BGH · I ZR 112/74 vom 28.02.1975

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Leitsatz / Zusammenfassung

Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin steht seit Jahren in Geschäftsbeziehungen zu dem Verlag in Sie hat nach den ihr erteilten Speditionsaufträgen für die Verteilung und termingerechte Versendung von Zeitschriften des Verlages an Großabnehmer in der Bundesrepublik zu sorgen. Die Klägerin hat vorgetragen, die von der Beklagten dem Grunde nach anerkannte Haftung nach der Kraftverkehrsordnung sei nicht auf den Betrag beschränkt, den der Verlag seinen Abnehmern für die Zeitschriften in Rechnung gestellt habe (Fakturenwerk) . Der Wert einer Zeitschrift werde nicht vom Bezugspreis bestimmt, sondern weitgehend auch von den Einnahmen aus dem Inseratengeschäft. Sie entsprächen dem gemeinen Wert, auf den auch deshalb abzustellen sei, weil Zeitschriften nicht als Handelsgut angesehen werden könnten und einen Fakturenwert im eigentlichen Sinne nicht besäßen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß das Transportgut ganz überwiegend nur zeitweilig verschwunden war und nach dem Wiederauffinden den Empfangsberechtigten ausgeliefert werden konnte. Dem Jahreszeiten-Verlag, dessen Rechte die Klägerin geltend macht, kann aber durch die Überschreitung der Lieferfrist ein von einem Güterschaden unabhängiger Vermögensschaden entstanden sein, für den die Beklagte nach § 31 Abs. 1 Buchst, a KVO haftet. Deshalb kommt es hier, obwohl kein Güterschaden vorliegt, auf die vom Berufungsgericht entschiedene Frage, wie im Falle des Verlustes der zur Beförderung angenommenen Zeitschriften der nach der KraftverkehrsOrdnung zu ersetzende Wert zu bemessen ist, für die vertragliche Haftung an. Das Berufungsgericht hat zur Hohe des nach den §§ 29, 35 KVO zu ersetzenden Schadens ausgeführt, Zeitschriften seien Handelsware; sie hätten einen Fakturenwert; deshalb schulde die Beklagte nur das, was die Zeitschriften beim Verkauf an die Großabnehmer wert gewesen seien, nämlich den Rechnungswert. Die Revision meint demgegenüber, der Wert, zu dem der Verlag die Zeitschriften seinen Abnehmern in Rechnung stelle, könne entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als Fakturenwert im Sinne von § 35 Abs. 1 KVO angesehen werden, weil bei Zeitschriften der Erlös aus dem Vertriebsgeschäft nicht einmal die Kosten der Herstellung decke, der Verlag vielmehr in erster Linie auf die Einnahme aus dem Anzeigengeschäft angewiesen sei. Sie will damit ersichtlich dartun, daß der zu berücksichtigende Wert bei Zeitschriften erheblich über dem Rechnungswert liege und deshalb entweder § 35 Abs. 1 KVO überhaupt keine Anwendung finden könne oder doch die auf den nachgedruckten Teil der Auflage entfallenden Herstellungskosten als Fakturenwert angesehen werden müßten. Sie sind Gegenstand des regelmäßigen kaufmännischen Geschäftsverkehrs und haben einen allgemeinen Handelswert, können also nicht mit Gegenständen gleichgesetzt werden, die nur von Fall zu Fall verkauft werden und darum auch keinen ohne weiteres Kommt somit § 35 Abs. 1 KVO zur Anwendung, dann kann als Fakturenwert nur der Betrag angesehen werden, den die Zedentin ihren Abnehmern in Rechnung gestellt hat. /rj aus dem Anzeigengeschäft mögen zwar wirtschaftlich für den Verlag von entscheidender Bedeutung sein und ihm insbesondere die Erzielung eines Überschusses erst ermöglichen, sie bewirken aber ersichtlich nicht, daß deswegen der Veräußerungswert der betreffenden Verlagserzeugnisse höher eingeschätzt