BGH · I ZR 115/52

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Leitsatz / Zusammenfassung

Tatbestands Die Klägerin betreibt unter ihrer seit dem Jahre 1951 in Krefeld eingetragenen Firma "Dreiring-Werke" Chemische und Seifenfabriken in verschiedenen Städten des Bundesgebiets» Sie befaßt sich vor allem mit der Herstellung von Seifen jeder Art und von kosmetischen Artikeln. Die Beklagte hat um Klageabweisung mit der Begründung gebeten, daß eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht, nachdem es durch Befragen verschiedener Industrie- und Handelskammern sowie mehrerer Einzelhandelsverbände über die Verkehrsgeltung Beweis erhoben und auch den Geschäftsführer der Beklagten gehört hatte, die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, ihre Waren mit Der Angriff der Revision der Beklagten richtet sich in erster Binie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Unterlassung^- und Böschungsanspruch der Klägerin auf Grund ihres Wortzeichens §§ 15? s*0*1 jedoch so stark durchgesetzt habe, daß dieses Warenzeichen als verwechslungsfähig ausscheidej eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne sei ebenfalls zu bejahen, weil Käufer, die sich nicht mehr genau an die volle Firma der Klägerin erinnern könnten, durch den Vor- eigentliche Werbekraft der Verbindung von Seife mit der Zahl drei eine erhebliche Rolle gespielt habe» Das Berufungsgericht erwägt, daß das klägerische Warenzeichen mit Rücksicht auf die häufige Verwendung der Vorsilbe ursprünglich nur ein schwaches Zeichen dargestellt habe. Das Ergebnis der Beweisaufnahme lasse aber keinen Zweifel darüber, daß trotz der schlagwortartigen Berühmtheit von ,f3?feilring,f in dem örtlich begrenzten Wettbewerb der mit “Dreiturm" bezeichneten gleichartigen Waren das Wortzeichen "Dr^BB" zu eittem Kennzeichen für die Erzeugnisse der Klägerin geworden sei* Je stärker sich aber ein Zeichen durchgesetzt habe, desto größer sei seine Kennzeichnungskraft und infolgedessen auch sein Schutzbereich» Im Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht ist die Präge der Verwechslungsfähigkeit eine Rechtsfrage, und es unterliegt der Prüfung im Revisionsverfahren, ob das Berufungsgericht die zugrunde liegenden Tatumstände in dieser Hinsicht auf Grund zutreffender rechtlicher Erwägungen gewürdigt hat (BGH'GRUR 1952, 35 ßSf). Soweit sich die Ausführungen des Berufungsgerichts mit der Natur des klägerischen Zeichens und der Möglichkeit befassen, daß es eine unter Umstanden starke Kennzeichnungskraft erlangen könne, sind sie rechtlich nicht zu beanstanden» Im übrigen ist noch folgendes zu bemerken: Es ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschliesst, seit langem anerkannt, daß auch ein Wort, das aus einem der Gründe des § 4 Abs 1 und 2 WZG für sich allein von ,der Eintragung ausgeschlossen wäre, vollen Zeichenschutz erwerben kann, wenn es .allein oder aber als Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens eingetragen ist (RG GRUR 1927»: 480, 481). Es bedurfte daher auch keiner Prüfung, ob sich etwa diese Vorsilbe so stark im Verkehr durchgesetzt hat, daß sie bereits für sich allein eine Verwechslungsgefahr mit Zeichen gleichartiger Waren, die ebenfalls diese Zahl als Anfangssilbe führen, begründen * würde. Denn diese Vorsilbe gibt, zu demal sie die Tonsilbe ist, dem Gesamtbild seine Eigenart und bildet vermöge seiner Stellung und Wirkung auf den Gesamteindruck das charakteristische Merkmal des ganzen Zeichens. Ist die Silbe "d^(P" aber das beherrschende Element in dem Wortzeichen der Klägerin, so bestehen trotz der Tatsache, daß auch dem Wortteil "r^p" infolge seiner häufigen Verwendung für die verschiedensten Waren grundsätzlich keine Unterscheidungskraft zukommt, keine Bedenken .gegen die Annahme, daß dem Zeichen der Klägerin in seiner Zusammensetzung im Falle der Verkehrsgeltung unverminderte Kennzeichnungskraft zugebilligt werden kann und hierbei der Vorsilbe eine maßgebende Bedeutung zufallen würde. kennzeichneten gleichen Artikel allein mit den Waren der Parteien im Wettbewerb ständen, während es an einer anderen Stelle heißt, - daß sich trotz des örtlich begrenzten Wettbewerbs der mit gezeichneten Waren das Wortzeichen als Kennzeichen der Klägerin durchgesetzt habe. Eine Prüfung dieser Präge ist aber nach dem oben Gesagten unerläßlich, um den Grad der Kennzeichnungskraft der»Klagezeichen festzustellen und hiernach die Präge der Verwechslungsfähigkeit beurteilen zu können. Auf Grund welcher Erwägungen das Urteil in Anbetracht der erteilten Auskünfte die ehtgegengehaltenen Zeichen aus-scheiden zu können geglaubt hat, ist nicht erkennbar. Einer eingehenden Stellungnahme hätte es aber, wie der Revision zuzugeben ist, in Anbetracht der Vielzahl von Auskünften, die immerhin berechtigte Zweifel über die Stärke der noch bestehenden Kennzeichnungskraft des klägerisehen Zeichens äufkommcn lassen, bedurft, und zwar um so mehr, als es hinsichtlich des Zeichens zwischen den • mit der Zahl drei sich Marken anderer Firmen ebenfalls dui gesetzt hätten und ihnen teilweise gleiche Bedeutung zukon Die Industrie- und Handelskammer München hat hervorgehober daß durch die «etwaige Verkehrsgeltung” der Zeichen «DfH Eine ähnliche Antwort hat die Industrie- und Handelskammer Nürnberg gegeben, wonach die genannten «ähnlich klingenden Zeichen” auch dort verwendel würden, dem Zeichen “Dr^^B11 allerdings seine Kennzeichnungskraft weiterhin innewohne.. unbestrittene Verkehrsgeltung des Klagezeichens in ÜTord-deutschland enthoben war, folgt, gleichgültig, welches im übrigen .die Folgen einer ertlich begrenzten Verkehrsgeltung sind (RGr MuW XIV, 225), aus der Erwägung, daß diese Verkehrsgeltung jedenfalls dann nicht für den südlichen feil der Bundesrepublik maßgebend sein kann, wenn sie hier bereits infolge Duldung des. Das Berufungsgericht wird bei der neuen Verhandlung zu prüfen haben, in welchem Umfange sich die seitens der Beklagten entgegengehaltenen Zeichen mit der Vorsilbe ”D(g^f etwa im Verkehr durchgesetzt haben oder sich jedenfalls tatsächlich Erst wenn im einzelnen Feststellungen darüber getroffen sind, welche Stellung der Verkehr zu den entgegengehaltenen Zeichen einnimmt und welche Verbreitung diese Zeichen auch mit Rücksicht auf die für sie etwa aufge-wandte Reklame und die Zeitdauer, seit der sie im Handel sind, erfahren haben, läßt sich, wie hervorgehoben, ein Urteil darüber gewinnen, wie groß oder wie gering die Kennzeichnungskraft des klägerischen Zeichens in Wahrheit ist» Sollte das Berufungsgericht insoweit eine erneute Befragung' der in Betracht kommenden Stellen für erforderlich halten, so wird es zu prüfen haben, wie weit der Beweis-, * beschluß mit 'Rücksicht auf die nach dem G-esagten notwendige Feststellung eine von dem bisherigen Wortlaut abweichen de Fassung erfahren muß» Es ist der Revision jedenfalls zu zugeben, daß der Beschluß vom 31» Oktober 1951 mißverstand lieh war und von den befragten Stellen leicht falsch auf-gefaßt werden konnte» Die Behauptung, daß das Zeichen ,rDr€MHf' zu dem Freizeichen geworden sei, war von der Klage rin niemals aufgestellt worden und auch die weitere Frage, Kennzeichnungskraft der Wortverbindung des klägerischen Zeichens abgeschwächt ist und das Publikum sich daher daran gewöhnt hat, genauer auf die Abweichungen, d»h» die der Vorsilbe “d^fe" folgende Silbe zu achten«, Erst wenn diese Frage geklärt ist, laßt sieh unter Berücksichtigung Verwechslüngsgefahr im engeren oder auch im weiteren Sinne zwischen d'em Seichen der Klägerin und dem Wort wie es die Beklagte zur Kennzeichnung ihrer Ware verwendet, besteht« *?:;- Sollte das Berufungsgericht auf Grund seiner erneuten Prüfung zu einer Verneinung der Verletzung des klägerischen Zeichens kommen, so wird es weiterhin das Klagebegehren unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen- § 1 UnlWG, zu dem das Urteil bisher noch keine Stellung genommen hat, zu prüfen haben. Soweit das Berufungsgericht andererseits in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts verneint hat, daß das Zeichen als Gütezeichen etwa im Sinne eines dreifach Kernigen, also etwas besonders Gutem, anzusehen sei, vielmehr den Standpunkt vertreten hat, daß dieses Zeichen von der Allgemeinheit nur als schlagkräftige, aber bedeutungsleere Wortverbindung angesehen werde, ist ein Rechtsirrtum nicht erkennbar.

