BGH · I ZR 115/51

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Leitsatz / Zusammenfassung

Urhebers auch auf die Bearbeitungen ■ seines Werkes erstrecken, ist es dem Bearbeiterj : falls ihm;die Auswertung der / von ihm mit Zustimmung des Urhebers hergestellten Bearbeitung nur zeitlich beschränkt überlassen worden ist, verwehrt, die Bearbeitung über diese zeitliche Schranke hinaus gern, § 11 LitUrhG zu nutzen,., 1st der Auslegung zugänglich, ob nur das.Recht zur Herstellung, oder auch zur Auswertung des rechtmäßig hergestellten Films zeitlich begrenzt werden sollte^ Tatbestand Die Klägerin hat mit dem Verfasser des Bühnenwerks re 1937 einen Vertrag abgeschlossen, nach dem der Autor sämtliche Urheberrechte an diesem Bühnenstück, insbesondere das Verfilmungsrecht und das Filmvorführungsrecht der Klägerin zu dem Vertrieb überläßt mit der Maßgabe, daß die Klägerin berechtigt sein, soll, -diese Rechte Dritten gegenüber im eigenen Kamen gerichtlich und außer gerichtlich geltend zu .machen* Am 28* April 1938 hat die Klägerin der ABBP-Fiim-" GmbH die alleinigen und ausschließlichen Weltverfilmungs rechte an dem Bühnenwerk ''PfHHHHMHI Wi'' für die Dauer von 6 Jahren nach erfolgter Uraufführung, die spätestens am lo Oktober 1939 stattfinden sollte, übertragen* Als Gegenleistung wurde in Ziffer 4 des Vertrages ein Pauschalbetrag von 12 000 RM vereinbarth Ferner verpflichtete sich die i\fPflft-Film-GmbH ih Ziffer 5, den Autor zur Mitarbeit an dem Drehbuch heranzuziehen und ihm ein Sonderhonorar von mindestens 3000*RM zu zahlen* der A^MBbFilm-GmbH hergestellt und am 4» Mai 1939 uraufgeführt * Er wird gegenwärtig von der Beklagten ausgewertet, die das Recht zur zeitlich unbeschränkten' Vorführung des Films aus einem mit der.AfBBR-Film-GmbH abgeschlossenen Vertrag in Anspruch nimmt* Die Klägerin vertritt demgegenüber die Auffassung, daß durch die Vorführung des Filmes nach dem 4» Mai 1945 ihre Rechte verletzt würden und die Beklagte zu dem Schadensersatz gemäß §§ 36, 37 LUG verpflich tet sei* Sie begehrt mit der Klage Verurteilung der Be- klagten zur Rechnungslegung über die ihren ünterverlei-hern seit dem 4* Mai 1945 sufliessenden Einnahmen aus der Auswertung des Films, sowie die Zahlung .von 20 i<> d1es er Ei nnahmen rebst Z in s0 nc Die Beklagte beantragt Klageabweisung; Sie -behaup-fce Z, es handle sich bei dem Film um eine durch Freie Benutzung des Bühnenwerks entstandene eigentümliche SchcpPbcng im Sinn non §15 LUG! daß der Klägerin nach Ablauf dieser Frist das Hecht zur erneuten filmischen Bearbeitung des Bühner-works habe zustehon sollen, wodurch jedoch die Auswer-tungsrochte der AM®-—lm-GmbH an dem - innerhalb der Frist - rechtmäßig hergestollten Film nicht betroffen werden sollten* ten en ausschließlichen Rechte eingreifen, wenn diese '"echte auch für den späteren Zeitraum auf sie überge-gu- gen wären, ehr die Rechtsstellung der Beklagten, die ihre Rechte an dem Film von der Astra.-Film-GmbH herleitetj ist allein maßgeblich, ob die Astra-Film-GmbH die Vorführnngsrechte zeitlich unbeschränkt oder zeitlich begrenzt bis zu dem 4* Mai 1945 erworben hat; denn die A8üü-FiIm-GmbH konnte der Beklagten nicht weitergehende Rechte übertragen, als sie selbst besaßt -Ein gutgläubiger Erwerb, .wie ihn das Sachenrecht kennt, scheidet bei dem Erwerb urheberrechtlicher Befugnisse aus* ■ rri An dieser Rechtslage a.ndert sich nichts dadu, ch, daß dürch die Verfilmung eines Werkes im Regelfall ein neues Urheberrechtsgut, dem ein eigener ürheberrechts-schutz zukommt, entsteht; denn damit verliert der.Film nicht den Charakter einer abhängigen Schöpfung, deren Auswertung durch öffentliche Vorführung nur mit Zustimmung der Inhaber der Urheberrechte an den zu seiner • ..Herstellung benutzten Werken gestattet ist» Da sich die ausschließlichen Nutzungsbefugnisse des Urhebers auch auf die Bearbeitungen seines Werkes erstrecken (§ 12 in Verb mit §11 LitürhG) ist"es - dem -Bearbeitery falls ihm die Nutzungsrechte an der von ihm mit Zustimmung des Originalurhebers hergestellten Bearbei- ' tung gemäß § 8 Abs 5 DitUrhG nur '.zeitlich, be schränkte üb erlassen worden sind, selbst