werde. Ist der Verlag Ersatzansprüchen seiner Inserenten ausgesetzt, wenn die jeweilige Auflage nicht vollständig verbreitet wird, dann hat das mit dem nach den §§ 29, 35 Abs. 1 KVO zu ersetzenden Transportschaden unmittelbar nichts zu tun. Soweit die Revision auf das von ihr angeführte Beispiel einer verbilligten Abgabe von Lebensmitteln für Bedürftige hinweist und daraus herleiten will, es müsse bei der Bewertung eines Transportschadens unter bestimmten Voraussetzungen doch auf die Herstel-lungs- oder Beschaffungskosten ankommen, nimmt sie auf einen Sachverhalt Bezug, der mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. Für den Fall, daß marktgängige Ware auf dem Transport zu einem Auslieferungslager des Herstellers verloren geht, ist entschieden worden, daß der vom Transportunternehmer zu ersetzende Im übrigen ist auch der gemeine Wert im Sinne von § 35 Abs. 2 KVO ein Verkäuflichkeitswert, also nicht mit den Herstel-lungs- oder Wiederbeschaffungskosten identisch (vgl. Somit kann die Klägerin auch nach § 31 Abs. 1 Buchst, a KVO nicht mehr fordern, als die Zedentin ihren Abnehmern berechnet hat (Fakturenwert). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß die Zedentin Eigentümerin der auf dem Lastzug befindlichen Zeitschriften war. Der Umstand, daß die Substanz im wesentlichen unverletzt blieb und die Zeitschriften später noch an die Abnehmer ausgeliefert werden konnten, schließt eine Eigentumsverletzung nicht aus (vgl. Der Lastzug sei auch nicht wegen der Ladung gestohlen worden, sondern weil sich der Täter ein Fußballspiel habe ansehen wollen. Nachdem der Beklagten schon einmal ein Lastzug gestohlen worden sei, habe sie die Schlösser an dem hier in Rede stehenden Lastzug ausgewechselt. Zudem habe die Klägerin von dem Diebstahl eines Lastzuges der Beklagten gewußt, ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen zu verlangen und sich mit der Beklagten über die hierdurch entstehenden Kosten zu einigen. a) Das Berufungsgericht verkennt den Begriff der Fahrlässigkeit, wenn es meint, die Beklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß jemand einen 18 m langen Lastzug entwende, um damit zu einem Fußballspiel zu fahren. Denn Fahrlässigkeit erfordert nur die Voraussehbarkeit irgend eines schädlichen Erfolges, nicht aber, daß vorausgesehen werden konnte, wie sich die bestehende Gefahr konkret verwirklichte (RGZ 136, 4, 10; 148, 154, 165; BGH NJW 1953, 541 542). Wenn es auch zutreffen mag, daß eine Entwendung des Lastzuges wegen der Ladung allein nicht zu befürchten war, so mußte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts doch mit einer Entwendung des Lastzuges mit Ladung gerechnet werden, sei es weil der Täter erst feststellen wollte, woraus die Ladung bestand, oder er sich aus irgend einem anderen Grunde des Lastzuges bemächtigen wollte. Ihren Vortrag, der Nachtwächter einer Firma Brendel sei wie immer damit beauftragt worden, den Lastzug in seine Bewachung einzuschließen, hat sie allerdings nicht aufrechterhalten können, nachdem sich herausgestellt hatte, daß dieser Nachtwächter von Freitag bis Montag keinen Dienst tat, also auch in der fraglichen Nacht nicht anwesend war. Da sie aber die erwähnte Lenkradkette selbst nicht für ein brauchbares Sicherungsmittel hält und auch nicht ersichtlich ist, weshalb die neu angebrachten Schlösser zur Verhinderung von Diebstählen besser geeignet sein sollen als die früher vorhandenen, läuft ihre Verteidigung im Grunde darauf hinaus, daß sie vorträgt, Lastkraftwagen würden in