BGH · I ZR 114/67 vom 27.06.1969

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Die Revisionen der Beklagten und des Klägers zu 2 gegen das Urteil des 5. Auf die Revision der Klägerin zu 1 wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im übrigen das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie es die Berufung der Klägerin zu 1 gegen das die auf Zahlung von 40.210,— DM nebst Zinsen gerichtete Klage abweisende Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 14. November 1964 zwischen den beiden Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterinnen der Beklagten (KSB) und der Klägerin zu 1 (dem Kläger zu 2) zu einer Besprechung, an der von beiden Seiten weitere Personen teilnahmen. Die Klägerin zu 1 fordert insoweit nach Abzug der von der Beklagten im ersten Rechtszug geleisteten Zahlung von 1 514,57 DM auf den ursprünglich verlangten Betrag von 10 344,30 DM jetzt noch 8 829,73 DM. April 1965 geeinigt gehabt, daß nur von 20 i» des Anschaffungswertes auszugehen sei, was sie, die Beklagte, tags darauf ohne Widerspruch der Klägerin bestätigt habe. 3. Bie Klägerin zu 1 macht außerdem geltend, daß ihr durch die Verzögerung der Übernahme des Geschäfts durch die Beklagte statt, wie vereinbart am 1. Sie macht dafür die Beklagte verantwortlich, die während der geschäftlichen Plaute in den Wintermonaten an einer raschen Überleitung nicht interessiert gewesen sei. Die Beklagte habe dann selbst einen dafür fähigen Mann gefunden, dessen Eintritt in ihre Dienste der Kläger zu Z aber habe verhindern wollen« Im übrigen habe die Klägerin zu 1 im Januar 1965 voll gearbeitet und damit entsprechende Einnahmen gehabt. Über die Bewertung der von der Beklagten zu übernehmenden Schalungen bestand zwischen den Parteien von vornherein Streit: Während die Klägerin zu 1 bestimmte Hundertsätze bezogen auf das Anschaffungs jahr angewendet wissen will, ist die Beklagte nur bereit, den jeweiligen tatsächlichen Gebrauchswert nach Überprüfung jedes einzelnen Gegenstandes zu vergüten. Die jetzt noch vorhandenen, in einer Liste Nr. 17 (Anlage zu dem Tenor des Berufungsurteils) zusammengefaßten Schalungen hat die Klägerin zu 1 nicht von der Beklagten bezogen, sondern selbst hergestellt. Sie meint, diese Schalungen seien von der Übernahme nicht ausgenommen, zu demal die Beklagte von dem Nachbau durch die Klägerin zu 1 gewußt und nicht au erkennen gegeben habe» daß sie insofern einen Unterschied maohen wolle. Schon vorher hätten ihre Mitarbeiter mehrfach zu erkennen gegeben, daß sieh die Beklagte mit dem rechtsund vertragswidrigen Verhalten der Klägerin nicht abfinden werde. Januar 1965 habe er den von der Beklagten berechneten Satz von 25 für Eigenkosten bemängelt, habe in einer weiteren Besprechung am 4* Februar 1965 aber seine Einwände nicht mehr aufrechterhalten, 6« Bar Kläger zu 2 verlangt von der Beklagten die Nachzahlung einer sog, Repräsentantenvergütung in Höhe von 27 500,— DM, Biese Vergütung gewährt die Beklagte ihren lügenhändlern für den Verkauf von Trägern^ sie wird nach laufenden Metern berechnet. Bie Beklagte macht geltend, der Kläger zu 2 sei für den Anspruch von vornherein nicht aktivlegitimiert, da die Repräsentantenvergütungen stets den Eigenhändlern, hier also der Klägerin zu 1, gewährt worden seien. 7 • Der Kläger zu 2 beansprucht darüber hinaus Repg&sentantenvergütujugen auch für die Zeit nach der Übernahme des Ka4flHH|^^-yertriebes durch die Beklagte selbst, und zwar auf die Bauer von drei Jahren. Bie Vergütung habe wie bisher an ihn, nicht an die Klägerin zu 1, entrichtet werden sollen, denn er sei der eigentliche Repräsentant der Beklagten gewesen. Im ersten Rechtszug hat die Beklagte gegen eventuell der Klägerin zu 1 zustehende Forderungen vorsorglich mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 50 000,— DM auf gerechnet, den sie aus dem Hachbau der Eh(MMii^H®-Schalung durch die Klägerin zu 1 herleitet. c) Zug um Zug gegen Übernahme der in den Klageanträgen zu 2 a) und b) bezeichneten Schalung an die Klägerin zu 1 weitere 99 926,63 DM nebst 8 # Zinsen seit 3. 4. a) der Klägerin zu 1 Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Form die Aufträge und angebahnten Objekte, die sie von der Klägerin zu 1 übernommen habe, abgewickelt worden seien, welche Bruttoeinnahmen sie aus dieser Auftragsabwicklung gehabt habe, wie hoch der Einkaufspreis für die aufgrund der übernommenen Aufträge ausgelieferten Träger, Steine und Schalungen und wie hoch die zu dem Transport dieser Gegenstände von der Beklagten auf gewandten Kosten gewesen seien, Die Kläger haben es nur insoweit angefoehten, als der Klageantrag zu 1 wegen Teilbeträgen von 3 004*50 DM für Verladekosten und 40 210,— DM für Geschäftsunkosten Januar 1965* der Klageantrag zu 2 auf Abnahme der restlichen Schalung gegen Zahlung des Gegenwertes sowie der Klageantrag zu 5 wegen eines Teilbetrages von 27 500,— DM für rückständige Repräsentantengebühren abgewiesen worden ist. 2), zur Abnahme der restlichen Schalungen und Zug um Zug gegen deren Übernahme zur Zahlung von 56 085,68 DM nebst Zinsen (Posten 4)> sowie zur Rechnungslegung über die von ihr seit 1. Es komme nicht darauf an, ob bei der Beklagten etwas anderes üblich sei, denn sie habe nicht vorgetragen, daß der Klägerin zu 1 das bekannt gewesen und von ihr gebilligt worden sei. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte nicht vorgetragen, die bei ihr übliche Regelung sei der Klägerin zu 1 bekannt gewesen und von ihr gebilligt worden. 3. Zu Unrecht rügt die Revision der Beklagten auch, daß das Berufungsgericht insoweit nicht die von ihr hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus dem sklavischen Nachbau von Schalungen durch die Klägerin zu 1 hat durehgreifen lassen. Juli 1965 vorausgegangenen Verhandlungen die Einigung zwischen den Parteien über einen Vergütungssatz von 30 f des Anschaffungswertes der unstreitig zu verschrottenden Schalungen, abzüglich Schrotterlös und 0,60 DM pro frog ersparter Aufarbeitungskosten, bestätigt. Das Bestätigungsschreiben der Klägerin zu 1 entferne sich von dem von der Beklagten behaupteten Vorhand lungs ergeb-nis nicht so weit, daß sie nach freu und Glauben mit keiner Antwort habe rechnen können. a) Venn das Berufungsgericht den erwähnten Brief derKlägerin zu 1 als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben angesehen hat, dem grundsätzlich widersprochen werden muß, wenn der Empfänger seinen Inhalt nicht gegen sich gelten lassen will, so befindet es sich damit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Reichsgerichts (vgl. b) Ob sich die Parteien bereits im Prühjahr 1965 einmal über einen Vergütungssatz von 20 # des Anschaffungswertes geeinigt haben, wie die Beklagte geltend gemacht hat, ist unerheblich. Benn selbst nach dem Vortrag der Beklagten standen die Parteien im Juli 1965 in erneuten Verhandlungen über die vom Kläger zu 2 gewünschte Erhöhung des Satzes. Bie Grundsätze über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gelten jedoch auch dann, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, wenn die vorausgegangenen Verhandlungen noch nicht zu einem festen Abschluß geführt haben (BGHZ 7, 187 /I897; HJW 1964, 1951, 1965, 965). Nach deren Gang, so wie ihn die Beklagte selbst darstellt, war es durchaus möglich, daß der Kläger zu 2 glaubte, eine Einigung der Parteien in dem mitgeteilten Sinne sei zustande gekommen. Juli 1965 der von den Klägern behauptete Vergütungssatz tatsächlich nicht ausgemacht worden war, konnte nichts dafür erbringen, inwieweit sich der Kläger zu 2 bei Abfassung des Bestätigungsschreibens in schlechtem Glauben befand; sie war daher entbehrlich. 1. Das Berufungsgericht hat die Klage in diesem Punkt ahgewiesen und ausgeführt (BU 31/32), der geltend gemachte Anspruch komme allein aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§ 286 Abs. 1 BGB) in Betracht« Die Klägerin zu 1 habe aber nicht dargetan, daß die von ihr ersetzt verlangten Geschäftsunkosten des Monats Januar 1965 (für Büroräume, Kraftfahrzeuge und Gehaltszahlungen an Mitarbeiter) gerade durch den Verzug der Beklagten entstanden seien« Sie, die Klägerin zu 1, habe nichts vorgetragen, woraus sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme sämtlicher Mitarbeiter, der Kraftfahrzeuge und der Betriebsräume ergebe. Es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, daß die geltend gemachten Geschäftsunkosten nicht auch bei Übernahme der Geschäfte durch die Beklagte am 1« Januar 1965 entstanden wären. Daß die Beklagte die gesamte "Fai^^-Organisation" der Klägerin zu 1 mit Büroräumen, Kraftfahrzeugen und Mitarbeiterstab übernehmen wollte, ergibt sich aus dem von der Beklagten selbst formulierten und den Klägern vorgelegten Aktenvermerk über die Verhandlung vom 21. Dabei kommt es auf eine ausdrücklich von der Beklagten eingegangene Verpflichtung, sämtliche Mitarbeiter, Kraftfahrzeuge und Betriebsräume der Klägerin zu 1 mitzuübernehmen, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Auch ohne eine solche Yertragspflicht können der Klägerin zu 1 im Rahmen adäquater Schadensverursaehung Geschäftsunkosten in dem geltend gemachten Umfang entstanden sein, die ihr bei Einhaltung des ausgemaehten Übergabezeitpunkts durch die Beklagte erspart geblieben wären. 5 und 6 ihres Schriftsatzes vom 25* April 1967 im zweiten Rechtszug insbesondere gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der von ihr eingeklagte Betrag von 40 210,— DM umfasse sämtliche im Januar 1965 bei ihr angefallenen geschäftlichen Aufwendungen. In dem angeführten Schriftsatz war unter Beweisantritt (durch Einholung des Sachverständigengutachtens eines Buchprüfers, vorsorglich Vernehmung im einzelnen bekannter Zeugen) vorgetragen worden, daß nin dem hier interessierenden Zusammenhang selbstverständlich nur die Unkosten erstattet verlangt werden, die im Monat Januar 1965 bei der Abwicklung des KafllHHH^-geschäfts bei der Klägerin entstanden sind”, wobei in Anlage 17 zur Klageschrift aufgegliedert sei, um welche Unkosten es sich jeweils handle. 2)as muß als substantiierter Vortrag dafür genügen, daß der von der Klägerin zu 1 geltend gemachte Betrag Aufwendungen betrifft, die allein auf die verspätete Übernahme des KaflHHB^Vertriebs durch die Beklagte zurückzuführen sind. Wenn die Klägerin im gleichen Zeitraum (und später) noch einen eigenen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten hat, so steht das nicht im Widerspruch zu dem von ihr eingenommenen Standpunkt. wonaeh die Beklagte die bei der Klägerin zu 1 befindlichen Schalungen zu übernehmen hat, dahin aus, daß unter diese Verpflichtung auch die von der Klägerin zu 1 selbst hergestellte Schalung fällt«, Die Beklagte habe bereits Anfang 1964 von dem Bachbau erfahren und sich mehrfach dagegen unter Androhung von Schadensersatzansprüchen verwahrt. Dennoch sei bei den Verhandlungen am 21 o November 1964 diese Präge von ihr nicht angeschnitten worden, was nahegelegen hätte, wenn man die nachgebaute Schalung von der Übernahme habe aus-schließen wollen. so bedeutsam gewesen, daß er nicht ausgeklammert worden sein könne Da die Parteien über die nachgebaute Schalung nichts Abweichendes vereinbart hätten, aber eine abschließende Regelung gewollt gewesen sei, würden von der Übernahmeverpflichtung der Beklagten alle Schalungen erfaßt, auch die von der Klägerin zu 1 selbst hergestellten. Die Höhe des von der Klägerin zu 1 insofern geltend gemachten Zahlungsanspruches habe die Beklagte nicht bestritten. Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob die Beklagte das Unternehmen der Klägerin zu 1, soweit es das KaiB^-Deckengeschäft betraf, von vornherein als ganzes oder ob sie nur eine Fülle von Einzelgegenständen übernehmen sollte, die in ihrer Gesamtheit den Geschäftszweig der Klägerin zu 1 verkörperten, der sich mit dem Verkauf der Erzeugnisse der Beklagten befaßte. Der Vertrieb der von der Beklagten hergestellten Decken sollte jedenfalls vollständig in einer Weise auf sie übergeleitet werden, daß die Klägerin nach der Abwicklung gewisser Aufträge nichts mehr damit zu tun hatte. Der in dem Aktenvermerk, aus dem die Beklagte selbst die von den Parteien getroffene Vereinbarung herleitet, mehrfach verwendete Begriff der "Kai|^-SchalungH ist keineswegs eindeutig in dem Sinne, daß nur "Original"-Erzeugnisse der Beklagten gemeint sein können. Nach allem, was sieh bereits vorher zwischen den Parteien zugatragen hatte, darauf will das Berufungsgericht hinaus, durfte die Beklagte diese Präge, wie die nachgebauten Schalungen zu behandeln sind, bei den Verhandlungen vom 21. Berm, die Beklagte hatte immer nur behauptet, daß von den von der Klägerin zu 1 selbst hergestellten Schalungen keine Rede gewesen sei, was das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten unterstellt. September 1965, das die Beklagte schon im ersten Rechtszug wörtlich zitiert hat, ist nichts gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Übernahme Vereinbarung vom 21. Zu Unrecht bemä^lt die Revision der Beklagten, daß das Berufungsgericht die Höhe der von der Klägerin zu 1 für die restlichen Schalungen erforderliche Vergütung von 56 085,68 DM als von der Beklagten nicht bestritten behandelt hat. Tatsächlich hat sich die Beklagte gegen die in der von der Klägerin zu 1 zu den Akten gegebenen liste 17 aufgeführten Beträge nie gewandt. Darum ging es aber im Berufungsverfahren nicht mehr, da die Klägerin zu 1 ihre Mehrforderung nach Abweisung ihrer Klage insoweit durch das Landgericht hat fallenlassen. Das Berufungsgericht konnte bei dieser Sachlage davon ausgehen, daß die Beklagte ihre früheren Einwendungen in Bezug auf die restlichen, noch vorhandenen Schalungen nicht aufrechterhielt. Die Klägerin zu 1 hat nie in Zweifel gezogen, daß zur Ermittlung der von der Beklagten für die Schalungen zu zahlenden Vergütung eine körperliche Be stand sauf nähme” durchzuführen ist, wie das in Ziffer 2d) des Aktenvermerks über die Ver-^ hand lung vom 21. die Beklagte aber laufend abgenommen und bezahlt, ohne die Ansprüehe der Klägerin zu 1 zu gefährden« Bas Berufungsgericht hat daher zutreffend für die von dieser erhobenen Peststellungsklage das rechtliche Interesse nach § 256 ZPO verneint* 2, Beren Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht die von dem Zeugen bekundete Äußerung des Klägers zu 2 bei Übergabe des Aktenvermerks seinem völligen Schweigen auf dessen Inhalt gleichgestellt und nicht als Widerspruch gewertet hat, Bie Rüge ist unbegründet. Es ist auch richtig, daß nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens die Beweislast dafür trägt, ihm rechtzeitig widersprochen zu haben (BGH NJW 1962, 104» RGZ 114, 282). Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin zu 1 erscheint es insbesondere nicht als rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht die vom Zeugen Dr. bekundete Äußerung des Klägers zu 2, er wolle die Auswirkung der gewählten Abrechnungsmethode noch anhand von Beispielen durchrechnen, nicht als Jsofortigen Widerspruch gegen das in dem übergebenen Aktenvermerk niedergelegte Verhandlungsergebnis gewertet hat« Die Bemerkung des Klägers zu 2 bezog sich nach der Aussage des Zeugen lediglioh auf einen einzigen Paktor (von mehreren) der getroffenen Überleitungsregelung, nämlich auf die Bemessung des Hundertsatzes für Eigenaufwendungen der Beklagten bei der Auftragsabwicklung. Daß der Kläger zu 2 daran die gesamte Vereinbarung scheitern lassen wollte,, war für die Beklagte aus dem von ihm erklärten Vorbehalt Pie Klägerin zu 1 ist deshalb nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts an die Überleitungs Vereinbarung, so wie sie in dem Aktenvermerk vom 21. Rechnet die Beklagte auf dieser Grundlage ab, so ist - wie das Berufungsgericht zutreffend folgert -für den von der Klägerin zu 1 im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunfts-, Reohnungslegungs- und sich daran anschließenden Zahlungsanspruch kein Raum. c) Pie Klägerin zu 1 ist freilich nicht gehindert, anderweitige Einwände gegen die Abrechnungen der Beklagten zu erheben, etwa - wie sie es bereits getan hat - daß sich die Beklagte nicht einmal an die von ihr selbst zugrunde gelegten Abmachungen halte und statt ihrer "Einstandspreise” ihre Verkaufspreise für sich berechne. 1, Das Berufungsgericht erörtert (BU 32/35) in diesem Zusammenhang die Aktivlegitimation des Klägers zu 2 für den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht. Be läßt auch dahingt stellt, oh die von der Beklagten vorgenommene Erhöhung des Satzes für den laufenden Meter KT 600-Träger von 0,10 DM auf 0,15 DM nur für das Jahr 1961 gelten sollte. Die vom Kläger zu 2 erhobene Nachforderung versagt das Berufungsgericht schon deshalb, weil er über mehrere Jahre hinweg die den geringeren Satz berücksichtigenden Abrechnungen der Beklagten ohne Einwände hingenommen und ihnen damit zugestimmt habe. kannte Es geht ersichtlich davon aus, daß im Rahmen einer bereits (oder noch) bestehenden Geschäftsverbindung an das gegenseitige Verhalten von Kaufleuten strengere Anforderungen zu stellen sind, wollen sie vermeiden, daß ihr Schweigen auf eine Mitteilung des anderen als Einverständnis ausgelegt wird«.Das steht im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung des üvb Auch das vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte allgemeine Bedürfnis im kaufmännischen Verkehr, den Umfang gegenseitiger Verpflichtungen stets mit Sicherheit übersehen zu können, und das daraus hergeleitete grundsätzliche Erfordernis, einer erteilten Abrechnung zu widersprechen, soll sie nicht als richtig hingenommen werden, ist in der höchst-richterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt (OGRZ 3, 226 l%377 m.w.Raehw. Bas Berufungsgericht wird den Gegebenheiten des vorliegenden Falles durchaus gerecht, wenn es vom Kläger zu 2 verlangt, daß er sich zu den von der Beklagten seit 1962 über die Repräsentantengebühr übersandten Abrechnungen hätte äußern müssen, wenn er sie nicht gegen sich hätte gelten lassen wollen. 1« Das Berufungsgericht bejaht (BU 28/31) für den insoweit geltend gemachten Anspruch die Aktivlegitimation des Klägers zu 2, Denn nach der am 21. November 1964 getroffeuern Vereinbarung habe, wie echos der von der Beklagten gefertigte Aktenvermerk zeige, die Repräsentantenvergütung auf die Dauer von drei Jahren nach der tTbernahme des Vertriebs an den Kläger zu 2 •persönlich gezahlt werden sollen, der dafür auch noch eine eigene Tätigkeit habe erbringen sollen, was der Klägerin zu 1 gar nicht möglich gewesen wäre, da sie selbst nur noch einzelne Aufträge habe zu Ende führen, im übrigen aber nicht mehr werbend für die Beklagte habe arbeiten dürfen. Der Repräsentantengroschen sei als ein Teil der dem Kläger zu 2 gewährten Abfindung und nicht als eine Art Entgelt für seine weitere volle Verkaufstätigkeit gedacht gewesen. Sei sie daran nach Entstehung der Streitigkeiten zwischen den Parteien nicht mehr interessiert gewesen, so könne das nicht zu Lasten des Klägers zu 2 gehen. Da dieser über die Höhe der ihm zustehenden Forderung im unklaren, die Beklagte aber zu den notwendigen Ermittlungen ohne weiteres in der Lage sei, müsse sie insoweit Rechnung legen. a) Daß das Berufungsgericht für die zukünftige Repräsentantenvergütung den Kläger zu 2 als anspruchsberechtigt hält, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. b) Mit ihren weiteren Rügen greift sie im wesentlichen wiederum die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der von den Parteien getroffenen Vereinbarung an und bemängelt, daß verschiedene, von ihr angetretene Beweise nicht erhoben worden sind. Zunächst ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die zugesagte PortZahlung der Repräsentantenvergütung auf weitere drei Jahre als eine Erhöhung der dem Kläger zu 2 bewilligten Abfindung angesehen hat, nicht aber als Entgelt für den Einsatz der vollen Arbeitskraft des Klägers zu 2 in diesem Zeitraum. November 1964» auf den sich in diesem Punkt auch der Kläger zu 2 beruft, ist die weitere Repräsentantenvergütung eindeutig in Ziffer 3 unter der Überschrift "Abfindung" geregelt, die aus einer (a) einmaligen Zahlung von 300 000,— DM und (b) der Repräsen-taten"gebühr" besteht. Wenn demgegenüber in Ziffer 3 a) 2 bestimmt ist, der Kläger zu 2 müsse sich im ersten Halbjahr ab Errichtung der Zweigniederlassungen der Beklagten voll für einen reibungslosen Übergang zur Verfügung stellen und einsetzen, so läßt der Schluß, den das Berufungsgericht daraus zieht, nämlich daß die sonst vom Kläger zu 2 erwartete Tätigkeit eine andere sein sollte, die nicht den vollen Einsatz seiner Arbeitskraft erforderte, keinen Rechtsirrtum erkennen« Was dem Kläger zu 2 obliegen sollte, ”um die Zahlung der Repräsentantengebühr ..« zu rechtfertigen bezw« zu gewährleisten” ist im einzelnen nicht festgelegt worden« Die Beklagte hat im ersten Rechtszug selbst vorgetragen, es sei noch notwendig gewesen, die Modalitäten der weiteren Tätigkeit des Klägers zu 2 zu finden« An bestimmte Erfolge ist die Repräsentantenvergütung nicht geknüpft worden, sonst hätte es nähergelegen, sie dem Kläger nur bei Vermittlung von Aufträgen durch ihn oder wenigstens ursächlich gewordener Mitwirkung zu versprechen« Baß seine Tätigkeit "umsatzfördernd” sein sollte, wie die Beklagte geltend macht, führt nicht weiter« Bieser Begriff ist zu unbestimmt? Denn an eine intensive offene Werbung durch ihn für die Beklagte, etwa vergleichbar der Tätigkeit eines Handelsvertreters, konnte von vornherein nicht gedacht gewesen sein, da ihm bezw. Wenn bei dieser Sachlage das Berufungsgericht der infrage stehenden Abmachung der Parteien lediglich eine dem Kläger zu 2 obliegende beratende und kundenpflegende Tätigkeit entnommen hat, so kann das nicht als r@Qhtsf©hl@rhaft angesehen werden* Seise Dienste als Berater, die sich übrigens durchaus auf den Umsatz aus« wirken konnten, hat der Kläger zu 2 aber unstreitig ange-boten. Hätte der Kläger zu 2 der Beklagten, wie diese behauptet, solche für sie interessante Verbindungen zu Kunden nur vorgespiegelt und sie dadurch zu dem Abschluß der getroffenen Vereinbarung veranlaßt, so könnte er sich einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht haben, die die Beklagte möglicherweise zur Anfechtung des Vertrages berechtigt hätte. c) Hat der Kläger zu 2 somit einen Anspruch auf Fortzahllpig der Repräsentantenvergütung, so muß ihm, da er anders seine Rechte nicht verfolgen kann, die .Beklagte nach § 242 BGB die erforderliche Auskimft er» d) Für die hilfsweise von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus dem sklavi-sehen Nachbau ihrer Kai^B-Schalung gilt das oben unter Ziffer I 3 Ausgeführte. Auf die Revision der Klägerin zu 1 war unter Zurückweisung ihres weit ergehenden Rechtsmittels das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, wie die Klägerin zu 1 Schadensersatz aus der verzögerten Geschäftsübernahme in Höhe von 40 210,— DM (oben Ziffer III) nebst Zinsen verlangt.

Schlagwörter

SchalungenÜbernahmeBerufungsgerichtParteiKlägerKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 114/67 URTEIL Verkaufet am 27. Juni 1969 Werner, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der GmbH & Co, KG, gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma KaflMMMB GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäfts-führer Willi KIM in BoflHMMM 3SP- straße 0, Beklagten, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br gegen 1. die Kai^9-De0M-B0 für Nordrhein-Westfalen GmbH & Go« gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Kai0^-De0M-BM für Nordrhein-Westfalen GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Willi 0|M in LaflHHHP/Rb*, Sc] straBe KG, 2. den Kaufmann Willi Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger, Prozeßbevollmäehtigte: Re cht sanwälte und Br« SM Prof«Br. 3J Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Fehle, Dr. Sprentmann, Alff, Br. Simon und Dr. ßirisch für Recht erkannt: I. Die Revisionen der Beklagten und des Klägers zu 2 gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 4. Juli 1967 werden zurückgewiesen. II. Auf die Revision der Klägerin zu 1 wird unter Zurückweisung ihres Rechtsmittels im übrigen das angefochtene Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie es die Berufung der Klägerin zu 1 gegen das die auf Zahlung von 40.210,— DM nebst Zinsen gerichtete Klage abweisende Teilurteil des Landgerichts Frankfurt (Main) vom 14. Oktober 1966 zurückgewiesen hat. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte stellt Geschoßdecken besonderer Konstruktion, die sog. her, die sie ent- weder durch eigene Niederlassungen oder durch selbständige Händler verkaufen läßt. Im Raume Nordrhein-Westfalen vertrieb die KaHHBHB seit dem Jahre 1954 zuerst der Kläger zu 2, danach die Klägerin zu 1. Der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin zu 1 ist der Kläger zu 2. Im Jahre 1964 plante die Beklagte, den Verkauf ihrer Erzeugnisse in Nordrhein-Westfalen selbst zu übernehmen und durch eigene Niederlassungen durchführen zu lassen. Schon vorher zwischen den Parteien angebahnte Verhandlungen führten am 21. November 1964 zwischen den beiden Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterinnen der Beklagten (KSB) und der Klägerin zu 1 (dem Kläger zu 2) zu einer Besprechung, an der von beiden Seiten weitere Personen teilnahmen. Die Parteien einigten sich grundsätzlich darüber, daß die Beklagte ab 1. Januar 1965 von der Klägerin zu 1 den Vertrieb der KaflHIHi^D gegen Zahlung einer Abfindung übernehmen sollte. Das Ergebnis der Verhandlung über die Einzelheiten der Überleitung sollte in einer Aktennotiz niedergelegt werden. Der mitanwesende Prokurist der Beklagten, Dr. W4HHP’ fertigte auch einen solchen Vermerk an. Der Kläger zu 2 Unterzeichnete ihn bei der Übergabe am 30. November 1964 jedoch nicht. Die Parteien streiten darüber, ob die Notiz die getroffenen Vereinbarungen richtig und vollständig wiedergibt. Die Beklagte übernahm das Geschäft samt dem Auftragsbestand erst am 1. Februar 1965. Die zur Herstellung der notwendigen, bei der Klägerin zu 1 befindlichen Schalungen wurden in der Folgezeit in Listen erfaßt und zu dem größten Teil von der Beklagten gegen Gutschrift bestimmter Beträge abgenommen. Die Kläger haben gegen die Beklagten aus der Geschäft sübernahme zahlreiche Ansprüche erhoben. Einen Teil haben sie bereits während des ersten Rechtszuges, andere nach Erlaßt des landgerichtlichen Urteils fallenlassen. In der Berufungsinstanz stritten die Parteien noch um folgende Einzelpostens 1. Die Klägerin zu 1 verlangt Ersatz der Verladekosten in Höhe von 3 004,50 DM, die ihr dadurch entstanden sein sollen, daß die Beklagte beim Abtransport der Schalungen Arbeitskräfte der Klägerin zu 1 in Anspruch genommen hat. Eine ausdrückliche Kostenregelung ist von den Parteien insoweit nicht getroffen worden. 2. Hach einer unstreitig später getroffenen Vereinbarung sollte die Klägerin zu 1 eine Vergütung für verschrottete Schalungen erhalten, die herzurichten nicht mehr lohnte. Die Klägerin zu 1 fordert insoweit nach Abzug der von der Beklagten im ersten Rechtszug geleisteten Zahlung von 1 514,57 DM auf den ursprünglich verlangten Betrag von 10 344,30 DM jetzt noch 8 829,73 DM. Sie legt ihrer Berechnung 30 # des Einkaufspreises der einzelnen Schalung zugrunde und zieht davon den Schrotterlös und 0,60 DM je Trog ersparter Aufarbeitungskosten ab. Eine entsprechende Abrede sei von den Parteien am 8. Juli 1965 getroffen und von ihr, der Klägerin zu 1, mit Schreiben vom 16. Juli 1965 bestätigt worden, dem die Beklagte nicht widersprochen habe. Die Beklagte hat dazu vorgetragen, die Parteien hätten sich schon am 20. April 1965 geeinigt gehabt, daß nur von 20 i» des Anschaffungswertes auszugehen sei, was sie, die Beklagte, tags darauf ohne Widerspruch der Klägerin bestätigt habe. Am 8. Juli 1965 habe der Kläger zu 2 eine Änderung auf 30 ^ gewünscht, die frage sei qT^aT* a'P'Pov)(■»/»ViH 4 aVavi "Hess «•LSj. wAjksuK« uj.<be J/ao "Q Art 4* 4 mtMnmn nlnviA 4 Vi /s m VO VXgkLUgDOV/iiXQXUCU Klägerin zu 1 vom 16. Juli 1965 gebe bewußt ein falsches Vorhandlungsergebnis wieder. Der Brief habe daher nicht beantwortet werden müssen; trotzdem habe ihm die Beklagte unter dem 12. August 1965 widersprochen. Ben nach ihrer Meinung der Klägerin zustehenden Betrag von 1 514,57 BM hat die Beklagte bezahlt. 3. Bie Klägerin zu 1 macht außerdem geltend, daß ihr durch die Verzögerung der Übernahme des Geschäfts durch die Beklagte statt, wie vereinbart am 1. Januar 1965» erst am 1. Pebruar 1965, ein Schaden in Höhe von 40 210,— BM an sonst vermiedenen Geschäftsunkosten für den Monat Januar 1965 entstanden sei. Sie macht dafür die Beklagte verantwortlich, die während der geschäftlichen Plaute in den Wintermonaten an einer raschen Überleitung nicht interessiert gewesen sei. Sie, die Klägerin zu 1, habe dagegen alle Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt und auch die Listen aller Mitarbeiter rechtzeitig ausgehändigt. Mehr habe sie nicht zugesagt. Die Beklagte behauptet demgegenüber, die erforderlichen Unterlagen seien nicht vollständig gewesen. Vor allem sei ddr Kläger zu 2 entgegen seinen Zusicherungen nicht in der Lage gewesen, einen geeigneten Leiter für die Niederlassung zu beschaffen. Die Beklagte habe dann selbst einen dafür fähigen Mann gefunden, dessen Eintritt in ihre Dienste der Kläger zu Z aber habe verhindern wollen« Im übrigen habe die Klägerin zu 1 im Januar 1965 voll gearbeitet und damit entsprechende Einnahmen gehabt. Die Höhe der Unkosten bestritt die Beklagte. 4. Die Klägerin zu 1 fordert von der Beklagten ferner die Abnahme der restlichen Schalungen gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung von jetzt noch 56 085>68 DM. Sie hatte außerdem die Feststellung der Abnahmepflicht der Beklagten bezüglich der noch auf den Baustellen befindlichen Schalungen begehrt, diesen Antrag aber für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte alle von den Baustellen zurückgeholten Schalungen abgenommen hatte. Über die Bewertung der von der Beklagten zu übernehmenden Schalungen bestand zwischen den Parteien von vornherein Streit: Während die Klägerin zu 1 bestimmte Hundertsätze bezogen auf das Anschaffungs jahr angewendet wissen will, ist die Beklagte nur bereit, den jeweiligen tatsächlichen Gebrauchswert nach Überprüfung jedes einzelnen Gegenstandes zu vergüten. Die Beklagte hat während des Verfahrens laufend Schalungen abgenommen. Die von ihr gutgeschriebenen Beträge hat die Klägerin zu 1 an ihrer ursprünglichen Forderung von 99 926,68 DM abgesetzt. Die jetzt noch vorhandenen, in einer Liste Nr. 17 (Anlage zu dem Tenor des Berufungsurteils) zusammengefaßten Schalungen hat die Klägerin zu 1 nicht von der Beklagten bezogen, sondern selbst hergestellt. Sie meint, diese Schalungen seien von der Übernahme nicht ausgenommen, zu demal die Beklagte von dem Nachbau durch die Klägerin zu 1 gewußt und nicht au erkennen gegeben habe» daß sie insofern einen Unterschied maohen wolle. Me Erledigung ihres Peststellungsantrages folge daraus, daß die Beklagte die auf den Baustellen befindlichen Schalungen nicht a f>Vl rtn nm »WUVU am 1 ~l C ■ V -n I-, m n r,, , , . . V_ V- . Ä o.. v cuxuax j augeuuuuaou uaue, wuziu bjlks v üi- pflichtet gewesen sei. Die Beklagte weigert sich, die von der Klägerin zu 1 sklavisch nachgebauten Gegenstände zu übernehmen. Davon sei bei den Verhandlungen am 21. November 1964 keine Bede gewesen. Sie, die Beklagte, habe sich vielmehr - wie die Aktennotiz ausweise - lediglich verpflichtet, ttKsifl|B~ Schalung" abzunehmen. Schon vorher hätten ihre Mitarbeiter mehrfach zu erkennen gegeben, daß sieh die Beklagte mit dem rechtsund vertragswidrigen Verhalten der Klägerin nicht abfinden werde. Der Feststellungsantrag der Klägerin zu 1 sei von Anfang an unbegründet gewesen, da sie, die Beklagte, zur Übernahme der auf den Baustellen befindlichen Originalschalungen erst nach deren Rückkehr zur Klägerin zu 1 verpflichtet gewesen sei. Vorher habe eine körperliche Bestandsaufnahme nicht durchgeführt werden können, die für die Bewertung unumgänglich gewesen sei. 5. Die Überleitung des Auftragsbestandes haben die Parteien unstreitig so geregelt, daß die Klägerin zu 1 1 die am Übernahmetag in der Auslieferung begriffenen Aufträge zu Ende führen, während die Beklagte alle übrigen Aufträge und die angebahnten Objekte übernehmen und abwickeln sollte. Bas ist auch geschehen. Streit besteht jedoch über die von der Klägerin zu 1 für die Überlassung des Auftragsbestandes zu fordernde Vergütung. Die Klägerin behauptet» darüber sei am 21, November 1964 noch keine Vereinbarung getroffen worden, vielmehr hätten sich die Parteien Vorbehalten, die Abrechnungsmethode erst noch festzulegen. Dazu sei es aber nicht mehr gekommen. Während eines Auslandsaufenthalts des Klägers zu 2 habe die Beklagte alle Auftragsunterlagen an sich genommen. Um Schaden zu vermeiden, habe die Klägerin zu 1 sie ihr belassen. Sie wisse deshalb jetzt nicht, inwieweit die Aufträge abgewickelt seien. Ba ihr die Bruttoeinnahmen abzüglich ersparter eigener Aufwendungen zustünden, müsse ihr die Beklagte die erforderliche Auskunft erteilen und Rechnung legen, sowie den sich daraus ergebenden Betrag bezahlen. Die Beklagte errechnete die Vergütung der Klägerin zu 1 für die übernommenen Aufträge nach einer in der Aktennotiz über die Verhandlung vom 21. November 1964 (unter 2 g 2) niedergelegten Abrechnungsweise und schrieb der Klägerin zu 1 laufend Beträge auf eine von ihr geleistete Vorauszahlung von 50 000,— DM gut. Sie behauptet, die Parteien hätten sich in der Besprechung am 21. November 1964 so geeinigt, wie es in dem Aktenvermerk festgehalten sei. Nur in besonders gelagerten Fällen habe man noch eine andere Abrechnungsmethode finden wollen. Der Kläger zu 2 habe allen Abmachungen ÜÜ ausdrücklich zugestimmt und gegen den Aktenvermerk bei dessen Übergabe keinen Widerspruch erhoben, Erstmals am 19. Januar 1965 habe er den von der Beklagten berechneten Satz von 25 für Eigenkosten bemängelt, habe in einer weiteren Besprechung am 4* Februar 1965 aber seine Einwände nicht mehr aufrechterhalten, 6« Bar Kläger zu 2 verlangt von der Beklagten die Nachzahlung einer sog, Repräsentantenvergütung in Höhe von 27 500,— DM, Biese Vergütung gewährt die Beklagte ihren lügenhändlern für den Verkauf von Trägern^ sie wird nach laufenden Metern berechnet. Im Jahre 1961 erhöhte die Beklagte den bis dahin geltenden Satz von 0,10 BM pro laufenden Meter für den Träger KT 600 bei einer Umsatzsteigerung in diesem Artikel um 25 # gegenüber dem Vorjahr auf 0,15 BM pro laufenden Meter. Bie Klägerin zu 1 erfüllte diese Voraussetzungen, worauf die Beklagte die erhöhte Repräsentantenvergütung im Jahre 1961 bezahlte. In den folgenden Jahren kehrte sie jedoch zu dem alten Satz zurück. Ber Kläger zu 2 steht auf dem Standpunkt, die Erhöhung des Satzes habe ganz allgemein gelten sollen. Alle anderen Repräsentanten seien in ihren Genuß auch in den Jahren nach 1961 gekommen. Nach einer besonderen Vereinbarung dürfe er aber insoweit nicht benachteiligt werden. Bie Beklagte macht geltend, der Kläger zu 2 sei für den Anspruch von vornherein nicht aktivlegitimiert, da die Repräsentantenvergütungen stets den Eigenhändlern, hier also der Klägerin zu 1, gewährt worden seien. Im 10 - übrigen babe sieb die Erhöhung des Metersatzes nur auf das Jahr 1961 bezogen. Schließlich sei der Kläger zu 2 mit der Nachforderung erstmals am 10. September 1965 hervorgetreten, nachdem er vorher drei Jahre lang die Abrechnungen widerspruchslos hingenommen habe. 7 • Der Kläger zu 2 beansprucht darüber hinaus Repg&sentantenvergütujugen auch für die Zeit nach der Übernahme des Ka4flHH|^^-yertriebes durch die Beklagte selbst, und zwar auf die Bauer von drei Jahren. Er behauptet, eine dahingehende Vereinbarung sei am 21. November 1964- zustandegekommen. Bie Vergütung habe wie bisher an ihn, nicht an die Klägerin zu 1, entrichtet werden sollen, denn er sei der eigentliche Repräsentant der Beklagten gewesen. Bie versprochenen Zahlungen seien an keine weiteren Bedingungen geknüpft worden. Er habe trotzdem seine Mitarbeit angeboten, was die Beklagte aber abgelehnt habe. Bie Höhe seines Anspruchs könne er erst bestimmen, wenn ihm die Beklagte Auskunft über ihre Verkäufe an Trägem in seinem ehemaligen Vertriebsbereich erteile und insoweit Rechnung lege. Bie Beklagte wendet gegen diesen Anspruch wiederum ein, ihre Repräsentanten seien immer nur die Vertriebsgesellschaften gewesen, denen auch die infrage stehenden Vergütungen gutgeschrieben würden. Ber Kläger zu 2 habe zwar erreicht, daß die Rabatte der Firmen, an denen er beteiligt gewesen sei, ihm ausbezahlt wurden. Bas ändere aber nichts daran, daß anspruchsberechtigt allein die jeweiligen Gesellschaften seien, hier die Klägerin zu 1. Außerdem habe der Kläger zu 2 aber auch keinerlei Tätigkeit 0>J entfaltet, wie sie der Anspruch auf Repräsentantenvergütung nach der getroffenen Vereinbarung voraussetze. Er habe entgegen seinen Versicherungen keine Verbindung mehr zu seinen früheren Kunden gehabt, die er für die Beklagte hätte nutzbar machen können. Außerdem habe er sich jetzt einer anderen Betätigung zugewandt, die ihn voll in Anspruch nehmet Für die reine Beratung der Beklagten, zu der er sioh bereit erklärt habe, werde er nicht gebraucht . Im ersten Rechtszug hat die Beklagte gegen eventuell der Klägerin zu 1 zustehende Forderungen vorsorglich mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 50 000,— DM auf gerechnet, den sie aus dem Hachbau der Eh(MMii^H®-Schalung durch die Klägerin zu 1 herleitet. In der Berufungsinstanz kam sie darauf nicht mehr zurück. Vor dem Landgericht haben die Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an die Klägerin zu 1 124 152,03 DM nebst 8 * Zinsen seit dem 15« Oktober 1965 und 9,5 # seit dem 27. Mai 1966 sowie weiteren 8 f> Zinsen aus 40 210,— DM für die Zeit vom 1. Februar bis 15* Oktober 1965 zu zahlen, 2. a) die auf dem Werksgelände der Klägerin zu 1 lagernde Schalung zur Herstellung von KaflB~ (■■P abzunehmen, b) festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei auch diejenige Sohalung zur Herstellung von Ka^BIKBp abzunehmen, die sich auf verschiedenen Baustellen befinde und nach Oebrauch an die Klägerin zu 1 zurückgeliefert werde, -12- c) Zug um Zug gegen Übernahme der in den Klageanträgen zu 2 a) und b) bezeichneten Schalung an die Klägerin zu 1 weitere 99 926,63 DM nebst 8 # Zinsen seit 3. Dezember 1963 bis zu dem 26. Mai 1966 und nebst 9,3 $ Zinsen seit dem 27* Mai 1966 abzüglich am 18. November 1963 gezahlten 13 4-10,4-4 DM, am 10. Dezember 1963 gezahlten 4 727,37 DM, am 3« März 1966 gezah-ten 16 607,27 DM und am 5. Mai 1966 gezahlten 7 093,92 DM zu zahlen, 3* festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin zu 1 diejenigen Kosten zu erstatten, die der Klägerin zu 1 durch die Aufarbeitung der von der Beklagten noch nicht übernommenen Schalung zur Herstellung von EaflBHK, insbesondere durch das Schlitzen der Tröge und das Lochen und Stiften der End bleche noch entstehen, 4. a) der Klägerin zu 1 Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Form die Aufträge und angebahnten Objekte, die sie von der Klägerin zu 1 übernommen habe, abgewickelt worden seien, welche Bruttoeinnahmen sie aus dieser Auftragsabwicklung gehabt habe, wie hoch der Einkaufspreis für die aufgrund der übernommenen Aufträge ausgelieferten Träger, Steine und Schalungen und wie hoch die zu dem Transport dieser Gegenstände von der Beklagten auf gewandten Kosten gewesen seien, b) an die Klägerin zu 1 den sich aus der mit dem Klageantrag zu 4 a) begehrten Rechnungslegung ergebenden Betrag der Bruttoeinnahmen aus der Abwicklung der übernommenen Aufträge abzüglich der Summe der Einkaufspreise und der Transportkosten nebst 8 f> Zinsen seit dem 13* Oktober 1965 bis zu dem 26. Mai 1966 und nebst 9,5 i> Zinsen seit dem 27- Mai 1966 abzüglich vor dem 15* Oktober 1965 gezahlten 50 000,— DM zu zahlen, 5. an den Kläger zu 2 87 185,90 DM nebst 8 56 Zinsen seit dem 15« Oktober 1965 bis zu dem 26. Mai 1966 und nebst 9,5 1» Zinsen seit dem 27. Mai 1966 sowie 8 i» Zinsen aus 59 685,90 DM für die Zeit vom 1. August 1965 bis 15. Oktober 1965 und aus ou je 150 000,— DM für die Zeit vom 1. Januar -31. Januar 1965 und vom 1. Juli - 31. Juli 1965 zu zahlen, 6. a) dem Kläger zu 2 Auskunft zu erteilen und Rechnung darüber zu legen, wieviel laufende Meter Träger von der Beklagten in der Zeit seit dem 1. Februar 1965 in dem Gebiet, in dem er vor dem 1. Februar 1965 als Repräsentant der Beklagten tätig gewesen sei, an andere als die Klägerin zu 1 verkauft worden seien, insbesondere Träger mit der Bezeichnung KT 600, b) an den Kläger zu 2 für jeden nach, der mit dem Klageantrag zu 6 a) begehrten Rechnungslegung verkauften laufenden Meter Träger mit der Bezeichnung KT 600 0,15 DM und für alle anderen Träger pro laufenden Meter 0,10 DM zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat nach Vernehmung mehrerer Zeugen durch Teilurteil die Beklagte zur Zahlung von 10 344*30 DM nebst Zinsen (Posten 2), sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung über die von ihr abgewickelten Aufträge (Posten 5) und die von ihr seit dem 1. Februar 1965 getätigten Trägerverkäufe (Posten 7) verurteilt. Im übrigen hat es die Klage (Posten 1, 3* 4» 6) abgewiesen; die von der Beklagten hilfsweise erklärte Aufrechnung hat es für unbegründet erklärt. Gegen dieses Teilurteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Kläger haben es nur insoweit angefoehten, als der Klageantrag zu 1 wegen Teilbeträgen von 3 004*50 DM für Verladekosten und 40 210,— DM für Geschäftsunkosten Januar 1965* der Klageantrag zu 2 auf Abnahme der restlichen Schalung gegen Zahlung des Gegenwertes sowie der Klageantrag zu 5 wegen eines Teilbetrages von 27 500,— DM für rückständige Repräsentantengebühren abgewiesen worden ist. Die Kläger haben beantragt, Io die Beklagte zusätzlich zu verurteilen, 1. an die Klägerin zu 1 43 214» 50 DM nebst 8 $> Zinsen für die Zeit vom 15. Oktober 1965 bis zu dem 26, März 1966 und nebst 9>5 Zinsen seit dem 27. März 1966 zu zahlen, 2. an den Kläger zu 2 27 500,— DM zu zahlen, 3. die auf dem Werksgelände der Klägerin zu 1 lagernde, in der überreichten Liste 17 aufgeführte Schalung zur Herstellung von Kaiserdecken abzunehmen, / 4. Zug um Zug gegen Übernahme der in dem vorstehenden Antrag zu 3 bezeichneten Schalung an die Klägerin zu 1 weitere 99 926,68 DM nebst 8 Zinsen seit Klageerhebung bis zu dem 26. März 1966 und nebst 9,5 Zinsen seit dem 27. März 1966 abzüglich am 18. November 1965 gezahlter 15 410,44 DM, am 10. Dezember 1965 gezahlter 4 727,37 DM, am 3. März 1966 gezahlter 16 607,27 DM und am 5. Mai 1966 gezahlter 7 095,92 DM zu zahlen, II. Die Hauptsache hinsichtlich des Klageantrags zu 2b) für erledigt zu erklären. Die Beklagte hat ihren Antrag, die Klage in vollem Umfange abzuweisen, weiterverfolgt. Das Oberlandesgericht änderte das erstinstanzliche Urteil teilweise ab! Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 11 834»23 DM nebst Zinsen (Posten 1 u. 2), zur Abnahme der restlichen Schalungen und Zug um Zug gegen deren Übernahme zur Zahlung von 56 085,68 DM nebst Zinsen (Posten 4)> sowie zur Rechnungslegung über die von ihr seit 1. Pebruar 1965 verkauften laufenden Meter Präger, insbesondere solcher mit der Bezeichnung KT 600 (Posten 7) und wies die weitergehende Klage (Posten 3, 5 u. 6) ab. Beide Parteien haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt mit dem Ziel, unter Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels nach ihren im zweiten Rechtszug gestellten Schlußanträgen zu erkennen. Entscheidungsgründe: I. Verladekosten in Höhe von 3 004,50 DM. 1. Das Berufungsgericht hat diesen Betrag der Klägerin zu 1 mit der Begründung zugesprochen (BU 26), die Parteien hätten insoweit vertraglich zwar keine Regelung getroffen, die Verladung der Schalung gehöre aber zur Abnahme, weshalb die dafür entstandenen Kosten nach § 448 Abs. 1 BG-B die Beklagte zu tragen habe. Es komme nicht darauf an, ob bei der Beklagten etwas anderes üblich sei, denn sie habe nicht vorgetragen, daß der Klägerin zu 1 das bekannt gewesen und von ihr gebilligt worden sei. 2. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision der Beklagten haben keinen Erfolg. Nach § 448 Abs. 1 BG-B treffen den Verkäufer einer Sache nur diejenigen Übergabekosten, die sich aus ihm obliegenden Übergabehandlungen ergeben (Staudinger-Ostler Anm. 2 zu § 448 BG-B). Der Vorschrift liegt der G-edanke zugrunde, daß, wer zu einer Leistung verpflichtet ist, auch das bestreiten soll, was erforderlich ist, um die Leistung zu bewirken (Staudinger-Ostler Anm. 1 aaO). Die Verladung gekaufter G-egenstände gehört jedoch - 16 in der Regel zur Abnahme, die Sache des Käufers ist. Daß die Parteien etwas Abweichendes vereinbart haben, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß verneint. Darauf, wie die Beklagte die streitigen Verlade-kosten in ihrer eigenen Kalkulation behandelt, kommt es nicht an. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Beklagte nicht vorgetragen, die bei ihr übliche Regelung sei der Klägerin zu 1 bekannt gewesen und von ihr gebilligt worden. Einen einschlägigen Handelsbrauch hat die Beklagte im 2. Rechtszug nicht mehr geltend gemacht. Für den Rechtsstreit in diesem Punkt erhebliche Beweisanträge sind*vbm Berufungsgericht daher nicht übergangen worden. 3. Zu Unrecht rügt die Revision der Beklagten auch, daß das Berufungsgericht insoweit nicht die von ihr hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus dem sklavischen Nachbau von Schalungen durch die Klägerin zu 1 hat durehgreifen lassen. Das Berufungsgericht hat sich damit allerdings nicht auseinandergesetzt. Das war aber auch nicht erforderlich. Die Beklagte hatte im ersten Rechtszug vorsorglich mit solchen Ansprüchen auf gerechnet. Das Landgericht hat ihr (S. 28 seines Urteils) ein Aufreehnungsrecht jedoch versagt, weil es Schadensersatzansprüche aus dem Nachbau der Schalungen für verwirkt hielt. Im zweiten Rechtszug ist die Beklagte darauf nicht mehr zurückgekommen. Es stellt deshalb keinen Rechtsfehler dar, wenn das Berufungsgericht davon ausging, die Beklagte habe den Aufreehnungseinwand fallenlassen. Im Revisionsverfahren kann er nicht wieder aufgegriffen werden. -17- II. Vergütung für verschBQfctete Schalungen in Höhe von jetzt noch 8 829,73 DM. 1. Das Berufungsgericht stellt hierzu fest (BU 24/26), die Klägerin zu 1 habe in ihrem Schreiben vom 16. Juli 1965 als Ergebnis der am 8. Juli 1965 vorausgegangenen Verhandlungen die Einigung zwischen den Parteien über einen Vergütungssatz von 30 f des Anschaffungswertes der unstreitig zu verschrottenden Schalungen, abzüglich Schrotterlös und 0,60 DM pro frog ersparter Aufarbeitungskosten, bestätigt. Dem habe die Beklagte nicht unverzüglich widersprochen. Ihr Schweigen gelte daher als Zustimmung. Das Bestätigungsschreiben der Klägerin zu 1 entferne sich von dem von der Beklagten behaupteten Vorhand lungs ergeb-nis nicht so weit, daß sie nach freu und Glauben mit keiner Antwort habe rechnen können. Es fehle auch hinreichender Anhalt dafür, daß der Kläger den Inhalt des Schreibens bewußt unrichtig abgefaßt oder sogar arglistig entstellt hat. 2. Auch diese Ausführungen werden von der Revision der Beklagten ohne Erfolg bekämpft. a) Venn das Berufungsgericht den erwähnten Brief derKlägerin zu 1 als ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben angesehen hat, dem grundsätzlich widersprochen werden muß, wenn der Empfänger seinen Inhalt nicht gegen sich gelten lassen will, so befindet es sich damit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Reichsgerichts (vgl. RG-Z 95, 48 £5o7» 103, 401 £1057; 129, 347 /?497; BGHZ 1, 353 £5557; 7, 187; n. 1 £57; 18, 212 /2167; NJW 1964, 104)« Das Schreiben -18- war schon nach seinem äußeren Eindruck zu nichts anderem bestimmt, als die Auffassung der Klägerin zu 1 über die mündlichen Vereinbarungen der Parteien wiederzugeben (BGH BB 1961, 271; 1968, 398; HJW 1965, 965). Es folgte diesen Verhandlungen auch in einem zeitlichen Abstand nach, innerhalb dessen die Empfängerin darauf vorbereitet sein mußte (BGH HJW 1964, 1223; EM Er. 14 zu § 346 (B) HGB). Baß sich die Parteien damals in langwierigen Auseinandersetzungen befanden, spielt keine entscheidende Rolle. Gerade das hinderte Einzelabreden nicht, die dem schrittweisen Abbau der bestehenden Streitpunkte dienten. b) Ob sich die Parteien bereits im Prühjahr 1965 einmal über einen Vergütungssatz von 20 # des Anschaffungswertes geeinigt haben, wie die Beklagte geltend gemacht hat, ist unerheblich. Benn selbst nach dem Vortrag der Beklagten standen die Parteien im Juli 1965 in erneuten Verhandlungen über die vom Kläger zu 2 gewünschte Erhöhung des Satzes. Hach der Behauptung der Beklagten ist denn auch am 8. Juli 1965 der Vorschlag des Klägers zu 2 von ihr keineswegs abgelehnt worden. Sie will die Präge nur bis zur Schlußabrechnung über die Abnahme der gesamten Schalung zurückgestellt haben. Bie Grundsätze über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gelten jedoch auch dann, wie das Berufungsgericht mit Recht hervorhebt, wenn die vorausgegangenen Verhandlungen noch nicht zu einem festen Abschluß geführt haben (BGHZ 7, 187 /I897; HJW 1964, 1951, 1965, 965). Beshalb brauchte dem Beweisantritt der Beklagten im zweiten Rechtszug für ihre Behauptung, am 8. Juli 1965 sei der Vergütungssatz von 30 $ nicht festgelegt worden, nicht nachgegangen zu werden. c) Das Berufungsgericht hat den von der Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen erst am 12. August 1965, also fast einen Monat später erhobenen Widerspruch nicht mehr als unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB) erklärt angesehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Welche Prist insoweit angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, bei deren Bewertung dem Ermessen des Tatrichters ausschlaggebende Bedeutung zukommt (BGH NJW 1962, 246, 247). Es ist nicht erkennbar, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung wesentlichen Sachvortrag außer acht gelassen hat. Daß nach dem 16. Juli 1965 erneute Besprechungen zwischen den Parteien über diese Präge stattgefunden haben, war in den Tatsacheninstanzen nicht vorgetragen. Zu einem Hinweis nach § 139 ZPO bestand kein Anlaß. d) Das Schweigen der Beklagten auf das Bestätigungsschreiben der Klägerin zu 1 vom 16. Juli 1965 würde nach gefestigter Rechtsprechung nur dann nicht als Zustimmung gelten, wenn die Klägerin zu 1 von vornherein nicht mit der Billigung des Mitgeteilten durch die Beklagte rechnen konnte, weil sich der Inhalt des Schreibens zu weit von dem Verhandlungsergebnis entfernt oder weil die vorangegangenen Verband luigai etwa sogar bewußt unrichtig be zw. arglistig entstellt bestätigt worden sind (vgl. RGZ 95, 48 ßOl\ 103, 401 /?057! 129, 347 /3497; BGHZ 7, 187 /I907; 11, i Z37; 40, 42 = njw 1963, 1922; njw 1964, 1951; IM Nr. 14 zu § 346 (D) HGB; BB 1955, 941; 1961, 954; OLG Düsseldorf NJW 1965, 761). Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum verneint. Die Bestätigung der Klägerin zu 1 bleibt im Rahmen 20 - der am 8, Juli 1965 über die Höhe des Vergütungssatzes gepflogenen Verhandlungen. Nach deren Gang, so wie ihn die Beklagte selbst darstellt, war es durchaus möglich, daß der Kläger zu 2 glaubte, eine Einigung der Parteien in dem mitgeteilten Sinne sei zustande gekommen. Für eine bewußt unrichtige Darstellung oder eine arglistige Entstellung des Verhandlungsergebnisses durch ihn fehlt es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, an hinreichenden Anhaltspunkten. Die Beklagte hat dafür auch keinen Beweis angetreten. Die Vernehmung des Zeugen dazu, daß am 8. Juli 1965 der von den Klägern behauptete Vergütungssatz tatsächlich nicht ausgemacht worden war, konnte nichts dafür erbringen, inwieweit sich der Kläger zu 2 bei Abfassung des Bestätigungsschreibens in schlechtem Glauben befand; sie war daher entbehrlich. e) Die von der Klägerin zu 1 auf der Grundlage ihres Bestätigungsschreibens vom 16. Juli 1965 errechnet© Vergütung für die verschrotteten Verschalungen von 10 344,30 DM hat die Beklagte nicht bestritten. Von dem Betrag gehen die im zweiten Rechtszug bezahlten 1 514*57 DM ab; in Höhe des Restes von 8 829,73 DM ist daher die Klagebegründet. Für den hilfsweise von der Beklagten erhobenen Aufrechnungseinwand gilt das bereits oben unter Ziffer I 3 Ausgeführte entsprechend• III. Schaden der Klägerin zu 1 aus der Verzögerung der Übernahme des Geschäftsbetriebs durch die Beklagte in Höhe von 40 210,— DM 1. Das Berufungsgericht hat die Klage in diesem Punkt ahgewiesen und ausgeführt (BU 31/32), der geltend gemachte Anspruch komme allein aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§ 286 Abs. 1 BGB) in Betracht« Die Klägerin zu 1 habe aber nicht dargetan, daß die von ihr ersetzt verlangten Geschäftsunkosten des Monats Januar 1965 (für Büroräume, Kraftfahrzeuge und Gehaltszahlungen an Mitarbeiter) gerade durch den Verzug der Beklagten entstanden seien« Sie, die Klägerin zu 1, habe nichts vorgetragen, woraus sich eine Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme sämtlicher Mitarbeiter, der Kraftfahrzeuge und der Betriebsräume ergebe. Es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, daß die geltend gemachten Geschäftsunkosten nicht auch bei Übernahme der Geschäfte durch die Beklagte am 1« Januar 1965 entstanden wären. Tatsächlich habe die Klägerin zu 1 in der Folgezeit ihren Geschäftsbetrieb, wenn auch in beschränktem Umfange, fortgeführt« 2. Der Revision der Klägerin zu 1 ist zuzugeben, daß die Abweisung der Klage in diesem Punkt mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht zu halten ist. Daß die Beklagte die gesamte "Fai^^-Organisation" der Klägerin zu 1 mit Büroräumen, Kraftfahrzeugen und Mitarbeiterstab übernehmen wollte, ergibt sich aus dem von der Beklagten selbst formulierten und den Klägern vorgelegten Aktenvermerk über die Verhandlung vom 21. November 1964- (GA I 30/32), insbesondere aus den Ziffern 2a), b), e), 3a) 1. Unstreitig sollte die Übergabe am 1. Januar 1965 stattfinden. Die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle jeglicher Anhaltspunkt da- - 22- für, daß die von der Klägerin zu 1 geltend gemachten Geschäftsunkosten für Januar 1965 gerade durch die verspätete Übernahme am 1. Februar 1965 entstanden sein sollen, wird von der Revision mit Recht angegriffen. Dabei kommt es auf eine ausdrücklich von der Beklagten eingegangene Verpflichtung, sämtliche Mitarbeiter, Kraftfahrzeuge und Betriebsräume der Klägerin zu 1 mitzuübernehmen, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Auch ohne eine solche Yertragspflicht können der Klägerin zu 1 im Rahmen adäquater Schadensverursaehung Geschäftsunkosten in dem geltend gemachten Umfang entstanden sein, die ihr bei Einhaltung des ausgemaehten Übergabezeitpunkts durch die Beklagte erspart geblieben wären. Die Revision der Klägerin zu 1 wendet sich unter Hinweis auf S. 5 und 6 ihres Schriftsatzes vom 25* April 1967 im zweiten Rechtszug insbesondere gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der von ihr eingeklagte Betrag von 40 210,— DM umfasse sämtliche im Januar 1965 bei ihr angefallenen geschäftlichen Aufwendungen. Diese Rüge ist begründet. In dem angeführten Schriftsatz war unter Beweisantritt (durch Einholung des Sachverständigengutachtens eines Buchprüfers, vorsorglich Vernehmung im einzelnen bekannter Zeugen) vorgetragen worden, daß nin dem hier interessierenden Zusammenhang selbstverständlich nur die Unkosten erstattet verlangt werden, die im Monat Januar 1965 bei der Abwicklung des KafllHHH^-geschäfts bei der Klägerin entstanden sind”, wobei in Anlage 17 zur Klageschrift aufgegliedert sei, um welche Unkosten es sich jeweils handle. 2)as muß als substantiierter Vortrag dafür genügen, daß der von der Klägerin zu 1 geltend gemachte Betrag Aufwendungen betrifft, die allein auf die verspätete Übernahme des KaflHHB^Vertriebs durch die Beklagte zurückzuführen sind. Wenn die Klägerin im gleichen Zeitraum (und später) noch einen eigenen Geschäftsbetrieb aufrechterhalten hat, so steht das nicht im Widerspruch zu dem von ihr eingenommenen Standpunkt. Denn die insoweit bedingten (weiteren) Unkosten hat sie nach ihrer unter Beweis gestellten Behauptung nicht eingeklagt. Allerdings wird sie sich Einkünfte im Monat Januar 1365, die sie bei rechtzeitiger Übernahme des Vertriebs durch die Beklagte nicht gehabt hätte, anrechnen lassen müssen. Doch ist dies eine Frage der Schadensfeststellung im einzelnen. Derartige Einnahmen brauchen sich mit den entstandenen Unkosten keineswegs von vornherein zu decken. Zum Verzugseintritt hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Er ist daher im Revisionsrechts zug zugunsten der Klägerin zu 1 zu unterstellen. Auf dieser Grundlage muß dann aber den von der Klägerin zu 1 angebotenen Beweisen nachgegangen werden. Das Berufungsurteil ist daher insoweit aufzuheben und die Sache in dem in der Urteilsformel näher umrissenen Umfang zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekzuverweisen. IV. Abnahme der bei der Klägerin zu 1 noch vorhandenen Schalungen gegen Zahlung von 56 085,68 DM. 1 1. Das Berufungsgericht legt (BU 27/28) die von den Parteien am 21. November 1964 getroffene Vereinbarung -24- wonaeh die Beklagte die bei der Klägerin zu 1 befindlichen Schalungen zu übernehmen hat, dahin aus, daß unter diese Verpflichtung auch die von der Klägerin zu 1 selbst hergestellte Schalung fällt«, Die Beklagte habe bereits Anfang 1964 von dem Bachbau erfahren und sich mehrfach dagegen unter Androhung von Schadensersatzansprüchen verwahrt. Dennoch sei bei den Verhandlungen am 21 o November 1964 diese Präge von ihr nicht angeschnitten worden, was nahegelegen hätte, wenn man die nachgebaute Schalung von der Übernahme habe aus-schließen wollen. Der S bx-eitpunkt sei. so bedeutsam gewesen, daß er nicht ausgeklammert worden sein könne Da die Parteien über die nachgebaute Schalung nichts Abweichendes vereinbart hätten, aber eine abschließende Regelung gewollt gewesen sei, würden von der Übernahmeverpflichtung der Beklagten alle Schalungen erfaßt, auch die von der Klägerin zu 1 selbst hergestellten. Das könne um so unbedenklicher angenommen werden, als die Beklagte in der Lage sei, diese Schalungen, die der Original-"Kafl|■■■Bl-Schalung>, genau entsprechen, weiterzubenutzen. Die Höhe des von der Klägerin zu 1 insofern geltend gemachten Zahlungsanspruches habe die Beklagte nicht bestritten. 2. Die dagegen von der Revision der Beklagten erhobenen Rügen gehen fehl. Die Auslegung eines Individualvertrages steht ganz überwiegend im tatrichterlichen Ermessen, das der Überprüfung im Revisionsrechtszug nur in beschränktem Umfang zugänglich ist. Dem Berufungsgericht ist jedoch bei der Beurteilung der von den Parteien hinsichtlich -25- der Übernahme der Schalungen getroffenen Vereinbarung kein Rechtsfehler unterlaufen. Es hat weder wesentlichen Sachvortrag der Parteien unbeachtet gelassen, noch entscheidungserhebliche Beweisantritte übergangen. Entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten ist es nicht von ausschlaggebender Bedeutung, ob die Beklagte das Unternehmen der Klägerin zu 1, soweit es das KaiB^-Deckengeschäft betraf, von vornherein als ganzes oder ob sie nur eine Fülle von Einzelgegenständen übernehmen sollte, die in ihrer Gesamtheit den Geschäftszweig der Klägerin zu 1 verkörperten, der sich mit dem Verkauf der Erzeugnisse der Beklagten befaßte. Der Vertrieb der von der Beklagten hergestellten Decken sollte jedenfalls vollständig in einer Weise auf sie übergeleitet werden, daß die Klägerin nach der Abwicklung gewisser Aufträge nichts mehr damit zu tun hatte. Dieser Umstand legt, so ist das Berufungsurteil zu verstehen, durchaus nahe, daß insgesamt eine abschließende Regelung gewollt war. Der in dem Aktenvermerk, aus dem die Beklagte selbst die von den Parteien getroffene Vereinbarung herleitet, mehrfach verwendete Begriff der "Kai|^-SchalungH ist keineswegs eindeutig in dem Sinne, daß nur "Original"-Erzeugnisse der Beklagten gemeint sein können. Unter ihn kann auch jede zur Herstellung der Kaiserdecken verwendbare Schalung gebracht werden. Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung berücksichtigt, daß die Beklagte sich bereits im April 1964 gegen die bekanntgewordene Nachahmung ihrer Schalungen durch die Klägerin gewandt hat» Insofern bedurfte es daher - entgegen der Meinung der Revision -keiner Beweiserhebung. Gerade die Tatsache, daß die Beklagte über das Vorhandensein anderweitig hergestellter Schalungen im Bilde war und es darüber mit der Klägerin zu 1 schon Meinungsverschiedenheiten gegeben hatte, hat das Berufungsgericht zu der Annahme veranlaßt, es hätte nahegelegen, die nachgebauten Gegenstände von der Übernahme ausdrücklich auszunehmen, wenn das beabsichtigt gewesen wäre. Nach allem, was sieh bereits vorher zwischen den Parteien zugatragen hatte, darauf will das Berufungsgericht hinaus, durfte die Beklagte diese Präge, wie die nachgebauten Schalungen zu behandeln sind, bei den Verhandlungen vom 21. November 1964, die die endgültige Trennung der Parteien zu dem Ziele hatte, nieht unerörtert lassen, wenn sie nicht auch diese Gegenstände übernehmen wollte« Bas um so weniger, als einer Weiterverwendung durch die Beklagte, die jeden Nachbau genehmigen konnte, nichts im Wege stand. Bie Klägerin zu 1 selbst mußte deshalb ohne ausdrücklichen Hinweis nicht erkennen, daß die Beklagte die nachgeahmte Schalung auf keinen Fall übernehmen wolle. Biese Auffassung des Berufungsgerichts ist frei von Rechtsirrtum. Es bedurfte insoweit auch keiner Beweiserhebung über den Gang der Verhandlung am 21. November 1964« Berm, die Beklagte hatte immer nur behauptet, daß von den von der Klägerin zu 1 selbst hergestellten Schalungen keine Rede gewesen sei, was das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten unterstellt. Ber nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht von der - 27- Beklagten eingereichte Schriftsatz mit Anlagen gab keinen Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Dem Schreiben der Klägerin zu 1 vom 10. September 1965, das die Beklagte schon im ersten Rechtszug wörtlich zitiert hat, ist nichts gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Übernahme Vereinbarung vom 21. November 1964 zu entnehmen. Wenn dort von einem Kaufangebot die Rede ist, das wiederholt werde, so ist das, sprachlich ungenau, als erneute Aufforderung zur Abnahme zu verstehen, um die es schon seit März 1965 ging. Zu Unrecht bemä^lt die Revision der Beklagten, daß das Berufungsgericht die Höhe der von der Klägerin zu 1 für die restlichen Schalungen erforderliche Vergütung von 56 085,68 DM als von der Beklagten nicht bestritten behandelt hat. Tatsächlich hat sich die Beklagte gegen die in der von der Klägerin zu 1 zu den Akten gegebenen liste 17 aufgeführten Beträge nie gewandt. Sie hatte allerdings im ersten Rechtszug die Abrechnungen über die von der Klägerin zu 1 für die übrigen, von der Beklagten schon abgenommenen Schalungen verlangte Vergütung beanstandet. Darum ging es aber im Berufungsverfahren nicht mehr, da die Klägerin zu 1 ihre Mehrforderung nach Abweisung ihrer Klage insoweit durch das Landgericht hat fallenlassen. Das Berufungsgericht konnte bei dieser Sachlage davon ausgehen, daß die Beklagte ihre früheren Einwendungen in Bezug auf die restlichen, noch vorhandenen Schalungen nicht aufrechterhielt. Denn die Klägerin zu 1 beanspruchte insofern insgesamt weniger als den geringsten in Ziffer II d) des Aktenvermerks über die Vereinbarung vom 21. Novem 28 - ber 1964 (für erstklassigen Zustand) aufgeführten Hun-dertsatz von 50 Für den von ihr hilfsweise erhobenen Aufrechnungseinwand gilt sinngemäß das oben Ziffer I 5 Ausgeführte, 5« Das Berufungsgericht hat is Zusammenhang mit der Übernahme von Schalungen den auf Feststellung der allgemeinen Verpflichtung der Beklagten zur Abnahme der auf_J3aus teilen befindlichen Schalungen gerichteten Klageantrag nicht als erledigt, sondern als unzulässig angesehen, weil ihm das Feststellungsinteresse von Anfang an gefehlt habe (BU 34/35). Es führt dazu aus, die Beklagte habe die Schalungen erst übernehmen müssen, wenn sie von Baustellen wieder angeliefert gewesen seien* Dieser Verpflichtung habe sie sich aber nie zu entziehen versucht• Die von der Revision der Klägerin zu 1 dagegen erhobenen Rügen greifen nicht durch. Die Klägerin zu 1 hat nie in Zweifel gezogen, daß zur Ermittlung der von der Beklagten für die Schalungen zu zahlenden Vergütung eine körperliche Be stand sauf nähme” durchzuführen ist, wie das in Ziffer 2d) des Aktenvermerks über die Ver-^ hand lung vom 21. November 1964 ausdrücklich erwähnt ist. Dabei sollten Menge und Qualität der einzelnen Gegenstände überprüft werden. Das war aber erst möglich, wenn die Schalungen auf den Baustellen nicht mehr gebraucht wurden. In der Aktennotiz ist denn auch vom "Rückfluß der Kai^p-Schalungen von den Baustellen" die Rede. Vorher traf die Beklagte nach läge des Falles keine Abnahmepflicht. Die wiederangelieferten Schalungen hat • 29 - die Beklagte aber laufend abgenommen und bezahlt, ohne die Ansprüehe der Klägerin zu 1 zu gefährden« Bas Berufungsgericht hat daher zutreffend für die von dieser erhobenen Peststellungsklage das rechtliche Interesse nach § 256 ZPO verneint* V, Überleitung des Auftragsbestandes* lo Bas Berufungsgericht hat der Klägerin zu 1 Ansprüche aus der Auf tragsüb er nähme durch die Beklagte versagt* Es stellt fest (BTJ 33/34) > die Beklagte wickle die übernommenen Aufträge nach den getroffenen Vereinbarungen ab, wie sie in dem Aktenvermerk über die Verhandlung vom 21, November 1964 niedergelegt seien, Bie Kläger hätten den ihnen obliegenden Beweis, diesem Vermerk, dem die Bedeutung eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens zukomme, widersprochen zu haben, nicht führen können, Zwar habe nach der Aussage des Zeugen Br« der Kläger zu 2 bei der Übergabe des Aktenvermerks zu dem Abrechnungsmodus für bereits bestätigte aber noch nicht ausgeführte Aufträge erklärt, er wolle einmal einige Beispiele durchrechnen, Bas reiche aber für einen Viderspruch gegen den das Ergebnis der Verhandlungen vom 24« November 1964 festhaltenden Inhalt des Vermerkes nicht aus, Baran müsse sich die Klägerin zu 1 daher festhalten lassen« 2, Beren Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht die von dem Zeugen bekundete Äußerung des Klägers zu 2 bei Übergabe des Aktenvermerks seinem völligen Schweigen auf dessen Inhalt gleichgestellt und nicht als Widerspruch gewertet hat, Bie Rüge ist unbegründet. a) Dem Berufungsgericht ist beizutreten, wenn es der Aktennotiz die Bedeutung eines das Ergebnis der Verhand-lung vom 21. November 1964 zusammenf as senden Bestätigungsschreibens bdmißt. Anders war der Vermerk nicht aufzufassen. Es ist auch richtig, daß nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens die Beweislast dafür trägt, ihm rechtzeitig widersprochen zu haben (BGH NJW 1962, 104» RGZ 114, 282). b) Die Peststellung des Berufungsgerichts, den Klägern sei es nicht gelungen, diesen ihnen obliegenden Beweis zu führen, hält sich im Rahmen tatriehterlicher Würdigung, die im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar ist. Sie kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden« Entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin zu 1 erscheint es insbesondere nicht als rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht die vom Zeugen Dr. bekundete Äußerung des Klägers zu 2, er wolle die Auswirkung der gewählten Abrechnungsmethode noch anhand von Beispielen durchrechnen, nicht als Jsofortigen Widerspruch gegen das in dem übergebenen Aktenvermerk niedergelegte Verhandlungsergebnis gewertet hat« Die Bemerkung des Klägers zu 2 bezog sich nach der Aussage des Zeugen lediglioh auf einen einzigen Paktor (von mehreren) der getroffenen Überleitungsregelung, nämlich auf die Bemessung des Hundertsatzes für Eigenaufwendungen der Beklagten bei der Auftragsabwicklung. Daß der Kläger zu 2 daran die gesamte Vereinbarung scheitern lassen wollte,, war für die Beklagte aus dem von ihm erklärten Vorbehalt OS) -31- nicht zu erkennen. Zumindest hätte er sich schneller über das Ergebnis seiner beabsichtigten Prüfung äußern müssen, wenn er die in dem Aktenvermerk im einzelnen aufgeführte Regelung nicht gegen sich gelten lassen wollte. Rach den Angaben des Zeugen Pr. kam er aber erstmalig am 19» Januar 1965 auf die Präge zurück. Pas war nach Lage des Palles zu spät. Pie Klägerin zu 1 ist deshalb nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts an die Überleitungs Vereinbarung, so wie sie in dem Aktenvermerk vom 21. November 1964 niedergelegt ist, gebunden. Rechnet die Beklagte auf dieser Grundlage ab, so ist - wie das Berufungsgericht zutreffend folgert -für den von der Klägerin zu 1 im Wege der Stufenklage geltend gemachten Auskunfts-, Reohnungslegungs- und sich daran anschließenden Zahlungsanspruch kein Raum. c) Pie Klägerin zu 1 ist freilich nicht gehindert, anderweitige Einwände gegen die Abrechnungen der Beklagten zu erheben, etwa - wie sie es bereits getan hat - daß sich die Beklagte nicht einmal an die von ihr selbst zugrunde gelegten Abmachungen halte und statt ihrer "Einstandspreise” ihre Verkaufspreise für sich berechne. Pieser Gesichtspunkt allein könnte aber die von der Klägerin zu 1 begehrte, sehr viel weiter gefaßte, nur unter der Voraussetzung, daß sich die Parteien über die Abwicklung der übergeleiteten schwebenden Aufträge und angebahnten Objekte überhaupt nicht geeinigt haben, verständliche Auskunft und Rechnungslegung nicht recht-fertigen.* VI« Nachzahlung der Repräsentantenvergütung in Höhe von 27 500,— DM, 1, Das Berufungsgericht erörtert (BU 32/35) in diesem Zusammenhang die Aktivlegitimation des Klägers zu 2 für den von ihm geltend gemachten Anspruch nicht. Be läßt auch dahingt stellt, oh die von der Beklagten vorgenommene Erhöhung des Satzes für den laufenden Meter KT 600-Träger von 0,10 DM auf 0,15 DM nur für das Jahr 1961 gelten sollte. Die vom Kläger zu 2 erhobene Nachforderung versagt das Berufungsgericht schon deshalb, weil er über mehrere Jahre hinweg die den geringeren Satz berücksichtigenden Abrechnungen der Beklagten ohne Einwände hingenommen und ihnen damit zugestimmt habe. #- 2. Diese Begründung trägt das angefochtene Urteil zu dem infrage stehenden Anspruch. Der Revision des Klägers zu 2 ist allerdings beizupflichten, wenn sie meint, auch im Handelsverkehr gelte Schweigen keineswegs immer als Zustimmung. Um das annehmen zu können, müssen vielmehr besondere Umstände vorliegen, die nach Treu und Glauben einen umgehenden Widerspruch verlangen (BGHZ 1, 353 13557i IM Nr. 7 zu § 346 (D) HGB). Das hat das Berufungsgericht jedoch nicht ver- \. kannte Es geht ersichtlich davon aus, daß im Rahmen einer bereits (oder noch) bestehenden Geschäftsverbindung an das gegenseitige Verhalten von Kaufleuten strengere Anforderungen zu stellen sind, wollen sie vermeiden, daß ihr Schweigen auf eine Mitteilung des anderen als Einverständnis ausgelegt wird«.Das steht im Einklang mit der angeführten Rechtsprechung des üvb Bundesgerichtshofs. Auch das vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte allgemeine Bedürfnis im kaufmännischen Verkehr, den Umfang gegenseitiger Verpflichtungen stets mit Sicherheit übersehen zu können, und das daraus hergeleitete grundsätzliche Erfordernis, einer erteilten Abrechnung zu widersprechen, soll sie nicht als richtig hingenommen werden, ist in der höchst-richterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt (OGRZ 3, 226 l%377 m.w.Raehw. ). Bas Berufungsgericht wird den Gegebenheiten des vorliegenden Falles durchaus gerecht, wenn es vom Kläger zu 2 verlangt, daß er sich zu den von der Beklagten seit 1962 über die Repräsentantengebühr übersandten Abrechnungen hätte äußern müssen, wenn er sie nicht gegen sich hätte gelten lassen wollen. Sein Schweigen konnte von der Beklagten nur als Einverständnis mit den ibm mitgeteilten Zahlen aufgefaßt werden. Bas um so mehr, als er den erhöhten Metersatz für den Träger KT 600 nicht einmal bei der im Kovember 1964 vereinbarten grundsätzlichen Überleitung des Kaiserdecken-Vertriebs auf die Beklagte geltend gemacht hat, sondern damit erst im September 1963 hervorgetreten ist, als die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Abwicklung der Geschäftsübeznahme durch die Beklagte immer größer wurden. Auf eine so späte Beanstandung früherer (für sie abgeschlossener) Abrechnungen brauchte sich die Beklagte nicht mehr einzustellen. VII« Zahlung tob Repräsentant envergütung für die Zeit nach der Geschäftsübernahme. 1« Das Berufungsgericht bejaht (BU 28/31) für den insoweit geltend gemachten Anspruch die Aktivlegitimation des Klägers zu 2, Denn nach der am 21. November 1964 getroffeuern Vereinbarung habe, wie echos der von der Beklagten gefertigte Aktenvermerk zeige, die Repräsentantenvergütung auf die Dauer von drei Jahren nach der tTbernahme des Vertriebs an den Kläger zu 2 •persönlich gezahlt werden sollen, der dafür auch noch eine eigene Tätigkeit habe erbringen sollen, was der Klägerin zu 1 gar nicht möglich gewesen wäre, da sie selbst nur noch einzelne Aufträge habe zu Ende führen, im übrigen aber nicht mehr werbend für die Beklagte habe arbeiten dürfen. Der Repräsentantengroschen sei als ein Teil der dem Kläger zu 2 gewährten Abfindung und nicht als eine Art Entgelt für seine weitere volle Verkaufstätigkeit gedacht gewesen. Der Kläger zu 2 habe der Beklagten lediglich in beratender und kundenpflegender Punktion zur Verfügung stehen müssen. Als Berater habe er seine Dienste aber unstreitig angeboten. Es sei Sache der Beklagten gewesen, sie nutzbringend zu verwenden. Sei sie daran nach Entstehung der Streitigkeiten zwischen den Parteien nicht mehr interessiert gewesen, so könne das nicht zu Lasten des Klägers zu 2 gehen. Da dieser über die Höhe der ihm zustehenden Forderung im unklaren, die Beklagte aber zu den notwendigen Ermittlungen ohne weiteres in der Lage sei, müsse sie insoweit Rechnung legen. 2. Die dagegen von der Revision der Beklagten gerichteten Angriffe haben keinen Erfolg. - 35 a) Daß das Berufungsgericht für die zukünftige Repräsentantenvergütung den Kläger zu 2 als anspruchsberechtigt hält, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es bleibt insoweit in den Grenzen der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung einer Individualvereinbarung und läßt bei den von ihm gezogenen Schlußfolgerungen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision der Beklagten erhebt dagegen auch keine ins einzelne gehenden Einwände. b) Mit ihren weiteren Rügen greift sie im wesentlichen wiederum die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der von den Parteien getroffenen Vereinbarung an und bemängelt, daß verschiedene, von ihr angetretene Beweise nicht erhoben worden sind. Auch insoweit kann sie aber nicht durchdringen. Zunächst ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die zugesagte PortZahlung der Repräsentantenvergütung auf weitere drei Jahre als eine Erhöhung der dem Kläger zu 2 bewilligten Abfindung angesehen hat, nicht aber als Entgelt für den Einsatz der vollen Arbeitskraft des Klägers zu 2 in diesem Zeitraum. In dem von der Beklagten angefertigten Aktenvermerk über die Verhandlung vom 21. November 1964» auf den sich in diesem Punkt auch der Kläger zu 2 beruft, ist die weitere Repräsentantenvergütung eindeutig in Ziffer 3 unter der Überschrift "Abfindung" geregelt, die aus einer (a) einmaligen Zahlung von 300 000,— DM und (b) der Repräsen-taten"gebühr" besteht. Unter Ziffer 3 a) 3 auf den Ziffer 3 b) verweist, heißt es dann lediglich, der Kläger zu 2 erhalte die Abfindung unter der Bedingung, daß er "... für die nächsten drei Jahre ebenfalls für Kai^^ tätig bleibt, um die ihm gegebene Zusage einer Weiterzahlung der Repräsentantengebühr •«« zu recht-fertigen bezw. zu gewährleisten”. Wenn demgegenüber in Ziffer 3 a) 2 bestimmt ist, der Kläger zu 2 müsse sich im ersten Halbjahr ab Errichtung der Zweigniederlassungen der Beklagten voll für einen reibungslosen Übergang zur Verfügung stellen und einsetzen, so läßt der Schluß, den das Berufungsgericht daraus zieht, nämlich daß die sonst vom Kläger zu 2 erwartete Tätigkeit eine andere sein sollte, die nicht den vollen Einsatz seiner Arbeitskraft erforderte, keinen Rechtsirrtum erkennen« Was dem Kläger zu 2 obliegen sollte, ”um die Zahlung der Repräsentantengebühr ..« zu rechtfertigen bezw« zu gewährleisten” ist im einzelnen nicht festgelegt worden« Die Beklagte hat im ersten Rechtszug selbst vorgetragen, es sei noch notwendig gewesen, die Modalitäten der weiteren Tätigkeit des Klägers zu 2 zu finden« An bestimmte Erfolge ist die Repräsentantenvergütung nicht geknüpft worden, sonst hätte es nähergelegen, sie dem Kläger nur bei Vermittlung von Aufträgen durch ihn oder wenigstens ursächlich gewordener Mitwirkung zu versprechen« Baß seine Tätigkeit "umsatzfördernd” sein sollte, wie die Beklagte geltend macht, führt nicht weiter« Bieser Begriff ist zu unbestimmt? als daß sich aus ihm die vom Kläger zu 2 zu erfüllende Punktion ohne weiteres entnehmen ließe. Denn an eine intensive offene Werbung durch ihn für die Beklagte, etwa vergleichbar der Tätigkeit eines Handelsvertreters, konnte von vornherein nicht gedacht gewesen sein, da ihm bezw. der von ihm gegründeten (und kontrollierten) Klägerin zu 1 der Vertrieb der KaflBHHM ja gerade genommen und auf die Beklagte überführt werden sollte. Wenn bei dieser Sachlage das Berufungsgericht der infrage stehenden Abmachung der Parteien lediglich eine dem Kläger zu 2 obliegende beratende und kundenpflegende Tätigkeit entnommen hat, so kann das nicht als r@Qhtsf©hl@rhaft angesehen werden* Seise Dienste als Berater, die sich übrigens durchaus auf den Umsatz aus« wirken konnten, hat der Kläger zu 2 aber unstreitig ange-boten. Nahm sie die Beklagte nicht in Anspruch, weil sie glaubte, ohne sie auskommen zu können, so ist das ihre Sache. Auch ihre Enttäuschung in den Erwartungen, etwaige persönliche Verbindungen des Klägers zu 2 nutzbringend verwerten zu können, enthebt sie nicht der Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtung auf Fortzahlung der Repräsentantenvergütung, nachdem irgendwelche Kundenbeziehungen des Klägers zu 2 ausweislich des von der Beklagten selbst gefertigten Aktenvermerks nicht Vertragsinhalt geworden sind. Hätte der Kläger zu 2 der Beklagten, wie diese behauptet, solche für sie interessante Verbindungen zu Kunden nur vorgespiegelt und sie dadurch zu dem Abschluß der getroffenen Vereinbarung veranlaßt, so könnte er sich einer arglistigen Täuschung schuldig gemacht haben, die die Beklagte möglicherweise zur Anfechtung des Vertrages berechtigt hätte. Die Beklagte hat aber nicht angefochten. Eventuelle Gegenansprüche aus unerlaubter Handlung hat sie ebenfalls nicht geltend gemacht. Bann aber muß sie sich an den Einzelbestimmungen der getroffenen Vereinbarung festhalten lassen. Bas Berufungsgericht ist deshalb den von der Beklagten hierzu ange- tretenen Beweisen mit Recht nicht nachgegangen, da sie für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich sind. c) Hat der Kläger zu 2 somit einen Anspruch auf Fortzahllpig der Repräsentantenvergütung, so muß ihm, da er anders seine Rechte nicht verfolgen kann, die .Beklagte nach § 242 BGB die erforderliche Auskimft er» teilen und Rechnung legen. Zutreffend hat das Berufungsgericht die insoweit von der Rechtsprechung (vgl. BGH NJW 1957, 1026; ürt. v. 18. November 1963 ttttt on nn //" o ___vr i \ i ^ _L. n j _x_« — V ill <£fXL Of/DC — 1I1.W «XIcäUIAW« y «XX bWAULSA OCAA VrjL'LUAU ÖÖt OJötS auf den vorliegenden Pall angewendet. Mit der Rechnungslegung wird die notwendige Auskunft erteilt. d) Für die hilfsweise von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen aus dem sklavi-sehen Nachbau ihrer Kai^B-Schalung gilt das oben unter Ziffer I 3 Ausgeführte. VIII. Höhe und lauf der vom Berufungsgericht zuerkannten Zinsen werden von beiden Parteien nicht beanstandet. IX. Zusammenfassend waren daher die Revisionen der Beklagten und des Klägers zu 2 zurückzuweisen. V V/ -39- Auf die Revision der Klägerin zu 1 war unter Zurückweisung ihres weit ergehenden Rechtsmittels das Berufungsurteil im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, wie die Klägerin zu 1 Schadensersatz aus der verzögerten Geschäftsübernahme in Höhe von 40 210,— DM (oben Ziffer III) nebst Zinsen verlangt. Pehle Simon Sprenkmann Girisch Alff