dann verwehrt, sein eigenes Werk auf die dem Originalurheber nach § 11 LUG . heber eines für die Herstellung eines Hilms benutzten ■•Werkes, wenn der Film aufgrund eines Verfilmungsvertrages rechtmäßig hergestellt und durch Vorführung in den Verkehr gebracht worden sei, an dem Film weitere Urheberrechte nicht mehr geltend machen könne, vermag sich der Senat nicht anzuschliesseni Die Revision ■stützt diese Rechtsansicht auf die im.Patentrecht entwickelte Lehre von dem Zusammenhang der Benutzungsarten, wonach eine vom Patentinhaber hergestellte Ware patentfrei wird, wenn sie durch Veräusserung seitens des Patentinhabers an seine Abnehmer in den Verkehr gelangt (BGHZ 2, 276)* Sie beruft sich weiterhin auf.den im Verlagsrecht anerkannten Grundsatz von der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes an Vervielfältigungsstük-V ken, die mit Zustimmung des Berechtigten durch Übereignung in den Verkehr gebracht sind (RGZ 63, 398)* Die Revision verkennt jedoch, daß die Interessenlage des Werkschöpfers beim Verfilmung'svertrag eine wesentlich andere ist als die des Patentinhabers bei der Auswertung einer unter Patentschutz stehenden Erfindung oder des Verlaggebers bei der Verbreitung von Druckexempla-■ ren im Rahmen eines Verlagsvertrages* Der Patentinhaber, der unter Verwendung des geschützten Erfindungsgedan-kens den Patentgegenstand hergestelltund ; durch Veräusserung in den Verkehr gebracht.. Urhebers eines Schriftwerkes, die Veryielfältigungsstuk-ke seines Werkes gewerblich zu verbreiten, dadurch, daß er sie--durch Veräußerung in den Verkehr bringt; denn damit ist das vollsogen, was § 11 Abs 1 LitUrhG aucschliel; lieh dem Urheber Vorbehalten will, die Heranführung seiner Schöpfung an die Allgemeinheit mittels der Verbreitung' ihrer Festlegungsexemplare» In diesem Pall steht das Eigentum der Erwerber der Werkstücke der Möglichkeit entgegen, die urheberrechtlichen Wirkungen des Verbreitungsrechts auch auf sämtliche weiteren Verbreitung shandlungen zu erstreiken,' die nach der ersten mit Zustimmung des Berechtigten vorgenommenen gevyerbsmäs-sigen Verbreitung durch Übereignung erfolgen könnten» Patentgegenstand oder das .Druckexemplar , die "Ware", durch deren Veräußerung der ■Rechtsträger seine ausschließlichen Nutzungsrechte an :V: seiner Schöpfung verbraucht, weil die Veräußerung der Filmkopie oder ihre einmalige Vorführung noch nicht sicherstellt, ob und in welcher Weise seine Werkschöpfung künftig die Allgemeinheit, für .die sie bestimmt ist, erreicht» Erst durch die öffentliche Vorführung des Films geschieht das, was nach dem urheberrechtlichen Schutzgedanken dem Schöpfer des zur Filmherstei-lung benutzten Werkes Vorbehalten sein soll, das Zugänglichmachen seines Werkes sei es auch in Form einer Bearbeitung - für die Allgemeinheit» Es handelt sich somit bei der öffentlichen Vorführung der filmischen Bearbeitung eines geschützten Werkes gerade um. ist hier .eine Folge der.Abhängigkeit des ': filmischen "Bearbeiterurheberrechts:von den ausSchließ--liehen Rechten der Urheber der:zur Filmherstellung be-■ nutzten Werke, Da der Zweck eines Verfilmungsvertrages in der Regel nicht nur auf Herstellung eines Filmes, sondern auch.auf dessen gewerbliche Auswertung geht, umschließt das Verfilmungsrecht im Zweifel nicht nur das Recht, das Werk zur Herstellung zu benutzen, sondern auch zur Vervielfältigung und Verbreitung, insbesondere zur öfr- -fentliehen Vorführung des Films, Bei der Übertragung von Verfilmungsrechten ist nun zwar rechtlich auch eine Vertragsgesiaiiung denkbar, durch die lediglich das Recht zur Herstellung des Filmes, nicht auch zur Auswertung des aufgrund der Rechtsübertragung geschaffenen Filmes zeitlich begrenzt wird. Das Berufungsgericht hat eine Auslegung des zwischen der Klägerin und der A®HB-Pilm-GmbH geschlossenen Vertrages in dieser Richtung mit der Begründung abgelehnt, daß in normalen Zeiten die mehrfache Verfilmung des gleichen Stoffes selten sei und insbesondere der Verfasser eines Kriminalstücks kaum mit der Möglichkeit, einer Zweitverfil-r -mung rechne, weil der filmischen Ausgestaltung seiner : geschützten Idee .in tatsächlicher Hinsicht zu demeist enge Grenzen gezogen seien. Hieraus -sei zu folgern, daß .die sechsjährige Frist in dem Vertrag nicht nur den Sinn einer Bindung für den Autor gehabt habe, in dieser Zeit -keine anderen Verfilmungsrechte zu verge.-.. von ihr geschaffenen Film habe beschränken sollen,, .Die Revision beruft:sich demgegenüber darauf, daß eine große Zahl urheberrechtlich geschützter Stoffe mehrfach verfilmt worden sei,. Sie rügt eine Verletzung von § 286 ZPO, da es der Beklagten— nach § 139 ZPO befragt - möglich'gewesen wäre, hierfür Beweismaterial zu beschaffent Die Verfahrensrüge kann jedoch nicht' zu einer Aufhebung .des angefochtenen Urteils ;führen, weil die Frage, ob die.mehrfache Verfilmung des gleichen Stoffes in der Filmbranche keinen Ausnahmefall darstellt, nicht entscheidungserheblich ist,/Selbst wenn die Beklagte den Nachweis erbringen könnte, daß auch Kriminalstoffe mehrfach verfilmt worden sind, würde dies der Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht nicht entgegenstehen, denn eine Neuverfilmung eines Kriminalstoffes wird im Regelfall nur dann einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, wenn die Auswertungsrechte an der ersten filmischen Fassung beendet sind* Selbst wenn die zeitliche Begrenzung der Übertragung der Verfilmungsrechte in erster Linie darauf'abgezielt haben sollte, dem Autor des Bühnenstückes nach Zeitablauf weitere filmische Bearbeitungen seines Werkes zu ermöglichen, so würde hiermit auf: engste'sein Interesse verknüpft sein, einen Wettbewerb der ursprünglichen filmischen Passung mit einer neuen Filmbearbeitüng auszuschalten«, Auch ein derartiger Zweck der Vertragsklausel würde geradezu darauf hindeuten, daß durch die zeitliche Begrenzung auch die Auswertungsrechte an der ersten filmischen Gestaltung des Bühnenwerks getroffen werden sollten«, Für eine zeitliche Begrenzung der Aufführungsrechte spricht auch, daß die Frist nicht etwa vom Zeitpunkt des Vertragsabschluß ses5 sondern von der Uraufführung des Films ab laufen sollte« Diese Vertragsfassung steht auch der Annahme einer vertraglich bedungenen Konsumption der Urheberrechte des Bühnenautors entgegen« Die von dem Berufung* gericht vertretene Vertragsauslegung verstößt demnach \veder gegen allgemeine Erfahrungsgrundsätze noch gegen Denkgesetze» Sie ist, da es sich um die Auslegung eine* Individualvertrages handelt, für das F.evisionsgericht bindend-, Soweit die Revision geltend macht, daß der Beklagten, wenn der Vertrag sau sie gün g des Berufungsgerichts zu folgen wäre, aus dem Gesichtspunkt der veränderten' Geschäftsgrundlage gemäß § 242 BGB eine Nachfrist von mindestens 5 Jahren zur Auswertung des Filmes eingeräun werden müsse, weil infolge der Kriegsverhältnisse eine normale Nutzung des Films nicht möglich gewesen sei, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das schon aus diesem Grunde in der Revisionsinstanz keine Der Angriff der Revision schließlich, der sich gegen die Annahme einer schuldhaften Rechtsverletzung des Beklagten richtet, kann gleichfalls keinen Erfolg haben» Es ist von der das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß die Beklagte bei dem-Erwerb der, Vorführungsrechte an-dem Film den zwischen de:-- Klägerin und der A®B(J-Eilm-G-rnbH abgeschlossenen Kenntnis von der üb e rtragung hatt e Befristung be irefl rechtmäßig herges' tum, für den sich Vertragsauslegung Rechtsprechung berufen der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu dem Filmverwertungsvertrag (BGHZ 2, 331) könnte sie ihre irrige. •Auffassung schon deshalb nicht herleiten, weil es sich hier um die Auslegung eines Vertrages über einen erst hat und somit auch ung der Eechts-e irrtümlich an, die ungsrechte an dem dieser Rechtsirreine von der s abweichende entschuldba.ro Aus zu schaffenden Film,, einen sog,- Verfilmungsvertrag, handelt,'dessen Rechtsnatur mit der des Filmverwertüngsver-trages-p der die gewerbliche Auswertung eines bereits hergestellten Films zu dem Gegenstand hat, nicht übereinstimmt, Im übrigen wäre der Rechnungslegungsanspruch auch dann begründet, wenn die Beklagte durch die Vorführung des Filmes..

Schlagwörter

■RechtfilmenzeitlichWerkKlägerinAuswertungFilmRevision

Volltext der Entscheidung

II LitUrhG, as. durch den Für das Nachschlagewerk! v Für die Amtliche Sammlung! Zur Veröffentlichung! Gesetz; Rechtssatz §§12, 11, 8 Abs III LitürhGo Da sich die ausschließlichen Nutzungsrechte des. Urhebers auch auf die Bearbeitungen ■ seines Werkes erstrecken, ist es dem Bearbeiterj : falls ihm;die Auswertung der / von ihm mit Zustimmung des Urhebers hergestellten Bearbeitung nur zeitlich beschränkt überlassen worden ist, verwehrt, die Bearbeitung über diese zeitliche Schranke hinaus gern, § 11 LitUrhG zu nutzen,., Dies gilt auch dann, wenn die Bearbeitung als eigentümliche Schöpfung unter einem Urheberrechtssohutz stehto ■Gesetz fit; ;Ee chtssatz § li- .‘Lit-UrhG,-. Die urheberrechtlichen Befugnisse des Verfassers eines zur Filmherstellung benutzten Werkes an den Filmkopien erschöpfen sich nicht durch deren öffentliche Vorführung,, Die lehre von der Erschöpfung des patentrechtlichen Anspruchs an dem durch Veräußerung in den Verkehr gebrachten Patentgegenstand sowie von dem Verbrauch des gewerbsmäßigen Verbreitungsrechtes an Vervielfältigungsstücken eines urheberrechtlich geschütz- ten Werkes, die durch Verkehr gelangt sind, führun g s r e c h t dung finden,. Übereignung in den kann auf das Vor-keine entsprechende Anweh- Gesetz; Rechtssatz Verfilmungsrechte Ein Vertrag, zeitlich beschränkt übertragen werden, 1st der Auslegung zugänglich, ob nur das.Recht zur Herstellung, oder auch zur Auswertung des rechtmäßig hergestellten Films zeitlich begrenzt werden sollte^ Aktenzeichen; I SR 115/51 Urteil des BGH vom 120 Februar 1952 Kammergericht Berlin I' zs z^/51 :Yerlrundet amfl'uiFFF: : lAfili 12c .Februar 1952 GrunaUj Justiz ober sei rf*r als;: Urkundsbeamt ei’:9r|:’b: ;der Geschäftsstelle„ I .a > 'I >: ■ cl e s V o 1 ! e In. aem he chts stre i t 'der 'Firma Film AeflHÜ A i1 K1 lehx8fjur Ff ( cfurfsklägerin unci Revisions1 ! c in, Pmzpijk c Iki ’ i i , I i ' i I Dm u "Ac A"!'; ' gegen ; F Film AC vertreten durch ihr n \i } cand 1"W p, s t f a ß e |J • : • Klägerin, Borüfungsbeklagte und Revision,s'beklagte - Proze ilbevol. 1 rmchtie’ter: 31 e chi;sanv/alt Dr,-, hat der Erste Zivilsenat des Bu de gericiitshofi ul die mliridliche Verhancllun v( 1 1 i bruar 1952 mtei Sitwir i c uo rtm- Bl ndesr Jchio of In Di < n > i' r Ich idl Fr, 111 mbaob Ir > < rü er-Ii ! >uu c : iu , I ul um lü 1 Recht c rk£ , I ;; Die Revl sion d r i. 1 < m i r , t„ i. d i' 11 •1' I i des 5 , Zi vil sei c ' t : u s r : r h Fl ■ UP tu Um < is g }/'i 195i Li ani ihi > u l,< t zurück; , t ejen, t > ! 1 'f u i Tatbestand Die Klägerin hat mit dem Verfasser des Bühnenwerks re 1937 einen Vertrag abgeschlossen, nach dem der Autor sämtliche Urheberrechte an diesem Bühnenstück, insbesondere das Verfilmungsrecht und das Filmvorführungsrecht der Klägerin zu dem Vertrieb überläßt mit der Maßgabe, daß die Klägerin berechtigt sein, soll, -diese Rechte Dritten gegenüber im eigenen Kamen gerichtlich und außer gerichtlich geltend zu .machen* Am 28* April 1938 hat die Klägerin der ABBP-Fiim-" GmbH die alleinigen und ausschließlichen Weltverfilmungs rechte an dem Bühnenwerk ''PfHHHHMHI Wi'' für die Dauer von 6 Jahren nach erfolgter Uraufführung, die spätestens am lo Oktober 1939 stattfinden sollte, übertragen* Als Gegenleistung wurde in Ziffer 4 des Vertrages ein Pauschalbetrag von 12 000 RM vereinbarth Ferner verpflichtete sich die i\fPflft-Film-GmbH ih Ziffer 5, den Autor zur Mitarbeit an dem Drehbuch heranzuziehen und ihm ein Sonderhonorar von mindestens 3000*RM zu zahlen* Der Film "FflHHHHHi wurde von. der A^MBbFilm-GmbH hergestellt und am 4» Mai 1939 uraufgeführt * Er wird gegenwärtig von der Beklagten ausgewertet, die das Recht zur zeitlich unbeschränkten' Vorführung des Films aus einem mit der.AfBBR-Film-GmbH abgeschlossenen Vertrag in Anspruch nimmt* Die Klägerin vertritt demgegenüber die Auffassung, daß durch die Vorführung des Filmes nach dem 4» Mai 1945 ihre Rechte verletzt würden und die Beklagte zu dem Schadensersatz gemäß §§ 36, 37 LUG verpflich tet sei* Sie begehrt mit der Klage Verurteilung der Be- klagten zur Rechnungslegung über die ihren ünterverlei-hern