Frankfurt (Main) überall gestohlen, geeignete Garagen gebe es nicht und auf den vorhandenen, aber nicht bewachten Autohöfen sei die Diebstahlsgefahr sogar noch größer als anderswo; deshalb sei es das beste, die Lastzüge Wenn es zutrifft, daß in Frankfurt (Main) auf Straßen und Plätzen abgestellte Lastkraftwagen und Lastzüge stark diebstahlsgefährdet sind, wie nach der Darstellung der Beklagten anzunehmen ist, dann ist der Frachtführer und erforderlichenfalls das Transportgewerbe gehalten, entsprechende Maßnahmen zu dem Schutz des Transportgutes zu treffen. Jedenfalls läßt der Frachtführer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB außer acht, wenn er, wie es hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zutrifft, praktisch nichts zu dem Schutze des ihm anvertrauten Gutes unternimmt. c) Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht zugestimmt werden, als es ausführt, die Klägerin habe von dem ersten Diebstahl eines Lastzuges der Beklagten gewußt, deshalb sei es ihre Aufgabe gewesen, besondere Sicherungsmaßnahmen anzuregen und mit der Beklagten zu vereinbaren. 3. Es muß als eine adäquate und der Beklagten zurechenbare Folge der hier in Rede stehenden Eigentumsund Besitzbeeinträchtigung angesehen werden, daß die Zedentin den Nachdruck der am 2. Hinzu kommen noch 380,- DM, die ebenfalls unstreitig für eine Suchaktion aufgewandt worden und der Klägerin von der Zedentin zu ersetzen sind, so daß sich ein Schadensbetrag von 66.800,66 DM ergibt.

Zitierte Normen

Schlagwörter

KostenKVOZeitschriftBerufungsgerichtLastzugKlägerinVerlag

Volltext der Entscheidung

Nachsclüagewerk: ja BGH: nein KVO § 35 Abs. 1 Zum Begriff des Fakturenwerts beim Vertrieb von Zeitschriften. BGH, Urt. v. 28. Februar 1975 - I ZR 112/7^ “ OLG Frankfurt (Main) LG Frankfurt (Main) BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 112/74 URTEIL Verkündet am 28. Februar 1975 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Heinz 0 ■■■, Internationale Spedition, Istraße fl, Inhaber Heinz Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und gegen die Firma Hans Spedition, FflBBBB (Ml straße fl, Inhaber Transportunternehmer Hans B( l), Ki| Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 /ZV ' ’ J Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Februar 197h durch die Richter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Dr. Häußer für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 28. Mai 1974 aufgehoben und das Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 3. Juli 1973 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 46.800,66 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Januar 1972 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin steht seit Jahren in Geschäftsbeziehungen zu dem Verlag in Sie hat nach den ihr erteilten Speditionsaufträgen für die Verteilung und termingerechte Versendung von Zeitschriften des Verlages an Großabnehmer in der Bundesrepublik zu sorgen. Zu diesen Zeitschriften gehört die vierzehntäglich erscheinende Frauenzeitschrift "Für Sie", die in Darmstadt gedruckt wird. Die Beklagte, die ihren Sitz in FflBB (Mfli) hat, führt Zeitschriftentransporte für die Klägerin aus. Am 29. Oktober 1971 (Freitag) wurde ein Fernlastzug der Beklagten in Darmstadt mit ca. 25 to Zeitschriften, hauptsächlich der Frauenzeitschrift , beladen. Die Bestimmungsorte dieser Sendung waren Hannover, Goslar und Braunschweig. Dort sollten die Zeitschriften bis zu dem Abend des 1. November 1971 (Montag) ausgeliefert werden. Nach der Beladung in Darmstadt stellte der Fahrer der Beklagten den Lastzug in Frankfurt (Main) in der Nähe der Großmarkthalle ab. Hier wurde er in der Nacht vom Freitag zu dem Samstag gestohlen. Der Täter benutzte ihn für eine Fahrt in den Spessart, weil er dort ein Fußballspiel besuchen wollte. Nach einer Suchaktion wurde der Motorwagen mit Ladung am 31. Oktober 1971 (Sonntag) wieder aufgefunden. Die Suche nach dem Anhänger blieb zunächst erfolglos. Daher begann der Verlag am 2. November 1971 (Dienstag) mit dem Nachdruck der fehlenden Hefte. Am 3. November 1971 wurde der Anhänger wieder aufgefunden. Die Ladung war im wesentlichen noch vorhanden. Der Anhänger wurde nach Darmstadt gebracht, wo fehlende bzw. beschädigte Hefte ersetzt wurden. Danach führte die Beklagte den Auftrag der Klägerin aus. Die Klägerin, die sich sämtliche Ansprüche des Verlages gegen die Beklagte aus dem Schadensfall hat abtreten lassen, fordert von der Beklagten als Schadensersatz die Kosten des Nachdrucks einschließlich Papierkosten in Höhe von 66.420,66 DM und die Kosten ihrer Suchaktion in Höhe von 380,- DM, insgesamt 66.800,66 DM» abzüglich von der Beklagten gezahlter 20.000,- DM, mithin noch 46.800,66 DM, zuzüglich 9 % Zinsen seit dem 1. Januar 1972. 4 //; Die Klägerin hat vorgetragen, die von der Beklagten dem Grunde nach anerkannte Haftung nach der Kraftverkehrsordnung sei nicht auf den Betrag beschränkt, den der Verlag seinen Abnehmern für die Zeitschriften in Rechnung gestellt habe (Fakturenwerk) . Der Wert einer Zeitschrift werde nicht vom Bezugspreis bestimmt, sondern weitgehend auch von den Einnahmen aus dem Inseratengeschäft. Der Verleger benötige diese zweite Einnahmequelle, um die Zeitschrift überhaupt hersteilen und vertreiben zu können. Zudem sei er den Inserenten gegenüber zu dem Vertrieb der gesamten Auflage verpflichtet. Daher seien der Schadensberechnung die Nachdruckkosten zugrunde zu legen. Sie entsprächen dem gemeinen Wert, auf den auch deshalb abzustellen sei, weil Zeitschriften nicht als Handelsgut angesehen werden könnten und einen Fakturenwert im eigentlichen Sinne nicht besäßen. Außerdem hafte die Beklagte aus unerlaubter Handlung. Sie habe schuldhaft gehandelt, weil sie den Lastzug in einem unbewachten Gelände abgestellt und nicht gegen Diebstahl gesichert habe, obwohl ihr schon einmal ein Lastzug in jener Gegend gestohlen worden sei. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Zu ersetzen sei nur der Fakturenwert. Davon stünden nach Zahlung der 20.000,- DM noch etwa 5.000,- DM offen. Dieser Betrag sei aber noch nicht fällig, weil die Klägerin den Ersatzwert bisher nicht beziffert habe. Ein Verschulden hat die Beklagte in Abrede gestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. 5 Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß das Transportgut ganz überwiegend nur zeitweilig verschwunden war und nach dem Wiederauffinden den Empfangsberechtigten ausgeliefert werden konnte. Insoweit kommt daher eine Haftung wegen eines nach der Annahme zur Beförderung eingetretenen unmittelbaren Güterschadens im Sinne von § 29 KVO nicht in Betracht. Insbesondere liegt kein Verlust vor, wenn der Unternehmer nur vorübergehend zur Auslieferung des Gutes nicht in der Lage war (Guelde/Willenberg, KVO, 2. Auflage, § 29 Rdnr. 26). Dem Jahreszeiten-Verlag, dessen Rechte die Klägerin geltend macht, kann aber durch die Überschreitung der Lieferfrist ein von einem Güterschaden unabhängiger Vermögensschaden entstanden sein, für den die Beklagte