BGH · I ZR 114/55

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Leitsatz / Zusammenfassung

AG Hi Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Pr, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30p Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr« Birnbach, Pr0 Krüger^Kieland, Pr0 Kastelski, Pr«, Christoph und Pr« Spreng für Recht erkannt? Die Klägerin, deren Firmenname früher "U ft PflHBftft Gr " (DAPG) lautete, verkaufte während des letzten Krieges vom Jahre 1944 ab mehrere Warenposten an ungarische Käufer ab Hamburg und brachte sie zur Versendung® Sie schloß für diese Sendungen Transportversicherungen mit einer Anzahl deutscher Versicherer auf Grund einer eigenen laufenden Police, die für "Rechnung wen es angeht" abgeschlossen war«, Per Police lagen die Allgemeinen deutschen Seeversicherungsbedingungen (APS) nebst Zusatzbestimmungen zu den APS für die Güterversicherung zugrunde® Mitversichert war das Kriegsrisiko nach Maßgabe der von der DflBHHB verfaßten durch die Klausel A sowie die erweiterte Klausel B auf Binnentransporte ausgedehnten "Deutschen Kriegsklausel 1942", und zwar für die hier in üfrage kommenden Sendungen im Umfange der Klausel Bo Die Versicherer der Klägerin sind in der der zusammengeschlossen, die auch die Abwicklung der eingetretenen Schadensfälle vornimmt® Die hier in Betracht kommenden Sendungen der Klägerin, hinsichtlich deren die ausländischen Käufer die Transportgefahr gemäß § 447 BGB übernommen hatten, sind durch Kriegseinwirkung unter ge gangen® Die hierauf entfallenden Schade ns summen hat die P (DKG), zu deren Verwalter der Beklagte bestellt nicht Eigenversicherungsnehmerin gewesen sei Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung sines -den vorbezeichneten Betrag von 86,25 DM übersteigenden -Teilbetrages von 6 500 DM nebst 8 $ Zinsen«, Sie ist der Auffassung, daß ihr unter Zugrundelegung eines Umstellungs-Verhältnisses von 10 i 1 ein fälliger Betrag von 18 623,16 DM zustehe« Sie betrachtet sich auf Grund der Klausel "für Rechnung wen es angeht" als BigenverSicherungsnehmerin« Wenn sie auch nicht die Transportgefahr im Verhältnis zu ihren Käufern getragen habe, so stehe es ihr doch frei, ihr Eigentumsinteresse und ihr Kreditinteresse als versicherbares Interesse der Versicherung zugrunde zu legen, solange sie die Ware nicht übereignet oder Zahlung erhalten habe« Weiter hat die Klägerin geltend gemacht, auch im Palle einer Versicherung für fremde Rechnung (des Empfängers) sei sie als Versicherungsnehmerin ge näß §§ 53, 54 ADS berechtigt, die ftchadenssumme im eigenen Namen zu fordern und einzuziehen« Bas Berufungsgericht hat in ßbereinstimmung mit dem Landgericht eine Eigenversicherung abgelehnt und angenommen, daß die streitigen Versicherungen nach der Klausel B für fremde Rechnung abgeschlossen seien, weil die Klägerin nicht die Transportgefahr getragen habe und die Klausel B nur das Transportrisiko decke0 Es hat jedoch der Klage im Hinblick auf das dem Versicherungsnehmer in § 54 ABS eingeräumte Verfügungsrecht über solche Versicherurigsan-Sprüche stattgegebeno Die Einwendung des Beklagten, diese Verfügungsmacht der Klägerin sei im vorliegenden Palle mit Rücksicht auf die in dem Priedensvertrage Ungarns mit den Alliierten enthaltene Verzichtsklausel sowie durch die währungs- und umstellungsrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik und West-Berlins hinfällig geworden, hat das Berufungsgericht als unbegründet zurückgewiesen« die Voraussetzungen einer Eigenversicherung nach § 52 Abs 3 ADS gegeben« Ein