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pUr das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
1, Gesetz: ZPO§§ 5K, 5566
Rechtssatzs Pie Ankündigung eines zunächst begrenzten Revisionsantrages bei Einlegung der Revision enthält nur dann eine Begrenzung des Rechtsmittels, . wenn eindeutig auf weitere Angriffe gegen das angefochtene Urteil verzichtet worden ist«
?r Gesetz: ZPO § 518
Rechtssatz: üeist ein Berufungsgericht die Berufung gegen ■ ein auf mehrere' Klagegründe gestütztes Grundurteil unter Übergehung eines Teiles der Klage-' gründe zurück, so liegt ein nach j? 318 ZPO bindendes Grundurteil hinsichtlich der übergangenen Elagegründe nicht- vor* Die Entscheidung über die übergangenen Klagegründe ■ kann im Betrags verfahren ohne Bindung an das p Grundurteil nachgeholt werden«, J
Aktenzeichen» I ZH 113/52 -■$
Urteil des BGH vom 1» Bezember 1953 Kämmergericht Berlin
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■ 9 r k ü n v t til UJezember 1955
u„ Justizobevoekretar riuiTdp.oeaj7:ter der t's sohäftsate]1 9
I is Kamen deg* Volkes
In dem Hechtsstreit
der f'lrma Bruno A
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Beklagten und RevLsions-klägerin?
ProzeSbavcllmäehtigter: Hechtsanwalt Dr«
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Klägerin und Hevisionsbeklagt e^
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iial. der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die inLVcL'.jchs Vorhand]ung vom 1. Eezeri-ber 1955 unter hitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofa Dr„ h„c« weinkauff und der Bundesrichbar Br» Birnbach, Er« Bock, Br« Christoph und Br*. Weiß
für Hecht erkannts
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4„ Ipril 1952 wird zurückgewiesen; doch werden Zinsen von 7575UM erst seit Zustellung des Schriftsatzes der Klägerin vom 2*, Dezember 1949 an geschuldet«
Bor weitergehende Sinsanspruch wird abgewiesen* Die Kosten der Revision trägt die Beklagte«
Von Rechts wegen
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Tatbestand^
Die Klägerin ließ Anfang 1947 durch eine Firma in Möbel und Kisten mit Industriegütern von
Sachsen nach Berlin schaffen* Die Beklagte hatte sich bereit erklärt, diese Ladung auf Lager zu nehmen?und tat das auch am 23* April 1947 nach Eintreffen der Ladung in Bei'Iin« Am 3.8* Mai 1947 wurden die Kisten der Xlägerin in den Lagerräumen der Beklagten -erbrochen und beraubt*.
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Die Klägerin verlangte mit der Klage zunächst Festste!-^ lung der Schadensersatzpflicht der Beklagten, gihg aber nac! der Währungsumstellung alsbald zur Leistungsklage in Höhe von 23*208 3)M über* Dieser Anspruch wurde/durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 26« Februar 1949 dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt« Die Berufung der Beklagten wurde;J|| vom Kammergericht am 12« Oktober 1949 zurückgewieseri* Das Urteil ist nicht angefocixten worden«
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Im Y.erfahren über die Höhe des Anspruchs erhöhte die 'Klägerin den Klageanspruch auf 36*551 DM* Das Landgericht verurteilte die Beklagte in den Urteilen vom 9« Februar 1951. und vom 12* Juni 1951 zur Zahlung von 22*500 BM und 13*281 DM nebst Zinsen seit dem 15* Juni 1948« Den weiter gehenden Klaganspruch in Höhe von 770 DM wies das Landge^ rieht ab* Die. Urteile wurden nur von der Beklagten ange-fochten;*, Das Kammergericht wies beide Berufungen am 4« ^iprii 1932. zrifrücki•' ' v ' _
. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte ain 10*. Juni 1952 ”unt.er Vorbehalt der endgültigen Bemessung des. Re-
visionsantrages zuhächst in Höhe von 10 *-000 DM” Revision ein« In det Revisipnsbegründuhg beantragte sie,, das Teilurteil des Landgerichts vom 99 Februar 1951 hinsichtlich des 1*500* DM nebst Zinsen übersteigenden Betrages, das Schlußurteil voll aufzuheben und die Klage mit dieser
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Jtaßgabe absuv/eisen.
Die Klägerin hat um Ziu^ückweisüng, hilfsweise um Ver- . werfung der Revision gebeten«,
Entseheiduxwsj^tinÄej_
I* ;oie Zulässigkeit der Revision hinsichtlich des den Be-.* tx^ag von lÖoOOÖ DM übersteigenden Beti’ages könnte nur danii, zy/eifelhaft sein, \:enn dei' Revisionsschrift dei\ eindeutige Wille entnommen werden müßte, das Rechtsmittel auf den..angegebenen .Teilbetrag, zu. beschränken und auf eine weitere An-: fechtung des Berufungsurteils-zu vex'zichten (§§ .514* 566 . ZPO). Die Beklagte hat in der Revisionsschrift indessen../
• zu dem Ausdruck gebx’acht, daß sie diese Beschränkung nur..als. eine vorläufige ansehe und sich gegebenenfalls weitergehende Anträge Vorbehalte» Ein Verzicht auf den vollen Umfang der Revision kann daraus in Übereinstimmung mit der Entr- . Scheidung des IV• Zivilsenats BGKZ Bd 7 S 144 nicht entnommen wei*deU* . • .
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II« In der Sache selbst rügt die Revision zu‘Unrecht, das 'Berufungsgericht habe sich im* Rahmen des. ursprünglichen Klageantrages nicht über den im Grundurteil übex-gangenen . Klagegrund der unsorgfältigen. Lagerung und im Rahmen des. erhöhten Klageänspruches nicht, über den Inhalt des Lagei*-ve37träges schlüssig gemaeht^ ■/=..■ -■ - ./* ...v'.V
Es.ist zwar richtig,* daß-im Seti’agsvex^fahre^ ein unan-/ gefochitenes Grühaurteii nüf insoweit gemäß § 518 ZPO bindend ist, als das Gxumdurteil zur Begründung des Klageanspriiches Stellung nimmt. i)ie Klägerin.hatte ihren Schadensersatzan-sprüch von. vornherein auf zwei Klagegründe gestützt., .nam-/ lieh einmal auf die behauptete verzögerte und falsche ..Auskunft über das. Eintreffen des Lagergutes und den dadux^.ch
vereitelten Abschluß einer ausreichenden LagerverSicherung, «um zweiten auf die behauptete unsorgfältige Verwahrung des Lagergutes* Las Landgericht hatte - offensichtlich in der richtigen Erkenntnis, daß jeder der Klagegrtinde einen verschiedenen Umfang des Schadenersatzanspruches zur Folge haben könne - in seinem Grundurteil beide Klagegründe bejaht» Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil, ist zwar vom ICammergsricht uneingeschränkt zurückgewiesen wor-, den» Lie Begründung des kammergerichtlichen Grundurteils ergibt aber eindeutig, daß es nur den ersteh Klägegrund geprüft und den zweiten dahingestellt gelassen hat» Das landgerichtliche Urteil ist deshalb nur hinsichtlich des ersten Klagegrundes bestätigt wörden, während eine bindende Entscheidung hinsichtlich des zweiten 'Klagegrundes bei Fort setzuhg der Verhandlung über die Höhe des Anspruches hoch, ausstand (Vgl Entscheidung des III« Zivilsenats des BGH • vom 9o Juli 1953 - III ZR 321/51 - zur Veröffentlichung bestimmt)» ' : -=;: •• :v;; ' \
Dieser Mangel des kammergerichtlichen Grundurteils ist indessen durch die, Entscheidungen der Vorinstanzen im Betragsverfahren beseitigt worden* Sowohl das Landgericht wie das Kammergericlit haben im Sahiaen des erhöhten Klagean-spruches zu dem Grunde und zur Höhe des Klageanspruches Steilung genommen und dabei beide Klagegründe bejaht.» Da es sieh um einen.einheitlichen,' nur ziffernaäßig erhöhten . Anspruch handelte., bedurfte es nicht unbedingt einer ausdrücklichen Erwähnung der noch ausstehenden Grund exit sehe i-dung für deft zweiten Klagegruiid des ursprünglichen Anspruches» • Die Begründuhgeh.^beider Vorinstanzen decken . auch ohne aü^drtickllohenHinweis den gesamten Klagean- " spruch hinsichtlich beider Klagegründe, weil die tatsäch^.”
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liehen Feststellungen des Kammergerichts es erlauben, den . rechtlichen Schluß, daß der. zweite Klagegrund zu Recht bestehe, für den Klageanspruch in seiner vollen Höhe* zu
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Deeee3.be i;ilt für die Beurteilung des Vertrags Inhaltes*' Hier batte das Brunei urteil des Kammer ger’i eilt s vom 12 n Oktober 1949 auf S 6 und ? eingehend den Abschluß und Inhalt des lagei Vertrages untersucht und festgestellt, daß der lagervertrag •' als solcher .mit der Übernahme des Gutes zustande gekommen sei und zwar ohne, beiderseitige Unterwerfung der Parteien unter. : .die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) oder die Allgemeinen Lagerbedingnngen (ALB) f 3s hatte daraus den.
*'Schluß gezogen, daß der Beklagte lediglich nach allgemeinen t Vorschriften des BUB und HGB hafte» Das Berufungsgericht ist auch für den erhöhten Klageanspruch ohne weiteres von dieser Yertragsgrimdlage ausgegangen, obwohl es sich der Notwendige keit .bewußt war.,, insoweit, zürn Grunde uhd zur Höhe des An- . Zuspruches Stellung nehmen zu müssen«;' Da es sich um einen einheitlichen Tatbestand für beide Teile des Klageanspruches • * * ♦ . ♦ . >
handelt, war die Übernahme der für den größten .Teil des Klage: anSpruches bindenden Feststellungen des Grundurteils für die. frei su beurteilende IClagegrundlage so selbstverständlich, daß. sie auch ohne besondere Erwähnung aus den Ausführungen des Berufungsgerichts entnommen werden kann-
Die Angriffe der Revision gegen diese übernommene Begründung gehen fehl* Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß den ADSp an sich keine Allge&eihverbindlichkeit sukomme, sondern daß sie nur Vertragsbestandteil werden könnet wenn sich die Parteien dieser allgemein festgelegteii Vertrags Ordnung unterv/erfen (Urteil vom 18« Dezember 1951 - .1 ZR 86/53 vom 28.0 April-' 1953 BGHZ 9? 301, vom 3c Pebruär 1953 BGHZ 9, U Das gilt in gleicher Weise für. die ALB« Das Berufungsgericht. geht bindenji davon aus.,: daß eine solche Unterwerfung nicht . &fatigef^^en:'.b&be« Aus der von der Revision in Bezug genommenen Anordnung des Reichsverkehrsministers vom 29« Dez ember .193 kann eine allgemeine Verbindlichkeit der ADSp: nicht hergeieite werden* Die Anordnung enthalt nur einen Befehl an die Mitglieder der dasiaiigen Reichavex'kehrsgruppe "Spedition und Lager ei"
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nach deai 1* April 1940 keine Verträge unter Bedingungen abzu--.schließen, die dem Inhalt der ADSp widersprechen» Zuwider-liandlxmgen gegen diesen Befehl sind unter Strafe gestellt,
Jedoch ist nicht, angeordnet worden, daß die ADSp automatisch zu dem Inhalt des Vertx’ages werden sollten* Die Verbindlichkeit erstreckt sich also nur auf.die Mitglieder der Verkehrsgruppe und ist mit Auflösung des ständischen Aufbaues der deutschen Wirtschaft gegenstandslos geworden« Die allgemeine Verbind- | lichkeit der ADSp hätte nur im Wege einer Rechts Verordnung ... herbeigeführt werden können, zu deren ISrlaß der Reichsverkehrsf-j minister nicht ermächtigt war« Die Anordnung -stützt sich auf § 37 der Verordnung über, den organischen Aufbau des Verkehrs vom 25* September 1935 RGBl S 1169« Diese Verordnung hatte ausschließlich die Organisation und Verfassung des Verkehrs-gewerbes zu dem Gegenstände und gab in § 37 dem Reichsverkehrs-
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minister lediglich die Befugnis, für bestimmte Verkehrszweige oder einzelne Teile eine abweichende Regelung von dieser Organisation anzuordnen, soweit öffentlichrechtliche Vorschriften.^ oder ein zwingendes sachliches Bedürfnis dies erforderte «Die . Verbindlichkeit der ADSp betrifft nicht die-Organisation der -
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Verkehrsgruppe, sondern das vertragliche Verhältnis ihrer Mit-./' glieder zu ihren Kunden« Diese Regelung fällt daher nicht, in ^ . den Rahmen der’ vom Reichsverkehrs?ninister in seiner Anordnung vom 29* Dezember 1939 in Anspruch genommenen Delegation und hat sie-auch wie bereits ausgeführt, inhaltlich nicht um-r. faßt .(vgl. Hamann MDR 1949 S 209)«
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Kommt daher den ADSp keine Allgemeinverbindlichkeit zu,. so kann auch die von der. Revision angezogene Aufrechterhaltung, der Anordnung des RVM. durch den Berliner Magistrat (Anordnung vom 22« Rebruar 194^) eine selbständige Grundlage für die Ali-gemeinverbindlich^ nicht ergeben« Es handelt sich dabei . | nicht Um eine selbständige Rechtssetzürig, sondern hur um "ein Rundschreiben des Magistrats ah Berliner Firmen, in dem der ;.jg Standpunkt vertreten wird, die' ADSp seien nach wie vor gültig».Ta?-
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Diese S t e 1 lu ngnahme hat also an clem bisherigen Hechts zustande nichts gelindert• Sie ist auch im Verordnungsblatt des Magistij nicht veröffentlicht worden. Damit entfallen alle Polgerungen] die von der Revision aus der behaupteten Geltung der ADSp odej der ALB gezogen werden*
ill- Die Möglichkeit, daß sich die Höhe des Klageanspruches durch ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin mindern könne • und daß dies , für dein ganzen Umfang des Klageanspruches auch, im-Betragsverfahren zu berücksichtigen sei, hat das Berufu; gericht nicht verkannt (s 7 d- Urteilsbegründung)♦ Es hat-ab ein solches ursächliches Mitverschulden der Klägerin aus tatsächlichen Gründen verneint- Daß es dabei wesentliehe punkte des Sachvorfrages und des Beweisergebhisses außer acht gelasi hat, ist nicht, ersichtlich- Damit entfallen die. in dieser;
Hiöhtung vorgetragenen Angriffe der Revision- Das Berufungen
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gerlcht hat angenommen, daß die Klägerin der Beklagten den hohen :lert der Güter ausreichend zur Kenntnis gebracht habe-und daß sie auch davon* aüsgehen dürfte, daß die von ihr abge* s.chlosßene Transportversicherung das Diebstahlrisiko noch 14 Tage nach Eintreffen der Güter deckte-
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Die Feststellungen des Berufungsgerichts über den Umfang des Schadens sind prozeßordnungsgemäß erfolgt- Das Beruf uu gsgericlit ist sich der Unzulänglichkeit der für. den Inhalt der Kisten vorliegenden Zeugenaussagen nach S 9 der Begründung bewußt gewesen- V/enn es demgegenüber unter Berücksichtigung aller Umstände die Angaben der Klägerin über den Inhalt, der feisten für richtig hält, so stand, ihm eine solche BevyeiswÜrälguhgnach. § 286 ZPO frei (Urt des Senats vom 26-.Februar 195-2'A ;i ZR 65/51 •-)* Auch die. Verwerfung des Gut-achtens Reißmanü .ist nicht zu beanstandenDer Sachverständig'; 5 bedürfte zur Beantwortung der Fragen des Beweisüescfiluss;es vö ' 20- November 1951, insbesondere zur Feststellung, ob. die. von der Klägerin vorgelegten Muster ständig in ihrer Fabrikation
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Er hat diese Einsicht, wie sein Gutachten ergibt, nicht ein-
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seitig vor genommen*, sondern beide Parteien von dieser Absicht verständigt« Der Prozeßbevoliinächtigte der Beklagten, Rechts-
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j hat ihn an den Privatgutachter der Beklagten,
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sehen, weil er die Sachkenntnis des gerichtlich bestellten tg
Sachverständigen bezweifelte* Eine Verpflichtung des Sachver-
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ständigen zur Vorlage der von ihm benutzten friiterlägen der Klägerin bestand nicht*Wenn die Beklagte von der ihr gebotehefi Köglichkeit einer eigenen Einsichtnahme in die vom Sachverstän,r|^ digen benötigten Unterlagen keinen Gebrauch machte, so ist itoää . Rüge, daß diese Feststellungen des Sachverständigen in ihrer Wesenheit erfolgt und nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen seien, unbeachtlich* Sie stellt lediglich einen Versuch dar, den vom Gericht angeordneten Sachverständig!^.
beweis hinfällig zu machen und das Gericht zur Ausschaltung des..*!
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ihr nicht genehmen Sachverständigen zu zwingen* Den von der Be- ,1 klagten gegen den.Sachverständigen erhobenen Vorwurf der Par-. A teilichkeit hat das Berufungsgericht mit ausreichender Be- . . .... gründüng zurückgewiesen*' ■ '
Die von der Revision angegriffene Begründung des Be- wll ruftmgsgerichts, die Klägerin habe sich 194t für eine Versicherungssumme von .28*208 RM die gestohlenen Gegenstände wiederverschaffen können, kann auf sich beruhen* Sie ist . nicht entscheiduiigserheblich* Die Begründung bezieht sich. . vnj
nur. auf den ersten Klagegrund* Auch wenn diese Annahme nicht. W
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-die unbescJirähkitS Haftung der Beklagten aus fahrlässiger Ver^’ vyf
entsprachen«* dem in den f§ 290, 849 3GB ausgesprochenen J Grundsatz erst mit dem Zeitpunkt, von dem bei der Wertermittlung der abhanden gekommenen Sachen ausgegangen Sei.
An eich ist das richtig« ])ie Revision verkennt aber- daß das .Berufungsgericht keine Gegenwartswerte festgestellt hat, sondern nur an Band des Sachverständigengutachtens die von der Klägerin auf den Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. auf die Erhöhung des Klageanspruches im Schriftsatz vöm 2« Dezember 1949-bezogenen Preise als'angemessen ansieht. . Das vom Berufungsgericht benutzte Gutachten erwähnt zwar an zwei Stellen auch die Preislage zur Zeit der Erstattung des Gutachtens, d.h. Januar 1952. Das geschieht aber nur zu dem Zwecke des Vergleichs mit den niedrigeren von der Klägerin. , angesetzten Preisen. Das Gutachten stellt in der Zusammen™ .. fassung am Schluß fest« daß die RM-Preise im Jahre 1947, also zur Zeit des Verlustes, erheblich höher als die be™ rechneten Werte gelegen hätten«
Danach war das Berufungsgericht nicht gehindert, die Zinsentscheiduug des Landgerichts in Höhe des ursprünglich geltend gemachten Betrages von 28.208 DK «beginnend mit der Klage Zustellung, d.lii dem 15. Juni 1948, zu bestätigen. Es hat aber für die Erhöhung nicht beachtet, daß dieser Be™ trag erst mit Schriftsatz vom 2« Dezember 1949 gefordert v/orden ist und daß hierbei die’ Klägerin die damals geltender. Preise zugrunde gelegt hatte« Der Zinsläuf.für die Erhöhung von 7« 575 DM hätte daher erst von der. Zustellung, dieses Schriftsatzes an zugesprochen werden därfen«
Die Revision mußte daher bis auf diesen Bebenanspruch
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