Volltext der Entscheidung

*1 ZB 115/52 2527 072 Verkündet am 9- Oktober 1953 Grunau, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter dar • Geschäftsstelle Im Namen d,e s Volkes In dem Rechtsstreit • der Firma ChemiflghgJProdukte, Gesellschaft mit beschrängxe^iaxtung in OflBHHft und AlMHWBMBBi#» vertreten durch ihren Geschäftsführer Carl in OflBU KÜ^straße #, Beklagten, Revisionsklägerin und Anschlußrevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Firma "Drl P, Kommanditgesellschaft in r, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Friedrich Wilhelm SflHHI und Adolf B^i§in Klägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Profc Dr* hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9o Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof* Dr*Lindenmaier, Wilde, Dr.Bock, DroNastelski und Dr«Weiss * für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 1, Zivilsenats des Badischen Oberlandesgerichts in Freiburg i.Br. vom 24.0 April 1952 aufgehoben* Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Von Rechts wegen 2 (4 Tatbestands Die Klägerin betreibt unter ihrer seit dem Jahre 1951 in Krefeld eingetragenen Firma "Dreiring-Werke" Chemische und Seifenfabriken in verschiedenen Städten des Bundesgebiets» Sie befaßt sich vor allem mit der Herstellung von Seifen jeder Art und von kosmetischen Artikeln. Für den Vertrieb ihrer Y/aren verwendet sie das am 10. März 1910 für eine ihrer Rechtsvorgängerinnen eingetragene Warenzeichen "Dreiring" (Kr 127 157 der Zeichenrolle) sowie das am 50» Juni 1922 eingetragene Wortzeichen "Dreiring-Werke" (Hr 288 935)» Sie ist weiterhin Inhaberin folgender Wortzeichen: kombinierteij Wort-und Bildzei'fchens Bildzeichens Hr 337 709 if 222 806 fr 481 646 ft 225 652 ff 249 426 ft 365 527 if 423 -231 fi 412 736 ii 299 .797 ff 78 319 ft 71 ;749 if 345 796 ii 432 959 "Dreiding" "Dreiteil" "Dreiring-Seifenfäden" "Dreistufen" "mit den drei Ringen" "Dreiring-Kinderseife" "drei konzentrische Ringe" "drei einzelne Ringe" !!Dreiring mit dem Gründungs jahr 1771" "drei liegende Ringe" "drei Ringe" "drei Rauten" "Dreipaß", Die am 12. Juli 1947 gegründete Beklagte stellt unter ihrer Firma "Dreikern-Werk" GmbH, Chemische Produktion, ebenfalls Seifenerzeugnisse, Waschmittel und andere chemische Produkte her* Ihre Waren sind teils mit dem vollen Firmennamen versehen, teils verwendet die Beklagte das Wort "Dfffc und außerdem als Bildzeichen einen Ring mit drei Kernen« Bis zu dem Erlaß des Berufungsurteils waren weder Y/ort-noch Bildzeiohen für die Beklagte in der Warenzeichenrolle eingetragen, jedoch stand nach einer Mitteilung des Patentamtes vom 15o Februar 1952 die Eintragung des Bildzeichens mit dem Wort zu diesem Zeitpunkt bevor« Die Beklagte ist aus der Seifenfabrik Emil Kom- manditgesellschaft ("OSft") hervorgegangen. An dieser Fabrik war der im Jahre 1950 verstorbene Emil KfH sen. mit 4/7 und seine drei Söhne mit je 1/7 beteiligt. Von einem der drei Söhne und der Ehefrau eines anderen Sohnes wurde-die klagte 1947 gegründet, nachdem die O40P nach Kriegsende von der Besatzungsmacht in Anspruch genommen war« Die Klägerin ist der Ansicht, daß seitens der Beklagten durch die Benutzung ihres Bildzeichens und der Worte "DfH und ihr Firmen- und Warenzeichenrecht verletzt werde« Auch vertritt die Klägerin den Standpunkt, däß die Beklagte durch die Wahl der Bezeichnungen ihrer Waren gegen die Bestimmungen des Wettbewerbsgesetzes verstoße« Demgemäß hat sie die Untersagung der firmen- und warenzeichenmäßigen Benutzung des Bildzeichens und des Wortes °der ohne Zusatz sowie Löschung <Jes Wortes unci der Firmenbezeichnung bean- tragt« Weiterhin