BGH · I ZR 114/56

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Mai 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof„Brohoce Wilde, Br« Bock, Br0Krüger-Nielantf, Br» Nastelski und Br«, Spreng für Recht erkannt % Die Beklagte hat sich Uber ihre Sicherung von der Prüfstelle des Deutschen Verbandes für Schweißtechnik eV {DVS; unter dem 18« Dezember 1952 ein Gutachten erstatten lassen. Der Kläger ist der Auffassung, der Hinweis auf das Gutachten des DVS stelle eine Irreführung im Sinne des § 5 UnlWG dar, da der Eindruck erweckt werde, der DVS habe die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Sicherungen in dem in den Werbemitteln angeführten Sinne ausschließlich positiv begutachtet, was aber nicht geschehen sei® Insbesondere gehe aus dem Text der Werbung nicht hervor, daß die Sicherung nur zusätzlich verwendet werden dürfe in allen Fällen, in denen das Vorhandensein einer Wasservorlage zwingend vorgesehrie-•ben sei, so daß auch für den Fachmann der Schluß naheliege, die "J^j^'-Sicherung sei in der Lage, die obligatorische Wasservorlage gegen Flammenrückschläge zu ersetzen» Durch die beanstandete Werbung der Beklagten sei ihm ein Schaden entstanden, dessen Höhe er erst beziffern könne, wenn er von dem Umfang der Werbung der Beklagten Kenntnis erlangt, habe» Der Kläger hat unter Abänderung seines ursprünglichen Antrages den oben wiedergegebenen gesamten Texj der beanstandeten Anzeige einschließlich der Bezugnahme auf das Gutachten des DVS zu dem Gegenstand seines Unterlassungsantrages gemacht. Pas Berufungsgericht hält den im Tatbestand wiedergegebenen Werbetext für irreführend, da der letzte Satz ^Von der Prüfstellebei Interessenten und Käufern den Eindruck erwecke, der DVS habe die in den unmittelbar vorhergehenden Sätzen aufgestellten Werbebehauptungen positiv festgestellt und dies in seinem Gutachten entsprechend zu dem Ausdruck gebracht« Dies sei jedoch nicht der Pall« Das Berufungsgericht führt aus, in dem .Gutachten des DVS sei an keiner Stelle, weder ausdrücklich'lnoeh sinnge-maß, die positive Feststellung enthalten, daß die Sicherung der Beklagten Unfälle verhüte« Ebensowenig besage das Gut- achten, daß keine Rückschlag-Explosionen mehr erfolgten, weil die Sicherung der Beklagten den GasrUcktritt und damit die Entstehung von explosiblem Knallgas in den Autogen-Schiäuchen verhindere. Nach dem Gutachten verhinderten die Sicherungen der Beklagten nämlich nur dann den Gasrücktritt, wenn keine Rückschlag-Explosionen zwisehen Brenner und Sicherung erfolgten. Da das Gutachten sich auch auf Versuche erstrecke., in denen die Sicherungen solchen Explosionen ausgesetzt worden seien, und dabei zu negativen Ergebnissen hinsichtlich der Dichtigkeit der Sicherungen komme; sei die von der Beklagten in ihrer Werbung gezogene Schlußfolgerung, ihre Sicherung vermeide Explosionen«? Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten deuteten ausserdem sowohl die von dem DVS angestellten Versuche als auch die Ausführungen seiner Prüfstelle auf Seite 353 des Jahrgangs 3 (1951) Heft 11 der Zeitschrift "Schweißen und Schneiden" darauf hin? Auch die vorangestellte Schlußfolgerung "Rückschlag-Explosionen erfolgen nicht mehr" mit der nachfolgenden Begründung "weil die Sicherung den Gasrücktritt »,. denn einmal fehle die Schlußfolgerung in dem Gutachten völlig, zu dem anderen sei der zur Begründung angeführte Nachsatz zwar sinngemäß in dem Gutachten enthalten, jedoch in einem ganz anderen Zusammenhang, Bür den Verkehr "bedeute der Hinweis auf das Gutachten des DYS in Verbindung mit den vorher aufgestellten, nur positiven Behauptungen über die n"^(^-Sicherungen, daß die Prüfung und Begutach_ tung durch den DVS in jeder Hinsicht zu einem ebenfalls derartigen ausschließlich positiven Ergebnis geführt habe und daß dies in dem Gutachten auch zu dem Ausdruck gekommen sei, Dieser unzutreffende Hinweis sei geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen (§3 UnlWG), Denn gerade bei derartigen Gegenständen wie den hier in Rede stehenden Sicherungen, bei denen es besonders auf Zuverlässigkeit .^nkomrne, werde der Interessent eine positive Begutachtung durch eine in Fachkreisen anerkannte neutrale Stelle als-werterhöhenden Paktor empfinden. Für solche Gerate hätte deshalb das Berufungsgericht nicht eine Anpreisung als alleinige Sicherung unter Verletzung der gegenteiligen Vorschrift annehmen dürfen, Mit diesen Angriffen kann die Revision keinen Erfolg haben Es ist zwar richtig, daß das Berufungsurteil im Gegensatz zu dem landgerichtlichen Urteil nicht den besonderen Hinweis enthält, daß sich die Werbung an den Fachmann wende. Im übrigen muß der Fachmann, dem das von der Beklagten angeführte Gutachten des DVS ebensowenig bekannt sein kann wie einem Laien, die streitigen Werbebehauptungen auch ebenso verstehen wie der Laie und nach dem Inhalt der Anzeigen annehmen, der DVS habe in seinem Gutachten bestätigt, daß die Sicherung Rückschlag-Explosionen verhindere. Die Beurteilung der den Gegenstand der Klage bildenden Werbebehauptungen der Beklagten konnte deshalb auch unabhängig davon vorgenommen werden, ob und inwieweit der Fachmann die üblichen Gestaltungen der Schweißgeräte kennt und weiß, daß eine sogenannte Wasservorlage zwischen Brenner und Entwickler gesetzlich vorgeschrieben sei. J)as Berufungsgericht hat es deshalb für die Entscheidung mit Recht für allein erheblich erachtet; ob in dem Gutachten des BVS festgestellt sei? daß die Sicherung der Beklagten Unfälle verhüte und daß bei deren Verwendung keine Rückschlag-Explosionen mehr erfolgten? daß die Sicherung der Beklagten Flammenrückschläge überhaupt nicht aufhalten und deshalb auch die bei Verwendung von Entwickler-Azetylen vorgeschriebene Wasservorlage nicht ersetzen könne? und daß sie den Gasrücktritt auch nur solange aufhalten könne, als die Gummilippen nicht mehreren Eyplosionen ausgesetzt worden seien« In dem angegriffenen Werbetext wird dagegen uneingeschränkt behauptet? Die Revision bestreitet schließlich noch einen Zusammenhang zwischen der beanstandeten Werbebehauptung und dem Gutachten des DVS* Sie meint, das Berufungsgericht habe die gleichzeitige Bezugnahme auf die führenden Industriewerke nicht beachtet, deren Begutachtung der des Verbandes gleichgestellt sei: schwerlich werde ein Leser annehraen, daß der beanstandete Satz gleichlautend in allen Gutachten vorkäme-Demgegenüber weist die Klägerin mit Recht darauf hin, es sei durchaus denkbar und in der Praxis nicht selten, daß eine Partei über mehrere Gutachten verfüge, die allesamt - wenn auch auf verschiedenen Wegen - zu dem gleichen Ergebnis führten, das sich leitsatzmäßig und für alle gültig erfassen lasse. Für die wettbewerbsrechtliche Betrachtung genügt es, daß die Werbebehauptung als vom Inhalt des Gutachtens des DVS gedeckt betrachtet werden kann* Dies hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt, Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, schon das Fehlen einer Bezugnahme auf den beanstandeten Satz schließe überhaupt für den fachkundigen Teser die Annahme aus, jener Satz sei einem der mehreren in Bezug genommenen Gutachten entnommen; jede Werbeschrift sage es ausdrücklich, wenn die Feststellung eines Gutachtens zitiert werdeo Das Berufungsgericht habe diese "Verkehrsübung" außer acht gelassen0 Die Verurteilung zur Unterlassung hat antragsgemäß den gesamten von der Beklagten in ihren Anzeigen und auf der Vorderseite ihres Prospektes angegebenen Werbetext zu dem Gegenstand« Diese Fassung des Unterlassungsanspruchs" ist nicht zu beanstanden* denn der Werbetext ist als solcher seinem Inhalt nach jedenfalls deshalb unzulässig, weil er eine irreführende Bezugnahme auf die Begutachtung durch den DVS enthält» Ob die außerdem im Text enthaltene Bezugnahme auf die Prüfung und Begutachtung durch führende Industriewerke 11 möglicherweise für sich allein wettbewerbsrechtlich zulässig wäre, war in diesem Rechtsstreit nicht zu prüfen»

Schlagwörter

ExplosionpositivBerufungsgerichtSicherungGutachtenWerbungDVSRevision

Volltext der Entscheidung

I Ol & I ZR 114/56 e/ Verkündet am 14» Mai 1957 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes i In dem Rechtsstreit der Firma Ernst B in Beklagten und Revisionsklägerin: Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br« - gegen den Kaufmann Paul straße - Pro zeßbe Vollmacht igter; Kläger und Revisionsbeklagten. Rechtsanwalt Prof„ Br, i hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Mai 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof„Brohoce Wilde, Br« Bock, Br0Krüger-Nielantf, Br» Nastelski und Br«, Spreng für Recht erkannt % Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 8» Mai 1956 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen«, Von Rechts wegen 2 -Tatbestands —mm't ui mr* *$• m* m «mm Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Sicherungsvorrichtungen gegen "Explosionen beim autogenen Schweißen» Die Beklagte hat sich Uber ihre Sicherung von der Prüfstelle des Deutschen Verbandes für Schweißtechnik eV {DVS; unter dem 18« Dezember 1952 ein Gutachten erstatten lassen. Sie wirbt für. die von ihr hergestellten Sicherungen durch Anzeigen und Prospekte, die u*a„ folgenden Text tragen? "Unfälle verhütet die neue Rückschlag-Sicherung ia DBP -r DBGM angeraB Ausl ~ Patente. Rückschlag-Explosionen erfolgen nicht mehr? weil die "E^^’-Sicherung den .Gasrücktritt und damit die Entstehung von explosiblem Knallgas in den Auftogen-Schläuchen verhindert» Von der Prüfstelle des D~V3S3 und von führenden Industrie-Werken geprüft und begutachtet,11 Der Kläger ist der Auffassung, der Hinweis auf das Gutachten des DVS stelle eine Irreführung im Sinne des § 5 UnlWG dar, da der Eindruck erweckt werde, der DVS habe die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Sicherungen in dem in den Werbemitteln angeführten Sinne ausschließlich positiv begutachtet, was aber nicht geschehen sei® Insbesondere gehe aus dem Text der Werbung nicht hervor, daß die Sicherung nur zusätzlich verwendet werden dürfe in allen Fällen, in denen das Vorhandensein einer Wasservorlage zwingend vorgesehrie-•ben sei, so daß auch für den Fachmann der Schluß naheliege, die "J^j^'-Sicherung sei in der Lage, die obligatorische Wasservorlage gegen Flammenrückschläge zu ersetzen» Durch die beanstandete Werbung der Beklagten sei ihm ein Schaden entstanden, dessen Höhe er erst beziffern könne, wenn er von dem Umfang der Werbung der Beklagten Kenntnis erlangt, habe» - 3 Der Kläger hat beantragt> 1, die Beklagte zu verurteilen? es zu unterlassenin Anzeigen? auf Prospekten oder in sonstigen für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen anzuführen? ihre “Neue Rückschlagsicherung EfHf' sei “von der Prüfstelle des B.V.fr. (Deutschen Verbandes für Schweiß-teehnik; geprüft und begutachtet”? 2, festzustellen? daß die Beklagte verpflichtet sei; ihm für allen Schaden Ersatz zu leisten? der ihm durch die zu 1) gekennzeichneten Zuwiderhandlungen entstanden sei und in Zukunft noch entstehe * Die Beklagte hat beantragt? die Klage abzuweisenr Sie hat bestritten? daß die Werbung irreführend sei. Es werde einmal auf die tatsächlich vorliegende Begutachtung hingewiesen und zu dem anderen gleichzeitig das mitgeteilt; was in dem Gutachten positiv zu dem Ausdruck gebracht worden seic Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Der Kläger hat unter Abänderung seines ursprünglichen Antrages den oben wiedergegebenen gesamten Texj der beanstandeten Anzeige einschließlich der Bezugnahme auf das Gutachten des DVS zu dem Gegenstand seines Unterlassungsantrages gemacht. Der Beklagte hat in die hierin liegende teilweise Klagerücknahrae nicht eingewilligt. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung dem abgeänderten Klageanträge stattgegeben und die weitergehende Klage abgewiesen«. Mit der Revision begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage, Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheidungsgründe g Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsanspruch auf Grund der §§ 1 und 5 UnlWG stattgegeben, - 4 ~ i Pas Berufungsgericht hält den im Tatbestand wiedergegebenen Werbetext für irreführend, da der letzte Satz ^Von der Prüfstellebei Interessenten und Käufern den Eindruck erwecke, der DVS habe die in den unmittelbar vorhergehenden Sätzen aufgestellten Werbebehauptungen positiv festgestellt und dies in seinem Gutachten entsprechend zu dem Ausdruck gebracht« Dies sei jedoch nicht der Pall« In dem Gutachten des DVS vom 18« Dezember 1952 heißt es in der Zusammenfassung unter Ziffer lg "Die Sicherung kann nicht als Ersatz für die in diesen Fällen vorgeschriebene Wasservoriage gelten« Sie verhindert jedoch Gasrücktritt, solange sie nicht mehreren Explosionen ausgesetzt war« Es bestehen daher keine Bedenken gegen ihre Verwendung als zusätzliche Sicherung in Schweiß-Gasleitungen, um~hierin'einen Gasrücktritt und damit die Entstehung explosibler Gemische in den Schlauchleitungen zu verhindern«” Hierzu wird.in der Stellungnahme JU&ter Ziffer V des Gutachtens noch erläuternd festgestellts ’’Die Sicherungen gewähren im Anlieferungszustand Schutz gegen schleichenden und schlagartigen Gasrückt x-itt« Die Versuche bezüglich der Flatnmen-rückschlagsicherheit bestätigen die allgemein bekannte Erfahrung, daß einfache Rückschlagventile und dgl« ohne weiteres durchschlagen werden, wenn ihnen bereits ein explosibles Gemisch zugeführt wird« Rach der Belastung mit einigen Explosionen boten nicht mehr alle untersuchten Sicherungen Schutz gegen Gasrücktritt« ««.« 0 9 0 Die Sicherung kann die bei Verwendung voh Entwickler-Azetylen vorgeschriebene Wasservorlage keinesfalls ersetzen, da sie Plammenrückschläge nicht aufhälto Die Sicherung hält Gasrückti-itt auf, solange die Gummilippen nicht mehreren Explosionen ausgesetzt waren«” . Das Berufungsgericht führt aus, in dem .Gutachten des DVS sei an keiner Stelle, weder ausdrücklich'lnoeh sinnge-maß, die positive Feststellung enthalten, daß die Sicherung der Beklagten Unfälle verhüte« Ebensowenig besage das Gut- •• 5 ► achten, daß keine Rückschlag-Explosionen mehr erfolgten, weil die Sicherung der Beklagten den GasrUcktritt und damit die Entstehung von explosiblem Knallgas in den Autogen-Schiäuchen verhindere. Nach dem Gutachten verhinderten die Sicherungen der Beklagten nämlich nur dann den Gasrücktritt, wenn keine Rückschlag-Explosionen zwisehen Brenner und Sicherung erfolgten. Da das Gutachten sich auch auf Versuche erstrecke., in denen die Sicherungen solchen Explosionen ausgesetzt worden seien, und dabei zu negativen Ergebnissen hinsichtlich der Dichtigkeit der Sicherungen komme; sei die von der Beklagten in ihrer Werbung gezogene Schlußfolgerung, ihre Sicherung vermeide Explosionen«? in diesem positiven Sinne in dem Gutachten überhaupt nicht enthalten. Wie die Verhältnisse tatsächlich lägen und ob die Behauptung der Beklagten zutreffe? daß in der Praxis Explosionen zwischen Brenner und Sicherung nicht vorkämen? sei unerheblich? entscheidend sei allein? daß der DVS in seinem Gutachten nicht erkläre? grundsätzlich kämen Rückschlagexplosionen bei Verwendung der "EÄ^'-Sicherung nicht mehr vor.- Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten deuteten ausserdem sowohl die von dem DVS angestellten Versuche als auch die Ausführungen seiner Prüfstelle auf Seite 353 des Jahrgangs 3 (1951) Heft 11 der Zeitschrift "Schweißen und Schneiden" darauf hin? daß der DVS vom Brenner her zurückschlagende Explosionen für durchaus mög-lieh halte. Wenn die Beklagte dagegen der Ansicht sei? das Gutachten des DVS sei in diesem Punkte falsch? so dürfe sie das zwar zutreffendenfalls zu dem Ausdruck bringen? sie dürfe aber nicht ihre gegenteilige Ansicht als dem Gutachten entnommen hinstellen? solange nicht tatsächlich ein entsprechendes Gutachten des DVS vorliege; das ausdrücklich die Feststellung enthalte? daß bei Verwendung von -Sicherungen in keinem Falle mehr Rückschlagexplosioj nen entstehen könnten. Auch die vorangestellte Schlußfolgerung "Rückschlag-Explosionen erfolgen nicht mehr" mit der nachfolgenden Begründung "weil die Sicherung den Gasrücktritt »,. verhindert,f sei dem Gutachten nicht zu entnehmen-? denn einmal fehle die Schlußfolgerung in dem Gutachten völlig, zu dem anderen sei der zur Begründung angeführte Nachsatz zwar sinngemäß in dem Gutachten enthalten, jedoch in einem ganz anderen Zusammenhang, Bür den Verkehr "bedeute der Hinweis auf das Gutachten des DYS in Verbindung mit den vorher aufgestellten, nur positiven Behauptungen über die n"^(^-Sicherungen, daß die Prüfung und Begutach_ tung durch den DVS in jeder Hinsicht zu einem ebenfalls derartigen ausschließlich positiven Ergebnis geführt habe und daß dies in dem Gutachten auch zu dem Ausdruck gekommen sei, Dieser unzutreffende Hinweis sei geeignet, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen (§3 UnlWG), Denn gerade bei derartigen Gegenständen wie den hier in Rede stehenden Sicherungen, bei denen es besonders auf Zuverlässigkeit .^nkomrne, werde der Interessent eine positive Begutachtung durch eine in Fachkreisen anerkannte neutrale Stelle als-werterhöhenden Paktor empfinden. Die Werbung mit einem derartigen Gutachten, das in Wirklichkeit ganz anders laute, verstoße auch gegen die guten kaufmännischen Sitten, also gegen § 1 DnlWGc Diese Ausführungen des Berufungsgerichts, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision meint, das Berufungsgericht verkenne - anders als das Landgericht daß die beanstandete Werbung sich nur an den'Fachmann wende. Die Werbung müsse so gewürdigt werden, wie sie von dem Schweiß-Fachmann verstanden werde. Dem Fachmann seien aber die üblichen Gestaltungen der Schweißgeräte bekannt. Er wisse auch, daß bei der Benutzung eines Azetylen-Entwicklers eine' sogenannte Wasservorlage zwischen Brenner und Entwickler gesetzlich vorgesehrie-(ben sei, um bei einer etwaigen Knallgasexplosion am Brenner und Flammenrückschlag mit Sicherheit aufzuhalten» Hierauf werde auch auf Seite 3 unten der Werbeschrift ausdrücklich hingewiesen. Für solche Gerate hätte deshalb das Berufungsgericht nicht eine Anpreisung als alleinige Sicherung unter Verletzung der gegenteiligen Vorschrift annehmen dürfen, Mit diesen Angriffen kann die Revision keinen Erfolg haben Es ist zwar richtig, daß das Berufungsurteil im Gegensatz zu dem landgerichtlichen Urteil nicht den besonderen Hinweis enthält, daß sich die Werbung an den Fachmann wende. Dies ist aber den Umständen nach so selbstverständlich, daß es nicht mehr ausdrücklich hervorgehoben zu werden brauchte. Im übrigen muß der Fachmann, dem das von der Beklagten angeführte Gutachten des DVS ebensowenig bekannt sein kann wie einem Laien, die streitigen Werbebehauptungen auch ebenso verstehen wie der Laie und nach dem Inhalt der Anzeigen annehmen, der DVS habe in seinem Gutachten bestätigt, daß die Sicherung Rückschlag-Explosionen verhindere. Die Beurteilung der den Gegenstand der Klage bildenden Werbebehauptungen der Beklagten konnte deshalb auch unabhängig davon vorgenommen werden, ob und inwieweit der Fachmann die üblichen Gestaltungen der Schweißgeräte kennt und weiß, daß eine sogenannte Wasservorlage zwischen Brenner und Entwickler gesetzlich vorgeschrieben sei. Ebenso unerheblich ist auch der ohne weiteres zu unterstellende Erfahrungssatz, daß der Fachmann Werbeschriften uswc mit größerer Aufmerksamkeit als der Laie zu lesen pflegt» Abgesehen davon, daß sich die Klage auch gegen die Werbeanzeigen richtet, die nicht die auf den Innenseiten des Prospekts enthaltenen erläuternden Zusätze aufweisen, ist zu beachten, daß die streitigen Werbebehauptungen auf der Vorderseite des Prospektes - wie in den Anzeigen - blickfangmäßig besonders hervorgehoben sind» Sie sind deshalb auch gesondert von den übrigen erläuternden Angaben auf den Innenseiten des Prospektes zu würdigen. Ist der blickfangmäßig herausgestellte Teil als solcher irreführend, so kann die Unzulässigkeit einer solchen Werbung nicht dadurch beseitigt werden, daß an anderer Stelle richtigstellende Angaben gemacht werden (RG GRUR 1933? 860s Oberlandesgericht Hamburg GRUR 1951? 126 Baumbach-Heferroehl? Wettbewerbsund Warenzei- chenrecht 7- Aufl UnlWGr § 3 Anm 15 S 285), J)as Berufungsgericht hat es deshalb für die Entscheidung mit Recht für allein erheblich erachtet; ob in dem Gutachten des BVS festgestellt sei? daß die Sicherung der Beklagten Unfälle verhüte und daß bei deren Verwendung keine Rückschlag-Explosionen mehr erfolgten? weil sie den Gasrücktritt und damit die Entstehung von Explosionen in den Autogen-Schläuchen verhindere. Bas Berufungsgericht hat diese Präge auf Grund eingehender? rechtsirrtumsfreier Würdigung des Inhalts des Gutachtens verneint. Bemgegenüber kann die Revision unter Hinweis .auf die Erläuterungen inr Prospekt der Beklagten nicht mit Erfolg geltend machen? die sachliche Unrichtigkeit des Werbesatzes auf Seite 1 über die Verhütung von Rückschlag-Explosionen sei durch das Gutach-ten bestätigt worden. Ber Blickfang auf der Vorderseite der Werbeschrift ist vielmehr unabhängig von dem weiteren Text auf seine- Richtigkeit hin zu beurteilen* Bieser Blickfang braucht auch von dem Fachmann nicht so verstanden zu werden? wie es die Revision hinzustellen versucht. Bas Gutachten kommt zu dem Ergebnis? daß die Sicherung der Beklagten Flammenrückschläge überhaupt nicht aufhalten und deshalb auch die bei Verwendung von Entwickler-Azetylen vorgeschriebene Wasservorlage nicht ersetzen könne? und daß sie den Gasrücktritt auch nur solange aufhalten könne, als die Gummilippen nicht mehreren Eyplosionen ausgesetzt worden seien« In dem angegriffenen Werbetext wird dagegen uneingeschränkt behauptet? daß die Sicherung den Gasrücktritt und damit die Entstehung von explosiblem Knallgas verhindere* Entgegen der Auffassung der Revision kann es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf ankommen? ob die Behauptung der Beklagten? ihre Sicherung schließe Explosionen von vornherein schlechthin aus? richtig ist» Es kommt vielmehr nur darauf an, ob diese Auffassung in dem Gutachten des DVF ihre positive Bestätigung.findetB Bas ist jedoch festge-stellterraaßen nicht der Fall, Es bedurfte daher auch im vorliegenden Verfahren keiner Prüfung, ob die Versuchsergebnisse