nach § 31 Abs. 1 Buchst, a KVO haftet. Auch diese Haftung ist aber begrenzt. Nach § 31 Abs. 2 KVO werden Vermögensschäden der in § 31 Abs. 1 Buchst, a bezeichneten Art bis zu einem Betrag von 30.000,- DM je Lastzug ersetzt. Jedoch übersteigt die Ersatzpflicht keinesfalls den Betrag, der bei völligem Verlust des Gutes nach den §§ 29, 35 KVO als unmittelbarer Güterschaden zu ersetzen wäre (§36 KVO). Deshalb kommt es hier, obwohl kein Güterschaden vorliegt, auf die vom Berufungsgericht entschiedene Frage, wie im Falle des Verlustes der zur Beförderung angenommenen Zeitschriften der nach der KraftverkehrsOrdnung zu ersetzende Wert zu bemessen ist, für die vertragliche Haftung an. Das Berufungsgericht hat zur Hohe des nach den §§ 29, 35 KVO zu ersetzenden Schadens ausgeführt, Zeitschriften seien Handelsware; sie hätten einen Fakturenwert; deshalb schulde die Beklagte nur das, was die Zeitschriften beim Verkauf an die Großabnehmer wert gewesen seien, nämlich den Rechnungswert. Auf die Höhe der Wiederbeschaffungskosten komme es nicht an, da lediglich der unmittelbare Sachschaden zu ersetzen sei. Die Revision meint demgegenüber, der Wert, zu dem der Verlag die Zeitschriften seinen Abnehmern in Rechnung stelle, könne entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht als Fakturenwert im Sinne von § 35 Abs. 1 KVO angesehen werden, weil bei Zeitschriften der Erlös aus dem Vertriebsgeschäft nicht einmal die Kosten der Herstellung decke, der Verlag vielmehr in erster Linie auf die Einnahme aus dem Anzeigengeschäft angewiesen sei. Sie will damit ersichtlich dartun, daß der zu berücksichtigende Wert bei Zeitschriften erheblich über dem Rechnungswert liege und deshalb entweder § 35 Abs. 1 KVO überhaupt keine Anwendung finden könne oder doch die auf den nachgedruckten Teil der Auflage entfallenden Herstellungskosten als Fakturenwert angesehen werden müßten. Dem kann nicht zugestimmt werden. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß Zeitschriften der hier in Rede stehenden Art als Handelsgut anzusehen sind. Sie sind Gegenstand des regelmäßigen kaufmännischen Geschäftsverkehrs und haben einen allgemeinen Handelswert, können also nicht mit Gegenständen gleichgesetzt werden, die nur von Fall zu Fall verkauft werden und darum auch keinen ohne weiteres feststellbaren Marktpreis oder Handelswert haben, wie es etwa für Kunstgegenstände oder einmalige Anfertigungen zutreffen kann (vgl. Guelde/Willenberg aaO § 35 Rdnr. 29). Kommt somit § 35 Abs. 1 KVO zur Anwendung, dann kann als Fakturenwert nur der Betrag angesehen werden, den die Zedentin ihren Abnehmern in Rechnung gestellt hat. Denn die genannte Vorschrift stellt auf das konkrete, der Beförderung zugrundeliegende Umsatzgeschäft ab (vgl. BGH VersR 1955, 756 = LM HGB § 430 Nr. 1). Das kann im Streitfall nur die Veräußerung der Zeitschriften durch die Zedentin der Klägerin an ihre Abnehmer sein. Deshalb ist von den hierüber ausgestellten Verkauf srechnungen auszugehen. Sie bestimmen den Ersatzwert; denn zu ersetzen ist nach den §§ 29, 35 Abs. 1 KVO im Falle eines gänzlichen Verlustes des Gutes lediglich der unmittelbare Sachschaden (Güterschaden) in Höhe des nachzuweisenden Fakturenwertes zuzüglich aller Spesen und Kosten bis zu dem Bestimmungsort und - wenn der Käufer den Verlust erleidet - zuzüglich eines etwa nachgewiesenen entgangenen Gewinnes bis höchstens 10 % des Fakturenwertes. Sonstige Folgeschäden fallen - von den in § 32 KVO genannten Aufwendungen abgesehen - nicht unter die Ersatzpflicht. Deshalb besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der möglicherweise höheren Wiederbeschaffungskosten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat (vgl. BGH aaO; ferner BGHZ 32, 194, 201). 