seit dem 4* Mai 1945 sufliessenden Einnahmen aus der Auswertung des Films, sowie die Zahlung .von 20 i<> d1es er Ei nnahmen rebst Z in s0 nc Die Beklagte beantragt Klageabweisung; Sie -behaup-fce Z, es handle sich bei dem Film um eine durch Freie Benutzung des Bühnenwerks entstandene eigentümliche SchcpPbcng im Sinn non §15 LUG! Im übrigen könne die Vereinbarung einer Seohsjahresfrist in dem Vertrag der Klägerin mit der A (MH - ? i 1 m - GmbH nur dahin verstanden werden., daß der Klägerin nach Ablauf dieser Frist das Hecht zur erneuten filmischen Bearbeitung des Bühner-works habe zustehon sollen, wodurch jedoch die Auswer-tungsrochte der AM®-—lm-GmbH an dem - innerhalb der Frist - rechtmäßig hergestollten Film nicht betroffen werden sollten* Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Rechnungs legungsanspruch statt ge ge hohe. Die gegen dieses Teilur-g, .teil eingelegte Berufung der Beklagten blieb erfolglos! Mit der Revision verfolgt die Beklagte'ihren Antrag auf Abweisung des Rechnungslegungsanspruohs weiter. Die Klägerin bittet 'unu Zurückweisung der Revision! Entscheidungsgrun.de; Das Berufungsgericht ist auf Grund des Sachverhalts. in ücereinor 1 immung mit dein Landgericht zu der Auffassung gelangt, daß der Fi Km liäilMHHHl 9Hn keine unter freier Benutzung des gleichnamigen Bühnenstücks-' entstandene:eigentümliche Schöpfung im Sinn von § 13 TV;"' mrmV,elle-. sondern r.ur eine in enger Anlehnung gesc11afiene ii 1 mis;:.e Bearbeitung dieses Bühnenwerks sei« Rechtliche' Bedenken hiergeger sind i ic? c e bar s von dm i ... g ,im i i e i ■ mm me e I, n i Beruf ungsgericht 1 1 1 Klägerin mit h- c däliin äusgeleg't ? daß die zeitliche Beschränkung der über1 agüng der refill uh i cl i » 1 , ii ' !] in i ii cl films n i rht mu* d Recht der l 11 - GäbH 1 • Beklagten als derer Rechtsnächfotgerin;zur Hers t e1lung - w on,filmischem Bearbeitungen des Bühnenstückes, sondern gleichzeitig auch -die Auswertungsrechte an i Innerhalb u ",r - , i i : ii- ' - ' : ' ' S t Vf - . . V gttgth tg■ m M ’S, tii r 1 ' 11 I m 11 F Lei im ) I H mm L i < 1 • ■ , 'i i i.k Beklo i 1 durc'i cif g - v e i tang dr i i ih 1, im i <j/j g hinsi .ü Urheberrechte der Klägerin eingreife und der Rechnungs--1 egrrgsanspraoh zur Vorbereitung ' des Schadensersatz-anspruch.es der i lag« rin f-begründet seif Dem ist; im fr-; gebms z uzus tiruren„ Da gemäß § 12 Ziff 6 LUG dem Urheber das aus- :schließlich^ Recht--.'zusteht 9 sein Werk zu Zwecken: der..; Verfiüreuig za benutzen, vfirce die Beklagte durch die generbl 1 ehe Ammerxung cer filmischen Bearbeitung des Bühnenstückes rauh Ablauf der Seohs;jahresfrist nur dann..ni.cht in die dem Autor des Bühnenstücks Vorbehal- ten en ausschließlichen Rechte eingreifen, wenn diese '"echte auch für den späteren Zeitraum auf sie überge-gu- gen wären, ehr die Rechtsstellung der Beklagten, die ihre Rechte an dem Film von der Astra.-Film-GmbH herleitetj ist allein maßgeblich, ob die Astra-Film-GmbH die Vorführnngsrechte zeitlich unbeschränkt oder zeitlich begrenzt bis zu dem 4* Mai 1945 erworben hat; denn die A8üü-FiIm-GmbH konnte der Beklagten nicht weitergehende Rechte übertragen, als sie selbst besaßt -Ein gutgläubiger Erwerb, .wie ihn das Sachenrecht kennt, scheidet bei dem Erwerb urheberrechtlicher Befugnisse aus* ■ rri An dieser Rechtslage a.ndert sich nichts dadu, ch, daß dürch die Verfilmung eines Werkes im Regelfall ein neues Urheberrechtsgut, dem ein eigener ürheberrechts-schutz zukommt, entsteht; denn damit verliert der.Film nicht den Charakter einer abhängigen Schöpfung, deren Auswertung durch öffentliche Vorführung nur mit Zustimmung der Inhaber der Urheberrechte an den zu seiner • ..Herstellung benutzten Werken gestattet ist» Da sich die ausschließlichen Nutzungsbefugnisse des Urhebers auch auf die Bearbeitungen seines Werkes erstrecken (§ 12 in Verb mit §11 LitürhG) ist"es - dem -Bearbeitery falls ihm die Nutzungsrechte an der von ihm mit Zustimmung des Originalurhebers hergestellten Bearbei- ' tung gemäß § 8 Abs 5 DitUrhG nur '.zeitlich, be schränkte üb erlassen worden sind, selbst dann verwehrt, sein eigenes Werk auf die dem Originalurheber nach § 11 LUG . vorbehaltenen Arten über diese zeitliche Schranke