BGH · I ZR 113/51

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Beklagte hat auf Anordnung der Reichsstelle für Mineralöle an die Klägerin Erdöl geliefert und dafür den Betrag von 1.065.628,84 schreiben vom 14o Juni 1948 behielt sich die Klägerin die Rückforderung des gezahlten Betrages für den 7all vor, daß sie von den österreichischen Rohölproduzenten in Anspruch genommen werde. Die Zahlung vom i9o Juni 1948 begleitete die Klägerin mit folgendem Schreiben; "Wir zahlen diesen Betrag (von 500.000 RM) an Sie unter den gleichen Vorbehalten wie im Schreiben vom 14» dSoMts. Berner müssen wir noch folgende Vorbehalte machen; In ihrem Schreiben vom 17c Juli 1948 hat sich die Beklagte mit den Vorbehalten wegen der Überzahlung im Hinblick auf fehlende Lieferungen und Umverfügungen einverstanden erklärt, den weitergehenden Vorbehalten widersprochen« Die Klägerin behauptet, daß sie das von der Beklagten gelieferte Erdöl an das Zentralbüro für Mineralöl (ZB) und die wirtschaftliche Eorschungsgesellschaft (Wifo), nachdem sie es in ihren Betrieben (den Werken und verarbeitet habe, weitergeliefert, aber keine Zahlung erhalten habe« Sie habe bei dem ZB einen Ausfall von fast 2 Millionen HM und bei der Wifo einen solchen ■ von 345«381,67 HM erlitten,, Hie Klägerin ist der Ansicht, daß sie nach dem § 21 Ziff 4 UmstG- berechtigt gewesen sei, der Beklagten die Bezahlung für das an das ZB und die Wifo weitergelieferte Öl insoweit zu verweigern, als im Preis dieses Öls der Preis des ihr von der Beklagten gelieferten Materials enthalten gewesen sei0 Sie verlangt von der Beklagten auf Grund des in ihrem Schreiben vom 19« Juni 1948 gemachten Vorbehalts die Rückzahlung des Betrages, dessen Bezahlung sie nach dem UmstG habe verweigern können, indem'sie einen Teilbetrag von 6.100 HM geltend machte Hie Beklagte verweigert'die Rückzahlung* Die Berufung der Klägerin ist durch das Urteil des 1«, Zivilsenats des Oberlandesgerlchjs Hamburg vom 1. Has Berufungsgericht geht davon ausj Has Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 19« Juni 1948 enthalte Ein' vertragliches Rückforderungs recht der Klägerin in dieser Beziehung hält das Berufungs gericht' jedoch nicht für gegeben, da die Beklagte den gemachten Vorbehalt nicht angenommen habe. Juli 1948 dem die Zahlung begleitenden Vorbehalt widersprächen, und auch eine.vorherige stillschweigende Annahme sei nicht zustandegekommen. daß sie auf das Schreiben vom 17* Juni zunächst geschwiegen und die Zahlung angenommen habe? daß er 3icn mit der Bedingtheit nicht einverstanden erklärte, wie dies das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei aus geführt hat» Er ist vielmehr zur Herausgabe des ihm-ohne Rechtsgrund Zugeflossenen ver- Denn die Klägerin hat den Vorbehalt der Rückforderung gerade auch für den Pall gemacht, daß ihr durch die damals unmittelbar bevorstehende Währungsreform Einwendungen gegen die Kaufpreisforderung der Beklagten erwachsen sollten,, Daß das Leistungsverweigerungsrecht des § 21 Abs 4 UmstG eine dauernde Einwendung begründet, ist heute feststehende Rechtsprechungo Die Wir«schaftliche Porschungsjesellschaft .ist unter den im § 21 Abs 4 UmstG aufgeführten, dem Reiche gleichstehenden, Gesellschaften ausdrücklich genannte- Ob auch das Zentralbüro für Mineralöle zu diesen Gesellschaften gerechnet . daß die Klägerin nicht für die von ihr bewirkten Einzellieferungen anzugeben vermag, wie groß die Menge des von der Beklagten gelieferten Materials ist, die in jeder einzelnen Lieferung enthalten ist„ Lies wird inan aber trotz