BGH · I ZR 114/78

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Leitsatz / Zusammenfassung

Oktober 1976 im "Hotel zur PjflB" in ein Wanderlager zu dem Verkauf von Teppichböden, für das sie in der Zeitung "Westfälische Nachrichten" vom 15. Sie hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, mit folgendem Wortlaut für ihre Teppichböden Werbung zu treiben und ihre Ware anzupreisen: Es könne ihnen aber zu demindest aus wettbewerbsrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht verboten werden, ihre Waren auch, wie hier geschehen, in der Form eines Wanderlagers als Reisegewerbetreibende anzubieten und zu veräußern, um so eine Beschleunigung des Warenabsatzes zu erreichen. Es komme daher im Streitfall nicht entscheidend darauf an, ob die Durchführung des Wanderlagers in gegenüber dem normalen Geschäftsverkehr der Beklagten in BMIIB ungewöhnliche Besonderheiten erkennen lasse, sondern darauf, ob das Verhalten Unerheblich sei daher bei der bestehenden örtlichen Entfernung zwischen BflHB und ob für das Geschäft in Beckum oder für den gesamten stationären Teppichbodenhandel die Abhaltung von Wanderlagern branchenüblich sei oder aus dem Rahmen des Üblichen falle. schließlich andere Interessenten angesprochen als in BflHP und Umgebung, so daß diese Veranstaltung auf den Geschäftsverkehr in BMIB überhaupt keinen Einfluß habe und deshalb auch nicht für diesen Betrieb außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden könne. Die Zeitangabe könne auch nicht den falschen Eindruck erwecken, es handele sich um einen zeitlich begrenzten und deshalb vorteilhaften Verkauf aus einer normalen, auf Dauer angelegten Verkaufsstelle durch Angabe des Hotels als Verkaufsort sei hier klargestellt, daß es sich um ein Wanderlager handele. Die Verwendung einzelner, vermeintlich werbewirksamer Schlagworte in der Werbung lasse die Veranstaltung noch nicht aus dem Rahmen des sonstigen Geschäftsverkehrs fallen. Sie ist, wie in der Rechtsprechung anerkannt, nicht nur auf den stationären Einzelhandel, sondern auch auf den Vertrieb im Wege des Wandergewerbes anzuwenden (vgl. Auch dort kommt es darauf an, ob die angesprochenen Verkehrskreise nach den gesamten Umständen, insbesondere nach dem Inhalt der Werbung, den Eindruck einer Sonderveranstaltung im Sinne des § 1 AO gewinnen, wobei in erster Linie maßgeblich ist, ob sich die Veranstaltung als eine Unterbrechung des regelmäßigen Geschäftsverkehrs darstellt (BGH GRUR 1958, 395, 397). der Veranstaltung - etwa durch Ankündigung der Dauer, des Anfangs- und Endtermins, aber auch nicht durch die Verwendung des Wortes "Nur" - als Hinweis auf eine Veranstaltung im Sinne des § 1 AO. Denn es ist allgemein bekannt, daß die nur kurzfristige Kaufgelegenheit zu dem Wesen dieser Vertriebsart gehört, solche Ankündigungen im Wandergewerbe daher nötig und üblich sind und nicht schon als solche auf besondere Vorteile eines - für diese Vertriebsform - ungewöhnlichen Geschäftsverkehrs hinweisen. Das Berufungsgericht hat unter Anwendung dieser Grundsätze ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die hier umstrittene Ankündigung als solche einer Veranstaltung im Wandergewerbe angesehen wird* Zutreffend ist das Berufungsgericht daher auch davon ausgegangen, daß allein die Überschrift der Anzeige "Nur 3 Tage” und die Angabe der einzelnen Verkaufstage und -Zeiten und des Verkaufsorts für die Annahme einer Sonderveranstaltung im Streitfall nicht hinreichen. Der Annahme einer Veranstaltung im Wandergewerbe steht auch nicht entgegen, wie die Revision meint, daß in der Werbung die Beklagte unter ihrer Firmenbezeichnung mit dem Hinweis "Teppichbodenfabrik" als Veranstalter aufgetreten ist. Das ist nicht zu beanstanden, weil Verkaufsveranstaltungen, die als nur wenige Tage in einem Hotel stattfindend angekündigt werden, regelmäßig auch dann als solche