Ausschluß der Anwendbarkeit dieser Bestimmung sei weder in der Kriegsklausel 1942 noch in der Klausel B ausgesprochen« Letztere bestimme in Ziffer 3 zwar, daß die Versicherung für Ausfuhrgut im Ausland an dem Ort ende, an dem die Gefahrtragung für den Exporteur ende, oder an dem Ort, bis zu welchem der Exporteur nach dem der Versicherung zugrunde liegenden Handelsgeschäft die Versicherung zu beschaffen habe, und zwar mit dem Zeitpunkt, in clem das Gut an die Stelle gebracht werde, die der Empfänger zur Aufbewahrung bestimmt habe« Diese Bestimmung regle äußerlich erkennbar Jedoch nur den Beginn upd das . % ♦ * * für Rechnung wen es angeht, so daß die Klägerin, da sie die Transportgefahr nicht getragen habe, ihr eigenes Interesse nicht habe versichern können«' In diesem Rundschreiben wird zunächst zu den Voraussetzungen einer Versicherung nach der Deutschen Kriegsklausel 1942 (Seetransporte) oder nach der Klausel A (Binnentransporte) Stellung genommen und ausgeführt, die erforderliche Voraussetzung deutschen Interesses für Ausfuhrgut sei dann erfüllt, wenn zur Zeit des Beginns der Kriegsversicherung die Ware Eigentum eines Inlanddeutschen sei,oder, falls der Ausländer bei Beginn der Versicherung die Ware bereits erworben habe, er derzeit dem deutschen danach könnte höchstens durch Änderung der Kriegs klauseln eine Beschränkung der Versicherbarkeit eigenen Interesses eingeführt worden seino Eine solche Änderungs* möglichkeit war in Ziffer 11 der Kriegsklausel 1942 auch vorgesehen* Oh das Rundschreiben Er 315 eine solche Beschränkung sum Inhalt hat, kann jedoch dahingestellt bleiben* denn auch im Bejahungsfälle braucht die Klägerin den Inhalt dieses Rundschreibens entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gegen sich gelten zu lassen* Rach alledem war die Klägerin bei der gegebenen Sachlage nicht gehindert, die streitigen Versicherungen auf Grund der Klausel B für "Rechnung wen es angeht" abzuschließen, und ist ferner befugt, zu erklären, daß sie für eigene Rechnung versichert habe® Sie kann daher die Rechte aus den streitigen Versicherungen für sich geltend machen (RGZ 89, 34/38)®

Zitierte Normen

Schlagwörter

RundschreibenVoraussetzungInteresseBerufungsgerichtKlausel®KriegsklauselVersicherungKlägerin

Volltext der Entscheidung

2477 079 T zr ; 14 /55 Verkündet am 13« Kovember 1956 Zug, Justizangestc als Urkundsbeamter der Oeschäftsstelle Tm Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Verwalters der Rektor i0Ro Hugo B( Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter ? Rechtsanwalt Pr® Wieczorek - gegen die AG Hi Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« Pr, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30p Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pr« Birnbach, Pr0 Krüger^Kieland, Pr0 Kastelski, Pr«, Christoph und Pr« Spreng für Recht erkannt? Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 13o Januar 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen» Von Rechts wegen «-* 2 — Tatbestand* Die Klägerin, deren Firmenname früher "U ft PflHBftft Gr " (DAPG) lautete, verkaufte während des letzten Krieges vom Jahre 1944 ab mehrere Warenposten an ungarische Käufer ab Hamburg und brachte sie zur Versendung® Sie schloß für diese Sendungen Transportversicherungen mit einer Anzahl deutscher Versicherer auf Grund einer eigenen laufenden Police, die für "Rechnung wen es angeht" abgeschlossen war«, Per Police lagen die Allgemeinen deutschen Seeversicherungsbedingungen (APS) nebst Zusatzbestimmungen zu den APS für die Güterversicherung zugrunde® Mitversichert war das Kriegsrisiko nach Maßgabe der von der DflBHHB verfaßten durch die Klausel A sowie die erweiterte Klausel B auf Binnentransporte ausgedehnten "Deutschen Kriegsklausel 1942", und zwar für die hier in üfrage kommenden Sendungen im Umfange der Klausel Bo Die Versicherer der Klägerin sind in der der zusammengeschlossen, die auch die Abwicklung der eingetretenen Schadensfälle vornimmt® Die hier in Betracht kommenden Sendungen der Klägerin, hinsichtlich deren die ausländischen Käufer die Transportgefahr gemäß § 447 BGB übernommen hatten, sind durch Kriegseinwirkung unter ge gangen® Die hierauf entfallenden Schade ns summen hat die P worden ist, rechnungsmäßig auf insgesamt 1 862 316,26 RM festgestellt® Mit Schreiben vom 15o Oktober 1952 teilte der Beklagte der 'Klägerin mit, daß die Verteilung einer ersten Quote von 10 # genehmigt sei, daß aber auf die Klägerin aus rechtlichen Gründen nur 86,25 PM entfielen, da die Klägerin hinsichtlich der in Verlust geratenen Ver« sandgüter nicht die Transportgefahr getragen habe, also (DKG), zu deren Verwalter der Beklagte bestellt nicht Eigenversicherungsnehmerin gewesen sei Mit der Klage verlangt die Klägerin Zahlung sines -den vorbezeichneten Betrag von 86,25 DM übersteigenden -Teilbetrages von 6 500 DM nebst 8 $ Zinsen«, Sie ist der Auffassung, daß ihr unter Zugrundelegung eines Umstellungs-Verhältnisses von 10 i 1 ein fälliger Betrag von 18 623,16 DM zustehe« Sie betrachtet sich auf Grund der Klausel "für Rechnung wen es angeht" als BigenverSicherungsnehmerin« Wenn sie auch nicht die Transportgefahr im Verhältnis zu ihren Käufern getragen habe, so stehe es ihr doch frei, ihr Eigentumsinteresse und ihr Kreditinteresse als versicherbares Interesse der Versicherung zugrunde zu legen, solange sie die Ware nicht übereignet oder Zahlung erhalten habe« Weiter hat die Klägerin geltend gemacht, auch im Palle einer Versicherung für fremde Rechnung (des Empfängers) sei sie als Versicherungsnehmerin ge näß §§ 53, 54 ADS berechtigt, die ftchadenssumme im eigenen Namen zu fordern und einzuziehen« Der Beklagte beantragt Klageabweisung« Er hält den Klagegrurid der Eigenversicherung nicht für durchgreifend, weil die Klausel B Eigenversicherungen des Versicherungsnehmers nur zulasse, wenn er die Transportgefahr trage. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut dieser Klausel« Dies sei zudem durch das Rundschreiben der DKG Nr R 315 vom 9« Juni 1943 nochmals klargestellt worden® Dieses Rundschreiben stelle nieht etwa nur eine unverbindliche Interpretation dar, sondern sei eine Anordnung des Arbeitsausschusses der DKG, wozu dieser gemäß Ziffer 11 der Deutschen Kriegsklausel 1942 befugt gewesen sei« Der Klagebegründung aus PremdVersicherung begegnet 4 — der Beklagte mit dem Hinweis auf den Verzicht der ungarischen Versicherten auf alle.Ansprüche gegen deutsche Schuldner entsprechend den Bestimmungen des ungarischen Eriedensverträges und der von der Bundesrepublik im Tion-doner Schuldenabkommen erklärten Zustimmung« Weiter hat der Beklagte eingewendet, der Klagean-spruch könne auch im Hinblick auf die währungsrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik und West-Berlins nicht mehr, geltend gemacht werden« Bie Klägerin ist dem entgegengetreten« Einen Verzicht der Versicherten auf die Versicherungsforderung hält sie ihr gegenüber im Hinblick auf § 53 Abs 2 ABS nicht für rechtswirksam« Bas. Landgericht hat nach dem Klageanträge - mit Ausnahme des Zinsanspruchs, den es auf 5 # begrenzt hat -erkannt« Lie Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden« Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet« l&itscheid ungsgründe: ♦ Bas Berufungsgericht hat in ßbereinstimmung mit dem Landgericht eine Eigenversicherung abgelehnt und angenommen, daß die streitigen Versicherungen nach der Klausel B für fremde Rechnung abgeschlossen seien, weil die Klägerin .. s nicht die Transportgefahr getragen habe und die Klausel B nur das Transportrisiko decke0 Es hat jedoch der Klage im Hinblick auf das dem Versicherungsnehmer in § 54 ABS eingeräumte Verfügungsrecht über solche Versicherurigsan-Sprüche stattgegebeno Die Einwendung des Beklagten, diese Verfügungsmacht der Klägerin sei im vorliegenden Palle mit Rücksicht auf die in dem Priedensvertrage Ungarns mit den Alliierten enthaltene Verzichtsklausel sowie durch die währungs- und umstellungsrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik und West-Berlins hinfällig geworden, hat das Berufungsgericht als unbegründet zurückgewiesen« Bei Prüfung der Präge der Eigenversicherung geht das Berufungsgericht (unter Hinweis auf RGZ 89, 34, 68\ zutreffend davon aus, daß der Verkäufer im Palle der Übernahme der Preisgefahr durch den Käufer gemäß § 447 BGB sein Eigentumsrecht behalte und daß, solange der Kaufpreis nicht gezahlt und die Ware nicht übereignet sei, sowohl das Kredit-Interesse als auch das Eigentumsinteresse des Verkäufers als verletzt anzusehen sei« Da in den streitigen Fällen bei . Eintritt des Versicherungsfalles, also bei Untergang der versicherten Güter durch Kriegsereignis, weder der Kaufpreis bezahlt noch die Ware übereignet worden sei, seien an sich ♦ * « die Voraussetzungen einer Eigenversicherung nach § 52 Abs 3 ADS gegeben« Ein Ausschluß der Anwendbarkeit dieser Bestimmung sei weder in der Kriegsklausel 1942 noch in der Klausel B ausgesprochen« Letztere bestimme in Ziffer 3 zwar, daß die Versicherung für Ausfuhrgut im Ausland an dem Ort ende, an dem die Gefahrtragung für den Exporteur ende, oder an dem Ort, bis zu welchem der Exporteur nach dem der Versicherung zugrunde liegenden Handelsgeschäft die Versicherung zu beschaffen habe, und zwar mit dem Zeitpunkt, in clem das Gut an die Stelle gebracht werde, die der Empfänger zur Aufbewahrung bestimmt habe« Diese Bestimmung regle äußerlich erkennbar Jedoch nur den Beginn upd das . Ende der Versicherung, nicht aber die Voraussetzungen für die Versicherungsmöglichkeito Venn es darin heiße, daß die Versicherung an dem Ort ende, an dem die Gefahrentragung für den Exporteur ende, könnte damit gleichzeitig eine Voraussetzung aufgesteilt sein, und zwar die, daß der Exporteur die Gefahr trage, und daß dann, wenn diese Voraussetzung nicht zutreffe, wie im vorliegenden Palle, nach dem Wortlaut die Alternativvoraussetzung des Beschaffene der Versicherung durch den Exporteur vorliegen müsse« Pur einen unbefangenen Dritten sei jedoch schwerlich erkennbar, daß der Text der Klausel B eine solche Voraussetzung habe aufstellen wollen« Ob diese Voraussetzung aber für den Abschluß der Versicherung überhaupt oder nur für die Versicherbarkeit eigenen oder fremden Interesses gelten solle, sei der Klausel B nicht zu entnehmen« Das Berufungsgericht sieht aber in dem Rundschreiben der DKG vom 9« Juni 1943 einen Ausschluß der Versicherung % ♦ * * für Rechnung wen es angeht, so daß die Klägerin, da sie die Transportgefahr nicht getragen habe, ihr eigenes Interesse nicht habe versichern können«' In diesem Rundschreiben wird zunächst zu den Voraussetzungen einer Versicherung nach der Deutschen Kriegsklausel 1942 (Seetransporte) oder nach der Klausel A (Binnentransporte) Stellung genommen und ausgeführt, die erforderliche Voraussetzung deutschen Interesses für Ausfuhrgut sei dann erfüllt, wenn zur Zeit des Beginns der Kriegsversicherung die Ware Eigentum eines Inlanddeutschen sei,oder, falls der Ausländer bei Beginn der Versicherung die Ware bereits erworben habe, er derzeit dem deutschen Verkäufer den Kaufpreis noch schulde0 Anschließend wird hervorgehoben, daß die Voraussetzungen für die Versicherung nach Klausel B bezüglich des Interesses anders gestaltet-seieno Bach Klausel B, so heißt es im Bund schreiben weiter', könne deutsches oder auswärtiges Interesse versichert werden® Es müsse aber von .zwei Voraussetzungen die eine oder die andere erfüllt sein® Die eine Voraussetzung sei, daß der deutsche Exporteur die Gefahr der Versendung des Gutes nach dem Ausland trage* Die andere Voraussetzung sei, daß in dem der Versicherung zugrunde liegenden Handelsgeschäft (Kaufvertrag) bestimmt sei, daß der deutsche Verkäufer die Versicherung des nach dem Vertrag in Betracht kommenden Transportes für Rechnung des Käufers zu nehmen habe® Daraus entnimmt das Berufungsgericht, daß ein Verkäufer, der nicht die Transportgefahr getragen habe, nicht eigenes Interesse habe versichern können® Dieses Rundschreiben wertet das Berufungsgericht nicht als gültige Änderung im Sinne der Ziffer*11 der Kriegsklausel 1942, worin bestimmt ist, daß Änderungen, welche von dem Arbeitsausschuß der DKG hinsichtlich der Kriegsklausel sowie der Brämiensätze beschlossen werden, jeweils auf Grund der Anordnung des Arbeitsausschusses in Sraft treten', da'es keine "Anordnung” in diesem Sinne darstelle® Das Berufungsgericht meint jedoch, dieses Rundschreiben habe die Bedeutung einer authentischen Interpretation des Versicherers zu dem Inhalt der Klauseln A und B und die Klägerin sei an die darin enthaltene Beschränkung der Versicherbarkeit eigenen Interesses gebunden, da sie die streitigen Versicherungen durch die bekannte Versicherungsmaklerfirma J®H« Be^HHB^, abge- schlossen habe, der dieses Rundschreiben bekannt gewesen sei® Diese Kenntnis ihres Versicherungsmaklers müsse die Klägerin gegen sich gelten lassen» ~ 8 - Diese Darlegungen des Berufungsgericht halten einer rechtlichen Nachprüfung zu dem Teil nicht stando Beizutreten ist dem.Berufungsgericht allerdings, soweit es annimmt, daß durch die Kriegsklausel 1942 und die Klauseln A und B eine Versicherbarkeit* eigenen Interesses des Verkäufers in Pallen nicht ausgeschlossen werde, in denen der Käufer die Transport-gefahr übernommen habe® Bei «diesen Klauseln handelt es sich um Bedingungen, die ersichtlich dazu bestimmt waren, eine Vielzahl von Versicherungsverträgen für das Deutsche Reich zu regeln« Sie sind daher typischer Natur, so daß sie vom Revisionsgericht selbst auszulegen sind« Die Kriegsklausel 1942 und die Klausel A enthalten, was auch der Beklagte nicht in Zweifel gezogen hat, keine Bestimmungen über Einschränkung der Versicherbarkeit eigenen Interesses0Eine solche Beschränkung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, auch aus der Klausel B nicht zu entnehmen« Gegen eine solche Beschränkung spricht insbesondere auch der besondere Zweck der Klausel B® Dieser ging, wie auch ihre Bezeichnung als erweiterte Klausel ergibt, dahin, den in der Klausel A gewährten Versicherungsschutz zu erweitern« Eine solche quantitative Erweiterung des Deckungsschutzes ist, was auch der Beklagte im Schriftsatz vom 22« Juni 1950 S 4, 5 einräumt, in der Klausel B geschehen« Bei Bahntransporten war nach Klausel A die Versicherung auf den Prachtbrief abgestellt« Sie reichte nur so weit, wie der Prachtbrief (Durchfrachtbrief) reichte (Klausel A Ziffer 2)« Bei der Klausel B waren dagegen ohne Rücksicht auf den Prachtbrief auch Vor- und Nachreisen sowie Zwischenlagerungen gedeckt (Klausel B Ziffer 1 una 4). - «» 9 • • danach könnte höchstens durch Änderung der Kriegs klauseln eine Beschränkung der Versicherbarkeit eigenen Interesses eingeführt worden seino Eine solche Änderungs* möglichkeit war in Ziffer 11 der Kriegsklausel 1942 auch vorgesehen* Oh das Rundschreiben Er 315 eine solche Beschränkung sum Inhalt hat, kann jedoch dahingestellt bleiben* denn auch im Bejahungsfälle braucht die Klägerin den Inhalt dieses Rundschreibens entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gegen sich gelten zu lassen* ' ii ^ Baß das Rundschreiben Er 315 eine formelle Ab- \ änderungsanordnung im Sinne der Ziffer 11.der Kriegsklausel 1942 nicht darstellt, hat das Berufungsgericht zutreffend dargeleg-t* Abgesehen davon, daß es nicht von dem dafür allein für zuständig erklärten Arbeitsausschuß der DKG herausgegeben ist (es ist unterzeichnet "Verein Hamburger Assecuradeure"), hätte dieses Rundschreiben entweder als Anordnung gekennzeichnet oder dochzu demMndesten seinem Inhalt nach zu dem Ausdruck bringe müssen, daß dem Rundschreiben anordnender Charakter zükomme* Dies ist nicht geschehen* Dieses Rundschreiben ist nach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts, auch nicht etwa kraft ausdrücklicher Vereinbarung als Bestandteil in die streitigen ^ "Versicherungsverträge übernommen worden* Auch eine Übernahme des Rundschreibens in diese Versicherungsverträge aus dem Gesichtspunkte einer stillschweigenden Unterwerfung der Klägerin unter eine "allgemein geregelte Vertragsordnung" (BGHZ 17, 1/2) scheidet vorliegend aus* Eine solche Unterwerfung kommt grundsätzlich nur bei 4/ **• io .Allgemeinen Versicherungsbedingungen oder den Besonderen Bedingungen in Betracht (vgl Prölß, TO, 9* Aufl § 3 t? Anm 2 } Rhrenzweig, Deutsches und österreichisches Vers-Vertragsrecht 1952, S ff)* Auslegungsrichtlinien, selbst amtliche, sind unverbindlich® Die Auslegung ist allein Fache der Rechtsprechung (so auch Prölß aaO, Vorbem III A)® Unerheblich ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Versicherungsmakler der Klägerin, der die streitigen Versicherungsverträge abgeschlossen hat, der Inhalt dieses Rundschreibens bekannt war® Rin Versicherungsmakler ist grundsätzlich nicht als Vertreter des Versicherungsnehmers anzusehen (vgl Bruck-Möller, WG, 8® Aufl Versiehe- v rungsvermittlerrecht, Vorbem vor §§ 43 - 48 WG III 4 Anm 40)® Dafür, daß im vorliegenden Kall der Versicherungsmakler der Klägerin eine solche Vertretungsmacht gehabt habe, ist kein Anhalt gegeben® Rach alledem war die Klägerin bei der gegebenen Sachlage nicht gehindert, die streitigen Versicherungen auf Grund der Klausel B für "Rechnung wen es angeht" abzuschließen, und ist ferner befugt, zu erklären, daß sie für eigene Rechnung versichert habe® Sie kann daher die Rechte aus den streitigen Versicherungen für sich geltend machen (RGZ 89, 34/38)® Bei dieser Sach--und Rechtslage bedarf es keines Ringehens auf den Klagegrund der RremdVersicherung, den das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, sowie auf die dagegen erhobenen Revisionsrügen* ~ 11 - Die Revision des Beklagten war sonach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«, Birnbach *'Yf Krüger-Niel and Christoph Nastelski Spreng