Nachschlagewerk: ja
BGHZ___________: nein
- Sonnengesang -
VerlG §§ 30, 32; UrhG § 41
Zur Frage des Rücktritts von einem Musikverlagsvertrag.
BGH, Urt. v. 15. Oktober 1987 - I ZR 114/85 - Kammergericht
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
I ZR 114/85
Verkündet am:
15. Oktober 1987 Kalus
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Komponistin Prof. Straße 16, Bi
Grete von
Klägerin und Revisionsklägerin,
•- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
gegen
GmbH, vertreten durch ihren Geschäfts-
Straße
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
Dr.
WII
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 1987 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 29. März 1985 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin ist Komponistin, die Beklagte Musikverlegerin. Zwischen den Parteien bestehen die schriftlichen Verlagsverträge vom 31. Dezember 1976 über die Werke der Klägerin "Suite für Altflöte in G und Klavier" und "Arabeske und Aria für Englischhorn und Klavier" sowie vom 1. April 1977 betreffend "Kaleidoskop - Duo für Violine und Bratsche" und "Der Sonnengesang von Amarna für vierstimmigen Männerchor und Klavier". In den Verträgen bestätigt die Beklagte, das druckfertige Manuskript des betreffenden Werkes erhalten zu haben, und verpflichtet sich, es innerhalb einer angemessenen Frist herauszubringen; für den Fall des Rücktritts ist als angemessene Nachfrist eine Frist von sechs Monaten vereinbart.
Unter dem 25. Juli 1978 erhielt die Klägerin die "Arabeske" zur ersten Korrektur zugesandt; sie gab das Werk umgehend korrigiert zurück. In ihrem Schreiben an den Geschäftsführer der Beklagten vom 31. Dezember 1979 heißt es unter anderem:
"Unsere geplante Besprechung Mitte Januar betreffend, möchte ich daran erinnern, daß Sie mir im Juli in München, anläßlich einer Chorprobe sagten, ich könnte die noch ausstehenden Werke von einem auf den anderen Tag bei Ihnen abrufen. Von ... "Arabeske u. Aria" hatte ich vor längerer Zeit je eine 1. Korrektur erhalten und gleich wieder an Sie zurückgesandt. Ist eine 2. Korrektur dieser beiden Werke nötig, oder kann ich die fertigen Werke
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gleich mitnehmen? Die "Suite für Altflöte in G und Klavier" sowie ... wollte ich vor Drucklegung nochmals durchsehen, was ich Ihnen schon öfter sagte. Was geschieht mit dem "Kaleidoskop"? Wollen Sie meine Transparente verwenden oder Partitur und Stimmen neu hersteilen, wobei auf die Wendestellen genau zu achten ist? ... Sämtliche, von mir geschriebenen Transparente hatte ich Ihnen 1977 übergeben. Welche Herstellung fand die Partitur "Der Sonnengesang von Amarna"? ...
Am 24. Januar 1980 fand eine Besprechung der Klägerin mit dem Geschäftsführer der Beklagten statt, worüber die Klägerin einen schriftlichen Vermerk anfertigte, der unter anderem folgenden Wortlaut hat:
"Vereinbart am 24.1.1980 mit Herrn von PM|0:
2. Korrekturen von "Arabeske u. Aria" uncT ... kommen demnächst.
"Dem Sonnengott" kommt neu im 1. Halbjahr 1980, vorher 2 Korrekturen.
"Kaleidoskop" neu als Partitur im April 1980, vorher Korrekturen.
Altflötensuite und ... kommen 3/4 Jahr nach Ablieferung durch mich heraus in derselben Ausführung wie "Verurteilter Zigeuner". ...
Am 1. Februar 1980 überließ die Klägerin der Beklagten die "Suite" in Form einer Kopie des Originals. Am 13. August 1980 schrieb die Klägerin an den Geschäftsführer der Beklagten, daß er ihr "vorgestern zugesagt habe, sie bekomme am 1. Oktober die Korrekturen der Altflötensuite". Am 18. August 1980 schrieb die Beklagte an die Klägerin unter anderem:
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"... Mit Ausnahme der z.Zt. im Stich befindlichen SUITE FÜR ALTFLÖTE in G UND KLAVIER können wir von allen anderen Werken teils in kalligraphischer, teils in Ihrer Schrift Lichtdruckvervielfältigungen hersteilen, die in einem typographisch einwandfrei gedruckten Umschlag eingebunden sind. Ich bin auch bereit, gegebenenfalls von Ihren Orchesterpartituren besondere Exemplare hersteilen zu lassen. ..."
Am 4. Dezember 1980 gab die Klägerin die Korrekturen der "Suite" an die Beklagte zurück.
Mit Anwaltsschreiben vom 25. August 1981 ließ die Klägerin hinsichtlich sämtlicher oben erwähnten vier Werke der Beklagten eine Nachfrist von sechs Monaten zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts unter Androhung des Rückrufs setzen. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 4. September 1981, daß die Werke "Arabeske", "Kaleidoskop" und "Sonnengesang" in der vereinbarten Form herausgekommen seien. Bei der "Suite" habe sie sich entschlossen, dieses Werk in einer gestochenen Ausgabe herauszubringen. Der Stich sei erfolgt, die Komponistin habe die Korrekturen vorgenommen, jedoch die unzutreffende Auffassung vertreten, daß sich die Vortragszeichen wie Akzente und Stakkatopunkte nur auf die Note bezögen, die dem Zeichen am nächsten stehe. Im übrigen sei es kaum noch möglich, Notenstecher zu beauftragen; in Berlin gebe es nur einen einzigen. Vor Auftragsvergabe an ihn sei die Klägerin davon unterrichtet worden, daß dieser Stecher keine festen Termine einhalten könne, sondern das Werk zwischen andere Arbeiten einschieben müsse; hiermit sei sie einverstanden gewesen, da sie auf eine repräsentative Ausgabe Wert lege. Ihre nunmehrigen Korrektur-
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wünsche seien so umfangreich, daß sich die Veröffentlichung der Suite unvermeidlich verzögern müsse.
Mit Anwaltsschreiben vom 16. September 1981 forderte die Klägerin je zwei Freiexemplare hinsichtlich der Werke "Arabeske", "Kaleidoskop" und "Sonnengesang" von der Beklagten und ferner genaue Mitteilung, wie viele Partituren, Stimmen usw. von jedem Werk hergestellt worden seien und vorrätig gehalten würden. Die Beklagte übersandte daraufhin am 2. Oktober 1981 je eine Vervielfältigung dieser Werke. Im Anwaltsschreiben vom 13. Oktober 1981 ließ die Klägerin eine Nachfrist zur Lieferung des zweiten Freiexemplares setzen und ausführen, daß die vorliegende Vervielfältigung des "Sonnengesangs" nicht als vertragsgemäß anerkannt werden könne, da sie zu blaß sei und nicht dem üblichen Standard entspreche. Die Beklagte erklärte ihrerseits mit Schreiben vom selben Tage unter anderem:
"... Vor einem Jahr planten wir die Herausgabe einer Spielpartitur von KALEIDOSKOP. Hierbei stellten wir fest, daß zwischen der Partitur und den Stimmen, die von der Komponistin selbst zu dem Zwecke der Vervielfältigung auf Transparentpapier geliefert worden sind, mindestens 100 (hundert) Abweichungen vorliegen, wenn man die Korrekturmaßstäbe der Komponistin anlegt. Wir haben daraufhin die Planung zurückgestellt. ..."
Mit Schreiben ihrer Anwälte vom 6. April 1982 ließ die Klägerin den Rückruf hinsichtlich sämtlicher vier Werke erklären. Die "Suite" erschien im Dezember 1982 in einer gestochenen Ausgabe.
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Mit der Klage verlangt die Klägerin hinsichtlich der vier streitigen Kompositionen die Feststellung, daß der Beklagten die Nutzungsrechte seit dem 7. April 1982 nicht mehr zustehen, und die Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der Noten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat. nach Einholung eines mündlich erstatteten Sachverständigengutachtens die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihre ursprünglichen Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat u.a. ausgeführt:
Der Rückruf der vier Werke der Klägerin sei nicht begründet. Hinsichtlich der Kompositionen "Kaleidoskop", "Sonnengesang" und "Arabeske" berufe sich die Klägerin zu Unrecht darauf, daß die von der Beklagten im Lichtdruckverfahren hergestellten Vervielfältigungen unzulänglich seien. Wie der Sachverständige ausgeführt habe, entsprächen diese Vervielfältigungen dem üblichen Standard und seien auch hinsichtlich der Qualität nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Klägerin hätten die Parteien nicht vereinbart, daß diese drei Werke in anderer Weise gedruckt werden sollten. Das Lichtdruckverfahren unmittelbar auf der Grundlage der Handschrift der Klägerin sei als angemessener "Druck" anzusehen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewe-
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sen, zunächst "kalligraphisch einwandfreie Transparente" als Druckvorlage herzustellen.
Es liege auch keine unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts darin, daß die Beklagte keine bestimmte, feststellbare Zahl von Vervielfältigungsstücken dieser drei Werke hergestellt habe und vorrätig halte. Da im modernen Musikverlagsgeschäft die Vervielfältigungsstücke häufig nur vermietet würden, stellten die Verleger in der Regel nur eine beschränkte Anzahl von Exemplaren her. Es sei auch nicht zu beanstanden, daß die Beklagte von dem "Sonnengesang" zunächst eine kleinformatige Partitur hergestellt habe. Wie der Sachverständige ausgeführt und der eigene Augenschein ergeben habe, reiche diese aus, um das Werk vertragsgemäß zur Veröffentlichung und zur Verbreitung zur Verfügung zu haben.
Der Rückruf der "Suite", die im Dezember 1982 als gestochener Notendruck erschienen sei, greife nicht durch, weil sie damit in der vereinbarten Form und noch rechtzeitig vervielfältigt worden sei. Die Fristsetzung seitens der Klägerin zu dem 26. Februar 1982 sei verfrüht und bei den gegebenen Umständen, insbesondere der Verzögerung aufgrund der von der Klägerin gewünschten, unüblichen Schreibweise der Akzente, unangemessen kurz gewesen; sie sei daher als mindestens bis zu dem Jahresende 1982 verlängert anzusehen. Außerdem sei die Verzögerung des Erscheinens in der vorgesehenen Ausgabe keine so erhebliche Unzulänglichkeit, daß sie einen Rückruf rechtfertigen könnte.
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II. Die hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg; denn das Berufungsgericht hat im Ergebnis ohne Rechts-fehler angenommen, daß der Rückruf der Werke durch die Klägerin nicht begründet und daher nicht wirksam ist.
1. Als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin erklärten Rückruf ist in erster Linie allerdings nicht der vom Berufungsgericht herangezogene § 41 UrhG anzuwenden. Vielmehr ist, wenn - wie im Streitfall - ein Musikverlagsvertrag vorliegt, den Verleger also eine Vervielfältigungs- und Verbreitungspflicht trifft, zunächst das Rücktrittsrecht nach
§ 32 i.V. mit § 30 VerlG zu prüfen (vgl. BGH, Urt. v. 6.3.1986 - I ZR 144/83, GRUR 1986, 613 - Ligäa). Aber auch nach dieser Bestimmung liegt kein wirksamer Rücktritt der Klägerin vor; es ergeben sich insoweit keine sachlichen Unterschiede bei der Anwendung der beiden Rücktrittsregelungen .
Nach § 32 VerlG finden, wenn das Werk nicht vertragsgemäß vervielfältigt oder verbreitet wird, zugunsten des Verfassers die Vorschriften des § 30 VerlG entsprechende Anwendung. Danach kann der Verfasser, statt Erfüllung zu verlangen, dem Verleger eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist ist er zu dem Rücktritt berechtigt. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die unterbliebene bzw. nicht vertragsgemäße Vervielfältigung oder Verbreitung für den Verfasser nur einen unerheblichen Nachteil mit sich bringt.
2. Hinsichtlich der Werke "Kaleidoskop", "Sonnengesang" und "Arabeske" hat die Klägerin ihren Rücktritt darauf ge-
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stützt, daß die von der Beklagten im Lichtdruckverfahren auf der Grundlage der Handschrift der Klägerin hergestellten Vervielfältigungsstücke nicht vertragsgemäß seien. Dies trifft jedoch nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu.