hat sie Verurteilung der Beklagten zur Aus-kunftserteilung und Rechlsmgslegung sowie Feststellung des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Schadens begehrt« Die Beklagte hat um Klageabweisung mit der Begründung gebeten, daß eine Verwechslungsgefahr nicht bestehe. Der Vor- silbe ,rD^Ü** komme in Anbetracht des Vertriebes gleichartiger Waren unter Bezeichnungen wie nP^min, "DflHHHB" ? und dergl. nur eine sehr geringe Kennzeichnungskraft zu. Demgegenüber hat die Klägerin auf ihre besonders intensive Werbung und die dadurch bewirkte schlagwortartige Durchsetzung ihrer Wortzeichen im Verkehr des gesamten Bundesgebiets hingewiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung hat das Oberlandesgericht, nachdem es durch Befragen verschiedener Industrie- und Handelskammern sowie mehrerer Einzelhandelsverbände über die Verkehrsgeltung Beweis erhoben und auch den Geschäftsführer der Beklagten gehört hatte, die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, ihre Waren mit y - ... .................. dem Wortzeichen ."DMHHB” oder 'zu versehen und das Wort ’’DffHHB” in ihrer Birma zu führen. Auch ist die Beklagte zur Einwilligung der Löschung dieser Worte im Handelsregister verurteilt. Mit den weitergehenden Ansprüchen ist die Klägerin abgewiesen. Mit der Hevision verfolgt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit zu dem Hachteil der Beklagten ernannt ist. Die Anschlu3revision der Klägerin begehrt Aufhebung des Berufungsurteils, soweit die Klägerin mit ihren * * * Ansprüchen abgewiesen ist, sowie Rechnungslegung und Beststellung der Schadensersatzpflicht der. Beklagten. \ Entscheidungsgründe: f»> Ml aw mt mm mm mm *** m* Der Angriff der Revision der Beklagten richtet sich in erster Binie gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Unterlassung^- und Böschungsanspruch der Klägerin auf Grund ihres Wortzeichens §§ 15? 24, 31 WZG begründet sei» Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß hei Hausfrauen, die sich zu dem Einkauf eines von ihnen erprobten Markenartikels "Br^H^f' entschlossen hätten, angesichts der durch die Beweisaufnahme erwiesenen Verkehrsgeltung des ZeichensBrzu dem mindesten der Irrglaube erweckt werde, die Mit. ausgezeichneten Waren seien ein Erzeugnis ein'er Schwesterfirma der Klägerin oder eines sonst von ihr-abhängigen und mit ihr organisch zusammenhängenden Werkest Schon bei diesen Käuferschichten sei daher eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne nicht auszu-schliessen0 fr'otz der sehr zahlreichen Wortverbindungen mit dem Anfang "Bf^" ständen mit den Waren der Parteien .nur noch die mit dem ^Zeichen "pflHHHB" und ge- kennzeichneten Seifenartikel im Wettbewerb, von denen s*0*1 jedoch so stark durchgesetzt habe, daß dieses Warenzeichen als verwechslungsfähig ausscheidej eine Verwechslungsgefahr im engeren Sinne sei ebenfalls zu bejahen, weil Käufer, die sich nicht mehr genau an die volle Firma der Klägerin erinnern könnten, durch den Vor- i * halt des Verkäufers, er habe -Seife, irregeführt würden» Bie Originalität der!Vorsilbe verleite sie zu dem Glauben, sich die Nachsilbe nicht mehr so genau einprägen zu müssen» Bas Wortzeichen könne sieh im Verkehr gar'nicht durchgesetzt haben, ohne daß dabei die eigentliche Werbekraft der Verbindung von Seife mit der Zahl drei eine erhebliche Rolle gespielt habe» Das Berufungsgericht erwägt, daß das klägerische Warenzeichen mit Rücksicht auf die häufige Verwendung der Vorsilbe ursprünglich nur ein schwaches Zeichen dargestellt habe. Das Ergebnis der Beweisaufnahme lasse aber keinen Zweifel darüber, daß trotz der schlagwortartigen Berühmtheit von ,f3?feilring,f in