über künstliche Explosionen für die Beurteilung der Brauchbarkeit der Sicherung der Beklagten praktisch von Bedeutung waren. War das Gutachten in dieser Hinsicht unrichtig, unvollständig, "widerspruchsvoll" oder mißverständlich, so hätte die Beklagte dies in geeigneter Weise zu dem Ausdruck bringen können: in keinem Falle durfte sie aber, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, ihre ’gegenteilige Ansicht als dem Gutachten entnommen hinstellen* Die Revision bestreitet schließlich noch einen Zusammenhang zwischen der beanstandeten Werbebehauptung und dem Gutachten des DVS* Sie meint, das Berufungsgericht habe die gleichzeitige Bezugnahme auf die führenden Industriewerke nicht beachtet, deren Begutachtung der des Verbandes gleichgestellt sei: schwerlich werde ein Leser annehraen, daß der beanstandete Satz gleichlautend in allen Gutachten vorkäme-Demgegenüber weist die Klägerin mit Recht darauf hin, es sei durchaus denkbar und in der Praxis nicht selten, daß eine Partei über mehrere Gutachten verfüge, die allesamt - wenn auch auf verschiedenen Wegen - zu dem gleichen Ergebnis führten, das sich leitsatzmäßig und für alle gültig erfassen lasse. Für die wettbewerbsrechtliche Betrachtung genügt es, daß die Werbebehauptung als vom Inhalt des Gutachtens des DVS gedeckt betrachtet werden kann* Dies hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt, Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, schon das Fehlen einer Bezugnahme auf den beanstandeten Satz schließe überhaupt für den fachkundigen Teser die Annahme aus, jener Satz sei einem der mehreren in Bezug genommenen Gutachten entnommen; jede Werbeschrift sage es ausdrücklich, wenn die Feststellung eines Gutachtens zitiert werdeo Das Berufungsgericht habe diese "Verkehrsübung" außer acht gelassen0 10 / Der von der Revision vermißte Zusammenhang ergibt sich nach der Xieb'enserfahrung ohne weiteres aus der unmittelbaren Aufeinanderfolge der Werbebehauptungen, ohne daß es noch einer ausdrücklichen Bezugnahme bedurfte» Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des Werbetextes setzt eich insoweit mit keiner ’’Verkehrsübung1’ in Widerspruch. Hieraus ergibt sich, daß die entscheidende Feststellung des Berufungsgerichts, die Werbebehauptungen seien nicht durch den Inhalt des in Bezug genommenen Gutachtens des DVS gedeckt, rechtlich nicht zu beanstanden ist» Diese Feststellung reicht unter den gegebenen Umständen aus, den Unterlas-sungsanspruch aus § 3 UnlWG zu rechtfertigen> Auf die übrigen Erwägungen des Berufungsgerichts braucht nicht weiter eingegangen zu werden.. Insbesondere ist auch entsch eidungs-unerheblich, ob die Beklagte gegen das Verbot des DVS über die Verwendung ungenehmigter Auszüge verstoßen hat» Die Verurteilung zur Unterlassung hat antragsgemäß den gesamten von der Beklagten in ihren Anzeigen und auf der Vorderseite ihres Prospektes angegebenen Werbetext zu dem Gegenstand« Diese Fassung des Unterlassungsanspruchs" ist nicht zu beanstanden* denn der Werbetext ist als solcher seinem Inhalt nach jedenfalls deshalb unzulässig, weil er eine irreführende Bezugnahme auf die Begutachtung durch den DVS enthält» Ob die außerdem im Text enthaltene Bezugnahme auf die Prüfung und Begutachtung durch führende Industriewerke 11 möglicherweise für sich allein wettbewerbsrechtlich zulässig wäre, war in diesem Rechtsstreit nicht zu prüfen» Gegen die Feststellung der Schadensersatzpflicht sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben» Hiergegen werden von der Revision auch keine, besonderen Einwendungen mehr geltend gemacht - Mithin war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zui'ückzuweiseno Wilde Bock Krüger-Nieland Nastelski Spreng