Die vom Verleger geschuldete Form der Vervielfältigung richtet sich in erster Linie nach der Vereinbarung der Vertragsparteien. Falls diese keine ausdrückliche Regelung enthält, ist der Vertragszweck unter Berücksichtigung der Branchenübung sowie Treu und Glauben maßgeblich. Die hier vorliegenden Verlagsverträge sehen insoweit zwar keine ausdrückliche Regelung vor. Dennoch bestand zwischen den Parteien Einigkeit, daß die vertragsgemäße Vervielfältigung auch in einem Druckverfahren unmittelbar aufgrund der hand-schrif tlichen Vorlagen der Klägerin bestehen konnte. Die Klägerin ist in ihrem Schreiben vom 31. Dezember 1979 betreffend den Druck der vier Werke selbst davon ausgegangen, daß auch die unmittelbare Vervielfältigung ihrer Vorlagen in Betracht kommt. Sie schreibt dort u.a.: "Was geschieht mit dem 'Kaleidoskop'? Wollen Sie meine Transparente verwenden oder Partitur und Stimmen neu hersteilen ...? Sämtliche, von mir geschriebenen Transparente hatte ich Ihnen 1977 übergeben. Welche Herstellung fand die Partitur 'Der Sonnengesang von Amarna'? ...". Die Klägerin ging also damals selbst davon aus, daß sie kein bestimmtes Verfahren verlangen konnte und die Beklagte als Vervielfältigungsform das Kopieren ihrer handschriftlichen Vorlagen wählen durfte. Hierfür spricht auch, daß sie ihre Manuskripte auf Transparentpapier, das zu dem unmittelbaren Nachdrucken besonders geeignet ist, abgeliefert hat.
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Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, ist auch nicht nachträglich bei der Besprechung am 24. Januar 1980 vereinbart worden, die drei Werke in einer bestimmten anderen Form, also nicht durch Lichtdruckvervielfältigung aufgrund der handschriftlichen Vorlagen der Klägerin, herauszubringen. Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich eine solche Vereinbarung nicht daraus, daß die Parteien vorherige Korrekturen vereinbart hatten. Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, sind auch bei dem Lichtdruckverfahren Korrekturen möglich. Das zeigt sich auch daran, daß die Klägerin für die "Arabeske", die auch unmittelbar nach ihren handschriftlichen Vorlagen vervielfältigt wurde, unstreitig bereits eine erste Korrektur vorgenommen hatte und nunmehr eine zweite Korrektur durchführen wollte.
Da, wie das Berufungsgericht nach Anhörung des Sachverständigen rechtsfehlerfrei festgestellt hat, die von der Beklagten hergestellten Vervielfältigungen auch dem branchenüblichen Standard entsprechen, ist es nicht zu beanstanden, daß die Lichtdruckvervielfältigungen unmittelbar aufgrund der Vorlagen der Klägerin als vertragsgemäß angesehen worden sind.
3. Das Berufungsgericht hat in dem Umstand, daß die Beklagte von dem "Sonnengesang" im Jahre 1980 zunächst eine Ausgabe in kleinerem Format und erst 1983 eine großformatige Ausgabe hergestellt hatte, keinen Vertragsverstoß gesehen.
Es hat festgestellt, daß die kleinere "Studienpartitur" ein ordentlich lesbares, auch für den Sänger überschaubares Notenbild aufweist und daß sie nicht nur als eigentliche Stu-
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dienpartitur zu dem Kennenlernen des Werkes geeignet ist, sondern auch als ausreichend für einen Chor anzusehen ist. Nach diesen Feststellungen ist die kleinformatige Ausgabe bereits eine voll verwertbare Vervielfältigung und rechtfertigt die Annahme des Berufungsgerichts, daß sie ausreiche, um das Werk vertragsgemäß zur Veröffentlichung und zur Verbreitung zur Verfügung zu haben. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob Studienpartituren im eigentlichen Sinne, die nur begrenzt verwertbar sind, ebenfalls ausreichen würden, kommt es somit nicht an.
