BGH · I ZR 114/75

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das Tafelwasser wird auf den Etiketten als "Natürliches Quellwasser" bezeichnet, bei den Erfrischungsgetränken findet sich die Aussage "Mit natürlichem Quellwasser abgefüllt"; zu dem Teil enthalten die Aufkleber für Erfrischungsgetränke durch Schreibbuchstaben hervorgehoben die Bezeichnung "quellfrisch"; alle Aufkleber tragen die volle Firma der Beklagten. Der Kläger ist ferner der Ansicht, die Beklagte hänge sich unzulässigerweise an den durch eine Gemeinschaftswerbung begründeten Ruf des Klägers und seiner Mitglieder an. der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, im Zusammenhang mit dem Vertrieb von mineralarmen Wässern oder von mit mineralarmen Wässern hergestellten Erfrischungsgetränken (Fruchtsaftgetränke, Limonaden, Brausen) die Bezeichnungen “Natürliches Quellwasser", "quellfrisch", "Mit natürlichem Quellwasser abgefüllt" und "R^H^“QueHwasser*" Betriebe Arthur zu verwenden. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen der Beklagten verboten, im Zusammenhang mit dem Vertrieb von mineralarmen Wässern und von mit mineralarmen Wässern hergestellten Erfrischungsgetränken die Bezeichnung "R^H^-Quellwasser-Betriebe Arthur zu verwenden. Dazu führt das Berufungsgericht aus, die Worte "Quellwasser" und "quellfrisch" würden nicht von dem Verbot des § 11 Nr. 6 TWVO erfaßt, da es sich nicht um irreführende Wortverbindungen handle. 543) heiße es, bei den mineralarmen Wässern, die mindestens seit dem Jahre 1910 unter einem Quellnamen vertrieben worden seien, sei jeder Hinweis, der geeignet sei, ein Mineralwasser vorzutäuschen, zu vermeiden; ein solches Wasser werde daher als "X-Brunnen Tafelwasser aus der natürlichen Quelle .... Wenn es in diesem Zusammenhang die Feststellung trifft, die angesprochenen Verkehrskreise würden durch die Bezeichnungen "natürliches Quellwasser", "mit natürlichem Quellwasser abgefüllt" und "quellfrisch" nicht irregeführt, die Beklagte beschreibe vielmehr ihre Ware wahrheitsgemäß als Quellwasser, nämlich als ein aus natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnenes und abgefülltes Wasser, so ist diese tatrichterliche Beurteilung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es ausführt, "quellfrisch" sei nicht eine ausschließlich den Mineralwässern zuzuordnende Eigenschaft, sondern besage, das so bezeichnete Getränk weise die unverbrauchte Frische von Quellwasser auf, es sei eben so frisch wie aus einer Quelle geschöpft. Es handelt sich bei der Bezeichnung "Quellwasser" um ein Wort des allgemeinen Sprachgutes, das einen eindeutigen Sinngehalt hat und zur Beschreibung eines aus einer Quelle ge-schöpften Wassers nicht ersetzbar ist. Mangels irgendeines für eine andere Auffassung sprechenden Anhaltspunktes durfte das Berufungsgericht, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde feststellen, kein maßgeblicher Teil des Verkehrs werde "Quellwasser" anders als den Ursprung des angebotenen Wassers bezeichnend verstehentohne daraus bereits auf die Beschaffenheit dieses Wassers als Mineralwasser zu schließen. 2. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß Ansprüche des Klägers nach § 3 UWG und § 1 UWG in Verbindung mit § 11 Nr. 6 TWVO verneint. Die Hinweise "Quellwasser", "mit natürlichem Quellwasser abgefüllt" und "quellfrisch" sind aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts solche sachlich zutreffenden Beschaffenheitsangaben über den Ursprung des angebotenen Wassers, die dem Verkehr keine Veranlassung für die Annahme geben, es handele sich hier um Mineralwasser. B. in § 7 Abs. 5 TWVO, wonach auch mineralarme Wässer, wenn sie seit mindestens dem Jahre 1910 unter einem bestimmten Quellnamen vertrieben worden sind, auch weiterhin mit diesem Namen bezeichnet werden dürfen; in diesem Falle hat der Verordnungsgeber im Interesse eines wirtschaftlichen Besitzstandes sogar eine Irreführung des Verkehrs in Kauf genommen. Die Hinweise "Quellwasser" und "quellfrisch" werden demnach von der Regelung des § 11 Nr. 6 TWVO nicht erfaßt, ein Verstoß gegen §§1,3 UWG kommt auch insoweit nicht in Betracht. Das Berufungsgericht hat schließlich auch insoweit rechtsirrtumsfrei einen Verstoß gegen § 1 UWG verneint, als der Kläger die Auffassung vertritt, die Beklagte habe sich unzulässigerweise an seine und seiner Mitglieder Werbung angehängt, in der der Werbespruch "Quellfrische ins Glas" und der Hinweis "quellfrisch" für Mineralwässer verwendet werde. Schließlich reiche allein die Verwendung des Wortes "quellfrisch" nicht aus, um die Schlagkraft der Werbung des Klägers und seiner Mitglieder zu verwässern. Das Wort "quellfrisch" ist vom Kläger und von seinen Mitgliedern im Rahmen einer Werbung verwendet worden, von der das Berufungsgericht feststellt, daß ein Hinweis auf die Eigenschaft unverbrauchter Frische von Quellwasser den Anzeigen und Aufklebern für Mineralbrunnengetränke hinzugefügt wurde. Das Berufungsgericht beurteilt demnach den Gesamteindruck dahin, daß neben den typischen und den Mineralwässern vorbehaltenen Bezeichnungen das ausschließlich beschreibende Wort "quellfrisch" allein oder in dem Werbespruch "Quellfrische ins Glas" wegen seiner geringen Unterscheidungskraft und nach dem Grade seiner optischen Darstellung nicht den Eindruck vermittle, es handele sich bei "quellfrisch" um ein individuelles Kennzeichen von Mineralwässern. Bei dieser vom Berufungsgericht festgestellten und nicht bestrittenen tatsächlichen Gestaltung der Werbung des Klägers und seiner Mitglieder kann es nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, wenn das Berufungsgericht aus eigener Sachkenntnis eine Verkehrsdurchsetzung von "quellfrisch" als Hinweis auf Mineralwässer verneint hat. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

TWVOquellenBerufungsgerichtWasserWortquellfrischKlägerBezeichnungQuellwasser

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein UWG §§ 1, 3; TafelwässerVO vom 12. November 1934 in der Fassung der 2. VO über Tafelwässer vom 11. Februar 1938 (BGBl III, 2125 9) § 11 Nr. 6 "Quellwasser" Zur Auslegung des § 11 Nr. 6 TWVO. BGH, Urt. v. 6. Mai 1977 - I ZR 114/75 - OLG Karlsruhe LG Mannheim BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 114/75 URTEIL Verkündet am 6. Mai 1977 Zug, Justizhauptsekretär ala Urkundabeamter der Geachiftaatelle in dem Rechtsstreit des Verbandes ver- treten durch seinen Vorstand, t allee 28 r Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen die Firma R Inhaber Arthur ■Quellwasser-Betriebe Arthur rOdw. , Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und 2 Der I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1977 durch die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm, Schwerdtfeger und Rebitzki für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. Juni 1975 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dem es nach seiner Satzung obliegt, die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder - Unternehmen, die deutsche Mineralwässer abfüllen und vertreiben - zu fördern und zu schützen und dabei insbesondere für die Erhaltung und Vertiefung des Qualitätsgedankens innerhalb der deutschen Brunnenindustrie einzutreten. 3 Die Beklagte vertreibt seit 1955 mineralarme Tafelwässer sowie daraus hergestellt Fruchtsaftgetränke, Limonaden und Brausen. Das Wasser entnimmt sie mehreren bereits seit 1932 genutzten, natürlichen mineralarmen Quellvorkommen; die Abfüllung erfolgt unmittelbar am Quellort. Sie vertreibt ihre Getränke in Flaschen, deren Etiketten am oberen Rand in weißen Großbuchstaben auf dunkelblauem Grund deutlich ins Auge fallend den Firmenbestandteil tragen. Das Tafelwasser wird auf den Etiketten als "Natürliches Quellwasser" bezeichnet, bei den Erfrischungsgetränken findet sich die Aussage "Mit natürlichem Quellwasser abgefüllt"; zu dem Teil enthalten die Aufkleber für Erfrischungsgetränke durch Schreibbuchstaben hervorgehoben die Bezeichnung "quellfrisch"; alle Aufkleber tragen die volle Firma der Beklagten. Am Hals aller Flaschen ist ein kleineres Etikett angebracht mit einer blauen, blickfangartigen Aufschrift "quellfrisch"; die beiden Wortteile sind durch eine große rote Eins (Literangabe) getrennt. Der Kläger sieht in der Verwendung dieser Bezeichnungen einen Verstoß gegen §§1,3 UWG in Verbindung mit § 11 Nr. 6 der VO über Tafelwässer vom 12. November 1934 in der Fassung der 2. VO über Tafelwässer vom 11. Februar 1938 - TWVO - (BGBl. III, 2125 9). Es werde über Beschaffenheit und Ursprung der Getränke getäuscht. Der Kläger ist ferner der Ansicht, die Beklagte hänge sich unzulässigerweise an den durch eine Gemeinschaftswerbung begründeten Ruf des Klägers und seiner Mitglieder an. Unstreitig wurde auf einem Teil der Anzeigen der Werbespruch "Quellfrische ins Glas" unterschiedlich stark schlagwortartig hervorgehoben, ein anderer Teil betonte, daß nur Mineralbrunnen-Limonaden quellfrisches Mineralwasser haben. Der Kläger hat beantragt. der Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten, im Zusammenhang mit dem Vertrieb von mineralarmen Wässern oder von mit mineralarmen Wässern hergestellten Erfrischungsgetränken (Fruchtsaftgetränke, Limonaden, Brausen) die Bezeichnungen “Natürliches Quellwasser", "quellfrisch", "Mit natürlichem Quellwasser abgefüllt" und "R^H^“QueHwasser*" Betriebe Arthur zu verwenden. Die Beklagte ist der Auffassung, der Begriff "Quellwasser" sei nicht den Mineralwässern Vorbehalten, sondern ebenso wie "quellfrisch" eine glatt beschreibende Angabe, für die ein Freihaltebedürfnis der Allgemeinheit bestehe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im übrigen der Beklagten verboten, im Zusammenhang mit dem Vertrieb von mineralarmen Wässern und von mit mineralarmen Wässern hergestellten Erfrischungsgetränken die Bezeichnung "R^H^-Quellwasser-Betriebe Arthur zu verwenden. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter, soweit er in der Berufungsinstanz abgewiesen worden ist. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. 5 Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht verneint einen Verstoß gegen § 3 ÜWG in Verbindung mit § 11 Nr. 6 der VO über Tafelwässer vom 12. November 1934 in der Fassung der 2. VO über Tafelwässer vom 11. Februar 1938 - TWVO -(BGBl. III, 2125 -4-9). Dazu führt das Berufungsgericht aus, die Worte "Quellwasser" und "quellfrisch" würden nicht von dem Verbot des § 11 Nr. 6 TWVO erfaßt, da es sich nicht um irreführende Wortverbindungen handle. Die Beklagte nenne ihr Wasser nicht "Quelle", sondern beschreibe es lediglich wahrheitsgemäß als Quellwasser, als ein aus natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnenes Wasser. So spreche auch die amtliche Begründung zu § 3 TWVO (vgl. Holthöfer-Juckenack-Nüse, Deutsches Lebensmittelrecht, Band IV, 4. Auflage Seite 535) vielfach rein beschreibend von Quellwässern aus keimarmen Gebirgsquellen; in der amtlichen Begründung zu § 7 Abs. 5 TWVO (vgl. aaO S. 543) heiße es, bei den mineralarmen Wässern, die mindestens seit dem Jahre 1910 unter einem Quellnamen vertrieben worden seien, sei jeder Hinweis, der geeignet sei, ein Mineralwasser vorzutäuschen, zu vermeiden; ein solches Wasser werde daher als "X-Brunnen Tafelwasser aus der natürlichen Quelle .... mit Kohlensäure versetzt" bezeichnet werden dürfen. Daraus folge, daß der Verordnungs-Geber den hinweisenden Zusatz "Tafelwasser aus der natürlichen Quelle" nicht für irreführend gehalten habe. Die rein beschreibende Angabe "Quellwasser" lasse noch weniger an die Quelle, den Bronn, den Brunnen oder den Säuerling denken und könne diesen namensgleichen Bezeichnungen für Mineralwässer nicht gleichgestellt werden Es bestehe kein Bedürfnis, insoweit den ohnehin weiten 6 Schutz des privilegierten Mineralwassers auszudehnen; der Verbraucher habe vielmehr ein Interesse daran, zu erfahren, welche Art Wasser er trinke, was er unter dem nicht jedermann verständlichen Begriff "mineralarmes Tafelwasser" zu verstehen habe. II. Die gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. 1. Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 UWG verneint. Wenn es in diesem Zusammenhang die Feststellung trifft, die angesprochenen Verkehrskreise würden durch die Bezeichnungen "natürliches Quellwasser", "mit natürlichem Quellwasser abgefüllt" und "quellfrisch" nicht irregeführt, die Beklagte beschreibe vielmehr ihre Ware wahrheitsgemäß als Quellwasser, nämlich als ein aus natürlichen oder künstlich erschlossenen Quellen gewonnenes und abgefülltes Wasser, so ist diese tatrichterliche Beurteilung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es ausführt, "quellfrisch" sei nicht eine ausschließlich den Mineralwässern zuzuordnende Eigenschaft, sondern besage, das so bezeichnete Getränk weise die unverbrauchte Frische von Quellwasser auf, es sei eben so frisch wie aus einer Quelle geschöpft. Aus diesen Feststellungen durfte das Berufungsgericht folgern, kein maßgeblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde allein aus der Verwendung dieser Bezeichnungen annehmen, das angebotene Getränk sei ein Mineralwasser oder unter Verwendung von Mineralwasser hergestellt. Das Berufungsgericht war auch entgegen der Auffassung der Revision nicht genötigt, insoweit 7 eine Meinungsumfrage durchführen zu lassen. Es handelt sich bei der Bezeichnung "Quellwasser" um ein Wort des allgemeinen Sprachgutes, das einen eindeutigen Sinngehalt hat und zur Beschreibung eines aus einer Quelle ge-schöpften Wassers nicht ersetzbar ist. Mangels irgendeines für eine andere Auffassung sprechenden Anhaltspunktes durfte das Berufungsgericht, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde feststellen, kein maßgeblicher Teil des Verkehrs werde "Quellwasser" anders als den Ursprung des angebotenen Wassers bezeichnend verstehentohne daraus bereits auf die Beschaffenheit dieses Wassers als Mineralwasser zu schließen. 2. Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsverstoß Ansprüche des Klägers nach § 3 UWG und § 1 UWG in Verbindung mit § 11 Nr. 6 TWVO verneint. Nach § 11 Nr. 6 TWVO liegt eine irreführende Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung insbesondere dann vor, wenn bei mineralarmen Wässern Bezeichnungen wie Sprudel, Säuerling, Quelle, Bronn, Brunnen usw. auch in Wortverbindungen oder entsprechenden Phantasienamen oder Abbildungen verwendet werden. Diese Regelung verbietet jedoch nicht schlechthin jegliche Wortverbindung mit einer der dort aufgeführten Bezeichnungen; denn es sollten durch diese Vorschrift Irreführungen des Verkehrs verhindert werden, aber nicht der Wahrheit entsprechende Beschreibungen, wenn dazu Wortverbindungen mit den aufgeführten Bezeichnungen erforderlich sind. Die Hinweise "Quellwasser", "mit natürlichem Quellwasser abgefüllt" und "quellfrisch" sind aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts solche sachlich zutreffenden Beschaffenheitsangaben über den Ursprung des angebotenen Wassers, die dem Verkehr keine Veranlassung für die Annahme geben, es handele sich hier um Mineralwasser. Sie unterliegen daher nicht dem Verbot des § 11 Nr. 6 TWVO. 8 Im übrigen besteht auch ersichtlich ein erhebliches Interesse des Verkehrs an der Mitteilung, ob das Getränk Quellwasser oder Leitungswasser ist; das Wort "Quellwasser" ist nicht ohne weiteres durch ein anderes inhaltlich gleiches Wort ersetzbar. Vom Unternehmer einen Verzicht auf die Mitteilung zu verlangen, er biete Quellwasser an, wäre nicht zu demutbar, weil dies eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeit zur Folge haben könnte. Wirtschaftliche Gesichtspunkte hat der Verordnungsgeber aber auch in anderem Zusammenhang berücksichtigt, so z. B. in § 7 Abs. 5 TWVO, wonach auch mineralarme Wässer, wenn sie seit mindestens dem Jahre 1910 unter einem bestimmten Quellnamen vertrieben worden sind, auch weiterhin mit diesem Namen bezeichnet werden dürfen; in diesem Falle hat der Verordnungsgeber im Interesse eines wirtschaftlichen Besitzstandes sogar eine Irreführung des Verkehrs in Kauf genommen. Die Hinweise "Quellwasser" und "quellfrisch" werden demnach von der Regelung des § 11 Nr. 6 TWVO nicht erfaßt, ein Verstoß gegen §§1,3 UWG kommt auch insoweit nicht in Betracht. III. Das Berufungsgericht hat schließlich auch insoweit rechtsirrtumsfrei einen Verstoß gegen § 1 UWG verneint, als der Kläger die Auffassung vertritt, die Beklagte habe sich unzulässigerweise an seine und seiner Mitglieder Werbung angehängt, in der der Werbespruch "Quellfrische ins Glas" und der Hinweis "quellfrisch" für Mineralwässer verwendet werde. 9 Das Berufungsgericht führt aus, die Nachahmung einer fremden Werbemaßnahme sei wettbewerbsrechtlich grundsätzlich erlaubt, insbesondere wenn die nachgeahmte Werbung keinen neuen eigenartigen und selbständigen Gedanken enthalte. Das Wort "quellfrisch" entspreche der in der Lebensmittelwerbung häufig allein oder zusammengesetzt verwendeten Beschaffenheitsangabe "frisch" und weise nicht gerade auf Mineralwässer hin. Die Verstärkung der bestimmten Eigenschaft "frisch" durch ein der Natur entlehntes Bestimmungswort sei insbesondere in der Werbesprache nicht selten. Schließlich reiche allein die Verwendung des Wortes "quellfrisch" nicht aus, um die Schlagkraft der Werbung des Klägers und seiner Mitglieder zu verwässern. Die Werbung mit dem Wort "quellfrisch" habe sich nicht in starkem Maße im Verkehr durchgesetzt. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Wort "quellfrisch" ist vom Kläger und von seinen Mitgliedern im Rahmen einer Werbung verwendet worden, von der das Berufungsgericht feststellt, daß ein Hinweis auf die Eigenschaft unverbrauchter Frische von Quellwasser den Anzeigen und Aufklebern für Mineralbrunnengetränke hinzugefügt wurde. Dabei wurde nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts besonders auf die Herausstellung der bekannten, nach der Tafelwässerverordnung nur den Mineralwässern vorbehaltenen Bezeichnungen geachtet. Das Berufungsgericht beurteilt demnach den Gesamteindruck dahin, daß neben den typischen und den Mineralwässern vorbehaltenen Bezeichnungen das ausschließlich beschreibende Wort "quellfrisch" allein oder in dem Werbespruch "Quellfrische ins Glas" wegen seiner geringen Unterscheidungskraft und nach dem Grade seiner optischen Darstellung nicht den Eindruck vermittle, es handele sich bei "quellfrisch" um ein individuelles Kennzeichen von Mineralwässern. 10 Bei dieser vom Berufungsgericht festgestellten und nicht bestrittenen tatsächlichen Gestaltung der Werbung des Klägers und seiner Mitglieder kann es nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, wenn das Berufungsgericht aus eigener Sachkenntnis eine Verkehrsdurchsetzung von "quellfrisch" als Hinweis auf Mineralwässer verneint hat. IV. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers erkennen läßt, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Alff Merkel v. Gamm Schwerdtfeger Rebitzki