BGH · I ZR 113/55
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Leitsatz / Zusammenfassung
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom To Dezember 1954 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klägerin 1/27 der Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges zu tragen hat* daß die Musikaufführungen bei diesen Tanzveranstaltungen ihrer Erlaubnis bedürfeno Unstreitig ist außer dem’Eintrittsgeld für das Betreten des Bestplatzes von -?5© DM für das Betreten der Tanzfläche noch ein Tänzgeld von 2 DM gefordert worden, Bür die Teilnahme am'Preisschiessen war eine Schießkarte von 1 DM zu lösen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung von 336 DM nebbt Zinsen - das sind die einfachen Gebührensätze des Tarifs der Klägerin - und Unterlassung verurteilt. Das Beruf ungsgericht hat zu der Präge , ob das von dem beklagten Schützenverein in 1^01^ durchgeführte Schützenfest ein Volksfest im Sinne des § 27' LitUrhG- sei, keine Stellung genommene Es hat den Volksfesteinwand mit der Begründung zurückgewiesen, daß eine freie Zugänglichkeit zu den fraglichen Musikveranstaltungen nicht gegeben gewesen sei. Die Erhebung eines Eintrittsgeldes von -,5Ö DM sei zwar mit dem Charakter eines Volksfestes noch vereinbar, weil hierin noch ein Unkostenbeitrag zur Deckung unvermeidbarer, in notwendigem Zusammenhang mit dem Volksfest stehender Unkosten erblickt werden könne« Voraussetzung für das Durchgreifen des Volksfesteinwandes sei aber, daß die fragliche Veranstaltung jedermann, also auch den ärmeren Bevölkerungs-Schichten zugänglich sei« Durch die Erhebung eines Tanzgeldes von 2 DM sei dies aber ausgeschlossen worden* Hierbei sei belanglos, daß das Tanzgeld nicht von dem beklagten Verein, sondern vom Pestwirt erhoben worden sei 5 denn der beklagte Verein sei jedenfalls als Mitveranstalter der genehmigungspflichtigen Musikaufführungen sowohl für den Zahlungs-wie auch den Unterlassungsantrag passiv legitimiert« . Diese Beurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe aus den von ihm festgestellten Besucherzahlen entnehmen müssen, daß auch die Erhebung eines Tanzgeldes von 2 DM die Bevölkerung nicht abgehalten habe, das Pest zu besuchen, verkennt, daß durch die fraglichen Zahlen nur diejenigen Teilnehmer an dem Volksfest erfaßt sind, die Eintrittskarten zu -,50 DM Den Umstand, daß das Tanzgeld nicht von dem beklagten Schützenverein, sondern vom Pestwirt, der das Tanzzelt von dem Schützenverein gepachtet hatte, erhoben worden ist, hat das Berufungsgericht zu Recht als unerheblich für die Beurteilung der Rechtslage erachtet« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die fraglichen Veranstaltungen auf Veranlassung und unter Verantwortung des Beklagten durchgeführt worden« Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der üblicherweise für solche Musikdarbietungen von der Klägerin erhobenen Urhebergebübren ist mithin nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung begründet, da der Beklagte zu demindest als Mitveranstalter dieser Aufführungen anzusehen ist und in. Aber auch soweit das angefochtene Urteil den Beklagten zu Unterlassung verurteilt hat, ist ein Rechtsirrtum nicht ersiehtlieho Die Passung der Urteilsformel, nach der dem Beklagten schlechthin öffentliche Aufführungen des der Klägerin geschützten Musikrepertoires ohne deren Genehmigung verboten worden sind, geht zwar zu weit* Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, die zur Auslegung der Urteilsformel heranzüziehen sind, ergibt sich aber zweifelsfrei, daß sich das Verbot nur auf solche öffentliche Aufführungen im Rahmen eines Volksfestes beziehen soll, die infolge der Höhe des für die Teilnahme geforderten Entgeltes nicht allen Bevölkerungsschichten zugänglich sind o Zu Recht beanstandet dagegen die Revision, das Berufungsgericht habe dem Beklagten nicht die vollen Kosten des Rechtsstreits auferlegen dürfen, obwohl es die Klage in Höhe von 336 DM abgewiesen habe» Das Berufungsgericht hat für seine Kostenentscheidung § 92 Abs 2 ZPO herangezogen und ■ausgeführt, daß sich die Verurteilung der Beklagten zur Tragung der gesamten Kosten des Rechtsstreits deshalb rechtfertige, weil der Teil des Anspruchs, mit dem die Klägerin unterlegen sei, verhältnismäßig geringfügig sei und keine besonderen Kosten verursacht habe.