BGH · I ZR 114/57 vom 28.10.1958

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Leitsatz / Zusammenfassung

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14.Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.Br«h.c.Wilde, Dr.Krüger-Nieland, Br.Christoph, Dr*Spreng und Br.Löscher für Recht erkannt: Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem ersten Klagantrago Sie ist der Auffassung, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, in ihrer Firma den Bestandteil "Fischl-Betriebe" zu führen, daß die Beklagte vielmehr nur berechtigt sei« den Hamen Fischl für die Dauer des Pachtvertrags zur Bezeichnung des gepachteten Gaststättenbetriebs und für die Dauer der Bierbezugsverpflichtung aus dem Kaufvertrag zur Bezeichnung des eigenen Gaststättenbetriebes zu verwenden; ein eigenes, selbständiges Hecht an dem Hamen Fischl stehe der Beklagten nicht zu. Weil der Beklagten ein eigenes, selbständiges Hecht an dem Hamen Fischl nicht zustehe, sieht die Klägerin auch die Behauptung auf den Frischhaltet Uten, Fritz habe den Hamen des Gründers Fischl "erworben", als falsch und unzulässig an. 2c es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, im Geschäftsverkehr die Behauptung aufzustellen, sie habe ein eigenes Hecht auf Führung des Hamens Fischl durch Erwerb dieses Hamens erlangt« Sie hat u.a. entgegnet: sie habe sowohl auf Grund des Pachtvertrages als auch auf Grund des Kaufvertrages - und zwar unabhängig von der Bierbezugsverpflichtung -ein eigenes Hecht an dem Hamen "Fischl" erlangt; der Aufdruck auf den Frischhaltetüten sei nicht mißverstand- Sie hat nunmehr auch die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und ein eigenes Recht an der Bezeichnung ••Fischl-Betriebe" auf Grund. Sie hat sich für ihre Aktivlegitimation außer auf die enge Verflechtung der GmbH und der Kommanditgesellschaft auch auf die ihr von der GmbH gegebene Abtretung der Rechte aus dem Pachtvertrag und Ermächtigung zur Führung des Namens "Fischl” berufen. Das Berufungsgericht hat sich nicht klar entschieden, ob die Aktivlegitimation der Klägerin, soweit sie Unterlassungsansprüche aus dem Recht der GmbH geltend macht, deshalb zu bejahen ist, weil die GmbH ihre Ansprüche aus dem Pachtvertrag mit der Beklag- Da die Firma der Beklagten durch ihren neuen Bestandteil "Fischl-Betriebe" verwechslungsfähig mit der Etablissementsbezeichnung "Fischl" geworden sei, hat das Berufungsgericht daher , den Anspruch der GmbH auf Unterlassung dieser Firmierung nach § 16 Abs .3 und § 1 UWG für begründet erachtet. Es /bedurfte daher an sich auch nicht der Feststellung, daß die Bezeichnung "Bierhaus Fischl" oder kurz "Fischl" Verkehrsgeltung für die Gaststätte DflHBstraße erlangt hat. Es ist jedoch außer Zweifel und Streit, daß hier der Bezeichnung "Fischl" schon von Natur aus die für den Schutz des § 16 Abs.l Daß diese Bezeichnung ihre kennzeichnende Kraft für die Gaststätte RflHBstraße weder durch die Erlaubnis an die Beklagte, die Gaststätte JNMHHB^traße^^ unter derselben Bezeichnung zu betreiben, noch durch die Ermächtigung an die Klägerin, den Namen gleichfalls zu führen, verloren hat, ist vom Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt und auch von der Revision nicht angegriffen worden. Das Recht an der Bezeichnung ist unabhängig davon jedenfalls durch die Weiterführung der Bezeichnung entstanden (vgl»BGHZ 11, 214, 217 - K.f „A.),und die Beklagte kann sich der Klägerin gegenüber nicht darauf berufen, daß die Führung der Bezeichnung etwa gegenüber Conrad Fischl unbefugt sei (BGHZ 10, 196, 204)- Entgegen der Meinung der Revision ist das Kennzeichnungsrecht auch der Brauerei zugewachsen. Hier ist aber, wie aus dem Berufungsurteil in seinem ganzen Zusammenhang und für das Pachtverhältnis der Beklagten schon aus dem Pachtvertrag vom 27- Januar 1950, aus § 5 des Kaufvertrags vom 7.Oktober 1950 sowie aus dem Aufdruck der Beklagten auf den mit dem Klagantrag zu 2 beanstandeten Frischhaltetüten hervorgeht, jeweils die auf dem Grundstück betriebene Gaststätte als solche samt der ihr gegebenen Etablissementsbezeichnung verpachtet worden. UWG und des § 12 BGB gegenüberstehen, sind die um den Zusatz "Fischl-Betriebe" erweiterte Firmenbezeichnung der Beklagten einerseits und die der Brauerei für die Gaststätte B^HNi^ße zustehende Etablissementsbezeichnung ’'Bierhaus Fischl" oder "Pischl” andererseits. 4 = Ber Streit der Parteien um die Bezeichnung "Pischl" erhält sein besonderes Gepräge dadurch, daß die Brauerei der Beklagten die Benutzung der Bezeichnung sowohl nach dem Pachtvertrag für den Pachtbetrieb B^^) flfetraße als auch nach dem Kaufvertrag für den Eigentumsbetrieb B^m^3traße^P gestattet hat und gestatten muß. Bei seiner Auslegung der Beiden Verträge, daß die Beklagte nur die beiden Betriebe B^Hfcstraße und EflHHF QIBs'fci'&ße nicht aber sich selbst "Fischln nennen dürfe, ist das Berufungsgericht von einer Betrachtung der Interessen der Brauerei ausgegangen. Es hat auf den beachtlichen wirtschaftlichen Wert hingewiesen, den der zugkräftige Name Fischl für die Brauerei habe« und hat .ausdrücklich festgestelli, daß das auch der Beklagten bekannt sei und gewesen sei. Eine solche Beeinträchtigung und erhebliche Gefährdung der Rechte der Brauerei sieht das Berufungsgericht darin, daß die Beklagte sich selbst "Fischl**-Betriebe nennt, da die darin.liegende Inanspruchnahme eines von der gekauften und der gepachteten Gaststätte unabhängigen Rechts an diesem Namen zu einer Verwirrung des Verkehrs und u.a. dazu führen mUsse, daß die Brauerei bei Verhandlungen über einen heuen Pachtvertrag weit weniger auf den wirtschaftlichen Wert der Bezeichnung Fischl Selbst wenn der Beklagten, wie das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision offenläßt und sogar unterstellt, die Führung der Bezeichnung für das Grundstück FflHHHP-straße BP ohne zeitliche Begrenzung zu gestatten sein soll te, so würde das noch kein gegen die sonstigen Erwägungen des Berufungsgerichts durchschlagendes Argument dafür sein, daß die Beklagte den Namen Fischl auch in ihre Firma auf nehmen dürfte. Die Auslegung der Verträge durch das Berufungsgericht steht auch im Einklang mit allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen, wie sie von der Rechtsprechung wiederholt in Pallen angewandt worden sind, wo eine vertraglich vereinbarte oder aus der tatsächlich«! Es liegt durchaus im Sinne dieser Rechtsprechung, wenn das Berufungsgericht bei seiner Auslegung der Verträge besonderes Gewicht darauf gelegt hat, daß durch die Aufnahme der Etablissementsbezeichnung "Fischl" in die Firma der Beklagten der wirtschaftliche Wert der Bezeichnung für die Brauerei über die der Beklagten ausdrücklich eingeräumte Gebrauchsgestattung hinaus beeinträchtigt werden würde. Die Revision hat die Aufnahme des Zusatzes "Fischl-Betriebe” in die Firma der Beklagten vor allem damit zu rechtfertigen gesucht, daß die Beklagte auf Grund einer besonderen und besonders erfolgreichen neuen 1. Bas Berufungsgericht hat auch diese Frage erörtert, Es hat dazu ausgeführt: Daß die Beklagte oder ihre Geschäftsführer als Pächter bzw.Inhaber der beiden "Fischl" genannten Gaststätten bekannt seien, verdankten sie in erster Linie den mit der Brauerei abgeschlossenen Verträgen, Die Beklagte verstoße gegen die sich aus den Verträgen ergebende Treuepflicht und gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn sie ihre Befugnis, die Bezeichnung im Rahmen der beiden Verträge zu verwenden, dazu ausnutze, die Etablissementsbezeichnüng in ihr Vermögen herüberzuziehen und als eigene zu verwenden. In dem hier allein zur Entscheidung stehenden Verhältnis zwischen der Brauerei und der Beklagten bedeutet es keinen wesentlichen Unterschied, ob die Beklagte sich außer auf die Gestattung der Brauerei auch auf eine ihr - der Beklagten - zugewachsene Verkehrsgeltung der Bezeichnung Fischl berufen kann. Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, daß sie trotz der vom Berufungsgericht hervorgehobenen Unterschiedlichkeit in der Art ihrer Bezugnahme auf die Bezeichnung Fischl es durch die besondere Art ihrer Wirtschaftsführung erreicht hat, daß der Verkehr in der Bezeichnung Fischl eine allein oder originär der Beklagten zustehende, und von niemand, insbesondere nicht von der Brauerei abgeleitete Bezeichnung ihrer Gaststättenbetriebe sieht, so kann sich die Beklagte gegenüber der Brauerei und gegenüber dem prioritätsbesseren Recht der Brauerei an der Bezeichnung im Rahmen des § 16 Abs.l UWG und des § 12 BGB nur auf das berufen, was ihr die Brauerei seihst in den Verträgen EUgestanden hat. Auf die zu dem.Recht der Hamensgleichen entwickelten Grundsätze kann sich die Beklagte nicht berufen, da sie ihre Befugnis zur Führung der Etablissementsbezeichnung allein von der Brauerei ableitet und diese abgeleitete Befugnis erst die Voraussetzung für eine etwa zugunsten der Beklagten gebildete Verkehrsgeltung war» Auf die von der Revision vorgebrachten Rügen aus § 286 und § 159 ZPO, mit denen die Nichtberücksichtigung des den Erwerb einer eigenen Verkehrsgeltung betreffenden Vorbringens der Beklagten bemängelt wird, kommt es daher sachlich nicht an. Auch die Frage, ob die Beklagte als GmbH firmenrechtlich befugt, ist, ihre Firma vom Gegenstand ihres Betriebs zu entnehmen, ist entgegen der Meinung der Revision für die Entscheidung des Streitfalls unerheblich Es geht hier nicht darum, ob die geänderte Firma der Beklagten firmenrechtlich zulässig gebildet ist, sondern ob die Beklagte gegenüber der Brauerei zu dieser Änderung befugt gewesen ist. Würde die Beklagte eine andere mit dem Wort "Betriebe” gebildete Zusammensetzung oder auch das Wort "Betriebe" allein als Zusatz zu ihrer Firma wählen, so würde dem die in diesem Rechtsstreit erfolgte Verurteilung bei richtiger Würdigung ihre« Sinnes nicht entgegenstehen. zu, 2 ergreift nach seiner weiten Fassung nicht nur die Behauptung auf den Frischhalte tüten, die den Anlaß zu dem Antrag gegeben hat, sondern jegliche Berühmung der Beklagten, sie habe ein eigenes Recht auf Führung des Namens Fischl durch Erwerb dieses Namens erlangt o Ebenso wie die mit dem Klagantrag zu 1 beanstandete Firmierung der Beklagten hält das Berufungsgericht sowohl die beanstandete Behauptung auf den Frischhalte-tüten als auch jede andere derartige Namensberühmung der Beklagten für geeignet, den Wert des Etablissementsnamens "Fischl" für die Brauerei zu beeinträchtigen; es sieht daher in den durch den Klagantrag zu 2 erfaßten Behauptungen ebenfalls einen Verstoß der Beklagten gegen § 16 Abs»5 DWG und gegen ihre Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag und aus dem Kaufvertrag, Es bejaht für den umfassenden Klagantrag zu 2 auch das Hechtsschutzbedürfnis der Klägerin und die Wiederholungsgefahr, da die Beklagte in ihrer Verteidigung gegen die beiden Klaganträge dieses ßechtsstreits entscheidenden Wert auf die Feststellung gelegt habe', daß sie ein eigenes Recht zur Führung des Namens Fischl erlangt habe» geschäftlichen Verkehr auch noch in anderer Weise des Erwerbs eines eigenen Hechts an der Bezeichnung Pischl berühmt habe oder berühmen werde als durch die beanstandete Behauptung auf den Prischhaltetüten, Pritz KÜHB habe durch die Pachtung des Betriebs BflHfcstraße den Namen des Gründers Conrad Pischl erworben. Wenn das Berufungsgericht die Wiederholungsgefahr für eine Namensbei’ühmung jeglicher Art aus der Verteidigung der Beklagten im Hechtsstreit hergeleitet hat, so beruht diese Betrachtung auf einem unrichtigen und daher auch in der Revisionsinstanz zu beachtenden rechtlichen Gesichtspunkt (BGHZ 14, 163, 167 - Constanze). Hier aber diente die vor allem auf die Gestattung im Kaufvertrag und auf den Erwerb einer eigenen Verkehrsgeltung gestützte Verteidigung der Beklagten, daß sie schlechthin ein eigenes Recht an der Bezeichnung Pischl erworben habe, im wesentlichen der Abwehr des auf Pir-menlöschung gerichteten Klagantrags zu 1, während die Beklagte sich im geschäftlichen Verkehr bisher eines Namenserwerbs lediglich in der avis dem Aufdruck 3» Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, die Wiederholungsgefahr für die im geschäftlichen Verkehr auf den Frischhaltetüten bereits einmal aufgestellte, auf den Hamenserwerb durch die Pachtung des Betriebs Blumenstraße bezügliche Behauptung der Beklagten anzunehmen > Insoweit ist die Wiederholungsgefahr und das Rechtsschutzbedürfnis der Brauerei auch nicht durch den Zwischenvergleich vom 21.Dezember 1955 im Verfahren vor dem Düsseldorf weggefallen, da sich die Beklagte in diesem Vergleich zur Unterlassung der beanstandeten Behauptung nur für die Dauer des hier zuentscheidenden Rechtsstreits und unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunks verpflichtet hat. Daß der Verkehr die beanstandete Behauptung auf den Frischhaltetüten als die Behauptung eines dauernden und uneingeschränkten Hamenserwerbs der Beklagten auffaßt, ist vom Berufungsgericht mit rechtlich nicht angreifbaren Ausführungen dargetan worden» Daß in einer solchen Behauptung eine unzulässige Beeinträchtigung der Rechte der Brauerei liegt, ist bereits unter V 1 erörtert.

Schlagwörter

GaststätteBerufungsgerichtBrauereiGmbHRechtBezeichnungKlägerinFischl

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein 2236 081 OWO § 16; BGB § 12 Fisohl a) Dem Verpächter eines mit einer Etablissementsbezeichnung versehenen Erwerbsgeschäfts verbleiben trotz der Verpachtung die Rechte an der Etablissementsbezeichnung aus §*16 UWC- und § 12 BGB» b) Auch eine dem Pächter zugewachsene eigene Verkehrsgeltung für die Etablissementsbezeichnung berechtigt ihn nicht, die Bezeichnung ohne die Einwilligung des Verpächters in seine Firma aufzunehmen. Aktenzeichen; I ZR 114/57 Urt»des BGH. v. 28. Oktober 1958 OLG.Düsseldorf I Zß 114/57 Verkündet am 28»Oktober 1958 Grunau,Justizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit der Firma Fritz K(HB^~F(MHP-Bet riebe Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Eheleute Fritz K^IHlundGertrud geb» TflHl, in WKKKRBztezBe flHÜ Beklagten und Kevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dri gegen die Firma in auerei ___ Kommanditgesellschaft Straße< Klägerin und ßevisionsbeklagte, ‘ - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanvialt Prof .Brf^HHB ~ hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14.Oktober 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof.Br«h.c.Wilde, Dr.Krüger-Nieland, Br.Christoph, Dr*Spreng und Br.Löscher für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird unter teilweiser Aufhebung des Urteils des 2.Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 3.Mai 1957 das Urteil der 3.Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Büsseldorf vom 27.Juni 1956 zu Hr. 2 dahin geändert, daß die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Klagantrags zu Nr«2 verurteilt wird, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen. — la im Geschäf taverkeb^die Behauptung aufzustellen: "Fritz K^HBübernähm 1950 pachtweise den Betrieb BBBBatraße und erwarb damit den Namen des Gründers Conrad FBBB> Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zü 1/5 der Klägerin und zu 4/5 der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen t Sie Klägerin, eine bekannte SflHBHBHt Brauerei, ist aus der im Jahre 1937 erfolgten Fusion der Brauerei Gebr SflHHMI AG und der 4H9-Srauere^ hervorgegangen und wird seit 1938 in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betrieben. Im Jahre 1949 gründeten die Gesellschafter der Klägerin eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - die GmbH -, deren Hauptaufgabe die Pachtung des Brauereibetriebes sein sollte» Ser GmbH wurde bei ihrer Gründung von der Klägerin als einziges der Brauereigrundstücke das Grundstück b£D ^^straße 4HD in DflflHBB zu Eigentum übertragen. Sieses Grundstück hatte die eine der beiden Rechtsvorgängerinnen der Klägerin, die Brauerei Gebr.SflHHÜ AG* im Jahre 190*7 mit der darin seit 1883 von dem Gastwirt Conrad unter seinem Kamen betriebenen Gaststätte erworben. Ser Gaststättenbetrieb war unter der Bezeichnung ’’Bierhaus Fischl" bis zu seiner Zerstörung im Jahre 1943 durch Pächter fortgeführt worden. Im Zuge des Wiederaufbaus der Gaststätte verpachtete die I^WBM^-flBB|||^GfflbH den Eheleuten Fritz und Gertrud durch Pachtvertrag vom 27.Januar 1930 "die (näher) bezeichneten Räume in den ihr gehörigen Musern BflHBstraße §///& genannt "Bierhaus Fischl”, einschließlich des in den Räumen befindlichen, der Brauerei gehörigen Inventars.... .zu dem Zwecke der Weiterführung der bisher in dem Pachtobjekt betriebenen Gastwirtschaft". Durch Nachtrag vom'1. Juli 1950 wurde der Pachtvertrag auf die inzwischen von den Eheleuten K^HMBgegründete Beklagte erstreikt, die damals als "Fx*ilz KflmpGmbü" firmierte. -3 - Durch notariellen Kaufvertrag vom 7^Oktober 1950 verkaufte öie Klägerin, also die Kommanditgesellschaft, das ihr gehörige, kriegszerstörte Grundstück FfHHHHp- Gaststätte "iswige lampe" betrieben worden war, an die "Die Ankäuferin (d.h.die Beklagte) verpflichtet sich, auf dem gekauften Grundstück alsbald wieder ein Gebäude zu errichten und in diesem Gebäude die Gaststätte "Im jungen Fischl" einzurichten und zu führen» Die Einrichtung und Führung dieser Gaststätte soll in der gleichen Weise erfolgen, wie die von der Ankäuferin zur Zeit von der Brauerei Dieterich H(0HPGmbH gepachtete Gaststätte "Bierhaus Fischl" eingerichtet und geführt wird. In der. Gaststätte sollen Getränke und Speisen zu den gleichen Preisen verabfolgt werden wie in der Gaststätte "Bierhaus Fischl"« Die Beklagte verpflichtete sich ferner in § 6 Absd des Vertrags, den gesamten Bedarf an Bier, Limonaden * usw. bis zur Begleichung :des Restkaufpreises, mindestens aber auf die Dauer von 30 Jahren von der Inbetriebnahme der Gaststätte an gerechnet, ausschließlich von der Brauerei bzw„ deren Rechtsnachfol- ger zu beziehen« Diese lange Dauer der Bezugsverpflichtung wurde in § 6 Abs«5 des Vertrags mit dem außergewöhnlich niedrigen Kaufpreis für das Grundstück begründet; es wurde jedoch hinzugefügt, daß die Bezugsverpflichtung für die Gaststätte "Im jungen Fischl" bereits nach Ablauf von 10 Jahren enden solle, wenn die Brauerei Gaststätte "Bierhaus Fischl" ohne Grundangabe kündige» ber der in der Fähe gelegenen Gaststätte "Im jungen Füchschen1' beanstandet wurde, führte die Beklagte die straße in 't in dem vor der Zerstörung die Beklagte. In § 5 des Vertrags wurde bestimmt: abgeschlossenen Pachtvertrag bezüglich der. GmbH den zwischen ihr und den Eheleu- Da die Bezeichnung "Im jungen Fischl" von dem Inha t Gaststätte iin Grundstück 4Hpstra8e 4Bvon Anfang an unter der Bezeichnung "Fischl", Durch Gesellschafterbeschluß vom 9.Juli 1954 hat die Beklagte ihrer Firma die jetzige Fassung "Fritz X^BB^-Pischl-Betriebe GmbH" gegeben. Die Firmenänderung ist im Handelsregister eingetragen worden. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem ersten Klagantrago Sie ist der Auffassung, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, in ihrer Firma den Bestandteil "Fischl-Betriebe" zu führen, daß die Beklagte vielmehr nur berechtigt sei« den Hamen Fischl für die Dauer des Pachtvertrags zur Bezeichnung des gepachteten Gaststättenbetriebs und für die Dauer der Bierbezugsverpflichtung aus dem Kaufvertrag zur Bezeichnung des eigenen Gaststättenbetriebes zu verwenden; ein eigenes, selbständiges Hecht an dem Hamen Fischl stehe der Beklagten nicht zu. Die Klägerin hat sich mit einem zweiten Klagantrag ferner dagegen gewandt, daß die Beklagte auf Frischhalte-tüten, die sie in den Gaststätten ausgibt, zeitweilig folgenden Aufdruck angebracht hat: "Fritz KflflfeGmbH ■■' Fischl-Gaststättenbetriebe Chronik: Anno 1885 wurde die Gaststätte iflHHbtraße von Conrad Fischl, gegründet'. - Im Jahre 1907 erwarb.die Betrieb, den sie bis zur 1943 geführt hat. _________-Brauerei den Zerstörung im Jahre Fritz K^Hfe übernahm 19150 pachtweise den Betrieb üdlB^traße und erwarb damit den Kamen des Gründers Conrad Fischl«. Ein Jahr später wurde das Haus iflHHHBstraße 4^ käuflich erworben und zur neuen Gaststätte ausgebaut * Inzwischen sind beide Betriebe nicht nur in Deutschland bekannt, sondern zu einem Weltbegriff geworden." Weil der Beklagten ein eigenes, selbständiges Hecht an dem Hamen Fischl nicht zustehe, sieht die Klägerin auch die Behauptung auf den Frischhaltet Uten, Fritz habe den Hamen des Gründers Fischl "erworben", als falsch und unzulässig an. Me Klägerin hat beantragt', die Beklagte zu verurteilen, 1. darein zu willigen, daß. in der von ihr ge-. . führten Firma "Fritz K®BBP-Pischl-Be triebe GmbH" der Teil "Fischl-Betriebe" im Handelsregister gelöscht werde, und eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Begistergericht abzugeben, 2c es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, im Geschäftsverkehr die Behauptung aufzustellen, sie habe ein eigenes Hecht auf Führung des Hamens Fischl durch Erwerb dieses Hamens erlangt« Die Beklagte hat beantragt, die Klage*abzuweisen. Sie hat u.a. entgegnet: sie habe sowohl auf Grund des Pachtvertrages als auch auf Grund des Kaufvertrages - und zwar unabhängig von der Bierbezugsverpflichtung -ein eigenes Hecht an dem Hamen "Fischl" erlangt; der Aufdruck auf den Frischhaltetüten sei nicht mißverstand- lieh gewesen, da jeder wisse, daß man auf Grund eines Pachtvertrags ein Recht immer nur für die Dauer des Pachtvertrags erwerbe.. Das Landgericht hat der Klage in vollem TJinfang stattgegeben. Die Beklagte hat dagegen Berufung eingelegt. Sie hat nunmehr auch die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und ein eigenes Recht an der Bezeichnung ••Fischl-Betriebe" auf Grund. erworbener eigener Verkehrsgeltung. in Anspruch genommen. Die Klägerin ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Sie hat sich für ihre Aktivlegitimation außer auf die enge Verflechtung der GmbH und der Kommanditgesellschaft auch auf die ihr von der GmbH gegebene Abtretung der Rechte aus dem Pachtvertrag und Ermächtigung zur Führung des Namens "Fischl” berufen. Sur Sache hat sie geltend gemacht, daß sie den Pachtvertrag inzwischen fristlos gekündigt habe. Die Beklagte hat die Berechtigung der Kündigung bestritten. Das Öberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, Hit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren totrag auf Klagabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision, Sntscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat sich nicht klar entschieden, ob die Aktivlegitimation der Klägerin, soweit sie Unterlassungsansprüche aus dem Recht der GmbH geltend macht, deshalb zu bejahen ist, weil die GmbH ihre Ansprüche aus dem Pachtvertrag mit der Beklag- ten an die Klägerin abgetreten und diese außerdem zur Führung des Namens Fischl ermächtigt hat, oder oh die Abtretung und die Ermächtigung nicht oder nicht in vollem Umfang rechtsv/irlcsam sind. Es sieht in diesen Erklärungen der GmbH aber jedenfalls eine Ermächtigung der Klägerin zur Prozeßführung und hält eine solche gewillkürte Prozeßstandschaft im Streitfall deshalb für zulässig, weil die Klägerin zufolge ihrer engen rechtlichen, wirtschaftlichen und personellen Verflechtung mit der GmbH ein eigenes rechtssehutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der Unterlassungsansprüche auch insoweit habe, als diese sich auf Anspruchsgrundlagen stützen, die nicht der Klägerin, sondern der GmbH zustehen. Gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts zur Prczeßführungsbefugnis der Klägerin sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben« Auch die Revision will das Berufungsurteil insoweit nicht angreifen. Banach braucht auch in der Revisionsinstanz nicht näher erörtert zu werden, ob die Klägerin die Klagansprüche, soweit sie auf Anspruchsgrundlagen beruhen, die an sich der GmbH zustehen, nur auf Grund einer Prozeßführungsbefugnis für die GmbH oder bereits auf Grund der sachlich-rechtlichen Abtretungs- und Ermächtigungserklärungen der GmbH geltend machen kann- Zur sprachlichen Vereinfachung kann deshalb im folgenden, soweit es nicht auf die*Unterscheidung zwischen der Klägerin und der GmbH ankommt, schlechthin von der "Brauerei” gesprochen werden. II das Berufungsgericht hat in der Bezeichnung "Pischl” eine "besondere Bezeichnung eines Erwerbsge-schafts" im Sinne des § 16 Abs.JJ DWG gesehen, die jedenfalls in erster Linie der GmbH als der Eigentümerin der Gastwirtschaft BflHHNtraße flMHPzustehe und weder durch die Gestattung der Bezeichnung "Pischl" für das -8- .jT hi Eigentumsgrundstück der. Beklagten FflflHÜBstraße 0///) noch durch die Ermächtigung an die Klägerin, den Namen gleichfalls zu führen, ihre Kennzeichnungskraft "verloren habe.- Da die Firma der Beklagten durch ihren neuen Bestandteil "Fischl-Betriebe" verwechslungsfähig mit der Etablissementsbezeichnung "Fischl" geworden sei, hat das Berufungsgericht daher , den Anspruch der GmbH auf Unterlassung dieser Firmierung nach § 16 Abs .3 und § 1 UWG für begründet erachtet. Demgegenüber könne sich die Beklagte. wie das Berufungsgericht weiter ausführt, weder auf den Pachtvertrag mit der GmbH noch auf den Kaufvertrag mit der Klägerin berufen, da beide Verträge der Be- . klagten nicht das Hecht gäben, sich "Fischl" oder "Fischl-Betriebe" zu nennen, sondern nur das Recht, die gepachtete bzw< die auf dem gekauften Grundstück errichtete Gaststätte so zu nennen. Die Beklagte verstoße mit der angegriffenen Firmierung, wie das Berufungsgericht mit näherer Begründung darlegt, vielmehr auch gegen ihre Verpflichtung aus den beiden Verträgen, bei der Nutzung der ihr überlassenen Rechte und Werte die Interessen ihrer Vertragspartner zu beachten. Der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Ergebnis und im wesentlichen auch in der Begründung beizutreten c 1. Die besondere "Etablissementsbezeichnung", um die es hier geht, fällt allerdings nicht, wie das Berufungsgericht meint, unter § 16 Abs.3 UWG, sondern unter §16 Abs.l UWG sowie § 12 BGB.. Es /bedurfte daher an sich auch nicht der Feststellung, daß die Bezeichnung "Bierhaus Fischl" oder kurz "Fischl" Verkehrsgeltung für die Gaststätte DflHBstraße erlangt hat. Von der Verkehrsgeltüng war« der Schutz der Bezeichnung nur dann abhängig, wenn die Bezeichmmg von Natur aus keinen eigentümlichen und *• unterscheidenden Charakter hätte und sich deshalb nur kraft Verkehrsdurchsetzung als eine auf ein bestimmtes Etablissement hinweisende Bezeichnung darstellen könnte (RG GRUR 1933, 160 - Jungbom; BGHZ 11, 214, 217 - K.f .A.). Es ist jedoch außer Zweifel und Streit, daß hier der Bezeichnung "Fischl" schon von Natur aus die für den Schutz des § 16 Abs.l DWG und § 12 BGB erforderliche Kennzeichnungskraft zukommt. Daß diese Bezeichnung ihre kennzeichnende Kraft für die Gaststätte RflHBstraße weder durch die Erlaubnis an die Beklagte, die Gaststätte JNMHHB^traße^^ unter derselben Bezeichnung zu betreiben, noch durch die Ermächtigung an die Klägerin, den Namen gleichfalls zu führen, verloren hat, ist vom Berufungsgericht mit zutreffenden Erwägungen festgestellt und auch von der Revision nicht angegriffen worden. 2. Obwohl die Gaststätte BflH^straße seit dem Erwerb des Grundstücks durch die Brauerei im Jahre 1907. - von der Zeit der Zerstörung abgesehen - ständig verpachtet gewesen ist, steht der Brauerei dennoch der ' Schutz der Etablissementsbezeichnung für diese Gaststätte nach § 16 Abs = 1 UWG und § 12 BGB zu. Ob der frühere Grundstückseigentümer und Gaststätteninhaber Fischl der Beibehaltung seines Namens für die Gaststätte ausdrücklich zugestimmt hatte, ist entgegen der Meinung der Revision unerheblich. Das Recht an der Bezeichnung ist unabhängig davon jedenfalls durch die Weiterführung der Bezeichnung entstanden (vgl»BGHZ 11, 214, 217 - K.f „A.),und die Beklagte kann sich der Klägerin gegenüber nicht darauf berufen, daß die Führung der Bezeichnung etwa gegenüber Conrad Fischl unbefugt sei (BGHZ 10, 196, 204)- Entgegen der Meinung der Revision ist das Kennzeichnungsrecht auch der Brauerei zugewachsen. Dabei kann dahinstehen, wie es wäre, wenn jeweils nur die Räu- me des Grunds tucks verpachtet worden wären. Hier ist aber, wie aus dem Berufungsurteil in seinem ganzen Zusammenhang und für das Pachtverhältnis der Beklagten schon aus dem Pachtvertrag vom 27- Januar 1950, aus § 5 des Kaufvertrags vom 7.Oktober 1950 sowie aus dem Aufdruck der Beklagten auf den mit dem Klagantrag zu 2 beanstandeten Frischhaltetüten hervorgeht, jeweils die auf dem Grundstück betriebene Gaststätte als solche samt der ihr gegebenen Etablissementsbezeichnung verpachtet worden. Zwar wird die Bezeichnung demnach nicht für einen von der Brauerei selbst, geführten Betrieb, sondern für einen Pachtbetrieb verwendet. Dem jeweiligen Pächter ist die Bezeichnung jedoch ebenso wie die Gaststätte selbst nur zu dem Gebrauch und zur Nutzung überlassen. Das Hecht an der Bezeichnung als solches steht der Brau-, erci als der Verpächterin der- Gaststätte zu. Das zeigt sich deutlich auch daran, daß bei Beendigung des Pacht- . Vertrags der Pächter die an der Gaststätte haftende Bezeichnung nicht auf eine von ihm anderwärts betriebene Gaststätte übertragen kann, sondern vielmehr die Brauerei allein darüber zu befinden hat, ob sie die Gaststätte mit der Bezeichnung einem anderen verpachten oder mit der Bezeichnung nunmehr selbst betreiben oder schließlich die Bezeichnung ganz auf geben will. Ob während der Pachtzeit die Schutzansprüche aus § 16 Abs.l DWG und § 12 BGB gegen Dritte: auch dem Pächter zustehen, jst hier nicht zu erörtern'. Jedenfalls "bedient” sich im Sinne des § 16 Abs.l DWG während der Pacht zeit und gerade durch die Verpachtung wenigstens mitteibar auch die Brauerei als die Verpächterin befugtertreise der Bezeichnung. Ähnlich wie es. für die Bes it zs chut zans prüche . des mittelbaren Besitzers in § 869 BGB ausdrücklich geregelt |st^ stehen daher die Schutzansprüche des § 16 AbsÜ'i^UWG * j elenf ä] 1s auch der Brauerei als der Verpäch- -11- terin zu (vgl.zu alledem auch KG in GRUR 1951, 163 - 3)er Deutsche Tischlermeister; LG Berlin in GRUR 1956, 506; Reimer, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 3.Aufl. 51*Kap« Rdz. 9 S.447; vgl. auch RG GRUR 1943, 349 - Wien -Berlin, wo die für den Schutzanspruch aus § 16 Abs.l UWG erforderliche Verknüpfung der Etablissementsbezeichnung mit einem lebenden Unternehmen ersichtlich auch im Palle der Verpachtung als gegeben angenommen worden ist). 