dem örtlich begrenzten Wettbewerb der mit “Dreiturm" bezeichneten gleichartigen Waren das Wortzeichen "Dr^BB" zu eittem Kennzeichen für die Erzeugnisse der Klägerin geworden sei* Je stärker sich aber ein Zeichen durchgesetzt habe, desto größer sei seine Kennzeichnungskraft und infolgedessen auch sein Schutzbereich» i • * \ Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten standhalten., ;> * Im Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht ist die Präge der Verwechslungsfähigkeit eine Rechtsfrage, und es unterliegt der Prüfung im Revisionsverfahren, ob das Berufungsgericht die zugrunde liegenden Tatumstände in dieser Hinsicht auf Grund zutreffender rechtlicher Erwägungen gewürdigt hat (BGH'GRUR 1952, 35 ßSf). Soweit sich die Ausführungen des Berufungsgerichts mit der Natur des klägerischen Zeichens und der Möglichkeit befassen, daß es eine unter Umstanden starke Kennzeichnungskraft erlangen könne, sind sie rechtlich nicht zu beanstanden» Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß der Wortbestandteil "Dppn von Ifatür aus keine starke Unterscheidungskraft besitzto So müssen insbesondere seine Ausführungen verstanden werden* die Vorsilbe ”D^pM sei möglicherweise bei der Kennzeichnung von Seifen und Wasch-mitteln mangels•Durchsetzung oder infolge des häufigen Vorkommens dieser Vorsilbe bei gleichen und vielen anderen Markenartikeln so schwach und nichtssagend geblieben, daß trotz § 31 WZ Gr der Schutzu demfang der* Zeichen der Klägerin nicht über ihren reinen Wortlaut hinausgegangen sei* Das Berufungsgericht hat in demselben Zusammenhang darauf hin-gewiesen, die Schwäche der Zeichen der Klägerin könne sich auch daraus ergeben, daß die Zeichen im Laufe der Zeit verwässert worden seien. Die weiter unten folgenden Ausführungen werden allerdings ergeben, daß das Berufungsgericht gerade diesem Umstand, der von entscheidender Bedeutung ist, nur unzureichend Rechnung getragen hat* Die Unterscheidungskraft, die die (Grundlage für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr bildet, bemisst sich jedoch nicht nach der ursprünglichen Wirkung eines Zeichens, wenn sich das Zeichen im Verkehr durchgesetzt hat, sondern nach dem Umfang und der Intensität, in dem das Zeichen dies im Verhältnis zu anderen Zeichen getan hat» Zu prüfen ist demnach zunächst, welche Kennzeichnungskraft das Klagezeichen in dem Zeitpunkt erlangt hat, als es sich im Verkehr durchgesetzt hatte* Wenn diese festgestellt ist, ist die weitere Prüfung erforderlich, ob die Kennzeichnungskraft auch erhalten ge-blieben ist oder ob sie etwa ein; Einbusse dadurch erfahren hat, daß entsprechende Zeichen im Verkehr bekannt geworden sind, die sich nicht oder nur wenig von ihm unterscheiden* Der Senat hat erst vor kurzem ausgesprochen, daß die Kenn- \ - 8 ~ zeichnungskraft im Einzelfall verschieden stark sein und vor allem dann beeinflusst we.rden kann, wenn der Benutzer das Aufkommen ähnlicher Zeichen duldet (BGH GRUB. 1952, c 419» 420). Dem Zeicheninhaber,, so ist dort in den Gründen ausgeführt, kann kein weitergehenderer Abstand der Konkurrenzzeichen von seinem Zeichen zugestanden werden, als er ihn selbst mit seinem Zeichen gewählt oder gewahrt hat» Das Berufungsgericht hat diese rechtlichen Gedankengänge nicht ausreichend in Betracht gezogen. Im übrigen ist noch folgendes zu bemerken: Es ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschliesst, seit langem anerkannt, daß auch ein Wort, das aus einem der Gründe des § 4 Abs 1 und 2 WZG für sich allein von ,der Eintragung ausgeschlossen wäre, vollen Zeichenschutz erwerben kann, wenn es .allein oder aber als Bestandteil eines zusammengesetzten Zeichens