsam erarbeiteten "Richtlinien" den Mitgliedern zur Einhaltung lediglich empfohlen hätten, in Versammlungen der beiden Vereine aber entsprechende "Entschließungen" gefaßt worden seien. Sie meint, das Berufungsgericht habe diesen Umstand nicht berücksichtigt» In den "Entschließungen" sei mit jeweils ausreichender Mehrheit, auch von den Parteien, für die Befolgung der "Richtlinien" gestimmt worden. Daraus ergebe sich eine vertragliche Vereinbarung zu dem mindesten zwischen den Mitgliedern, die den Entschließungen zugestimmt hätten, also auch zwischen den Parteien, dahin, die "Richtlinien" bei ihrem Wettbewerb einzuhalten<•
Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hat sieh allerdings in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils mit der Bemerkung des vorerwähnten Schreibens vom 27 Dezember 1954, in den Versammlungen beider Vereine seien entsprechende "Ent^-
Schließungen” gefaßt worden? nicht ausdrücklich auseinandergesetzt . Dazu bestand für das Berufungsgericht aber auch kein Grund. Denn wenn es in dem Schreiben heißt, die Vorstände beider Vereine hätten ihren Mitgliedern die gemein-sam erarbeiteten Richtlinien zur Einhaltung empfohlen, und anschließend daran bemerkt wird, in den Versammlungen seien entsprechende ”EntSchließungen” gefaßt worden, so kann daraus nicht entnommen werden, daß diese “Entschließungen” mehr und etwas anderes zu dem Inhalte gehabt,hätten als die Zustimmung der Mitgliederversammlungen zu den Vorschlägen der Vorstände, So verstanden konnten aber die ”Entschließungen” eine gegenseitige vertragliche Verpflichtung der Parteien auf Einhai- . tung der “Richtlinien” nicht begründen, Wenn die Klägerin der Meinung war, die “Entschließungen” hätten einen anderen und weitergehenden Inhalt gehabt, so hätte sie das behaupten und unter Beweis stellen müssen* Das hat sie nicht getan.
Für das Berufungsgericht bestand bei der gegebenen Sachlage, insbesondere angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts des Schreibens vom 27- Dezember 1954? entgegen der Meinung der Revision zur Ausübung des Fragerechts kein hinreichender Anlaß * Abgesehen hiervon hätte .es aber auch auf die mit der Revision vorgebrachten Behauptungen der Klägerin über den Inhalt der Entschließungen nicht ankommen können. Wenn die Mitglieder "für die Befolgung der Richtlinien gestimmt” hätten? so wäre dadurch zwar möglicherweise für sie eine Verpflichtung auf Einhaltung der Richtlinien gegenüber ihrem Verein begründet worden, es wären aber auch in diesem Falle noch keine vertraglichen Bindungen zwischen ihnen zur Entstehung gelangt, aus denen für jedes Mitglied ein unmittelbarer vertraglicher Anspruch gegen seine Vereinsgenossen oder die Mitglieder des anderen Vereins auf Einhaltung der Richtlinien hätten erwachsen können*
Die Revision hat weiter die Frage aufgeworfen, ob die Nichtbeachtung der Richtlinien nicht in jedem Falle, also
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auch darin, wenn ihnen nur der Charakter einer Empfehlung zukomme, einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 1 UnlWG insofern Bedeute, als derjenige Wettbewerber, der gegen die Richtlinien verstoße, sich einen ungerechtfertigten wettbewerblichen Vorteil gegenüber den Mitbewerbern verschaffe, die bei ihren Werbemaßnahmen die Richtlinien einhielten.
Auf diese Frage brauchte indessen nicht eingegangen zu werden» Sie könnte sich im gegenwärtigen Zusammenhang allenfalls dann stellen, wenn der Verein die Bestimmung unter C der
Richtlinien dahin auffaßte, daß sie sich auch auf Gratis-
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Werbelieferungen an Neuvermählte beziehe, und wenn überdies die Mehrzahl der Mitbewerber sieh daran hielte. Beide Voraussetzungen sind jedoch nach den tatsächlichen Feststei- * lungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt»
2c Wird von den "Richtlinien" abgesehen, so kommen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, als Grundlage für den Klageantrag zu Ziff 2 nur die §§ 1 UnlWG, 826 BGB in Betracht. Bas Berufungsgericht hat indessen die Voraussetzungen dieser Bestimmungen nicht als erfüllt angesehen.
Bas Berufungsgericht bemerkt in diesem Zusammenhang einleitend, die Frage, in welchem Umfange die Gratisliefe-, rung von Zeitungen für Werbezwecke als erwünscht angesehen werden könne, sei noch in Fluß. Baß sich in dieser Hinsicht einheitliche Gebräuche herausgebildet und allgemein durchgesetzt hätten, lasse sich nicht feststellen, Bie Bestimmung unter G der "Richtlinien", wonach Gratis-Werbeliefe-rungen nur bis zu 6 Tagen zulässig sein sollten, könne nicht als maßgeblicher Anhaltspunkt dienen» Bie Zeit von 6 Tagen sei reichlich kurz. Es sei durchaus denkbar, daß mancher anspruchsvolle Zeitungsleser 14 Tage brauche, um sich über die Qualität und Eigenart einer Zeitung hinreichend zu orientieren* Nach der Mitteilung des Vereins
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vom 29* November 1954 sei im übrigen die Bestimmung unter G der Richtlinien auf die hier in Betracht kommenden Gratislieferungen an Neuvermählte nicht anwendbar? ein einheitlicher Brauch für derartige Lieferungen sei nicht festzustellen. Sodann führt das Berufungsgericht aus, entgegen den Richtlinien könne ganz allgemein eine Gratislieferung über etwa 14 Tage als angemessen angesehen werden, doch sei auch eine solche über einen Monat, selbst wenn man diesen Zeitraum für etwas reichlich bemessen halte, noch nicht als anstößig oder sittenwidrig im Sinne des § 1 UniV/G zu bezeichnen. Im vorliegenden Palle komme hinzu, daß es sich um Lieferungen an Neuvermählte handele. Besondere Ereignisse wie Vermählungen oder Geburten würden in der Geschäftswelt allgemein zu dem Anlaß für besondere Werbeleistungen genommen, ohne daß darin etwas Anstößiges oder Sittenwidriges gefunden werden könne, Bas Gratisabonnement auf eine Tageszeitung für einen Monat bedeute zudem nur eine Leistung von verhältnismäßig 'geringem Geldwert, Bie für den Verleger damit verbundenen Unkosten seien gering und fielen wahrscheinlich überhaupt nicht ins Gewicht,. Es sei nicht einzusehen, weshalb ein Zeitungsverleger angesichts des allgemein in solchen Pällen üblichen Werbeaufwands diese geringen Unkosten zu dem Zwecke der - durchweg aussichtsreichen - Werbung von Neuvermählten nicht solle • aufwenden dürfen, zu demal es im Zeitungswesen weitverbreitete tfbung geworden sei, für die Werbung neuer Bezieher Buchpreise zu verteilen, die mindestens dem Wert eines Monats--abdhnemeats für eine Zeitung gleichkämen,
Biese Ausführungen beruhen im wesentlichen auf tatsächlichen und damit den Angriffen der Revision entzogenen Erwägungen, Einen entscheidungserheblichen Rechtsirrtum lassen sie nicht erkennen.
Bie Revision meint, die Zuwendung eines Gratisabonne-
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ments für einen Monat sei kaufmännisch unvernünftig* Sie zwinge zudem die Mitbewerber zur Nachahmung und führe so zu einer untragbaren Belastung der ZeitungswirtSchaft und der Allgemeinheit* Auch behindere sie den Leistungswettbewerb der Mitbewerber, da der Empfänger eines solchen Abonnements in seiner Entschließungsfreiheit gehemmt werde* Deshalb müsse sie als unlauter beanstandet werden* Das Berufungsgericht habe im übrigen gegen § 286 ZPO verstoßen, wenn es einen Zeitraum von zwei Woehen für ausreichend halte, um eine Zeitung hinreichend kennen zu lernen, gleichwohl aber, ohne eine Begründung dafür zu geben, eine über diesen Zeitraum .hinausgehende Gratisbelieferung für zulässig erachte.
