Nachschlagev/erk: ja BGHZ: ;ia
UWG § 1
Zur Zulässigkeit der unentgeltlichen Abgabe von Anzeigenblättern mit redaktionellem Teile
GG Arto 5
Per grundlegenden Bedeutung, die dem Bestand und der Existenzfähigkeit eines freien Pressewesens im demokratischen Staat zukommt, muß auch die Art und Weise, in der sich ein Verleger im Wettbewerb mit anderen Presseorganen durchsu-setsen sucht, Rechnung tragen0
BGH, Urto v» 18o Dezember 1968 - I ZR 113/66 - OIrG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I_ ZR_ J J 3/66^ URTEIL Verkündet am
18o Dezember 1968 Werner9 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der R
____-Verleg GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Otto Y/< M^Pplatz 0,
~ Prozeßbevollmächtigte
Klägerin und Revisionsklägerin,
Rechtsanwälte Dr und Dr
gegen
GmbH, sfflp, S»str, #,
vertreten durch den Geschäftsführer Hans-Prieder
^BBB®? GB^str» B?
- Prozeßbevollmächtigte
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwälte Prof und DrQ ^BB -
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22<, November 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr0 Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr, Sprenkmann, Dr„ Mösl und Dr« Simon
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9o August 1966 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlegt die Zeitung", die
sie in etwa 9 000 Exemplaren im wesentlichen ingfl|^
und die Zeitung", die
in etwa 6 000 Exemplaren im wesentlichen in vertreibto
Die Beklagte hat während des Rechtsstreits einen Geschäftsbetrieb übernommen, in dem seit 1954 zunächst unter dem Titel Wochenblättle" und seit 1962
unter dem Titel Wochenblatt" (||^) mit dem
Untertitel "Lokal-Anzeigenblatt für ein
periodisches Druckwerk in Zeitungsformat erscheint0 Das Blatt wird in einer Auflage von wöchentlich ca0 240 000
Exemplaren gedruckt und unentgeltlich an alle Haushaltungen und Betriebe in verteilt,
und zv/ar in gesonderten Ausgaben für einzelne Stadt' teile, darunter auch für und
Bas enthält zu dem größeren Teil Anzeigen., insbesondere solche kleineren Formats, und daneben einen in den Anzeigenteil hineingestreuten redaktionellen Teil, der sich im wesentlichen mit lokalen Vorgängen befaßt und nach Angaben der Klägerin etwa ein Viertel der durchschnittlich 20 Seiten des Blattes füllt« Ber redaktionelle Teil beginnt in der Regel auf der ersten Seite (neben Anzeigen) mit dem Tagebuch",
in dem für jeden Tag ein markantes Örtliches Ereignis mitgeteilt und oft auch kommentiert wird. Ferner enthält er regelmäßig das "Portrait der Woche", das jeweils eine bekannte Persönlichkeit würdigt,
"Sportgespräche zwischen und die
wichtige Ereignisse des lokalsports erörtern, die Rubrik "Vorhang auf", einen kritischen Kunst-
bericht, ferner Informationen über Gottesdienste, ärztliche Sonntagsdienste, Theater- und Fernsehprogram-me und gelegentlich auch informative und unterhaltende Beiträge, die sich mitunter nur mit Geschehnissen in dem jeweiligen Stadtteil befassen«
Bie Einnahmen aus den Anzeigen - nach Behauptung der Klägerin etwa 4,5 Millionen BM jährlich ~ decken die Kosten für Redaktion, Bruck und Vertrieb«
*x C r * iJ
Die Klägerin hatte die vorliegende Klage zunächst in Jahre 1963 gegen die frühere Verlegerin erhöhen mit den Antrag9 die unentgeltliche Verteilung des
WochenblattesM zu untersagen, wenn dieses Blatt einen redaktionellen feil enthalte« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» In der Berufungsinstanz hat die Klägerin die Klage gegen die jetzige Beklagte gerichtet«
Das Oberlandesgericht hat dies durch Zwischenurteil für zulässig erachtet und ferner im Verhältnis zwischen der Klägerin und der ursprünglichen Beklagten über die Kosten entschieden«
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin weiterhin geltend gemacht, die Beklagte handele wettbewerbsfremd und irreführend» Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 1956, die sich mit einem Anzeigenblatt von 4 bis 6 Seiten in einer Auflage von etwa 40 000 Exemplaren befaßt habe (BGHZ 19* 392, ausführlicher GRUB 19563 223), hätten sich sowohl die rechtlichen Auffassungen über die Bedeutung der Presse als auch die tatsächlichen Verhältnisse stark verändert» Während namentlich die lokalen Presseorgane immer stärker in ihrem Bestand gefährdet seien, hätten Blätter der strittigen Art nach Zahl, Umfang, redaktioneller Zugabe und Anziehungskraft für Inserenten erheblich zugenommen; inzwischen würden im Bundesgebiet wöchentlich 4?5 Millionen Exemplare verteilt» Die Beklagte verfälsche den Leistungswettbewerb der Presse, der darauf beruhe, daß nicht durch kostenlose Verteilung, sondern durch redaktionelle Leistung Leser gewonnen und durch Erhöhung der Auflage die Anzeigeneinnahmen vermehrt würden» Auf diese Einnahmen sei die Presse angewiesen, da in der Regel zwei Drittel der Kosten aus dem Anzeigengeschäft und nur etv/a ein Drittel
durch Verkauf gedeckt würden« Da die Wirtschaft für Werbezwecke nur begrenzte Beträge bereitstelle, werde die freie örtliche Presse besonders stark gefährdet, wenn Anzeigenblätter einen erheblichen feil des Anzei-genvolumens auf sich zögen, was ihnen nur durch Verschenken eines für die Leser interessanten redaktionellen Teils möglich sei« Obwohl das beanstandete Blatt, wie ein Test bestätigt habe, seiner ganzen Aufmachung nach den Eindruck einer Zeitung erwecke und die Beklagte sogar selbst seine komunalpolitische Bedeutung rühme, setze sich die Beklagte über die für herkömmliche Zeitungen unstreitig bestehende Standesauffassung hinweg, wonach die kostenlose Verteilung von Zeitungen über einen unbegrenzten Zeitraum als unzulässig angesehen werde. Diese Standesauffassung solle die Pressefreiheit gewährleisten; ein Verleger, dessen Einnahmen ausschließlich aus Anzeigen stammten, habe nicht die vom Verkehr erwartete Unabhängigkeit. Auf den Schutz der Pressefreiheit könne sich die Beklagte nicht berufen, da ihr Blatt, wie auch Verwaltungsgericht und Verwaltungsbehörden festgestellt hätten, tatsächlich nicht als Presseorgan anzusehen sei« Vielmehr würden Leser und Inserenten durch die Aufmachung und durch die Angaben der Beklagten über die Druckauflage getäuscht»
Die Klägerin hat beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils der Beklagten bei Vermeidung von Strafen zu untersagen, ihre unter dem Titel Wochen-
blatt” unentgeltlich vertriebene Druckschrift zu verteilen, wenn das Blatt Leitartikel, Kommentare, Nachrichten oder sonstige Veröffent-
/
lichungen informativer, belehrender oder unterhaltender Art (sog, redaktionellen Teil) enthalte;
hilf sv/eise:
ihre unter dem Titel Wochenblatt1'
unentgeltlich vertriebene Druckschrift in Verkehr zu bringen,
hilf sv/eise 1,: in der Aufmachung einer Zeitung,
hilfsv/cise 2,: v/enn diese Leitartikel, Kommentare, Nachrichten oder sonstige Veröffentlichungen informierender, belehrender oder unterhaltender Art (sog, redaktionellen Teil) enthalte und/oder durch sonstige Merkmale den Anschein einer Zeitung erwecke wie durch (hilfsv/eise 3°: und/oder sonstige Angaben oder Merkmale wie) Titel, Untertitel, Titelleiste, Angaben zur Auflagenhöhe, insbesondere Angaben wie ‘'garantierte Auflage“, “kontrollier-- te Auflage durch Verlegerverband Deutscher Anzeigenblätter“ oder die Abbildung des Verbandzeichens des Verlegerverbandes Deutscher Anzeigenblätter ,
hilfsweise 4»: den Hauptantrag bzw, die Hilfsanträge durch folgende Zusätze zu ergänzen:
ohne zugleich bei der Verbreitung der Schrift oder bei der Werbung
J
hierfür klar und deutlich darauf hinzuweisen, daß die Druckschrift keine Zeitung sei, sondern unentgeltlich und ohne Bestellung verteilt werde (hilfsweise 5oi unter Bortlassung der Worte "keine Zeitung sei, sondern"),
hilfsv/eise 6C
ihre unter dem Titel "I Wochenblatt" unentgeltlich vertriebene
Druckschrift in Verkehr zu bringen mit den .Angaben "garantierte Auflage'1 oder "kontrollierte Auflage durch Verlegerverband Deutscher Anzeigenblätter",
hilfeweise 7<>: Angaben zur Auflagenhöhe, insbesondere
Angaben wie "garantierte Auflage" und "kontrollierte Auflage durch Verlegerverband Deutscher Anzeigenblätter" zu bringen, ohne zugleich klar und deutlich darauf hinzuweisen, daß diese Angaben die Anzahl der gedruckten Exemplare beträfen und daß die Druckschrift unentgeltlich und ohne Bestellung verteilt werde»
Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragte Sic hat sich auf die erwähnte Entscheidung des Bundesgerichtshofes berufen und weiterhin ausgeführt, das Landgericht habe zu Recht ausreichende Darlegungen der Klägerin über eine ernsthafte Gefährdung ihrer Zeitungen vermißt und zutreffend angenommen, daß sie, die Beklagte, als Verlegerin eines j
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weit überwiegend zur Werbung bestimmten Anzeigenblattes
ohne Handelswert nicht an die Standesbräuche der Presse |
gebunden sei0 Weil ihr Blatt keine Zeitung sei, habe sich die für Zeitungen zuständige Treuhandstelle geweigert, die Auflage zu kontrollieren0 Im übrigen seien etwaige Ansprüche der Klägerin verwirkt«, Deren Geschäftsführer gebe sogar selbst ein kostenloses Anzeigenblatt heraus, was nicht als Abwehrraaßnahrae angesehen werden könne0
Das Oberlandesgcricht hat die Berufung zurückgewie-
sen0
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter«,
Ent sch eidun gsgründej_
Io Das Berufungsgericht läßt dahinstehen, ob es sich bei dem Wochenblatt-’ ($&) üm eine "Zeitung”
im herkömmlichen Sinne handele0 Es stellt aber fest, daß der redaktionelle Teil des Blattes sehr wohl meinungsbildend sei und daß sich ausweislich der Verkehrsbefragung ein nicht geringer leserkreis an den in diesem Teil wiedergegebenen Meinungen informiere„ Danach geht es im Streitfall jedenfalls nicht um ein sog0 Offertenblatt, das sich io wesentlichen auf den Abdruck von Werbeanzeigen beschränkt und dessen kostenlose Verteilung ähnlich zu beurteilen wäre wie der Einsatz sonstigen Werbematerials0 Andererseits ist der Streitfall auch von der Verbreitung solcher Druckschriften politischen oder sonstigen Inhalts abzugrenzen, die außerhalb des geschäftlichen Wettbewerbs verschenkt werden«. Denn bei Anzeigenblättern der vorliegenden Art bezweckt - wie der Bundesgerichtshof bereits in seiner Entscheidung über den "Freiburger Wochenbericht" (BGHZ 19, 392) ausgeführt und die Beklagte in der Revisions-
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instanz nicht in Zweifel gezogen hat - die Einfügung dec redaktionellen Teils zugleich, die Wirksamkeit des Blattes als Anzeigenorgan für die Geschäftswelt zu steigern, indem nämlich ein achtloses Fortwerfen des Blattes möglichst verhindert, der Empfänger zu dem wirklichen lesen des Blattes angeregt und auf diese Weise zur Kenntnisnahme der Anzeigen veranlaßt werden solle Zur Beurteilung steht sonach die unentgeltliche Verteilung einer periodischen Druckschrift, die einen nicht nur nebensächlichen redaktionellen Teil umfaßt und die zu demindest als Insertionsorgan im Wettbewerb mit herkömmlichen Zeitungen steht«
IIo Hach dem erwähnten Urteil über den "Freiburger Wochenbericht“ ist die kostenlose Verteilung eines solchen Anzeigenblattes, das infolge' Hinzufügung eines redaktionellen Teils in den Augen eines nicht unerheblichen Teils des Publikums als "Zeitung" angesehen werde, dann wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG, ’wenn sich daraus eine Schädigung oder auch nur eine ernstliche Gefährdung des Bestandes der übrigen Tageszeitungen ergeben würde0
1o Nach Meinung der Beklagten muß die Anwendung dieses Wettbewerbsgrundsatzes bereits daran scheitern, daß das nicht als "Zeitung" angesehen werde0 Der genannte Grundsatz ist indessen nicht erst dann anwendbar, wenn ein Blatt seinem Charakter nach einer herkömmlichen Zeitung vollwertig entspricht und demgemäß mit solchen Zeitungen in jeder Hinsicht, also auch auf dem Lesermarkt, in unmittelbarem Wettbewerb steht» In einem solchen Falle könnte die seitlich unbefristete kostenlose Abgabe des Blattes an alle Haushaltungen schon nach den insoweit unstreitigen, in dem früheren Verfahren nicht erörterten Standesrichtlinien der Presse (vgl» Löffler, Presserecht,
Io Auflo So 725 Anmo 175) als unlauteres Wettbewerbsmit-tel su mißbilligen sein (vgl« BGH GRUR 1957? 600 - Westfalenblatt) o Es genügt, wenn im Unterschied zu den erwähnten Offertenblättern eine geldv/erte journalistische Leistung verschenkt wird, die nach Art und Umfang geeignet ist, bei einem beachtlichen Teil der Empfänger zur Befriedigung eines Informations- und Lesebedürfnisses zu dienen0 Baß diese Voraussetzung im Streitfall gegeben ist, hat das Berufungsgericht anhand der Ergebnisse der Verkehrsbefragung festgestellto Diese Beststellung entspricht der erwähnten Zweckbestimmung des redaktionellen Teils, der bei einem Anzeigenblatt der vorliegenden Art nach Art und Umfang möglichst so zu bemessen ist, daß er einen Teil der Empfänger zu dem Lesen anregt und dadurch das Blatt als Werbeträger interessant macht» Zudem steht die Beststeilung des Berufungsgerichtes in Einklang nicht nur mit den Werbeangaben des Verleger-Verbandes Deutscher Anzeigenblätter über die kommunalpolitische Bedeutung dieser Blätter (vglo So 10 des Schriftsatzes vom 22o November 1965 Bl0 106, 114 doA0 . und die Berichte über die Verlegertagung in den Anlagen 10 - 12 zu So 5 des Schriftsatzes vom 80 Juni 1964 Bl» 199 doAo) sondern auch mit entsprechenden Angaben, welche die Beklagte selbst gelegentlich der Umstellung auf Extrateile für die einzelnen Stadtbezirke, ferner anläßlich der Titeländerung sowie in einem Verfahren zur Erlangung von Zollbegünstigungen aufgestellt hatte (vglo So 7 uQ 10 der Klageschrift sowie die Entscheidung der OPD Bio 215
doAo)» Daß lokale Tagesereignisse einer Stadt für manche Leser von ebenso großem, wenn nicht zuweilen größerem Interesse sind als die weltpolitischen Geschehnisse und daß auch ein Blatt, welches darüber berichtet, Bedürfnisse befriedigen kann, die für bestimmte Bevölkerungskreise den nach einer herkömmlichen Tageszeitung nicht unter allen Umständen nachzustehen brauchen, ist bereits in dem früheren Urteil dargolegt worden» Nachdem das Berufungsgericht
aus diesen Unständen gefolgert hatte, dem gebühre der Schutz des Art» 5 GG, bat auch die Beklagte selbst hervorgehoben, daß ihr Blatt von Anfang an bemüht gewesen sei, das Interesse der leser durch lokale Nachrichten und sonstige Meldungen auf sich zu ziehen, und daß dies nach dem Ergebnis der Meinungsumfrage in erheblichem Umfang gelungen seio