eingetragen ist (RG GRUR 1927»: 480, 481). In dem zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nimmt die Klägerin ein Monopol für die Zahl "Drei" nicht in Anspruch. Es bedurfte daher auch keiner Prüfung, ob sich etwa diese Vorsilbe so stark im Verkehr durchgesetzt hat, daß sie bereits für sich allein eine Verwechslungsgefahr mit Zeichen gleichartiger Waren, die ebenfalls diese Zahl als Anfangssilbe führen, begründen * würde. Andererseits darf aber nicht außer acht gelassen werden, daß im Palle der Verkehrsgeltung des Wortes "Dr^flH gerade der Vorsilbe ”D^P' eine maßgebende Bedeutung zu-kommen muß. Denn diese Vorsilbe gibt, zu demal sie die Tonsilbe ist, dem Gesamtbild seine Eigenart und bildet vermöge seiner Stellung und Wirkung auf den Gesamteindruck das charakteristische Merkmal des ganzen Zeichens. Das hat offenbar auch das Berufungsgericht zu dem Ausdruck bringen wollen, Indem es auf die überraschende und einprägsame Verbindung der Vorsilbe mit dem Wort hin- weist und die Folgerung zieht, daß die eigentliche Werbekraft des Zeichens aus der willkürlichen und in ihrer "Sinnlosigkeit" sogar überraschenden Verbindung der Zahl "drei" mit -Seifenartikeln herrühre. Ist die Silbe "d^(P" aber das beherrschende Element in dem Wortzeichen der Klägerin, so bestehen trotz der Tatsache, daß auch dem Wortteil "r^p" infolge seiner häufigen Verwendung für die verschiedensten Waren grundsätzlich keine Unterscheidungskraft zukommt, keine Bedenken .gegen die Annahme, daß dem Zeichen der Klägerin in seiner Zusammensetzung im Falle der Verkehrsgeltung unverminderte Kennzeichnungskraft zugebilligt werden kann und hierbei der Vorsilbe eine maßgebende Bedeutung zufallen würde. Obwohl das Berufungsgericht insoweit die für die Frage der Verwechslungsfähigkeit maßgebenden Gesichtspunkte jedenfalls grundsätzlich richtig erkannt hat, konnte das Urteil deshalb keinen Bestand haben, weil es, wie die « Kevision zu Hecht rügt, das Beweisergebnis nicht in vollem, nach dem Gesagten rechtserheblichen Umfange gewürdigt hat (§ 286 ZPO). Die Beklagte hatte sich darauf berufen, daß außer den Y/arenzeichen und Firmen der Parteien sich, zahlreiche andere mit der Vorsilbe zusammengesetzte Bezeich- nungen im Verkehr befänden und den beteiligten Verkehrskreisen bekannt seien. Insbesr .uere hat sie auf die Zeichen und "DgppBü" hingewiesen. Zwar hat das Berufungsgericht diese Angaben der Beklagten zu dem Gegenstand*'seines Beweisbeschlusses gemacht, jedoch -10- in den Entscheidungsgründen hinsichtlich der Zeichen und ausdrücklich überhaupt keine Feststellungen, getroffen. Hinsichtlich des Zeichens is^ an einer Stelle des Urteils nur erwähnt, daß die mit diesem Zeichen und dem Zeichen ge~ kennzeichneten gleichen Artikel allein mit den Waren der Parteien im Wettbewerb ständen, während es an einer anderen Stelle heißt, - daß sich trotz des örtlich begrenzten Wettbewerbs der mit gezeichneten Waren das Wortzeichen als Kennzeichen der Klägerin durchgesetzt habe. , Die Begründung des Urteils stellt zwar auf Grund' der erteilten Auskünfte der befragten Industrie- und Handelskammern sowie der Eihzelhandelsverbände die Verkehrsgeltung s des Klagezeichens fest, ermöglicht aber keine Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange eine Abschwächung dieser -Kennzeichnungskraft eingetreten ist. Eine Prüfung dieser Präge ist aber nach dem oben Gesagten unerläßlich, um den Grad der Kennzeichnungskraft der»Klagezeichen festzustellen und hiernach die Präge der Verwechslungsfähigkeit beurteilen zu können. Auf Grund welcher Erwägungen das Urteil in Anbetracht der erteilten Auskünfte die ehtgegengehaltenen Zeichen aus-scheiden