4. Hinsichtlich der "Suite", die die Beklagte als gestochenen Notendruck herausgebracht hat, stützt die Klägerin ihren Rückruf darauf, daß der Druck nicht rechtzeitig innerhalb der gesetzten Nachfrist erschienen sei. Das Berufungsgericht hat eine Berechtigung zu dem Rückruf mit der Begründung verneint, daß die mit Anwaltsschreiben vom 25. August 1981 bis zu dem 26. Februar 1982 gesetzte Nachfrist nicht angemessen sei, so daß die Frist sich automatisch jedenfalls bis zu dem Jahresende 1982 verlängert habe, und daß zuvor, nämlich im Dezember 1982, die "Suite" bereits erschienen sei. Diese Ausführungen halten im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung am 25. August 1981 der vereinbarte Erscheinungstermin für die "Suite" noch nicht erreicht war, wie das Berufungsgericht angenommen hat, oder ob er bereits verstrichen war, wie die Revision geltend macht. Die Fristsetzung ist in beiden Fällen jedenfalls nicht verfrüht ausgesprochen worden. Nach § 32 i.V. mit § 30 Abs. 1 VerlG kann
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eine derartige Frist nämlich nicht nur im Falle der Terminsüberschreitung, sondern auch dann gesetzt werden, wenn sich schon vor dem vereinbarten Erscheinungstermin zeigt, daß das Werk nicht rechtzeitig erscheinen werde. Geht man von dem vom Berufungsgericht angenommenen späteren Erscheinungstermin im November 1981 aus, lagen diese Voraussetzungen im Zeitpunkt der Fristsetzung vor. Die Klägerin hatte Anfang 1981 die Korrekturen des sogenannten Grünabzugs zurückgesandt, wonach u.a. durchgehend durch das ganze Werk die Akzentuierung zu ändern war. Mit Rücksicht auf die Überlastung des beauftragten Notenstechers war bereits im August 1981 zu erkennen, daß mit einem Erscheinen des Werkes im November 1981 nicht gerechnet werden konnte.
Der Rücktritt der Klägerin ist aber deshalb wirkungslos, weil nach den festgestellten Umständen das Werk noch innerhalb der als angemessen anzusehenden Frist erschienen ist.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die bis zu dem 26. Februar 1982 bemessene Nachfrist nicht angemessen gewesen sei, da als angemessen zu demindest der Zeitraum bis zu dem Jahresende 1982 anzusehen sei. Es hat hierzu festgestellt, daß die Klägerin mit zu den erneuten Verzögerungen beigetragen hat, indem sie bei der Korrektur des sogenannten Grünabzugs die Akzentuierung, die der Notenstecher teilweise abweichend von ihrem Manuskript ausgeführt hatte, wieder abänderte. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin diese Verzögerung zu vertreten, da, wie der Sachverständige ausgeführt habe, ihre Auffassung hinsichtlich der
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Akzentuierung nicht dem Üblichen entsprochen habe und diese daher von der Beklagten hätte abgeändert werden dürfen.
Diese Auffassung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte zur Abänderung der Akzentuierung berechtigt war. Zumindest ist die Klägerin bereits deshalb, weil sie der Beklagten den Grünabzug mit den entsprechenden umfangreichen Änderungen zur weiteren Bearbeitung zurücksandte, nach Treu und Glauben verpflichtet, ihr die hierfür erforderliche Frist einzuräumen. Sie verhält sich widersprüchlich und damit treuwidrig, wenn sie einerseits die Anweisung zur Durchführung dieser Korrekturen, die erkennbar zu einer erheblichen Verzögerung des ohnehin langwierigen Notenstechverfahrens führen mußten, erteilt und andererseits nicht den hierfür erforderlichen Zeitraum gewährt. Dies gilt auch dann, wenn die Beklagte unberechtigterweise die Akzentuierung des Manuskripts geändert haben sollte; denn die Klägerin hatte dennoch den Grünabzug mit den Korrekturen zurückgereicht und zu erkennen gegeben, dem Verfahren mit den nunmehr erforderlich gewordenen zusätzlichen Änderungen den Fortgang geben zu wollen. Dann muß sie nach Treu und Glauben auch die hierdurch entstehenden Verzögerungen in Kauf nehmen und zwar ohne Rücksicht auf die zuvor vereinbarten Fristen.
Angesichts des Umfangs der durchzuführenden Änderungen und der Überlastung des betreffenden Notenstechers bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine angemessene Frist jedenfalls bis Ende 1982 gelaufen wäre, so daß das Erscheinen des Werkes im Dezember 1982 noch rechtzeitig war.
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5. Im Ergebnis war daher die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
v. Gamm Merkel Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe