BGH · I ZR 112/77

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

November 1908, RGBl 1910, 965 Art. 5, 14ter Zur Geltendmachung des Folgerechts aus § 26 UrhG kann sich ein Angehöriger eines Verbandsstaates der Revidierten Berner Übereinkunft auf den Grundsatz der Inländerbehandlung nach Art. 5 Abs. 1 RBÜ berufen, wenn mit seinem Heiraatstaat insoweit materielle Gegenseitigkeit besteht. Gegenüber dem Grundsatz der Inländerbehandlung greift die etwaige konstitutive Bedeutung einer Bekanntmachung über das Bestehen von Gegenseitigkeit nach § 121 Abs. 5 UrhG nicht durch. 2275) hat der Bundesminister der Justiz bekanntgemacht: Die Französische Republik gewährt deutschen Staatsangehörigen ein dem Folgerecht (§ 26 des Urheberrechtsgesetzes) entsprechendes Recht. Die Veräußerungen von Bildern französischer Urheber im Jahre 1974, unter Mitwirkung der Beklagten hätten, so hat das Kammergericht ausgeführt, ein Folgerecht der französischen Urheber nach deutschem Recht nicht begründen können. Ferner sei die Gegenseitigkeit gewährleistet, auch Frankreich gestehe dem deutschen Urheber ein Folgerecht zu, wie sich aus der entsprechenden Bekanntmachung des deutschen Bundesministers der Justiz über die Gewährung der Gegenseitigkeit vom 4. Bundesministers der Justiz habe für das Folgerecht eines ausländischen Urhebers konstitutive Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an; würde ihr rückwirkende Kraft beigelegt oder würde sie nur als Prozeßvoraussetzung angesehen, so werde der von § 121 Abs. 5 UrhG verfolgte Schutzweck, die betroffenen inländischen Kunsthändler vor nur schwer nachprüfbaren Ansprüchen ausländischer Künstler zu schützen, nicht erreicht. 14 RBÜ zu vereinbaren; denn dadurch werde nur ein besonderes Verfahren für die Gewährung des Folgerechts an ausländische Urheber vorgesehen, ferner würden deren Ansprüche auf die Zeit nach erfolgter Bekanntmachung über die Verbürgung der Gegenseitigkeit beschränkt. 1. Nach § 121 Abs. 5 UrhG steht das Folgerecht aus § 26 UrhG ausländischen Urhebern nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt. Durch diese Regelung soll, wie das Kammergericht zutreffend ausgeführt hat, die vom Bestehen der materiellen Gegenseitigkeit abhängige Anspruchsgewährung im Interesse der Rechtssicherheit und auch der Vereinfachung grundsätzlich davon befreit werden, daß im konkreten Einzel- § 121 Abs. 5 UrhG macht daher die Anspruchsgewährung aus § 26 UrhG für ausländische Staatsangehörige davon abhängig, daß der Bundesminister der Justiz eine entsprechende Bekanntmachung über das Bestehen der Gegenseitigkeit veröffentlicht hat. Welche Bedeutung dieser Bekanntmachung allgemein zukommt, insbesondere ob sie - wie das Kammergericht gemeint hat - konstitutive Bedeutung in dem Sinne hat, daß ausländische Staatsangehörige erst vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung an und nur für die Zeit nach ihrer Veröffentlichung Ansprüche aus § 26 UrhG geltend machen können, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Die Französische Republik ist aber wie die Bundesrepublik Deutschland Verbandsland der Revidierten Berner Übereinkunft zu dem Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (RBÜ). Die Revidierte Berner Übereinkunft begründet zwar kein übergeordnetes, internationales Gemeinschaftsrecht; der inländische Urheberrechtsschutz wird nur aufgrund dieses Staatsvertrages gewährt (BGH GRUR 1973, 49 - Goldrausch; BGHZ 64, 183, 191 - August Vierzehn); doch gilt für Angehörige eines Verbandslandes der Grundsatz der Inländerbehandlung (Art. 