BGH · I ZR 114/76 vom 27.10.1978

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Leitsatz / Zusammenfassung

a) Die Obhut am Frachtgut geht auf den Luftfrachtführer über, wenn er im Falle einer Anlieferung des Frachtguts zu dem Flughafen mittels Lkw vom Anlieferer in die Lage versetzt wird, das Frachtgut vom Lkw zu übernehmen, und er seine Bereitwilligkeit hierzu dadurch zu dem Ausdruck bringt, daß er mit dem Abladen (hier: mit Hilfe eines sogenannten Lifters) beginnt. b) Hilft in einem solchen Falle der Fahrer des Lkw beim Abladen des Gutes und trägt er durch sein Verhalten schuldhaft dazu bei, daß das Gut beschädigt wird (hier: durch Herunterstürzen einer Maschine von der Ladefläche des Lkw auf den Lifter), dann geht das zu Lasten des Luftfrachtführers, weil der Fahrer insoweit als sein Erfüllungsgehilfe anzusehen ist. April 1971 durch den Fahrer H|||pmit einem Lkw die beiden Maschinen vom Betriebsgelände der Firma MflHP zu dem Flugplatz befördern. Die Maschinen standen hierbei auf der mit Rollen versehenen Ladefläche des Lkw auf den Paletten, die durch Blockiervorrichtungen gegen ein unbeabsichtigtes Rollen gesichert waren. Auf dem Flughafen wurde zunächst die eine der beiden Maschinen in der Weise abgeladen, daß die Beklagte mit einem sogenannten Lifter (Hebebühne), der von dem Zeugen B\4HHHP bedient wurde, von hinten an den Lkw heranfuhr und die Maschine - nach Öffnung der Ladeklappe des Lkw und Lösung der Blockiervorrichtungen - auf die entsprechend angehobene und ebenfalls mit einem Rollensystem In der Annahme, die Ladefläche werde bis zu dem Ausgleich des Niveauunterschiedes angehoben, begab er sich zwischen Maschine und Führerhaus, um die Maschine langsam über das Rollensystem auf den Lifter zu schieben. Die von ihm in Bewegung gesetzte zweite Maschine stürzte vom Lkw auf die Ladefläche des Lifters und wurde hierbei erheblich beschädigt. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte für den ihrer Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden nach Art. 18 des Warschauer Abkommens zur Verein- Die Maschinen hätten sich auch beide bereits in der Obhut der Beklagten befunden, als die zweite Maschine beschädigt worden sei. Auf ein Verschulden des Zeugen H0§ könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, da dieser ihr beim Abladen geholfen habe und als ihr Erfüllungsgehilfe anzusehen sei. Sie hat geltend gemacht, ein Luftfrachtvertrag sei über die zweite Maschine nicht zustande gekommen, wie sich insbesondere daraus ergebe, daß über diese kein Frachtbrief ausgestellt worden sei. Das Berufungsgericht stellt fest, daß ein Luftfrachtvertrag über die beiden Strickmaschinen entweder zwischen der Firma DflHBI und der Beklagten oder - wenn die Firma DflMB den Vertrag nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Firma abgeschlossen habe - zwischen der Firma MflBB und der Beklagten zustande gekommen sei. Die Aktivlegitimation der Klägerin unterstellt das Berufungsgericht aufgrund der vorliegenden Abtretungserklärungen der Firmen DQNB> MflB und SflM Bmm. Es verneint aber eine Haftung der Beklagten nach Art. 18 des Warschauer Abkommens oder aus einem anderen Rechtsgrunde. Danach kommt es, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, darauf an, ob sich die Strickmaschine, als sie vom Lastkraftwagen der Firma Gö(HV auf den Lifter (Hebebühne) der Beklagten herabstürzte, bereits in der Obhut der Beklagten befand. Das Berufungsgericht verneint dies, weil es der Auffassung ist, das Abladen der Maschine auf dem Flugplatz sei unabhängig davon, ob es außen auf dem Betriebsgelände oder in der Frachthalle der Beklagten stattgefunden habe, Aufgabe der Firma GöflHI gewesen; die Beklagte habe der Firma Gö|H hierzu nur ihren Lifter zur Verfügung gestellt; das Transportgut habe, solange es sich noch auf der Ladefläche des Lkw befunden habe, ausschließlich der Einwirkungsmöglichkeit und Dieser geht ersichtlich dahin, die Haftung des Luftfrachtführers auf Schadensfälle auszudehnen, die nicht während der eigentlichen Luftbeförderung, wohl aber in einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich das Frachtgut - auf einem Flugplatz, an Bord eines Luftfahrzeugs oder bei Landung außerhalb eines Flughafens an einem beliebigen Ort - derart im Einwirkungsbereich des Luftfrachtführers befindet, daß dieser, dem Wesen der Obhutspflicht entsprechend, in der Lage ist, es gegen Verlust und Beschädigung zu schützen. Nicht erforderlich ist dazu - in Fällen der Anlieferung des Frachgutes auf einem Flughafen zur Luftbeförderung - eine körperliche Inbesitznahme durch den Luftfrachtführer. Es kann auch eine Willenseinigung genügen, vorausgesetzt nur, daß der Luftfrachtführer durch den Absender oder Anlieferer in die Lage versetzt worden ist, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben und Schäden am Gut oder Verluste zu verhindern. Abgesehen davon, daß Obhut und Besitz oder Gewahrsam auch vom Wortsinn her nicht ohne weiteres gleichgestellt werden können, ist das schon deshalb bedenklich, weil es sich hier um die Auslegung eines internationalen Abkommens handelt, dessen Ziel es ist, ein einheitliches Privat-recht der internationalen Luftbeförderung für die Vertragsstaaten zu schaffen. Vielmehr muß danach genügen, daß der Luftfrachtführer mit seinem Einverständnis in die Lage versetzt worden ist, die tatsächliche Gewalt über das Frachtgut auszuüben und Beschädigungen oder Verluste zu verhindern. Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts, allein darauf abzustellen, wo sich das Gut im Zeitpunkt der Schadensverursachung oder -entstehung gerade befindet, führt zur Aufspaltung eines einheitlichen Vorgangs - hier des Abladens vom Lkw - und entbehrt der inneren Rechtfertigung. daß es für die Haftung nach Art. 18 WA vor allem darauf ankommen soll, ob sich das Frachtgut im Einwirkungs- und Verantwortungsbereich des Luftfrachtführers befindet. Vielmehr ist dort gerade zu dem Ausdruck gebracht worden, daß die Ablieferung des Gutes an den Empfänger - die der Ablieferung an einen Frachtführer zur Weiterbeförderung entspricht - mit der Herstellung eines Verhältnisses, das dem zur Entgegennahme bereiten Empfänger die Einwirkungsmöglichkeit auf das Gut einräumt, beendet sei. b) Das Berufungsgericht wird den tatsächlichen Gegeben heiten des Falles nicht gerecht, wenn es meint, es sei Auf gäbe der Firma GöfliM gewesen, die Rundstrickmaschinen auf dem Flughafen abzuladen. Eine andere Beurteilung mag gerechtfertigt sein, wenn die Beklagte, wie sie behauptet hat, aus Gefälligkeit beim Abladen sperriger oder schwerer Güter lediglich mithilft, weil sie auf dem Flughaften SHHHB-EMHHIBB als einzige einen Lifter besitzt, sie also tätig wird, ohne einen Transportauftrag erhalten zu haben. Hat sie jedoch den Auftrag zur Luftfrachtbeförderung erhalten und übernimmt sie das Frachtgut in ständiger Übung unmittelbar vom Lastkraftwagen des Anlieferers, dann entspricht es der Lebenserfahrung, daß darin ein einheitlicher Vorgang gesehen wird, der von der Übernahme der Maschinen vom Lastkraftwagen bis zur Beförderung zu dem Bestimmungsflugplatz andauert und im ganzen unter die frachtvertraglichen Verpflichtungen der Beklagten fällt. Als rechtsfehlerhaft erscheint weiterhin, daß das Berufungsgericht annimmt, zur Einwirkung auf das Gut sei, solange es sich noch auf der Ladefläche des Lkw befunden habe, nur der Fahrer der Firma GöflIM in der Lage gewesen, Da die Beklagte das Frachtgut vom Lkw auf den Lifter zu übernehmen hatte, mußte sie auch die hierzu erforderlichen Anweisungen erteilen können. Der Zeuge BuflHI^IB, dessen Aussage die Beklagte nicht in Zweifel zieht, hat demgemäß auch nur von einer Mithilfe des Fahrers beim Ent- ging auf die Beklagte mit der Öffnung der Ladeklappe des Lkw, spätestens mit der Lösung der Blockiervorrichtung an den Paletten über; denn die Beklagte war damit vereinbarungsgemäß in die Lage versetzt, das Frachtgut zu übernehmen, und sie brachte ihre Bereitwilligkeit hierzu dadurch zu dem Ausdruck, daß sie mit der Übernahme begann. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach Art. 18 WA, die unter den hier gegebenen Umstcänden allein in Betracht kommt (Art. 2U WA), zu Unrecht verneint. Dies müßte erst recht dann gelten, wenn die Firma M0HI als die Geschädigte anzusehen sein sollte, denn auch sie hat den ihr möglicherweise zustehenden Ersatzanspruch an die Klägerin abgetreten. Auf ein mitwirkendes Verschulden des Fahrers Herzog kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, weil Herzog insoweit, als er beim Entladen des Lkw half, nicht Verrichtungsgehilfe der Firma GöMB, sondern Erfüllungsgehilfe der Beklagten war (vgl. Es kommt deshalb im Streitfall auch nicht auf Art. 13 Nr. 1 der Beförderungsbedingungen der Beklagten an, die für den Fall, daß ein mitwirkendes Verschulden des Absenders, Empfängers oder eines sonstigen Ersatzberechtigten vorliegt, einen völligen Haftungsausschluß vorsehen. Desgleichen kann dahinstehen, ob dieser Haftungsausschluß, den Art. 21 WA durch seine Verweisung auf das heimische Recht an sich zuläßt, mit der zwingenden Vorschrift des § 3^ LVG vereinbar ist (vgl. Damit erweist sich der Klageanspruch als dem Grunde nach berechtigt und die Berufung der Beklagten gegen das

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Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Warschauer Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr Art. 18 a) Die Obhut am Frachtgut geht auf den Luftfrachtführer über, wenn er im Falle einer Anlieferung des Frachtguts zu dem Flughafen mittels Lkw vom Anlieferer in die Lage versetzt wird, das Frachtgut vom Lkw zu übernehmen, und er seine Bereitwilligkeit hierzu dadurch zu dem Ausdruck bringt, daß er mit dem Abladen (hier: mit Hilfe eines sogenannten Lifters) beginnt. b) Hilft in einem solchen Falle der Fahrer des Lkw beim Abladen des Gutes und trägt er durch sein Verhalten schuldhaft dazu bei, daß das Gut beschädigt wird (hier: durch Herunterstürzen einer Maschine von der Ladefläche des Lkw auf den Lifter), dann geht das zu Lasten des Luftfrachtführers, weil der Fahrer insoweit als sein Erfüllungsgehilfe anzusehen ist. BGH, Urt. v. 27. Oktober 1978 - I ZR 114/76 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF S7 IM NAMEN DES VOLKES i zr iia/76 URTEIL Verkündet am 27. Oktober 1978 Zug, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit IflBHHMBCo., 00 BflHI Street, , vertreten durch den Präsidenten Street, 0H0, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Kersten - gegen die D00p AG, Von-GÄHMB-Straße AB, Kl vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr. Herbert Culmann, Dipl.-Ing. Reinhardt A0B0 Gerhard FBB, Prof. Hans säwmm, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1978 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Schönberg, Rebitzki und Dr. Zülch für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Mai 1976 aufgehoben. Die Berufung gegen das Grundurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 7. Juli 1975 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung auch über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden. Von Rechts wegen 3 Tatbestand Die Klägerin ist Transportversicherer der Firma SflpBfll. Inc. in Diese bezog Rundstrickmaschinen von der Firma Franz MfliB GmbH (jetzt SMR MflHi GmbH) in SflHBHi. Beide, die Firma BMP. und die Firma sind Tochter- gesellschaften der Firma Gebr. SMM AG in W■■■■■■/Schweiz. Im April 1971 beauftragte die Firma MMlBdie Speditionsfirma "DflHI GflHHm" (DBPBI) mit der Versendung von zwei Rundstrickmaschinen im Gewicht von je ca. 3 t als Luftfracht an die Firma SMBB BlB. Die Firma DflBHl buchte bei der Beklagten in fimi telefonisch den benötigten Laderaum und beauftragte mit dem Transport der beiden Maschinen vom Werksgelände der Firma Mfli zu dem Flughafen den Transportunternehmer GöflHp. Dieser ließ zunächst vereinbarungsgemäß zwei von der Beklagten zur Verfügung gestellte Transportpaletten mit Befestigungsmaterial vom Flughafen abholen und dann am 28. April 1971 durch den Fahrer H|||pmit einem Lkw die beiden Maschinen vom Betriebsgelände der Firma MflHP zu dem Flugplatz befördern. Die Maschinen standen hierbei auf der mit Rollen versehenen Ladefläche des Lkw auf den Paletten, die durch Blockiervorrichtungen gegen ein unbeabsichtigtes Rollen gesichert waren. Auf dem Flughafen wurde zunächst die eine der beiden Maschinen in der Weise abgeladen, daß die Beklagte mit einem sogenannten Lifter (Hebebühne), der von dem Zeugen B\4HHHP bedient wurde, von hinten an den Lkw heranfuhr und die Maschine - nach Öffnung der Ladeklappe des Lkw und Lösung der Blockiervorrichtungen - auf die entsprechend angehobene und ebenfalls mit einem Rollensystem 4 versehene Ladefläche des Lifters geschoben wurde. Mit dem Lifter wurde die Maschine zu einem Palettentransporten der Beklagten gebracht. Sodann brachte BuHpi den Lifter wieder hinter die Ladefläche des Lkw, fuhr die vier seitlichen Stützen des Lifters aus und hob die Ladefläche des Lifters geringfügig an, ohne sie jedoch auf das Niveau der Ladefläche des Lkw zu bringen. der auf der Lade- fläche des Lkw stand, sah, daß sich der Lifter wieder hinter der Ladefläche des Lkw befand und die vier seitlichen Stützen ausgefahren waren. In der Annahme, die Ladefläche werde bis zu dem Ausgleich des Niveauunterschiedes angehoben, begab er sich zwischen Maschine und Führerhaus, um die Maschine langsam über das Rollensystem auf den Lifter zu schieben. Hierbei war ihm wegen der Größe der Strickmaschine die Sicht auf das Ende der Ladefläche des Lkw versperrt. BufHH^ hatte, ohne den Niveauunterschied zwischen Lifter und Ladefläche auszugleichen, den Lifter verlassen, um dem Fahrer des Palettentransporters beim Weitertransport der ersten Maschine zu helfen. HflU hatte das nicht bemerkt. Die von ihm in Bewegung gesetzte zweite Maschine stürzte vom Lkw auf die Ladefläche des Lifters und wurde hierbei erheblich beschädigt. Die Firma MflpH reparierte die beschädigte Strickmaschine und stellte der Firma SflBp B4M- die Reparaturkosten in Höhe von 50.675,30 DM und Schadensfeststellungskosten in Höhe von 1.956,— DM in Rechnung. Die Klägerin zahlte zur Deckung dieses Schadens 17.771,82 US-Dollar an die Firma SflPSI Bpp. Die Firma MflHP, die Firma DflUB und die Firma SPPPB BMI. haben ihre Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 28. April 1971 an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte für den ihrer Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden nach Art. 18 des Warschauer Abkommens zur Verein- heitlichung von Regeln über die Beförderung im internationalen Luftverkehr. Es sei ein Luftfrachtvertrag über beide Strickmaschinen zustande gekommen. Die Maschinen hätten sich auch beide bereits in der Obhut der Beklagten befunden, als die zweite Maschine beschädigt worden sei. Nach ständiger Übung sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die Entladung des Lastkraftwagens vorzunehmen. Die Maschinen seien in ihren Herrschaftsbereich gelangt, als der Zeuge HflHD die Ladeklappe des Lkw geöffnet habe, spätestens jedoch mit dem Herausziehen der Arretierungsbolzen an den Paletten. Auf ein Verschulden des Zeugen H0§ könne sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, da dieser ihr beim Abladen geholfen habe und als ihr Erfüllungsgehilfe anzusehen sei. Jedenfalls habe die Beklagte durch das Verhalten ihres Angestellten BuSBH0H den Schaden überwiegend verschuldet. BuflUBHI habe den Fahrer HflBP nicht auf die fehlende Aufnahmebereitschaft des Lifters hingewiesen, sondern sich ohne jegliche Benachrichtigung entfernt. Auf Grund des vorherigen Verhaltens Buchingers habe Hfl0 davon ausgehen dürfen, auch die zweite Strickmaschine auf den Lifter rollen zu können. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 52.631,30 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 3. Mai 1973 zu verurteilen. Die Beklagte hat den Schadensersatzanspruch nach Grund un Höhe bestritten. Sie hat geltend gemacht, ein Luftfrachtvertrag sei über die zweite Maschine nicht zustande gekommen, wie sich insbesondere daraus ergebe, daß über diese kein Frachtbrief ausgestellt worden sei. Es treffe auch nicht zu, daß die zweite Maschine in ihre Obhut gelangt sei. 6 Sie sei nur der Firma GöflP beim Abladen behilflich gewesen. Alleinige Schadensursache sei im übrigen das Fehlverhalten des Fahrers HflIHp, der nicht ihr Ver-richtungs- oder Erfüllungsgehilfe gewesen sei. Zudem hafte sie nach ihren Beförderungsbedingungen nicht, wenn, wie hier, ein mitwirkendes Verschulden des Absenders, Empfängers oder eines sonstigen Ersatzberechtigten vorliege. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht stellt fest, daß ein Luftfrachtvertrag über die beiden Strickmaschinen entweder zwischen der Firma DflHBI und der Beklagten oder - wenn die Firma DflMB den Vertrag nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Firma abgeschlossen habe - zwischen der Firma MflBB und der Beklagten zustande gekommen sei. Die Aktivlegitimation der Klägerin unterstellt das Berufungsgericht aufgrund der vorliegenden Abtretungserklärungen der Firmen DQNB> MflB und SflM Bmm. Es verneint aber eine Haftung der Beklagten nach Art. 18 des Warschauer Abkommens oder aus einem anderen Rechtsgrunde. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. 1. Die Bundesrepublik Deutschland und die Vereinigten Staaten von Nordamerika sind Vertragsstaaten des Warschauer * Abkommens (Abkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über sf? die Beförderung im internationalen Luftverkehr in der Fassung des Haager Protokolls vom 28. September 1955 -BGBl. 1958 Teil II S. 312). Als Anspruchsgrundlage kommt Art. 18 des Warschauer Abkommens (WA) in Betracht. Diese Bestimmung lautet in den hier interessierenden Absätzen 1 und 2: (1) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck oder von Gütern entsteht, wenn das Ereignis, durch das der Schaden verursacht wurde, während der Luftbeförderung eingetreten ist. (2) Der Ausdruck "Luftbeförderung” im Sinne des vorstehenden Absatzes umfaßt den Zeitraum, während dessen das Reisegepäck oder die Güter sich auf einem Flughafen, an Bord eines Luftfahrzeugs oder, bei Landung außerhalb eines Flughafens, an einem beliebigen Orte unter der Obhut des Luftfrachtführers befinden. Danach kommt es, wie das Berufungsgericht nicht verkennt, darauf an, ob sich die Strickmaschine, als sie vom Lastkraftwagen der Firma Gö(HV auf den Lifter (Hebebühne) der Beklagten herabstürzte, bereits in der Obhut der Beklagten befand. Das Berufungsgericht verneint dies, weil es der Auffassung ist, das Abladen der Maschine auf dem Flugplatz sei unabhängig davon, ob es außen auf dem Betriebsgelände oder in der Frachthalle der Beklagten stattgefunden habe, Aufgabe der Firma GöflHI gewesen; die Beklagte habe der Firma Gö|H hierzu nur ihren Lifter zur Verfügung gestellt; das Transportgut habe, solange es sich noch auf der Ladefläche des Lkw befunden habe, ausschließlich der Einwirkungsmöglichkeit und 8 Sachherrschaft des Lkw-Fahrers unterstanden; nur er sei in der Lage gewesen, es auf der Ladefläche des Lkw zu verschieben; die Beklagte habe darauf keinen Einfluß nehmen können. Die Obhut habe auf die Beklagte, für jede einzelne Maschine gesondert, erst übergehen können, als sich diese auf dem Lifter befunden habe. Der Obhutsübergang setze voraus, daß dem Absender sämtliche Einwirkungsmöglichkeiten entzogen seien und der Gewahrsam auf den Frachtführer übergegangen sei. 2. Diese Beurteilung beruht auf einer Verkennung des Obhutsbegriffs. Sie wird teilweise auch nicht den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen gerecht. a) Der Begriff der Obhut muß nach dem Sinn und Zweck des Art. 18 Abs. 2. WA bestimmt werden. Dieser geht ersichtlich dahin, die Haftung des Luftfrachtführers auf Schadensfälle auszudehnen, die nicht während der eigentlichen Luftbeförderung, wohl aber in einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich das Frachtgut - auf einem Flugplatz, an Bord eines Luftfahrzeugs oder bei Landung außerhalb eines Flughafens an einem beliebigen Ort - derart im Einwirkungsbereich des Luftfrachtführers befindet, daß dieser, dem Wesen der Obhutspflicht entsprechend, in der Lage ist, es gegen Verlust und Beschädigung zu schützen. Nicht erforderlich ist dazu - in Fällen der Anlieferung des Frachgutes auf einem Flughafen zur Luftbeförderung - eine körperliche Inbesitznahme durch den Luftfrachtführer. Es kann auch eine Willenseinigung genügen, vorausgesetzt nur, daß der Luftfrachtführer durch den Absender oder Anlieferer in die Lage versetzt worden ist, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben und Schäden am Gut oder Verluste zu verhindern. Trifft das zu und bringt der Luftfrachtführer den Willen, das Gut in seinen Verantwortungsbereich zu 47 übernehmen, durch sein Verhalten zu dem Ausdruck, dann ist damit die Obhut auf ihn übergegangen. Das Berufungsgericht stellt demgegenüber zu sehr auf die deutschen Rechtsbegriffe Besitz und Gewahrsam ab. Abgesehen davon, daß Obhut und Besitz oder Gewahrsam auch vom Wortsinn her nicht ohne weiteres gleichgestellt werden können, ist das schon deshalb bedenklich, weil es sich hier um die Auslegung eines internationalen Abkommens handelt, dessen Ziel es ist, ein einheitliches Privat-recht der internationalen Luftbeförderung für die Vertragsstaaten zu schaffen. Bei der Auslegung derartiger Abkommen ist dem Wortlaut besondere Bedeutung beizu demessen, aber auch dem logisch-systematischen Zusammenhang und der Entstehungsgeschichte; sie sind aus sich heraus auszulegen und zu ergänzen; innerstaatliche Rechtsbegriffe dürfen dabei nicht unbesehen übernommen werden, weil sonst das Ziel der Rechtsvereinheitlichung gefährdet würde (vgl. BGH, Urt. v. 19. 3. 1976 - I ZR 75/74 in ZLW 1977, 79, 81 f). Das Berufungsgericht nimmt auch zu Unrecht an, der Obhutsübergang setze voraus, daß dem Absender oder Anlieferer sämtliche Einv/irkungsmÖglichkeiten entzogen seien. Aus dem Sinn und Zweck des Art. 18 WA läßt sich dafür nichts herleiten. Vielmehr muß danach genügen, daß der Luftfrachtführer mit seinem Einverständnis in die Lage versetzt worden ist, die tatsächliche Gewalt über das Frachtgut auszuüben und Beschädigungen oder Verluste zu verhindern. Die Betrachtungsweise des Berufungsgerichts, allein darauf abzustellen, wo sich das Gut im Zeitpunkt der Schadensverursachung oder -entstehung gerade befindet, führt zur Aufspaltung eines einheitlichen Vorgangs - hier des Abladens vom Lkw - und entbehrt der inneren Rechtfertigung. Sie läßt außer acht, 10 daß es für die Haftung nach Art. 18 WA vor allem darauf ankommen soll, ob sich das Frachtgut im Einwirkungs- und Verantwortungsbereich des Luftfrachtführers befindet. Schließlich sprechen auch die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 112, 341) und des Oberlandesgerichts Hamburg (NJW 1953, 1322) nicht für seine Auffassung. Vielmehr ist dort gerade zu dem Ausdruck gebracht worden, daß die Ablieferung des Gutes an den Empfänger - die der Ablieferung an einen Frachtführer zur Weiterbeförderung entspricht - mit der Herstellung eines Verhältnisses, das dem zur Entgegennahme bereiten Empfänger die Einwirkungsmöglichkeit auf das Gut einräumt, beendet sei. Eine körperliche Inbesitznahme durch den Empfänger und ein Ausschluß aller Einwirkungsmöglichkeiten des Anlieferers sind nicht für erforderlich gehalten worden (vgl. auch RGZ 114, 308, 313; Hamburg OLG 28, 394, 395; BGHVersR 1963, 745, 746). Diese Rechtsprechung bei der Auslegung des Art. 18 WA heranzuziehen, erscheint erlaubt, weil die Frachtführerhaftung nach deutschem Recht, von Einzelheiten abgesehen, ihrem \vesen nach ebenfalls eine Obhutshaftung ist (vgl. Helm, Haftung für Schaden an Frachtgütern, 1966, S. 93 ff; Schlegel-berger/Schröder, HGB, 5. Aufl., § 429 Anm. 5, 7). b) Das Berufungsgericht wird den tatsächlichen Gegeben heiten des Falles nicht gerecht, wenn es meint, es sei Auf gäbe der Firma GöfliM gewesen, die Rundstrickmaschinen auf dem Flughafen abzuladen. Unstreitig war der Fahrer allein nicht in der Lage, die ca. 3t schweren Maschinen abzuladen. Hierzu war der Lifter der Beklagten als Spezial gerät, das von einem Angestellten der Beklagten bedient wurde, erforderlich. Es entsprach auch der ständigen Praxis, daß die Beklagte die Maschinen, für die sie 'f? Transportpaletten zur Verfügung stellte, vom Lkw unmittelbar auf den Lifter übernahm und sie dann weitertransportierte, zunächst mit dem Lifter zu dem Palettentransporter und schließlich mit einem "Dolly" zur Frachtmaschine. Eine andere Beurteilung mag gerechtfertigt sein, wenn die Beklagte, wie sie behauptet hat, aus Gefälligkeit beim Abladen sperriger oder schwerer Güter lediglich mithilft, weil sie auf dem Flughaften SHHHB-EMHHIBB als einzige einen Lifter besitzt, sie also tätig wird, ohne einen Transportauftrag erhalten zu haben. Hat sie jedoch den Auftrag zur Luftfrachtbeförderung erhalten und übernimmt sie das Frachtgut in ständiger Übung unmittelbar vom Lastkraftwagen des Anlieferers, dann entspricht es der Lebenserfahrung, daß darin ein einheitlicher Vorgang gesehen wird, der von der Übernahme der Maschinen vom Lastkraftwagen bis zur Beförderung zu dem Bestimmungsflugplatz andauert und im ganzen unter die frachtvertraglichen Verpflichtungen der Beklagten fällt. Als rechtsfehlerhaft erscheint weiterhin, daß das Berufungsgericht annimmt, zur Einwirkung auf das Gut sei, solange es sich noch auf der Ladefläche des Lkw befunden habe, nur der Fahrer der Firma GöflIM in der Lage gewesen, Da die Beklagte das Frachtgut vom Lkw auf den Lifter zu übernehmen hatte, mußte sie auch die hierzu erforderlichen Anweisungen erteilen können. Der Zeuge BuflHI^IB, dessen Aussage die Beklagte nicht in Zweifel zieht, hat demgemäß auch nur von einer Mithilfe des Fahrers beim Ent- laden gesprochen und hinzugefügt, HflHB habe den Abladevorgang ganz genau gekannt. Die Beklagte wäre den Umständen nach auch befugt gewesen, die Maschine durch eigene Leute vom Lastkraftwagen auf den Lifter schieben zu lassen. Venn sie dies dem Zeugen überließ, so war dieser hierbei nicht Verrichtungsgehilfe der Firma GöflHP, sondern Erfüllungsgehilfe der Beklagten. Die Obhut am Frachtgut 12 ging auf die Beklagte mit der Öffnung der Ladeklappe des Lkw, spätestens mit der Lösung der Blockiervorrichtung an den Paletten über; denn die Beklagte war damit vereinbarungsgemäß in die Lage versetzt, das Frachtgut zu übernehmen, und sie brachte ihre Bereitwilligkeit hierzu dadurch zu dem Ausdruck, daß sie mit der Übernahme begann. II. Das Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten nach Art. 18 WA, die unter den hier gegebenen Umstcänden allein in Betracht kommt (Art. 2U WA), zu Unrecht verneint. Zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin hat das Berufungsgericht ausgeführt, es bestünden Bedenken, v/eil nicht ersichtlich ist, wer der Geschädigte sei. Sei dies die Firma SfflHB BflBi., könne die Klägerin den Schadensersatzanspruch nur im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen. Insoweit fehle es aber an näheren Darlegungen. Diese Bedenken sind nicht berechtigt. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Klägerin und ausweislich der von ihr vorgelegten Rechnung hat die Firma MMM die Rundstrickmaschine auf Kosten und Gefahr der Firma SMMi BISP. versandt. Dem entspricht es, daß sie die Firma SflHBBfHB. mit den Reparatur- und Schadensfeststellungskosten belastet hat. Diese ist daher die Geschädigte. Es trifft zwar zu, daß die Firma SflMP Bfli. selbst nicht anspruchsberechtigt war, weil sie die beschädigte Maschine weder versandt noch empfangen hat. Doch waren die Firmen DflW oder MMB, je nachdem, wer von ihnen Vertragspartner der Beklagten war, zur Schadensliquidation im Drittinteresse befugt. Sie konnten Zahlung an die Firma SMH^D BM®. verlangen. Traten sie ihren Anspruch auf Zahlung an die Firma S^HM BMI. ab, konnte diese 47 Zahlung an sich selbst verlangen (vgl. BGHZ 12, 136, 141). Eine solche Abtretung ist allerdings nicht behauptet worden. Die Firmen D0PV und MWi haben aber ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten und damit zugleich die von der Firma SfllHH BW. erklärte Abtretung des Schadensersatzanspruchs genehmigt. Hieraus ergibt sich, daß die Klägerin aufgrund der vorliegenden Abtretungen Zahlung an sich verlangen kann. Dies müßte erst recht dann gelten, wenn die Firma M0HI als die Geschädigte anzusehen sein sollte, denn auch sie hat den ihr möglicherweise zustehenden Ersatzanspruch an die Klägerin abgetreten. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß ein Luftfrachtvertrag über beide Maschinen abgeschlossen worden ist. Der Wirksamkeit dieses Vertrages steht nicht entgegen, daß ein Frachtbrief nur über eine der beiden Maschinen ausgestellt worden ist (Art. 5 Abs. 2 WA). Auf ein mitwirkendes Verschulden des Fahrers Herzog kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg berufen, weil Herzog insoweit, als er beim Entladen des Lkw half, nicht Verrichtungsgehilfe der Firma GöMB, sondern Erfüllungsgehilfe der Beklagten war (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1955, 1322). Es kommt deshalb im Streitfall auch nicht auf Art. 13 Nr. 1 der Beförderungsbedingungen der Beklagten an, die für den Fall, daß ein mitwirkendes Verschulden des Absenders, Empfängers oder eines sonstigen Ersatzberechtigten vorliegt, einen völligen Haftungsausschluß vorsehen. Desgleichen kann dahinstehen, ob dieser Haftungsausschluß, den Art. 21 WA durch seine Verweisung auf das heimische Recht an sich zuläßt, mit der zwingenden Vorschrift des § 3^ LVG vereinbar ist (vgl. Helm aaO S. 86). Damit erweist sich der Klageanspruch als dem Grunde nach berechtigt und die Berufung der Beklagten gegen das 14 - Urteil des Landgerichts als unbegründet. Das Revisionsgericht ist befugt, in diesem Sinne durchzuerkennen, v/eil es dazu keiner weiteren Feststellungen bedarf und die Aufhebung des Berufungsurteils nur auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht (§ 565 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Uber die übrigen Kosten des Rechtsstreits ist einheitlich zu entscheiden. Dem Landgericht, an das die Sache gern. § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zurückzuverweisen war, war daher auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen. Vorsitzender Richter Alff Schönberg Dr. Frhr. v. Gamm ist erkrankt und daher an der Unterschrift gehindert Alff Rebitzki Zülch