des Wandergewerbes aufgefaßt werden, wenn als Veranstalter ein Herstellerbetrieb angegeben wird. Es kann der Revision deshalb auch nicht zugegeben werden, daß das Publikum selbst bei Ankündigungen der vorliegenden Art zwischen firmeneigenen Verkaufsveranstaltungen im Sinne von Sonderveranstaltungen eines stehenden Gewerbes und Verkäufen durch den Inhaber einer Reisegewerbekarte als Veranstaltungen des Reisegewerbes unterscheide. Die Frage der gewerberechtlichen Einordnung einer so angekündigten Veranstaltung - ebenso wie etwa ihre gewerbepolizeiliche Zulässigkeit - hat insoweit regelmäßig keinen Einfluß auf die Frage, ob das Publikum eine bestimmte Ankündigung als solche einer Veranstaltung im Reisegewerbe auffaßt. Der Feststellung des Berufungsgerichts steht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht entgegen, daß die Beklagte in BflHB ihre Waren auch in einem stationären Geschäft verkauft und die Veranstaltung deshalb als Sonderveranstaltung dieses Geschäftes aufgefaßt werde. Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß Nienberge außerhalb des Einzugsbereichs eines Ladengeschäfts in Beckum liege, läßt auch die Annahme nicht zu, dies sei dem Publikum im Verbreitungsgebiet der umstrittenen Anzeugenwerbung bekannt, so daß jedenfalls deshalb der Eindruck einer außerhalb des stationären Einzelhandelsgeschäfts Sind danach gegen die Feststellung, es handle sich um die Ankündigung einer Veranstaltung im Wandergewerbe, keine Einwendungen zu erheben, so hat das Berufungsgericht für die danach entscheidende Frage, ob diese Veranstaltung nach ihrer Ankündigung als eine Sonderveranstaltung in diesem Vertriebsweg aufgefaßt wird, den weiteren Inhalt der Anzeige nicht zureichend gewürdigt. Dieser beschränkt sich keineswegs auf “einzelne, vermeintlich werbewirksame Schlagworte" wie “auslaufende Muster“ und “z.T. mit kleinen Fehlern“, sondern enthält mit dem Gesamttext “Wir verkaufen Restposten Teppichboden aus Überproduktion, auslaufende Muster, z.T. mit kleinen Fehlern aus Eigen- und Fremdproduktion insgesamt 4000 qm Teppichboden zu Mini-Preisen“ und mit auffallend günstigen Preisangaben eine Angebotsbeschreibung, die auch unter Berücksichtigung des im Wandergewerbe üblichen Werbestils vom Publikum als Ankündigung einer Sonderveranstaltung abseits des regelmäßigen Geschäftsverkehrs aufgefaßt werden mußte. Wie schon das Landgericht ausgeführt hat, steht die Häufung der aus Ausverkaufsveranstaltungen bekannten Hinweise wie “Restposten aus Überproduktion" und “auslaufende Muster z.T. mit kleinen Fehlern" in Verbindung mit “Mini-Preisen“ der Annahme entgegen, es handle sich um einen üblichen Verkauf von Teppichböden im Rahmen einer normalen Wanderveranstaltung ohne die besonderen Vorteile einer Sonderveranstaltung.

Zitierte Normen

Schlagwörter

PublikumBerufungsgerichtEindruckSonderveranstaltungWandergewerbeVeranstaltungWerbungAnkündigungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein AO betr. Sonderveranstaltungen vom 4. Juli 1935, RAnz Nr. 158, §§ 1, 2 "Nur drei Tage" Zur Frage der Sonderveranstaltung im Wandergewerbe BGH, Urt. v. 24. Oktober 1980 - I ZR 114/78 - OLG Hamm LG Münster BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 24. Oktober 19Q0 Köhler, Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I ZR 114/78 URTEIL in dem Rechtsstreit der Firma Teppich- und Orientteppichhaus Li oHG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Klaus und Horst IflHBPstraße - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr. ■■HHHB - gegen die Firma Teppichbodenfabrik UTWK £■■■■ GmbH & Co. KG”, IJHBstraße ■§, BflBV, vertreten durch die TWK GmbH, diese vertreten durch ihre Geschäftsführer Karl BBHHI, RiH^^Hstraße flK und StraßeHl Norbert - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch und Dr. Erdmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. April 