3.- Die beiden geschäftlichen Bezeichnungen, die sich hier im Sinne des § 16 Abs.l UWG und des § 12 BGB gegenüberstehen, sind die um den Zusatz "Fischl-Betriebe" erweiterte Firmenbezeichnung der Beklagten einerseits und die der Brauerei für die Gaststätte B^HNi^ße zustehende Etablissementsbezeichnung ’'Bierhaus Fischl" oder "Pischl” andererseits. Bas gilt auch insoweit, als die Beklagte ihre Firmenbezeichnung der Etablissements-bezeieimung für den Pachtbetrieb B^HBetraße entnommen hat und für diesen verwendet. Auch insoweit geht es hier nicht um ein und dieselbe Bezeichnung, die Etablissements-beseiefrnung;. sondern um diese einerseits und die davon zu unterscheidende Firma der Beklagten andererseits. 4 = Ber Streit der Parteien um die Bezeichnung "Pischl" erhält sein besonderes Gepräge dadurch, daß die Brauerei der Beklagten die Benutzung der Bezeichnung sowohl nach dem Pachtvertrag für den Pachtbetrieb B^^) flfetraße als auch nach dem Kaufvertrag für den Eigentumsbetrieb B^m^3traße^P gestattet hat und gestatten muß. Soweit wie diese Gestattungspflicht der Brauerei nach den beiden Verträgen geht, steht die darauf gegründete Einwendung der Beklagten dem Anspruch der Brauerei gegen sie aus § 16 Abs.l UWG und §. 12 BGB entgegen. Da- - 12 mit handelt es sieh after letztlich um eine Präge der Auslegung der hier in Betraeht kommenden Individualverträge zwischen der Beklagten und der Brauerei, die dem Tatrich-1 ter zusteht und in der Revisionsinstanz nur darauf nachgeprüft werden kann, oft gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze. Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt sind. Ein solcher Verstoß des Berufungsgerichts ist hier jedoch nicht festzustellen. Bei seiner Auslegung der Beiden Verträge, daß die Beklagte nur die beiden Betriebe B^Hfcstraße und EflHHF QIBs'fci'&ße nicht aber sich selbst "Fischln nennen dürfe, ist das Berufungsgericht von einer Betrachtung der Interessen der Brauerei ausgegangen. Es hat auf den beachtlichen wirtschaftlichen Wert hingewiesen, den der zugkräftige Name Fischl für die Brauerei habe« und hat .ausdrücklich festgestelli, daß das auch der Beklagten bekannt sei und gewesen sei. Es hält deshalb die Beklagte auf Grund der Verträge für verpflichtet, den Namen Fischl in seiner Bedeutung und in seinem Wert für die Brauerei zu erhalten und alles zu vermeiden, was den Wert des Namens Fischl für die Brauerei beeinträchtigen oder gar zu dem Verlust dieses Wertes für die Brauerei führen könnte. Eine solche Beeinträchtigung und erhebliche Gefährdung der Rechte der Brauerei sieht das Berufungsgericht darin, daß die Beklagte sich selbst "Fischl**-Betriebe nennt, da die darin.liegende Inanspruchnahme eines von der gekauften und der gepachteten Gaststätte unabhängigen Rechts an diesem Namen zu einer Verwirrung des Verkehrs und u.a. dazu führen mUsse, daß die Brauerei bei Verhandlungen über einen heuen Pachtvertrag weit weniger auf den wirtschaftlichen Wert der Bezeichnung Fischl -13- verweisen könne; auch werde es der Beklagten dann kaum verwehrt werden können, unter diesem Namen weitere Gaststätten au eröffnen» Diese Beurteilung der Verträge durch das Berufungsgericht läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Der Wortlaut der Verträge steht der Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Aber auch der Beurteilung der Interessenlage durch das Berufungsgericht kann aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden. Die Ausführungen der Revision über die Bedeutung des good will, den die Beklagte dem Namen Fischl in beiden Betrieben geschaffen habe, und ihr Hinweis in der mündlichen Verhandlung auf die Ausführungen des Reichsgerichts in RGZ 158, 180, 184 treffen nicht den Kern der Sache und geben für die Beurteilung der hier allein au entscheidenden Frage, ob nach den -Verträgen die Beklagte sich selbst "Fischl" nennen darf, nichts her. Es ist für diese Frage auch ohne Bedeutung, für welche Dauer die Brauerei der Beklagten die Führung der Etablissementsbeaeichnung gestattet hat und gestatten muß. Für den Fachtbetrieb B^HBetraße endet die Gestattungspflicht naturgemäß mit dem Pachtverhältnis. Hinsichtlich des Betriebs in dem von der Beklagten gekauften Grundstück F^BHBstraße BP- kann es dagegen zweifelhaft sein» ob die Gestattungspflicht der Brauerei zeitlich begrenzt ist und welche Umstände bejahendenfalls der Gesfcattungspflicht ein Ende setzen würden. Selbst wenn der Beklagten, wie das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision offenläßt und sogar unterstellt, die Führung der Bezeichnung für das Grundstück FflHHHP-straße BP ohne zeitliche Begrenzung zu gestatten sein soll te, so würde das noch kein gegen die sonstigen Erwägungen des Berufungsgerichts durchschlagendes Argument dafür sein, daß die Beklagte den Namen Fischl auch in ihre Firma auf nehmen dürfte. Die Auslegung der Verträge durch das Berufungsgericht steht auch im Einklang mit allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen, wie sie von der Rechtsprechung wiederholt in Pallen angewandt worden sind, wo eine vertraglich vereinbarte oder aus der tatsächlich«! Entwicklung entstandene Abgrenzung der Rechte zweier Parteien an geschäftlichen Bezeichnungen einseitig von einer Partei zu ihren Gunsten verändert werden sollte (vgl.z.B« RGZ 54, 42 - Sylvester; BGH GRUR 1953, 252 - Hochbau/Tiefbau; BGHZ 19, 23, 29 ff - Magirus; vgl. neuerdings auch BGH I ZR 74/57 vom 21. Oktober 1958 - Vereinigte Westfalen-Zeitungen). Es liegt durchaus im Sinne dieser Rechtsprechung, wenn das Berufungsgericht bei seiner Auslegung der Verträge besonderes Gewicht darauf gelegt hat, daß durch