BGH · I ZR 113/69 vom 19.02.1971

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Leitsatz / Zusammenfassung

Der Beklagte, ein Dipl.-Kaufmann und Wirtschaftsprüfer, der sein Büro in demselben Hause unterhielt, hatte die Kläger vor dem Abschluß des Mietvertrages beraten. Dezember 1962 verkauften die Kläger ihr Geschäft mit Aktiven und Passiven sowie dem Recht zur Firmenfortführung, jedoch mit dem Vorbehalt, daß sie berechtigt, aber nicht verpflichtet seien, weiterhin einen Versandhandel mit zoologischen Artikeln zu betreiben, an die Ehefrau des Beklagten. Die Ansprüche der Eheleute JflHB sind zu besi-chern durch Abtretung der Rechte aus einer Risiko-Lebensversicherung mit einer Auszahlungs-Summe von DM 100.000,— (i.W. Einhunderttausend DM), fällig beim Ableben des Herrn Kurt mmm)Die Prämien für diese Versicherung trägt Herr Dezember 1962 (1950 = 100, veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg) um mehr als 10 nach oben oder unten verändert, so soll sich auch im gleichen Verhältnis, jedoch abgerundert auf DM 10,—, die Leibrente ab gleichen Stichtag erhöhen oder ermäßigen. Sie erklärten sich nur unter der Voraussetzung bereit, das Mietverhältnis fortzusetzen, daß der Beklagte auf seine Kosten die Ladenfassade neu gestalte und die Verkaufsetage ausbaue. Aus den Büchern der Kläger habe sich der Anteil des Versandhandels am Gesamtumsatz nicht erkennen lassen, weil nur ein einheitliches Warenverkaufskonto geführt worden sei. Dezember 1962 nicht unter Abzweigung des Versandhandels für die Kläger geschlossen haben, wenn sie über die Umsatzverhältnisse wahrheitsgemäß aufgeklärt worden wären. Der Beklagte hat außerdem geltend gemacht, durch die von seiner Ehefrau nicht verschuldete und nicht voraussehbare Kündigung des Mietvertrages über die Geschäftsräume zu dem 31. Auch habe es sich für ihn und seine Ehefrau wegen des fehlenden Versandhandels nicht gelohnt, das Geschäft an anderer Stelle fortzusetzen. durch die Abzweigung des Versandhandels sei seiner Ehefrau von 1963 bis 1967 ein Warenrohertrag von 241.316,— DM entgangen, der den objektiven Mindererlös und wirklichen Schaden darstelle. Die Kläger haben vorgetragen, sie seien bei allen Verkaufsverhandlungen, auch bei den Verhandlungen mit drei anderen Bewerbern, davon ausgegangen, daß ihnen der Versandhandel verbleiben solle. Die Versandabteilung sei für die Entschließung des Beklagten auch wertneutral gewesen, wie sich daraus ergebe, daß er es ihnen freigestellt habe, sie weiterzubetreiben. Mit einer Kündigung des Mietverhältnisses über die Geschäftsräume hätten der Beklagte und seine Ehefrau rechnen müssen. Dezember 1962, daß die Leibrentenverpflichtung mit der Aufgabe des Geschäfts durch die Ehefrau des Beklagten entfallen solle. Das Berufungsgericht geht von der Wirksamkeit des Leibrentenversprechens des Beklagten aus und verneint dann, daß diesem ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch aus abgetretenen Rechten seiner Ehefrau zustehe. Dabei brauchte nicht abschließend geprüft zu werden, ob der Beklagte die behauptete Täuschung über den Umsatzanteil des Versandgeschäfts bewiesen habe. Gegen die Annahme, daß sie vorsätzlich eine unrichtige Erklärung Über den Umsatzanteil des Versandhandels abgegeben habe, spreche insbesondere, daß der Überblick schwierig gewesen sei und der Beklagte, in dessen Büro die Bücher der Kläger geführt worden seien, unwiderlegt behaupte, weder er selbst noch seine Buchhalterinnen hätten diesen Überblick gehabt. Der Beklagte, der die Verhältnisse des Geschäfts der Kläger unwiderlegt mindestens genauso gut gekannt habe wie die Klägerin zu 2, habe ihre angebliche Erklärung den Umständen nach nur dahin verstehen können, daß der Umsatzanteil des Ladengeschäfts schätzungsweise 8 - 10 $ betrage. Jedenfalls sei nicht anzunehmen, daß die Klägerin zu 2 geglaubt habe, der Beklagte und seine Ehefrau würden sich durch ihre etwa unrichtige mündliche Erklärung über den Umsatzanteil des Versandgeschäfts beeinflussen lassen. Der Umstand, daß der angeblich fälschlich vorgespiegelte Umsatzanteil des Versandhandels keine Aufnahme in die vom Beklagten formulierten Verträge gefunden und der Beklagte sich auch in seinem Schreiben vom 30. Dezember 1967 noch nicht auf ein arglistiges Verhalten der Klägerin zu 2 berufen habe, spreche dafür, daß er sich durch die angeblich unrichtige Erklärung der Klägerin zu 2 nicht habe beeinflussen lassen. Wenn es sich hierbei auch um die Gewährung eines selbständigen, vom Grundgeschäft losgelösten Stammrechts handelt, aus dem die Verpflichtung zur Zahlung der einzelnen Rentenbeträge erwächst, so ist der Beklagte doch nicht gehindert, sich auf Mängel des Grundgeschäfts zu berufen und insbesondere geltend zu machen, dieses sei von Anfang an unwirksam gewesen oder später vernichtet worden, so daß die Zahlung der Leibrente zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Kläger führe. a) Wenn der Beklagte und seine Ehefrau, wie behauptet worden ist, beim Abschluß der Verträge vom 31. 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht verneint, daß dem Beklagten ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch aus abgetretenen) Recht seiner Ehefrau wegen Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Eigenschaft des Ladengeschäfts nach § 463 Satz 2 BG-B zustehe. Allerdings besteht dieser Anspruch schon deshalb nicht, weil der Umsatz des Ladengeschäfts nicht als eine Eigenschaft im Sinne der auf den Verkauf eines gewerblichen Unternehmens entsprechend anwendbaren Gewährleistungsvorschriften der §§ 459 ff BGB angesehen werden kann, wie der erkennende Senat durch Urteil vom 12. In der genannten Entscheidung ist unter Hinweis auf die hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ausgeführt worden, daß zwar die Ertragsfähigkeit eines Unternehmens Gegenstand einer Zusicherung nach § 459 Satz 2 BGB sein könne, der in einem Erwerbsgeschäft vor der Veräußerung erzielte Ertrag aber nicht als eine dem Unternehmen ohne weiteres anhaftende Eigenschaft anzusehen sei. hier Putzo, NJW 1970, 633), der Senat habe damit verneint, daß der Umsatz eines Unternehmens Gegenstand einer Zusicherung im Sinne der Gewährleistungsvorschriften sein könne, wird verkannt, daß die genannte Entscheidung diese Möglichkeit keineswegs ausschließt, sondern unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts nur zu dem Ausdruck bringt, daß der Umsatz zwar an sich keine Eigenschaft eines Unternehmens sei, aber doch im Eall einer entsprechenden Zusicherung rechtlich einer Eigenschaft gleichgestellt sei, für die der Verkäufer nach den §§ 459 Abs. 2, 463 Satz 1 BGB einstehen muß. Das Berufungsgericht hat jedoch auch festgestellt, der Aussage des Zeugen SflB könne nicht entnommen werden, daß die Klägerin zu 2 dem Beklagten bestimmt versichert habe, mehr als 10 $ mache der Versandhandel nicht aus. Weiter hat es zu dem Ausdruck gebracht, der Beklagte habe nach seiner Kenntnis der Dinge die angebliche Erklärung der Klägerin zu 2 nur dahin verstehen können, daß der Umsatzanteil des Versandhandels schätzungs weise 8 bis 10 ^ des Gesamtumsatzes betrage. Diese rechtsirrtumsfreien Feststellungen schließen es aus, daß die Kläger dem Beklagten oder seiner Ehefrau einen bestimmten Umsatzanteil des Ladengeschäfts oder dessen Ertragsfähigkeit vertraglich zugesichert hätten. Auf die Frage, ob das Berufungsgericht die Frage der Arglist zutreffend beurteilt hat, kommt es entgegen der Annahme der Revision nicht an, da, wie ausgeführt, ein Fall des § 463 Satz 2 BGB aus anderen Gründen nicht vorliegt . 4. Im Ergebnis zutreffend verneint das Berufungsgericht ferner eine Haftung der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsabschluß. Wenn die Klägerin zu 2, wie das Berufungsgericht unterstellt, dem Beklagten auf seine Frage der Wahrheit zuwider erklärt hat, der Umsatz in der Versandabteilung sei im Verhältnis zu dem Umsatz des Gesamtgeschäfts unbedeutend, er betrage höchstens 8 bis 10 ^ und decke gerade die Unkosten, dann liegt es zwar nahe, daß sie damit die ihr obliegende vorvertragliche Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt hat. daß sich der Beklagte oder seine Ehefrau durch die hier zu unterstellende unrichtige Erklärung der Klägerin zu 2 nicht haben beeinflussen lassen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß Angaben über den Umsatzanteil des Versandgeschäfts nicht in die vom Beklagten formulierten Verträge aufgenommen worden sind und sich der Beklagte auch in seinem Schreiben an die Kläger vom 30. Dezember 1962 den höheren Umsatzanteil des Versandhandels gekannt hätte, den Leibrentenvertrag entweder nicht abgeschlossen oder sich etwa nur zur Zahlung einer Leibrente von geringerer Höhe verpflichtet haben würde. Den Feststellungen des Berufungsgerichts kann aber auch nicht entnommen werden, daß die Ehefrau des Beklagten das Ladengeschäft entweder nicht gekauft oder zu einem niedrigeren Preis bekommen haben würde, wenn sie den wirklichen Umsatzanteil der Versandabteilung gekannt hätte. Damit entfällt die Möglichkeit, den zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch der Ehefrau des Beklagten aus einem Verschulden der Kläger beim Vertragsabschluß herzuleiten. 5. Der Beklagte kann sich entgegen der Annahme der Revision nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages und damit auch des Leibrentenvertrages entfallen sei und er deshalb weitere Zahlungen Dezember 1962 von der den Klägern erkennbaren Erwartung ausgegangen sind, das von der Ehefrau des Beklagten gekaufte Geschäft länger als bis Ende 1967 oder gar bis zu dem Ablauf der Leibrentenverpflichtung des Beklagten betreiben und aus den Geschäftseinnahmen die an die Kläger zu zahlende Leibrente bestreiten zu können. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte die Kläger schon beim Abschluß des Mietvertrages über die Geschäftsräume vom 4. Er und seine Ehefrau, die im übrigen auch ausdrücklich in das Mietverhältnis eintrat, wußten deshalb, daß der Vertrag nach Ablauf der fest abgeschlossenen Mietzeit von 10 3/4 Jahren gekündigt werden konnte. Wenn sie gleichwohl darauf vertrauten, es werde nicht zu einer Kündigung kommen und das Geschäft werde in den von den Klägern übernommenen Räumen bis zu dem Tode des Längstlebenden der Kläger mit wirtschaftlichem Erfolg betrieben werden können, so übernahmen sie damit bewußt ein Risiko, das sie jetzt nicht auf die Kläger abwälzen können, deren Lebensabend durch die Leibrente sichergestellt werden sollte. G-erade der Beklagte als Wirtschaftsprüfer, der noch dazu schon seit 194-6 beruflich für die Kläger tätig war und ihre geschäftlichen Verhältnisse gut kannte sowie noch den Vorteil hatte, daß sich sein Beauftragter Sierk 20 Monate lang im Geschäft der Kläger ein-arbeiten konnte, kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen daß er die Risiken eines in gemieteten Räumen betriebenen Geschäfts und überhaupt das allgemeine Risiko eines solche Unternehmens nicht habe übersehen können. Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechts fehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war die Revision auf seine Kosten zurückzuweisen (§97 Abs. 1 ZPO)

Schlagwörter

GeschäftEhefrauUmsatzKlägerKlägerinLeibrente

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 113/69 URTEIL Verkündet am 19. Februar 1971 Werner , J ustizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Wirtschaftsprüfers Dipl.-Kaufmann Kurt Neuer W4 Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Eheleute 1. Kaufmann Hans 2. Kauffrau Käthe » Landstraße - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. SB - 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schonberg und Dr. Frhr. v. Gramm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 28. Juli 1969 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger waren Alleininhaber einer offenen Handelsgesellschaft, die unter der Firma Hans JflHH "Natur im Heim" in Hamburg einen Groß- und Einzelhandel mit zoologischen Artikeln in gemieteten Räumen betrieb. Der Mietvertrag über die G-eschäftsräume war am 4. Dezember 1957 mit Wirkung vom 1. Januar 1957 auf 10 3/4 Jahre fest abgeschlossen. Danach sollte er unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen beiderseits kündbar sein. Die Jahresnettomiete betrug 21 180 DM. Der Beklagte, ein Dipl.-Kaufmann und Wirtschaftsprüfer, der sein Büro in demselben Hause unterhielt, hatte die Kläger vor dem Abschluß des Mietvertrages beraten. Er war außerdem schon seit 1946 für die Kläger beruflich tätig. In seinem Büro wurden die G-eschäftsbücher der Kläger geführt, die Jahresabschlüsse und sämtliche Steuererklärungen für das Geschäft der Kläger gefertigt. Er bekam dafür ein laufendes Honorar. Aus der geschäftlichen Zusammenarbeit entwickelte sich im Laufe der Jahre eine private Freundschaft zwischen den Parteien. Als sich die Kläger zur Ruhe setzen wollten, entschloß sich der Beklagte Anfang 1961 deren Geschäft für seine im Jahre 1946 geborene Tochter zu kaufen. Da er als Wirtschaftsprüfer selbst nicht als Käufer in Erscheinung treten wollte, sollte das Geschäft von seiner Ehefrau gekauft werden. Die Geschäftsführung sollte ein Kriegskamerad des Beklagten, der Schneidermeister Sierk, übernehmen, bis die Tochter erwachsen sei. Sierk war zur Einarbeitung seit dem 1. Mai 1961 im Geschäft der Kläger tätig. Die Parteien teilten sich sein Gehalt. Durch einen vom Beklagten entworfenen "Überlassungs-Vertrag” vom 31. Dezember 1962 verkauften die Kläger ihr Geschäft mit Aktiven und Passiven sowie dem Recht zur Firmenfortführung, jedoch mit dem Vorbehalt, daß sie berechtigt, aber nicht verpflichtet seien, weiterhin einen Versandhandel mit zoologischen Artikeln zu betreiben, an die Ehefrau des Beklagten. Als Kaufpreis war die Summe der Kapitalkonten der noch zu erstellenden Jahresschlußbilanz zuzüglich 10 000 DM zu zahlen. Die Ehefrau des Beklagten trat ferner als Arbeitgeberin in alle bestehenden Arbeitsverträge und als Mieterin in den Mietvertrag über die Geschäftsräume ein. Ebenfalls am 31. Dezember 1962 trafen die Kläger mit dem Beklagten selbst folgende von diesem entworfene "Vereinbarung”: Ml. Herr Kurt L^HIHHBl übernimmt die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Erfüllungs-pflichten seiner Ehefrau Ilse LMBH, geb. SHPüd Rahmen des zwischen den Eheleuten und Frau LflHIi geschlos- senen Überlassungs-Verträges über die Firma Hans Natur im Heim vom 31. Dezember 1962. 2. Herr Ladendorff anerkennt, den Eheleuten einen Betrag von DM 100.000,— (i.W. Einhunderttausend Deutsche Mark) seit dem 1. Januar 1963 zu schulden. Zur Tilgung und Verz^isung dieser Schuld verpflichtet sich Herr IJflHHHfe gegenüber den Eheleuten JflHB bis an das Lebensende des Längstlebenden zur Zahlung einer monatlichen Leibrente in Höhe von DM 900,— (i.W. Neunhundert DM). Die Leibrente wird am 20. eines jeden Monats für den laufenden Monat in bar fällig. 3. Die Ansprüche der Eheleute JflHB sind zu besi-chern durch Abtretung der Rechte aus einer Risiko-Lebensversicherung mit einer Auszahlungs-Summe von DM 100.000,— (i.W. Einhunderttausend DM), fällig beim Ableben des Herrn Kurt mmm)Die Prämien für diese Versicherung trägt Herr 4. Herr Ladendorff soll berechtigt sein, gegen Zahlung eines Betrages von DM 100.000,— (i.W. Einhunderttausend DM), unabhängig davon wieviel im Rahmen der Tilgungsleistungen durch die Leibrente im Laufe der Zeit getilgt worden ist, sich von seinen Leibrenten-Verpflichtungen zu befreien. 5. Für den Fall, daß sich der Hamburger Preisindex für die Lebenshaltung gegenüber dem Stande vom 31. Dezember 1962 (1950 = 100, veröffentlicht im Amtlichen Anzeiger der Freien und Hansestadt Hamburg) um mehr als 10 nach oben oder unten verändert, so soll sich auch im gleichen Verhältnis, jedoch abgerundert auf DM 10,—, die Leibrente ab gleichen Stichtag erhöhen oder ermäßigen. Der f,ÜberlassungsvertragM wurde vereinbarungsgemäß abgewickelt. Jedoch wurde der Versandhandel vom Ladengeschäft getrennt und von den Klägern von ihrer Wohnung aus betrieben. 5 Ab Januar 1965 stellte der Beklagte vorübergehend die vereinbarten Leibrentenzahlungen ein. Die Parteien verhandelten damals über eine von ihm gewünschte Abänderung der Verträge. Unter dem 6. März 1965 mahnte der Kläger zu 1 die ausgebliebenen Rentenzahlungen an, wobei er zu dem Ausdruck brachte, "daß weder eine Veranlassung besteht, das Ladengeschäft zurückzunehmen, noch Ihnen das Versandgeschäft zusätzlich zu übertragen." Der Beklagte brachte in einem Antwortschreiben vom 12. März 1965 seine Enttäuschung über die ablehnende Haltung der Kläger zu dem Ausdruck und nahm die Leibrentenzahlung wieder auf; auch die Rückstände zahlte er. Mit Schreiben vom 1. August 1967 kündigten die Vermieter den Mietvertrag über die Geschäftsräume der Firma zu dem 31. Dezember 1967. Sie erklärten sich nur unter der Voraussetzung bereit, das Mietverhältnis fortzusetzen, daß der Beklagte auf seine Kosten die Ladenfassade neu gestalte und die Verkaufsetage ausbaue. Hierzu war der Beklagte nicht bereit, zu demal seine Ehefrau im Laufe der Jahre einer Erhöhung der Monatsmiete bis auf 3.500,— DM zugestimmt hatte. Der Beklagte beschloß, das Ladengeschäft aufzugeben. Er kündigte den Klägern an, die Leibrentenzahlung ab Januar 1968 einzustellen. Auf den schriftlichen Protest der Klägerin zu 2 erwiderte er mit Schreiben vom 30. Dezember 1967, er sei nach wie vor der Ansicht, "daß die Geschäftsgrundlage hinsichtlich der Geschäftsüberlassung fortgefallen ist." Außerdem stellte er, nachdem seine Ehefrau das Ladengeschäft zu dem Ende des Jahres 1967 liquidiert hatte, die Leibrentenzahlung entsprechend seiner Ankündigung ein. 6 Der Beklagte ist im Urkundenprozeß verurteilt worden, an die Kläger als Gesamtgläubiger 1.800,— DM und 4 % Zinsen von je 900,— DM seit dem 20. Januar und 20. Februar 1968 sowie laufend den Betrag von 900,— DM am 20. eines jeden Monats, erstmalig am 20. März 1968, zu zahlen, jedoch mit der Maßgabe, daß er berechtigt ist, sich von seinen Verpflichtungen durch Zahlung von 100.000,— DM - unabhängig davon, wieviel von der Leibrente von 900,— DM monatlich schon bezahlt worden ist - zu befreien. Außerdem ist ihm die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren Vorbehalten worden. Der Beklagte hat im Nachverfahren beantragt, das Vorbehaltsurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen, die Kläger hätten ihn vor Vertragsabschluß über den Umsatz der Versandabteilung getäuscht. Sie hätten den Wunsch, die Versandabteilung gern behalten zu wollen, erst kurz vor Abschluß der Verträge geäußert. Auf seine Frage, wie hoch der Umsatz der Versandabteilung sei, habe ihm die Klägerin zu 2 der Wahrheit zuwider erklärt, der Umsatz der Versandabteilung sei im Verhältnis zu dem Gesamtumsatz des Geschäfts unbedeutend, er betrage höchstens 8 bis 10 $, der aus dem Versandhandel erzielte Gewinn decke gerade die Unkosten. Er habe dieser Erklärung aufgrund der langjährigen Freundschaft der Parteien geglaubt. Aus den Büchern der Kläger habe sich der Anteil des Versandhandels am Gesamtumsatz nicht erkennen lassen, weil nur ein einheitliches Warenverkaufskonto geführt worden sei. Jegliche Übersicht über die Umsatzverteilung sei ferner dadurch verloren gegangen, daß die Kläger sowohl im Laden als auch im Versandhandel L Waren gegen Barzahlung bzw. per Nachnahme wie auch gegen Rechnung unter Überweisung der Beträge verkauft hätten, ohne auf den Rechnungen einen entsprechenden Vermerk zu machen. Deshalb habe auch keinen Überblick gehabt. Die Erklärung der Klägerin zu 2, die "der Finanzminister" der Firma gewesen sei, sei absichtlich falsch ge- wesen. Der Umsatz des Versandhandels habe 1961 rund 30 $ und 1962 rund 35 $ des gesamten Umsatzes der Firma betragen. Nach der G-eschäftsübernähme habe sich der Umsatzanteil des Versandhandels noch erhöht; er habe von 1963 bis 1965 je 36 $, 1966 4-4 $ und 1967 48 des Gesamtumsatzes betragen. Er und seine Ehefrau würden die Verträge vom 31. Dezember 1962 nicht unter Abzweigung des Versandhandels für die Kläger geschlossen haben, wenn sie über die Umsatzverhältnisse wahrheitsgemäß aufgeklärt worden wären. Ohne den Versandhandel sei die Firma nicht rentabel ge- wesen. Der Beklagte hat außerdem geltend gemacht, durch die von seiner Ehefrau nicht verschuldete und nicht voraussehbare Kündigung des Mietvertrages über die Geschäftsräume zu dem 31. Dezember 1967 sei die Geschäftsgrundlage der Verträge vom 31. Dezember 1962 entfallen. Man sei bei Abschluß der Verträge übereinstimmend davon ausgegangen, daß seine Ehefrau die gemieteten Räume für unbegrenzte Zeit, mindestens aber für die Dauer der Leibrentenverpflichtung, würde nutzen können. Die Leibrente habe aus den Erträgnissen des Geschäfts gezahlt werden sollen. Eine Verlegung des Ladens sei nicht in Betracht gekommen, weil dieser als Spezialgeschäft mit fester Stammkundschaft ortsgebunden gewesen sei. Auch habe es sich für ihn und seine Ehefrau wegen des fehlenden Versandhandels nicht gelohnt, das Geschäft an anderer Stelle fortzusetzen. Der Beklagte hat ferner mit einer ihm von seiner Ehefrau abgetretenen Schadensersatzforderung aufgerechnet. Hierzu hat er behauptet, durch die Abzweigung des Versandhandels sei seiner Ehefrau von 1963 bis 1967 ein Warenrohertrag von 241.316,— DM entgangen, der den objektiven Mindererlös und wirklichen Schaden darstelle. Die Kläger haben vorgetragen, sie seien bei allen Verkaufsverhandlungen, auch bei den Verhandlungen mit drei anderen Bewerbern, davon ausgegangen, daß ihnen der Versandhandel verbleiben solle. Über die Umsatzziffern des Versandhandels sei zwischen den Parteien nicht gesprochen worden. Die Klägerin zu 2 habe den Umsatzanteil des Versandhandels weder gekannt noch kennen können. Dagegen habe der Beklagte diesen Anteil aus ihren Geschäftsbüchern unschwer erkennen können. Er sei auch durch Sierk hierüber unterrichtet worden. Jedenfalls seien sie davon ausgegangen, daß er unterrichtet sei. Die Versandabteilung sei für die Entschließung des Beklagten auch wertneutral gewesen, wie sich daraus ergebe, daß er es ihnen freigestellt habe, sie weiterzubetreiben. In Wahrheit verweigere der Beklagte die Weiterzahlung der Leibrente aus anderen Gründen. Er und seine Ehefrau hätten das Geschäft durch Mißwirtschaft in kurzer Zeit ruiniert. Andererseits hätten sie - die Kläger - sich ganz auf die Auswertung von Patenten des Klägers zu 1 konzentriert und dadurch den Umsatz des Versandhandels bis 1968 um etwa 100 io steigern können. Die Geschäftsgrundlage sei entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entfallen. Mit einer Kündigung des Mietverhältnisses über die Geschäftsräume hätten der Beklagte und seine Ehefrau rechnen müssen. Es widerspreche auch dem Sinn und Zweck der Verträge vom 31. Dezember 1962, daß die Leibrentenverpflichtung mit der Aufgabe des Geschäfts durch die Ehefrau des Beklagten entfallen solle. Gegenüber den vom 9 Beklagten geltend gemachten Gewährleistungsansprüchen haben sie ferner die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil bestätigt. Die hiergegen eingelegte Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision will der Beklagte die Aufhebung des Vorbehaltsurteils und die Abweisung der Klage erreichen. Die Kläger bitten um Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht geht von der Wirksamkeit des Leibrentenversprechens des Beklagten aus und verneint dann, daß diesem ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch aus abgetretenen Rechten seiner Ehefrau zustehe. Hierzu führt es aus, Gewährleistungsansprüche wegen eines Fehlers der Kaufsache oder Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft seien verjährt. Deshalb komme es insoweit nur noch darauf an, ob die Kläger wegen arglistiger Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Eigenschaft des verkauften Ladengeschäfts hafteten. Dies sei zu verneinen. Dabei brauchte nicht abschließend geprüft zu werden, ob der Beklagte die behauptete Täuschung über den Umsatzanteil des Versandgeschäfts bewiesen habe. Tatsächlich seien in den Jahren vor dem Vertragabschluß nicht nur 8 - 10 $, sondern über 30 $ der Umsätze des Gesamtgeschäfts im Versandhandel erzielt worden. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, daß die Klägerin zu 2 arglistig gehandelt habe. Gegen die Annahme, daß sie vorsätzlich eine unrichtige Erklärung Über den Umsatzanteil des Versandhandels abgegeben habe, spreche insbesondere, daß der Überblick schwierig 10 gewesen sei und der Beklagte, in dessen Büro die Bücher der Kläger geführt worden seien, unwiderlegt behaupte, weder er selbst noch seine Buchhalterinnen hätten diesen Überblick gehabt. Am bedingten Vorsatz der Klägerin zu 2 fehle es, weil nicht ausgeschlossen werden könne, daß sie ihre möglicherweise unrichtige Erklärung in der von ihr allein gebilligten Erwartung abgegeben habe, damit das Richtige zu treffen. Es könne auch nicht festgestellt werden, daß sie das Vorhandensein einer Eigenschaft bestimmt versichert habe, obwohl ihr diese in Wirklichkeit nicht bekannt gewesen sei. Der Beklagte, der die Verhältnisse des Geschäfts der Kläger unwiderlegt mindestens genauso gut gekannt habe wie die Klägerin zu 2, habe ihre angebliche Erklärung den Umständen nach nur dahin verstehen können, daß der Umsatzanteil des Ladengeschäfts schätzungsweise 8 - 10 $ betrage. Jedenfalls sei nicht anzunehmen, daß die Klägerin zu 2 geglaubt habe, der Beklagte und seine Ehefrau würden sich durch ihre etwa unrichtige mündliche Erklärung über den Umsatzanteil des Versandgeschäfts beeinflussen lassen. Der Umstand, daß der angeblich fälschlich vorgespiegelte Umsatzanteil des Versandhandels keine Aufnahme in die vom Beklagten formulierten Verträge gefunden und der Beklagte sich auch in seinem Schreiben vom 30. Dezember 1967 noch nicht auf ein arglistiges Verhalten der Klägerin zu 2 berufen habe, spreche dafür, daß er sich durch die angeblich unrichtige Erklärung der Klägerin zu 2 nicht habe beeinflussen lassen. Das Berufungsgericht verneint ferner eine Haftung der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsabschluß und der positiven Vertragsverletzung sowie der unerlaubten Handlung. Weiterhin gelangt es zu dem Ergebnis, daß die Geschäftsgrundlage der Vereinbarung mit dem Beklagten vom 31. Dezember 1962 nicht entfallen sei. LI II. Die gegen das Berufungsurteil gerichteten Angriffe der Revision können im Ergebnis keinen Erfolg haben. 1. Klagegrundlage ist das in der Vereinbarung der Parteien vom 31. Dezember 1962 enthaltene selbständige Leibrentenversprechen des Beklagten (§ 759 BGB). Die in Ziff. 5 dieser Vereinbarung enthaltene Wertsicherungsklausel bedurfte der Genehmigung durch die Landeszen-tralbank (§3 Satz 2 WährG). Diese Genehmigung soll nach dem Vortrag der Kläger inzwischen - nach Erlaß des Berufungsurteils - erteilt worden sein. Ob § 561 ZPO der Berücksichtigung dieser neuen Tatsache entgegensteht, braucht nicht entschieden zu werden (vgl. dazu RGZ 150, 330, 334; BGHZ 28, 13 ff; BGH UJW 1970, 1007; Mattem, JZ 1963, 647 ff; Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 561 Anm. II 2 g). Denn der Beklagte kann sich jetzt nicht mehr mit Erfolg auf das Pehlen der Genehmigung berufen. Er muß sich entgegenhalten lassen, daß das in dieser Sache ergangene, formell rechtskräftige Vorbehaltsurteil des Landgerichts Hamburg vom 26. März 1968 insoweit bindend ist, als es die Genehmigung nicht für erforderlich gehalten hat (§ 318 ZPO). Der Beklagte hätte dieses Urteil mit der Berufung angreifen müssen, wenn er hätte geltend machen wollen, das Leibrentenversprechen sei mangels Geneh' migung unwirksam. Jetzt kann er damit nicht mehr gehört werden, weil es sich dabei um eine sachliche Klagevoraussetzung handelt, ohne deren Prüfung das Vorbehaltsurteil nicht ergehen durfte (RGZ 159, 175; Baumbach/Lauterbach, ZPO 26. Aufl. § 599 Anm. 3, 322 Anm. 4, 318 Anm. 2), 2. Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß der Beklagte gegenüber dem mit der Widerklage geltend 12 f1/ gemachten Leihrentenanspruch auch Einwendungen aus dem Geschäftskaufvertrag der Kläger mit seiner Ehefrau erheben kann. Die Kläger haben, wie der Zusammenhang ergibt, ihr Ladengeschäft auf Rentenbasis verkauft. Dabei hat der Beklagte, durch gesonderten Vertrag, die Zahlung der Leibrente übernommen. Wenn es sich hierbei auch um die Gewährung eines selbständigen, vom Grundgeschäft losgelösten Stammrechts handelt, aus dem die Verpflichtung zur Zahlung der einzelnen Rentenbeträge erwächst, so ist der Beklagte doch nicht gehindert, sich auf Mängel des Grundgeschäfts zu berufen und insbesondere geltend zu machen, dieses sei von Anfang an unwirksam gewesen oder später vernichtet worden, so daß die Zahlung der Leibrente zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Kläger führe. Das Berufungsgericht hat jedoch das Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen zutreffend verneint. a) Wenn der Beklagte und seine Ehefrau, wie behauptet worden ist, beim Abschluß der Verträge vom 31. Dezember 1962 arglistig getäuscht worden sein sollten, dann hätten sie von dem Anfechtungsrecht nach § 123 BGB Gebrauch machen können. Das haben sie jedoch nach den rechtsirrtuni3freien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getan. Der Beklagte selbst hat im Gegenteil nach den Verhandlungen der Parteien vom Januar 1963 die Leibrentenzahlungen wieder aufgenommen und damit jedenfalls seinen Leibrentenvertrag mit den Klägern bestätigt (§ 144 BGB). b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, daß der Geschäftskaufvertrag wegen Wuchers nichtig sei. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu lassen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen. 3. Zu Recht hat das Berufungsgericht verneint, daß dem Beklagten ein aufrechenbarer Schadensersatzanspruch aus abgetretenen) Recht seiner Ehefrau wegen Vorspiegelung einer nicht vorhandenen Eigenschaft des Ladengeschäfts nach § 463 Satz 2 BG-B zustehe. Allerdings besteht dieser Anspruch schon deshalb nicht, weil der Umsatz des Ladengeschäfts nicht als eine Eigenschaft im Sinne der auf den Verkauf eines gewerblichen Unternehmens entsprechend anwendbaren Gewährleistungsvorschriften der §§ 459 ff BGB angesehen werden kann, wie der erkennende Senat durch Urteil vom 12. November 1969 (NJW 1970, 653 ff) entschieden hat. In der genannten Entscheidung ist unter Hinweis auf die hierzu in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze ausgeführt worden, daß zwar die Ertragsfähigkeit eines Unternehmens Gegenstand einer Zusicherung nach § 459 Satz 2 BGB sein könne, der in einem Erwerbsgeschäft vor der Veräußerung erzielte Ertrag aber nicht als eine dem Unternehmen ohne weiteres anhaftende Eigenschaft anzusehen sei. Die Höhe des bisherigen Ertrages werde vielmehr nur im Falle einer vertraglichen Zusicherung einer im Sinne von § 459 Abs. 2 BGB erheblichen Eigenschaft der Sache ’’rechtlich gleichgestellt” (RGZ 67, 86, 87). Auch das setze jedoch über einen längeren Zeitraum hinreichende Angaben voraus, weil allein Feststellungen von gewisser Dauer den Maßstab für eine auch nur einigermaßen sichere Beurteilung der Beschaffenheit des Geschäfts ergeben könnten. Die Umsätze der vorausgegangenen Jahre seien noch dazu lediglich einer von mehreren Umständen, aus denen - bei entsprechend langer Übersicht -auf die Ertragsfähigkeit des Unternehmens geschlossen werden könne. Soweit hiergegen eingewandt worden ist (vgl. hier Putzo, NJW 1970, 633), der Senat habe damit verneint, daß der Umsatz eines Unternehmens Gegenstand einer Zusicherung im Sinne der Gewährleistungsvorschriften sein könne, wird verkannt, daß die genannte Entscheidung diese Möglichkeit keineswegs ausschließt, sondern unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts nur zu dem Ausdruck bringt, daß der Umsatz zwar an sich keine Eigenschaft eines Unternehmens sei, aber doch im Eall einer entsprechenden Zusicherung rechtlich einer Eigenschaft gleichgestellt sei, für die der Verkäufer nach den §§ 459 Abs. 2, 463 Satz 1 BGB einstehen muß. Hieran ist festzuhalten. Im Streitfall hat das Berufungsgericht zwar unterstellt, die Klägerin zu 2 habe vor Abschluß der beiden Verträge vom 31. Dezember 1962 dem Beklagten auf dessen Präge erklärt, der Umsatz in der Versandabteilung sei im Verhältnis zu dem Gesamtumsatz des Geschäfts unbedeutend, er betrage höchstens 8 bis 10 ^ und decke gerade die Unkosten, während er unstreitig über 30 des Gesamtumsatzes ausmachte. Das Berufungsgericht hat jedoch auch festgestellt, der Aussage des Zeugen SflB könne nicht entnommen werden, daß die Klägerin zu 2 dem Beklagten bestimmt versichert habe, mehr als 10 $ mache der Versandhandel nicht aus. Weiter hat es zu dem Ausdruck gebracht, der Beklagte habe nach seiner Kenntnis der Dinge die angebliche Erklärung der Klägerin zu 2 nur dahin verstehen können, daß der Umsatzanteil des Versandhandels schätzungs weise 8 bis 10 ^ des Gesamtumsatzes betrage. Diese rechtsirrtumsfreien Feststellungen schließen es aus, daß die Kläger dem Beklagten oder seiner Ehefrau einen bestimmten Umsatzanteil des Ladengeschäfts oder dessen Ertragsfähigkeit vertraglich zugesichert hätten. Zudem wäre ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch verjährt 15 und könnte auch nicht mehr zur Aufrechnung gestellt werden (§§ 477 Abs. 1, 390 Satz 2, 479, 478 BG-B). Auf die Frage, ob das Berufungsgericht die Frage der Arglist zutreffend beurteilt hat, kommt es entgegen der Annahme der Revision nicht an, da, wie ausgeführt, ein Fall des § 463 Satz 2 BGB aus anderen Gründen nicht vorliegt . 4. Im Ergebnis zutreffend verneint das Berufungsgericht ferner eine Haftung der Kläger aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens beim Vertragsabschluß. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit bei schuldhaft falschen oder unterlassenen Angaben über Eigenschaften der verkauften Sache die auf den Kauf eines Erwerbsunter-nehmens entsprechend anwendbaren Sondervorschriften der §§ 459 ff BGB über die Gewährleistung Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei den Vertragsverhandlungen ausschließen. Auf diese im Schrifttum und in der Rechtsprechung umstrittene Frage (vgl. hierzu das vorerwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 11. Dezember 1969) kommt es deshalb nicht an, weil die der Klägerin zu 2 zur Last gelegte Pflichtverletzung, wie ausgeführt, nicht in den Bereich der Sachmängelhaftung fällt. Wenn die Klägerin zu 2, wie das Berufungsgericht unterstellt, dem Beklagten auf seine Frage der Wahrheit zuwider erklärt hat, der Umsatz in der Versandabteilung sei im Verhältnis zu dem Umsatz des Gesamtgeschäfts unbedeutend, er betrage höchstens 8 bis 10 ^ und decke gerade die Unkosten, dann liegt es zwar nahe, daß sie damit die ihr obliegende vorvertragliche Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt hat. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist jedoch zu entnehmen, 16 daß sich der Beklagte oder seine Ehefrau durch die hier zu unterstellende unrichtige Erklärung der Klägerin zu 2 nicht haben beeinflussen lassen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß Angaben über den Umsatzanteil des Versandgeschäfts nicht in die vom Beklagten formulierten Verträge aufgenommen worden sind und sich der Beklagte auch in seinem Schreiben an die Kläger vom 30. Dezember 1967 noch nicht auf ein arglistiges Verhalten der Klägerin zu 2 berufen hat. Die Revision greift diese Ausführungen im einzelnen nicht an. Soweit sie darauf hinweist, daß der Beklagte im Januar 1965 versucht habe, eine Abänderung der Bedingungen des Geschäftsverkaufs zu erreichen, so folgt daraus keineswegs, daß er, wenn er am 31. Dezember 1962 den höheren Umsatzanteil des Versandhandels gekannt hätte, den Leibrentenvertrag entweder nicht abgeschlossen oder sich etwa nur zur Zahlung einer Leibrente von geringerer Höhe verpflichtet haben würde. Den Feststellungen des Berufungsgerichts kann aber auch nicht entnommen werden, daß die Ehefrau des Beklagten das Ladengeschäft entweder nicht gekauft oder zu einem niedrigeren Preis bekommen haben würde, wenn sie den wirklichen Umsatzanteil der Versandabteilung gekannt hätte. Damit entfällt die Möglichkeit, den zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch der Ehefrau des Beklagten aus einem Verschulden der Kläger beim Vertragsabschluß herzuleiten. 5. Der Beklagte kann sich entgegen der Annahme der Revision nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die Geschäftsgrundlage des Kaufvertrages und damit auch des Leibrentenvertrages entfallen sei und er deshalb weitere Zahlungen 17 (ab 1. Januar 1968) nicht mehr an die Kläger zu leisten brauche oder doch jedenfalls die von ihm zu zahlenden Rentenbeträge ermäßigt werden müßten. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu lassen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen. Es mag zwar zutreffen, daß der Beklagte und seine Ehefrau bei Abschluß der Verträge vom 31. Dezember 1962 von der den Klägern erkennbaren Erwartung ausgegangen sind, das von der Ehefrau des Beklagten gekaufte Geschäft länger als bis Ende 1967 oder gar bis zu dem Ablauf der Leibrentenverpflichtung des Beklagten betreiben und aus den Geschäftseinnahmen die an die Kläger zu zahlende Leibrente bestreiten zu können. Das Berufungsgericht verweist jedoch zu Recht auf den Risikocharakter nicht nur des Geschäftskaufvertrages, sondern auch des damit verbundenen Leibrentenversprechens des Beklagten (vgl. BGHZ 17, 317, 327; BGH LM Nr. 4-7 zu § 24-2 (Bb) BGB; BGH NJW 1966, 448, 449 f). Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte die Kläger schon beim Abschluß des Mietvertrages über die Geschäftsräume vom 4. Dezember 1957 beraten. Er und seine Ehefrau, die im übrigen auch ausdrücklich in das Mietverhältnis eintrat, wußten deshalb, daß der Vertrag nach Ablauf der fest abgeschlossenen Mietzeit von 10 3/4 Jahren gekündigt werden konnte. Wenn sie gleichwohl darauf vertrauten, es werde nicht zu einer Kündigung kommen und das Geschäft werde in den von den Klägern übernommenen Räumen bis zu dem Tode des Längstlebenden der Kläger mit wirtschaftlichem Erfolg betrieben werden können, so übernahmen sie damit bewußt ein Risiko, das sie jetzt nicht auf die Kläger abwälzen können, deren Lebensabend durch die Leibrente sichergestellt werden sollte. Es lag auch durchaus noch im Bereich des vom Beklagten und seiner 18 Ehefrau übernommenen Risikos, daß die Vermieter eine Mietzinserhöhung fordern oder die Fortsetzung des Mietverhältnisses von Instandsetzungsleistungen der Mieter abhängig machen würden. G-erade der Beklagte als Wirtschaftsprüfer, der noch dazu schon seit 194-6 beruflich für die Kläger tätig war und ihre geschäftlichen Verhältnisse gut kannte sowie noch den Vorteil hatte, daß sich sein Beauftragter Sierk 20 Monate lang im Geschäft der Kläger ein-arbeiten konnte, kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen daß er die Risiken eines in gemieteten Räumen betriebenen Geschäfts und überhaupt das allgemeine Risiko eines solche Unternehmens nicht habe übersehen können. III. Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechts fehler zu dem Nachteil des Beklagten erkennen läßt, war die Revision auf seine Kosten zurückzuweisen (§97 Abs. 1 ZPO) Krüger-Nieland Alff Merkel Schönberg v. Gamm