BGH · I ZR 113/55

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom To Dezember 1954 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klägerin 1/27 der Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges zu tragen hat* daß die Musikaufführungen bei diesen Tanzveranstaltungen ihrer Erlaubnis bedürfeno Unstreitig ist außer dem’Eintrittsgeld für das Betreten des Bestplatzes von -?5© DM für das Betreten der Tanzfläche noch ein Tänzgeld von 2 DM gefordert worden, Bür die Teilnahme am'Preisschiessen war eine Schießkarte von 1 DM zu lösen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung von 336 DM nebbt Zinsen - das sind die einfachen Gebührensätze des Tarifs der Klägerin - und Unterlassung verurteilt. Das Beruf ungsgericht hat zu der Präge , ob das von dem beklagten Schützenverein in 1^01^ durchgeführte Schützenfest ein Volksfest im Sinne des § 27' LitUrhG- sei, keine Stellung genommene Es hat den Volksfesteinwand mit der Begründung zurückgewiesen, daß eine freie Zugänglichkeit zu den fraglichen Musikveranstaltungen nicht gegeben gewesen sei. Die Erhebung eines Eintrittsgeldes von -,5Ö DM sei zwar mit dem Charakter eines Volksfestes noch vereinbar, weil hierin noch ein Unkostenbeitrag zur Deckung unvermeidbarer, in notwendigem Zusammenhang mit dem Volksfest stehender Unkosten erblickt werden könne« Voraussetzung für das Durchgreifen des Volksfesteinwandes sei aber, daß die fragliche Veranstaltung jedermann, also auch den ärmeren Bevölkerungs-Schichten zugänglich sei« Durch die Erhebung eines Tanzgeldes von 2 DM sei dies aber ausgeschlossen worden* Hierbei sei belanglos, daß das Tanzgeld nicht von dem beklagten Verein, sondern vom Pestwirt erhoben worden sei 5 denn der beklagte Verein sei jedenfalls als Mitveranstalter der genehmigungspflichtigen Musikaufführungen sowohl für den Zahlungs-wie auch den Unterlassungsantrag passiv legitimiert« . Diese Beurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe aus den von ihm festgestellten Besucherzahlen entnehmen müssen, daß auch die Erhebung eines Tanzgeldes von 2 DM die Bevölkerung nicht abgehalten habe, das Pest zu besuchen, verkennt, daß durch die fraglichen Zahlen nur diejenigen Teilnehmer an dem Volksfest erfaßt sind, die Eintrittskarten zu -,50 DM Den Umstand, daß das Tanzgeld nicht von dem beklagten Schützenverein, sondern vom Pestwirt, der das Tanzzelt von dem Schützenverein gepachtet hatte, erhoben worden ist, hat das Berufungsgericht zu Recht als unerheblich für die Beurteilung der Rechtslage erachtet« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die fraglichen Veranstaltungen auf Veranlassung und unter Verantwortung des Beklagten durchgeführt worden« Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der üblicherweise für solche Musikdarbietungen von der Klägerin erhobenen Urhebergebübren ist mithin nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung begründet, da der Beklagte zu demindest als Mitveranstalter dieser Aufführungen anzusehen ist und in. Aber auch soweit das angefochtene Urteil den Beklagten zu Unterlassung verurteilt hat, ist ein Rechtsirrtum nicht ersiehtlieho Die Passung der Urteilsformel, nach der dem Beklagten schlechthin öffentliche Aufführungen des der Klägerin geschützten Musikrepertoires ohne deren Genehmigung verboten worden sind, geht zwar zu weit* Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, die zur Auslegung der Urteilsformel heranzüziehen sind, ergibt sich aber zweifelsfrei, daß sich das Verbot nur auf solche öffentliche Aufführungen im Rahmen eines Volksfestes beziehen soll, die infolge der Höhe des für die Teilnahme geforderten Entgeltes nicht allen Bevölkerungsschichten zugänglich sind o Zu Recht beanstandet dagegen die Revision, das Berufungsgericht habe dem Beklagten nicht die vollen Kosten des Rechtsstreits auferlegen dürfen, obwohl es die Klage in Höhe von 336 DM abgewiesen habe» Das Berufungsgericht hat für seine Kostenentscheidung § 92 Abs 2 ZPO herangezogen und ■ausgeführt, daß sich die Verurteilung der Beklagten zur Tragung der gesamten Kosten des Rechtsstreits deshalb rechtfertige, weil der Teil des Anspruchs, mit dem die Klägerin unterlegen sei, verhältnismäßig geringfügig sei und keine besonderen Kosten verursacht habe.

Schlagwörter

KostenbeklagenfraglichBerufungsgerichtMusikaufführungenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

\/ I_ ZR 113/55. Verkündet am 6„Dezember 1955 Zug, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle jl m N amen des V 0 lkes In dem Rechtsstreit Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevolimächtigter1 Rechtsanwalt Pro gegen , Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeß bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof* Ir«, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* Dezember 1955 unter Mitwir- kung der Bundesrichter Dr«, hve, -Wilde, Dr* Bock, Ir, Krüger-Hieland, Dr«, Weiß und Dr«, Nörr für Recht erkannt s Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom To Dezember 1954 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klägerin 1/27 der Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges zu tragen hat* '■i Von Rechts wegen 2 Tatibestgn^j. Die Klägerin nimmt die Urheberrechte zahlreicher deutscher und ausländischer Komponisten wahr0 Der beklagte ein Schützenfest durch? bei dem auch Tanzveranstaltungen stattfinden, Die Klägerin vertritt die Auffassung? daß die Musikaufführungen bei diesen Tanzveranstaltungen ihrer Erlaubnis bedürfeno Unstreitig ist außer dem’Eintrittsgeld für das Betreten des Bestplatzes von -?5© DM für das Betreten der Tanzfläche noch ein Tänzgeld von 2 DM gefordert worden, Bür die Teilnahme am'Preisschiessen war eine Schießkarte von 1 DM zu lösen. Das Tanzgeld von 2 DM ist nicht vom beklagten Sehützenverein? sondern vom Pestwirt erhoben worden? an den der Beklagte das Bestzeit verpachtet hatte. Die Klägerin ist der Auffassung? der Beklagte sei wegen ungeneh-migter Musikaufführungen zu dem Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung verpflichtet,, Sie hat ihren Schadensersatzanspruch nach den doppelten Gebühren ihrer normalen Tarifsätze berechnet und beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 672 DM nebst Zinsen und zur Unterlassung zu verurteilen. Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Das Landgericht ist diesem gefolgt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und den Beklagten zur Zahlung von 336 DM nebbt Zinsen - das sind die einfachen Gebührensätze des Tarifs der Klägerin - und Unterlassung verurteilt. Die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen? dem Beklagten jedoch die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt, Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, Die Klägerin ::trt . 1- . . \ ' J -J1 ' Schützenverein zu führt dort alljährlich im Juli - 3 ~ bittet um Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe s Das Beruf ungsgericht hat zu der Präge , ob das von dem beklagten Schützenverein in 1^01^ durchgeführte Schützenfest ein Volksfest im Sinne des § 27' LitUrhG- sei, keine Stellung genommene Es hat den Volksfesteinwand mit der Begründung zurückgewiesen, daß eine freie Zugänglichkeit zu den fraglichen Musikveranstaltungen nicht gegeben gewesen sei. Die Erhebung eines Eintrittsgeldes von -,5Ö DM sei zwar mit dem Charakter eines Volksfestes noch vereinbar, weil hierin noch ein Unkostenbeitrag zur Deckung unvermeidbarer, in notwendigem Zusammenhang mit dem Volksfest stehender Unkosten erblickt werden könne« Voraussetzung für das Durchgreifen des Volksfesteinwandes sei aber, daß die fragliche Veranstaltung jedermann, also auch den ärmeren Bevölkerungs-Schichten zugänglich sei« Durch die Erhebung eines Tanzgeldes von 2 DM sei dies aber ausgeschlossen worden* Hierbei sei belanglos, daß das Tanzgeld nicht von dem beklagten Verein, sondern vom Pestwirt erhoben worden sei 5 denn der beklagte Verein sei jedenfalls als Mitveranstalter der genehmigungspflichtigen Musikaufführungen sowohl für den Zahlungs-wie auch den Unterlassungsantrag passiv legitimiert« . Diese Beurteilung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe aus den von ihm festgestellten Besucherzahlen entnehmen müssen, daß auch die Erhebung eines Tanzgeldes von 2 DM die Bevölkerung nicht abgehalten habe, das Pest zu besuchen, verkennt, daß durch die fraglichen Zahlen nur diejenigen Teilnehmer an dem Volksfest erfaßt sind, die Eintrittskarten zu -,50 DM erworben haben» Ein Eintrittsgeld in dieser Höhe hat aber das Berufungsgericht als noch vereinbar mit dem Charakter eines Volksfestes