des V/ortlautes des § 21 Abs 4 UmstG nicht zu verstehen sind und sich als richtig erweisen, daß die Klägerin das ganze in ihrem Werke Mockenthal gewonnene Rückstandsöl an die Wifo geliefert hat und die Klägerin genau angeben kann, wieviel Rückstandsöl, unter dem anscheinend ein von der Klägerin erzeugtes Destillationsprodukt zu verstehen ist, sie an die Wifo geliefert hat und wieviel von diesem Öl aus dem von der Beklagten und von anderen Lieferanten gelieferten Öl erzeugt ist, dann ist es immerhin möglich, durch Rechnung zu ermitteln, in welchem Umfange das von der Beklagten gelieferte Öl in die Lieferungen der Klägerin an die Wifo eingegangen ist«,-Daß dann— noch nicht genau festgestellt werden kann, welche Menge des von der Beklagten gelieferten Erdöls in jeder einzelnen von . der Klägerin bewirkten Lieferung enthalten ist, wird das Leistungsverweigerungsrecht der Klägerin nicht auszuschließen brauchen, wenn die gesamte Menge des an die Wifo gelieferten Öle3, das aus den Lieferungen der Beklagten stammt, nur mit Sicherheit festgestellt werden kann«, Freilich sind auch die anderen Voraussetzungen des von der Klägerin in Anspruch genommenen Leistungsverweigerungsrechtes bisher nicht erwiesen, zu dem Teil von der Klägerin nicht ausreichend unter Beweis gestellt . Es steht bisher nicht fest, in welchem Umfange die Klägerin für das an die Wifo gelieferte:Öl unbezahlt :; ' ■ blieben ist«, Die Beklagte bestreitet, daß die Klägerin überhaupt bei dem an die Wifo gelieferten Öl einen Ausfall : an dem öl erlitten hat, das aus Lieferungen der Beklagten stammt«, Es erscheint zur Zeit aber nicht ausgeschlossen, daß die Klägerin mit ihren Beweisantritten Erfolg haben v/ird, vj

Zitierte Normen

Schlagwörter

■VorbehaltWifoZahlungLieferungKlägerin

Volltext der Entscheidung

•' ' f ■' f t i ' « ' t T ' -1 •« • t h 2498 q; 0 I ZR 113/51 Verkündet am 26» Febr, 1952 lau, Justizobersekretär Urkundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der GflBfe Aktiengesellschaft, vertreten durch die Vorstandsmitglieder: 1) Direktor Wilhelm S ____ 2) Direktor Dr» Franz B r in Bl - Prozeßbevollmächtigter: in Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr» gegen die i enge seil schaf^t, gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand: 1) Direktor Karl Sch 2) Direktor Günther S c 3) Direktor Dr, Hugo G , 4) Direktor Erich G r a - Prozeßbevollmächtigter: in Sp^HH^str. ( Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Dr hat der Bundesgerichtshof, Erster Zivilsenat, auf die mündliche Verhandlung vom 26, Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof, Dr, Bindenmaier, Dr, Heidenhain, Dr* Birn bach, Dr, Krüger-Uieland und Dr» Benkard für Recht erkannt: Das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 1» Juni 1951 wird aufgehoben» Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Berufungsgericht zu-rückverwi e s en» Von Rechts wegen Tatbestand; Die Beklagte hat auf Anordnung der Reichsstelle für Mineralöle an die Klägerin Erdöl geliefert und dafür den Betrag von 1.065.628,84 HM in Rechnung gestellt« Die Lieferung ist vor dem 8« Mai 1945 erfolgt, die Klägerin hat für das Erdöl am 14. Juni 1948 476.494 RM und am 19- Juni 1948 500.000 RM gezahlt. In einem Begleit- schreiben vom 14o Juni 1948 behielt sich die Klägerin die Rückforderung des gezahlten Betrages für den 7all vor, daß sie von den österreichischen Rohölproduzenten in Anspruch genommen werde. Diesen Vorbehalt erkannte die Beklagte an. Die Zahlung vom i9o Juni 1948 begleitete die Klägerin mit folgendem Schreiben; "Wir zahlen diesen Betrag (von 500.000 RM) an Sie unter den gleichen Vorbehalten wie im Schreiben vom 14» dSoMts. Berner müssen wir noch folgende Vorbehalte machen; Eine genaue Nachprüfung war uns noch nicht möglich« Sollte sich also bei einer genauen Nachprüfung späterhin eine Überzahlung unsererseits ergeben, hätten wirr an Sie ein entsprechendes Rückforderungsrecht. Weiterhin'i bezweifeln wir an sich, daß wir für die fraglichen Lieferungen an die Ostzone Ihnen gegei-über - sei es ganz, sei es teilweise - zur Zahlung verpflichtet sind, wobei wir insbesondere darauf liinweisen, daß die Übernahme der Warenmengen im Aufträge der Reichsstelle für Mineralöle erfolgte und wir für den größten Teil der fraglichen Waren keine Zahlung von Dritten erhaltennhaben« Es bleibt deswegen auch die Erage offen, ob wir nicht im Wege des Aussetzungsverfahrens die Zahlung wenigstens bis auf weiteres hätten verweigern können, bzw. ob wir nicht als Auswirkung dieser Möglichkeit, das Aussetzungsverfahren zu beantragen, von Ihnen Beträge wieder zurückverlangen können. Es kann auch durchaus sein, daß gesetzliche Bestimmungen im Wege der Währungs reform herauskcmmen, auf Grund deren wir die Zahlungen nicht hätten vornehmen brauchen oder auf Grund deren uns eine Anrechnung der sehr beträchtlichen Geld- 4 blockierungen im Osten möglich ist oder auf Grund deren wir nur in dem Verhältnis zu zahlen brauchen, in dem wir von den Empfängern der Ware die Zahlung erhalten« Sie werden es verständlich finden, daß wir auch in dieser Hinsicht den Vorbehalt machen müssen, von unseren Rechten entsprechend Gebrauch zu machen«" In ihrem Schreiben vom 17c Juli 1948 hat sich die Beklagte mit den Vorbehalten wegen der Überzahlung im Hinblick auf fehlende Lieferungen und Umverfügungen einverstanden erklärt, den weitergehenden Vorbehalten widersprochen« Die Klägerin behauptet, daß sie das von der Beklagten gelieferte Erdöl an das Zentralbüro für Mineralöl (ZB) und die wirtschaftliche Eorschungsgesellschaft (Wifo), nachdem sie es in ihren Betrieben (den Werken und verarbeitet habe, weitergeliefert, aber keine Zahlung erhalten habe« Sie habe bei dem ZB einen Ausfall 3r von fast 2 Millionen HM und bei der Wifo einen solchen ■ von 345«381,67 HM erlitten,, Hie Klägerin ist der Ansicht, daß sie nach dem § 21 Ziff 4 UmstG- berechtigt gewesen sei, der Beklagten die Bezahlung für das an das ZB und die Wifo weitergelieferte Öl insoweit zu verweigern, als im Preis dieses Öls der Preis des ihr von der Beklagten gelieferten Materials enthalten gewesen sei0 Sie verlangt von der Beklagten auf Grund des in ihrem Schreiben vom 19« Juni 1948 gemachten Vorbehalts die Rückzahlung des Betrages, dessen Bezahlung sie nach dem UmstG habe verweigern können, indem'sie einen Teilbetrag von 6.100 HM geltend machte Hie Beklagte verweigert'die Rückzahlung* Sie beruft sich darauf, daß sie dem Vorbehalt der Klägerin widersprochen habe und macht geltend, daß die Klägerin die Zahlungen nicht ohne Rechtsgrund, sondern zur Tilgung ihrer Kaufpreisforderungen geleistet haben 'i Has Landgericht, in Hamburg hat die Klage durch das Urteil vom 18* September 1950 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist durch das Urteil des 1«, Zivilsenats des Oberlandesgerlchjs Hamburg vom 1. Juni 1951 zurückgewiesen worden. Gegen dieses- Urteil richtet sich die Revision, die die Verurteilung der. Beklagten beantragt. Hie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. / * Entscheidungsgründe: Has Berufungsgericht geht davon ausj Has Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 19« Juni 1948 enthalte r- 4 f ' t * ! » u.a« ein Angebot an die Gegenseite auf Abschluß eines Vertrages? inhalts dessen sie die am gleichen Tage erfolgte Zahlung von RM 500.000 nur unter dem Vorbehalte mache? daß nicht im Zuge der Währungsreform Bestimmungen erlassen würden? gemäß welchen sie diese Zahlung nicht habe zu machen brauchen. Ein' vertragliches Rückforderungs recht der Klägerin in dieser Beziehung hält das Berufungs gericht' jedoch nicht für gegeben, da die Beklagte den gemachten Vorbehalt nicht angenommen habe. Sie habe vielmehr mit Schreiben vom 17. Juli 1948 dem die Zahlung begleitenden Vorbehalt widersprächen, und auch eine.vorherige stillschweigende Annahme sei nicht zustandegekommen. Darin? daß sie auf das Schreiben vom 17* Juni zunächst geschwiegen und die Zahlung angenommen habe? könne eine stillschweigende Annahme des Angebots nicht gesehen werden. Denn dieKlägerin habe nach Treu und Glauben nicht davon ausgehen dürfen? daß die Beklagte? die im Zeitpunkt der Zahlung zweifellos Anspruch auf den gezahlten und am 11.6.1948 erneut angemahnten Betrag gehabt habe? mit so weitreichenden und ungewöhnlichen Vorbehalten einverstanden gev/esen sei. Diese Darlegungen sind von Rechtsirrtum beeinflußt... Leistung durch Banküberweisung ist Leistung an Erfüllungs Statt, mit der sich der Gläubiger durch Bezeichnung der Bank von vorneherein einverstanden erklärt hatte (RGZ 134? 76). Insoweit hatte die Erfüllungshandlung des Schuldners im Verhältnis zu dem Gläubiger rechtsgeschäftlichen Inhalt und bedurfte daher auch nach neuerer ’’ ■■ %.■■.■■■ • . . -6.- . Auffassung (vgl Enneccerus-Lehmann 13° Aufl S 239) für dieiErfüllungswirkung einer Erklärung des Leistenden, daß eine solche zu dem Zwecke der Verbindlichkeitserfüllung erfolge 0 Endgültig tilgende Erfüllungswirkung kann in solchem Falle jedoch nur eintjreten, wenn die Erfüllungserklärung bedingungsfrei erfolgt« Las ist aber vorliegend zweifelsfrei nicht geschehene Es wird vielmehr nach dem Inhalt des • i ' •Schreibens.vom 19° Juni 1948 davon auszugehen,sein, die , Bestimmung der Leistung zur Schuldtilgung habe nur unter5 der zu dem mindesten auflösenden Bedingung geschehen sollen, ' \ daß nicht weitere Regelung im Rahmen der V/ährungsumstellung den Schuldner günstiger stelle» Im Ausmaß einer solchen späteren günstigeren Regelung sollte die Leistungspflicht und damit auch die Bestimmung der Leistung zur Schuldtilgung entfallen« Der Leistung w$ir damit der Rechtsgrund genommen» Der Gläubiger hätte eine sölche nicht unbedingte Leistung nicht anzunehmen brauchen» Dadurch* daß er sie annahm, kann er ihr \ aber die Eigenschaft dd^r Bedingheit nicht nehmen» Das konnte auch nicht dadurch geschehen,. daß er 3icn mit der Bedingtheit nicht einverstanden erklärte, wie dies das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei aus geführt hat» Er ist vielmehr zur Herausgabe des ihm-ohne Rechtsgrund Zugeflossenen ver- \. pflichtet» Allerdings nui* in dem Umfang, in dem er selbst ■ : 'V nicht des Anspruchs gegen die Bank verlustig gegangen ist» Die Entscheidung hängt Somit davon ab, in welchem Umfang § 21 Ziff 4 UmstG der Klägerin eine Einwendung gegen’den Leistungsanspruch der Gläubigerin gegeben:hat» Dazu ist zu ■bemerken:^ ■-'■•............................ ■ - ••■ 7 Mit der Erwägung, daß die Vorschrift keine rv. ^wirkende Kraft beanspruchen könne und deshalb am Tage c.sr Überweisung noch nicht in Kraft gewesen sei, konnte diese Prüfung nicht umgangen werden. Denn die Klägerin hat den Vorbehalt der Rückforderung gerade auch für den Pall gemacht, daß ihr durch die damals unmittelbar bevorstehende Währungsreform Einwendungen gegen die Kaufpreisforderung der Beklagten erwachsen sollten,, Daß das Leistungsverweigerungsrecht des § 21 Abs 4 UmstG eine dauernde Einwendung begründet, ist heute feststehende Rechtsprechungo Die Wir«schaftliche Porschungsjesellschaft .ist unter den im § 21 Abs 4 UmstG aufgeführten, dem Reiche gleichstehenden, Gesellschaften ausdrücklich genannte- Ob auch das Zentralbüro für Mineralöle zu diesen Gesellschaften gerechnet . werden kann, braucht jetzt noch nicht entschieden zu werden, weil schon die ?\inrede der Klägerin wegen des an die Porschunjsgesellschaft gelieferten Rückstandöles geeignet sein kann, den von der Klägerin bisher allein geltend gemachten Teilanspruch von 6o100 DU zu begründen. Bisher kann nicht gesagt werden, daß ein Leistungsverweigerungsrecht• der Klägerin aus § 21 Abs. 4 UmstG unter keinen Umständen begründet sein kann. Allerdings v/ird die Klägerin ihre Einrede genauer begründen müssen* als sie es bisher getan. . hat» Bisher ergibt der; von der Klägerin vorgetragene Sach-, verhalt nur.: daß die Klägerin nicht für die von ihr bewirkten Einzellieferungen anzugeben vermag, wie groß die Menge des von der Beklagten gelieferten Materials ist, die in jeder einzelnen Lieferung enthalten ist„ Lies wird inan aber trotz des V/ortlautes des § 21 Abs 4 UmstG nicht —S*”"’ 34 - 8 ' für entscheidend halten können. Wenn die Behauptungen der Klägerin so. zu verstehen sind und sich als richtig erweisen, daß die Klägerin das ganze in ihrem Werke Mockenthal gewonnene Rückstandsöl an die Wifo geliefert hat und die Klägerin genau angeben kann, wieviel Rückstandsöl, unter dem anscheinend ein von der Klägerin erzeugtes Destillationsprodukt zu verstehen ist, sie an die Wifo geliefert hat und wieviel von diesem Öl aus dem von der Beklagten und von anderen Lieferanten gelieferten Öl erzeugt ist, dann ist es immerhin möglich, durch Rechnung zu ermitteln, in welchem Umfange das von der Beklagten gelieferte Öl in die Lieferungen der Klägerin an die Wifo eingegangen ist«,-Daß dann— noch nicht genau festgestellt werden kann, welche Menge des von der Beklagten gelieferten Erdöls in jeder einzelnen von . der Klägerin bewirkten Lieferung enthalten ist, wird das Leistungsverweigerungsrecht der Klägerin nicht auszuschließen brauchen, wenn die gesamte Menge des an die Wifo gelieferten Öle3, das aus den Lieferungen der Beklagten stammt, nur mit Sicherheit festgestellt werden kann«, Freilich sind auch die anderen Voraussetzungen des von der Klägerin in Anspruch genommenen Leistungsverweigerungsrechtes bisher nicht erwiesen, zu dem Teil von der Klägerin nicht ausreichend unter Beweis gestellt . Es steht bisher nicht fest, in welchem Umfange die Klägerin für das an die Wifo gelieferte:Öl unbezahlt :; ' ■ blieben ist«, Die Beklagte bestreitet, daß die Klägerin überhaupt bei dem an die Wifo gelieferten Öl einen Ausfall : an dem öl erlitten hat, das aus Lieferungen der Beklagten stammt«, Es erscheint zur Zeit aber nicht ausgeschlossen, daß die Klägerin mit ihren Beweisantritten Erfolg haben v/ird, vj * ■; -9- 9 wenn ihre Bemühungen von dem Berufungsgericht durch die im § 139 ZPO vorgeschriehene Ausübung des Pragerechtes unterstützt werdeno Deshalb mußte das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* Lindenmaier Heidenhain Birnbach Benkard Bunde sr i eilt er Dr«Krüge r-Ni e land ist wegen Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhinderte Lindenmaier