Diese Bügen sind nicht begründet*
Der erkennende Senat hat sich mit der Präge der Wettbewerber eohtlichen Zulässigkeit der unentgeltlichen Abgabe von Waren zu Werbe- und Probezwecken grundsätzlich in seinen Urteilen I ZK 68/56 (zu dem Abdruck in der Entscheidungssammlung) und I ZR 205/55 (zur Veröffentlichung bestimmt) vom 22, Februar 1957 befaßt und ausgeführt, solche Warenabgaben (es handelte sich dort um Waschmittel) seien nicht schon wegen ihrer Unentgeltlichkeit unzulässig; unstatthaft würden sie allerdings dann, wenn dadurch der Bestand des Wettbewerbs gefährdet werde, indem dem Mitbewerber infolge des Umfanges der Werbeaktion für einen nicht unerheblichen Zeitraum schlechthin die Möglichkeit genommen würde, noch
weiterhin am Wettbewerb teilzunehmen* Hiervon ausgehend be-
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stehen im vorliegenden Falle gegen die einmonatige Gratislieferung der Zeitung der Beklagten an Neuvermählte keine rechtlichen Bedenken* Die Gefahr eines allgemeinen - zeitweiligen - Ausschlusses der Mitbewerber vom Wettbewerb ist hier angesichts des jeweils nur beschränkten Personenkreises, der für die Gratisbelieferung in Betracht kommt, nicht • gegeben. Es mag zwar zutreffen, daß die Mitbewerber der Beklagten genötigt sein werden, ihrerseits sich in gleicher
oder ähnlicher Weise um die Neuvermählten zu bemühen, und daß sie, wenn sie sich dazu nicht entschließen kennen, der Beklagten gegenüber wettbewerblich im Nachteil sind« Bas sind aber Folgeerscheinungen', die keine allgemeine Behinderung jeden Wettbewerbs bedeuten und es daher nicht rechtfer-tigen können, die angegriffene Werbemaßnahme der 'Beklagten als unlauter zu bezeichnenc Aus gleichen Erwägungen heraus . kann auch der Gesichtspunkt nicht durchgreifen, daß der Empfänger der Gratislieferung in seiner Entschließungsfreiheit gehemmt werde, da er sich scheue, von der Bestellung einer Zeitung abzusehen, die ihm über einen Monat hindurch unentgeltlich geliefert worden sei* Eine solche Folge wird vom Verkehr bei derartigen Werbemaßnahmen unbeanstandet in Kauf genommen, Baß ferner'Gratislieferungen der in Rede stehenden Art, wie die Revision meint, eine untragbare Belastung der Zeitungswirtschaft und damit der Allgemeinheit bedeuteten, trifft angesichts des beschränkten Umfanges dieser Lieferungen und der verhältnismäßig geringen Unkosten, die den Verlegern nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dadurch entstehen, nicht zu«, Auf die.Frage, ob die beanstandeten Gratislieferungen betriebswirtschaftlich vernünftig, also zweckmäßig sind, kann es, wie die Ausführungen des Urteils in der Sache I ZR 68/56 ergeben, nicht entscheidend ankommeno Schließlich ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht * zwar etwa zwei Wochen zur Orientierung über die Eigenart einer Zeitung für *ausreichend hält, gleichwohl aber die Zulässigkeit der sich auf einen Zeitraum von einem Monat erstreckenden Gratislieferungen der Beklagten bejaht«/ Bie Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe hierfür keine Begründung gegeben, trifft zu dem mindesten insoweit nicht zu, als sich - und das ist allein entscheidend - die Ausführungen des Berufungsgerichts auf Gratislieferungen an Neuvermählte bezieheno Bas Berufungsgericht hat darauf verwiesen, daß besondere Familienereignisse wie Hochzeiten und Geburten allgemein zu dem Anlaß, beson-
derer Werbeaufwendungen genommen würden, ohne daß dies als unlauter empfunden werde, und hat daraus gefolgert, daß auch gegen einen Zeitungsverlag der Vorwurf der Unlauterkeit nicht erhoben werden könne, wenn er solche Gelegenheiten, v/ie im vorliegenden Palle, für Werbezuwendungen benutze, die über das zur Erprobung” erforderliche Maß hinausgingen= Rechtlich ist hiergegen nichts zu erinnern..
Der Klageantrag zu Ziff 2 ist hiernach im zweiten Rechtszuge mit Recht abgewiesen worden3
3^ Pen Klageantrag zu Ziff 3 hat das Berufungsgericht übereinstimmend mit der Entscheidung des Landgerich ts abgewiesen, weil die Werbe ankünd igung '
große Zeitung” keine unzulässige Superlativwerbung und auch keine unzulässige vergleichende Reklame enthalte * Das sei unstreitig eine "große” Tageszei-
tung; die Beklagte dürfe das in ihrer Werbung hervorheben. Darauf habe sie sich aber bei der angegriffenen Werbeankün- ■ digung beschränkt» Das Wort "große" gebe lediglich eine Eigenschaft wieder, die auf mehrere Zeitungen zutreffen könne» Die Ankündigung rufe nicht den Eindruck hervor, daß es sich bei dem W^m^-Blatt um die einzige "große" Zeitung, also um die größte Zeitung handele» Wenn
das W(HH^Blatt die größte in erscheinende
Zeitung wäre, so würde die Beklagte das in ihrer Werbung sagen» Davon gehe auch der Verkehr aus. Wenn deshalb die Beklagte das Blatt nur als "große" Zeitung be-
zeichne, so entnehme er daraus, daß das WfUHB-Blatt eben nicht die "größte" Zeitung sei und die Beklagte das auch nicht mit ihrer Werbung zu dem Ausdruck bringen wolle»
Im übrigen seien .die einheimischen Interessenten durchweg über, die Größenverhältnisse der in B|HHH erscheinenden Zeitung unterrichtet und Durchreisenden oder Neuzuge-zogenen werde es nicht darauf ankommen, gerade die größte
Zeitung zu lesen; es werde ihnen genügen, wenn sie eine "große" Zeitung erhielten«. Der Klägerin stehe es frei* die von ihr herausgegebene Zeitung in
ähnlicher Weise als "große" Zeitung in Erinnerung zu bringen«, Es sei nicht Aufgabe der Beklagten, darauf hinzuweisen , daß es in B^HBHI außer dem W^m^-Blatt noch andere große Zeitungen gebet
Der Revision ist zuzugeben, daß diese Ausführungen einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Teilen standhalten können.
Die mit der Klage angegriffene Werbeankündigung der Beklagten enthält, wie nicht, zweifelhaft sein kann, eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse im Sinne des § 3 ÜnlWG, Nach dieser Bestimmung ist eine derartige Angabe unzulässig, wenn sie unrichtig und geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufena Für die Beurteilung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Angabe kommt.es im .Anwendungsbereich des § 3 UnlWG nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 13, 244 /253p - Cupresa - mit weiteren Nachweisungen) allein darauf an, in welchem Sinne die Kreise an die die Ankündigung sich wendet, die Angabe verstehen. Entscheidend ist daher weder die Meinung des Werbenden noch der Umstand, daß die Angabe objektiv nicht unrichtig ist? Auch eine objektiv richtige Angabe kann mithin im Sinne des § 3 UnlWG unrichtig sein, wenn sie auf die angesprochenen Verkehrskreise die Wirkung einer unrichtigen Angabe ausübt. Dabei ist es nicht erforderlich, daß diese# Wirkung für die Gesamtheit der Verkehrsteilnehmer oder doch für den überwiegenden Teil von ihnen festzustellen ist. Es genügt vielmdir, wenn ein nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise ihr ausgesetzt isti
Von diesen RechtsgrundSätzen ist ersichtlich auch das
Berufungsgericht ausgegangen. Wenn es aber bemerktdurch die Werbeankündigung der Beklagten werde beim Publikum nicht der Eindruck einer Alleinstellung hervorgerufen,, und alsdann besonderes Gewicht darauf legt, daß die Mehrzahl der einheimischen Zeitungsleser ohnehin über die Größenverhältnisse der Zeitungen unterrichtet sei