2o Der zuvor erörterten Voraussetzung entsprach v/eitgehend schon der Charakter des früheren "Freiburger Wochenberichts"« Dieser stellte indessen nach Umfang und Auflagenhöhe ein weniger bedeutendes Blatt als das jetzt angegriffene SWB dar, mochte er auch im übrigen ebenfalls an alle Haushalte verteilt werdeno Demgemäß beruhte die damalige Klageabweisung eutscheidend darauf, daß nach den bindenden Feststellungen des Tatrichters die erforderlichen weiteren Voraussetzungen fehlten; denn eine Beeinträchtigung der übrigen Tageszeitungen war damals auf dem lesermarkt noch nicht eingetreten, einen irgendwie ins Gewicht fallenden Inserentenverlust hatte der damals klagende Zeitungsverleger-Verband selbst nicht behauptet und auch für die Zukunft waren keine Anhaltspunkte für eine wirlich drohende Gefährdung ersichtlich (GRUR 1956, 223, 226, insoweit in BGHZ 19, 392 nicht abgedruckt)0
Schon in dem damaligen Urteil war aber unter Hinweis auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung auch des Reichsgerichts (RGZ 101, 335, 340; GRUR 1930, 1197, 1199) ausdrücklich hervorgehoben worden, daß eine Unter-lacsungsklage nicht erst dann in Betracht kommt, wenn die schädigende Wirkung bereits klar zutage getreten ist, daß vielmehr einer wirklich drohenden Gefahr bereits vorbeugend begegnet werden muß« Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt betont
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worden, daß bei der Beurteilung einer Werbemaßnahme im Zweifolsfalle auch zu prüfen ist, ob die ernstliche Gefahr besteht, daß diese Maßnahme auch von anderen Mitbewerbern durchgeführt und dann zu einer gemeinschafts-cchüdigenden Störung des Wettbewerbs führen v/ürde (vgl« BGHZ 23, 365 - Suvm; BGHZ 43, 278 - Kleenex).
Fachahmungen durch weitere Mitbewerber sind seit dem Jahre 1956? in dem das Urteil über den uFreiburger Wochenbericht'* erging, unstreitig in breitem Umfang erfolgt»
Fach Behauptung der Klägerin erscheinen inzwischen Anzeigenblätter der beanstandeten Art in einer wöchentlichen Auflage von ca, 4,5 Millionen Exemplaren, wobei allein die Beklagte jährlich Anseigenaufträge.für 4?5 Millionen EM auf sich ziehe und dadurch angesichts des begrenzten Werbevolumens die übrigen Zeitungen zwangsläufig beeinträchtige (vgl. insbesondere S, 2 ff des Schriftsatzes vom 14« Juli 1966 Bl» 453 ff d.Ao)« Die Klägerin hatte ferner Beweis dafür angetreten, daß Abbestellungen ihrer Zeitung häufig damit begründet würden, man erfahre alles lokal Wissenswerte durch das und das genüge, daß ferner die Vergabe von Anzeigenaufträgen an ihre Zeitung deshalb abgelehnt werde, weil das eine größere Auflage und eine weitere Streuung habe, daß es inzwischen sogar möglich sei, Sammelaufträge für alle im Verleger-Verband Deutscher Anzeigenblätter zusammengeschlossenen Blätter zu tätigen (S. 6 der Klageschrift, S0 8 des Schriftsätzen vom 22» November 1963 Bl« 104 ä,A,, S. 22 ff des Schriftsatzes vom 11» Mai 1964, Bl» 170 ff doA0) und daß sich diese Blätter als Werbeträger zwischen die jeweils führende Tageszeitung und die kleineren örtlichen Blätter schöben und diese in existenzgefährdender Weise auf den dritten Platz verdrängten (S. 25 f der Berufungsbegründung Bl» 307 f doAo), Diese Behauptungen stehen im Einklang mit den Angaben in dem inzwischen erschienenen
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Bericht der Prescekommission (BTDrucks0 V/3122 vom 3o Juli 1968), wonach kostenlosen Anzeigenblättern bedeutende Werbocinnahmen zugcflossen sind und hiervon besonders die Regional- und Standortpresse betroffen wurde (So 15), wonach ferner die Abhängigkeit der Zeitungen vom Anzeigengeschäft in der Zwischenzeit zu-genoromen hat, da sich das Verhältnis von Vertriebs- zu Anseigenerlösen von 50 zu 50 im Jahre 1956 auf 37 zu 63 im Jahre 1967 verschlechterte (So 24), und v/onach sich die Verteilung des Werbevolumens namentlich zu dem Nachteil der Klein- und Mittelpresse verschoben hat (So 28)»
Ireffen diese Veränderungen zu, dann kann die Beklagte schon aus tatsächlichen Gründen nichts zu ihren Gunsten aus der Klageabweisung in dem früheren Verfahren herleiten»
IIIo Die Revision bemängelt zu Recht, daß das Berufungsgericht die Klage nicht abweisen durfte, ohne den Eeweisantritten über die Auswirkungen und Gefahren der inzwischen eingetretenen Veränderungen nachsugehen0 Diesen Beweisangeboten hat das Berufungsgericht ersichtlich deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil es aus rechtsirrigen verfassungsrechtlichen Erwägungen die wettbewerbsrechtlichen Besonderheiten des Streitfalles nicht ausreichend erfaßt und deshalb das Vorgehen der Beklagten nach einem rechtlich fehlsamen Maßstab beurteilt hato
Bei der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung des Streitfalles ist zwar von dem seit langem anerkannten und bereits im Urteil über den ’’Freiburger Wochenbericht” enthaltenen Grundsatz auszugehen, daß im Geschäftsleben niemand Anspruch auf eine unveränderte Erhaltung seines Kundenkreises hat und daß auch neuartige und vielleicht besonders wirksame Vfettbewerbsmaßnahmen nicht schon deshalb als unlauter zu
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mißbilligen sind, v/eil sie sich für Mitbewerber wegen ihres Erfolges nachteilig auswirken» Solche Maßnahmen begegnen jedoch um so eher wettbewerbsrechtlichen Bedenken, je stärker ihre nachteiligen Auswirkungen für Mitbewerber zugleich Interessen der Allgemeinheit berühren und je weniger das angewandte Mittel dem Prinzip des freien und lauteren Leistungswettbewerbes entspricht, mit der Güte und Preiswürdigkeit der angebotenen Leistung zu werbeno
Im Streitfall wird das Mittel des Verschenkens einer gcldwerten Leistung verwendet, die - wie erörtert - bei einem Teil der Empfänger ein Marktbedürfnis befriedigte Ein solches Verschenken von Leistungen gilt zwar nicht schon an sich als wettbewerbswidrig«, Vielmehr ist seine wettbewerbsrechtliche Beurteilung bislang von Umfang, Intensität und Wirkung dieser Maßnahme abhängig gemacht worden (vgl« etwa RG GRUR 1936, 810 - Liamantine; 1938,
207 - Persil; RGZ 160, 385 - Lockenwickler; BGHZ 23, 365 - Suwa; GRUR 1957, 365 - Sunil; GRUR 1957, 600 - Westfalenblatt; GRUR 1959, 31 - Feuerzeug; GRUR 1959, 544 - Modenschau; BGHZ 43, 278 - Kleenex; GRUR 1967, 254 - Waschkugel; GRUR 1968, 649 - Aschenbecher; vgl» ferner Baumbach/Hefer-mehl, Wettbewerbsrecht, 9o Auflo, Anm» 91 ff zu § 1 UWG)»
So wurden Werbegaben als zulässig erachtet, die zu dem Zwecke der Erprobung oder als Aufmerksamkeit zu bestimmten Anlässen oder als Ausgleich für den Besuch von Werbeveranstaltungen verteilt wurden, sofern dabei Übersteigerungen unterblieben und bei den als Kunden umworbenen Empfängern eine Trübung ihrer Urteilskraft nicht zu befürchten stand» Im Streitfall liegt der Sachverhalt insofern anders als bei den zitierten Entscheidungen, als hier Dritte - nämlich die Inserenten, und nicht die unmittelbar begünstigten Empfänger des Blattes - als zahlende Kunden geworben werden sollen und daher der Gesichtspunkt ausscheidet, die
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Empfänger könnten durch die Gratiszuwendung ihrerseits
in ihrem Kaufentschluß unsachlich beeinflußt werden«,
Aber auch im Streitfall wird das Geschenk nicht etwa uneigennützig zugewendet, sondern als gezielte geschäftliche Wettbewerbsmaßnahrae eingesetzt, nämlich um die Empfänger zugunsten Dritter - der zahlenden Inserenten -zur besseren Beachtung des Blattes zu veranlassen und dadurch mittelbar die insoweit begünstigten Dritten zur Aufgabe von Inseraten zu bewegen, wobei der Anreiz zu dem Inserieren um so stärker wird, je attraktiver der verschenkte redaktionelle Teil ausfällt-> Daß das eingesetzte Mittel seiner Art nach auch im Streitfall wenig wettbewerbsgerecht erscheint, ergibt sich aus folgender Erwägung: Während die konkurrierenden Zeitungen bemüht sein müssen, ihre Anziehungskraft als Insertionsorgan dadurch zu steigern, daß sie ihre Auflage durch vex’besserte Leistung erhöhen, entzieht sich die Beklagte diesem Leistungswettbewerb und erzielt die außerordentliche Verbreitung ihres Blattes durch kostenlose Verteilung, wobei sie die damit verbundene Gefahr geringerer Beachtung dadurch abzu demildern trachtet, daß sie einen für einen Teil der Empfänger interessanten redaktionellen Teil einstreut und sich dadurch den herkömmlichen Zeitungen annähert»
Das Berufungsgericht ist auf diesen besonderen wettbewerblichen Charakter des von der Beklagten angewendeten Mittels nicht näher eingegangen«, Es hat sich aber auch nicht damit auseinandergesetzt, daß selbst solche Wettbewerbsmaßnahmen, die an sich nicht unbedingt und unter allen Umständen mißbilligt werden, dann mit dem Unwerturteil des wettbewerbsreehtlich Anstößigen zu belegen sind, wenn sie wegen des Ausmaßes oder der Intensität ihrer Anwendung die Grenzen des Tragbaren überschreiten (BGHZ A39 278,
284 - Kleenex)» In dem angefochtenen Urteil bleibt außer acht, daß die Beklagte weit über den Rahmen dessen hinaus-
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geht, was bei Werbe-, Probe- und Zugaben als wettbewerblich unbedenklich sugelassen wurde«, Denn während es sich in sonstigen Pallen immer nur um eine nach Umfang und Dauer begrenzte Schenkaktion handelt, wird im Streitfall zeitlich unbefristet und in außerordentlichem Ausmaß bei sämtlichen Eewohnern von eine journalisti-
sche leistung verschenkt, derart, daß dann, wenn das beanstandete Blatt bei einem Umfang von 20 Seiten nur 3 bis 4 Seiten redaktionellen Text enthält, jeder Bewohner jährlich ca0 200 Seiten Lesestoff erhält«,
Trotz dieses Ausmaßes und der zeitlich unbegrenzten Dauer wäre das beanstandete Vorgehen der Beklagten dann noch nicht als unlauter zu mißbilligen, wenn durch Anzeigenblätter der strittigen Art im wesentlichen nur eine Marktlücke geschlossen würde« Wenn nämlich diese Blätter Informationen und Anzeigen praktisch nur an diejenigen Bevölkerungskreise herantragen, die zu dem käuflichen Erwerb von Tageszeitungen keinesfalls bereit sind, dann würden Anhaltspunkte für eine nennenswerte Beeinträchtigung der Mitbewerber oder schutzwürdiger Allgemeininteressen fehlen und dann könnte es der Beklagten nicht verwehrt werden, diese Marktlücke zu schließen„ Anders ist die Sachlage aber zu beurteilen, wenn das Vorgehen der Beklagten unter Berücksichtigung der Nachahmungsgefahr zugleich den Wettbewerb der übrigen Zeitungen in einem nicht unerheblichen Ausmaß behinderte Denn wenn auch - wie eingangs hervorgehoben - niemand Anspruch auf unveränderte Erhaltung seines wettbewerblichen Besitzstandes hat, so brauchen es die übrigen Zeitungsverleger doch nicht hinzunehmen, daß ihre Wettbewerbslage durch die umfangreiche und unbefristete Anwendung eines Mittels der erörterten Art verschlechtert wird«, Der Vorwurf der Unlauterkeit folgt hier aus einer zusaramenfassenden G-esaratwürdigung des angev/en-
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deten Mittels und der damit verbundenen Auswirkung, v/obei auch die noch zu erörternden erheblichen Interessen der Allgemeinheit am Bestand eines leistungsfähigen Pressewesens ins Gewicht fallen»
Über die sonach entscheidungserheblichen Auswirkungen der beanstandeten Wettbewerbsmethode enthält das angefoch-tene Urteil keine ausreichenden Peststellungen» Berücksichtigt man das Ausmaß, in dem Anzeigenblätter verteilt werden und Anzeigenaufträge ausführen, dann erscheint nach der Lebenserfahrung eine Beeinträchtigung der übrigen Zeitungen durchaus denkbar» Es läßt sich schon nicht von vorne herein aucschließen, daß diese Blätter den anderen Zeitungen Leser mit lokal ausgerichteten Informationsinteressen abspenstig machen» Vor allem laßt sich nicht ausschließen, daß sie einen feil des ohnehin begrenzten Anzeigenvolumens von den andern, insbesondere kleineren Zeitungen abziehen, was diese angesichts ihrer zunehmenden Abhängigkeit von Anzcigeneinnahmen besonders empfindlich treffen würde»
Auch erscheint es denkbar, daß zu dem Nachteil der Allgemeinheit die Herausgabe neuer Lokalzeitungen erschwert wird, weil die strittigen Anzeigenblätter das Informationsbedürfnis möglicherweise auch bei solchen Bevölkerungskreisen befriedigen, welche die vorhandene Lokalzeitung aus Unzufriedenheit oder anderen Gründen nicht erwerben, aber durch aus als potentielle Bezieher einer herkömmlichen Zeitung in Betracht kämen» Biesen möglichen Auswirkungen wird das Berufungsgericht nachgehen und dazu die von der Klägerin angebotenen Zeugen- und Sachverständigenbeweise erheben müssen»
Biese Aufklärung erübrigte sich nicht etwa deshalb, weil - wie das Berufungsgericht ausführt - die Klägerin sich nicht mit der gegnerischen Behauptung auseinanderge-
setzt habe, ihr Leserkreis habe in letzter Zeit sogar noch zugenoramen, und weil die Klägerin nicht ioa einzelnen dargelegt habe, ob und inwieweit ihre Einnahmen aus Inseraten und Verkaufspreis gegenüber örtlichen Zeitungen von entsprechender Auflage zurückgegangen seien, die nicht in Konkurrenz mit Anzeigenblättern stünden» Berücksichtigt man den allgemeinen Bevölkerungszuwachs und die steigenden Allgemeinkosten, dann ist - wie die Klägerin zu Recht bemerkt - eine Beeinträchtigung nicht schon dann ausgeschlossen, wenn die Auflagenhöhe geringfügig steigt (nach Behauptung der Beklagten in der Beru-fungcerwiderung von 8897 Exemplaren im Jahre 1963 auf 9142 Exemplare im Jahre 1965) und die Einnahmen nicht fallen, sondern nur stagnieren0 Davon abgesehen, kommt es für die Entscheidung über das Klagebegehren nicht allein auf eine bereits nachweisbar eingetretene Beeinträchtigung speziell der Klägerin, sondern vor allem auch darauf an, mit welchen allgemeinen Auswirkungen für den künftigen Wettbewerb auf dem Gebiete des Pressewesens unter Berücksichtigung von Nachahmungsgefahren ernstlich zu rechnen ist« In diesem Zusammenhang könnten berufsständische Auffassungen der Presse wertvolle Rückschlüsse erlaubeno Sollte nämlich nach Auffassung verständiger Verleger die umfangreiche, regelmäßige und kostenlose Verteilung von Anzeigenblättern mit redaktionellem Teil als standeswidrig zu mißbilligen sein, dann wäre dies für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung jedenfalls dann von Bedeutung, wenn durch diese Standesauffassung schädlichen Auswirkungen für das Pressewesen vorgebeugt werden soll, die anderenfalls nach dem sachkundigen Urteil der Beteiligten ernstlich befürchtet werden müßten»
IVo Bestätigt die weitere Aufklärung Auswirkungen der erörterten Art, dann läßt sich das Vorgehen der Be-
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klagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten rechtfertigen»
Io Nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils genießt das SWB den Schutz des Art0 5 GG» Demgegenüber □eint die Revision, der verfassungsrechtliche Schutz der fresse gebühre nur Zeitungen im herkömmlichen Sinne« Das SV/B sei aber keine Zeitung, sondern erwecke nur einen dahingehenden irreführenden Eindrücke Es werde kein Beitrag zur freien Meinungsbildung angestrebt, da der redaktionelle feil nur Schlepperdienste für das Anzeigengeschäft leisteo Das Grundrecht des Arto 5 werde entwertet, wenn man es zu dem Vorspann reiner Gewinninteressen erniedrige0
Diesen Erwägungen der Revision kann nicht beigetreten werdeno Es wurde bereits einleitend ausgeführt, daß der redaktionelle feil des pp darauf angelegt ist, vom Empfänger zur Kenntnis genommen zu werden und auf diese Weise gewollt oder ungewollt eine informierende und auch meinungsbildende Wirkung auszuüben» Ist das aber der Pall, dann darf diesen Äußerungen und ihrer Verbreitung der verfassungsrechtliche Schutz nicht schlechthin abgesprochen werden» Dabei kann es nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht entscheidend darauf ankomraen, welchen Umfang der meinungsbildende Teil hat, ob er seinem Gehalt nach mehr oder minder als meinungsbildend geeignet erscheint oder ob sich der Verleger bevorzugt von eigenem Gewinnstreben leiten läßt«. Diese Umstände mögen im Palle einer Kollision mit höherwertigen Interessen bei der Güterabwägung sowie bei der Entscheidung darüber ins Gewicht fallen, wie weit einer Druckschrift Privilegierungen nach der Postordnung oder den Steuervorschriften zugebilligt werden sollen* Sie rechtfertigen
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aber keine grundsätzliche Versagung des verfassungsrechtlichen Schutzes, da dies auf eine von der Verfassung mißbilligte inhaltliche Zensur hinauslaufen würde, zu demal die Eelclagte jederzeit den meinungsbildenden Charakter des redaktionellen Teils aufbessern könnte, ohne daß sich insoweit eine klare Grenze ziehen ließe0
2„ Ist sonach auch im Streitfall die Heranziehung verfassungsrechtlicher Gesichtspunkte nicht rechtsfehlerhaft, so hat doch das Berufungsgericht deren Bedeutung und Tragweite verkannt0
Bern Berufungsgericht kann zwaxn darin beigetreten werden, daß Ai’to 5 GG als subjektives Recht zu demindest In Verbindung mit anderen Grundrechten auch die Freiheit des Verlegers oder Herausgebers einer Zeitung umfaßt, die In seinem Publikationsorgan enthaltenen Informationen und Meinungen frei zu verbreiten und an möglichst viele Ieser heransubringen, daß ferner im Zweifel die Vermutung zugunsten einer weitgehenden Entfaltungsfreiheit streitet und daß gesetzliche Generalklauseln, die diese Freiheit begrenzen könnten, im lichte jener grundsätzlichen Freiheitsrechte auszulegen sindo Es wäre aber ein individualisti aches Mißverständnis dieser Pressefreiheit, wollte man diese bei der rechtlichen Bewertung des Wettbewerbs von Presseorganen untereinander einseitig unter dem Blickpunkt freier verlegerischer Entfaltung des einzelnen begreifen und die Schutzfunktion außer acht lassen, die Arto 5 GG für die Erhaltung eines freien Pressewesens ausübt und die auf anderen Gebieten bereits unter dem Begriff der Pressefreiheit als Institution anerkannt worden ist (vgl» BVerfGE 10, 118, 121 - Pressegesetz; 12, 205, 259 - Fernseh-GmbH; 20, 162,
175 ~ Spiegel; ferner Löffler, Presserecht, 2o Auflo,
1968 Bdo II So 32 f und auch Maunz/Dühring, GG, 1968,
Rzo 4 ff su Art. 5). Wenn das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung zutreffend als schlechthin konstituierend für eine freiheitliche deookratische Staatsordnung bezeichnet (Bdo 7, 198,
208 - lüth) und wenn dies in gleicher Weise für das Grundrecht der Pressefreiheit zu gelten hat (Bdo 10,
118, 121 - Pressegesetz), dann beruht dies auf der Erkenntnis, daß in der freiheitlichen Demokratie nur die ständige geistige Auseinandersetzung zwischen den einander begegnenden sozialen Kräften und Interessen der richtige Weg zur Bildung des Staatswillens ist (Bdo 5? 85, 135 KPD), daß sich diese Auseinandersetzung notwendig pluralistisch im Widerstreit verschiedener und aus verschiedenen Motiven vertretener Auffassungen zu vollziehen hat (Bdo 12, 113, 125 ~ Schmid) und daß dieser Me inungskämpf eben nur durch Meinungs- und Pressefreiheit ermöglicht wird. Eine derartige konstituierende Bedeutung für das demokratische Staatswesen gewinnt die Pressefreiheit aber gerade dann, wenn man sie nicht allein als individuelles Recht eines einzelnen betrachtet, sondern zugleich als “institutionelle Gewährleistung, die den Bestand eines freien und funktionsfähigen Pressewesens als unerläßliche Voraussetzung des Meinungskaopfes schützt. Dieser grundlegenden Bedeutung, die dem Bestand und der Existenzfähigkeit eines freien Pressewesens im demokratischen Staat zukommen, muß auch die Art und Weise, in der sich ein Verleger im Wettbewerb mit anderen Presseorganen durchzusetzen versucht, Rechnung trageno Diese Bedeutung und die daraus folgende Notwendigkeit eines ausreichenden wettbewerbsrechtlichen Schutzes hatte bereits der frühere Erste Zivilsenat in seinem mehrfach erwähnten Urteil zu dem “Breiburgex^ Wochenbericht“ hervorgehoben o Der inzwischen erschienene Bericht der Pressekommission warnt ebenfalls vor den Gefahren, die gegenwärtig dem Bestand eines freien Pressewesens gerade durch über
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steigerten Wettbewerb und die Anwendung bedenklicher
Werberaethoden drohen (S0 30) 0
Pie Erwägungen des Berufungsgerichtes lassen diese zweite grundlegende Bedeutung der Pressefreiheit außer acht«. Per von ihm einseitig in den Vordergrund gerückte Gesichtspunkt der individuellen verlegerischen Freiheit wird dort stärker ins Gewicht fallen, wo Beschränkungen durch inhaltliche Zensuren oder etwa Bedürfnisprüfungen in Rede stehen, oder auch bei der Beurteilung solcher Wettbewerbemethoden, die - wie die erörterte Möglichkeit der bloßen Schließung von Marktlücken - das übrige Pressewesen nicht nennenswert berühren Es geht aber zu weit, wenn das Berufungsgericht den allgemeinen Grundsatz aufstellt, daß Gewerbetreibenden, die sich mit Presse in weitestem Sinne befaßten, durch das Grundgesetz und die landespressegesetsgebung nicht nur eine weitgehende Ent-wicklungsmöglichkeit eingeräumt werde, sondern daß diese Gewerbetreibenden auch in weiterem Umfang Konkurrenz hinnehmen müßten als andere0 Je nach Sachlage kann es durchaus geboten sein, die persönliche Sntfaltungsfreiheit im überwiegenden Interesse des Schutzes der allgemeinen Pressefreiheit zu begrenzen, zu demal die Ausübung des persönlichen Preiheitsrechtc gemäß Art» 5 Abs0 2 GG ausdrücklich unter dem sogo allgemeinen Gesetzesvorbehalt steht0
Im Streitfall besteht kein gerechtfertigter Grund, die erörterten V/ettbewerbsgrundsätze, die dem verfassungskonformen Schutz des übrigen Pressewesens gegen Beeinträchtigungen durch wettbewerbsrechtlich bedenkliche Mittel dienen, im Interesse der Beklagten besonders milde zu handhabeno Das individuelle Interesse eines einzelnen Verlegers an seiner möglichst ungehinderten Entfaltung verliert im Gegenteil eher an Gewicht, wenn er - wie im Streit-
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fall - mit der Verteilung seines Blattes v/eniger zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen will, sondern in aller erster Linie eigennützige kommerzielle Interessen, nämlich Gewinnerzielung aus dem Anseigengeschäft verfolgt (vglo dazu auch BVerfGE 7, 198, 208 - Lüth)c Drohen dem übrigen Pressewesen Nachteile der erörterten Art, dann ist es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch nicht ausschlaggebend, ob ein Verbot des Verschenkens von Anzeigenblättern mit einem redaktionellen Teil der umstrittenen Art dazu führen könnte, daß der nicht geringe Leserkreis, der sich derzeitig an den im redaktionellen feil des SV/B wiedergegebenen Meinungen informiert, durch das Verlangen nach einem Entgelt von einer weiteren Lektüre abgehalten würde0 Das Inforraationsbedürfnis solcher Bevölkerungsteile, die keinerlei Entgelt für Informationen aufbringen wollen, rechtfertigt nicht die Billigung auch solcher Wettbewerbsmethoden, die wegen ihrer Auswirkungen für das übrige Pressewesen dem Allgemeininteresse zuwider-laufeno
Vo Nach alledem reichen die bisherigen Peststellungen des Berufungsgerichtes zu einer abschließenden Beurteilung des Klagebegehrens nicht aus0 Da der weiterhin geltend gemachte Gesichtspunkt der Irreführung Gegenstand der Hilfsanträge ist, braucht darauf im derzeitigen Stadium des Rechtsstreites nicht eingegangen zu werden®
Sollte sich das Klagebegehren als begründet erweisen, dann wird das Berufungsgericht ferner die Einwendung der Verwirkung zu prüfen habenc Dabei wird zu beachten sein, daß die Klägerin nach der Entscheidung über den "Preibur-ger Wochenbericht” im Jahre 1956 zunächst einige Zeit lang den weiteren Verlauf der Entwicklung beobachten mußte und daß sich in übrigen die Beklagte jedenfalls dann nicht auf
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1 • *
Verv/irkung gerufen kann, wenn durch ihr Verhalten ernstliche Interessen der Allgemeinheit berührt werden (vgl» dazu Baum-bach/Hefermehl, UY/G, 9o Aufl0 Einlo 20?).
Bas angefochtene Urteil war sonach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«,
Krüger-Nieland Fehle Sprenkmann
Bundeorichter Br0 Mösl Simon
ist infolge Erkrankung an der Unterschriftsleistung gehinderto
Kruger-Hieland