BUNDESGERICHTSHOF
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i zr 114/73 BESCHLUSS
Verkündet
am 31. Oktober 1975 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Firma TlflHHB (flHHHP) Ltd Präsidenten Mr. Collet BflU, W (Großbrit.),
., vertreten durch ihren
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Firma IMB C. A. & Co., FflH^/Opf.,
gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Erich HMHjHIB» RflBHMBpwegflp,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
Dr.
und
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1975 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm
beschlossen:
Die Entscheidung über die Revision wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird nach Artikel 177 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist es mit den Vorschriften über den freien Warenverkehr (Art. 30, 36 EWG-Vertrag) vereinbar, wenn ein im Mitgliedsstaat A ansässiges Unternehmen sich aufgrund seiner dort bestehenden Firmen- und Warenzeichenrechte der Einfuhr von gleichartigen Waren eines im Mitgliedsstaat B ansässigen Unternehmens widersetzt, wenn diese Waren im Staat B rechtmäßig mit einer Warenbezeichnung versehen worden sind, die mit der Firma und dem Warenzeichen, die im Land A dem dort ansässigen Unternehmen geschützt sind, verwechslungsfähig ist, wenn zwischen beiden Unternehmen keinerlei Beziehungen bestehen, ihre nationalen Kennzeichnungsrechte selbständig und unabhängig voneinander entstanden sind
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(keine Ursprungsgleichheit) und auch gegenwärtig keine wirtschaftlichen oder rechtlichen Abhängigkeiten außerzeichenrechtlicher Art zwischen den Unternehmen bestehen?
Gründe
I. Die Klägerin hat ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland; sie stellt her und vertreibt unter ihrer seit 75 Jahren bestehenden Firma "TWEKKtD Im-■■■■ C. A. KHHHP & Co." Fertigputz für Fassaden (sog. Edelputz). Sie ist Inhaberin folgender beim Deutschen Patentamt eingetragener Warenzeichen:
Nr. 151 654 Wortzeichen "Terra"; Nr. 202 309 Wortbildzeichen "Terra” mit der Abbildung eines Sterns;
Nr. 455 061 Wortzeichen "Terra Fabrikate"; Nr. 359 464 Wortbildzeichen mit der Abbildung eines
Hochrechtecks mit Trockenmörtel; Nr. 431 118 "Terra-nova” in einer besonderen Buchstabenanordnung; die Zeichen sind für eine Reihe von Baustoffen und Bauhilf sstoffen eingetragen; als Geschäftsbetrieb ist in der Warenzeichenrolle "Trockenmörtelfabrik, Baugeschäft und Baumaterialienhandlung" angegeben.
Die Beklagte hat ihren Sitz in London; sie stellt her und vertreibt Fertighäuser, die sie unter der Bezeichnung "Terrapin" in den Verkehr bringt. Es handelt sich um in der Regel zweigeschossige Bauten, welche aus vorfabrizierten Einzelteilen an Ort und Stelle zusammengesetzt werden. Außerdem versieht sie aus Einzelteilen zusammengesetzte, für die Bauten bestimmte Zellen ebenfalls mit der Bezeichnung "Terrapin". In
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der Bundesrepublik Deutschland wird die Beklagte selbst sowie durch ihre Tochtergesellschaft "T®HB-pi-SpHB GmbH", mit Sitz in KMfc,
tätig. Ob die in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Erzeugnisse der Beklagten aus Großbritannien oder aus einem anderen EG-Mitgliedstaat stammen, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Doch nimmt die Beklagte zu demindest in Anspruch, ihre in einem anderen EG-Mitgliedstaat hergestellten und dort rechtmäßig mit ihrem Firmen-und Warenzeichen "Terrapin" gekennzeichneten Erzeugnisse auch unter dieser Kennzeichnung in die Bundesrepublik Deutschland zu importieren und hier zu vertreiben.
Die Beklagte hat das Wortzeichen "Terrapin" zur Eintragung in die beim Deutschen Patentamt geführte Warenzeichenrolle angemeldet; diesem Wortzeichen ist auf den Widerspruch der Klägerin (aus ihren Warenzeichen Nr. 151 654 und 359 464) durch Beschluß des Bundespatentgerichts vom 3. Februar 1967 (28 W pat 11/66) - wegen Verwechslungsgefahr - die Eintragung versagt worden.
Die Klägerin nimmt die Beklagte sowohl aus Warenzeichenrecht als auch aus Firmenrecht auf Unterlassung des Vertriebs bestimmter Waren unter der Kennzeichnung "Terrapin" im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch.
Das Berufungsgericht hat der Beklagten unter Strafandrohung verboten,
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im geschäftlichen Verkehr zur warenzeichen-und/oder firmenmäßigen Kennzeichnung von - aus vorfabrizierten Einzelteilen an Ort und Stelle zusammengesetzten und wieder zusammenlegbaren - Fertiggebäuden oder aus Einzelteilen zusammengesetzten Zellen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Westberlin die Bezeichnung '’Terrapin” zu benutzen, insbesondere in Form ihres Firmennamens "Terrapin (Overseas) Ltd." und des Firmennamens ihrer Tochtergesellschaft "Terrapin Systembau Nordeuropa GmbH", insbesondere auf Ankündigungen, Prospekten, Preislisten, Geschäftsbriefen, Empfehlungen, Rechnungen und dergleichen für derartige Fertiggebäude oder deren aus Einzelteilen zusammengesetzten Zellen die Bezeichnung "Terrapin" zu verwenden.
Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
II. Nach Auffassung des Senats hat das Berufungsgericht das Bestehen einer Verwechslungsgefahr (und von Warengleichartigkeit) ohne Rechtsverstoß bejaht. Daraus ergibt sich nach deutschem Recht, daß das Berufungsurteil mit seinem gegen die Beklagte ergangenen Verbot zu bestätigen ist.
Die Folge dieses Verbots wäre, daß die Klägerin durch die Ausübung ihres Warenzeichen- und Firmenrechts die Einfuhr von bestimmten - in einem anderen EG-Mitgliedstaat rechtmäßig mit der Bezeichnung
"Terrapin" gekennzeichneten - Waren der Beklagten in die Bundesrepublik Deutschland unter dieser Bezeichnung ("Terrapin") unterbinden könnte.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat es in seiner Entscheidung vom 3. Juli 1974 (Rechtssache 192/73, Slg. 1974, 731 - Caf6 Hag) als einen Verstoß gegen die Bestimmungen über den freien Warenverkehr im Gemeinsamen Markt angesehen, wenn der Vertrieb eines Erzeugnisses, das in einem Mitgliedstaat rechtmäßig mit einem Warenzeichen versehen wurde, in einem anderen Mitgliedstaat allein mit der Begründung verboten wird, in diesem Staat bestehe ein ursprungsgleiches identisches Warenzeichen. Der Gerichtshof hat jedoch die Anwendung der Vorschriften über den Markenschutz auf jeden Fall dann für berechtigt erachtet, wenn sie geschieht, um den rechtmäßigen Inhaber eines Warenzeichens vor mißbräuchlicher Benutzung durch Personen zu schützen, denen keinerlei Rechtstitel zusteht
Von dem in der Caf6-Hag-EntScheidung maßgebenden Sachverhalt unterscheidet sich der vorliegende Fall dadurch, daß die in der Entscheidung des Gerichtshofs vom 3. Juli 1974 für die Anwendung der Ar tikel 30, 36 EWG-Vertrag als maßgebend erachtete Vor aussetzung der Ursprungsgleichheit nicht vorliegt: Die Zeichen der Parteien sind selbständig und unabhängig voneinander entstanden; Rechtsbeziehungen außerzeichenrechtlicher Art bestehen zwischen den Parteien nicht. Damit ist - nach der angeführten Ent
Scheidung des Gerichtshofs - die Anwendung der Vorschriften über das Markenrecht als berechtigt anzusehen, um die Klägerin als rechtmäßige Inhaberin ihrer Kennzeichnungsrechte in der Bundesrepublik Deutschland vor einer diese Rechte verletzenden Benutzung in der Bundesrepublik durch die Beklagte, der in der Bundesrepublik kein Rechtstitel zusteht, zu schützen.
Jedoch hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in dem Caf6-Hag-Verfahren die Auffassung vertreten, daß es insoweit nicht auf die sog. Ursprungsgleichheit der Marken ankomme. Die Kommission hat ausgeführt (Urteilsausfertigung Seite 24): Es gehe darum, einen Ausgleich zwischen drei Interessenkreisen zu schaffen, dem Grundsatz der Einheit des Gemeinsamen Marktes, den Belangen der Inhaber gleichlautender Warenzeichen und dem Bedürfnis der Verbraucher, durch das Warenzeichen aufgeklärt und nicht in die Irre geführt zu werden. Die durch das Urteil Sirena und auch das Urteil Deutsche Grammophon nahegelegte Lösung könne nur heißen, daß dem Grundsatz der Einheit des Gemeinsamen Marktes der Vorrang vor den Belangen der Inhaber gleichlautender Warenzeichen gebühre. In einem einheitlichen Markt stelle allein die unbefugte Anbringung eines Warenzeichens durch eine Person, die nicht dessen Inhaber sei, eine Zeichenverletzung dar.
Damit bestehen über die Auslegung der Artikel 30, 36 EWG-Vertrag hinsichtlich deren Anwendung auf nicht ursprungsgleiche Marken Unklarheit und Unsicherheit. Der Gerichtshof der Europäischen Gemein-
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schäften hat - soweit bekannt geworden - diese Frage bislang noch nicht entschieden. Der Senat hält daher eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 177 EWG-Vertrag für erforderlich.
Krüger—Ni©land Alff Merkel
Schönberg v. Gamm