I ZB 115/59
Verkündet ..am 27. Juni 1961 Grunau, Justizhauptsekretäa/ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2426 076
Im Namen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache
I> bei Kl
Beklagten und Berufungsklägers,
Rechtsanwalt Br. und Patentanwalt Dipl.-mg.
Carl Einar (Dänemark),
- Prozeßbevollmächtigte:
Nebenintervenientin auf Seiten des Berufungsklägers:
Firma Aktiengesellschaft, vertreten durch ihre
Vorstandsmitglieder Paul -A. G^BBtmd^Theo G. Hl BflHHHIB HflBBBI Straße 4m*
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwalt Br. m, und Patentanwälte Dr.
gegen
die Firma A. B.
Company, (USA),
Klägerin und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwalt Prof. Br.
_ und Rechtsanwälte und A.
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hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Br. Spreng, Br. Löscher, Pehle und Ebel
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird die Entscheidung des 1. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 24. Februar 1959 teilweise abgeändert.
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Der Anspruch 1 des deutschen Patents Nr. 678 545 darf in der Bundesrepublik nur in folgender Passung geltend gemacht werden:
"Verfahren zu dem Peuchten der Flachdruckform einer Druckmaschine, namentlich beim Offsetdruck, dadurch gekennzeichnet, daß das zu dem Peuchten der Plachdruckform erforderliche, aus einem Behälter oder einer Zuleitung entnommene Feuchtwasser dem Farbwerk der Druckmaschine zugeführt wird.'*
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Nichtigkeitssenat werden zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 dem Beklagten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrene einschließlich der Kosten der Nebenintervention werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte 1st Inhaber des am 9. Juni 1938 angemeldeten Patents Nr. 678 543* Für das Patent ist die Priorität der Anmeldung in Dänemark vom 6. Oktober 1937 in Anspruch genommen. Das Patent ist nach dem Gesetz Nr. 8 der AHK verlängert worden. Der Beginn des dritten Patentjahres ist auf den 1. Dezember 1949 festgesetzt worden.
Das Patent Nr. 678 543 betrifft ein Verfahren und Vorrichtungen zu dem Peuchten der Plachdruckformen einer Druckmaschine, namentlich beim Offsetdruck.
Der Patentanspruch 1 lautet:
"Verfahren zu dem Peuchten der Plachdruckformen einer Druckmaschine, namentlich beim Offsets druck, dadurch gekennzeichnet, daß das zu dem Peuchten der Plachdruckform erforderliche Peuchtwasser dem Farbwerk der Druckmanchine, z.B. auf eine der Farbwalzen des Farbwerks, aufgetragen wird."
Die Unteransprüche 2 bis 4 betreffen Vorrichtungen zu dem Ausfuhren des Verfahrens nach Anspruch 1, nämlich eine Vorrichtung, bei der eine Farbwalze des Farbwerks teilweise in ein Wassergefäß taucht (Anspruch 2), bei der Uber einer oder mehreren Walzen des Farbwerks Brausen oder Düsen angebracht sind, die das Feuchtwasser auf die Farbwerkwalzen versprühen (Anspruch 3) und bei der eine oder mehrere Walzen des Farbwerks mit einer wasserannehmenden Walze in Berührung stehen, der die erforderliche Feuchtwassermenge unmittelbar oder mittelbar zugeführt wird (Anspruch 4).
Die Klägerin hat gemäß §§13 Ziff. 1, 37 PatG beantragt,
das Patent Nr. 678 543 für nichtig zu erklären und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Klägerin hat ausgeführt, dem Streitpatent stehe der Stand der Technik in der deutschen Patentschrift Nr. 102 742 und in der US-amerikanischen Patentschrift Nr. 2 043 995 entgegen. Das im Anspruch 1 des Streitpatents niedergelegte Verfahren sei durch diese Druckschriften vorweggenommen, jedenfalls sei das Verfahren nach dem Streitpatent gegenüber der deutschen Patentschrift Nr. 102 742 und der dieser entsprechenden britischen Patentschrift Nr. 6 626 nicht erfinderisch.
Nach dem Wegfall des Anspruchs 1 des Streitpatents könnten die Unteransprüche nicht mehr aufrechterhalten werden, denn die Vorrichtungen seien durch die deutschen Patentschriften Nr. 203 612 und 494 112 für Peuchtwerke bekannt gewesen. Das Aufsprühen des Feuchtwassers auf die Walzen des Farbwerks mittels Brausen oder Düsen sei dem Eintauchen der Walze in Wasser gleichwertig.
Der Beklagte hat der Klage widersprochen und beantragt,
die Klage abzuweisen und der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, notfalls den Patentanspruch durch folgende Fassung klarzustellen:
"Verfahren zu dem Feuchten der Flachdruckform einer Druckmaschine, namentlich beim Offsetdruck, dadurch gekennzeichnet, daß das zu dem Feuchten der Flachdruckform erforderliche, aus einem Behälter oder einer Zuleitung entnommene Feuchtwasser dem Farbwerk der Druckmaschine, z.B. durch Auftrag auf eine der Farbwalzen des Farbwerkes, zugeführt wird."
Der Beklagte hat ausgeführt, die deutsche Patentschrift Nr. 102 747 beziehe sich nur auf eine handbetriebene Ein-färbevorrichtung für ebene Stein- und Metalldruckplatten.
