BGH · I ZR 112/86 vom 17.03.1988

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Mai 1986 aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Lübeck vom 24. Der Kläger ist der Ansicht, die Werbung der Beklagten für Deutsche Markenbutter ohne einen Hinweis darauf, daß hiervon nur bis zu 1 kg je Kunde abgegeben werde, sei irreführend im Sinne von § 3 UWG; denn der Verbraucher werde hinsichtlich der Abgabemenge getäuscht. Auf die Unterlassungsklage des Klägers hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie folgt zu werben: "Deutsche Markenbutter - 1,87 DM - 250 g Packung", ohne darauf hinzuweisen, daß von diesem Artikel nur bis zu 1 kg abgegeben wird, wenn tatsächlich eine Abgabe nur in Mengen bis zu 1 kg erfolgt. Alsdann hat er beantragt, die Revision insoweit zurückzuweisen, als sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der im Ersturteil bezeichneten Handlungen bis zu dem 31. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, daß ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums durch die Anzeige in der gewählten Form zu dem falschen Schluß verleitet werde, die Beklagte werde die günstige Butter unbeschränkt abgeben. In der Revisionsinstanz ist nur noch zu prüfen, ob der von den Vorinstanzen bejahte Unterlassungsanspruch für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1986 zuzuerkennen ist; denn für den nachfolgenden Zeitraum haben die Parteien im Hinblick auf das Inkrafttreten des § 6 d Abs. 1 Nr. 1 UWG den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dezember 1986 hat die Revision der Beklagten Erfolg und führt zur Abweisung der Klage; denn für diesen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch als Leistungsanspruch nicht mehr zu. Dezember 1986 betreffende Antrag des Klägers ist auch nicht als Feststellungsantrag auszulegen und zuzulassen.

Zitierte Normen

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RechtsstreitZeitraumKundeKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am: 17. März 1988 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 ZR 112^5. UKTEIL in dem Rechtsstreit der RflB Handelsgesellschaft iJBBBB oHG, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, Kaufmann Willi L^iHHB/ RBB Beteiligungs-GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dipl. -Kaufmann Hans ReMIB und Christoph HflHÜB und Willi KG, vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Willi Straße Bad H( Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Verbraucherschutzverein e.V., vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes, Frau Dr. Thea BflS/ B< und deren Stellvertreterin, Frau Gabriele b< LüBÄPlatz BHB/ B( Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WII Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1988 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 27. Mai 1986 aufgehoben und das Urteil der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Lübeck vom 24. September 1985 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte, die eine Supermarkt-Kette betreibt, warb in einer Zeitungsanzeige vom 24. April 1985 für verschiedene Lebensmittelangebote, darunter auch für "Deutsche Markenbutter - 250 g Packung - 1,87". Als zwei Kunden auf dieses Angebot hin jeweils 5 kg der Butter kaufen wollten, erklärten ihnen die Angestellten der Beklagten, es könne nur bis zu 1 kg je Kunde erworben werden, und lehnten es ab, ihnen 5 kg der Butter zu verkaufen. Der Kläger ist der Ansicht, die Werbung der Beklagten für Deutsche Markenbutter ohne einen Hinweis darauf, daß hiervon nur bis zu 1 kg je Kunde abgegeben werde, sei irreführend im Sinne von § 3 UWG; denn der Verbraucher werde hinsichtlich der Abgabemenge getäuscht. Auf die Unterlassungsklage des Klägers hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie folgt zu werben: "Deutsche Markenbutter - 1,87 DM - 250 g Packung", ohne darauf hinzuweisen, daß von diesem Artikel nur bis zu 1 kg abgegeben wird, wenn tatsächlich eine Abgabe nur in Mengen bis zu 1 kg erfolgt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat der Kläger zunächst beantragt, die Revision zurückzuweisen. Alsdann hat er beantragt, die Revision insoweit zurückzuweisen, als sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung der im Ersturteil bezeichneten Handlungen bis zu dem 31. Dezember 1986 richtet. 4 Im übrigen hat er den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Entscheidunasqründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die beanstandete Werbung sei irreführend, weil darin nicht auf die Abgabebeschränkung in Höhe von 1 kg pro Person hingewiesen werde. Diese Unterlassung sei tatbestandsmäßig im Sinne von § 3 UWG, da die Beklagte insoweit zur Aufklärung verpflichtet gewesen sei. Nach der Lebenserfahrung sei davon auszugehen, daß ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Publikums durch die Anzeige in der gewählten Form zu dem falschen Schluß verleitet werde, die Beklagte werde die günstige Butter unbeschränkt abgeben. Der Kunde rechne zwar mit der Verweigerung mißbräuchlicher Großeinkäufe, nicht aber mit der Verweigerung solcher Einkäufe, die in einem Mehrpersonenhaushalt angesichts der verbreiteten Möglichkeit zur Langzeitlagerung in Tiefkühltruhen und -schränken noch eine sinnvolle Vorratsbildung darstellten. II. In der Revisionsinstanz ist nur noch zu prüfen, ob der von den Vorinstanzen bejahte Unterlassungsanspruch für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1986 zuzuerkennen ist; denn für den nachfolgenden Zeitraum haben die Parteien im Hinblick auf das Inkrafttreten des § 6 d Abs. 1 Nr. 1 UWG den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. 5 Für den zur Entscheidung anstehenden Zeitraum bis zu dem 31. Dezember 1986 hat die Revision der Beklagten Erfolg und führt zur Abweisung der Klage; denn für diesen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum steht dem Kläger ein Unterlassungsanspruch als Leistungsanspruch nicht mehr zu. Insoweit hat sich die Sache durch Zeitablauf erledigt. Der die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1986 betreffende Antrag des Klägers ist auch nicht als Feststellungsantrag auszulegen und zuzulassen. Die eindeutige Fassung des Antrags, wonach der Verbotsausspruch aufrechterhalten werden soll, läßt eine derartige Auslegung nicht zu. Im übrigen fehlt es an der Darlegung eines Feststellungsinteresses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, so daß der Antrag, wenn er als Feststellungsantrag angesehen würde, unzulässig wäre. Im Ergebnis war daher hinsichtlich des Zeitraums bis zu dem 31. Dezember 1986 unter Aufhebung der Vorentscheidungen die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 91 a ZPO. v. Gamm Merkel Piper Erdmann Scholz-Hoppe