5 RBÜ); der Angehörige eines Verbandslandes erhält aufgrund der Revidierten Berner Übereinkunft dieselbe Rechtsstellung wie ein inländischer Urheber; er genießt denselben Schutz wie dieser. Art. 14 , jeweils Abs.3 RBÜ den Verbandsländern unter Durchbrechung des Grundsatzes der Inländerbehandlung, das Ausmaß der Beteiligung ausländischer Urheber am Folgerecht gesondert zu regeln oder dafür ein besonderes Verfahren zu be- Art. 14 RBÜ vorbehaltene Regelung ist nach Meinung des Kammergerichts die in § 121 Abs. 5 UrhG vorgesehene Bekanntmachung über die Verbürgung der Gegenseitigkeit. Durch dieses Bekanntmachung, so hat das Kammergericht weiter ausgeführt, würden einerseits die Folgerechtsansprüche des ausländischen Urhebers zeitlich auf die Zeit nach der Bekanntmachung beschränkt und andererseits werde für die Gewährung des Folgerechts an ausländische Urheber ein besonderes Verfahren vorgesehen. Art. 14ter RBÜ ist - wie das Kammergericht mit Recht ausgeführt hat - eine Verstärkung der urheberrechtlichen Stellung und des Urheber-rechtsschutzes. 14ter Abs. 2 RBÜ in Verbindung mit dem Grundsatz der Inländerbehandlung nach Art. 5 Abs. 1 RBÜ verpflichtet, wenn sie ein solches Folgerecht eingeführt haben, dieses in gleicher Weise wie den Inländern auch allen Angehörigen der Verbandsländer zu gewähren, sofern deren Heimatgesetzgebung einen solchen Schutz anerkennt, also materielle Gegenseitigkeit gewährt wird. Hat ein Verbandsland das Folgerecht eingeführt und besteht hinsichtlich dieses Rechtes mit dem fraglichen Heimatland des ausländischen Urhebers materielle Gegenseitigkeit, so greift der Grundsatz der Inländerbehandlung nach Art. 5 Abs. 1 RBÜ durch (vgl. Art. 14 RBÜ geht - wie ausgeführt worden ist - auch für die Gewährung des Folgerechts vom allgemeinen Grundsatz der Inländerbehandlung aus, vorausgesetzt, daß in dem fraglichen Verbandsland überhaupt ein Folgerecht gewährt wird und insoweit materielle Gegenseitigkeit mit dem Heimatland des ausländischen Urhebers besteht. Der Grundsatz der Inländerbehandlung bleibt davon aber unberührt, vorausgesetzt, daß - wie Abs. 2 vorbehält -materielle Gegenseitigkeit mit dem Heimatstaat des ausländischen Urhebers besteht. seitigkeit hinaus auch eine entsprechende Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz erfolgt ist, bedarf hier keiner Entscheidung; denn für die Französische Republik ist am 4. 5. Das Kammergericht hat keine Feststellung getroffen, ob bereits vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung mit der Französischen Republik materielle Gegenseitigkeit im Hinblick auf die Gewährung des Folgerechts und zwar zeitlich vor

Zitierte Normen

Schlagwörter

RechtKammergerichtBekanntmachungFolgerechtUrhGRBÜUrheberGegenseitigkeitKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja UrhG §§ 26, 121 Abs. 5; Berner Übereinkunft zu dem Schutze von Werken der Literatur und Kunst i.d.F. v. 13. November 1908, RGBl 1910, 965 Art. 5, 14ter Zur Geltendmachung des Folgerechts aus § 26 UrhG kann sich ein Angehöriger eines Verbandsstaates der Revidierten Berner Übereinkunft auf den Grundsatz der Inländerbehandlung nach Art. 5 Abs. 1 RBÜ berufen, wenn mit seinem Heiraatstaat insoweit materielle Gegenseitigkeit besteht. Gegenüber dem Grundsatz der Inländerbehandlung greift die etwaige konstitutive Bedeutung einer Bekanntmachung über das Bestehen von Gegenseitigkeit nach § 121 Abs. 5 UrhG nicht durch. BGH, Urt. v. 23. Juni 1978 - I ZR 112/77 - Kammergericht LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 112/77 URTEIL Verkündet am 23. Juni 