die Aufnahme der Etablissementsbezeichnung "Fischl" in die Firma der Beklagten der wirtschaftliche Wert der Bezeichnung für die Brauerei über die der Beklagten ausdrücklich eingeräumte Gebrauchsgestattung hinaus beeinträchtigt werden würde. Es ist schließlich zur Unterstützung auch noch auf den Rechtsgedanken des § 22 Abs.2 HGB zu verweisen. Wenn nach dieser Bestimmung bei der Verpachtung eines Handelsgeschäfts die Fortführung einer dafür bestehenden Firma durch den Pächter der ausdrücklichen Einwilligung des Verpächters bedarf, so kann entsprechend auch die Aufnahme der bloßen Etablissementsbezeichnung eines Pachtbetriebs in die Firma des Pächters nur mit der im Pachtvertrag oder auf andere Weise gegebenen Einwilligung des Verpächters zulässig sein. III. Die Revision hat die Aufnahme des Zusatzes "Fischl-Betriebe” in die Firma der Beklagten vor allem damit zu rechtfertigen gesucht, daß die Beklagte auf Grund einer besonderen und besonders erfolgreichen neuen -15- Art der Betriebsführung eine ihr selbst zugewachsene Verkehrsgeltüng der Bezeichnung "Fischl" erlangt und damit ein eigenes, nicht von der Brauerei abgeleitetes Hecht an dieser Bezeichnung erworben habe. 1. Bas Berufungsgericht hat auch diese Frage erörtert, Es hat dazu ausgeführt: Daß die Beklagte oder ihre Geschäftsführer als Pächter bzw.Inhaber der beiden "Fischl" genannten Gaststätten bekannt seien, verdankten sie in erster Linie den mit der Brauerei abgeschlossenen Verträgen, Die Beklagte verstoße gegen die sich aus den Verträgen ergebende Treuepflicht und gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, wenn sie ihre Befugnis, die Bezeichnung im Rahmen der beiden Verträge zu verwenden, dazu ausnutze, die Etablissementsbezeichnüng in ihr Vermögen herüberzuziehen und als eigene zu verwenden. Könne die Beklagte sich schon aus diesem rechtlichn Grund nicht darauf berufen, daß sie Tischkarten, Frischhaltetüten und sonstige Reklamedrucksachen mit Aufschriften wie "Fritz VWm Fischl-Gaststättenbetriebe" versehen habe, so ergebe sich im übrigen in tatsächlicher Hinsicht aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen, daß sie sehr unterschiedlich firmiere, regelmäßig aber ihre ursprüngliche Firma "Fritz KflHP GmbH” verwende und nur daneben, d.h. außerhalb der Firmierung, darauf hinweise, daß sie die "Fischl-Gaststättenbetriebe" oder die "Fischl-Betriebe" oder den "Bierhaus' Fischl-Betrieb" unterhalte, und zwar die Gaststätte FflHHHPstraße ^pals Eigentümerin und die Gaststätte BflflHHtraße als Pächterin. Die mit der Klage angegfiffene Bezeichnung finde sich dagegen höchst selten» 2, Dem Berufungsgericht ist auch zu diesem Punkt jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen. i In dem hier allein zur Entscheidung stehenden Verhältnis zwischen der Brauerei und der Beklagten bedeutet es keinen wesentlichen Unterschied, ob die Beklagte sich außer auf die Gestattung der Brauerei auch auf eine ihr - der Beklagten - zugewachsene Verkehrsgeltung der Bezeichnung Fischl berufen kann. Selbst wenn zugunsten der Beklagten unterstellt wird, daß sie trotz der vom Berufungsgericht hervorgehobenen Unterschiedlichkeit in der Art ihrer Bezugnahme auf die Bezeichnung Fischl es durch die besondere Art ihrer Wirtschaftsführung erreicht hat, daß der Verkehr in der Bezeichnung Fischl eine allein oder originär der Beklagten zustehende, und von niemand, insbesondere nicht von der Brauerei abgeleitete Bezeichnung ihrer Gaststättenbetriebe sieht, so kann sich die Beklagte gegenüber der Brauerei und gegenüber dem prioritätsbesseren Recht der Brauerei an der Bezeichnung im Rahmen des § 16 Abs.l UWG und des § 12 BGB nur auf das berufen, was ihr die Brauerei seihst in den Verträgen EUgestanden hat. Überschreitet sie die ihr in den Verträgen eingeräumten Befugnisse zur Benutzung der Bezeichnung, indem sie die Bezeichnung in ihre Firma aufnimmt, so verletzt sie damit in einer ihr nicht gestatteten Weise das bessere Recht der Brauerei. Hach dem im Kennzeich-ntmgsrecht geltenden Grundsatz der Priorität muß sie daher insoweit dem älteren Recht der Brauerei auch dann weichen, wenn sie eine eigene, überdies prioritätsjüngere Verkehrsgeltung für die Bezeichnung erworben haben sollte. Auf die zu dem.Recht der Hamensgleichen entwickelten Grundsätze kann sich die Beklagte nicht berufen, da sie ihre Befugnis zur Führung der Etablissementsbezeichnung allein von der Brauerei ableitet und diese abgeleitete Befugnis erst die Voraussetzung für eine etwa zugunsten der Beklagten gebildete Verkehrsgeltung war» -17- Auf die von der Revision vorgebrachten Rügen aus § 286 und § 159 ZPO, mit denen die Nichtberücksichtigung des den Erwerb einer eigenen Verkehrsgeltung betreffenden Vorbringens der Beklagten bemängelt wird, kommt es daher sachlich nicht an. IV. Auch die Frage, ob die Beklagte als GmbH firmenrechtlich befugt, ist, ihre Firma vom Gegenstand ihres Betriebs zu entnehmen, ist entgegen der Meinung der Revision für die Entscheidung des Streitfalls unerheblich Es geht hier nicht darum, ob die geänderte Firma der Beklagten firmenrechtlich zulässig gebildet ist, sondern ob die Beklagte gegenüber der Brauerei zu dieser Änderung befugt gewesen ist. Daß das Landgericht die Beklagte lediglich zur Löschung des bei der Änderung hinzugefügten neuen Teils der Firma verurteilt hat, ist, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, rechtlich nicht zu beanstanden,. Die Verurteilung geht entgegen der Meinung der Revision aber auch.nicht zu weit. Mit der Verurteilung soll ersichtlich nur/bei der Firmenänderung eingefügte Zusatz, also die mit der Klage beanstandete konkrete Verletzungsform getroffen werden. Würde die Beklagte eine andere mit dem Wort "Betriebe” gebildete Zusammensetzung