I Zg 114/54
Verkündet am 20. Mai 1955
Grunau, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volk es
In der Patentnichtigkeitssache
der Firma F.X. MeflV KG in Ä I^^pstr«
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Nichtigkeitsbeklagte und Berufungsklägerin,
- vertreten durch: a) Rechtsanwalt Prof
b) Patentanwälte Dipl.Ing.
P. Weickmann und Dr.-Ing.®.f
gegen
die Firma T GmbH' in D
&JH^R_Hydraulische Hebezeugfabrik >str. Wf/WJ,
Nichtigkeitsklägerin und Berufungsbeklagte,
- vertreten durch: Patentanwalt Dr.-Ing. in
hat der Erste Zivilsenat des-Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.h.c. Wilde, Dr. Nastelski, Driölhriötoph Dr. Weiss und Dr. Nörr
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamtes vom 16. März 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit V/irkung vom 26. November 1949 auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 erteilten Patentes Nr 882 042 betreffend "Fahrzeug mit hydraulischer Kippanlage", dessen Ansprüche, wie folgt, lauten:
1. Fahrzeug mit hydraulischer Kippanlage, bestehend aus Uhterrahmen, Oberrahmen und durch ersteren getragenen Preßkolbenzylinder sowie einem von diesem räumlich getrennten Steuerventil, dadurch gekennzeichnet, daß das Ventil, wie der davon räumlich getrennte Preßkolbenzylinder, durch den Unterrahmen getragen ist und ein dem Führerhaus zugekehrtes. Anschlußorgan hat, an das ein die Führerhausrückwand durchsetzender Steckschlüssel angeschlossen ist.
2. Fahrzeug nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Steckschlüssel für die hydraulische Steuerung und für die Einschaltung der Hydraulik des Zugwagens
'oder des Anhängers konzentrisch ineinander liegen.
Die Klägerin hat beantragt, das Patent mangels Patentwürdigkeit in vollem Umfange für nichtig zu erklären. Sie hat vorgetragen, der Erfinder habe sich eine zweifache Aufgabe gestellt. Er wolle einmal erreichen, die zur hydraulischen Anlage des Fahrzeugs gehörigen Teile räumlich so zueinander anzuordnen, daß es ohne komplizierte Gestänge möglich sei, das Betätigungsorgan für das Steuerventil in das Führerhaus zu verlegen; zu dem andern verfolge er das Ziel, die hydraulischen Elemente in einer anderen Erzeugnungsstätte als der Fahrzeugfabrik montieren zu lassen, so daß die ganze Hydraulik von der Fahrzeugfabrik übernommen und mit dem Chassis des Fahrzeugs verbunden werden könne.
Die zur Lösung der ersten Teilaufgabe durch das Streitpatent vorgeschlagenen Lösungsmittel seien durch die von der
Firma Armin Te^^ entsprechend den Zeichnungen 3027 und 4332 vorbenutzten Fahrzeuge sowie die in der Y/erbe schrift gezeigte Ausführungsform in vollem Umfange vorweggenommen.
Bei diesen Vorbenutzungen bzw. dieser Vorveröffentlichung seien ebenfalls das Steuerventil und der Preßkolbenzylinder voneinander getrennt auf einem gemeinsamen Bahmen angeordnet. Das Steuerventil habe ein dem Führerhaus zugekehrtes Anschlußorgan, an das eine das Führerhaus durchsetzende einfache Schaltstange angeschlossen sei. Andererseits werde durch das vorveröffentlichte DRP 422 797 und 427 315 in Übereinstimmung mit den von dem Streitpatent zur Lösung der zweiten Teilaufgabe vorgeschlagenen Mitteln gelehrt, sämtliche Teile der hydraulischen Kippanlage auf einem besonderen Unterrahmen anzuordnen. Zur Zeit der Anmeldung des Streitpatentes habe es dem Durchschnittsfachmann daher nahegelegen, die Hydraulik der von der Firma Tenner offenkundig vorbenutzten Fahrzeuge in der bekannten räumlichen Anordnung ihrer Teile auf einen mit dem Chassis zu verbindenden Unterrahmen zu montieren. Der Hauptanspruch des Streitpatentes ermangle hiernach in jedem Fall der Erfindungshöhe. Auch den Gegenstand des Unteranspruchs habe die Klägerin, wie sich aus den Zeichnungen 3246 und 3254 ergebe, lange vor Anmel-' dung des Streitpatentes benutzt.
