BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 113/67 URTEIL Verkündet am
14* Mai 1969 Werner, JustizoberSekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma Milcbhof BflHP KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter: Kaufmann Rudolf bBBB> Gel B’BuB, Ho^BB Straße BB«
Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwalt
gegen
die Raiffeisen-Molkerei Boi Vorstand: Freiherr von
eGmbH, vertreten durch ihren und HeBBIB^P« BoMB-OiB-
Beklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
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Der Io Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14« Mai 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Hieland und der Bundesrichter Fehle, Dr* Sprenkmann, Alff und Drc Simon
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil des 18* Zivilsenats des Ober-landesgerichts Hamm vom 19. Juli 1967 werden zurückgewie s en *
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Parteien zu je 1/2 auferlegt«
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe des Prachtentgelts, das die Beklagte an die Klägerin für den Transport von Milch zu zahlen hat.
In den Jahren I960 - Juni 1963 beförderte die Klägerin wochentags Milch von der Beklagten zu der Abnahmemolkerei AflHB in GredHHHB^-BuV.
Dieser Zuliefertätigkeit der Klägerin lag ein Vertrag vom 14. Februar I960 zugrunde, den die Beklagte und die Molkerei abgeschlossen und den die Klä-
gerin mitunterschrieben hatte.
§ 4 dieses Vertrages lautet:
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(Abs. 2) Der Transport der Milcb wird unter Beachtung des Vertrages zwischen der Firma AflHP und Milchhof BflHB K& ... zu dem jeweils gültigen Ausnahmetarif 25 B 1 (Milch) zu Lasten der Liefermolkerei ausgeführt mit der Maßgabe, daß die Firma Milchhof BflBB KG insofern auch unmittelbare Rechtsbeziehungen zu den Vertragsschließenden erhält.
(Abs. 3) Sofern die Fracht nicht mehr mit Milchgeldausgleich und -Stützung verrechnet wird, behalten sich die Vertragsschließenden über die Tragung der Transportkosten eine neue Vereinbarung vor.”
Zunächst rechneten die Parteien nach dem Ausnahme tarif 25 B 1 ab, der für die Entfernung von der Beklagten zur Abnahmemolkerei 4HI = 149 km einen Frachtsatz von 4,13 DPf je Kilogramm Ladegut vorsah (trotz einer Differenz von 3 % zwischen 1 Kilogramm und 1 Liter Milch = 1.030 kg rechneten die Parteien Liter = Kilogramm ab).
Der Beklagten wurden die Frachtgelder aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen von der Landesvereinigung der Milchwirtschaft HRW zunächst in voller Höhe erstattet. Ab Juli I960 zahlte die Landes Vereinigung an die Beklagte nur noch 2,99 DPf (das ist der Tarif D 5 nach dem Reichskraftwagentarif für 149 km zuzüglich 8 #, Tarif = 2,77 DPf).
Von Oktober I960 bis Juli 1962 wurde der Beklagten überhaupt keine Fracht vergütet, von August 1962 bis September 1963 erhielt die Beklagte 0,6 DPf je Kilogramm, dann fielen die Zahlungen wieder vollständig weg.
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Wegen der Ermäßigung und des Wegfalls der Zahlungen der Landesvereinigung kam es zwischen den Parteien zu Verhandlungen über den Prachtsatz, insbesondere am 15« November I960; Inhalt und Ergebnis dieser Verhandlung sind streitig.
Die Beklagte zahlte von April bis September I960 einen Satz von 2,99 DPf zuzüglich der Hälfte der Differenz zwischen 2,99 und 4,13 DPf und ab Oktober I960 2,99 DPf je Liter.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 1961 lehnte die Klägerin es ab, den Prachtsatz D 5 + 8 # = 2,99 DPf als endgültig anzuerkennen.
Mit Zahlungsbefehl vom 13« Dezember 1962 bat die Klägerin Restfrachtforderungen bis zu dem 31. Dezember I960 in Höhe von DM 20 926,— geltend gemacht.
Am 26. September 1963 hat sie ihre Klage erweitert und folgende Ansprüche erhoben: für I960 DM 15 176,05, für 1961 DM 30 921,02, für 1962 DM 28 235,82 und für 1963 (Januar bis Juni) DM 13 059,44, insgesamt DM 87 442,33. Sie hat ihren Berechnungen den Ausnahmetarif 25 B 1 mit 4,13 DPf je Liter zugrundegelegt.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie DM 87 442,33 nebst 5 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie bat vorgetragen, bei der Besprechung am 15. November I960 hätten sich die Parteien auf die von ihr später gezahlte Höhe geeinigt.
Der Ausnahmetarif B 25 1 sei nicht anwendbar, weil er nur den Transport von Milch in Milchgefäßen, Kannen, Passern, Flaschen und Einwegverpackungen betreffe.
Sie, die Beklagte, sei auch deshalb nicht an den Vertrag vom 14. Februar I960 gebunden, weil dort vereinbart sei, daß die Vertragsschließenden über die Tragung der Transportkosten eine neue Vereinbarung zu treffen hätten, wenn die Fracht nicht mehr durch Milchgeldaus-gleich und -Stützung erstattet werde:. .
Die Beklagte bat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage tm übrigen die Beklagte zur Zahlung von DM 34 351,96 verurteilt. Das Landgericht hat ausgehend von dem Tarif D 5 bzw. D 10 unter Hinzurechnung von Zuschlägen von 3 für Gewichtsdifferenz, 10 für Isothermfahrzeug und von 1,4 DPf für Leerfahrten einen Frachtsatz von 4,13 DPf, wie ihn die Klägerin verlangt, festgestellt. Die Restforderungen aus den Jahren 1961 bis September 1962 sind nach der Auffassung des Landgerichts verjährt.
Auf die Berufung der Beklagten - die Klägerin hat ihre zunächst eingelegte Anschlußberufung im Einverständnis mit der Beklagten zurückgenommen - hat das Ober landesgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen die Beklagte zur Zahlung von DM 17 505,92 nebst
Zinsen verurteilt und die weit er geh ende Klage abgewiesen.
Mit ihren Revisionen verfolgen beide Parteien ihre Anträge aus dem zweiten Recbtszug weiter; sie bitten, die Revision des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1. 1. Rach der Auffassung des Berufungsgerichts sind die mit dem Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 1962 geltend gemachten Restfrachtforderungen für die Zeit bis zu dem 31. Dezember I960 in Höhe von DM 15 176,05 nach § 40 Abs. 1 KVO verjährt. Denn auch, wenn man ein Stillhalteabkommen zwischen den Parteien annebme, sei dieses durch das Schreiben der Beklagten vom 5. Juli 1961 wider rufen worden, so daß die Ansprüche spätestens am 6. oder 7. Juli 1962 und damit bei Eingang des Zahlungsbefehls verjährt gewesen seien.
2. Die Revision der Klägerin bittet um Prüfung, ob das Berufungsgericht habe annehmen dürfen, die Beklagte sei berechtigt gewesen, sich einseitig von dem Stillhalteabkommen zu lösen. Sie meint, die Klägerin habe vorgetragen, daß die Stundung der Differenzbeträge vereinbart worden sei, weil die Parteien eine Stellungnahme bzw. ein lätigwerden der Dandesvereinigung hätten abwar-ten wollen. Bis diese Klärung erfolgt gewesen sei -darüber habe das Berufungsgericht nichts festgestellt -sei ein Widerruf nicht in Betracht gekommen. Schließlich habe der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in seinem Schreiben vom 22. Dezember 1961 vorgeschlagen,
über Meinungsverschiedenheiten bzgl. der Pracbthöbe bis zu dem Ausgang eines anderen vor dem Landgericht Essen anhängigen Prozesses zu warten. Unter Verletzung des § 286 ZPO habe das Berufungsgericht nicht geprüft, ob die Beklagte nicht durch die weitere Inanspruchnahme der Klägerin nach den im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten den Vorschlag des Briefes vom 22. Dezember 1961 angenommen habe, so daß die Stundungsabrede bis weit in das Jahr 1962 hinein wirksam geblieben sei.
3. Diese Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Zu der Präge einer Hemmung der Verjährung aufgrund einer Stundungsvereinbarung hat das Landgericht in seinem Urteil ausgeführt, da es sich nur um ein vorläufiges Stillhalteabkommen gehandelt habe, habe es auch durch einseitige Erklärung einer der beiden Parteien jederzeit beendet werden können. Diese Auffassung des Landgerichts ist von keiner Partei - beide haben zunächst Berufung eingelegt und diese begründet - in Zweifel gezogen worden. Die Beklagte hat ihrerseits vorgetragen, der Widerruf liege bereits in dem Schreiben vom 5. Juli 1961; die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, § 40 KVO sei im Streitfall nicht anwendbar, hilfsweise die Verjährung sei wegen falscher Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin gehemmt gewesen. Das Berufungsgericht durfte sich daher mit dem Hinweis begnügen, daß die Beendigung des Stillhalteabkommens entsprechend dem Vortrag der Beklagten, dem die Klägerin nicht entgegengetreten sei, schon mit dem Schreiben vom 5. Juli 1961 seitens der Beklagten ausgesprochen worden sei. Diese Auslegung eines Individualvertrages sowie des Schrei-
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bens vom 5. Juli 1961 ist aus Recbtsgründen nicht zu beanstanden.
Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht genötigt, aus dem Schreiben der Klägerin vom 22. Dezember 1961 Folgerungen im Hinblick auf das Weiterbestehen einer Stundungsabrede zu ziehen. Die Klägerin bezeichnet es in diesem Schreiben als "befremdend”, daß die Beklagte von einem endgültigen Frachtsatz D 5 + 8 % schreibe. Einen solchen Frachtsatz gebe es nicht. Über die Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Frachthöhe könne selbstverständlich später verhandelt werden. Der Ausgang eines Prozesses vor dem Landgericht Essen könne unter Umständen für alle anderen Liefermolkereien Klarheit bringen, es dürfte daher zweckdienlich sein, daß zunächst der Ausgang dieses Verfahrens abgewartet werde. Nachdem die Beklagte ihren endgültigen Standpunkt mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 5* Juli 1961 zu dem Ausdruck gebracht und nochmals mit dem Schreiben vom 14* Dezember 1961 bekräftigt hatte ("Beiliegend reichen wir Ihnen die beiden Frachtrechnungen für Oktober und November mit der Bitte zurück, dieselben auf den gültigen Frachtsatz D 5 + 8 ^ abzuändern. Nach Eingang der berichtigten Frachtrechnungen werden wir die Frachtkosten sofort überweisen", brauchte das Berufungsgericht das Schweigen der Beklagten auf das Schreiben der Klägerin vom 22. Dezember 1961 nicht als erneute Abrede einer Stundung zu deuten. Davon abgesehen hat auch die Klägerin selbst in den Vorinstanzen keine derartigen Folgerungen daraus hergeleitet.
IIo 1. a) Das Berufungsgericht prüft weiterhin die noch im Streit verbliebenen Fraebtansprüehe für die Zeit vom Oktober 1962 bis Juni 1963; nach seiner Auffassung ist insoweit bis einschließlich 7. April 1963 ein Satz von 3,98 DPf und ab 8. April 1963 ein Satz von 4,13 DPf je Liter Milch für die Transportstrecke zugrundezulegen,
b) Das Berufungsgericht kommt unter Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, es sei nicht erwiesen, daß die Parteien sich auf einen Satz von 2,99 DPf geeinigt hätten.
Es sei daher von der alten Vereinbarung vom 14, Fe-bruar I960 auszugehen. Der darin "fest” vereinbarte Pracht satz von 4,13 DPf je Liter habe jedoch nur für die erste Zeit des Yertragsverhältnisses Geltung gehabt; er gelte nicht mehr für die Zeit von Oktober 1962 bis Juni 1963* Denn seit Juli I960 habe die Landesvereinigung der Milchwirtschaft der Beklagten nicht mehr den Frachtsatz von 4,13 DPf erstattet. Die Parteien seien also hach § 4 Abs. 3 des Vertrages gehalten gewesen, "über die Tragung der Transportkosten eine neue Vereinbarung" zu treffen. Die von der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vorgetragene Ansicht, diese Vertragsbestimmung beziehe sich nicht auf die Höhe des Frachtsatzes, sondern betreffe nur die Frage, wie die Transportkosten zwischen den Molkereien aufgeteilt werden sollten, treffe nicht zu. Für eine solche Auslegung gebe der gesamte VertragsInhalt keinen Anhalt. Die Parteien, auch die Klägerin, hätten diese Vertragsbestimmung auch nicht so verstanden. Denn sie hätten über einen neuen Frachtsatz verhandelt; es sei eben nur zu keiner Einigung gekommen.
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Nach dem Scheitern der Verhandlungen über die neue Höhe des Frachtsatzes habe an sich hinsichtlich der Hohe ein "vertragsloser Zustand" bestanden» Hie Parteien hätten aber ihre Vertragsbeziehungen fortgesetzt» Hamit hätten beide zu erkennen gegeben, daß sie trotz Uneinigkeit über die Höhe des Frachtsatzes an dem Vertrage festhal-ten wollten» Unter diesen Umständen habe das Gericht das Vertragsverhältnis für die Zeit ab Oktober 1962 nach Treu und Glauben wegen der Höhe des Beförderungsentgelts zu ergänzen»
2» Hie Revision der Klägerin hält dem entgegen, der von den Parteien fest vereinbarte Frachtsatz von 4,13 HPf je Liter habe nach § 5 des Vertrages zwischen A^HB und der Beklagten vom 14« Februar I960 bis 31« Bezem-ber 1969 gelten sollen. Von dieser Verpflichtung habe sich die Beklagte nicht einseitig lösen können» Es gelte daher bis zur Neuregelung der alte Satz. Auch durch die Formulierung "ztf dem jeweils gültigen Ausnahmetarif 25 B 1" werde zu dem Ausdruck gebracht, daß die Höhe der Fracht nur von Änderungen des Tarifs, nicht aber davon abhängig sein sollte, ob die Lieferungs- oder Aufnahmemolkerei oder beide anteilig die Kosten des Milchtransports zu tragen hätten. Haran ändere auch nichts die Vorschrift des § 4 Abs. 3 des Vertrages, der nur eine Abmachung zwischen Liefer- und Abnahmemolkerei darstelle, wie die Transportkosten untereinander verteilt werden sollten. Hie Feststellung des Berufungsgerichts, der gesamte Vertragsinhalt gebe keinen Anhalt für eine solche Auslegung, verstoße gegen § 286 ZPO. Haß dem Berufungsgericht nichts von dem Vortrag der Klägerin in beiden Rechtszügen gegenwärtig gewesen sei, ergebe sich aus der
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Bemerkung des Berufungsgerichts (BU 14/15)» die die Ansicht der Klägerin als "jetzt (in der letzten mündlichen Verhandlung) vorgetragen" bezeichne«
3. Biesen Angriffen der Revision war gleichfalls der Erfolg zu versagen« Es ist allerdings richtig, daß die Präge der Bedeutung des § 4 Abs« 3 von der Klägerin bereits im ersten Rechtszug erörtert, vom Landgericht in seinem Urteil angeschnitten und von der Klägerin im Berufungsrechtszug weiter behandelt worden ist und nicht erst, wie es im Berufungsurteil heißt, erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung. Bie Klägerin hat immer die Auffassung vertreten, die Formulierung des § 4 Abs. 3 ("Sofern die Pracht nicht mehr mit Milchgeldausgleich und -Stützung verrechnet wird, behalten sich die Vertragsschließenden über die Tragung der Transportkosten eine neue Vereinbarung vor") betreffe nicht sie, sondern den Ausgleich zwischen A|H0 und der Beklagten. Es ist auch zutreffend, daß dieser Vertrag zunächst zwischen Afll^p und der Beklagten geschlossen worden ist, und schließlich könnte auch gesagt werden, die Höhe der Transportkosten sei jedenfalls in der Regel nicht davon abhängig, inwieweit sie dem Schuldner von einer dritten Stelle erstattet werden.
Trotzdem kann die Polgerung des Berufungsgerichts im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Benn tatsächlich setzt das Berufungsgericht sich mit der angeschnittenen Präge auseinander. Pür das Berufungsgericht ist entscheidend, daß die Parteien von dem Augenblick an über einen neuen Prachtsatz verhandelt haben, als die Beklagte den Satz von 4,13 BPf nicht mehr erstattet erhielt; das Berufungsgericht folgert daraus
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weiter, daß auch die Parteien von einer Anwendbarkeit des § 4 Abs, 3 in ihrem Verhältnis zueinander ausgegangen seien. Per Vortrag der Klägerin nötigte das Berufungsgericht nicht zu einer anderen Auslegung, In diesem Sinne ist wohl auch die Bemerkung des Berufungsgerichts zu verstehen, für eine Auslegung im Sinne der Klägerin gebe der Vertragsinhalt keinen Anhalt, Es ist sicherlich richtig, daß die Auslegung im Sinne der Klägerin möglich ist, das Berufungsgericht hat aber geglaubt, aus dem Verhalten der Parteien den Schluß ziehen zu sollen, die Abänderung sei auch im Verhältnis der Parteien vorgesehen gewesen. Pie Klägerin hat auch nicht vorgetragen, daß nach Kürzung der Erstattungen und die Beklagte
tatsächlich Verhandlungen über eine Neuverteilung der Transportkosten aufgenommen hätten, dies aber doch naheliegend gewesen wäre, wenn § 4 Abs. 3 tatsächlich die ihm von der Klägerin gegebene Bedeutung haben sollte. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht genötigt, aufgrund der Aussage des Rechtsanwalts Pr, den § 4 Abs, 3 im Sinne der
Klägerin auszulegen. Entnimmt man mit der Revision aus der Aussage Pr. HSHB» in der Besprechung vom 15. November I960 habe man sich zusammengesetzt, um zu überlegen, welche Schritte unternommen werden könnten, um über Ausgleich und Stützung den alten Betrag zu bekommen, so ist die Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls möglich; denn wenn die Klägerin ihre Eracht in der zunächst vereinbarten Höhe ohne Rücksicht auf die Erage einer Erstattung durch Ausgleich und Stützung bekommen sollte, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, warum sie sich dann in Verhandlungen mit der Beklagten überhaupt einließ.
Keine rechtlichen Bedenken bestehen auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Inanspruchnahme der Klägerin durch die Beklagte trotz der ungeklärten Kragen des Frachtsatzes sei dahin zu deuten, daß beide Parteien am Vertrag festhalten wollten. Bann durfte das Berufungsgericht auch weiter folgern, daß angesichts der Verpflichtung beider Parteien zur Neuregelung des Pracht« satzes bei gleichzeitigem Pesthalten am Vertrag unter Wab-rung der beiderseitigen Standpunkte über die Höhe der Pracht, das Gericht zur Festsetzung des Frachtsatzes berufen sei. Dabei versteht das Berufungsgericht den von ihm verwendeten Begriff des "vertragslosen Zustandes" nur im Hinblick auf die Höhe der Pracht; das ist insoweit zutreffend, als die Klägerin sich angesichts ihrer Verpflichtung zur Anpassung des Frachtsatzes nicht auf die vereinbarten 4,13 BPf berufen darf, andererseits die Beklagte nicht berechtigt ist, aus der weiteren Tätigkeit der Klägerin zu folgern, die Klägerin sei mit dem von ihr vorgeschlagenen Frachtsatz einverstanden.
Nach allem ist die Auslegung des Berufungsgerichts, der Frachtsatz sei im Rahmen der unabdingbaren Vorschriften des Tarifs unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen festzusetzen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
III. 1. Bas Berufungsgericht stellt ohne Recbtsverstoß und ohne Beanstandungen seitens der Revisionskläger fest, daß im Streitfall der Tarif B 5 in Betracht komme, der bei einer Entfernung von 149 km bis zu dem 7. April 1963 2,77 BPf und ab 8. April 1963, 2,99DPf je Kilogramm beförderter Ladung betrage. Ba die Ladung in Liter angegeben sei, bedeute das einen erforderlichen LadungsZuschlag von 3 #.
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2. Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts kommen nach dem Tarif folgende Zuschläge in Betracht, die unter gewissen Voraussetzungen erhoben werden dürfen, aber nicht sämtlich erhoben werden müssen:
a) Isothermzuschlag nach Ziffer 20 der Vorschriften für die Frachtberecbnung zu dem RKT;
b) SchnellieferZuschlag nach Ziffer 21 der Vorschriften für die Prachtberechnung zu dem RKT (§ 26 KVO);
c) Zuschlag für Sonderaufbauten nach Nr. XI des Nebengebührentarifs des RKT;
d) Zuschlag für leerkilometer nach Nr. XXI des Nebengebührentarifs des RKT.
Das Berufungsgericht führt unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 21. Oktober 1966 -Ib ZR 86/64 - aus, ob diese Zuschläge, falls ihre Voraussetzungen vorlägen, im einzelnen tatsächlich vereinbart worden seien, sei angesichts der Vereinbarung eines festen Satzes rechtlich nicht erheblich.
Biese Erwägungen sind insoweit mißverständlich, als sie nicht besonders hervorheben, daß die erforderlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Zuschlägen nicht nur solche tatsächlicher Art, d.h. von Transportmittel, Ladungsgut und Burchführung sein können, sondern sich in einigen Bällen auch auf das Vorliegen bestimmter Förmlichkeiten erstrecken.
Im einzelnen führt das Berufungsgericht aus, zu a)
(BU 11) bezüglich des Isothermzuschlags sei die Klägerin beweisfällig geblieben. Ebenso wie in der Sache gegen die
Molkerei Everswinkel (BGH Urteil v. 27. November 1968 - I ZR 3/67) babe sie nicht den Nachweis geführt, daß ihre Fahrzeuge "Isothermfahrzeuge” seien. Biese Ausführungen werden von der Revision der Klägerin nicht angegriffen.
Zu b) (BU 11): Ein Scbnellieferzuschlag komme bei der Art des hier in Frage stehenden Transports nicht in Betracht. Bie Revision der Klägerin vertritt demgegenüber die Auffassung, der Anspruch auf den Zuschlag hänge von der objektiven Mehrleistung gegenüber der 24-Stunden-Norm des § 26 KVO ab, nicht aber von der subjektiven Vorstellung der Partner des Beförderungsvertrages, daß sie mit der von ihnen praktizierten Transportart vom Normalen abwichen, noch davon, ob die 24-Stunden-Norm des § 26 KVO für das beförderte Gut jemals praktisch werden könnte. Es sei auch nicht Sinn und Zweck der hier anzuwendenden tariflichen Regelung, die Kosten, die infolge der besonderen Vorschriften des Milchgesetzes entstehen, vom Kunden auf den Frachtführer abzuwälzen und damit dem Frachtführer einen Teil des Betriebsrisikos der Molkerei zu überbürden.
Ber erkennende Senat hat zu dieser Frage bereits in seinen Urteilen vom 27. November 1968 (I ZR 3/67 und 6/67) dahin Stellung genommen, daß jedenfalls in der Regel der schnelle Transport von Milch als die Norm anzusehen sei und daher den Frachtführer nicht berechtige, den Schnelllieferungszuschlag zu fordern. Bamit ist allerdings nicht ausgeschlossen, daß auch bei Milehtransporten Fallgestaltungen denkbar sind, die eine andere Beurteilung erfordern; es mögen Vereinbarungen getroffen werden können, die so sehr von den für Milchtransporte gewöhnlichen Verhältnissen abweichen, daß sie die Erhebung des Schnelllieferungszuschlags rechtfertigen. Im Streitfall sind
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keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme eines solchen Ausnahmefalles rechtfertigen könnten. Das Berufungsgericht hat daher ohne Rechtsverstoß die Bewilligung eines Schneilieferungszuschlags abgelehnt.
Zu c) (Bü 12): Ein Zuschlag für Sonderaufhauten nach Nr. XI des Nebengebührentarifs des RET stehe der Klägerin zu. Denn die Fahrzeuge der Klägerin entsprächen den Erfordernissen, die diese Vorschrift verlange. Für die Höhe ergebe sich eine Riehtzahl aus dem für den Isothermzuschlag festgesetzten Satz von 10 Da die Fahrzeuge der Klägerin fast Isothermeigenschaft erreichten, sei ein Zuschlag von 10 i angemessen.
Die Revision der Klägerin hält demgegenüber die Annahme eines Richtsatzes aus den Vorschriften über den Isothermzuschlag für rechtlich verfehlt. Vielmehr sei bei der Bemessung der Zuschläge für Sonderaufbauten vom Vergleich mit den Transportarten der Bundesbahn auszugehen. Der billigste Transport sei der auf Plattformwagen der Bundesbahn. Dementsprechend billige Nr. XI einen SonderZuschlag für ein Kraftfahrzeug zu, daß kein gewöhnlicher Plattformwagen, sondern ein Kastenfahrzeug sei. So sei auch im Prozeß Everswinkel (BGH Urteil vom 27* November 1968 - I ZR 3/67) eine gutachtliche Stellungnahme vorgelegt worden, wonach bereits im Jahre 1943 20 io Zuschlag für Sonder auf bauten als angemessen angesehen worden sei.
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In dem genannten Yorprozeß bat das Berufungsgericht unter Billigung durch den erkennenden Senat einen Zuschlag in Höhe von 10 # festgesetzt» Der erkennende Senat hat damals gegenüber den Angriffen der Revision dargelegt, das Berufungsgericht habe alle qualitätsmäßig besonderen Umstände damit berücksichtigt, daß es der Klägerin einen Zuschlag in Höhe des tariflich festgesetzen Isothermzuschlages zugebilligt habe, obwohl die technische Ausrüstung der Fahrzeuge nicht ganz der erforderlichen Ausstattung von Isothermfahrzeugen entsprach» Entgegen der Auffassung der Revision wird jedenfalls im Bereich der hier fraglichen Fahrzeuge der Zuschlag für Aufbauten nach oben durch den Zuschlag für Isothermfahrzeuge begrenzt.
Zu d) (BU 13): Ein Zuschlag für Leerkilometer nach Nr. XXI des Nebengebührentarifs zu dem RKT stehe der Klägerin ebenfalls zu. Anders als der SchnellieferungsZuschlag sei dieser Zuschlag auch bei Milchtransporten anwendbar. Auch im Normalverkehr werde in der Regel eine Strecke ganz oder teilweise leer gefahren. Der wirtschaftliche Zwang, die Leerkilometer bei der Kalkulation zu berücksichtigen, sei besonders groß, wenn es sich, wie hier, um erhebliche Strecken handele. Unter Berücksichtigung aller Umstände sei die Festsetzung des halben Leerzuschlages angemessen. Gegen diese Auffassung wenden sich die Revisionen beider Parteien.
Die Revision der Klägerin meint, das Berufungsgericht hätte deshalb den vollen Zuschlag für Leerkilometer berechnen müssen, weil die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, sich von dem vereinbarten Frachtsatz von 4,13 DPf zu lösen. Daß diese Auffassung der Revision nach den rechtsirrtumsfreien Darlegungen des Berufungsgerichts
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nicht gebilligt werden kann, ist bereits ausgeführt«
Die Revision der Beklagten trägt vor, es sei keineswegs üblich, Leerfahrten zu berechnen, bei Milebtranspor-ten kämen Zuschläge für Leerfahrten schon deshalb nicht in Betracht, weil von vornherein damit gerechnet werden müsse, daß der Rücktransport leer vorgenommen werde, bei einer normalen Transportleistung habe der Zuschlag für Leerkilometer daher außer Betracht zu bleiben«
Schließlich habe das Berufungsgericht insoweit auch keine Sachkunde gehabt und hätte von sich aus einen Sachverständigen hören müssen«
Auch diese Angriffe haben keinen Erfolg«
Das Berufungsgericht sieht den entscheidenden Unterschied zwischen dem Tatbestand des Scbnellieferungs-zuschlags und dem Tatbestand des Zuschlags für Leerkilometer darin, daß die Leerfahrt auch bei einer Beförderung von Gütern jeglicher Art nichts außergewöhnliches sei, während die Schnellieferung im Sinne der TarifvorSchriften üblicherweise eine wirkliche Ausnahme darstelle, während sie beim Milchtransport in einer nach dem Tarif überhaupt nicht zulässigen kurzen Zeitspanne zwangsläufig die Regel sei«
Diese Ausführungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, sie enthalten auch keine Feststellungen, die das Berufungsgericht nicht aus eigener Kenntnis zu treffen in der Lage gewesen wäre« Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts (BU 13), daß auch der “normale”
(d#h, keine leicht verderblichen Waren transportierende)
Frachtführer in der Regel eine Strecke ganz oder teilweise leer fahren müsse, weil der günstige Umstand, daß das Fahrzeug sofort am Endpunkt der Fracht oder Route wieder beladen werden könne, sich nicht allzu häufig ergebe, ist nicht entscheidungserheblich, da die Häufigkeit eines Zuschlagstatbestands kein tatbestandliches Merkmal ist, es vielmehr darauf ankommt, welche Leistungen des Unternehmers von der tariflichen Fracht ohne Zuschläge gedeckt werden. Hinsichtlich des Zuschlages für Leerfahrten ist dies allgemein eine Strecke von 20 km je Leerfahrt (vgl, Nr. XXI des Nebengebührentarifs), die mit der Grundfracht abgegolten sind. Dagegen ist nach der vom erkennenden Senat schon in einer früheren Entscheidung gebilligten Auffassung des Berufungsgerichts die Schneilieferung von Milch in Tankzügen jedenfalls in der Regel durch die Grundfracht abgegolten.
Die wirksame Vereinbarung des Zuschlags erfordert auch keine besonderen Förmlichkeiten (vgl. § 14 Abs. 6 KVO auch nach Nr. XXI Nebengebührentarif ist nur eine Vereinbarung erforderlich; daß die Leerkilometervergütungen im Frachtbrief auszuweisen sind, ist keine Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs).
Gegen die Abwägung des Berufungsgerichts und Festlegung der Höhe nach auf die Hälfte des Zuschlages bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken.
IV. 1. Das Berufungsgericht hat demnach ohne Rechtsverstoß folgende Frachtsätze festgesetzt:
Bis 7» April 1963:
Tarif D 5 149 km
Zuschlag Gewichtsdifferenz
3 *
Zuschlag Sonderaufbauten
10 %
Zuschlag 1/2 für Leerkilometer
2,77 DPf
0,08 "
0,28 "
0,85 "
3,98 DPf
Ab 8* April 1963:
Tarif D 5 149 km
Zuschlag Gewichtsdifferenz
3 i
Zuschlag Sonderaufbauten
10 i
Zuschlag 1/2 für Leerkilometer
2,99 DPf 0,09 "
0,30 "
0,85 ”
4,23 DPf, mithin den von den Parteien vereinbarten Satz von 4,13 DPf,
2» Die Parteien haben gegen die aufgrund dieser Prachtsätze ermittelten Beträge von DM 11 020,82 und DM 6 485,10 = DM 17 505,92 keine Einwendungen erhoben.
Da das Urteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu dem Nachteil der Revisionskläger erkennen läßt, waren
die Revisionen beider Parteien mit der Kostenfolge aus § 97 Abs» 1 ZPO zurückzuweisen,
Krüger-Nieland Pehle Sprenkmann
Alff Simon