BGH · I ZR 112/91 vom 12.12.1991

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. v. Eine Divergenz mit der Entscheidung des OLG Karlsruhe (WRP 1989, 746) besteht - entgegen dem in der Veröffentlichung vorangestellten Leitsatz - nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF <5^ BESCHLUSS T 7.R 112/91 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. v. Ungern-Sternberg und Dr. Ullmann am 12. Dezember 1991 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 5. Februar 1991 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es bei der Anwendung des § 8 Abs. 6 Nr. 2 UWG auf die tatsächliche Fortführung des Geschäfts ankommt. Dabei ist maßgebend auf die Auffassung des Verkehrs an Hand aller Umstände des Einzelfalls abzustellen. Eine Divergenz mit der Entscheidung des OLG Karlsruhe (WRP 1989, 746) besteht - entgegen dem in der Veröffentlichung vorangestellten Leitsatz - nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000,00 DM. Piper Teplitzky Erdmann v. Ungern-Sternberg Ullmann