Aus dieser Druckschrift könne der Fachmann nicht entnehmen, daß es möglich sei, den Plattenzylinder einer schnellaufenden Rotationsmaschine mittels Feuchtigkeitszufuhr durch das Farbwerk zu feuchten. Den Offenbarungsgehalt der US-amerikanischen Patentschrift Nr. 2 043 995 könne man nicht soweit ausdehnen, daß er sich auf die Zuführung eines regelrechten, ausreichend kräftigen und in seiner Menge willkürlich regelbaren Feuchtwasseranteils durch das Farbwerk beziehe. Es handele sich allenfalls um die Übertragung eines feinen dünnen, aus einzelnen winzigen Kondensationströpfchen bestehenden, auf der Oberfläche der Farb-verteilerwalze niedergeschlagenen Tröpfchenfilms. Vor der Anmeldung des Streitpatents habe das Vorurteil bestanden, daß eine Feuchtwasserzufuhr in einem nennenswertem Umfange in mengenmäßig regelbarer Weise durch das Farbwerk unmöglich sei. Die US-amerikanische Patentschrift Nr. 2 043 995 offenbare nicht, anstelle der umständlichen und nicht willkürlich regelbaren Erzeugung eines Kondenströpfchenfilms auf den Farbwalzen mit Hilfe einer Kühlvorrichtung das Feuchtwasser einfach unmittelbar dem Farbwerk aus einem Vorratsbehälter oder einer Leitung zuzuführen. Die bei diesem Patent durch Kondensation erzielte Luftfeuchtig-keitszufuhr könne nicht mit der unmittelbaren Zufuhr von Feuchtwasser verglichen werden, da die Bildung des Kondensats von der Luftfeuchtigkeit abhänge. Außerdem könne nicht genügend Feuchtflüssigkeit niedergeschlagen werden. Destilliertes Wasser neige zu dem Emulgieren und sei daher zu dem Feuchten der Druckformplatte wenig geeignet.
Das Streitpatent betreffe dagegen ein Verfahren, bei dem die Feuchtigkeit direkt aufgetragen werde. Dadurch sei die Möglichkeit der Regulierung gegeben. Außerdem könne durch Zusätze zur Feuchtflüssigkeit ein Emulgieren verhindert werden.
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Die Klägerin hat der hilfsweisen Ergänzung des Anspruchs 1 widersprochen.
Das Deutsche Patentamt - 1. Nichtigkeitssenat - hat am 24. Februar 1959 entschieden, daß das Patent Nr. 678 543 im Gebiet der Bundesrepublik nicht geltend gemacht werden darf, und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt und beantragt,
1. die Entscheidung des 1. Nichtigkeitssenats aufzuheben,
2. das Patent Nr. 678 543 mit folgendem Anspruch 1 aufrechtzuerhaltens
Verfahren zu dem Peuchten der Flachdruckform einer Druckmaschine, namentlich beim Offsetdruck, dadurch gekennzeichnet, daß das zu dem Feuchten der Flachdruckform erforderliche, aus einem Behälter oder einer Zuleitung entnommene Feuchtwasser dem Farbwerk der Druckmaschine, z.B. durch Auftrag auf eine der Farbwalzen des Farbwerks, zugeführt wird",
3. der Nichtigkeitsklägerin die Kosten aufzuerlegen,
4. hilfsweise dem Hauptanspruch des Patents Nr. 678 543 folgende Fassung zu geben:
"Verfahren zu dem Feuchten der Flachdruckform einer Druckmaschine, namentlich beim Offsetdruck, unter Vermeidung des unmittelbar auf die Flachdruckform einwirkenden Feuchtwerks, dadurch gekennzeichnet, daß das zu dem Feuchten der Flachdruckform erforderliche, aus einem Behälter oder einer Zuleitung entnommene Feuchtwasserdem Farbwerk der Druckmaschine, z.B. durch Auftrag auf eine der Farbwalzen des Farbwerks, zugeführt wird."
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Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen und dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
gesellschaft dem Beklagten als Nebenintervenientin beigetreten.
Das Gericht hat ein schriftliches Sachverständigengut-
Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten vom 29. September I960 in der mündlichen Verhandlung vom 27. Juni 1961 erläutert und ergänzt.
In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Zeugen
Die Berufung des Beklagten ist begründet.
I. Der Beklagte verteidigt im Berufungsverfahren nur noch einen beschränkten Patentanspruch 1. Eine derartige Beschränkung ist auch im Nichtigkeitsverfahren zulässig (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 30. Mai 1956, BGHZ 20, 8, 10 ff - GRUR 1956, 409, 410 in ständiger Praxis), wenn die Voraussetzungen für eine Beschränkung gegeben sind, d.h. ein gegenüber dem ursprünglichen Patent anspruch beschränkter Schutzanspruch gegeben ist und nicht etwa Schutz für einen veränderten oder erweiterten Erfindungsgegenstand begehrt wird. Der beschränkte Erfindungsgegenstand muß aus dem ursprünglichen Patentanspruch herleitbar und in der Patentschrift offenbart sein, dapiit die notwendige Identität des Patentschutzes gewahrt bleibt.
In der Berufungsinstanz ist die Firma R
Aktien-
achten von Prof. Dr. Wolfram
eingeholt. Der
über ein mit Prof. Dr. A geführtes Telefongespräch vernommen. Prof. Dr. A hat sich hierzu
und als Privatgutachter der Klägerin geäußert.
Entscheidungsgründe:
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1. Das Patent Nr. 678 543 betrifft ein Verfahren und Vorrichtungen zu dem Peuchten der Flachdruckformen einer Druck-;: maschine, namentlich beim Offsetdruck.
Beim Flachdruck liegen die druckenden und die nicht druckenden Bereiche der Druckplatte, die beim maschinellen Flachdruck auf einen Druckzylinder aufgezogen ist, praktisch in einer Ebene. Die Trennung der Bereiche erfolgt dadurch, daß die druckenden Bildbereiche farbannehmend und wasser-abstoßend, die nicht druckenden, bildfreien Bereiche wasseranziehend und farbabstoßend wirken. Die Oberfläche der Druckplatte wird hierzu, z.B. durch'Ätzen, entsprechend präpariert. Beim Offsetdruck, einer Unterart des Flachdrucks, die heute fast ausschließlich angewandt wird, erfolgt der Druck indirekt über einen Gummizylinder. Beim Flachdruck wird Feuchtwasser benötigt, mit dem die bildfreien Bereiche der Druckplatte benetzt werden, so daß sie keine Farbe annehmen. Von den druckenden Bildbereichen wird das Feuchtwasser abgestoßen.
Im Jahre 1957 (Prioritätszeitpunkt) benutzte man vornehmlich ein Feuchtsystem aus zwei die Druckplatte unter gleichmäßigem Druck berührenden Feuchtwalzen und einem Feuchtreiber mit Axialbewegung und einer Dosiervorrichtung für das Feuchtwasser (vgl. die Feuchtwerke in den deutschen Patentschriften Nr. 203 612 und 494 112, die dort beschrieben und schematisch abgebildet sind). Mit dem Feuchtwerk wurde die Druckformplatte zunächst eingefeuchtet und anschließend mit den Walzen des Farbwerks eingefärbt.
Es war zu dieser Zeit auch bekannt, die Feuchtigkeitszufuhr auf die Druckplatte ohne solche Feuchtwerke unter Vermittlung der Farbe zu bewirken, indem dieser wasseren-saugende Stoffe, namentlich Glyzerin und verschiedene Salze«
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z.B. Calciumchlorid, zugesetzt wurden« Dadurch war die Farbe imstande, eine gewisse Menge Feuchtigkeit festzuhalten. Man kannte auch Flachdruckverfahren, bei denen das nötige Wasser in die Farbe unmittelbar in Emulsionsform eingearbeitet war (vgl. S. 1 Z. 1 bis H des Streitpatents) .
2. Der Erfinder des Streitpatents hat diese Verfahren aus folgenden Gründen als nachteilig angesehen: Weil sich die Druckfarben mit den genannten Zusätzen nicht als haltbar erwiesen hätten, habe man im allgemeinen die Farben mit den notwendigen Zusätzen in der Druckerei selbst gemischt. Das habe die schwierige Fabrikation noch weiter erschwert (vgl. S. 1 Z. 15 bis 26 des Streitpatents).
a) Der Erfinder will ebenfalls ohne das übliche Feuchtwerk auskommen; er hat sich die Aufgabe gestellt, bei einem feuchtwerklosen Verfahren eine gebräuchliche Druckfarbe benutzen zu können, wie sie im allgemeinen bei litho-, zinko- und algraphischen oder sonstigen Plandruckformen benutzt wird, ohne daß der Farbe zu dem Zwecke der Feuchtig-keitszufuhr besondere Zusätze zugegeben werden. Dabei v/ill er die Feuchtigkeitszufuhr auch mittele der Druckfarbe bewirken (vgl. S. 1 Z. 27 bis 38 des Streitpatents).
b) Der Erfinder hat erkannt, daß, falls der Farbschicht auf einer der Walzen des Farbwerks in irgendeiner Weise Wasser zugesetzt wird, dieses Wasser von der Farbe mitgeführt wird und sich über das gesamte Farbwerk verteilt, auch auf die Einfärbewalzen, und dadurch auf die Druckform übertragen wird. Das Wasser werde, so heißt es in der Patentbeschreibung, in einer zu dem Feuchten der Flachdruckplatte völlig genügenden Menge mitgenommen und bewirke eine ausgezeichnete Feuchtigkeit derselben. Die farbab-
stoßenden Teile der Flachdruckform verhielten sich auf ' diese Weise vollkommen farbfrei, während sich die Farbe auf den farbaufnehmenden Teilen der Druckform normal verhalte (vgl. S. 1 Z. 39 bis S. 2 Z. 6 des Streitpatents).
Zur Dösung der oben umschriebenen Aufgabe hat der Erfinder ein Verfahren zu dem Feuchten der Flachdruckformen vorgeschlagen, bei dem das Feuchtwasser über das Farbwerk zugeführt wird, indem es auf die Oberfläche der Farbe eines bereits färbentragenden Teiles des Farbwerks, z.B. auf einer Walze, aufgetragen v/ird. An welcher Stelle im Farbwerk die Wasserzufuhr geschehe, sei ohne Bedeutung (vgl. S. 2 Z. 30 bis 37 und S. 2 Z. 7 bis 11 des Streitpatents). Entscheidend für die Erfindung sei, daß das Feuchtwasser nicht gesondert auf die Druckform gebracht, sondern auf einen farbentragenden Teil des Farbwerks oder eine farbentragende Walze, die in farbenübertragender Verbindung mit dem Feuchtv/erk steht, übertragen werde (vgl. S. 2 Z. 116 bis 122 des Streitpatents Für diese Erfindung wurde gemäß dem im Tatbestand wiedergegebenen Anspruch 1 Schutz begehrt. 3 * * * * * * * *
3. Aus dem Verfahrensmerkmal, daß das Feuchtwasser dem Farb-
werk “aufgetragen11 wird, ist für den Fachmann durchschnitt-
lichen Könnens ein genügender Anknüpfungspunkt gegeben, um sich die Frage vorzulegen, woher das aufzutragende Feucht-
wasser dem Feuchtwerk aufgetragen werden soll. Daß das
Feuchtwasser von außen auf das Farbwerk aufgebracht, bzw. diesem zugeleitet wird, liegt dabei im Bahmen der fach-
männischen Überlegungen» Beschreibung und Zeichnung des
Streitpatents beantworten die Frage, woher das Feuchtwasser
dem Farbwerk zugeleitet wird, dahin, daß das Feuchtwasser auc einem Behälter oder einer Zuleitung entnommen werden soll (vgl. u.a.s S. 3 Z. 63 und 64 und S. 3 Z. 31 bis 33 sov/ie die Patentzeichnung Abb. 1 und 2 Bezugszeichen H
und Abb. 3 und 4 die Leitung oben und unten). Das in den
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beschränkten Anspruch 1 neu aufgenommene Merkmal, daß das “aus einem Behälter oder einer Zuleitung entnommene Feuchtwasser dem Farbwerk der Druckmaschine, z.B. durch Auftrag auf eine der Farbwalzen des Farbwerks, zugeführt wird“
(die neu eingefügten Worte sind unterstrichen), ist somit aus dem ursprünglichen Anspruch 1 herleitbar und in der Patentschrift hinreichend offenbart. Von der “Zuführung" des Feuchtwassers auf das Farbv/erk ist in der Patentschrift an verschiedenen Stellen die Rede (vgl. S. 2 Z. 34 und 55).
Das neu eingefügte Merkmal stellt auch gegenüber dem ursprünglichen Patentanspruch 1 eine echte Beschränkung dar, da dieser Anspruch bei weiter Auslegung ursprünglich nicht auf die Herkunft des Feuchtwassers abstellte. Mit dem neu eingefügten Merkmal wird der Gegenstand der Erfindung auf die Herkunft des Feuchtwassers aus einem Behälter oder einer Zuleitung eingeschränkt. Durch die neu in den Patentanspruch 1 aufgenommenen Worte wird der Gegenstand der Erfindung des Streitpatents auch schärfer umrissen. Das gilt insbesondere von dem Wort “zugeführt", das das Wort “aufgetragen“ ersetzt.
II. Das Verfahren nach dem eingeschränkten Schutzanspruch 1 des Streitpatents ist neu. 1
1. Die entgegengehaltene deutsche Patentschrift Nr. 102 747 offenbart ein Feuchtmittel aus einer besonderen Zusammensetzung für Stein- und Metalldruckplatten. Sie lehrt, das Feuchtöittel in geringer Menge mit der Farbwalze beim Einfärben auf die Druckplatte zu bringen und dort in ganz dünner Schicht zu verteilen, wodurch es gelinge, die Oberfläche der Platte so feucht zu erhalten, daß das Aufträgen der Farbe nach jedem gemachten Abdruck genauso wie beim Wischen mit Wasser ermöglicht werde (vgl. S. 1 r.Sp. Z. 9 bis 16). Es genüge, einige Tropfen des Feuchtmittels “direkt
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oder mittels Übertragungswalze auf die Farbwalze aufzubringen und durch Einrollen zu verteilen" (vgl. S. 2 Z. 9 bis 12 l.Sp.)
darüber, daß diese Patentschrift sich auf ein Handdrmck-verfahren bezieht. Deshalb nimmt das im Patent Nr. 102 747 offenbarte Verfahren dem Verfahren nach dem Streitpat;ent zu dem Peuchten der Druckformen einer Druckmaschine nichit die erforderliche Neuheit. Außerdem besteht ein Unterschi.ed zu dem Verfahren nach dem Streitpatent darin, daß daß? auf die Farbwalze aufgebrachte Peuchtmittel durch Einrollen verteilt werden.soll (vgl. S. 2 Z. 9 bis 12 l.Sp. der Patentschrift Nr. 102 747), beim Streitpatent ein Einrollen hingegen nicht vorgesehen ist.
2. Auch die US-amerikanische Patentschrift Nr. 2 043 995> iot gegenüber dem eingeschränkten Gegenstand des Streitpatents nicht neuheitsschädlich. Diese Druckschrift offenbar*!; ein; Verfahren zu dem Peuchten von Druckformplatten einer Druckmar schine, bei dem auf der Farbverteilerwalze (6) Feuchbig- '■
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keit erzeugt wird, und zwar durch einen Kondensationovor-j gang, der Feuchtigkeit auf der zu diesem Zwecke unterkühlten Farbverteilerwalze niederschlägt, und bei dem die Feuchtigkeit mit der Farbe durch das Färb- und Formwalzensyshem (7, 8, 9? 10') auf die Druckplatte (5) übertragen wircl (vgl. S. 1 l.Sp, Z. 9 bis 17). Dabei wird die Feuchtigkeit, die auf der Farbverteilerwalze erzeugt wird, von dem Farbwalzensystem, das mit Farbe versehen ist, zu dem Plattenzylinder übertragen "in einer unendlichen Zahl winziger Tröpfchen, die praktisch einen Feuchtigkeitsfilm (film of moisture) bilden, der die Farbe bedeckt" (vgl. S. 2 l.Sp. Z. 21 bi» 27). Während des ganzen Vorgangs bedeckt die auf der Farb-f verteilerwalze erzeugte Feuchtigkeit die Farbe auf d€»m
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nicht mehr 1
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Farbwalzensystem, ohne in irgendeiner Weise die Verteilung der Farbe von Farbwalzensystem auf den Druckplattenzylinder zu stören (vgl- So 2 l.Sp. Z. 27 bis 32).