und Durchreisende oder Neuzugezogene an der Präge mehr oder weniger uninteressiert seien, so liegt darin, wie die Revision mit Recht bemerkt, ein Widerspruch, der für die Annahme Raum läßt, das Berufungsgericht habe dennoch mit der Möglichkeit gerechnet, daß die Ankündigung in gegenteiligem Sinne verstanden werden könneb Eine hinreichend klare Feststellung dahin, daß der Verkehr bis auf einen rechtlich nicht in Betracht kommenden Teil in der Werbeankündigung der Beklagten nicht die Behauptung einer Alleinstellung sehe*, kann dem angefochtenen Urteil unter diesen Umständen nicht entnommen werden$ zu dem mindesten für Durchreisende und Neuzugezogene hat das Berufungsgericht die Frage völlig of-fengelassen, auswärtige Leser hat es, wie die Revision zutreffend hervorhebt, ebenso wie auswärtige Inserenten überhaupt nicht berücksichtigt. Tatsächlich läßt sich eine derartige Feststellung auch nicht treffen. Der Auffassung des Berufungsgerichts,, die beanstandete Werbeankündigung besage ihrem Wortsinne nach nicht, daß die Beklagte für ihre Zeitung eine Alleinstellung in Anspruch nehmen wolle, kann nicht beigetreten werden» Sprachlich handelt es sich bei dem Ausdruck f,B(BBBs große Zeitung" um eine abkürzende Bezeichnung«. Wird sie vervollständigt, so ergibt sich die Bezeichnung "Die große Zeitung BBBIB^m Ihrem Wort sinne . nach hat sie mithin dieselbe Bedeutung wie diese. Das hat das Berufungsgericht rechtsirrig verkannt, indem es versucht hat, einen Bedeutungsunterschied zwischen den beiden Bezeichnungen aufzuzeigen. Wie auch das Berufungsgericht annimmt, enthält die Bezeichnung "Die große Zeitung Bf|^ Bis", obwohl ein Superlativ fehlt, ihrem Wortsinne nach
die Behauptung einer Alleinsteilung, Bas gleiche muß daher auch für die beanstandete Werbeankündigung gelten * Enthält aber eine für die breite Öffentlichkeit bestimmte Werbeankündigung, obwohl darin kein Superlativ vorkommt, nach ihrem Wortsinne .die Behauptung einer Alleinstellung, so entspricht es der Lebenserfahrung, daß ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise eie entsprechend diesem Wortsinne versteht. Es müßten besondere Umstände vorliegen, wenn es anders sein sollte , Solche Umstände sind aber weder aus dem Vortrage der Beklagten zu entnehmen, noch in dem .angefochtenen Urteil festgestellt' worden. Wenn das Berufungsgericht meint, der Verkehr werde die Werbeankündigung nicht im Sinne der Behauptung einer Alleinstellung verstehen, weil er ohne weiteres annehmen werde, die Beklagte würde ihr Blatt ausdrücklich als die größte Zeitung B9HBHM bezeichnen, wenn es die einzige große Zeitung in wäre, so ist das eine Oberle-
gung, die viel zu verwickelt ist, als daß erwartet werden könnte, sie werde im flüchtigen Verkehr tatsächlich angestellt werden,
t
Bie streitige Werbeankündigung enthält hiernach im Sinne des § 5 UnlWU eine unrichtige Angabe über geschäftliche Verhältnisse., Baß diese Angabe geeignet ist, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, bedarf keiner näheren Ausführungen, da erfahrungsgemäß die ,fgrößte” Zeitung eines Ortes, von zahlreichen Interessenten, insbesondere den Inserenten, eben wegen dieser ihrer Eigenschaft gegenüber den anderen Zeitungen bevorzugt wird» Bie streitige Werbeankündigung ist daher unzulässig, Bern mit dem Klageanträge zu Ziff 3 verfolgten Unterlassuhgsanspruch -die Wiederhoiungsgefahr ist ..bei der gegebenen Sachlage nicht in Zweifel zu ziehen - mußte deshalb mit einer die Verletzungsform genauer bezeichnenden Passungsänderung entgegen der angefochtenen Entscheidung stattgegebeh werden.
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II. Die hiernach erforderliche Abänderung des angefochtenen Urteils bedingte auch eine Abänderung der Kostenentscheidung (§§ 97? 91? 92 ZPO). Mit den Kosten des in der Hauptsache erledigten Teiles der Klage war dabei aus den insoweit zutreffenden und von der Revision auch nicht angegriffenen Gründen des angefochtenen Urteils ebenso wie dort die Klägerin zu belasten,
Wilde Bock Nastelski Christoph Spreng
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