angesehen» Im Streitfall aber geht es um die Urhebergebühren-für die zu dem Zwecke der Veranstaltung eines Tanzvergnügens dargebotenen Musikstücke« Im Rahmen dieser Zweckbestimmung haben aber nur 'diejenigen, die ein Tanzband zu 2 DM erwarben, die Musikdarbietungen nutzen können« Wie groß die Zahl der Tanzenden gewesen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt«Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, daß die Erhebung eines Entgeltes von 2 DM minderbemittelte Bevölkerungskreise von der Teilnahme an dieser Tanzveranstaltung in einem gewissen Umfange ausgeschlossen habe« Dann aber Ist die Befreiungsvorschrift des § 27 Abs 1 Satz 2 Ziff 1 LitUrhG auf diese Musikdarbietungen nicht anwendbar, da es insoweit an dem für eine echte Volksfestveranstaltung wesentlichen Merkmal der Zugänglichkeit für jedermann fehlt (vgl die zu dem Abdruck in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteile des Senats vom gleichen Tage I ZR 39/54 und I ZR,55/55)° Den Umstand, daß das Tanzgeld nicht von dem beklagten Schützenverein, sondern vom Pestwirt, der das Tanzzelt von dem Schützenverein gepachtet hatte, erhoben worden ist, hat das Berufungsgericht zu Recht als unerheblich für die Beurteilung der Rechtslage erachtet« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die fraglichen Veranstaltungen auf Veranlassung und unter Verantwortung des Beklagten durchgeführt worden« Die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der üblicherweise für solche Musikdarbietungen von der Klägerin erhobenen Urhebergebübren ist mithin nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung begründet, da der Beklagte zu demindest als Mitveranstalter dieser Aufführungen anzusehen ist und in. dieser Eigenschaft die Musikaufführungsgebühren erspart hat, die nach den Ta- rifsätzen der Klägerin im Palle der nach der Rechtslage gebotenen Einholung einer Genehmigung der Klägerin hätten entrichtet werden müssen«, Aber auch soweit das angefochtene Urteil den Beklagten zu Unterlassung verurteilt hat, ist ein Rechtsirrtum nicht ersiehtlieho Die Passung der Urteilsformel, nach der dem Beklagten schlechthin öffentliche Aufführungen des der Klägerin geschützten Musikrepertoires ohne deren Genehmigung verboten worden sind, geht zwar zu weit* Aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, die zur Auslegung der Urteilsformel heranzüziehen sind, ergibt sich aber zweifelsfrei, daß sich das Verbot nur auf solche öffentliche Aufführungen im Rahmen eines Volksfestes beziehen soll, die infolge der Höhe des für die Teilnahme geforderten Entgeltes nicht allen Bevölkerungsschichten zugänglich sind o Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine Wiederholungsgefahr bejaht, ist unbegründete Der Beklagte hat seinen Antrag auf Abweisung des Unterlassungsbegehrens auf sachlichrechtliche Gründe, - und zwar den von ihm erhobenen Volksfesteinwand und nicht etwa auf fehlende Wiederholungsgefahr gestützto Eine gesicherte Verpflichtungserklärung des Beklagten, künftig derartige Musikaufführungen ohne vorherige Einholung der Genehmigung der Klägerin zu unterlassen, liegt nicht vor» Damit ist aber nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats die Wieder-holuhgsgefahr.zu bejahen» Zu Recht beanstandet dagegen die Revision, das Berufungsgericht habe dem Beklagten nicht die vollen Kosten des Rechtsstreits auferlegen dürfen, obwohl es die Klage in Höhe von 336 DM abgewiesen habe» Das Berufungsgericht hat für seine Kostenentscheidung § 92 Abs 2 ZPO herangezogen und ■ausgeführt, daß sich die Verurteilung der Beklagten zur Tragung der gesamten Kosten des Rechtsstreits deshalb rechtfertige, weil der Teil des Anspruchs, mit dem die Klägerin unterlegen sei, verhältnismäßig geringfügig sei und keine besonderen Kosten verursacht habe. Pies trifft jedoch nicht zu. Vielmehr sind durch die Zuvielforderung von 336 BM Mehrkosten entstanden, weil durch diese Zuvielfor- , derung eine neue Wertstufe der Gebührenstaffel erreicht j worden ist. Per Klägerin war deshalb unter Zugrundelegung . j eines Gesamt Streitwert es in den Tatsacheninstanzen von 1; 9.072 PM 1/27 der Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges aufzuerlegen. Im übrigen war die Revision mit der Kostenfolge aus | ' ■ • V j § 97 ZPO zurückzuweisen. j Wilde Bock Krüge r-R i e1and Weiss . Nörr :