In dieser Patentschrift ist ausgeführt, daß die Menge der auf der Farbverteilerwalze kondensierten Feuchtigkeit, die auf die Druckformplatte übertragen werden soll, vom Grad der Feuchtigkeit der umgebenden Atmosphäre und von der Temperatur beeinflußt wird, auf die die Farbverteilerwalze ermäßigt wird (vgl* S. T l.Sp. Z. 17 bis 24). Um einen größeren veränderbaren Bereich für die Feuchtigkeitsmenge zu bekommen, ist dort ferner vorgeschlagen, auch auf dem Druckplattenzylinder selbst durch Unterkühlung Feuchtigkeit niederzuschlagen (S. 2 l.Sp. Z. 34 bis 49)*
Das Verfahren, das in dieser Patentschrift beschrieben ist, besteht im wesentlichen darin, auf der Farbverteilerwalze einer Flachdruckmaschine aus der umgebenden Luft Feuchtigkeit zu erzeugen und diese Feuchtigkeit über die Walzen des Farbwerks auf der Farbe auf den Druckplattenzylinder zu übertragen. Dieses Verfahren hat mit dem des eingeschränkten Streitpatents den Verfahrensabschnitt gemeinsam, Feuchtigkeit über die farbentragenden Walzen des Farbwerks auf den Druckplattenzylinder zu übertragen. Ein wesentlicher Unterschied zwischen den beiden Verfahren besteht jedoch darin, daß nach dem US-amerikanischen Verfahren die Feuchtigkeit durch Kondensation des in der umgebenden Luft enthaltenen Wasserdampfes auf der Farbverteilerwalze erzeugt wird, wohingegen nach dem Verfahren gemäß dem eingeschränkten Patentanspruch des Streitpatents das Feuchtwasser im flüssigen Aggregatzustand dem Farbwerk aus einem Behälter oder einer Zuleitung zugeführt wird. Die US-amerikanische Patentschrift offenbart dem Fachmann durchschnittlichen Könnens nicht die Lehre, statt der Erzeugung der benötigten
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Feuchtigkeit auf der Farbverteilerwalze aus dem Wasserdampf der umgebenden Luft die Feuchtigkeit im flüssigen Zustand von außen aus einem Behälter oder einer Zuleitung dem Farbwerk zuzuführen. Das Verfahren nach dem eingeschränkten Patentanspruch des Streitpatents ist demnach neu.
III. Das neue Verfahren ist auch fortschrittlich. Gegenüber den Flachdruckverfahren mit selbständigen Feuchtwerken hat das Verfahren nach dem Streitpatent den Vorteil des Fortfalls der gesamten Feuchtwerksapparatur, deren Wartung und deren Bedienung. Die beim Verfahren nach dem Streitpatent gegenüber den Druckmaschinen mit dem vorbekannten Feuchtwerk möglicherweise auftretende erhöhte Gefahr des Emulgierens (innige Vermengung von Farbe und Feuchtmittel), namentlich bei großen Maschinen, die der gerichtliche Sachverständige aufgezeigt hat (S. 4 des schriftlichen Gutachtens), wird insbesondere bei kleineren Flachdruckmaschinen durch den Vorteil des ersparten Feuchtv/erks und dessen Bedienung aufgewogen, denn auch den Feuchtwerksystem haften nach den Angaben des gerichtlichen Sachverständigen verschiedene Mängel an, z.B. Ansammlung von Farbe und Stoffresten an den Formfeuchtwalzen, die die Feuchtigkeit unmittelbar auf die Druckformplatte übertragen, wodurch Druckschwierigkeiten entstehen. Das Verfahren nach dem Streitpatent ist ferner mit einfacheren Mitteln ausführbar. Gegenüber den Verfahren, die die Feuchtigkeit unter Vermittlung der Farbe auf die Druckplatte aufbringen, indem der Farbe feuchtigkeitsfesthaltende oder-anziehende (hygroskopische) Zusätze gegeben werden oder in die Farbe das nötige Wasser in Emulsionsform eingearbeitet wird, hat das Verfahren nach dem Streitpatent den Vorteil, daß es den Zusatz die Haltbarkeit der Farbe beeinträchtigender Stoffe zur Farbe unnötig macht. Dem in der US-amerikanischen Patentschrift Nr. 2 043 995 beschriebenen Verfahren gegenüber hat
das Verfahren nach dem Streitpatent den Vorteil, daß es keine Mittel benötigt, um die Kondensation von Feuchtigkeit auf der Farbverteilerwalze aus dem Wasserdampf der umgebenden Luft herbeiZufuhren. Außerdem hat das Verfahren nach dem Streitpatent demgegenüber den Vorteil eines größeren Regelungsbereiches der benötigten Feuchtigkeit durch entsprechende Zuleitung von Feuchtflüssigkeit, während jenem Verfahren durch den Feuchtigkeitsniederschlag aus dem Wasserdampf der umgebenden Luft nur enge Regelungsgrenzen gesetzt sind, wie die besondere Ausführungsform des Verfahrens nach dem US-amerikanischen Patent Nr. 2 043 995 mit dem zusätzlichen Feuchtigkeitsniederschlag auf dem Druckplattenzylinder zeigt, wozu noch zusätzliche Mittel zur Ausführung des Verfahrens erforderlich sind. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ist der Feuchtigkeitsgehalt der Raumluft schon im Hinblick auf die Dimensionsstabilität der Druckpapiere nicht beliebigwählbar*
Er liegt normalerweise bei 65 $ relativer Feuchtigkeit (vgl.
S. 8 des schriftlichen Gutachtens). Auch die Temperatur der Farbwalzenzylinder darf mit Rücksicht auf die Fließeigenschaften der Farbe nicht beliebig gesenkt werden.
Auch di§ dem Fachmann aus dem Bekannten ersichtlich^ Möglichkeit, beim Verfahren nach der US-amerikanischen Patentschrift Nr. 2 043 995 durch gelenkte Zuführung feuchter Luft auf die Farbverteilerwalze die Niederschlagsmenge zu variieren, erfordert zusätzliche Mittel, die beim Verfahren nach dem Streitpatent nicht erforderlich sind.
Außerdem laßt sich jenes Verfahren nur sehr zeitraubend dem wegen Verschiedenheit der Druckmuster und Papiereigenschaften veränderten Feuchtigkeitsbedarf anpassen, der nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen im Einzelfall je nach dem Druckbild zwischen dem 1 - 4-fachen
Bedarf schwanken kann; im Gegensatz hierzu stehen bei dem Verfahren
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nach dem Streitpatent dem Fachmann bei verändertem Feuchtigkeitsbedarf geeignete vorbekannte Vorrichtungen zur Verfügung (vgl. das schriftliche Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen S. 6 aE des ersten Absatzes, S. 7 aE des 2. Absatzes und S. 8 1. und 2. Absatz). Es kommt hinzu,
daß das Kondensationsverfahren bei dem modernen Industriedruck, der 5000 Exemplare in der Stunde leistet, nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht genügend Feuchtigkeit schaffen kann, um den dabei auftretenden Feuchtigkeitsbedarf zu befriedigen.
Endlich hat das Verfahren nach dem Streitpatent den Vorteil, daß dem Feuchtwasser, das dem Farbwerk zugeführt wird, beliebige Zusätze, is.B. zur Verminderung der Emulsionsgefahr durch Erhöhung der Wasseroberflächenspannung, zugesetzt werden können, was bei einem Kondensationsniederschlag von Feuchtigkeit auf dem Farbverteilerzylinder nicht möglich ist.
Der von der Klägerin angeführte Umstand, daß eine für das Verfahren nach dem Streitpatent brauchbare Farbe schv/er aufzufinden sei, weil bei diesem Verfahren eine erhöhte Emulgiergefahr bestehe, nimmt dem Verfahren nach dem Streitpatent nicht die notwendige Fortschrittlichkeit, denn es wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt, daß brauchbare Farben vorhanden waren, mit denen das neue Verfahren mit Erfolg ausgeführt werden konnte. Daß für das neue Verfahren geeignete Farben ausgesucht werden mußten, kann nicht als technischer Nachteil angesehen werden.
IV. Entgegen der Auffassung des Nichtigkeitssenats ist auch die Erfindungshöhe für den eingeschränkten Gegenstand des Streitpatents zu bejahen. Der Stand der Technik in der deutschen Patentschrift Nr. 102 747 und in der US-amerikani-
sehen Patentschrift Nr. 2 043 995 legte dem Durchschnittsfachmann das Verfahren zu dem Peuchten der Flachdruckform einer Druckmaschine, bei dem das erforderliche Feuchtv/asser im flüssigen Zustand aus einem Behälter oder einer Zuleitung entnommen wird und dem Farbv/erk der Druckmaschine zugeführt wird, nicht nahe.
Beim maschinellen Flachdruck hat nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung von jeher ein ausgeprägtes Vorurteil in den beteiligten Fachkreisen dagegen bestanden, das notwendige Feuchtwasser auf die Druckfarbe zu bringen, weil man befürchtete, das Wasser werde von den Farbwalzen in die Farbe hineingerieben oder » gepreßt und erfülle dann nicht mehr den Zweck, die bildfreien Bereiche der Druckplatte farbabstoßend zu halten. Die Klägerin stellt ein derartiges Vorurteil biy zu dem Jahre 1936 vor der Veröffentlichung des US-amerikanischen Patentes Nr. 2 043 995 nicht in Abrede. Sie behauptet, dieses Vorurteil sei durch die Veröffentlichung dieser Patentschrift überwunden worden, weil der Durchschnittsfachmann aus dieser Druckschrift habe entnehmen können, daß man Feuchtigkeit auf die Farbwalzen und auf die Druckfarbe bringen könne, ohne den Druckerfolg zu beeinträchtigen. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Er ist vielmehr der Auffassung, daß die US-amerikanische Patentschrift Nr. 2 043 995 das bestehende Vorurteil, kein Wasser auf die farbentragenden Walzen des Farbwerks zu bringen, nicht ausgeräumt hat.
Schon die deutsche Patentschrift Nr. 102 747 lehrte für ein Handdruckverfahren entgegen dem Vorurteil, kein Wasser auf die Druckfarbe des Farbwerks zu bringen, ein Feucht-mittel auf die Farbwalze aufzubringen. Diese im Jahre 1899 veröffentlichte Patentschrift ist jedoch für den maschinellen Flachdruck ohne Einfluß geblieben, denn bis zu dem Prioritäts-
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Zeitpunkt des Streitpatentes (6. Oktober 1937) hat er- m
sichtlich niemand daraus die lehre entnommen, beim ma- I
schinellen Flachdruck die notwendige Feuchtigkeit in I
flüssigem Zustand auf die farbentragenden Walzen des Färb- 1 Werks aufzubringen. Diese Druckschrift hatte somit keinen 1 Einfluß auf das für den maschinellen Druck bestehende Vor- 1 urteil. I
Es war auch bekannt, der Druckfarbe hygroskopische Zusätze beizu demengen. Bei einem solchen Verfahren saugten die Zusätze in der Druckfarbe Wasser aus der umgebenden Luft an. Das Ansaugen des Wassers geschieht an der Oberfläche der Druckfarbe, so daß sich hier Wasser bildete, das allerdings von den in der Druckfarbe enthaltenen Zusätzen in die Farbe hineingezogen wurde. Auch dieses Verfahren hat ersichtlich keinen Einfluß auf das Vorurteil gehabt, kein Wasser auf die Druckfarbe fließen zu lassen, denn obwohl auch dieses Beimischungsverfahren im Jahre 1937 seit langem bekannt war, hat es niemand veranlaßt, das notwendige Feuchtwasser auf die Druckfarbe im Farbwerk einer Flach-Druckmaschine aufzubringen.
Auch die US-amerikanische Patentschrift Nr. 2 043 995 lehrte dem Durchschnittsfachmann nicht, Wasser im flüssigen Zustand auf die farbentragenden Walzen des Farbwerks einer Flachdrückmaschine aufzubringen. Sie lehrte lediglich, den in der umgebenden Luft enthaltenen Wasserdampf auf der unterkühlten Farbverteilerwalze niederzuschlagen. Das mag in bezug auf die chemische Beschaffenheit des.Wassers im wesentlichen das gleiche sein. Das Vorurteil des Durchschnittsfachmanns bestand aber, wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt hat, in bezug auf physikalische Vorgänge, wie insbesondere das Emulgieren der Farbe, falls diese, mit (flüso: gern) Wasser benetzt, die Farbwalzenanordnung durchlaufe.
Für den Praktiker, den Konstrukteur von Druckmaschinen und diejenigen, die mit Druckmaschinen umgehen, bedeutete es daher einen erheblichen Unterschied, ob man Wasser im flüssigen Zustand auf eine farbentragende Walze des Farbwerks einer Druckmaschine aufbringt, d.h. dieser in flüssiger Form zuführt, oder ob man aus dem Wasserdampf der umgebenden Duft Feuchtigkeit auf der farbentragenden Walze in einem Kondensationsvorgang niederschlägt. Die beiden Vorgänge bedürfen außerdem einer erheblich verschiedenen Verfahrensweise und verschiedener konstruktiver Mittel, wie das oben bereits dargelegt worden ist. Das Kondensationsverfahren hat gegenüber dem Aufbringen des Feuchtwassers in flüssiger Form erhebliche Nachteile. Gerade die Wahl der umständlichen konstruktiven Mittel und das Inkaufnehmen der oben beschriebenen Nachteile des Kondensationsverfahrens mußten bei dem Fachmann durchschnittlichen Könnens das bestehende Vorurteil bestärken, beim maschinellen Flachdruck kein Y/asser im flüssigen Zustand auf die Farbwalze zu bringen. Der Senat hält aus diesen Gründen die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, der aus seiner eigenen Kenntnis als Konstrukteur auf dem Gebiete der Druckmaschine im Jahre 1937 in diesem Zeitpunkt beim Fachmann auf dem Gebiet der Konstruktion von Druckmaschinen das genannte Vorurteil auch durch die Kenntnis der lehre des US-amerikanischen Patents nicht als überwunden angesehen hat, für überzeugend. Der Senat ist der Überzeugung, daß der Fachmann durchschnittlichen Könnens nach Kenntnis der Lehre der US-amerikanischen Patentschrift Nr. 2 043 995 allein zu der Auffassung gelangte, daß man wegen des Vorurteils, kein Wasser auf die farbentragenden Walzen des Farbwerks einer Druckmaschine zu leiten, nur durch ein kompliziertes Kondensationsverfahren mit umständlichen Mitteln Feuchtigkeit auf die farbentragenden Walzen des Farbwerks aufbringen konnte. Die gegenteilige Ansicht von Prof. Dr. beruht demgegenüber auf einer zu theo-
retisch-wissenschaftlichen Betrachtungsweise, die hei einem Fachmann durchschnittlichen Könnens aus der Praxis des Druckmaschinenbaus und der Druckmaschinenanwendung nicht angenommen v/erden kann«,
Der Erfinder des Streitpatents hat das bestehende Vorurteil überwunden. Br hat vorgeschlagen, Wasser in flüssigem Zustand auf die bereits farbentragenden Walzen dea Farbwerks einer Flachdruckmaschine zu leiten. Er hat sich durch das umständliche Kondensationsverfahren zur Erzeugung der Feuchtigkeit auf der Farbverteilerwalze nach der XJS-amerikanischen Patentschrift Nr. 2 043 995 nicht ablenken lassen. Die deutsche Patentschrift Nr. 102 747, die eine lehre für Handdruckmaschinen vermittelte, legte es dem Fachmann durchschnittlichen Könnens nicht nahe, das für eine Druckmaschine benötigte Feuchtmittel auf das Farbwerk aufzubringen und von dort auf die Druckformplatte zu Übertragen. Zwar ist dem Fachmann geläufig, daß er bei einer schnellaufenden Druckmaschine mehr Feuchtmittel anwänden muß, als das bei einer Handdruckmaschine der Fall iit. Deshalb wird ihm die Mengenangabe auf S. 2 l.Sp. Z. 10 der Patentschrift Nr. 102 747, wonach einige Tropfen des Feuchtfilms genügen, bei der Übertragung der dort für Handdruckmaschinen gegebenen Lehre auf Druckmaschinen nicht im Wege stehen. Der Fachmann muß jedoch das Feuchtmittel den besonderen Gegebenheiten einer Druckmaschine anpassen. Die Anweisung, das Feuchtmittel durch Einrollen zu verteil len (vgl. S. 2 l.Sp. Z. 12 der deutschen Patentschrift Nr. 102 747), ist bei handbetriebenen Druckmaschinen leicht zu bewerkstelligen, lenkt jedoch von der Anwendung der Lehre auf schnellaufende Druckmaschinen ab, weil sich dabei die Einfarbev/alzen vor jedem Druck nur einmal über die Druckform bewegen. Überdies hatte diese Druckschrift keinen . Einfluß auf das bestehende Vorurteil, kein Wasser auf die
Druckfarbe einer Druckmaschine aufzubringen. Zwar enthält die US-amerikanische Patentschrift Nr. 2 043 995 den Verfahrensabschnitt des Streitpatents, Feuchtigkeit über das bereits farbentragende Farbwerk auf den Druckformzylinder zu übertragen; darin liegt jedoch nicht das Wesen der Erfindung des Streitpatents. Die wesentliche Neuerung nach dem Streitpatent besteht darin, Wasser im flüssigen Zustand auf das bereits färben tragende Farbwerk zu leiten. Erst dieses Verfahrensmerkmal eröffnet die oben beschriebenen erheblichen Vorteile der Erfindung. Um dahin zu gelangen, mußte unter endgültiger Überwindung des oben genannten Vorurteils der Kondensationsvorgang zur Erzeugung der erforderlichen Feuchtigkeit durch eine Zuführung des Feuchtwassers im flüssigen Zustand ersetzt werden. Hierzu bot zwar das in der deutschen Patentschrift Nr. 102 747 gelehrte Aufbringen des Feuchtmittels in Form von Tropfen bei einer Kanddruckmaschine einen gewissen Anhalt ; es war jedoch notwendig, das für den maschinellen Druck bestehende Vorurteil zu überwinden und dem aus dem Verfahren nach der US-amerikanischen Patentschrift Nr. 2 043 995 entnommenen Verfahrensabschnitt, die Feuchtigkeit über die farbentragenden Walzen auf die Druckformplatte zu übertragen, die für den maschinellen Druck abgewandelte Tropfenmethode voranzustellen und demgemäß das notwendige Feuchtwasser auf die bereits farbentragenden Farbwalzen zu leiten. Diese gegenüber dem US-amerikanischen Verfahren mit dem komplizierten Kondensationsvorgang überraschend einfache Lösung für ein maschinelles Druckverfahren mit den oben geschilderten erheblichen technischen Vorteilen kann nicht als naheligend bezeichnet werden. Sie war nach der Ablenkung durch die US-amerikanische Patentschrift nicht ohne weiteres zu finden.
Es bedurfte hierzu einer überdurchschnittlichen und erfinderischen Leistung. Die Erfindungshöhe für den eingeschränkten Gegenstand des Streitpatents ist demnach zu bejahen.
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V. Der Berufung des Beklagten,.mit der nur eine beschränkte Passung des Patentanspruchs 1 des Streitpatents Nr.# 678 545 verteidigt wird, konnte daher der Erfolg nicht versagt bleiben. Die Entscheidung des 1. Nichtigkeitssenats war daher abzuändern, soweit entschieden worden ist, daß auch der beschränkte Anspruch 1 des Streitpatents in der Bundesrepublik nicht geltend gemacht werden darf. Der Patentanspruch 1 des Streitpatents war gemäß dem im Tatbestand dieses Urteils wiedergegebenen Antrag des Beklagten neu zu fassen. Aus der beantragten Passung waren allerdings die Worte "z.B. durch Auftrag auf eine der Walzen des Farbwerks" zu streichen, weil dieser Beispielsfall bereits von dem Merkmal der Zuführung des Peuchtwassers auf das Farbwerk umfaßt wird und somit keine eigene kennzeichnende Bedeutung des Erfindungsgegenstandes hat (vgl. BGH GRUR 1954,"4 107).
Die auf den so beschränkten Hauptanspruch 1 des Patents Nr. 678 545 zurückbezogenen Unteransprüche 2 bis 4 können als sinnvolle und zweckmäßige Ausgestaltungen des Verfah-rensanspruchs durch die zu seiner Anwendung zweckmäßigen Vorrichtungen in ihrem bisherigen Wortlaut bestehen bleiben.
Da die nur auf die Aufrechterhaltung des beschränkten Hauptanspruchs 1 gerichtete Berufung des Beklagten in vollem Umfange Erfolg hatte, waren der Klägerin gemäß § 42 Abs. 3 PatG die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung des Nichtigkeitssenats war abzuändern, da das Patent Nr. 678 543 nur teilweise, nämlich in der ursprünglichen Passung des Patentanspruchs 1, in der Bundesrepublik nicht geltend gemacht werden darf,
i
die Nichtigkeitsklage jedoch, soweit der Beklagte sein Patent beschränkt hat, im wesentlichen abgewiesen wdrden ist. Die Kosten des Verfahrens vor dem Nichtigkeitssenat waren zu 4/5 der Klägerin und zu 1/5 dem Beklagten aufzuerlegen (§40 PatG).
Die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention beruht auf der sinngemäßen Anwendung von § 101 ZPO*
Pehle
Ebel
Bock
Spreng
Löscher