zu können geglaubt hat, ist nicht erkennbar. Einer eingehenden Stellungnahme hätte es aber, wie der Revision zuzugeben ist, in Anbetracht der Vielzahl von Auskünften, die immerhin berechtigte Zweifel über die Stärke der noch bestehenden Kennzeichnungskraft des klägerisehen Zeichens äufkommcn lassen, bedurft, und zwar um so mehr, als es hinsichtlich des Zeichens zwischen den • 11 - Parteien unstreitig ist, daß^dieser Firma gegenüber die Klägerin ihre.Ansprüche verwirkt hat. Die Industrie- und Handelskammer Ludwigshafen hat bei spielsweise als Ergebnis ihrer Umfrage bei den einschlägigen Fachkreisen die Auskunft gegeben, daß in der Kombinat! mit der Zahl drei sich Marken anderer Firmen ebenfalls dui gesetzt hätten und ihnen teilweise gleiche Bedeutung zukon Die Industrie- und Handelskammer München hat hervorgehober daß durch die «etwaige Verkehrsgeltung” der Zeichen «DfH die Zeichen der Klägerin ihre Vei kehrsgeltung nicht eingebüßt hätten, ist also offensichtlich davon ausgegangen, daß die genannten Zeichen dort jedenfalls auch bekannt sind. Eine ähnliche Antwort hat die Industrie- und Handelskammer Nürnberg gegeben, wonach die genannten «ähnlich klingenden Zeichen” auch dort verwendel würden, dem Zeichen “Dr^^B11 allerdings seine Kennzeichnungskraft weiterhin innewohne.. Auch die Industrie- und Hs delskammer Passau spricht nach Anhörung von mehreren Seife fabriken sowie Groß- und Einzelhandelsgeschäften von «der Häufigkeit ähnlicher, dem Wortklang und Sinn nach verwechf barer Warenkennzeichen”. Die Industrie- und Handelskammer Würzburg erklärt, daß das Wortzeichen f,Dr^p^|” seine Unterscheidungskraft von ”den anderen, ähnlichen Wortzeicher nicht verloren habe. Der Handelsverband des bayerischen Einzelhandels betont, daß die -Seife in Bayern ebenfalls bekannt sei. Sie .werde allerdings nur im Versand $ wege vertrieben. Auch der Handelsverband Rheinland-Pfalz gibt die Auskunft, daß der Käufer durch den Vertreterhande das Warenzeichen ^enne> während die Industrie- und Handelskammer Darmstadt erklärt, daß das Zeichen dort «weniger bekannt” sei. -12- Nach gliedern hätte das Berufungsgericht sich die Frage vorlegen und zu ihr. im einzelnen Stellung nehmen müssen, oh und in y/elchem Maße etwa diese Auskünfte dazu ausreichten, um die von;dem Berufungsgericht angenommene starke Kenn-zeichnungskraft des.klägerisehen Zeichens zu erschüttern. Daß es dieser Würdigung nicht etwa mit Rücksicht auf die . unbestrittene Verkehrsgeltung des Klagezeichens in ÜTord-deutschland enthoben war, folgt, gleichgültig, welches im übrigen .die Folgen einer ertlich begrenzten Verkehrsgeltung sind (RGr MuW XIV, 225), aus der Erwägung, daß diese Verkehrsgeltung jedenfalls dann nicht für den südlichen feil der Bundesrepublik maßgebend sein kann, wenn sie hier bereits infolge Duldung des. Aufkommens anderer ähnlich klingender Zeichen abgeschwächt ist. i Wenn es nun auch nicht erforderlich ist, daß ein Gericht jedes*"einzelne Beweisergebnis einer Würdigung unter- f. >■ zieht, so muß doch gefordert werden, daß sich jedenfalls aus dem Zusammenhalt der Gründe ergibt, was das Gericht zu seiner Nichtbeachtung bewogen hat (Stein-Jonas § 286 II. 2 ZPO), Die reine Feststellung, die erteilten Auskünfte hätten ergeben, daß sich das Wortzeichen durch- gesetzt und trotz des häufigen Vorkommens der Vorsilbe ”D(^T in anderen Warenklassen und selbst in nicht zeichen-rechtlich geschützten Warenkennzeichnungen Unterscheidungskraft erlangt und behal*ten habe', genügte insoweit nicht. Das Urteil war aus diesen Gründen aufzuheben. Das Berufungsgericht wird bei der neuen Verhandlung zu prüfen haben, in welchem Umfange sich die seitens