Die Beklagte hat dem Anträge widersprochen. Sie hat bestritten, daß die Kombination des Streitpatents durch die Vorveröffentlichungen und die von ihr nicht bestrittönen Vorbenutzungen vorweggenommen sei.
Der 2. Nichtigkeitssenat des Patentamts hat das Patent für nichtig erklärt.
Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten. Sie
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tritt der Auffassung des Patentamts entgegen, daß dem Gegenstand des Streitpatents in Ansehung des Standes der lechnik die erforderliche Erfindungshöhe nicht zuerkannt werden könne.
Hilfsweise hat die Beklagte einen abgeänderten Anspruch 1) vorgeschlagen, bei dem das Fahrzeug mit hydraulischer Kippanlage nach dem Oberbegriff des Streitpatentes dadurch gekennzeichnet ist,
daß das Ventil, wie der davon räumlich getrennte Preßkolbenzylinder durch den Unterrahmen getragen ist und das nächst dem freien, dem Führerhaus zugekehrten Ende des Unterrahmens befestigte Ventil ein dem Führerhaus zugekehrtes Anschlußorgan hat, an das ein die Führerhausrückwand durchsetzender Steckschlüssel angeschlossen ist.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung. Sie bezieht sich weiterhin auf eine Vorbenutzung des Bauunternehmers Lürken, der im Jahre 1940 von der holländischen Firma Netam, Rotterdam, hydraulische Dreiseitenkipper geliefert erhalten habe, die der Zeichnung 6 384 (Bl 9 SA) im wesentlichen entsprächen und den Erfindungsgedanken des Streitpatentes völlig vorwegnähmen.
Prof.Dr.Everiing ist zu dem gerichtlichen Sachverständigen ernannt worden. Er hat ein schriftliches Gutachten vom 7. Dezember 1954 sowie ein Nachtragsgutachten vom 23.April 19.55 erstattet und ist in der . mündlichen Verhandlung gehört worden. Weiterhin ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Bauunternehmers Lürken als Zeugen über die von der Klägerin behaupteten Vorbenutzungsfälle hinsichtlich der Dreiseitenkipper der Firma Netam.
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Entscheidungsgründe:
Das Patent 882 042 betrifft Fahrzeuge mit hydraulischer Kippanlage. Bei diesen Fahrzeugen wird der Kippvorgang in der Weise durchgeführt, daß die Nutzlast durch einen unter dem Wagenkasten in dessen Mitte angebrachten Arbeitszylinder, der sich mit Kraftleistung verlängert, gehoben wird. Den Druck in dem Arbeitszylinder leistet dabei eine Pumpe, durch die eine Flüssigkeit dem Zylinder eingepreßt wird. Da man, wie der gerichtliche Sachverständige erläutert hat, mittels einer Pumpe nur bis zu einer Endstellung des Wagenkastens kippen kann und dieser beim Ablassen der Arbeitsflüssigkeit oder Kurzschliessen des Pumpenkreises wieder sinkt, muß man für den Fall, .daß der Wagenkasten auch in Zwischenstellungen festgehalten und der Kippvorgang beeinflußt werden soll, ein Steuerventil in die Druckleitung einschalten. Vermittels eines solchen Ventils können dann alle Bewegungen des Kastens nach Wunsch reguliert werden.
- In der Patentschrift wird als bekannt vorausgesetzt, daß das Steuerventil für Fahrzeuge mit hydraulischer Kippanlage entweder mit dem Preßkolbenzylinder oder dessen Gehäuse räumlich verbunden oder aber daß es von dem Zylinder räumlich getrennt im Führerhaus angeordnet ist. Für den erste-ren Fall wurde nach den Angaben des Erfinders (S 1 Z 7 ff) das Steuerventil in der Regel durch ein nach der Fahrzeugseite ausmündendes Organ betätigt. Soll bei einer solchen Bauweise die Betätigung des' Steuerventils vom Führerhaüs aus stattfinden, so ist es notwendig, verhältnismässig komplizierte Dbertragungsorgane vorzusehen. Ist dagegen das Steuerventil im Führerhaus angebracht, so muß eine hydraulische Leitung dorthin verlegt werden, was dem Erfinder deswegen nachteilig erscheint (S 1 Z 14 ff)» weil die aus Oberrahmen,
Unterrahmen und Preßkolbenzylinder bestehende Kippanlage in der Regel als geschlossenes Ganzes der Pahrzeugfabrik geliefert wird. Riese muß sodann die hydraulische Montage des Steuerventils vornehmen. Rer Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, für Kippanlagen, die aus ünterrahmen, Oberrahmen und einem vom Preßkolbenzylinder räumlich getrennten Steuerorgan bestehen, eine Anordnung zu treffen, die ohne komplizierte Gestänge und ohne hydraulische Montage seitens der Pahrzeugfabrik die Verlegung des Betätigungsorgans des Steuerventils in das Pührerhaus gestattet (S 1 Z 20 ff).
Im wesentlichen kommt es dem Erfinder, wie der gerichtliche Sachverständige zutreffend erläutert hat, darauf an, zu rationalisieren. Er will einmal den Betrieb bei Fahrzeugen mit hydraulischer Kippanlage in der Weise vereinfachen, daß alle gewünschten Kippvorgänge während der Fahrt ausgeführt werden können, zu dem andern will er aber gleichzeitig die Fertigung einer solchen Anlage verbilligen. Rie Hersteller des Fahrzeugs sollen die Montage ohne eigene Fachkräfte schnell und einfach durchführen können, wobei gleichzeitig das Gestänge für das Steuerventil in einfacher und unkomplizierter Weise herstellbar sein soll.
Riese Gesamtaufgabe löst das Streitpatent (S 1 Z 30 ff) mit den folgenden Mitteln;
a) das Steuerventil und der räumlich davon getrennte Preßkolbenzylinder werden durch einen Unterrahmen getragen,
b) das Änschlußorgan des Steuerventils ist dem Führerhaus zugekehrt,
c) dieses Organ wird durch einen Steckschlüssel angeschlossen, der die Führerhausrückwand in einem Kreisloch durchsetzt.
Der Senat vermag der Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen hinsichtlich der in dem Streitpatent vorgeschlagenen Lösungsmittel insoweit nieht zu folgen, als der Sachverständige den Standpunkt vertritt, die gesamte Hydraulik müsse vom Unterrahmen getragen werden* Der Patentanspruch sagt hierüber nichts» Vielmehr wird in ihm nur zu dem Ausdruck gebracht, daß das Ventil und der PreßkoIbenzylinder auf dem Unterrahmen angeordnet sein sollen» Allerdings heißt es in •der Beschreibung (S 2 Z 30 ff), daß Unterrahmen und Oberrahmen mit Hydraulik, Ölleitungen, Ölpumpe und Steuerventil in eigener Erzeugungsstätte gefertigt und als Genzes von dieser in Verkehr gebracht werden. Die Folgerung, daß es dann auch zweckmässig ist, Ölleitungen und insbesondere die Ölpumpe auf dem Unterrahmen anzuordnen, mag naheliegen. Tatsächlich hat der Erfinder dies jedoch nicht in dem Anspruch zu dem Ausdruck gebracht. Gegenstand der Erfindung ist aber nur derjenige Erfindungsgedanke, den der mit den durchschnittlichen Kenntnissen des Prioritätstages ausgerüstete Fachmann auf Grund seines Fachwissens als durch den Anspruchswortlaut ihm vermittelte technische Vorstellung ohne erfinderische. Überlegung gewinnt. Zwar kann zu einer erläuternden und ergänzenden Auslegung des technischen Sinns des Anspruches neben der Zeichnung auch die Beschreibung herangezogen werden. Das darf jedoch nicht dazu führen, daß an die Stelle des im Anspruch zu dem Ausdruck gebrachten Erfindungsgedankens ein inhaltlich anderer Gedanke gesetzt wird. Bei einem Widerspruch zwischen Beschreibung und Patentanspruch ist jedenfalls für die Bestimmung des Erfindungsgegenstandes allein der Patentanspruch maßgebend (GRUR 19^2, 51 ZFiZ)* Sollte daher die gesamte Hydraulik nach dem Willen des Erfinders von dem Unterrahmen getragen werden, so hätte er dies im Anspruch zu dem Ausdruck bringen müssen. Geschah dies nicht, so kann nur davon ausgegangen werden, daß allein die Anordnung des Steuer-
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ventils und des Preßkolbenzylinders auf dem Unterrahmen insoweit den Gegenstand der Erfindung bildet. Diese Auslegung steht mit der Entscheidung des Beschwerdesenats des Deutschen Patentamts vom 30. Januar 1953 in Übereinstimmung, durch die das Streitpatent entgegen dem Beschluß der Prüfstelle erteilt worden ist. Der Beschwerdesenat hat dort ausgeführt, daß ein ”an sich notwendiger*’ Hinweis auf die Anordnung der Pumpe deswegen nicht in den Anspruch aufgenommen sei, weil die Patentsucherin über deren Anordnung in den Unterrahmen nichts gesagt habe. Der Beschwerdesenat hat den Standpunkt vertreten, es genüge für die Feststellung der Patentfähigkeit, daß durch die von den anderen Teilen räumlich getrennte Anordnung des Ventilkastens auf dem Unterrahmen ”bei zweckmässiger Anordnung der Pumpe” die Möglichkeit geschaffen ist, eine Montagearbeit ersparende Anordnung der zur -. Kippanlage gehörenden Teile zu erreichen. Die Lagerung der ^umpe ist hiernach nicht etv/a nur versehentlich unterblieben, sondern hat mit voller Absicht in dem Patentanspruch keine Erwähnung gefunden. Als Merkmale des Erfindungsgegenstandes können nach alledem nur die Anordnung des Steuerventils und des Preßkolbenzylinders auf dem Unterrahmen, nicht aber die Lagerung der gesamten Hydraulik angesehen werden.
II. Die unter I festgestellten Merkmale, der Erfindung des Streitpatents waren auch. neu. Da es sich um eine Kombinationserfindung handelt, kommt als neuheitsschädlich nur eine Vorwegnahme der gesamten Kombination in Betracht. Die Entgegenhaltungen müssen also sämtliche erfindungswesentlichen Merkmale des Streitpatents vorwegnehmen. Dies ist weder bei den entgegengehaltenen Patentschriften noch bei• den geltend gemachten Vorbenutzungen der Pall.
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1. Das DRP 422 797 betrifft einen selbsttätigen hydraulischen Dreiseitenkipper für Fahrzeuge» Die Erfindung besteht hier darin, daß von einem Funkt aus durch einen einzigen Schalthebel sämtliche feile der Vorrichtung gesteuert werden können. Die Klägerin hält das Patent insoweit für einschlägig, als auf S 5 Z 10 ff vorgeschlagen ist, sämtliche Vorrichtungen der hydraulischen Kippanlage auf einem zusammenhängenden besonderen Rahmen auszubauen, der seinerseits an dem Gestell des Wagens befestigt wird. Auch heißt es S 5 Z 23 ff: °An diesem zusammenhängenden Rahmen sind die wesentlichen feile der hydraulischen Preß- und Steuervorrichtung mit den wesentlichen Rohrleitungen untergebracht.1* Der Unteranspruch 7 des Patents 422 797 lehrt demgemäß eine Vorrichtung (nach den hier nicht interessierenden Ansprüchen 3 bis 6), bei der der Arbeitszylinder mit dem Steuerzylin-
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der und den Zuleitungsröhren für die Preßflüssigkeit auf . einem gemeinsamen, besonderen ffräger oder Rahmen befestigt ist, der am eigentlichen Gestell des Wagens leicht abzu -riehdien und anzubringen ist. Der Reuheit des .Streitpatents steht diese Vorveröffentlichung jedoch bereits deswegen nicht entgegen, weil das Steuerventil hier nicht vom Preß-kolbenzylinder getrennt ist. Ausv/eislich der Beschreibung S 2 Z 45 ff ist vielmehr ein SteuerZylinder vorgesehen, der auf einem in den Arbeitszylinder hineinragendes Führungsrohr gelagert ist. Der Steuerzylinder reicht mit der vorderen zylindrischen Verlängerung durch den vorderen Drehzapfen des Arbeitszylinders in diesen hinein, wobei in der zylindrischen Verlängerung ein Kolben gleitet, der in dem Arbeitszylinderkolben befestigt ist und den Arbeitsraum des Arbeitszylinders mit dem Steuerzylinder verbindet (S 5 Z 80 ff). Durch diese-Entgegenhaltung wird daher die Kombination des Streitpatentes nicht vorweggenommen.
