BGH · I ZR 113/04 vom 27.01.2005

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Das Berufungsgericht hat für den Teil des Rechtsstreits, der allein in die Revision gelangt ist, einen Streitwert in Höhe von 12.500 € festgesetzt. Hierzu bestand auch kein Anlaß, weil der vom Berufungsgericht festgesetzte Gesamtwert dem Wert entspricht, den die Klägerin bereits in ihrer Klage angegeben hat. Im Streitfall ist auch nicht ersichtlich, daß der Wert der Beschwer der Klägerin anders zu bemessen wäre als anhand ihres wirtschaftlichen Interesses an der begehrten Unterlassung, das ebenso für die Streitwertfestsetzung maßgeblich ist (§ 3 ZPO). Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert

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RechtWertArchitektur€BerufungsgerichtZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IZR 113/04 27. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2005 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert der Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Das Berufungsgericht hat für den Teil des Rechtsstreits, der allein in die Revision gelangt ist, einen Streitwert in Höhe von 12.500 € festgesetzt. Dies entsprach der vorläufigen Wertfestsetzung vom 26. Februar 2004, gegen die die Klägerin keine Einwände erhoben hatte. Hierzu bestand auch kein Anlaß, weil der vom Berufungsgericht festgesetzte Gesamtwert dem Wert entspricht, den die Klägerin bereits in ihrer Klage angegeben hat. Im Streitfall ist auch nicht ersichtlich, daß der Wert der Beschwer der Klägerin anders zu bemessen wäre als anhand ihres wirtschaftlichen Interesses an der begehrten Unterlassung, das ebenso für die Streitwertfestsetzung maßgeblich ist (§ 3 ZPO). Dabei ist im übrigen allein das Interesse der Klägerin an der Unterlassung der beanstandeten Bezeichnung durch den Beklagten zu bewerten. Unabhängig davon käme eine Zulassung der Revision auch aus sachlichen Gründen nicht in Betracht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es geht im Streitfall nicht um die Frage, ob es dem Beklagten schlechthin gestattet ist, mit dem Begriff „Architektur“ auf seine Leistungen hinzuweisen. Zu entscheiden war allein die vom Berufungsgericht zu Recht verneinte Frage, ob dem Beklag- ten nach § 2 BauKaG NW der zutreffende Hinweis darauf verwehrt werden kann, daß er über die Qualifikation eines Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung Architektur verfügt (vgl. OLG Frankfurt OLG-Rep 1999, 243, 244; Baumbach/Hefermehl/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 23. AufI., §5 Rdn. 5.149). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 12.500 € Ungern-Sternberg Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert