..-.»'I ZS J 13/54
f; e r k ü n d e t 1 am 9o Dezember 1955 y {jrunau* Justizober-sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2513
00 7
Im Namen des Volkes In der Patentnichtigkeitssaehe
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GmbH
Klägerin und Berufungsklägerin, ti
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- vertreten durchs Patentanwalt Dr«>-Ingo G.
gegen
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straße
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Beklagte und Berufungsbeklagte3
- vertreten durchs Rechtsanwalt Prof«,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mUndliche Verhandlung vom Sc Dezember 1955 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr0 h„c0 Weinkauff und der Bundesrichter-Dr0 Birnbach^Dr0 Nastelski, Di*«, Christoph und Dr0 Weiss ‘ r
für Recht erkannt 2
Die Entscheidung des 20 Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 16«, Marz 1954 wird aufgehoben«. Das Patent Nr 767 181 darf innerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr geltend gemacht werden,,
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte«, .
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des vom 6« Oktober 1939 ab erteilten Patents Nr 767 181, dessen Aufreeht-erhaltung nach dem ersten Überieitungsgesetz vom 8o Juli 1949 in der Patentrolle vermerkt ist«
Der einzige Patentanspruch lautet, wie folgt*
Hinterer hohler Kippträger für dreiseitig kippbare Rahmenaufbauten mit als Lager für die Kippglieder dienenden Enden, gekennzeichnet durch einen in die Längsträger des Fahrgestell- oder Hilfsrahmens eihsetzbaren, ungeteilten'und schlitzlosen drehstei-fen Rohrquerträger, so daß der Rahmen bei leichter, niedriger Bauart drehsteif wird*
Lie Klägerin hat gemäß § 13 Abs 1 Ziff 1 PatG beantragt,, das Patent mangels Patentwürdigkeit in vollem Umfange für nichtig zu erklären<, Sie hat vorgetragen, der Gegenstand der Erfindung sei durch die von der Firma Armin Penner in Berlin entsprechend der Zeichnung AZ 610/20 und der später hergestellten Gedächtnisskizze 2033 vorbenutzten Kippfahrzeuge in Vollem Umfange vorweggenommen« Lie Fahrzeuge seien in der Zeit nach 1925 und vor dem 60 Oktober 1939" gebaut und geliefert worden« Lie durchlaufenden Kippachsen dieser hydraulischen Kipper seien aus zwei U-Eisen zusammengesetzt gewesen, die an beiden Enden Lrehlager besessen hätten« In diesen Lrehlagern hätten sich die Achsstummel der Kipplager drehen können, wobei die Achsstummel durch ein: Rohr verbunden gewesen seien« Als weitere offenkundige Vorbenutzungsfälle hat sich die Klägerin auf einen nach der Zeichnung 36 451 vom IQ«, Oktober 1931 angeblich hergestellten Faun-
Müllwagen, auf einen durch die Firma gemäß Zeichnung 902 b und Photo 301 im Jahre 1936 herge-stellten Müllwagen sowie auf ein angeblich von ihr selbst vor dem 60 Oktober 1939 an die Stadt geliefertes
Fahrzeug bezogene Bei letzterem Fahrzeug sei die Kipprol-
lenlagerung entsprechend der als "Hinterer Ausleger" be-zeichneten Zeichnung (PA Bl 48) ausgeführt gewesene Schließ lieh hat sich die Klägerin noch auf das vorveröffentlichte
MP 559 712 berufene
Die Beklagte hat dem Klageantrag widersprochen und um Klage abw e i s ung gebeten0 Sie hat die behaupteten offenkundigen Vorbenutzungen durch die Firma gemäß den Zeich
nungen AZ 610/20 und 2033 sowie durch die Firma S^^B^ gemäß Zeichnung 902 b nicht bestritten0 Die Vorbenutzung des Faun-Müllwagens sowie des Fahrzeugs entsprechend der Zeichnung "Hinterer Ausleger" hat sie in Abrede gestellte Im übrigen hat sie den Standpunkt vertreten, daß durch keine der behaupteten Vorbenutzungen der Erfindungsgegenstand des Streitpatents vorweggenommen worden seic
Der 2o Hiehtigkeitssenat hat.die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, daß im Anspruch des Streitpatents das Wort "ein setzbaren" durch das Wort "eingesetzten" zur Klarstellung ersetzt wird0
Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin0 Sie tritt der Auffassung des Patentamts entgegen, daß der Erfindungsgegenstand durch die Vorbenutzungsfälle nicht vorweggenommen und dem Streitpatent der erforderliche technische Fortschritt und die Erfindungshöhe zuzuerkennen sei0 Pie Klägerin hat sich weiterhin auf die deutschen Patent-
Schriften 595 854 und 647 984 sowie auf einen angeblich durch die Firma im Herbst 1938 entsprechend der
Zeichnung 1325 an die Stadt gelieferten Kasten™
milllwagen als Vorbenutzung berufene Die angebliche Vorbenutzung eines Querträgers entsprechend der als "Hinterer Ausleger" bezeichneten Zeichnung hat sie nicht mehr vorgetragen 0 ■ . ' .
Die Beklagte bittet., die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen ? daß m dem Anspruch des Streitpatents das Wort"Rohrquerträger" durch das Wort "Rundrohrquerträger" ersetzt wird0
Profc Dr0 Everling ist zu dem gerichtlichen Sachverstän-, digen ernannt wordene Er hat ein schriftliches Gutachten vom 4p April 1955 erstattet und ist in der mündlichen Verhandlung gehört wordene Weiterhin ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Prokuristen als Zeugen über
die von der Klägerin behaupteten Vorbenutzungsfälle hinsichtlich der Fahrzeuge der Firma gemäß dem Photo
301 und der Zeichnung 1321
> Entseheidungsgründes
Io Das Patent 767181 betrifft hintere hohle Kippträger für dreiseitig kippbare Wagenaufbauten0 Bei Kippwagen wird der zu kippende Wagenaufbau sowie dessen Nutzlast an einem unter dem Y^agenkasten angebrachten Arbeitszylinder und an den Stützen vom Fahrgestell getragen0 Solange das Kippgut über vier Stützpunkte auf die gesamte Länge des Unter- bezw0 Fahrgestellrahmens verteilt -ist und
daher symmetrisch ruht, werden die Längsträger gleich ge- ; bogen und die Querträger wenig beansprucht0 Rutscht aber das Kippgut im Verlaufe des Kippvorganges nach einer Seite, so entspricht dies nach den Erläuterungen des gerichtlichen Sachverständigen einer zusätzlichen hast von. oi>en an der dort vorgesehenen Stütze und einer ebenso großen von unten wirkenden East auf der anderen, gegenüberliegenden Stütze0 Durch einen solchen Kippvorgang, bei dem das Fahrzeug häufig schief im unebenen Gelände stehen wird, treten starke verwindende Momente auf5 der Fahrgestellrahmen wird ver~ wölbt und die Querstäbe auf Biegung und Drehung beanspruchte Der gerichtliche Sachverständige hat daher mit Recht hervor-gehoben, daß der Verfolgung des Zieles, das Fahrgestell gegen Verwinden zu versteifen, bei Kippfahrzeugen, die unebe-, nes Gelände befahren und verschiebbare Schubgüter führen, eine erheblich größere Bedeutung zukommt als bei anderen Fahrzeugen, die einer solchen Beanspruchung nicht ausgesetzt sindo
II ::'Die; dem Streitpatent zugrunde liegende Erfindung bezieht sich nach den Eingangsworten des Patentinhabers auf einen für dreiseitig kippbare Wagenaufbauten bestimmten Kippträger, dessen Enden das Lager für die Kippglieder bilden,, Der Erfinder setzt solche Fahrzeuge mit dreiseitig kipp barem Aufbau als bekannt voraus, die einen aus zwei gegeneinander gestellten U-Schienen zusammengesetzten, ein geteiltes Vierkantrohr bildenden Kippträger aufweisen, wobei der Kippträger eine kinematische Kette zur Betätigung eines Schaltgestänges aufnimmt (S 1 Z 16 bis 21) <, Diese Konstruktion sieht der Erfinder jedoch als nachteilig an, weil die Schienen des Querträgers weder unter sich noch mit dem Rahmen starr verbunden werden dürfen, um nicht den Zugang zu
der kinematischen Kette za .‘behindern,, Als versteifender Querträger fällt ein solcher Kippträger für den Rahmen mithin ausPer Erfinder heht hervor (S 1 2 27 ff)? daß ein solcher hohler Kippträger für das Schaltgestänge entsprechend angeschnitten sein müsse? so daß er auch aus diesem gründe nur ein Bauglied ohne Festigkeitswert für den Rahmen seio Schließlich bemängelt der Erfinder ($2 2 1 ff), daß ein solcher Träger nicht in die längsträger eingesetzt werden könne«, um an Bauhöhe zu sparen? weil der Rahmen durch die. Ausschnitte an der am stärksten beanspruch •|-v:5'ten' Stelle empfindlich geschwächt werde0 Ben gleichen Nachteil sieht der Erfinder (S 2 Z 10 ff) bei dem auf zwei mit ihren Stegen gegeneinander gesetzten U-Schienen bestehenden Kippträger mit schwenkbar anliegendem Querträger* Auch diese so erläutert die Patentschrift, könnten in die längsträger nicht eingesetzt werden? ohne den Rahmen zu schwächen? und fielen daher ebenfalls als versteifende Querträger aus,
Der Erfinder will die aufgezeigten Nachteile vermeiden* Er hat sich daher die Aufgabe gesetzt (S 1 Z 5 ff)? den Kippträger so zu gestalten? daß er als Querträger wirkt und den Eahrgestellrahmen an der meist beanspruchten Stelle verwindungs- und biegungsfest und damit bei.leichter? niedriger Bauart drehsteif machte Als Lösung; schlägt er einen Kipptrage.r vor? der aus einem in die längsträger des' Fahrgestell- oder des Hilfsrahmens einsetzbaren? ungeteilten und schlitzlosen? drehsteifen Rohrquerträger besteht (S 1 Z 11 ff)o
Bei der Schilderung eines Ausführungsbeispiels hebt der Erfinder hervor? daß das vorgeschlagene Rundrohr auch einen anderen Rohrquerschnitt haben könntet Als Vorteil des
rohrförmigen Kippträgers betont er die infolge seiner Ausgestaltung als ungeteiltes., schlitzloses Hohlprofil erreichte besonders große Drehsteifigkeit? die sich mit anderen offenen Profilen? z0B<> U-Tragern? nicht erzielen lasse (S 2 Z 60 ff)o Der Erfinder legt also besonderen Nachdruck auf die Verwendung eines ungeteilten und schlitzlosen Rohres und überläßt nur die Wahl des RohrquerSchnittes dem Benutzer.der Erfindung0 Bleibt hiernach dem Paehmann auch jeglicher Querschnitt offen? so zeigt doch die von dem Erfinder offenbarte Ausführungsform ein Rohr mit rundem Querschnitto Der Durchschnittsfachmann wird deswegen? übrigens auch aus seinem allgemeinen Fachwissen heraus? geneigt sein? diese Ausgestaltung jedenfalls als bevorzugte Form anzusehen? wenngleich nicht zu verkennen ist? daß besondere Vorteile für eine solche Ausführung in der Beschreibung nicht.kenntlich gemacht sindo Einen weiteren Vorteil sieht der Erfinder in der bedeutenden Werkstoffeinsparung sowie in der Gewichtsverminderung gegenüber Kipptragern aus U~ Schienen und anderen Profilen* Die Versteifung des Rahmens? so heißt es in der Beschreibung (S 2 Z 70 ff)? fördere den angestrebten LeichtbaUo Auch ließen sich sämtliche Teile des Ripptragsrs maßgenau verarbeiten?•so daß die Zusammensetzung^- und Einbauarbeiten gegenüber dep. bisherigen zweckgleichen Arbeiten vereinfacht und die .Arbeitskosten verringert würden0 .
Aus dem mit der Erfindung verfolgten Ziel? wie es in der Beschreibung klar zu dem Ausdrück'gebracht ist,, hat das Patentamt bereits zutreffend gefolgert? daß im Patentausspruch der Ausdruck "einsetzbar" durch den Begriff "eingesetzt" zu ersetzen ist* Da der Querträger nicht lösbar oder auswechselbar sein soll? der Ausdruck "einsetzbar" aber auf
eine solche lose Verbindung hindeuten könnte, hat das Berufungsgericht zu Recht das Wort «eihgesetz-t**' gewählt? um damit klarzuetellen? daß der Rohrauerträger einen unlösbaren Teil der Kippvorrichtung darstellt0 Auch der gerichtliche Sachverständige hat diese. Ansicht gebilligt0
Gegenstand des Streitpatents ist danach ein hinterer hohler Kippträger mit dreiseitig kippbaren Wagenaufbauten mit als Lagerkippgliedern dienenden Enden? der
Io ungeteilt? - ;-
2o schlitzlös und 3o rohrförmig ist und 4o als Querträger
5o in die Längsträger des Fahrgestell-oder Hilfsrahmens eingesetzt wirdQ
IXo Die unter I festgestellten Merkmale waren neu? da keine der entgegengehaltenen Vorveröffentlichungen und geltend gemachten Vorbenutzungsfälle ’sämtliche erfindungswesentlichen Merkmale des Streitpatents in ihrer Kombina-tion vorwegnehmeno
Io Las LRR 559 712 bezieht sich auf eine hydraulische Kippvorrichtung für den Wagenkasten? insbesondere von Dreiseitenkipperno Las hier gezeigte Rohr (9) befindet sich hinter dem Fahrgestelle Ihm kommt daher auch keine den Fahrzeugrahmen versteifende Funktion zuc Ausweislich der Abbildung 2 der beigefügjfcen.Zeichnung sind vor dem Rohr besondere Querträger (4 and 5) vorgesehen«, Las Rohr (9) dient nur da*r zu? die drehbaren Teile entsprechend dem auch in der Abbildung des Streitpatents gezeigten Rohr (o) miteinander zu
verbinden«, Die Gelenke indessen werden von diesem Hohr nicht-gehalten? sondern sind an den Längsträgern getrennt ange-flanschto Sin Kippträger oder Gelenkhalter im Sinne des Streitpatents5 der den Rahmen zusätzlich versteifen würde, ist nach alledem hier nicht vorhanden«,
2o Das DRP 595 854 betrifft Rahmen für Kraftfahrzeuge,, Die Erfindung hat sich die Aufgabe gesetzt? eine gegenüber den früheren Ausführungsformen verbesserte Verdrehungsfestigkeit (Verwindung) zu erzielen«, Zu diesem Zweck wählt , der Erfinder einen Rahmen? bei dem die Längsträger aus Rohren kreisförmigen Querschnitts bestehen und mit Querträgern aus U-Bisen in der Weise verbunden werden? daß sie durch den Steg der Querträger hindurchgehen und an der Durchgangsstelle verschweißt sind«. Da der Erfinder sich nicht mit den besonderen Aufgaben eines Kippfahrzeuges befaßt? sondern nur die Verbesserung des Hauptrahmens eines Kraftfahrzeuges schlechthin im Auge hat? ist hier auch ein hinterer Kippträger? dessen Ausbildung und Gestaltung Inhalt des Streit-patents ist? nicht vorhandene- Das Gleiche gilt von dem nachfolgenden Bit ent 0
3.b Das DRP 647 984 will ebenfalls-die Verwindungssteifigkeit von Fahrzeugrahmen erhöhen«, Hier bestehen die Querträger aus zwei ineinander gesteckten Kreisrohren? von denen das äußere Rohr die Längsrohre mit rundem Querschnitt »durchsetzt” und mit diesen an der Durchgangsstelle verschweißt ist«, Der Rahmen wird demnach hier von miteinander ' verschweißten Rohren gebildete Da auch der Erfinder dieses Patents sich nicht mit den besonderen Aufgaben eines Fahrzeugs mit kippbarem Aufbau befaßt? sondern sich nur um die Lösung der allgemeinen Aufgabe bemüht? das Fahrgestell eines Kraftfahrzeuges gegen Verwinden zu versteifen? enthält dieses
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Patent ebenfalls keine Anweisungen hinsichtlich der Form? Wirkungsweise öder Beanspruchung eines Kipptragers« Jedoch hat der gerichtliche Sachverständige betont^ daß der Bach- ,, mann9 der sich die Aufgabe des Streitpatentes gestellt habe? seine Vorbilder auch im allgemeinen Kraftfahrzeugbau? also auch in den Lehren der beiden letztgenannten Patente suchen werdeo Der Neuheit des Streitpatents stehen sie jedoch angesichts des Pehlens des Oberbegriffs des Streitpatents« d0ho in Ermangelung eines hinteren Kippträgers? nicht ent-gegen0 '■
4o Die angebliche Vorbenutzung des Faun-Müllwagens :
nach der Zeichnung 36 451 vom 10» Oktober 1933 zeigt am Ende des Fahrgestells ein Rohr? das auch; die Längsrohre durchdringt0 Auf diesem Hohr.gleiten die maulartigen Lagerschellen des Müllbehälters9 wenn dieser angehoben wird und sich nach rückwärts bewegte Das Hohr ist hiernach zwar ein Kippträger? jedoch keih Gelenkhalter im Sinne des Streit-patentSo Die beim Streitpatent völlig unterschiedliche Ausgestaltung des Querträgers mit den ausgebuchsten Lagerschalen an den Stirnenden? die die Wellenstummel aufnehmen? läßt sich mit dem Rohr des Faun-Müllwagens nicht vergleichen0 Es mag sein9 daß dieses Rohr auch dazu beitragen wird9 in einem gewissen Umfang den Fahrgestellrahmen drehsteif zu ma-chen0 Jedoch ist dies nicht? wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend ausgeführt hat? das von dem Konstruk-teur erstrebte Ziel bei der Anordnung des Rohreso Die Ab-bildung9 die sich auf der linken unteren Hälfte der Zeichnung befindet9 zeigt deutlich? daß mehrere Querträger vorgesehen sind? darunter einer an einer unweit vor dem Rohr befindlichen Stelle« Der Durchschnittsfachmann„ der diese Anordnung sieht? wird daher nicht auf den Gedanken hinge-
lenkt? daß etwa dem noch, hinter dem letzten Träger am Ende des Fahrgestells gelagerten Rohr die Funktion zukommen soll, das Fahrgestell drehsteif zu machen» Auch diese Vorbenutzungsform nimmt daher die Erfindung des Streitpatents nicht vor-weg«
5o Bei der Vorbenutzung nach den Zeichnungen AZ
610/20 vom Jahre 1926 . und der später hergestellten Gedächtnis-skizze 2033 fehlt ein schlitzloser? ungeteilter Rohrquerträger, Als Querträger dienen vielmehr zwei U-Bisen9 die gegeneinander-gelegt9 aber nicht auf ihrer ganzen Länge verschweißt sind,, so daß zwischen ihnen, jedenfalls noch ein gewisser Abstand oder Spalt vorhanden isto Dieser hinter dem Hilfsrahmen angeordnete Träger ist auch nicht entsprechend der Lehre des Streitpatents in die Längsachsen "eingesetzt"9 sondern an diese mit Hietklap-pen angesetzt«, Angesichts dieser verschiedenen Bauart wird die Kombination des Streitpatents durch diese Vorbenutzung gleichfalls nicht vorweggenommen»
6«, Das von der Firma 8pjp|^p| nach der Zeichnung 902 b vom 4o Februar 1936 vorbenutzte Fahrzeug stimmt nach der Aussage des Zeugen H^pJ^ mit dem Müllwagen auf dem Lichtbild 301 übereino Für diese Vorbenutzung gilt im wesentlichen das Gleiche wie für die Vorbenutzung T^p|^b Der Querträger wird ebenfalls nicht von einem ungeteilten und schlitzlosen Rohr, sondern von zwei TJ-Eisen gebildet? die hier nicht miteinander verschweißt 9 sondern durch eine Anzahl von Laschen verbunden sind» Die Laschen sind in Abständen angebracht und mit den U-' Eisen verschweißt» Auch durchdringt? wie der Zeuge be-
stätigt hat, der Querträger nicht die Längsachsen? sondern ruht in angeschweißten Winkeln der Längsachsen hinter dem Hilfs~ rahmeno
~ 12 vv
7o Der Kastenmüllwagen entsprechend der Zeichnung 1325 vom 11o Juli 1938 ist nach der Aussage des Zeugen H{ von der Firma im Herbst 1938 geliefert v;orden0
Bei dieser Vorbenutzung dienen 'als Querträger zwar auch noch zwei U-Bisen0 Biese sind jedoch eng miteiander verbunden«
Sie wurden nicht nur? wie der Zeuge bestätigt hat? in gewissen Ab ständen miteinander vertieftet? d0ho verschweißt? sondern zusätzlich war die Verbindung auch noch durch mehrere Laschen hergestellt0 Der Querträger ist bei dieser Vorbenutzung im Längsträger des Hilfsrahmens eingelassenr und zwar derart? daß er ungefähr 40 mm über diesen hinaus-ragt« Unmittelbar neuheitsschädlich ist auch diese Vorbe-nutzung nicht5 weil der Querträger'nicht ein eigentliches ungeteiltes Hohr im Sinne des Streitpatents darstellt und im übrigen auch nicht;in seinem ganzen Umfang in die Längsträger eingesetzt'istl '
lllc Der Benat~ist der Auffassung? daß das Streit-patent auch die Technik bereichert? also einen technischen Fortschritt gebracht hat? wenngleich nicht geleugnet werden kann? daß dieser Fortschritt angesichts des geschilderten Standes der Technik nur noch gering war0 Der Querträger nach dem Streitpatent zeichnet, sich durch eine konstruktive . einfache Ausgestaltung aus? die eine leichte und insbesondere auch niedrige Bauart des Fahrzeugs infolge der geschilderten Anordnung des Querträgers in den Längsachsen gestattet0 Lurch die Wahl eines ungeteilten und schlitzlosen Rohres hat der Erfinder nicht nur den beim Hinterkippen besonders stark beanspruchten Querträger torsions- und biegefest gemacht? sondern er hat durch diese Maßnahmen sowie durch die Lagerung dieses Querträgers in dem Hilfsrahmen gleichzeitig die Voraussetzungen dafür geschaffen? daß der ganze Fahrgestellrah.
men eine günstige Verwindungssteifigkeit erlangt0 Diese Vorteile sind auch.noch gegenüber den vorbenutzten Fahrzeugen
der Firma Ti
und $i
vorhanden«, wenn auch in unter.
schiedlichem und zu dem Teil nur noch in ganz geringem Maße0 Bei der Vorbenutzung T^|^^ist der Rahmen des Fahrzeugs nicht ganz so verwindungsfest wie der Rahmen des Streit-patent s, iveil der Querträger nur mit Uietklappen an .die Längsachsen angesetzt ist, so daß die Knotenpunkte, d0h0 die Verbindungsstellen zwischen Längsachsen und Querträgern, etwas "weicher11 sind«, Der gerichtliche Sachverständige hat jedoch betont9 daß der Unterschied nur noch gering ist und daß auch die Biegefestigkeit der zwei miteinander verbundenen U-Träger kaum derjenigen des Rohrquerträgers des Streitpatents nachstehto Das Gleiche gilt hinsichtlich des von der Firma nach der Zeichnung 902 b sowie der Photo-
graphie 301 hergestellten Fahrzeuges«. Die Biegefestigkeit der auch hier verwendeten U-Träger ist nach den Erläuterungen des Sachverständigen infolge ihrer Verlaschung nahezu die gleiche wie beim Streitpatent«, während der ganze Rahmen infolge der etwas weniger steifen Knotenpunkte nicht ganz so verv/indungsfest ist0 Hinsichtlich der Verwindungssteifig~ keit des Rahmens und der Biege- und Drehsteifigkeit des Querträgers ist jedoch bei dem von der Firma S^m^ nach EgBBfe gelieferten Wagen gegenüber dem Streitpatent ein patentrechtlich ins Gewicht fallender Unterschied nicht mehr erkennbär0 Denn, hier besitzen die aus zwei eng miteinander verschweißten und verlaschten U-Eisen eine dem Rohrcuerträ-ger des Streitpatents praktisch ebenbürtige Biege- und Torsionssteifigkeit o Sie durchsetzen auch die Längsträger und machen damit den Rahmen in hohem Maße verwindungsfest0 Ein geringfügiger Vorteil des Streitpatents besteht nur noch darin«, daß der Querträger der Vorbenutzungsform etwas über
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die Längsträger hinausragt und somit nicht eine ganz so niedrige Bauart gestattet, wie dies beim Streitpatent möglich isto Auch mag der Zusammenbau des Bahrzeugrahmens bei der Vorbenutzung noch etwas weniger einfach sein«, -v
IVo Die erförderliche Erfindungshöhe muß dem Streit- |
patent Jedoch abgesproehen werden <, Bei der Prüfung der Erfindungshöhe ist ? anders als bei der Untersuehung der Präge f
der Neuheit und des technischen Fortschritts? der Stand |
der Technik in seiner Gesamtheit zugrunde legen«, Untersucht 1
man aber von dieser Grundlage aus? ob die Lösung für den ff
Durchschnittsfachmann nahelag oder ob es eines Erfinder- |
Schrittes bedurfte, zu dieser Losung zu gelangen? so können |
in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen . ^
die Voraussetzungen für die Erfindungshöhe nicht mehr für ||
gegeben erachtet werden«, Die Vorbenutzung E^(H^ zeigte bereits einen hinteren Kippträger für Dreiseitenkipper? des- ■ ;/
sen Enden als Lager für die Kippglieder dienten und der gleich- t; zeitig als ein in die Längsträger eingelassener«, Versteifungs- M
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zwecken dienender Querträger ausgebildet war«, der, was seine eigene Biege- und Drehsteifheit und die Verwindungsfestig- > keit des Rahmens angeht? dem Streitpatent nicht unterlegen t
war0 Auf diese Lösung hatte * wie oben gezeigt«, der Stand der f
Technik den Fachmann schon Schritt für Schritt hingeführt«,
Das Streitpatent hat lediglich den aus zwei stellenweise ■/
miteinander verschweißten und außerdem miteinander ten U-Eisen bestehenden Querträger der Vorbenutzung ersetzt durch einen aus einem Stück bestehenden rohrförmigen ;>* Querträger beliebigen vorzugsweise runden Querschnittes«, der die Längsträger durchsetzt«. Das war keine Erfindung mehr«,
Die Beklagte meint zwar,- es habe ein. Vorurteil überwunden werden müssen? um als Kippträger für einen dreiseitig kipp-
baren Wagenaufbau
ein
zu verwenden und
die früher
üblichen U-Eisen zu verzichten» Es mag zutreffen? daß ein solches Vorurteil in der Vergangenheit einmal bestanden hat0 In dem Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents, galt dies jedoch nicht mehr0 Bei der Vorbenutzung war be-
reits eine so enge Verbindung zwischen den beiden U~Eisen hergestellt«, daß hier ein ins (Jewicht fallender Unterschied gegenüber der äußeren Form und den Eigenschaften eines mehr-; kantiggestalteten Rohres kaum mehr festzustellen ist0 Zwar ist es richtig., daß dieser Querträger immer noch nicht im Sinne des; Streitpatents ungeteilt:warV Jedoch bestätigen insbesondere die ERP 595 854 und 647 984 die Ansicht des Sachverständigeno daß die Zeit inzwischen auch für die Verwendung von ungeteilten Rohren reif geworden war«, und es bei Anmeldung des Streitpatents^ jedenfalls zu dem Stande der Technik gehörte«, zwecks Erhöhung der Verwindungssteifheit eines Eahrzeugrahmens die U-Eisen durch Rohre zu ersetzen«, Die genannten Patente hatten es sicht' wie ausgeführt? zur Aufgabe gesetzt«, die Verwindungsfestigkeit von Kraftfahrzeugrahmen zu erhöhenv Bus BRP 595 854 zeigt zwar noch ü-Eisen als Querträger ? die aber schon von Rohren als Längsträgern durchsetzt waren0 Der gerichtliche Sachverständige hat im Hinblick auf dieses Patent betont«, daß es für den Eurchschnittsfaehmann nahegeigen habe«, die Rahmenteile auszutauschen9 also als Querträger ein Rohr und als Längsträger die U-Eisen zu benutzen» Las BRP 647 984 zeigt sodann die weitere EntwicklungA indem für das hier vorgeschlagene Pahrgestell in gleicher Weise ;wie leidem Streitpatent und in der gleichen Absicht P den Rahmen verwindungssteif zu machen«, einheitlich für die Längsund Querträger Rohre verwendet werden«, die sich gegenseitig durchsetzen» Lern Burchschnittsfachmann war damit offenbart., ,
daß es aus Gründen der Verstärkung der Verwindungsfestigkeit
eines Fahrzeugrahmens zweckmäßig ist, in vollem Umfange Rohre zu verwenden« Die durch, dieses Patent gegebene Lehre beschränkte sich keinesv/egs auf Personenkraftfahrzeuge0 Sie galt vielmehr, wie bereits unter Hinweis auf die gutachtliche Äußerung des gerichtlichen Sachverständigen ausgeführt ist, in gleichem Maße für Lastkraftfahrzeuge und für Fahrzeuge mit kippbaren Aufbauten«, Hiernach kann es aber nicht mehr als eine erfinderische Maßnahme anerkannt werden, daß das Streitpatent sich die Lehre für die Ausgestaltung des Querträgers bei Fahrzeugrahmen auch für Kippträger zunutze machte und die U-Bisen, die bereits infolge ihrer engen Verbindung und ihrer Anordnung bei den erörterten Vorbenutzungen alle wesentlichen Eigenschaften eines Rohres besaßen, durch ungeteilte Rohre ersetzte0 Es war andererseits auch nach den insbesondere durch'das DRP 647 934 sowie die Vorbenutzung E^UU^ gezeigten Ausführungsformen" bekannt, die Querträger, in die Längsachsen .,reinzusetzenM 0 Bei einem solchen Stande der Technik stellte aber die Lehre des Streitpatents nur noch die naheliegende gusammenfügung bekannter technischer Merkmale dar, die eine - erfinderische Leistung nicht mehr erforderte«.
Bei dieser Sachlage konnte der Anspruch des Streitpatents auch nicht, wie die Beklagte es.beantragt’hat,in der Weise beschränkt werden, daß das Wort "Rohrquertrager" durch das Wort "Rundrohrquerträger!1 ersetzt wird0 Der gewürdigte Stand der Technik verbietet es schlechthin, die Verwendung eines Rohres als Querträger als patentwürdig anzusehen, gleich gültig, welche Gestaltung im einzelnen dieses Hohr erfährt0
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Hach alledem mußte der Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO stattgegeben werden,,
Weinkauff Birnbach Hasteiski
Weiss
Christoph