1978 aufgehoben. Die Berufung gegen das am 12. Oktober 1977 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Wettbewerber im Verkauf von Teppichböden an Letztverbraucher. Die Beklagte, die in B^BIS eine Teppichbodenfabrik betreibt, veranstaltete am 15., 16. und 18. Oktober 1976 im "Hotel zur PjflB" in ein Wanderlager zu dem Verkauf von Teppichböden, für das sie in der Zeitung "Westfälische Nachrichten" vom 15. Oktober 1976 mit folgendem Inserat warb: it - Nur 3 Tage -Große Teppichbodenschau in N i Wir verkaufen Restposten Teppichboden aus Überproduktion, auslaufende Muster, z.T. mit kl. Fehlern, aus Eigen- u. Fremd- z.B. Schlingen- hoch». Velours Produktion ware 7,95 12,95 insgesamt ca. 4000 qm Teppichboden zu Mini-Preisen Nur Freitag, 15. 10., Samstag, 16. 10. und Montag, 18. 10., von 9.00 bis 18.00, am 16. 10. von 9.00 bis 13.00 Uhr, Münster-Nienberge, "Hotel zur Post", Altenberger Straße 8. Veranstalter und Vertrieb: Teppichbodenfabrik TWK-GmbH & Co. KG, LMMstraßeHfc MP Bl Die Klägerin sieht in dieser Werbung die Ankündigung eine unzulässigen Sonderveranstaltung. Sie hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, mit folgendem Wortlaut für ihre Teppichböden Werbung zu treiben und ihre Ware anzupreisen: "- Nur 3 Tage - Große Teppichbodenschau in Wir verkaufen Restposten Teppichboden aus Überproduktion, auslaufende Muster, z.T. mit kl. Fehlern, aus Eigen- und Fremdproduktion insgesamt ca. 4000 qm Teppichboden zu Mini-Preisen." > \ Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht führt aus, es handele sich weder um eine unzulässige Sonderveranstaitung im Sinne des § 1 der Anordnung des Reichwirtschaftsministers vom 4. 7. 1935 noch werde beim angesprochenen Publikum der Eindruck einer solchen Veranstaltung erweckt. Dem Sonderveranstaltungsverbot unterlägen zwar auch Warenhersteller, soweit sie ihre Erzeugnisse direkt an Endverbraucher absetzten. Es könne ihnen aber zu demindest aus wettbewerbsrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht verboten werden, ihre Waren auch, wie hier geschehen, in der Form eines Wanderlagers als Reisegewerbetreibende anzubieten und zu veräußern, um so eine Beschleunigung des Warenabsatzes zu erreichen. Soweit ein solches V/anderlager außerhalb des örtlichen Einzugsbereichs des eigenen Einzelhandelsgeschäfts stattfinde, könne dadurch eine Unterbrechung des regelmäßigen Geschäftsverkehrs jenes (ortsfesten) Geschäfts nicht erfolgen und damit eine Sonderveranstaltung dieses Betriebes nicht vorliegen. Es komme daher im Streitfall nicht entscheidend darauf an, ob die Durchführung des Wanderlagers in gegenüber dem normalen Geschäftsverkehr der Beklagten in BMIIB ungewöhnliche Besonderheiten erkennen lasse, sondern darauf, ob das Verhalten der Beklagten dem als normal und angemessen empfundenen Geschäftsverkehr eines Reisegewerbetreibenden entspreche. Unerheblich sei daher bei der bestehenden örtlichen Entfernung zwischen BflHB und ob für das Geschäft in Beckum oder für den gesamten stationären Teppichbodenhandel die Abhaltung von Wanderlagern branchenüblich sei oder aus dem Rahmen des Üblichen falle. Denn durch die Veranstaltung eines Wanderlagers in würden aus- schließlich andere Interessenten angesprochen als in BflHP und Umgebung, so daß diese Veranstaltung auf den Geschäftsverkehr in BMIB überhaupt keinen Einfluß habe und deshalb auch nicht für diesen Betrieb außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden könne. Die beanstandete Veranstaltung lasse aber auch für das Reisegewerbe keine außergewöhnlichen Besonderheiten erkennen. Dem in der Form des Reisegewerbes tätigen Verkäufer sei zuzubilligen, daß er ankündigen dürfe, wann und wo was verkauft werde. Die Angabe der zeitlichen Begrenzung, die sonst gerade geeignet sei, den Eindruck besonderer Kaufvorteile zu erwecken, sei bei der Ankündigung eines