der Beklagten entgegengehaltenen Zeichen mit der Vorsilbe ”D(g^f etwa im Verkehr durchgesetzt haben oder sich jedenfalls tatsächlich -13- auf dem hier in Betracht kommenden Warengebiet im Verkehr befinden. Erst wenn im einzelnen Feststellungen darüber getroffen sind, welche Stellung der Verkehr zu den entgegengehaltenen Zeichen einnimmt und welche Verbreitung diese Zeichen auch mit Rücksicht auf die für sie etwa aufge-wandte Reklame und die Zeitdauer, seit der sie im Handel sind, erfahren haben, läßt sich, wie hervorgehoben, ein Urteil darüber gewinnen, wie groß oder wie gering die Kennzeichnungskraft des klägerischen Zeichens in Wahrheit ist» Sollte das Berufungsgericht insoweit eine erneute Befragung' der in Betracht kommenden Stellen für erforderlich halten, so wird es zu prüfen haben, wie weit der Beweis-, * beschluß mit 'Rücksicht auf die nach dem G-esagten notwendige Feststellung eine von dem bisherigen Wortlaut abweichen de Fassung erfahren muß» Es ist der Revision jedenfalls zu zugeben, daß der Beschluß vom 31» Oktober 1951 mißverstand lieh war und von den befragten Stellen leicht falsch auf-gefaßt werden konnte» Die Behauptung, daß das Zeichen ,rDr€MHf' zu dem Freizeichen geworden sei, war von der Klage rin niemals aufgestellt worden und auch die weitere Frage, *■ ob sich als Herkunftszeichen der Klägerin durch gesetzt habe, konnte mit Rücksicht auf die für die vorliegende Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte leicht zu Irrtümern führen» Von dem Ergebnis der erneuten Prüfung seitens des Berufungsgerichts wird die Entscheidung abhängen, ob die i Kennzeichnungskraft der Wortverbindung des klägerischen Zeichens abgeschwächt ist und das Publikum sich daher daran gewöhnt hat, genauer auf die Abweichungen, d»h» die der Vorsilbe “d^fe" folgende Silbe zu achten«, Erst wenn diese Frage geklärt ist, laßt sieh unter Berücksichtigung -14- der oben gegebenen Gesichtspunkte entscheiden, ob eine *» v ' Verwechslüngsgefahr im engeren oder auch im weiteren Sinne zwischen d'em Seichen der Klägerin und dem Wort wie es die Beklagte zur Kennzeichnung ihrer Ware verwendet, besteht« *?:;- Von einer Klärung dieser Präge hängt gleichzeitig die Entscheidung einer etwaigen Verletzung des § 16 UWG ab, da für alle Kennzeichnungsmittel im .Geschäftsverkehr, also auch für Firmennamen, der Begriff der Verwechslungsgefahr der gleiche ist (RG GRUR 1936, 621 ^24/ 1940, 282 ^284^), Sollte das Berufungsgericht auf Grund seiner erneuten Prüfung zu einer Verneinung der Verletzung des klägerischen Zeichens kommen, so wird es weiterhin das Klagebegehren unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen- § 1 UnlWG, zu dem das Urteil bisher noch keine Stellung genommen hat, zu prüfen haben. Soweit das Berufungsgericht andererseits in Übereinstimmung mit dem Urteil des Landgerichts verneint hat, daß das Zeichen als Gütezeichen etwa im Sinne eines dreifach Kernigen, also etwas besonders Gutem, anzusehen sei, vielmehr den Standpunkt vertreten hat, daß dieses Zeichen von der Allgemeinheit nur als schlagkräftige, aber bedeutungsleere Wortverbindung angesehen werde, ist ein Rechtsirrtum nicht erkennbar. Insoweit sind in der Revisionsinstanz auch keine Angriffe erhoben werden. Hiernach war das Urteil sowohl auf die Revision wie auch auf die Anschlußrevision aufzuheben. Auch über letztere ist eine Entscheidung erst möglich, wenn diejenigen Feststellungen seitens des Berufungsgerichts getroffen - 15 sind, die'-nach dem Gesagten für die Bejahung einer objektiven Zeic'henverletzung erforderlich sind» r Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten, lind'enmaier Wilde Bock Rastelski Weiss i