oder auch das Wort "Betriebe" allein als Zusatz zu ihrer Firma wählen, so würde dem die in diesem Rechtsstreit erfolgte Verurteilung bei richtiger Würdigung ihre« Sinnes nicht entgegenstehen. V. Der KLagantrag. zu, 2 ergreift nach seiner weiten Fassung nicht nur die Behauptung auf den Frischhalte tüten, die den Anlaß zu dem Antrag gegeben hat, sondern jegliche Berühmung der Beklagten, sie habe ein eigenes Recht auf Führung des Namens Fischl durch Erwerb dieses Namens erlangt o Ebenso wie die mit dem Klagantrag zu 1 beanstandete Firmierung der Beklagten hält das Berufungsgericht sowohl die beanstandete Behauptung auf den Frischhalte-tüten als auch jede andere derartige Namensberühmung der Beklagten für geeignet, den Wert des Etablissementsnamens "Fischl" für die Brauerei zu beeinträchtigen; es sieht daher in den durch den Klagantrag zu 2 erfaßten Behauptungen ebenfalls einen Verstoß der Beklagten gegen § 16 Abs»5 DWG und gegen ihre Verpflichtungen aus dem Pachtvertrag und aus dem Kaufvertrag, Es bejaht für den umfassenden Klagantrag zu 2 auch das Hechtsschutzbedürfnis der Klägerin und die Wiederholungsgefahr, da die Beklagte in ihrer Verteidigung gegen die beiden Klaganträge dieses ßechtsstreits entscheidenden Wert auf die Feststellung gelegt habe', daß sie ein eigenes Recht zur Führung des Namens Fischl erlangt habe» lc Auch die Rechtsgrundlage für den Klagantrag zu 2 ist in § 16 Abs.l UWG und § 12 BGB zu suchen, wobei für die mit dem Klagantrag zu 2 angegriffene Art der Beeinträchtigung der Rechte der Brauerei in erster Linie schon ihrem Wortlaut nach die Bestimmung des § 12 BGB in Betracht kommt« Im übrigen aber liegen die Dinge, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, beim Klagantrag zu 2 rechtlich im wesentlichen ebenso wie beim Klagantrag zu 1; Ist die mit dem Klagantrag zu 1 beanstandete Aufnahme der Etablissementsbezeichnung in die Firma der Beklagten eine über die Gestattung der Brauerei hinausgehende und daher unzulässige Beeinträchtigung ihrer älteren Rechte an der Bezeichnung, so ist es auch die mit dem Klagantrag zu 2 beanstandete 3erüh-mung der Beklagten, ein vom Recht der 3rauerei nicht abgeleitetes und von ihrer Gestattung nicht abhängiges eigenes Hecht an der Bezeichnung erlangt zu haben. 2. Zu Unrecht aber hat das Berufungsgericht die als Voraussetzung einer Unterlassungsklage erforderliche Wiederholungsgefahr auch insoweit bejaht, als der Klagantrag zu 2 mehr erfaßt als die Behauptung auf den Prischhaltetüten, die diesen Antrag veranlaßt hat. Es ist nichts dafür dargetan, daß die Beklagte sich im. geschäftlichen Verkehr auch noch in anderer Weise des Erwerbs eines eigenen Hechts an der Bezeichnung Pischl berühmt habe oder berühmen werde als durch die beanstandete Behauptung auf den Prischhaltetüten, Pritz KÜHB habe durch die Pachtung des Betriebs BflHfcstraße den Namen des Gründers Conrad Pischl erworben. Wenn das Berufungsgericht die Wiederholungsgefahr für eine Namensbei’ühmung jeglicher Art aus der Verteidigung der Beklagten im Hechtsstreit hergeleitet hat, so beruht diese Betrachtung auf einem unrichtigen und daher auch in der Revisionsinstanz zu beachtenden rechtlichen Gesichtspunkt (BGHZ 14, 163, 167 - Constanze). Zwar kann die Verteidigung eines Beklagten im Rechtsstreit ein bedeutsames Anzeichen für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr sein, insbesondere wenn die beklagte Partei eine bereits begangene Rechtsverletzung im Prozeß als gerechtfertigt darzusteilen sucht und damit das Recht weiterer Rechtsverletzungen für sich in Anspruch nimmt. Hier aber diente die vor allem auf die Gestattung im Kaufvertrag und auf den Erwerb einer eigenen Verkehrsgeltung gestützte Verteidigung der Beklagten, daß sie schlechthin ein eigenes Recht an der Bezeichnung Pischl erworben habe, im wesentlichen der Abwehr des auf Pir-menlöschung gerichteten Klagantrags zu 1, während die Beklagte sich im geschäftlichen Verkehr bisher eines Namenserwerbs lediglich in der avis dem Aufdruck auf den Prisehhaltetüten ersichtlichen Form, also in wesentlich beschränkterem Umfange berühmt hat» 3» Es bestehen jedoch keine Bedenken dagegen, die Wiederholungsgefahr für die im geschäftlichen Verkehr auf den Frischhaltetüten bereits einmal aufgestellte, auf den Hamenserwerb durch die Pachtung des Betriebs Blumenstraße bezügliche Behauptung der Beklagten anzunehmen > Insoweit ist die Wiederholungsgefahr und das Rechtsschutzbedürfnis der Brauerei auch nicht durch den Zwischenvergleich vom 21.Dezember 1955 im Verfahren vor dem 16 Q 34/55/Iandgerich.t Düsseldorf weggefallen, da sich die Beklagte in diesem Vergleich zur Unterlassung der beanstandeten Behauptung nur für die Dauer des hier zuentscheidenden Rechtsstreits und unter ausdrücklicher Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunks verpflichtet hat. Daß der Verkehr die beanstandete Behauptung auf den Frischhaltetüten als die Behauptung eines dauernden und uneingeschränkten Hamenserwerbs der Beklagten auffaßt, ist vom Berufungsgericht mit rechtlich nicht angreifbaren Ausführungen dargetan worden» Daß in einer solchen Behauptung eine unzulässige Beeinträchtigung der Rechte der Brauerei liegt, ist bereits unter V 1 erörtert. 4. Die Verurteilung der Beklagten auf den Klagantrag zu 2 war daher auf die Unterlassung der im Aufdruck auf den Frischhaltetüten enthaltenen Behauptung zu beschränken, während der weitergehende Klagantrag zu 2 mangels Wiederholungsgefahr abzuweisen war. VI» Hach alledem war zu erkennen wie geschehen, ohne daß es noch darauf ankommt, ob die Klaganträge der Sache nach auch auf § 3 UWG gestützt werden könnten. -21- Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91» 92, 97 ZPO, Wilde Krüger-Hieland Christoph Spreng Löscher