Wanderlagers schlechthin notwendig. Die Zeitangabe könne auch nicht den falschen Eindruck erwecken, es handele sich um einen zeitlich begrenzten und deshalb vorteilhaften Verkauf aus einer normalen, auf Dauer angelegten Verkaufsstelle durch Angabe des Hotels als Verkaufsort sei hier klargestellt, daß es sich um ein Wanderlager handele. Auch die weiteren Ankündigungen in der hier beanstandeter Werbeanzeige erweckten nicht den Eindruck besonderer Kaufvorteile. Durch den Gebrauch von Worten wie "auslaufende Muster” und "z.T. mit kleinen Fehlern" werde der Eindruck / / des Ungewöhnlichen, wie er durch den Hinweis auf "Mini-Preise" erweckt werden könnte, auf ein Normalmaß zurückgeführt. Die Verwendung einzelner, vermeintlich werbewirksamer Schlagworte in der Werbung lasse die Veranstaltung noch nicht aus dem Rahmen des sonstigen Geschäftsverkehrs fallen. Jedem unbefangenen Leser der Anzeige sei deutlich geworden, daß es sich um einen üblichen Verkauf von Teppichböden im Rahmen einer normalen Wanderveranstaltung ohne besondere Vorteile gehandelt habe. II. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. Die Anordnung des Reichswirtschaftsministers vom 4. Juli 1935 betreffend Sonderveranstaltungen gilt auch für Direktverkäufe des Herstellers an Letztverbraucher (vgl. BGH GRUR 1972, 125 - Sonderveranstaltung III für den Vertrieb durch eigene Filialgeschäfte). Sie ist, wie in der Rechtsprechung anerkannt, nicht nur auf den stationären Einzelhandel, sondern auch auf den Vertrieb im Wege des Wandergewerbes anzuwenden (vgl. BVerwG GRUR 1958, 200; BayObLG GRUR 1954, 276). Auch dort kommt es darauf an, ob die angesprochenen Verkehrskreise nach den gesamten Umständen, insbesondere nach dem Inhalt der Werbung, den Eindruck einer Sonderveranstaltung im Sinne des § 1 AO gewinnen, wobei in erster Linie maßgeblich ist, ob sich die Veranstaltung als eine Unterbrechung des regelmäßigen Geschäftsverkehrs darstellt (BGH GRUR 1958, 395, 397). Dabei ist - mit dem Berufungsgericht - davon auszugehen, daß die Ankündigung von Veranstaltungen im Wandergewerbe von den Besonderheiten dieser Vertriebsform beeinflußt wird. Das Publikum betrachtet in diesen Fällen insbesondere nicht schon die Ankündigung einer zeitlichen Begren- der Veranstaltung - etwa durch Ankündigung der Dauer, des Anfangs- und Endtermins, aber auch nicht durch die Verwendung des Wortes "Nur" - als Hinweis auf eine Veranstaltung im Sinne des § 1 AO. Denn es ist allgemein bekannt, daß die nur kurzfristige Kaufgelegenheit zu dem Wesen dieser Vertriebsart gehört, solche Ankündigungen im Wandergewerbe daher nötig und üblich sind und nicht schon als solche auf besondere Vorteile eines - für diese Vertriebsform - ungewöhnlichen Geschäftsverkehrs hinweisen. Das Berufungsgericht hat unter Anwendung dieser Grundsätze ohne Rechtsfehler festgestellt, daß die hier umstrittene Ankündigung als solche einer Veranstaltung im Wandergewerbe angesehen wird* Zutreffend ist das Berufungsgericht daher auch davon ausgegangen, daß allein die Überschrift der Anzeige "Nur 3 Tage” und die Angabe der einzelnen Verkaufstage und -Zeiten und des Verkaufsorts für die Annahme einer Sonderveranstaltung im Streitfall nicht hinreichen. Der Annahme einer Veranstaltung im Wandergewerbe steht auch nicht entgegen, wie die Revision meint, daß in der Werbung die Beklagte unter ihrer Firmenbezeichnung mit dem Hinweis "Teppichbodenfabrik" als Veranstalter aufgetreten ist. Zwar hat das Berufungsgericht diesen Umstand insoweit nicht ausdrücklich in seine Würdigung einbezogen. Seinen Ausführungen ist aber zu entnehmen, daß es diesen Punkt nicht übersehen, sondern unter den festgestellten Gesamtumständen als dem Eindruck einer Veranstaltung im Wandergewerbe nicht entgegenstehend betrachtet hat. Das ist nicht zu beanstanden, weil Verkaufsveranstaltungen, die als nur wenige Tage in