1978 Zug, Justizhaujptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Verwertungsgesellschaft rechtsfähiger Verein kraft Verleihung, vertreten durch ihren Vorstand, Friedrich und Paul EÄÄ-K^p-Straße 6, Fl Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und gegen Kauffrau Anita S Straße 28, / Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1978 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger “-Nie land und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. Juni 1977 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte hat im Dezember 1974 in ihrer Galerie den Verkauf des Bildes "Les Paralleles" des französischen Malers Pierre Georges Jeannot zwischen privaten Sammlern vermittelt. Die Klägerin, eine inländische Verwertungsgesellschaft, nimmt aufgrund eines mit der französischen Verwertungsgesellschaft abgeschlossenen Gegenseitigkeitsvertrags die Urheberrechte der französischen Urheber innerhalb der 3 Bundesrepublik Deutschland, einschließlich West Berlin wahr. Sie beansprucht zur Durchsetzung des Folgerechts der französischen Urheber Auskunftserteilung über die - unter Beteiligung der Beklagten - erfolgten Weiterveräußerungen von Originalwerken französischer Urheber. Ausländischen Staatsangehörigen steht das durch § 26 des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG), in der Fassung des Gesetzes vom 10. November 1972 (BGBl I S. 2081) gewährte Folgerecht (das dem Urheber in bestimmten Fällen einer Weiterveräußerung des Originals eines Werkes der bildenden Künste einen Anteil am Veräußerungserlös einräumt) nach § 121 Abs. 5 UrhG nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt. Am 4. November 1975 (BGBl I S. 2275) hat der Bundesminister der Justiz bekanntgemacht: Die Französische Republik gewährt deutschen Staatsangehörigen ein dem Folgerecht (§ 26 des Urheberrechtsgesetzes) entsprechendes Recht. Die Klägerin, die dieser Bekanntmachung nur deklaratorische Bedeutung beimißt und sich in der Geltendmachung von Auskunftsansprüchen für zeitlich vor der Bekanntmachung liegende Veräußerungen nicht gehindert sieht, hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, a) ihr Auskunft über den Namen und die Anschrift desjenigen zu erteilen, der durch Vermittlung der Beklagten im Dezember 1974 das Bild "Les Paralleles" des Kunstmalers Pierre Georges Jeannot veräußerte, und ihr die Höhe des Veräußerungserlöses mitzuteilen. -/r b) ihr Auskunft zu erteilen, welche Originale von Werken französischer Urheber, die im Jahre 1974 der angehörten, im Jahre 1974 unter ihrer Beteiligung weiterveräußert wurden und welche Veräußerungserlöse dabei erzielt wurden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin weiterhin ihre Klageansprüche. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Nach Auffassung des Kammergerichts sind die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung unbegründet. Die Veräußerungen von Bildern französischer Urheber im Jahre 1974, unter Mitwirkung der Beklagten hätten, so hat das Kammergericht ausgeführt, ein Folgerecht der französischen Urheber nach deutschem Recht nicht begründen können. Zwar gewähre das Recht ihres Heimatstaates Frankreich ein dem deutschen Folgerecht des § 26 UrhG entsprechendes Recht. Ferner sei die Gegenseitigkeit gewährleistet, auch Frankreich gestehe dem deutschen Urheber ein Folgerecht zu, wie sich aus der entsprechenden Bekanntmachung des deutschen Bundesministers der Justiz über die Gewährung der Gegenseitigkeit vom 4. November 1975 ergebe. Doch stünden den französischen Urhebern und damit der SPADEM bzw. der Klägerin erst ab Erlaß dieser Bekanntmachung Aus-kunftsansprüche aus § 26 UrhG zu. Die Bekanntmachung des 5 Bundesministers der Justiz habe für das Folgerecht eines ausländischen Urhebers konstitutive Wirkung vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an; würde ihr rückwirkende Kraft beigelegt oder würde sie nur als Prozeßvoraussetzung angesehen, so werde der von § 121 Abs. 5 UrhG verfolgte Schutzweck, die betroffenen inländischen Kunsthändler vor nur schwer nachprüfbaren Ansprüchen ausländischer Künstler zu schützen, nicht erreicht. Vs s c Diese Regelung sei mit Art. 14 der Revidierten Berner Übereinkunft zu dem Schutze von Werken der Literatur und der Kunst ter (RBÜ), Brüsseler Fassung bzw. mit Art. 14 RBÜ, Pariser Fassung vereinbar, da die Mitgliedstaaten durch diese Bestimmungen nicht zu einer uneingeschränkten Inländerbehandlung verpflichtet bis ter worden seien; vielmehr habe es Art 14 bzw. Art. 14 Abs. 3 RBÜ der Gesetzgebung der Mitgliedstaaten überlassen, das Verfahren und das Ausmaß der Beteiligung der Urheber zu regeln; bis dann sei aber die Regelung des § 121 Abs. 5 UrhG mit Art. 14 ter bzw. 14 RBÜ zu vereinbaren; denn dadurch werde nur ein besonderes Verfahren für die Gewährung des Folgerechts an ausländische Urheber vorgesehen, ferner würden deren Ansprüche auf die Zeit nach erfolgter Bekanntmachung über die Verbürgung der Gegenseitigkeit beschränkt. Der Revision war der Erfolg nicht zu versagen. II. 1. Nach § 121 Abs. 5 UrhG steht das Folgerecht aus § 26 UrhG ausländischen Urhebern nur zu, wenn der Staat, dem sie angehören, nach einer Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt deutschen Staatsangehörigen ein entsprechendes Recht gewährt. Durch diese Regelung soll, wie das Kammergericht zutreffend ausgeführt hat, die vom Bestehen der materiellen Gegenseitigkeit abhängige Anspruchsgewährung im Interesse der Rechtssicherheit und auch der Vereinfachung grundsätzlich davon befreit werden, daß im konkreten Einzel- -/r fall Beteiligte und Richter erst anhand der ihnen möglicherweise nur schwer zugänglichen ausländischen Rechtsquellen nachprüfen müssen, ob das fragliche Heimatrecht des Urhebers und gegebenenfalls von welchem Zeitpunkt ab ein dem deutschen Folgerecht entsprechendes Recht gewährt und dieses Recht auch deutschen Urhebern zubilligt. § 121 Abs. 5 UrhG macht daher die Anspruchsgewährung aus § 26 UrhG für ausländische Staatsangehörige davon abhängig, daß der Bundesminister der Justiz eine entsprechende Bekanntmachung über das Bestehen der Gegenseitigkeit veröffentlicht hat. Welche Bedeutung dieser Bekanntmachung allgemein zukommt, insbesondere ob sie - wie das Kammergericht gemeint hat - konstitutive Bedeutung in dem Sinne hat, daß ausländische Staatsangehörige erst vom Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung an und nur für die Zeit nach ihrer Veröffentlichung Ansprüche aus § 26 UrhG geltend machen können, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es allein um die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen aufgrund des Folgerechts nach § 26 UrhG durch Angehörige der Französischen Republik. Die Französische Republik ist aber wie die Bundesrepublik Deutschland Verbandsland der Revidierten Berner Übereinkunft zu dem Schutze von Werken der Literatur und der Kunst (RBÜ). Maßgebend sind dabei die insoweit übereinstimmenden Fassungen der RBÜ von Brüssel bzw. ab 10. Oktober 1974 von Paris (siehe B1PMZ 1977, 112) als die jeweils für beide Staaten in Kraft getretenen Fassungen (vgl. BGH GRUR Int 1973, 49 - Gold- bi s rausch). Beide Fassungen enthalten in Art. 14 (Brüsseler ter Fassung) bzw. in Art. 14 (Pariser Fassung) eine für die Verbandsländer verbindliche Regelung des Folgerechts. 7 Im Verhältnis zu den Angehörigen der Verbandsländer ist daher in erster Linie von dieser nach Erlaß des deutschen Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 von der Französischen Republik und von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Verbandsregelung auszugehen. Die durch die Ratifizierung zu dem innerstaatlichen Recht gewordene Verbandsregelung geht gegenüber älterem, etwa entgegenstehenden innerstaatlichen Recht vor, soweit diese Verbandsregelung den Verbandsangehörigen unmittelbare Rechte gewährt. 2. Die Revidierte Berner Übereinkunft begründet zwar kein übergeordnetes, internationales Gemeinschaftsrecht; der inländische Urheberrechtsschutz wird nur aufgrund dieses Staatsvertrages gewährt (BGH GRUR 1973, 49 - Goldrausch; BGHZ 64, 183, 191 - August Vierzehn); doch gilt für Angehörige eines Verbandslandes der Grundsatz der Inländerbehandlung (Art. 5 RBÜ); der Angehörige eines Verbandslandes erhält aufgrund der Revidierten Berner Übereinkunft dieselbe Rechtsstellung wie ein inländischer Urheber; er genießt denselben Schutz wie dieser. Ausnahmen gelten nur, soweit sie die Revidierte Berner Übereinkunft selbst vorsieht und zuläßt. bis Nach Auffassung des Kammergerichts gestattet Art. 14 bzw. Art. 14 , jeweils Abs. 3 RBÜ den Verbandsländern unter Durchbrechung des Grundsatzes der Inländerbehandlung, das Ausmaß der Beteiligung ausländischer Urheber am Folgerecht gesondert zu regeln oder dafür ein besonderes Verfahren zu be- bis ter stimmen; eine solche nach Art. 14 bzw. Art. 14 RBÜ vorbehaltene Regelung ist nach Meinung des Kammergerichts die in § 121 Abs. 5 UrhG vorgesehene Bekanntmachung über die Verbürgung der Gegenseitigkeit. Durch dieses Bekanntmachung, so hat das Kammergericht weiter ausgeführt, würden einerseits die Folgerechtsansprüche des ausländischen Urhebers zeitlich auf die Zeit nach der Bekanntmachung beschränkt und andererseits werde für die Gewährung des Folgerechts an ausländische Urheber ein besonderes Verfahren vorgesehen. Dem kann nicht beigetreten werden. 3. Sinn der Regelung des Art. 14^is bzw. Art. 14ter RBÜ ist - wie das Kammergericht mit Recht ausgeführt hat - eine Verstärkung der urheberrechtlichen Stellung und des Urheber-rechtsschutzes. Durch Art. 14 bzw. Art. 14 RBÜ ist das Folgerecht zwar nicht zu einem sog. Mindestrecht im Sinn des Art. 5 Abs. 1 RBÜ, das den Angehörigen aller Verbandsländer in jedem anderen Verbandsland mindestens zustehen muß, ausgestaltet worden. Die Verbandsländer sind daher durch die Revidierte Berner Übereinkunft nicht gezwungen, ein Folgerecht einzuführen. Sie sind jedoch nach Art. 14^>'*'s bzw. 14ter Abs. 2 RBÜ in Verbindung mit dem Grundsatz der Inländerbehandlung nach Art. 5 Abs. 1 RBÜ verpflichtet, wenn sie ein solches Folgerecht eingeführt haben, dieses in gleicher Weise wie den Inländern auch allen Angehörigen der Verbandsländer zu gewähren, sofern deren Heimatgesetzgebung einen solchen Schutz anerkennt, also materielle Gegenseitigkeit gewährt wird. Der Vorbehalt des Art. 14^is bzw. 14ter Abs. 2 RBÜ betrifft also nur die Frage einer Einführung des Folgerechts selbst sowie die Frage der materiellen Gegenseitigkeit. Hat ein Verbandsland das Folgerecht eingeführt und besteht hinsichtlich dieses Rechtes mit dem fraglichen Heimatland des ausländischen Urhebers materielle Gegenseitigkeit, so greift der Grundsatz der Inländerbehandlung nach Art. 5 Abs. 1 RBÜ durch (vgl. Ulmer GRUR 1974, 593, 600, 601; Nordemann Ufita Bd. 80 (1977), 21, 27). 9 Rechtsirrig hat das Kammergericht gemeint, daraus folge noch nicht die Verpflichtung zu einer uneingeschränkten In- his ter länderbehandlung, da nach Art. 14 bzw. Art. 14 Abs. 3 RBÜ "das Verfahren und das Ausmaß der Beteiligung von den Rechtsvorschriften der einzelnen Länder bestimmt werden". bis ter Art. 14 bzw. Art. 14 RBÜ geht - wie ausgeführt worden ist - auch für die Gewährung des Folgerechts vom allgemeinen Grundsatz der Inländerbehandlung aus, vorausgesetzt, daß in dem fraglichen Verbandsland überhaupt ein Folgerecht gewährt wird und insoweit materielle Gegenseitigkeit mit dem Heimatland des ausländischen Urhebers besteht. Wenn Absatz 3 dieser Bestimmung gleichwohl den Verbandsländern überläßt, das Verfahren und das Ausmaß der Beteiligung zu regeln, so bezieht sich das auf die Frage der Ausgestaltung des Folgerechts selbst und zwar ganz allgemein für Inländer und Ausländer. Die Verbandsländer sollen durch die Revidierte Bernfer Übereinkunft nicht gezwungen sein, wenn sie überhaupt ein Folgerecht gewähren, dieses in bestimmter Weise auszugestalten. Diese Ausgestaltung bleibt den einzelnen Verbandsländern überlassen; das gilt sowohl für das Ausmaß der Beteiligung als auch für das Verfahren, in dem diese Beteiligung geltend gemacht werden kann. Der Grundsatz der Inländerbehandlung bleibt davon aber unberührt, vorausgesetzt, daß - wie Abs. 2 vorbehält -materielle Gegenseitigkeit mit dem Heimatstaat des ausländischen Urhebers besteht. 4. Ein Ausländer, der einem Verbandsland angehört, kann sich daher auch bei der Geltendmachung des Folgerechts auf den Grundsatz der Inländerbehandlung stützen, sofern in seinem Heimatstaat materielle Gegenseitigkeit besteht. Ob darüberhinaus die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 26 UrhG, wie § 121 Abs. 5 UrhG bestimmt, zu demindest als Prozeßvoraussetzung erfordert, daß über das Bestehen materieller Gegen- yfS' - io - seitigkeit hinaus auch eine entsprechende Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz erfolgt ist, bedarf hier keiner Entscheidung; denn für die Französische Republik ist am 4. November 1974 eine solche Bekanntmachung erfolgt. Diese Bekanntmachung enthält zwar keine Angabe darüber, seit wann die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Das schließt aber nicht aus, daß bereits vor ihrem Erlaß in der Französischen Republik für deutsche Urheber materiell Gegenseitigkeit bestand. Das wird vom Kammergericht auch nicht verkannt. Es hat jedoch gemeint, aufgrund der von ihm angenommenen konstitutiven Wirkung der Bekanntmachung scheide die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Zeit vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung schon aus Rechtsgründen aus. Ob dem für nichtverbandsangehörige Ausländer gefolgt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Gegenüber Ausländern, die einem Verbandsland angehören, könnte eine solche Auslegung des § 121 Abs. 5 UrhG schon aufgrund des für diese maßgebenden Grundsatzes der Inländerbehandlung nicht durchgreifen. 5. Das Kammergericht hat keine Feststellung getroffen, ob bereits vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung mit der Französischen Republik materielle Gegenseitigkeit im Hinblick auf die Gewährung des Folgerechts und zwar zeitlich vor 11 den hier nach den Klageanträgen maßgebenden Zeitpunkten bestand. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Krüger-Nieland Alff Merkel v. Gamm Schwerdtfeger