BGH · I ZR 113/57

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Leitsatz / Zusammenfassung

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13«- Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Birnbach, Dr« Bock, Dr«, Krüger-Nieland, Dr«> ClrK^stp^h und Dr o Löscher für Recht erkannt: April 1957 aufgehobene Die Sache wird zur anderv/oiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. -Am llo September 1952 schlossen Epp Schppp, Dr. StpPund ein Herr WaflBMHP einen Vertrag über die Errichtung einer Kommanditgesellschaft, der Klägerin; persönlich haftender Gesellschafter wurde EPP Ais gegenständ des Unternehmens ist darin die Herstellung und der Vertrieb von Alarmkoffern und Alarmkassetten nach dem vom Beklagten zu l) angemeldeten Patent sowie.die Auswertung anderer angemeldeter Patente ähnlicher Art und die gelegentliche■Durchführung.von Einfuhr-, Ausfuhr-und Vermittlungsgeschäften bezeichnet» September 1952 teilte SchPHP'dem Beklagten zu l) unter Bezugnahme auf die in PPP gepflogenen Verhandlungen mit, daß sie in 'RppPPgp.die EppK.Go (Klägerin) gegründet hätten, die sich zur Aufgabe gesetzt habe, die Alpp^-Käfesette großangelegt herzustellen und zu vertreiben» In diesem Schreiben heißt es-dann weiters Mit Schreiben vom 4» Mai 1953 kündigte der Beklagte zu 1) das Vertragsverhältnis mit der Klägerin mit sofortiger Wirkung, weil diese die allmonatliche Verrechnung der Lizenzgebühr nicht vorgenommen, widerrechtlich in das Ausland geliefert und den Mindestabsatz von sechstausend Kassetten innerhalb des ersten Jahres nicht erreicht habe0 Während der Vertragsdauer hatte der Beklagte zu 1) der Klägerin gegenüber Interesse daran geäußert, seinerseits Kassetten von der Beklagten zu 2) zu dem Vertrieb in anderen Ländern abzunehmen; das liege, da die höhere Auflage die Herstellung verbillige, auch im Interesse der Klägerin« Biese erklärte sich grundsätzlich zu solchen Lieferungen bereita Ohne daß es hierüber zu einer Vereinbarung zwischen ihnen gekommen wäre, haben die Beklagten zu 2) und 3) auf Veranlassung des Beklagten zu 1) dann Lieferungen in ausländische Staaten vorgenommen- Der Beklagte zu 1) vertrat gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) den Standpunkt, auf Grund des in Paris geschlossenen, allein maßgeblichen Vertrages habe die Klägerin kein Recht das zu verbieten; denn der Vertrag sei auf die Überlassung des deutschen Marktes zu dem Vertriebe der Kassette als Hauptziel gerichtet gewesen; das Herstellungsrecht sei übertragen worden, damit die Lizenznehmer diesen Zweck erreichen konnten; nur das Vertriebsrecht sei ausschließlich, das Herstellungsrecht dagegen nicht ausschließlich übertragen worden, da eine Ausfuhr in Deutschland hergestellter Kassetten die Interessen der Klägerin überhaupt nicht berühre- Weiter haben sie behauptet, die Beklagte zu 3) habe schon vor dem 5« September 1952 vom Beklagten zu 1) das Recht zur Herstellung des Schlosses zur Alarmkassette eingeräumt erhalten; es sei den damals anwesenden (resellschaftern der Klägerin mitgeteilt worden, daß die Beklagte zu 5) auch für ausländische Lizenznehmer Schlösser herstelle. Hinsichtlich des Vertrages vom 5« September 1952, der als weitere Elagegrandläge geltend gemacht wird, nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, daß dieser Lizenzvertrag ebenfalls genehmigungspflichtig nach Art. I Ziff.1 MilRegGes. 53 gewesen sei. 56* Nr« 88, 56) hat diese Genehmigungspflicht hei solchen Lizenzvorträgen aufrechterhalten, in denen die laufenden Lizenzgebühren nicht durch vertragliche Vereinbarungen auf den Höchstbetrag von 50o000 DM je Vierteljahr begrenzt werden» Eine solche Begrenzung weist der Vertrag vom 5« September 1952 nicht aufo Weiter nimmt das Berufungsgericht -in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 29o Januar 1957-1 ZR'84/55 85/55 und 86/55 -) an, daß mangels dieser devisenrechtlichen Genehmigung der Vertrag vom 5» September 1952 schwebend ^unwirksam sei» Aus einem solchen Vertrage könne die Klägerin wegen einer etwaigen Vertragsverletzung keine Rechte herleiten, insbesondere auch nicht aus dem Gesichtspunkte von Treu und Glauben, da eine Absicht, die Genehmigung des Vertrages herbeizuführen, bei den Parteien trotz Kenntnis einer solchen Genehmigungspflicht weder bestanden habe noch bestehe» Im übrigen vertritt das Berufungsgericht den Standpunkt, daß die Klägerin rechtlich nicht mehr in der Lage sei, eine solche Genehmigung herbeizuführen» 3s habe zwar der gutgläubige Vertragspartner, d. 2s kann auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, sich zur Stützung seiner Ansicht, daß die Klägerin zur nachträglichen Herbeiführung der devisenrechtlichen Genehmigung rechtlich nicht mehr in der Lage sei, rechtsirrtümlich auf die vorangeführte BGH-Entscheidung in NJW 1953 berufen hat, da diese einen Pall des MilRegGes» 52, nicht jedoch des hier in Betracht kommenden MilRegGes» 53 zu dem Gegenstand habe» Die Klägerin hat in der Revisionsinstanz vorgetragen, die devisenrechtliche Genehmigung hinsichtlich des Vertrages vom 5» September 1952 sei inzwischen erfolgt, und hat den der Klägerin unter dem 1. Larsen, Paris, vom 5» September 1952 nachträglich genehmigt»" Gleichzeitig ist darin der Genehmigungsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 13- Januar 1956 zu dem Lizenzvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu l) vom 12. und Wieczorek, aaO Benu B III a ) übernommenen Entscheidung RGZ 150, 330 /334/ ausgesprochen, daß eine erst nach Erlaß des Berufungsurteils erteilte devisen.-rechtliche Genehmigung, die zur Leistung an den Gläubiger erforderlich ist, im Revisionsverfahren zu berücksichtigen seio Das Reichsgericht führt zutreffend aus, das Pehlen der devisenrechtlichen.Genehmigung bedeute zwar keinen Prozeßmangel«, Es seien jedoch im Hinblick auf die angesichts des öffentlichen Wohls weitgesteckte PrüfungsPflicht des Gerichts dieselben Rücksichten als ausschlaggebend anzuerkennen, die eine Prüfungspflicht des Revisionsgerichts mit Bezug auf Mängel in den von Amts wegen zu prüfenden Prozeßvoraussetzungen rechtfertigen und im Rahmen dieser' Prüfung das Recht der Parteien begründen, die dafür maßgeblichen Tatsachen vorzutragen o Es müsse daher dem Gläubiger unbenommen sein, noch im Revisionsverfahren die erforderlichen Nachweisungen beizubringen und sein Klagevorbringen den bestehenden Devisenvorschriften anzupassen0 Dieser Grundsatz muß auch für eine devisenrechtliche Genehmigung gelten, die nicht Voraussetzung einer Leistungsklage ist, sondern von deren Erteilung, wie hier, die Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäfts abhängt (so auch das oben angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Es ist also für die Entscheidung im Revisionsverfahren vorliegend davon auszugehen, daß der Mangel des Vertrages vom 5- September 1952 durch die nachträglich! erteilte devisenrechtliche Genehmigung geheilt worden ist» Dieser Vertrag ist daher voll wirksam geworden* Das angefochtene Urteil kann unter diesen Umständen mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden* Dadurch erledigen sich auch die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen, die dahingehen, das Berufungsgericht hätte entweder im Wege der richterlichen Pragepflicht (§ 139 ZPO) die Klägerin auf die Stellung eines Antrages auf Aussetzung des Verfahrens nach § 142 ZPO bis zur Entscheidung über eine von ihr zu beantragende.devisenrechtliche Genehmigung des Vertrages vom 5- September 1952 hinweisen oder von Amts wegen den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über einen solchen Genehmigungsantrag nach § 148 ZPO aussetzen müssen* Bei dieser Sachund Rechtslage hängt die Entscheidung über die Klageansprüche entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts davon ab, ob die Klägerin für Deutschland ein ausschließliches Herstellungsrecht erworben hat. Dafür ist die Auslegung des Vertrages vom 5° September 1952 maßgebend* Eine solche hat das dazu als Tatsachengericht berufene Berufungsgericht bisher nicht vorgenommen* Sie erfordert nach seiner Ansicht auch eine weitere Beweisaufnahme*

Schlagwörter

vertragenBerufungsgerichtGenehmigungRechtVertragesKlägerin

Volltext der Entscheidung

I ZR 113/57 Verkündet am 27 a Juni 1958 Grunau, Justiz ob er sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2490 088 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Kommanditgesellschaft, Vertriebs- und Handelsgesellschaft in RflHHHB’ vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, Hans E40, R( istraße ■, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr« g e g e, n 3. den Kaufmann Fo bis Rue de die Firma Mes ihren Vorstand, die Firma W Inhaber Carl gesetzlich vertreten durch istraße Carl, Schloßin V( und Metallwarenfabrik, .Rh< - Prozeßbevollmächtigters Beklagte und Revisionsbcklagte Rechtsanwalt Prof« Uro hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13«- Juni 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« Birnbach, Dr« Bock, Dr«, Krüger-Nieland, Dr«> ClrK^stp^h und Dr o Löscher für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 1i„ April 1957 aufgehobene Die Sache wird zur anderv/oiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen ' 1 -* p. ~ Tatbestand; Der in BflBP ansässige Beklagte zu 1) hat eine Alarmkassette erfunden, für die er neben Auslandspatenten das seit dem 30<> Oktober 1951 laufende deutsche Patent Nr- 878 311 besitzt- Fach Vorbesprechungen schloß er am 300 August 1952 eine schriftliche Vereinbarung mit drei Gesellschaftern, der später gegründeten, klagenden Kommanditgesellschaft, nämlich EflP, Dr„ Stfflp und $chBfl9<> Darin erklärte er sich bereit, diesen die Fabrikation und den Vertrieb des Gegenstandes des vorbezeichneten Patents für das Gebiet der Bundesrepublik entsprechend den Bedingungen eines in bereits besprochener Fassung anschließend in P^SP abzuschließenden Vertrages zu übertragen* EPP, Dr- StpP und Schwppp verpflichteten sich, bei dieser Vertragsunterzeichnung an den Beklagten zu 1) 10-000 DM und nach Her- stellung von zweitausend Stück der Alarmkassetten weitere 15»000 DM zu zahlen« Am 5» September 1952 begaben sich, Epp Dr. StpP und als Bevollmächtigter SchflMP's dessen in Pflpp wohnhafter Heffe Hoppppp zu dem Beklagten zu 1) nach Ppp-Dieser erhielt den Gegenwert von 10-000 DM in französischen Francs bar ausgezahlt- Sodann Unterzeichneten der Beklagte zu 1), Epp und BoPPPPPden vorgesehenen Lizenzvertrag, den der Beklagte zu 1) auf der Grundlage des in Eppppp erteil Entwurfs aufgesetzt hatte- Darin übertrug der Beklagte zu 1) "die Fabrikations- und ~ 3 - Verkaufsrechte exklusiv für das Bundesgebiet Deutschland” an die Vertragsgegner«, Diese Lizenznehmer verpflichteten sich darin zur Zahlung einer Lizenzgebühr von 10 % (vom en, gros-Preis) für jede erzeugte und verkaufte Kassette» In Ziffo 11 dieses Vertrages war den Lizenznehmern das Recht eingeräumt, den Vertrag in eine Gesellschaft einzubringen oder zu zedieren; in diesem Palle sollte außerdem Schwerdi für die Erfüllung des Vertrages haften» -Am llo September 1952 schlossen Epp Schppp, Dr. StpPund ein Herr WaflBMHP einen Vertrag über die Errichtung einer Kommanditgesellschaft, der Klägerin; persönlich haftender Gesellschafter wurde EPP Ais gegenständ des Unternehmens ist darin die Herstellung und der Vertrieb von Alarmkoffern und Alarmkassetten nach dem vom Beklagten zu l) angemeldeten Patent sowie.die Auswertung anderer angemeldeter Patente ähnlicher Art und die gelegentliche■Durchführung.von Einfuhr-, Ausfuhr-und Vermittlungsgeschäften bezeichnet» Mit Schreiben vom 15. September 1952 teilte SchPHP'dem Beklagten zu l) unter Bezugnahme auf die in PPP gepflogenen Verhandlungen mit, daß sie in 'RppPPgp.die EppK.Go (Klägerin) gegründet hätten, die sich zur Aufgabe gesetzt habe, die Alpp^-Käfesette großangelegt herzustellen und zu vertreiben» In diesem Schreiben heißt es-dann weiters ”Wir haben zwar den mit. Ihnen in Ppp- abgeschlossenen Vertrag in Händen und nehmen jederzeit auch denselben als interne Unter- - / ^ I •—•I ^ «—• läge zwischen uns in Anspruch5 jedoch um die Lizenzangelegenheit von der Bank .Deutscher Länder und den deutschen Devisenstellen offiziell genehmigen zu lassen, "bedürfen wir zur Vorlage bei diesen Stellen einen entsprechenden Vertrag, der wie der beiliegende Vertrag ausgearbeitet sein muß". Zugleich übersandte Schf^H dem Beklagten zu 1) einen vom 12. September 1952 datierten und mit der Unterschrift mm s versehenen Vertragsentwurf, der die Klägerin als Lizenznehmerin versah» Dieser Vertrag stimmt in der Reihenfolge und im Wortlaut seiner einzelnen Bestimmungen zwar weitgehend mit dem Vertrag vom 5* September 1952 überein; abweichend formuliert ist jedoch vor allem der Inhalt der Erklärung über die Einräumung der Verwertungsrechte» In dem betreffenden § 2 des neuen Vertragsentwurfs heißt es: Der Beklagte zu 1) erteilt der Klägerin nfur das Gebiet der Bundesrepublik Deutschlands die ausschließliche Lizenz zur Fabrikation und zu dem Vertrieb seiner wie oben bezeichneten Vertragsschutzrechte *.» In dem neuen Entwurf fehlen ferner die Vereinbarungen über die Leistung einer Anzahlung von 10»000 DM bei Vertragsunterzeichnung und einer weiteren Zahlung von 15°000 DM nach Anfertigung der ersten zweitausend Stück» Die Zahlung der Lizenzgebühr sollte auf ein Sperrkonto des Beklagten zu 1) erfolgen. Der Beklagte zu 1), der die Unterzeichnung dieses Vertragsentwurfs zunächst mit Rücksicht auf die darin vorgesehene Zahlung der Lizenzgebühren auf ein Sperrkonto abgelehnt hatte, sandte ihn schließlich mit Schreiben vom 2o Oktober 1952 unterzeichnet zurück und fugte hinzu: ”Ich bestätige gleichzeitig unsere Vereinbarung, wonach der von uns beiden Unterzeichnete Vertrag zwischen uns der allein gültige ist,f«. Die Klägerin reichte den Vertrag vom-12« September 1952 zur devisenrechtlichen Genehmigung ein, die dann am 13. Januar 1956 erteilt wurde und beauftragte die Beklagte zu 2) mit der Herstellung der Alarmkassetteno Diese vereinbarte mit der Beklagten zu 3) die Zulieferung der zu den Kassetten gehörenden sogenannten Schlösser« Der Verkauf der Kassetten durch die Klägerin verzögerte sich bis zu dem 1« April 1953«. Mit Schreiben vom 4» Mai 1953 kündigte der Beklagte zu 1) das Vertragsverhältnis mit der Klägerin mit sofortiger Wirkung, weil diese die allmonatliche Verrechnung der Lizenzgebühr nicht vorgenommen, widerrechtlich in das Ausland geliefert und den Mindestabsatz von sechstausend Kassetten innerhalb des ersten Jahres nicht erreicht habe0 Nach mündlichen Verhandlungen wurde jedoch das Vertragsverhältnis fortgesetzte Mit Schreiben vom ~ 6 - 29o September 1953 kündigte Rechtsanwalt Brunschwig, Genf, der Klägerin in Vollmacht des Beklagten zu. 1) erneut das Vertragsverhältnis ("vom 5»/l2- September 1953") mit sofortiger Wirkung im wesentlichen aus denselben Grühden wie im Kündigungsschreiben des Beklagten zu 1) vom 4» Mai 1953« Während der Vertragsdauer hatte der Beklagte zu 1) der Klägerin gegenüber Interesse daran geäußert, seinerseits Kassetten von der Beklagten zu 2) zu dem Vertrieb in anderen Ländern abzunehmen; das liege, da die höhere Auflage die Herstellung verbillige, auch im Interesse der Klägerin« Biese erklärte sich grundsätzlich zu solchen Lieferungen bereita Ohne daß es hierüber zu einer Vereinbarung zwischen ihnen gekommen wäre, haben die Beklagten zu 2) und 3) auf Veranlassung des Beklagten zu 1) dann Lieferungen in ausländische Staaten vorgenommen- Der Beklagte zu 1) vertrat gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) den Standpunkt, auf Grund des in Paris geschlossenen, allein maßgeblichen Vertrages habe die Klägerin kein Recht das zu verbieten; denn der Vertrag sei auf die Überlassung des deutschen Marktes zu dem Vertriebe der Kassette als Hauptziel gerichtet gewesen; das Herstellungsrecht sei übertragen worden, damit die Lizenznehmer diesen Zweck erreichen konnten; nur das Vertriebsrecht sei ausschließlich, das Herstellungsrecht dagegen nicht ausschließlich übertragen worden, da eine Ausfuhr in Deutschland hergestellter Kassetten die Interessen der Klägerin überhaupt nicht berühre- r-* ^ Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Vertrag vom 12o September 1952 dahin auszulegen sei, daß ihr im Bundesgebiet auch das alleinige Herstellungsrecht eingeräumt sei. Mit der in erster Linie auf diesen Vertrag gestützten Klage verlangt die Klägerin a) Rechnungslegung der Beklagten darüber, • wieviele Alarmkassetten sie in der Zeit vom 12. September bis 29. September 1955 im Bundesgebiet hergestellt haben, und insbesondere die Angabe der Namen der Abnehmer,' sowie der einzelnen Lieferungen und Preise, b) die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben eingewendet, der Vertrag vom 12. September 1952 sei im beiderseitigen Einverständnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) nur zu dem Schein geschlossen worden. Weiter haben sie behauptet, die Beklagte zu 3) habe schon vor dem 5« September 1952 vom Beklagten zu 1) das Recht zur Herstellung des Schlosses zur Alarmkassette eingeräumt erhalten; es sei den damals anwesenden (resellschaftern der Klägerin mitgeteilt worden, daß die Beklagte zu 5) auch für ausländische Lizenznehmer Schlösser herstelle. ’1 8 — Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben» Pas Oherlandesgericht hat die Klage abgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter, während die Beklagten um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten haben» EntscheidungsgrUnde: Pas Berufungsgericht geht in Obereinstimmung mit dem Landgericht rechtsirrtumsfrei davon aus, daß auf den streitigen Sachverhalt deutsches Recht anzuwenden ist» Es ist der Auffassung, daß die Parteien die Geltung deutschen Rechts stillschweigend vereinbart haben» Pies folgert es rechtlich unbedenklich insbesondere daraus, daß der streitige Vertrag in jeder Passung in deutscher Sprache abgefaßt worden sei, daß er im wesentlichen in Deutschland zu erfüllen gewesen sei, daß Zahlung in Deutscher Mark ausgedungen worden sei und daß die Parteien die Zuständigkeit der Münchener Gerichte vereinbart hätten (Ziffer 15 des Vertrages vom 5» September 1952 und § 14 des Vertrages vom 12» September 1952» Diese Ausführungen werden von der Revision nicht beanstandet» In der Sache selbst vertritt das Berufungsgericht im Gegensatz zu dem Landgericht den Standpunkt, daß der Vertrag vom 12« September ;952 als Scheingeschäft nichtig sei (§ 117 BGB)« Es ist unter eingehender Würdigung des Briefwechsels der Parteien zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin, vertreten durch den von Ertl hierzu bevollmächtigten Schwerdt und der Beklagte zu 1) darüber eini’g gewesen seien, daß der Vertrag vom 12« September 1952 nur zu dem Schein abgeschlossen werde, um die Bevisenbe-hörde über einige Abweichungen vom Vertrage vom 5« September 1952 hinwegzutäuschen» Biese seien ihnen so wesentlich erschienen, daß sie einer Genehmigung im Wege gestanden hättenc Biese Ausführungen des Berufungsgerichts liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind daher der Nachprüfung durch das Revisionsgericht verschlossen. Sie werden von der Revision auch nicht bemängelt. Hinsichtlich des Vertrages vom 5« September 1952, der als weitere Elagegrandläge geltend gemacht wird, nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, daß dieser Lizenzvertrag ebenfalls genehmigungspflichtig nach Art. I Ziff. 1 MilRegGes. 53 gewesen sei. Für das Verfahren der Genehmigung galt zur Zeit des Vertragsschlusses das NB-Rund-schreiben Nr. 16/49 des Bundesministers für Wirtschaft betreffend Lizenzzahlung für die Benutzung-von latenten usWc vom 16« September 1949« Ber nach Vertragsabschluß und auch erst nach der durch die Kündigung'.vom 29« September 1953 herbeigeführten Beendigung des Vertragsverhältnisses der Parteien, ergangene Runderlaß Außenwirt- 10 - schaft Nr» 32/54 (BundAnz Nr0 79? 54 vom 24» April 1954) io d«. Po Nr0 23/56 (BundAnz Nr. 83? 56* Nr« 88, 56) hat diese Genehmigungspflicht hei solchen Lizenzvorträgen aufrechterhalten, in denen die laufenden Lizenzgebühren nicht durch vertragliche Vereinbarungen auf den Höchstbetrag von 50o000 DM je Vierteljahr begrenzt werden» Eine solche Begrenzung weist der Vertrag vom 5« September 1952 nicht aufo Weiter nimmt das Berufungsgericht -in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 29o Januar 1957-1 ZR'84/55 85/55 und 86/55 -) an, daß mangels dieser devisenrechtlichen Genehmigung der Vertrag vom 5» September 1952 schwebend ^unwirksam sei» Aus einem solchen Vertrage könne die Klägerin wegen einer etwaigen Vertragsverletzung keine Rechte herleiten, insbesondere auch nicht aus dem Gesichtspunkte von Treu und Glauben, da eine Absicht, die Genehmigung des Vertrages herbeizuführen, bei den Parteien trotz Kenntnis einer solchen Genehmigungspflicht weder bestanden habe noch bestehe» Im übrigen vertritt das Berufungsgericht den Standpunkt, daß die Klägerin rechtlich nicht mehr in der Lage sei, eine solche Genehmigung herbeizuführen» 3s habe zwar der gutgläubige Vertragspartner, d. h„ derjenige, der die Genehmigungsbedürftigkeit nicht gekannt oder die Genehmigung durch den anderen Teil habe erwirken lassen wollen, die Möglichkeit, um die nachträgliche Genehmigung einzukommen, nicht aber derjenige, der die Devisenbestimmungen zu umgehen und die Genehmigung für ein anderes als das wirklich gewollte Geschäft zu beantragen beabsichtigte und der diese Absicht auch durchgeführt habe (Hinweis auf BGH in NJW 1953, 1587). 2s kann auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, sich zur Stützung seiner Ansicht, daß die Klägerin zur nachträglichen Herbeiführung der devisenrechtlichen Genehmigung rechtlich nicht mehr in der Lage sei, rechtsirrtümlich auf die vorangeführte BGH-Entscheidung in NJW 1953 berufen hat, da diese einen Pall des MilRegGes» 52, nicht jedoch des hier in Betracht kommenden MilRegGes» 53 zu dem Gegenstand habe» Die Klägerin hat in der Revisionsinstanz vorgetragen, die devisenrechtliche Genehmigung hinsichtlich des Vertrages vom 5» September 1952 sei inzwischen erfolgt, und hat den der Klägerin unter dem 1. Juli 1957 erteilten Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr Kr» 7 522 a - II 27 e - 41 335 vorgelegt» In diesem wird unter Bezugnahme auf die oben angeführten Bevisenbewirtschaftungsbestimraungen "der Lizenzvertrag zwischen den Herren Max Schwerdt und Hans Ertl, Regensburg, und Herrn P» P. Larsen, Paris, vom 5» September 1952 nachträglich genehmigt»" Gleichzeitig ist darin der Genehmigungsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Verkehr vom 13- Januar 1956 zu dem Lizenzvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu l) vom 12. September 1952 aufgehoben worden» Ber Berücksichtigung dieses neuen Vorbringens der Klägerin in der Revisionsinstanz steht § 561 ZPO nicht entgegen. Bas Reichsgericht hat bereits in seiner, vom Bundesgerichtshof (Urteile vom 11» 2» 1958 - VIII ZR 34/57 - und vom 21. 10. 1953 - VI ZR 320/52 -) und vom Schrifttum (Stein/Jonas/Schönke ZPO § 561 Anm« II 2 13 -i und Wieczorek, aaO Benu B III a ) übernommenen Entscheidung RGZ 150, 330 /334/ ausgesprochen, daß eine erst nach Erlaß des Berufungsurteils erteilte devisen.-rechtliche Genehmigung, die zur Leistung an den Gläubiger erforderlich ist, im Revisionsverfahren zu berücksichtigen seio Das Reichsgericht führt zutreffend aus, das Pehlen der devisenrechtlichen.Genehmigung bedeute zwar keinen Prozeßmangel«, Es seien jedoch im Hinblick auf die angesichts des öffentlichen Wohls weitgesteckte PrüfungsPflicht des Gerichts dieselben Rücksichten als ausschlaggebend anzuerkennen, die eine Prüfungspflicht des Revisionsgerichts mit Bezug auf Mängel in den von Amts wegen zu prüfenden Prozeßvoraussetzungen rechtfertigen und im Rahmen dieser' Prüfung das Recht der Parteien begründen, die dafür maßgeblichen Tatsachen vorzutragen o Es müsse daher dem Gläubiger unbenommen sein, noch im Revisionsverfahren die erforderlichen Nachweisungen beizubringen und sein Klagevorbringen den bestehenden Devisenvorschriften anzupassen0 Dieser Grundsatz muß auch für eine devisenrechtliche Genehmigung gelten, die nicht Voraussetzung einer Leistungsklage ist, sondern von deren Erteilung, wie hier, die Rechtswirksamkeit eines Rechtsgeschäfts abhängt (so auch das oben angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1958 hinsichtlich ■ eines Abtretungsvertrages). Es ist also für die Entscheidung im Revisionsverfahren vorliegend davon auszugehen, daß der Mangel des Vertrages vom 5- September 1952 durch die nachträglich! erteilte devisenrechtliche Genehmigung geheilt worden ist» Dieser Vertrag ist daher voll wirksam geworden* Das angefochtene Urteil kann unter diesen Umständen mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden* Dadurch erledigen sich auch die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen, die dahingehen, das Berufungsgericht hätte entweder im Wege der richterlichen Pragepflicht (§ 139 ZPO) die Klägerin auf die Stellung eines Antrages auf Aussetzung des Verfahrens nach § 142 ZPO bis zur Entscheidung über eine von ihr zu beantragende.devisenrechtliche Genehmigung des Vertrages vom 5- September 1952 hinweisen oder von Amts wegen den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über einen solchen Genehmigungsantrag nach § 148 ZPO aussetzen müssen* Bei dieser Sachund Rechtslage hängt die Entscheidung über die Klageansprüche entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts davon ab, ob die Klägerin für Deutschland ein ausschließliches Herstellungsrecht erworben hat. Dafür ist die Auslegung des Vertrages vom 5° September 1952 maßgebend* Eine solche hat das dazu als Tatsachengericht berufene Berufungsgericht bisher nicht vorgenommen* Sie erfordert nach seiner Ansicht auch eine weitere Beweisaufnahme* Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vorzubehalten war» Birnbach Bock Erüger-Bieland Christoph Löscher