einem Hotel stattfindend angekündigt werden, regelmäßig auch dann als solche des Wandergewerbes aufgefaßt werden, wenn als Veranstalter ein Herstellerbetrieb angegeben wird. Denn es besteht kein Erfahrungssatz dahin, daß Herstellerbetriebe den Vertriebsweg des Wandergewerbes grundsätzlich nicht benutzen. Es kann der Revision deshalb auch nicht zugegeben werden, daß das Publikum selbst bei Ankündigungen der vorliegenden Art zwischen firmeneigenen Verkaufsveranstaltungen im Sinne von Sonderveranstaltungen eines stehenden Gewerbes und Verkäufen durch den Inhaber einer Reisegewerbekarte als Veranstaltungen des Reisegewerbes unterscheide. Die Frage der gewerberechtlichen Einordnung einer so angekündigten Veranstaltung - ebenso wie etwa ihre gewerbepolizeiliche Zulässigkeit - hat insoweit regelmäßig keinen Einfluß auf die Frage, ob das Publikum eine bestimmte Ankündigung als solche einer Veranstaltung im Reisegewerbe auffaßt. Der Feststellung des Berufungsgerichts steht entgegen der Ansicht der Revision auch nicht entgegen, daß die Beklagte in BflHB ihre Waren auch in einem stationären Geschäft verkauft und die Veranstaltung deshalb als Sonderveranstaltung dieses Geschäftes aufgefaßt werde. Aus der angegriffenen Werbung ergibt sich für den Leser nicht, daß die Beklagte in BflHB ein ständiges Verkaufslokal unterhält; es fehlt deshalb an einer tatsächlichen Grundlage für die Entstehung einer solchen Publikumsauffassung. Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß Nienberge außerhalb des Einzugsbereichs eines Ladengeschäfts in Beckum liege, läßt auch die Annahme nicht zu, dies sei dem Publikum im Verbreitungsgebiet der umstrittenen Anzeugenwerbung bekannt, so daß jedenfalls deshalb der Eindruck einer außerhalb des stationären Einzelhandelsgeschäfts stattfindenden Sonderveranstaltung dieses Geschäfts vorliege. Sind danach gegen die Feststellung, es handle sich um die Ankündigung einer Veranstaltung im Wandergewerbe, keine Einwendungen zu erheben, so hat das Berufungsgericht für die danach entscheidende Frage, ob diese Veranstaltung nach ihrer Ankündigung als eine Sonderveranstaltung in diesem Vertriebsweg aufgefaßt wird, den weiteren Inhalt der Anzeige nicht zureichend gewürdigt. Dieser beschränkt sich keineswegs auf “einzelne, vermeintlich werbewirksame Schlagworte" wie “auslaufende Muster“ und “z.T. mit kleinen Fehlern“, sondern enthält mit dem Gesamttext “Wir verkaufen Restposten Teppichboden aus Überproduktion, auslaufende Muster, z.T. mit kleinen Fehlern aus Eigen- und Fremdproduktion insgesamt 4000 qm Teppichboden zu Mini-Preisen“ und mit auffallend günstigen Preisangaben eine Angebotsbeschreibung, die auch unter Berücksichtigung des im Wandergewerbe üblichen Werbestils vom Publikum als Ankündigung einer Sonderveranstaltung abseits des regelmäßigen Geschäftsverkehrs aufgefaßt werden mußte. Wie schon das Landgericht ausgeführt hat, steht die Häufung der aus Ausverkaufsveranstaltungen bekannten Hinweise wie “Restposten aus Überproduktion" und “auslaufende Muster z.T. mit kleinen Fehlern" in Verbindung mit “Mini-Preisen“ der Annahme entgegen, es handle sich um einen üblichen Verkauf von Teppichböden im Rahmen einer normalen Wanderveranstaltung ohne die besonderen Vorteile einer Sonderveranstaltung. Die abweichende Meinung des Berufungsgerichts könnte dahin verstanden werden, daß im Wandergewerbe eine eher großzügige Beurteilung zulässig sei. Das gilt jedoch grundsätzlich nur insoweit, als sich Besonderheiten aus dem Wesen dieser 10 / Vertriebsart ergeben. Dagegen besteht kein zureichender Anhalt für die Annahme, daß das Publikum an die Verkaufswerbung im Wandergewerbe, soweit darin Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, andere Maßstäbe anlegt als beim stationären Handel. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 ZPO. Gamm Alff Merkel Zülch Erdmann