BGH · I ZR 114/66

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Klägerin, betreibt einen Bühnenverlago Der Schriftsteller Curt G^^ hat ihr durch Verträge vom 10o und 12«, Februar 1951 in bestimmtem Umfange,die Filmrechte an dem Bühnenstück wDr0 medo Hiob Prätorius” zur verlegerischen Auswertung übertragen, v/obei sie davon Kenntnis hatte, daß Goetz die Verfilmungsrechte bezüglich dieses Stücks in gewissem Umfange bereits im Jahre 1949 an die Beklagte vergeben hatteo In dem diesbezüglichen Schreiben der Beklagten an Goetz vom 16o Mai 19499 mit dem sich dieser mit Schreiben vom 180 Mai 1949 einverstanden erklärte, heißt es auszugsweise wie folgt: nur auf das Hecht zur einmaligen Verfilmung des Stoffes bezogen habe, so daß die Beklagte zur Wiedörverfilmung nicht berechtigt gev/esen sei und den Film daher unter Verletzung der ihr, der Klägerin, zustehenden urheberrechtlichen Ifutzungsbefugnissc hergestellt habe und auswerte o Falls die Beklagte aber das Recht zur Wiederverfilmung erworben haben sollte, so stünde ihr, der Klägerin, jedenfalls eine Gewinnbeteiligung von 25 $> des Produzenten gewinnes zu« Io' Das Berufungsgericht führt aus, daß nach den Feststellungen des Landgerichts, gegen die die Klägerin sich im zweiten Rechtszuge nicht mehr gewendet habe, die Beklagte durch deri Vertrag mit Gvom 160/180 Mai 1949 auch das Recht zur Wiederverfilmung des Bühnenstückes nDr0 medo Hiob Prätorius" erhalten habe» Dem schließe sich das Berufungsgericht an» Da auch die Abweisung des auf Zahlung von 50□000,— DM gerichteten Hilfsantrages rechtskräftig' geworden ist, ist Gegenstand des Rechtsstreits demnach nur noch der bezüglich der Wiederverfilmung von der Klägerin geltend gemachte Gewinnbete iligungsansprucho Zur Frage, ob die Klägerin den zur Vorbereitung des Zahlungsanspruches dienenden Anspruch auf Rechnungslegung gegen die Beklagte gerichtlich geltend machen kann, führt das Berufungsgericht folgendes aus0 Die Klägerin habe wegen der im Jahre 1949 erfolgten Übertragung der Verfilmungsrechte durch Goetz auf die Beklagte ihrerseits durch die mit G^^P im Februar 1951 geschlossenen Verträge die Filmrechte an dem Stück nicht zur verlegerischen Auswertung erwerben können und sei somit nicht Inhaberin der Rechte und Ansprüche geworden, die sich aus dem Vertrage zwischen der Beklagten und Goetz ergäbeno Diese stünden vielmehr Frau GBB~ von M^^BP als der Alleinerbin von Curt G^^B zu0 Jedoch ergebe sich aus IIo Da die Klägerin die Abweisung des das Wiederverfilmungsrecht betreffenden Hauptantrages hat rechtskräftig werden lassen, kann dahinstehen, ob dem Berufungsgericht darin beigepflichtet werden kann, daß die Beklagte auch das Wiederverfilmungsrecht erworben hat und daß sie zur Übertragung dieses Rechts auf Hans D^^^^ berechtigt gewesen ist» Denn mit dem zur Ermittlung des Produzentenreingewinnes dienenden Hilfsantrag auf Rechnungslegung geht die Klägerin davon aus, daß die Herstellung des neuen Filmes durch Hans und die Independent-Filmproduktion unter den zwischen G^0P und der Beklagten geschlossenen Vertrag vom 16o/18» Mai 1949 falle und daß deshalb Frau G^f^~ von M^J^H als Erbin ihres Mannes die vertraglich vorgesehene Gewinnbeteiligung von 25 $ zustehe» Das Berufungsgericht hat diesen Vertrag dahin ausgelegt, daß die Gewinnbeteiligung von 25 $ vom Produzentenreingewinn und nicht vom Erlös aus der Weiterübertragung des Verfilmungs rechts zu berechnen sei» Dies begründet es damit, daß die Vertragspartner seinerzeit davon ausgegangen seien, eine Wiederverfilmung würde ebenfalls durch die Beklagte vorgenommen werden» Daher habe kein Anlaß bestanden, die Beteiligung von Frau Gvon M^f^ von dem Gewinn zu bemessen, den die Beklagte aus einer Weiterveräußerung der Verfilraungsrechte erzielen würde» Io a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich dies bereits in eindeutiger Weise aus dem Wortlaut des Vertragsschreibenso Danach habe G^^^, so legt es dar, der Beklagten die zeitlich und örtlich uneingeschränkten deutschen Verfilmungsrechte, zu denen auch das Wiederverfilmungsrecht gehörte, zura Zweck der Herstellung eines Films durch die Beklagte und nicht etwa durch einen Dritten übertrageno An eine Wiederverfilmung durch einen Dritten sei damals jedenfalls nicht gedacht wordeno Wenn es dann am Schlüsse des Schreibens heiße, so habe es für diese prozentuale Angabe nach dem damaligen Stand des Verfilmungsplanes keine andere Bezugsgröße als den Gewinn des Produzenten, doh« der Beklagten, gegebene Hätte in Bezug auf die Beteiligung am Gev/inn späterer Verfilmungen schlechter gestellt werden sollen, dann hätte das in irgendeiner Form im Wortlaut des Schreibens zu dem Ausdruck kommen müsseno Diese Auslegung werde durch die Zusatzabkommen bestätigt, die zu den Verträgen über die Verfilmungsrechte an den Stücken ’’Das Haus in Montevideo” und "Hokuspokus” getroffen worden seien• In den Verfilmungsverträgen vom 12o Juli 1950 betreffend "Das Haus in Montevideo" und vom 25o November 1952 betreffend "Hokuspokus" sei nämlich die Gev/innbeteiligung von 25 i> ausdrücklich für die Herstellung des Drehbuches durch G^pfc gewährt wordene Diese Formulierung habe, wie auch Dr» in dem v/eiteren zwischen den Parteien schwebenden Rechtsstreit (Kammergericht 5 U 1582/64) bekundet habe, zu Zweifeln Anlaß geben können, ob G^pp auch im Falle einer Wiederverfilmung einen Anspruch auf Gev/innbeteiligung habeo Die aus diesem Grunde von Br„ als Bevollmächtigten der Eheleute aa) Lie Revision erblickt einen Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht den Vertrag vom 160/18« Mai 1949 ausgelegt hat« Nach ihrer Ansicht sind die diesbezüglichen Willenserklärungen der Auslegung nicht fähig« Lenn Gurt Gfp habe die Verfilraungsrechte einschließlich des Rechts zur Wiederverfilmung durch diesen Vertrag bereits auf die Beklagte übertragen und könne daher insoweit keine Leistung, für die er ein Entgelt beanspruchen könne, mehr erbringen« Andererseits beziehe sich die Vereinbarung in Ziff«^4 des Vertrages auf die Honorierung sämtlicher von den Eheleuten Gtf^ zu erbringenden Leistungen, so daß der vereinbarte Gegenwert für die übertragenen Hechte in Horm des Pauschal-honorares und der Gewinnbeteiligung am ersten Hilm schon bezahlt sei0 Pa dies aus dem Wortlaut folge, habe es keiner Auslegung bedurfte Pero ist entgegenzuhalten, daß der Wortlaut des Vertrages schon insofern nicht eindeutig ist, als er keine ausdrückliche Abrede über das Recht zur Wiederverfilmung enthalte Nachdem nunmehr auch die Klägerin davon ausgeht, daß die Beklagte durch den Vertrag dieses Recht erhalten hat, kann nur noch zweifelhaft sein, ob auch im Palle einer Wiederverf ilmung ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung in Höhe von 25 fo bestehto Insoweit sind aber die wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts bezüglich des sich aus dem Wortlaut des Vertrages ergebenden Vertragsinhalts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«, Pie Annahme des Berufungsgerichts, daß sich bezüglich des Stückes "Br«, med«, Hiob Prätorius" eine entsprechende Zusatzvereinbarung erübrigt habe, weil bereits der Grundvertrag ergebe, daß auch im Palle einer Wiederverfilmung ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung bestehe, ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar«. trägen ausdrücklich für die Herstellung des Drehbuches durch Goetz gewährt worden ist und daher nachträglich klarzustellen war, daß sic auch im Palle einer Wiederverfilmung gewährt werden sollte, ist in dem hier auszulegenden Vertrage vom 16o/180 Mai '1949 der Anspruch auf Gewinnbeteiligung nicht an eine Leistung von Curt G^||^ oder der Eheleute ge- bunden o Hieraus und aus dem Umstand, daß die Abrede über die Gewinnbeteiligung sich losgelöst von der Abrede über das Pauschalhonorar am Schluß dieser Vertragsbestimmung befindet, hat das Berufungsgericht daher'mit Recht gefolgert, daß eine Gewinnbeteiligung für jede Verfilmung des Bühnenstückes vereinbart worden ist0 2» Auch darin liegt kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung zur Auslegung des'Vertragswortlautes ausführt, die gewählte Vertragsgestaltung, nämlich die 2-5 $ige Beteiligung von Gß^ß am Produzentenreingewinn auch späterer Verfilmungen sei unter den im Zeitpunkt des Vertrags-Schlusses herrschenden wirtschaftlichen Umständen durchaus sinnvoll gewesen» Denn damals sei flüssiges Kapital knapp gewesen, so daß es bei einem gewinnversprechenden Unternehmen für den Autor, künstlerischen Leiter und -zusammen mit seiner Ehefrau - Hauptdarsteller der ersten Verfilmung nahegelegen habe, zu dem verhältnismäßig geringen festen Honorar eine verhältnismäßig hohe Gewinnbeteiligung sU vereinbaren, die dann aber - wenn er sich schon am Risiko in gewisser Weise beteiligte - auch für spätere Verfilmungen gelten sollte„ Illo Steht somit Prau von im Palle einer Wiederverfilmung ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung in Hohe von 25 i des Produzentenreingewinnes zu, so steht ihr auch der Anspruch auf Rechnungslegung zu, ohne daß es darauf ankäme, ob die Beklagte nach dem Vertrag von 1949 zur Abtretung der VJiederverfilmungsrechte an Hans berechtigt war.

Schlagwörter

RechtvertragenBerufungsgerichtWiederverfilmungHansKlägerinAuslegungGewinnbeteiligung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 2o Oktober 1968 Werner, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der B Filmproduktion GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Hans S^H^straße^, B ? Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen den Verlag Felix B Erben OHG, vertreten durch die geschäftsführenden Gesellschafter Johanna W , Brc Peter HJ istraße und Prau V< Klägerin und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br0 Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20 Oktober 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr0 Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr0' Sprenkmann, Alff, Dr0 Simon und Dr* Merkel für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5° Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 80 Juli 1966 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, betreibt einen Bühnenverlago Der Schriftsteller Curt G^^ hat ihr durch Verträge vom 10o und 12«, Februar 1951 in bestimmtem Umfange,die Filmrechte an dem Bühnenstück wDr0 medo Hiob Prätorius” zur verlegerischen Auswertung übertragen, v/obei sie davon Kenntnis hatte, daß Goetz die Verfilmungsrechte bezüglich dieses Stücks in gewissem Umfange bereits im Jahre 1949 an die Beklagte vergeben hatteo In dem diesbezüglichen Schreiben der Beklagten an Goetz vom 16o Mai 19499 mit dem sich dieser mit Schreiben vom 180 Mai 1949 einverstanden erklärte, heißt es auszugsweise wie folgt: 000 Im Anschluß an die mit „Ihnen geführten Verhandlungen erlaube ich mir, nachstehend die Vereinbarungen zu fixieren, die wir hinsichtlich der Verfilmung Ihres Bühnenstücks ’Dro med0 Hiob Prätorius* getroffen haben: Io Meine Gesellschaft erwirbt von Ihnen die zeitlich und örtlich uneingeschränkten deutschen Verfilmungsrechte an Ihrem Bühnenstück* * o o Die Auswertung der außerdeutschen Rechte bleibt Ihnen Vorbehalten* 2* Sie übernehmen *** die Herstellung des Drehbuches* *** 3° Die gesamte künstlerische Leitung während der Herstellung des Bilms liegt in Ihren Händen0 Ferner übernehmen Sie und Ihre Gattin die Hauptrolle in detü geplanten Film* 4o Für die in Ziff* 1 - 3 genannten Leistungen erhalten Sie und Ihre Gattin ein Pauschalhonorar von 100*000,— DM (ooo) und zwar in folgenden Raten: <5 0 0 Ferner erhalten Sie eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 25 (i*W* fünfundzwanzig)* Ich bitte Sie, diese Abmachungen auf der beigefügten Kopie bestätigen zu wollen* ***" Das Bühnenstück wurde im Jahre 1949 verfilmt und mit wirt schaftlichem Erfolg ausgewertet* In den Jahren 1950 und 1952 erwarb die Beklagte durch ähnlich lautende Verträge auch die Verfilmungsrechte an den Komödien von Curt G^B "Das Haus in Montevideo" und ‘'Hokuspokus1'* Zu dem Vertrag über das “Das Haus in Montevideo" vom 12* Juli 1950 wurde unter anderem eine durch Schreiben der Eheleute Curt und Valerie G^^P vom 20* Februar 1951 festgehaltene Zusatzvereinbarung getroffen« In Ziff« 3 dieses Schreibens heißt es: "oo* Zunächst besteht Einverständnis darüber, daß Herr und Frau G^B mit 25 $ am Reingewinn der Auswertung der Verfilmungsrechte auch dann beteiligt sind und bleiben, wenn nach Herstellung des Films "Das Haus in Montevideo" un- ter Regie mid künstlerischer Oberleitung von Herrn G^^ und unter Übernahme der Hauptrollen durch Herrn und Frau G^j^ ein späterer Film aufgrund dieser Rechte ohne Regie- oder Schauspiclermitwirkung des Ehepaares ge- dreht wird» Diese Klarstellung des von Anfang an gewollten Tatbestandes ist erforderlich? v/eil im V/ortlaut des Vertrages die Beteiligung von 25 % an der deutschen Auswertung des Film-Stoffes für die erste Verfilmung mit der Tätigkeit des Ehepaares G^^ gekoppelt ist*" Einen ähnlich lautenden Passus enthält das Schreiben der Beklagten an die Eheleute vom 30o November 1952, in dem Einzelfragen, die die Verfilraungsrechte an dem Stück «Hokuspokus" betreffen, behandelt werden«, Eine ausdrückliche, gleich ^oder ähnlich lautende Abmachung ist im vorliegenden Rechtsstreit bezüglich der strittigen Verfilmungsrechte an dem Stück uDr0 raed«, Hiob Prätorius" nicht getroffen worden«, Im Jahre 1964 begannen die Beklagte, ihr Hauptgesellschafter und alleiniger Geschäftsführer Hans und die Independent-Filmproduktion die Wiederverfilmung des Stoffes "Dr«, med«, Hiob Prätorius" zu betreiben«. Wie die Beklagte vorträgt, übertrug sie durch Vertrag vom 20„ September 1964 die Wiedervorfilmungsrechte auf Hans D^H^ gegen Zahlung eines Betrages von IQOoQOO,— DMo Dieser stellte den Film zusammen mit der Independent-Filmproduktion her«, Der Film wurde unter der Regie von Kurt mit Liselotte Pulver und Heinz Rühmann als Hauptdarstellern hergestellt und im Januar 1965 urauf ge führt«, Die Klägerin und die Witwe und Alleinerbin von Gurt G^Frau Valerie G^^~ von haben zu der Wiederverfilmung ihr Ein- verständnis nicht erteilte Die Klägerin hat vorgetragen, daß sich die vertragliche Einräumung des Verfilmungsrechtes an die Beklagte nur auf das Hecht zur einmaligen Verfilmung des Stoffes bezogen habe, so daß die Beklagte zur Wiedörverfilmung nicht berechtigt gev/esen sei und den Film daher unter Verletzung der ihr, der Klägerin, zustehenden urheberrechtlichen Ifutzungsbefugnissc hergestellt habe und auswerte o Falls die Beklagte aber das Recht zur Wiederverfilmung erworben haben sollte, so stünde ihr, der Klägerin, jedenfalls eine Gewinnbeteiligung von 25 $> des Produzenten gewinnes zu« Die Klägerin hat beantragt, Io die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen, es zu unterlassen, einen neuen Film nach dem Bühnenstück 1fDr0 medo Hiob Prätorius” von Gurt Goetz selbst oder durch Dritte herzustellen, in allen“ Ländern der Welt anzukündigen, zu vertreiben und/oder auszuv/erten; IIo hilfsweise, Io die Beklagte zu verurteilen, über die Herstellungskosten und die Einspielergebnisse des unter der Regie von Kurt hergestellten Films ,fDr0 medo . Hiob Pratorius" Rechnung zu legen; 2o 25 $ des sich aus der Rechnungslegung ergebenden Reingewinns aus der Auswertung des vorgenannten Films an sie zu zahlen; 3o 50o000,— DM an sie am 14^ Januar 1966 unter Anrechnung auf den Anspruch zu 2 zu zahleno Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweiseno / f*. ' / Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe durch den Vertrag auch das Wiederverfilraungsrecht erworben0 Gegenüber den auf Rechnungslegung und Zahlung gerichteten Hilfsanträgen hat sie dargelegt, daß sie nur 25 $ desjenigen Erlöses schulde, den sie selbst als Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch Vergabe des Wiederverfilmungsrechtes an Hans Domnick erzielt habe• Dies ergebe sich vor allem aus dem Wortlaut der hier ergänzend heranzuziehenden Zusatzvereinbarungen zu den Verträgen über "Das Haus in Montevideo” und "Hokuspokus”, in denen nur von einer Beteiligung am Reingewinn der Auswertung der Verfilmungsrechte, nicht aber am Produzentengewinn die Rede seio Solchen Produzentengev/inn habe sie auch nicht erzielt, da der Film nicht von ihrP sondern von Hans D^^^ zusammen mit der Independent-Filmpro-duktion hergestellt worden seio Das Landgericht hat durch feilurteil den Hauptantrag auf Unterlassung der Herstellung und Auswertung des neuen Filmes "Dr0 med0 Hiob Prätorius" und den Hilfsantrag zu 5 auf Zahlung von 50,000,— DM abgewieseno Dagegen hat es die Beklagte dem Hilfsantrage zu 1 entsprechend zur Rechnungslegung verurteilt und sich die Entscheidung über den Zahlungsanspruch zu 2 und über die Kosten des Rechtsstreits Vorbehalten Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte Berufung eingelegt o Im Laufe des Berufungsrechtszuges hat die Beklagte an die Klägerin 25 des ihr von D^^^ für die Übertragung der Verfilmungsrechte gezahlten Betrages von IOOoOOO,— DM, nämlich 25«000,— DM, gezahlte Die Klägerin hat diese Zahlung unter Vorbehalt angenommene Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage auch insoweit abzuweisen, als sie zur Rechnungslegung verurteilt worden i'sto Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels„' 5£jscheidungsgründe^ Io' Das Berufungsgericht führt aus, daß nach den Feststellungen des Landgerichts, gegen die die Klägerin sich im zweiten Rechtszuge nicht mehr gewendet habe, die Beklagte durch deri Vertrag mit Gvom 160/180 Mai 1949 auch das Recht zur Wiederverfilmung des Bühnenstückes nDr0 medo Hiob Prätorius" erhalten habe» Dem schließe sich das Berufungsgericht an» Da auch die Abweisung des auf Zahlung von 50□000,— DM gerichteten Hilfsantrages rechtskräftig' geworden ist, ist Gegenstand des Rechtsstreits demnach nur noch der bezüglich der Wiederverfilmung von der Klägerin geltend gemachte Gewinnbete iligungsansprucho Zur Frage, ob die Klägerin den zur Vorbereitung des Zahlungsanspruches dienenden Anspruch auf Rechnungslegung gegen die Beklagte gerichtlich geltend machen kann, führt das Berufungsgericht folgendes aus0 Die Klägerin habe wegen der im Jahre 1949 erfolgten Übertragung der Verfilmungsrechte durch Goetz auf die Beklagte ihrerseits durch die mit G^^P im Februar 1951 geschlossenen Verträge die Filmrechte an dem Stück nicht zur verlegerischen Auswertung erwerben können und sei somit nicht Inhaberin der Rechte und Ansprüche geworden, die sich aus dem Vertrage zwischen der Beklagten und Goetz ergäbeno Diese stünden vielmehr Frau GBB~ von M^^BP als der Alleinerbin von Curt G^^B zu0 Jedoch ergebe sich aus - 8 deren Schreiben vom 23. April 1965 an den damaligen Geschäftsführer der Klägerin, Dr» daß die Klägerin ermächtigt sei, die Frau von zustehenden Gewinnbeteiligungsansprüche im eigenen tarnen gerichtlich geltend zu machen» Eine solche gewillkürte Prozeßstandschaft sei zu demindest dann zulässig., wenn der zur Prozeßführung Ermächtigte ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Geltendmachung der Ansprüche habe* Das sei bei der Klägerin der Fall» Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen» IIo Da die Klägerin die Abweisung des das Wiederverfilmungsrecht betreffenden Hauptantrages hat rechtskräftig werden lassen, kann dahinstehen, ob dem Berufungsgericht darin beigepflichtet werden kann, daß die Beklagte auch das Wiederverfilmungsrecht erworben hat und daß sie zur Übertragung dieses Rechts auf Hans D^^^^ berechtigt gewesen ist» Denn mit dem zur Ermittlung des Produzentenreingewinnes dienenden Hilfsantrag auf Rechnungslegung geht die Klägerin davon aus, daß die Herstellung des neuen Filmes durch Hans und die Independent-Filmproduktion unter den zwischen G^0P und der Beklagten geschlossenen Vertrag vom 16o/18» Mai 1949 falle und daß deshalb Frau G^f^~ von M^J^H als Erbin ihres Mannes die vertraglich vorgesehene Gewinnbeteiligung von 25 $ zustehe» Das Berufungsgericht hat diesen Vertrag dahin ausgelegt, daß die Gewinnbeteiligung von 25 $ vom Produzentenreingewinn und nicht vom Erlös aus der Weiterübertragung des Verfilmungs rechts zu berechnen sei» Dies begründet es damit, daß die Vertragspartner seinerzeit davon ausgegangen seien, eine Wiederverfilmung würde ebenfalls durch die Beklagte vorgenommen werden» Daher habe kein Anlaß bestanden, die Beteiligung von Frau Gvon M^f^ von dem Gewinn zu bemessen, den die Beklagte aus einer Weiterveräußerung der Verfilraungsrechte erzielen würde» Io a) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich dies bereits in eindeutiger Weise aus dem Wortlaut des Vertragsschreibenso Danach habe G^^^, so legt es dar, der Beklagten die zeitlich und örtlich uneingeschränkten deutschen Verfilmungsrechte, zu denen auch das Wiederverfilmungsrecht gehörte, zura Zweck der Herstellung eines Films durch die Beklagte und nicht etwa durch einen Dritten übertrageno An eine Wiederverfilmung durch einen Dritten sei damals jedenfalls nicht gedacht wordeno Wenn es dann am Schlüsse des Schreibens heiße, "Ferner erhalten Sie eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 25 ^ =o.o1f) ■■ so habe es für diese prozentuale Angabe nach dem damaligen Stand des Verfilmungsplanes keine andere Bezugsgröße als den Gewinn des Produzenten, doh« der Beklagten, gegebene Hätte in Bezug auf die Beteiligung am Gev/inn späterer Verfilmungen schlechter gestellt werden sollen, dann hätte das in irgendeiner Form im Wortlaut des Schreibens zu dem Ausdruck kommen müsseno Diese Auslegung werde durch die Zusatzabkommen bestätigt, die zu den Verträgen über die Verfilmungsrechte an den Stücken ’’Das Haus in Montevideo” und "Hokuspokus” getroffen worden seien• In den Verfilmungsverträgen vom 12o Juli 1950 betreffend "Das Haus in Montevideo" und vom 25o November 1952 betreffend "Hokuspokus" sei nämlich die Gev/innbeteiligung von 25 i> ausdrücklich für die Herstellung des Drehbuches durch G^pfc gewährt wordene Diese Formulierung habe, wie auch Dr» in dem v/eiteren zwischen den Parteien schwebenden Rechtsstreit (Kammergericht 5 U 1582/64) bekundet habe, zu Zweifeln Anlaß geben können, ob G^pp auch im Falle einer Wiederverfilmung einen Anspruch auf Gev/innbeteiligung habeo Die aus diesem Grunde von Br„ als Bevollmächtigten der Eheleute 10 / mit der Beklagten geführten Verhandlungen hätten sodann zur Klarstellung der Gewinnbeteiligung auch im Palle der Wiederverfilraung in den zusätzlichen Schreiben vom 20« Februar 1951 betreffend ”Las Haus in Montevideo” und vom 50« November 1952 betreffend ’’Hokuspokus” geführt« Die auffällige Tatsache, daß eine entsprechende Klarstellung der Abmachungen über die Gewinnbeteiligung,an Wiederverfilmungen bezüglich des Stückes ’’Br« medo Hiob Prätorius” nicht vorgenommen worden sei, finde ihre Erklärung darin, daß eine solche Klarstellung hier nicht erforderlich gewesen sei« Denn der Vertrag sei in seiner Formulierung eindeutig, da die Gewinnbeteiligung von 25 $ ohne Bindung an eine der einzelnen Leistungen des Ehepaares G^^^ am Schluß der Vertragsbestimmungen angeführt sei« Die beiden Zusatzbriefe zu ”Haus in Montevideo” und "Br® raed« Hiob Prätorius” sprächen hiernach nicht gegen, sondern für die Auslegung des Landgerichtes« La diesen Schreiben zu entnehmen sei, daß bei Wiederverfilmungen dieser Bühnen- stücke 25 °ß> des Produzentengewinns erhalten sollte, bestehe kein Grund zu der Annahme, daß für eine Wiederverfilmung von ”Lr« med« Hiob Prätorius” etv/as anderes gelten sollte« b) Liese Auslegung hält der rechtlichen Nachprüfung stand« aa) Lie Revision erblickt einen Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht den Vertrag vom 160/18« Mai 1949 ausgelegt hat« Nach ihrer Ansicht sind die diesbezüglichen Willenserklärungen der Auslegung nicht fähig« Lenn Gurt Gfp habe die Verfilraungsrechte einschließlich des Rechts zur Wiederverfilmung durch diesen Vertrag bereits auf die Beklagte übertragen und könne daher insoweit keine Leistung, für die er ein Entgelt beanspruchen könne, mehr erbringen« Andererseits beziehe sich die Vereinbarung in Ziff«^4 des Vertrages auf die Honorierung sämtlicher von den Eheleuten Gtf^ zu erbringenden Leistungen, so daß der vereinbarte 11 Gegenwert für die übertragenen Hechte in Horm des Pauschal-honorares und der Gewinnbeteiligung am ersten Hilm schon bezahlt sei0 Pa dies aus dem Wortlaut folge, habe es keiner Auslegung bedurfte Pero ist entgegenzuhalten, daß der Wortlaut des Vertrages schon insofern nicht eindeutig ist, als er keine ausdrückliche Abrede über das Recht zur Wiederverfilmung enthalte Nachdem nunmehr auch die Klägerin davon ausgeht, daß die Beklagte durch den Vertrag dieses Recht erhalten hat, kann nur noch zweifelhaft sein, ob auch im Palle einer Wiederverf ilmung ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung in Höhe von 25 fo bestehto Insoweit sind aber die wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts bezüglich des sich aus dem Wortlaut des Vertrages ergebenden Vertragsinhalts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«, bb) Es ist auch rechtlich nicht zu bemängeln, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung des hier in Rede stehenden Vertrages die Zusatzvereinbarungen der Vertragspartner berücksichtigt hat, die diese zu den die Stücke "Pas Haus in Montevideo" und "Hokuspokus" betreffenden Verträgen getroffen haben«, Penn nach anerkannter Rechtsprechung ist bei der Auslegung von Willenserklärungen auch das Gesamt-verhalten der Vertragspartner zu berücksichtigen«, Pie Annahme des Berufungsgerichts, daß sich bezüglich des Stückes "Br«, med«, Hiob Prätorius" eine entsprechende Zusatzvereinbarung erübrigt habe, weil bereits der Grundvertrag ergebe, daß auch im Palle einer Wiederverfilmung ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung bestehe, ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar«. Während nach der nicht angegriffenen Peststellung des Berufungsgerichts die Gewinnbeteiligung von 25 # in den die beiden anderen Stücke betreffenden Grundver- 12 trägen ausdrücklich für die Herstellung des Drehbuches durch Goetz gewährt worden ist und daher nachträglich klarzustellen war, daß sic auch im Palle einer Wiederverfilmung gewährt werden sollte, ist in dem hier auszulegenden Vertrage vom 16o/180 Mai '1949 der Anspruch auf Gewinnbeteiligung nicht an eine Leistung von Curt G^||^ oder der Eheleute ge- bunden o Hieraus und aus dem Umstand, daß die Abrede über die Gewinnbeteiligung sich losgelöst von der Abrede über das Pauschalhonorar am Schluß dieser Vertragsbestimmung befindet, hat das Berufungsgericht daher'mit Recht gefolgert, daß eine Gewinnbeteiligung für jede Verfilmung des Bühnenstückes vereinbart worden ist0 2» Auch darin liegt kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht in einer Hilfsbegründung zur Auslegung des'Vertragswortlautes ausführt, die gewählte Vertragsgestaltung, nämlich die 2-5 $ige Beteiligung von Gß^ß am Produzentenreingewinn auch späterer Verfilmungen sei unter den im Zeitpunkt des Vertrags-Schlusses herrschenden wirtschaftlichen Umständen durchaus sinnvoll gewesen» Denn damals sei flüssiges Kapital knapp gewesen, so daß es bei einem gewinnversprechenden Unternehmen für den Autor, künstlerischen Leiter und -zusammen mit seiner Ehefrau - Hauptdarsteller der ersten Verfilmung nahegelegen habe, zu dem verhältnismäßig geringen festen Honorar eine verhältnismäßig hohe Gewinnbeteiligung sU vereinbaren, die dann aber - wenn er sich schon am Risiko in gewisser Weise beteiligte - auch für spätere Verfilmungen gelten sollte„ Die Beanstandung der Revision, hierin liege ein Denkfehler, weil Gurt Gßßß bezüglich späterer Verfilmungen gar kein Risiko eingegangen sei, übersieht, daß er nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts insofern bereits bei Vertragsschluß ein Risiko eingegangen ist, als er als Autor des Bühnenstücks der Beklagten ein für allemal 15 - die Verfilmungsrechte einschließlich des Rechts zur Wiederverfilmung Übertragen hato Soweit-die Revision geltend macht, eine Autoren-Gewinn-beteiligung von 25 i komme;erfahrungsgemäß nicht vor, weil sie wegen ihrer Höhe untragbar sei und eine Y/iederverfilmung verhindere, auch sähen die üblichen Normalverträge ein erneutes Honorar für den Pall der Wiederverfilmung nicht vor, so greift sie zu^Unrecht die Auslegung eines Individualvertrages an und versucht erfolglos, ihre Auslegung an die Stelle derjenigen des latrichters zu setzen• Sie verkennt außerdem, daß die diesbezüglichen Erwägungen vom Berufungsgericht nur hilfsweise zur Bestätigung seiner aus dem Wortlaut der Vertragsurkunde und den Begleitumständen gewonnenen Auslegung , herangezogen worden sind» 3* Demnach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, daß auch im Palle einer Wiederverfilmung der Gewinnbeteiligungsanspruch der Alleinerbin von Curt G|^^ nach dem Vertrage vom I60/I80 Mai 1949 in einem Anteil von 25 am Produzentenreingewinn bestehen sollte., Illo Steht somit Prau von im Palle einer Wiederverfilmung ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung in Hohe von 25 i des Produzentenreingewinnes zu, so steht ihr auch der Anspruch auf Rechnungslegung zu, ohne daß es darauf ankäme, ob die Beklagte nach dem Vertrag von 1949 zur Abtretung der VJiederverfilmungsrechte an Hans berechtigt war. Denn selbst wenn dies mit dem Berufungsgericht zu bejahen wäre, so könnte sie sich doch durch Abtretung dieser Rechte nicht einseitig von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von 25 i des Produzentenreingewinnes lösen» Ob und inwieweit sie Prau G^p^- von gegenüber verpflichtet gewesen wäre, Hans D^H[^ die Wiederverfilraungsrechte nur unter Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung von 25 °ß> des Produzentenreingewinnes zu überlassen, kann offen bleiben; denn es steht nicht eine etv/aige gesamtschuldnerische Haftung von Hans D^|^p, sondern die eigene Haftung der Beklagten in Prägeo War diese aber verpflichtet, im Palle einer Wiederverfilmung 25 f° des Produzentenreingev/innes an die Klägerin abzuführen, so blieb diese Verpflichtung auch dann bestehen, v/enn ein Dritter auf Grund einer Abtretung der Wiederverfilmungsrechte durch die Beklagte diese Rechte durch die Herstellung des Filmes auswertete0 Dies folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz (vglo §§ 414, 415? 417 BGB), daß der Schuldner sich ohne Mitwirkung des Gläubigers nicht seiner ihm diesem gegenüber obliegenden Verpflichtung entziehen kann» Hiernach kommt es für den Anspruch auf Rechnungslegung nicht darauf an, welchen Gewinn die Beklagte und Hans D^^iK gezogen haben, sondern darauf, wie hoch der Produzentenreingewinn isto IVo Die Revision hält den gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Rechnungslegung für unerfüllbar, weil ihr Ge~ schäftsführer Hans nicht verpflichtet sei, ihr seine privaten Kenntnisse zur Verfügung zu stellen„ Hiermit verkennt die Revision jedoch, daß die Beklagte ihrem Vertragspartner gegenüber verpflichtet ist, sich von ihrem Geschäftsführer die notwendigen Angaben, zu verschaffen0 Die Verurteilung der Beklagten ist zulässig, solange nicht feststeht, daß ihr die Erfüllung dieses Anspruchs objektiv unmöglich ist (vglo RGZ 99? 232, 234 nioWoNachWo)» - 15 Vo Da sich demnach die Revision der Beklagten als unbegründet erwie3? v/ar das Rechtsmittel, mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO, zurücksuv/eiseno Krüger-Rieland ; Sprenkmanü Alff Simon Merkel