hin-. ■ aus zu verwerten, wenn die Bearbeitung als eigentümliche Schöpfung unter eigenem Rechtsschutz steht* Der von der Revision vertretenen Auffassung, daß der."Ir- heber eines für die Herstellung eines Hilms benutzten ■•Werkes, wenn der Film aufgrund eines Verfilmungsvertrages rechtmäßig hergestellt und durch Vorführung in den Verkehr gebracht worden sei, an dem Film weitere Urheberrechte nicht mehr geltend machen könne, vermag sich der Senat nicht anzuschliesseni Die Revision ■stützt diese Rechtsansicht auf die im.Patentrecht entwickelte Lehre von dem Zusammenhang der Benutzungsarten, wonach eine vom Patentinhaber hergestellte Ware patentfrei wird, wenn sie durch Veräusserung seitens des Patentinhabers an seine Abnehmer in den Verkehr gelangt (BGHZ 2, 276)* Sie beruft sich weiterhin auf.den im Verlagsrecht anerkannten Grundsatz von der Erschöpfung des Verbreitungsrechtes an Vervielfältigungsstük-V ken, die mit Zustimmung des Berechtigten durch Übereignung in den Verkehr gebracht sind (RGZ 63, 398)* Die Revision verkennt jedoch, daß die Interessenlage des Werkschöpfers beim Verfilmung'svertrag eine wesentlich andere ist als die des Patentinhabers bei der Auswertung einer unter Patentschutz stehenden Erfindung oder des Verlaggebers bei der Verbreitung von Druckexempla-■ ren im Rahmen eines Verlagsvertrages* Der Patentinhaber, der unter Verwendung des geschützten Erfindungsgedan-kens den Patentgegenstand hergestelltund ; durch Veräusserung in den Verkehr gebracht.. hat, hat damit alle Vorteile, die ihm das Patent gewährt, genossen und insoweit das ihm aufgrund seiner geistigen Leistung zeige-billigte Ausschließlichkeitsrecht verbraucht (RGZ 51, 139)* In'gleicher Weise erschöpft sich das Recht des; • cs* - : Urhebers eines Schriftwerkes, die Veryielfältigungsstuk-ke seines Werkes gewerblich zu verbreiten, dadurch, daß er sie--durch Veräußerung in den Verkehr bringt; denn damit ist das vollsogen, was § 11 Abs 1 LitUrhG aucschliel; lieh dem Urheber Vorbehalten will, die Heranführung seiner Schöpfung an die Allgemeinheit mittels der Verbreitung' ihrer Festlegungsexemplare» In diesem Pall steht das Eigentum der Erwerber der Werkstücke der Möglichkeit entgegen, die urheberrechtlichen Wirkungen des Verbreitungsrechts auch auf sämtliche weiteren Verbreitung shandlungen zu erstreiken,' die nach der ersten mit Zustimmung des Berechtigten vorgenommenen gevyerbsmäs-sigen Verbreitung durch Übereignung erfolgen könnten» Ein Film dagegen wird im Regelfall. nicht durch die gewerbsmäßige Veräußerung von Vervieifältigungsstücken . - den Filmkopien - an das Publikum herangebracht, sondern durch die öffentliche Vorführung» hie Filmkopien sind nichtj wie der. Patentgegenstand oder das .Druckexemplar , die "Ware", durch deren Veräußerung der ■Rechtsträger seine ausschließlichen Nutzungsrechte an :V: seiner Schöpfung verbraucht, weil die Veräußerung der Filmkopie oder ihre einmalige Vorführung noch nicht sicherstellt, ob und in welcher Weise seine Werkschöpfung künftig die Allgemeinheit, für .die sie bestimmt ist, erreicht» Erst durch die öffentliche Vorführung des Films geschieht das, was nach dem urheberrechtlichen Schutzgedanken dem Schöpfer des zur Filmherstei-lung benutzten Werkes Vorbehalten sein soll, das Zugänglichmachen seines Werkes sei es auch in Form einer Bearbeitung - für die Allgemeinheit» Es handelt sich somit bei der öffentlichen Vorführung der filmischen Bearbeitung eines geschützten Werkes gerade um. eine typisch dem 'Verkschöpf er vörbehaltene Befugnis, deren Erschöpfung^ infolge der Siatur dieser .urheberrechtlichen ilutzungsärt begrifflich, ausscheidet, -weil sie beliebig oft wiederholbar ist, ohne mit Eigentumsrechten Dritter in Konflikt zu geraten* Es ist nun zwar nicht zu verkennen, daß der Filmhersteller, der einen bestimmten geschützten Stoff verfilmen will, schon im Hinblick auf die hohen Praduk-tionskosten eines Filmes ein dringendes Interesse daran hat, ein möglichst weitgehendes, vor allem zeitlich unbegrenztes Alleinverwertungsrecht an dem Filmstoff zu erwerben0 Diese besondere Interessenläge beim Verfilmungsvertrag wird deshalb eine Auslegung zweifelhafter Vertragsbestimmungen dahin nahelegen, daß dem