tent, das von dem gleichen Erfinder wie das vorgehend erörterte Patent stammt, bezieht sich gleichfalls auf eine hydraulisch angetriebene Kippvorrichtung. Zwar heißt es auf S 1 Z 41 ff, daß an einem leicht anzubringenden und abzunehmenden Rahmen die Teile der Kippvorrichtung befestigt /
werden sollen, so £aß ein leichtes Abnehmen und Anbringen i
der gesamten Kippvorrichtung möglich sei. An dem Rahmen soll mittels besonderer Querstücke die Kippvorrichtung, }'
die aus der hydraulischen Pumpe, dem dazu gehörigen Flüssigkeitsbehälter sowie dem fernrohrartigen Preßkolben be- .
steht, um eine gemeinsame Achse schwenkbar gelagert werden. K
Jedoch ist hier ein Steuerventil nicht vorhanden, vielmehr ist nur ein Hahn (34) vorgesehen, der vom Preßkolbenzylin- •
der nicht getrennt ist. Soll der Wagenkasten nach irgend einer Seite gekippt werden, so wird mittels eines im Füh- :y
rerhaus vorgesehenen Schalthebels eine Pumpe eingeschaltet, file von der Pumpe geförderte Preßflüssigkeit fließt durch ^=
ein Zuflußrohr, durch die Öffnung des Hahnes und durch einen Kanal in den unteren Raum des Preßkolbens (S 2 Z 107 ^
ff). Dabei ist der Ablaufkanal abgesperrt. Unter dem Druck tt!
der Flüssigkeit hebt sich die fernrohrartige Vorrichtung. [,y
In der oberen Stellung wird durch eine Kette der Hahn umge- !'■
steuert. Dadurch werden.Zufluß- upd Abflußleitungen verbun- )*.
den. Da die Pumpe ungestört weiter arbeitet, fördert sie ‘
nunmehr die Flüssigkeit im Kreislauf zurück (S 2 Z 121 ff, ’ l'.v.
S 3 Z 1 ff). Der Preßkolben entleert sich unter dem Druck
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des Wagenkastens und dieser senkt sich wieder in die Fahr- .
Stellung. Bei dieser Anordnung wird also der Hahn selbst- .
tätig geregelt und kann nicht vom Führerhaus nach Art des . i' ■
Steuerventils des Streitpatentes betätigt werden. Vor Erreichung der obersten Stellung des Wagenkastens kann dieser
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in einer beliebigen Kippstellung nur durch Abschaltung der Pumpe festgehalten werden, da in einer solchen Stellung das selbsttätige Umschalten des Hahns noch nicht erfolgt ist. Dem Hahn kommt bei diesem Patent somit eine Punktion zu, die mit derjenigen des Steuerventils, das eine jederzeitige Steuerung des Kippvorganges ermöglicht, nicht verglichen werden kann. Schon aus diesem Grunde ist die Entgegenhaltung nicht neuheitsdchädlich.
3. Die Werbeschriftbetrifft eine Kippvorrichtung, die aus einer vom Motor angetriebenen Ölpumpe sowie einem Zylinder mit Kolben besteht. Die Abbildung zeigt zwei Querträger, auf denen der Arbeitszylinder ruht. An dem vorderen Querträger ist mittels eines schwachen Bandes die Pumpe befestigt. Der Nichtigkeitssenat des Patentamts nimmt an, die Zeichnung lasse erkennen, daß ein aus Walzprofilen gefertigter Unterrahmen vorgesehen sei, der das Steuerventil. und den von ihm räumlich getrennten Preßkolbenzylinder trage. Demgegenüber hat der gerichtliche Sachverständige darauf, hingewiesen, daß ein Rahmen für die Hydraulik in dem Prospekt nicht erwähnt werde* und auch das Steuerventil fehle. Ob die Ansicht der Beklagten zutrifft, das Steuerventil müsse auch hier vorhanden sein, da andernfalls das Kippen und Senken des Fahrzeugkastens nicht bewerkstelligt werden könne, kann offenbleiben. Der gerichtliche Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung das Vorhandensein eines Steuerventils als möglich bezeichnet, jedoch gleichzeitig darauf hingewiesen, daß sich aus der Art der Anordnung der Vorrichtung hierüber nichts ergebe und es ebenso,möglich sei, daß die Steuerung durch die Pumpe vorgenommen werde. Eine Vorveröffentlichung ist aber nur dann neuheitsschädlich, wenn sie die technische lehre nach Ursache und Y/irkung derart beschreibt, daß ein Durchschnitts-
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fachmann ohne eigene Zutat die Erfindung unmittelbar aus der Druckschrift entnehmen kann. Solange Unklarheiten und Zweifel bestehen, die der Fachmann etwa erst durch die Belehrung, die ihm die neue Erfindung ermittelt hat, zu klären vermag, ist eine Vorveröffentlichung nicht neuheitsschädlich. Die gleichen Unklarheiten, die hinsichtlich der Regelung des Kippvorganges nach der Werbeschrift vorliegen, bestehen.auch bezüglich der Lagerung der Hydraulik. Das Bild der Werbeschrift - zeigt entgegen der Annahme des Patent amts jedenfalls keinen Unterrahmen, geschweige denn einen aus Walzprofilen gefertigten. Zwar sagt die Beschreibung, daß die Kippvorrichtung “komplett und einbaufertig“ für jedes Chassis passend geliefert v/erde. Dabei bleibt es aber völlig dem Leser überlassen, sich eine Vorstellung darüber zu machen, in welcher Weise die Lagerung der in der Abbildung gezeigten Hydraulik erfolgen soll. Der gerichtliche Sachverständige hat jedenfalls in Abrede gestellt, daß ein Kunde die Vorrichtung so, wie es beim Vorhandensein von .Längsträgern anstelle der gezeigten Querträger möglich wäre ohne Einpassen in das Fahrgestell einsetzen könne. Daraus muß zu dem mindesten geschlossen werden, daß der Durchschnitts fachmann nicht mit Sicherheit aus dieser Veröffentlichung entnehmen kann, wie die Kippvorrichtung angeordnet werden . soll. Die Werbeschrift vermittelt ihm nach alledem nicht die notwendigen klaren technischen Anweisungen, durch die allein die Kombination des Streitpatents vorweggenommen werden könnte.
4« Bei den offenkundig vorbenutzten, im wesentlichen übereinstimmenden Ausführungen von Müllabfuhr-Kippern nach den Zeichnungen 3027 und 4332 ist der PreßkoIbenzylinder vom Steuerventil räumlich getrennt. Letzteres ist auch nahe
der Führerhausrückwand angeordnet und mit einem Ausleger verbunden, der in das Führerhaus hineingeführt ist. Auf ihm sitzen die beiden Schalthebel, von denen der eine zu dem Kippen und der zweite zu dem "Stopfen” des Mülls dient. Ein Unterrahmen, auf dem die Hydraulik von der Fahrzeugfabrik eingebaut werden könnte, ist nicht vorgesehen. Vielmehr ist die Hydraulik unmittelbar auf dem Chassis des Fahrzeugs angeordnet. Bereits aus diesem Grunde können die Ausführungen nach diesen Zeichnungen nicht neulieitsschädlich sein.
Im übrigen ist hierauf der Ausleger, auf dem die Schalthebel sitzen, nicht so einfach wie die mechanische Steckschlüsselanordnung des Streitpatentes ausgebildet. Er erfordert einen größeren Rückwandausschnitt.
5. Der Bauunternehmer Lüd^^ hat in der mündlichen Verhandlung als Zeuge bekundet, er habe im Jahre 1940 von den £Iam^-V/erken in U^^ zwei Fahrgestelle gekauft und habe diese in Holland, wo er während des Krieges eine selb** ständige Niederlassung gehabt habe, durch die dortige Firma N.V.N^I^, RdBHfe mit hydraulischen Dreiseitenkippern ausrüsten lassen. Die Fahrzeuge habe er auch in dem Bundesgebiet nach seiner Rückkehr vor dem Jahre 1945 benutzt und habe eines von ihnen heute noch in Benutzung. Auch habe er in der Folgezeit noch ein oder zwei weitere hydraulische Kippvorrichtungen von der holländischen Firma erworben und von dieser in Fahrgestelle einbauen lassen. Die hydraulische Anlage dieser Lastkraftfahrzeuge stimmt nach der Aussage des Zeugen im wesentlichen mit der Zeichnung Nr 6384 der Firma N^|^ mit dem Datum vom 17» November 1947 überein. Hiernach ist der Preßkolbenzjrlinder an zwei Längsträgern angeordnet, die auf dem Chassisbalken lagern. Auf diesen Längsträgem sind zwei Querträger oder Iragrohre befestigt, die die Kippvorrichtung sowie den Ölbehälter
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tragen. Die Zeichnung unterscheidet sich, wie der Zeuge bekundet hat, nur insoweit von den Kippvorrichtungen der Firma als diese mit zwei nebeneinander gelagerten
Hubpressen arbeiteten. Vor dem Ölbehälter und dem Führerhaus zugekehrt war ein Hahn angeordnet, der durch ein einfaches Umlegen mittels eines durch die Rückwand des FUhrerhauses hindurchgehenden Steckschlüssels vom Innern des Führerhauses betätigt wurde. Erst in den Jahren 1951 oder 1952 ist nach der Erinnerung des Zeugen von ihm die Betätigung des Steckschlüssels unmittelbar hinter das Führerhaus verlegt worden, v/eil der Zeuge, wie er bekundet hat, das Loch in der Rückwand als häßlich empfunden hat.
Die Zahnradpumpe war nicht an den Trägern befestigt, sondern neben dem Getriebe angeflanscht.
Die Angaben des Zeugen, der einen durchaus glaubwürdigen Eindruck machte und dessen Bekundungen auch in den Einzelheiten bestimmt und genau waren, genügen zu dem Nach-.weis, daß die Vorbenutzung tatsächlich stattgefunden hat.
-Die Offenkundigkeit der Vorbenutzung kann nach den Bekundungen dieses Zeugen ebenfalls nicht in Zweifel gezogen werden. Denn offenkundig ist jede Benutzung, die die nicht zu fern liegende Möglichkeit eröffnet, das beliebige Dritte und damit auch Sachverständige eine zuverlässige ausreichende Kenntnis von dem Gegenstand erhalten (BGH GRUR 1955, 384 ^857). Zwar stellte die Herstellung der Kippvorrichtungen noch keine offenkundige Vorbenutzung im Sinne des Patentgesetzes dar, da sie in Holland, mithin im Ausland erfolgt ist. Wohl aber sind die Voraussetzungen des § 2 PatG erfüllt, weil der Zeuge die mit den geschilderten Vorrichtungen versehenen Lastkraftfahrzeuge jahrelang im Bundesgebiet in Gebrauch genommen und benutzt hat. Die Klägerin meint zu Unrecht, daß man bei der Besichtigung eines solchen Fahr-
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zeuges weder die Anordnung der Hydraulik noch ihre Lagerung auf einem in sich geschlossenen Rahmen habe feststellen können. Denn einem durchschnittlichen Fachmann mit den Fachkenntnissen des hier in Betracht kommenden Sondergebiets der Herstellung von Kraftfahrzeugen mit hydraulischer Kippvorrichtung war die Anordnung der hydraulischen Anlage unschwer erkennbar, wenn er den Arbeitsvorgang eines solchen Fahrzeuges beobachtete. Selbst wenn es ihm verwehrt gewesen sein sollte, in das Innere des Führerhauses zu sehen, so konnte er jedenfalls bei dem angehobenen, d.h» gekippten Wagenkasten die Anordnung der wesentlichen Teile der Hydraulik und ihre Funktion genau erkennen. Ihm bereitete daher die Feststellung keine Schwierigkeiten, daß Hubpressen, Hahn und Ölbehälter auf besonderen, durch Tragrohre verbundenen Längsträgern gelagert waren, und der Hahn vermittels eines durch die Rückwand des Führerhauses hindurchgehenden Steckschlüssels vom Führerhaus betätigt werden konnte. Kraft seines Fachwissens war er dann auch ohne weiteres in der Lage, die besonderen Vorteile festzustellen, die sich aus einer solchen Anordnung für den Einbau einer Kippvorrichtung ergaben. Bas reicht aus, um die Voraussetzungen einer offenkundigen Vorbenutzung zu bejahen. Ob diese Voraussetzungen auch deswegen erfüllt sind, weil nach der Aussage des Zeugen noch heute auf einer abgelegenen Stelle seines Geschäftsgrundstücks (Baugeschäft) alte Kippvorrichtungen herumliegen, die die wesentlichen Elemente der geschilderten Bauart aufweisen, bedarf hiernach keiner weiteren Prüfung.
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Ber Umstand, daß bei den Fahrzeugen der Firma Hetam die Pumpe neben dem Getriebe angeflanscht, war, ist eine nur unwesentliche Abweichung. Bas Streitpatent hat hinsichtlich der Anordnung dieses Teiles der Hydraulik, wie dargelegt, keine Vorschläge gemacht und ersichtlich auch nicht machen
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wollen. Gegenüber dieser offenkundigen Vorbenutzung besteht das Neue der Vorrichtung nach dem Streitpatent höchstens darin, daß ein in sich geschlossener ünterrahmen verwendet wird und dass statt eines einfachen Hahnes ein Ventil benutzt wird, das eine Feineinstellung und Regelung des Kippvorganges gestattet.
Selbst wenn man in diesen Abweichungen keine technischen oder jedenfalls glatten patentrechtlichen Äquivalente in Bezug auf die Lösung der Aufgabe des Streitpatentes erblicken und daher seine Neuheit bejahen wollte, kann jedenfalls eine Erfindungshöhe des Streitpatentes mit Rücksicht auf diese offenkundige Vorbenutzung nicht mehr anerkannt werden. Die Lagerung der Hydraulik auf einem ünterrahmen anstatt auf zwei Längsträgern, die durch Tragrohre verbunden sind, ist für einen Durchschnittsfachmann ohne weiteres möglich, wenn ihm ein in sich geschlossener Rahmen für die Lagerung der Hydraulik zweckmässig erscheint» Die Wahl eines solchen Rahmens war zudem für den Zweck, die Hydraulik auf ihm anzuordnen, bereits durch die deutschen Patentschriften 422 797 und 427. 315 bekannt geworden. Mag ferner auch die Verwendung eines Ventils anstelle eines Hahnes vorteilhafter sein, weil auf diese Weise eine Feineinstellung ermöglicht und der Wagenkasten auch in Zwischenstellungen beim Kippen festgehalten werden kann, so kann in der Verwendung eines Ventils doch kein Schritt von erfinderischer Bedeutung erblickt werden. Denn die unterschiedlichen Funktionen von Hahn und Ventil gehören zu dem selbstverständlichen Wissen eines jeden Durchschnittsfachmannes. Wollte er daher eine Beeinflussung des Kippvorganges erreichen, so war es für ihn naheliegend, sich eines Ventils zu bedienen, um die in der Leitung fliessende Flüssigkeit abzusperren und sie mit dem jeweils gewünschten Querschnitt fliessen zu lassen»
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Einer erfinderischen Leistung bedurfte es hierfür nicht. Sind hiernach alle wesentlichen Merkmale des Streitpatentes durch die offenkundige Vorbenutzung vorweggenommen oder stellen sie jedenfalls keine erfinderische Leistung mehr dar, so konnte das Streitpatent bereits aus diesem Grunde nicht aufrecht erhalten werden. Es bedarf daher keiner Prüfung mehr, ob die Erfindungshöhe des Strei'tpa tents, wie der Nichtigkeitssenat des Patentamts angenommen hat, auch schon mit Eücksicht auf die offenkundig vorbenutzten Ausführungen nach den Zeichnungen 3027 und 4332 in Verbindung mit den in den deutschen Patentschriften 422 797 und 427 315 gezeigten ünterrahmen zu verneinen wäre.
Auch der Anspruch 2 war hiernach zu vernichten, da er nur eine rein bauliche Anordnung der Steckschlüsselausbildung betrifft und ihm, wie auch die Beklagte nicht bestreitet , unabhängig von dem Anspruch 1 keine selbständige Bedeutung zukommt.
Nach alledem war die Berufung der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Wilde
Nastelski
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