Filmunternehmer urheberrechtliche Futzungsbefugnisse des Autors des benutzten Stoffes in ' d e rn •Umfang üb ertragen werden sollten, wie er ihrer zur üblichen ge- - 'ft 'werllicheh' Auswertung des-auf sein Risiko mit erheblichem Kostenaufwand herzustelienden Films bedarf... Da jedoch nach geltendem Recht ein Übergang der lutzungsrechte kraft Gesetzes nicht erfolgt und §,8. Abs 3 LitUrhG auch die zeitlich begrenzte Übertragung von Verfilmungs- rechten zuläßt, ist es Sache des Filmunternehmers. sich durch eine entsprechende Vertragsfassung die uneingeschränkten Auswertungsrechte an dem Film zu sichern, Hat der Filmunternehmer sich'auf eine zeitlich’begrenzte Übertragung der Verfilmungsrechte eingelassen, so 0?]: - kann ails 'dem: urheberrechtlichen Schutzgedanken, wonach grundsätzlich fjeder Schöpfer eines Werkes Anspruch auf. dessen Auswertung haben soll, eine vertraglich eindeutig festgelegte . Zeit schranke' nicht. beseitigt-werden; denn die Begrenzung des Rechtes, die eigene Schöpfung zu nutzen? ist hier .eine Folge der.Abhängigkeit des ': filmischen "Bearbeiterurheberrechts:von den ausSchließ--liehen Rechten der Urheber der:zur Filmherstellung be-■ nutzten Werke, Da der Zweck eines Verfilmungsvertrages in der Regel nicht nur auf Herstellung eines Filmes, sondern auch.auf dessen gewerbliche Auswertung geht, umschließt das Verfilmungsrecht im Zweifel nicht nur das Recht, das Werk zur Herstellung zu benutzen, sondern auch zur Vervielfältigung und Verbreitung, insbesondere zur öfr- -fentliehen Vorführung des Films, Bei der Übertragung von Verfilmungsrechten ist nun zwar rechtlich auch eine Vertragsgesiaiiung denkbar, durch die lediglich das Recht zur Herstellung des Filmes, nicht auch zur Auswertung des aufgrund der Rechtsübertragung geschaffenen Filmes zeitlich begrenzt wird. Der Sinn einer solchen Vereinbarung wäre, daß der Autor zwar nach Ablauf der ausbedungenen Zeit die Verfilmungsrechte selbst ausnutzen oder anderweitig vergeben könnte, der Filmproduzent aber die Nutzungsrechte an dem bereits herge- . stellten Film nicht verlieren würdei. Das Berufungsgericht hat eine Auslegung des zwischen der Klägerin und der A®HB-Pilm-GmbH geschlossenen Vertrages in dieser Richtung mit der Begründung abgelehnt, daß in normalen Zeiten die mehrfache Verfilmung des gleichen Stoffes selten sei und insbesondere der Verfasser eines Kriminalstücks kaum mit der Möglichkeit, einer Zweitverfil-r -mung rechne, weil der filmischen Ausgestaltung seiner : geschützten Idee .in tatsächlicher Hinsicht zu demeist enge Grenzen gezogen seien. Hieraus -sei zu folgern, daß .die sechsjährige Frist in dem Vertrag nicht nur den Sinn einer Bindung für den Autor gehabt habe, in dieser Zeit -keine anderen Verfilmungsrechte zu verge.-.. . ben, sondern, die . Hut zun gsrec h t e d e r . A äMBBtt F1 Im- Gni bH ■■■'. an dem. von ihr geschaffenen Film habe beschränken sollen,, .Die Revision beruft:sich demgegenüber darauf, daß eine große Zahl urheberrechtlich geschützter Stoffe mehrfach verfilmt worden sei,. Sie rügt eine Verletzung von § 286 ZPO, da es der Beklagten— nach § 139 ZPO befragt - möglich'gewesen wäre, hierfür Beweismaterial zu beschaffent Die Verfahrensrüge kann jedoch nicht' zu einer Aufhebung .des angefochtenen Urteils ;führen, weil die Frage, ob die.mehrfache Verfilmung des gleichen Stoffes in der Filmbranche keinen Ausnahmefall darstellt, nicht entscheidungserheblich ist,/Selbst wenn die Beklagte den Nachweis erbringen könnte, daß auch Kriminalstoffe mehrfach verfilmt worden sind, würde dies der Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht nicht entgegenstehen, denn eine Neuverfilmung eines Kriminalstoffes wird im Regelfall nur dann einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, wenn die Auswertungsrechte an der ersten filmischen Fassung beendet sind* Selbst wenn die zeitliche Begrenzung der Übertragung der Verfilmungsrechte in erster Linie I darauf'abgezielt haben sollte, dem Autor des Bühnenstückes nach Zeitablauf weitere filmische Bearbeitungen seines Werkes zu ermöglichen, so würde hiermit auf: engste'sein Interesse verknüpft sein, einen Wettbewerb der ursprünglichen filmischen Passung mit einer neuen Filmbearbeitüng auszuschalten«, Auch ein derartiger Zweck der Vertragsklausel würde geradezu darauf hindeuten, daß durch die zeitliche Begrenzung auch die Auswertungsrechte an der ersten filmischen Gestaltung des Bühnenwerks getroffen werden sollten«, Für eine zeitliche Begrenzung der Aufführungsrechte spricht auch, daß die Frist nicht etwa vom Zeitpunkt des Vertragsabschluß ses5 sondern von der Uraufführung des Films ab laufen sollte« Diese Vertragsfassung steht auch der Annahme einer vertraglich bedungenen Konsumption der Urheberrechte des Bühnenautors entgegen« Die von dem Berufung* gericht vertretene Vertragsauslegung verstößt demnach \veder gegen allgemeine Erfahrungsgrundsätze noch gegen Denkgesetze» Sie ist, da es sich um die Auslegung eine* Individualvertrages handelt, für das F.evisionsgericht bindend-, Soweit die Revision geltend macht, daß der Beklagten, wenn der Vertrag sau sie gün g des Berufungsgerichts zu folgen wäre, aus dem Gesichtspunkt der veränderten' Geschäftsgrundlage gemäß § 242 BGB eine Nachfrist von mindestens 5 Jahren zur Auswertung des Filmes eingeräun werden müsse, weil infolge der Kriegsverhältnisse eine normale Nutzung des Films nicht möglich gewesen sei, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das schon aus diesem Grunde in der Revisionsinstanz keine e nicht die Aufführung eilten Film, so ist di die Beklagte nicht auf des Berufungsgerichts ufen kann« nicht entsc en Vertrag gekannt hat echsjährigen Begrenzun Nahm die Beklagte irr e nicht die Aufführung eilten Film, so ist di die Beklagte nicht auf des Berufungsgerichts ufen kann« nicht entsc • B e r ü c k s ic h tigung finden .kanh/k: Die in diesen Zusammen- .-.;• hang erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe gemäß §§139) 286 ZPO den Parteien Gelegenheit geben müssen, zu diesem Sachverhalt Stellung zu nehmen, ist schon deshalb unbegründet, weil es nicht Aufgabe.des Gerichts ist, die Parteien zu veranlassen, Tatsachenmaterial -für Rechtsno: men anzuführen, auf die:die Parteien selbst sich nicht stützen,.- Dies:würde dem Grundsatz der Verhandlungsmaxime widersprechen, wonach allein die Parteien darüber zu entscheiden haben, welchen fatsaehen-stoff sie' dem Gericht unterbreiten wollen»; ..•/ Der Angriff der Revision schließlich, der sich gegen die Annahme einer schuldhaften Rechtsverletzung des Beklagten richtet, kann gleichfalls keinen Erfolg haben» Es ist von der das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß die Beklagte bei dem-Erwerb der, Vorführungsrechte an-dem Film den zwischen de:-- Klägerin und der A®B(J-Eilm-G-rnbH abgeschlossenen Kenntnis von der üb e rtragung hatt e Befristung be irefl rechtmäßig herges' tum, für den sich Vertragsauslegung Rechtsprechung berufen der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu dem Filmverwertungsvertrag (BGHZ 2, 331) könnte sie ihre irrige. •Auffassung schon deshalb nicht herleiten, weil es sich hier um die Auslegung eines Vertrages über einen erst hat und somit auch ung der Eechts-e irrtümlich an, die ungsrechte an dem dieser Rechtsirreine von der s abweichende entschuldba.ro Aus zu schaffenden Film,, einen sog,- Verfilmungsvertrag, handelt,'dessen Rechtsnatur mit der des Filmverwertüngsver-trages-p der die gewerbliche Auswertung eines bereits hergestellten Films zu dem Gegenstand hat, nicht übereinstimmt, Im übrigen wäre der Rechnungslegungsanspruch auch dann begründet, wenn die Beklagte durch die Vorführung des Filmes.. nach Ablauf der Sechs Jahresfrist ohne Verschulden in1die Rechte der Klägerin eingegriffen hätte. In diesem Fall, würde- der Klägerin ein Anspruch auf Herausgabe ; der Bereicherung.zustehen, der auf denjenigen Betrag ginge, um den die Beklagte bereichert ist, indem sie ein fremdes vermögenswertes Recht über die Vertragszeit hinaus ohne Entgelt nutzt. Auch um die Grundlage für diesen Bereicherungsanspruch zu gewinnen, kann die Klägerin die begehrte Rechnungslegung verlangen. Die- Schuldfrage ist deshalb für den allein im.Revisionsverfahren zur'Nachprüfung gestellten Rechnungslegungsanspruch nicht en-t-scheidungserhebl-ichc ’ .. \ Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO ziirückzuweisen, .Lindenmaier Schmidt Birnbach Krüger-Wieland Benkard