2. Die Besonderheiten des Zeitschriftengeschäftes, die nach dem Vortrag der Klägerin darin bestehen, daß die Herstellungskosten überwiegend durch die Einnahmen aus dem Anzeigengeschäft gedeckt werden, der Abgabepreis also unter den Herstellungskosten liegt, können keine andere Beurteilung rechtfertigen. Die Einnahmen ö /rj aus dem Anzeigengeschäft mögen zwar wirtschaftlich für den Verlag von entscheidender Bedeutung sein und ihm insbesondere die Erzielung eines Überschusses erst ermöglichen, sie bewirken aber ersichtlich nicht, daß deswegen der Veräußerungswert der betreffenden Verlagserzeugnisse höher eingeschätzt werde. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß der Verlag in seinem Schreiben an die Klägerin vom 25. August 1972 selbst zu dem Ausdruck gebracht hat, er müsse marktgerechte und wettbewerbsfähige Verkaufspreise machen, zu dem Selbstkostenpreis - ohne Anzeigeneinnahmen - lasse sich eine vierzehntäglich erscheinende PublikumsZeitschrift vom Charakter der "FüMB1 überhaupt nicht verkaufen. Auch können die Verpflichtungen, die der Verlag gegenüber seinen Inserenten hat, bei der weitgehend nach objektiven Maßstäben vorzunehmenden Bestimmung des Ersatzwertes keine Berücksichtigung finden. Ist der Verlag Ersatzansprüchen seiner Inserenten ausgesetzt, wenn die jeweilige Auflage nicht vollständig verbreitet wird, dann hat das mit dem nach den §§ 29, 35 Abs. 1 KVO zu ersetzenden Transportschaden unmittelbar nichts zu tun. Soweit die Revision auf das von ihr angeführte Beispiel einer verbilligten Abgabe von Lebensmitteln für Bedürftige hinweist und daraus herleiten will, es müsse bei der Bewertung eines Transportschadens unter bestimmten Voraussetzungen doch auf die Herstel-lungs- oder Beschaffungskosten ankommen, nimmt sie auf einen Sachverhalt Bezug, der mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar ist. Für den Fall, daß marktgängige Ware auf dem Transport zu einem Auslieferungslager des Herstellers verloren geht, ist entschieden worden, daß der vom Transportunternehmer zu ersetzende Wert nach § 430 Abs. 1 BGB (gemeiner Handelswert) zu bestimmen ist (BGH VersR 1935, 756). Im übrigen ist auch der gemeine Wert im Sinne von § 35 Abs. 2 KVO ein Verkäuflichkeitswert, also nicht mit den Herstel-lungs- oder Wiederbeschaffungskosten identisch (vgl. Guelde/Willenberg aaO § 35 Rdnr. 33). Dies verkennt die Revision. Somit kann die Klägerin auch nach § 31 Abs. 1 Buchst, a KVO nicht mehr fordern, als die Zedentin ihren Abnehmern berechnet hat (Fakturenwert). II. Die Beklagte haftet aber nach § 823 Abs. 1 BGB für den weitergehenden Schaden. 1. Diese Haftung wird durch die Vorschriften der Kraftverkehrsordnung weder ausgeschlossen noch eingeschränkt (vgl. BGHZ 32, 194, 203; 297, 302; BGH VersR 1970, 318, 319; 1971, 755, 756). 2. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß die Zedentin Eigentümerin der auf dem Lastzug befindlichen Zeitschriften war. Dieses Eigentum ist durch die Entwendung des Lastzuges mit Ladung verletzt worden. Die Eigentumsverletzung bestand darin, daß die Zedentin in der Ausübung ihrer Eigentümerbefugnisse durch eine tatsächliche Einwirkung auf das Eigentum vorübergehend beeinträchtigt war. Der Umstand, daß die Substanz im wesentlichen unverletzt blieb und die Zeitschriften später noch an die Abnehmer ausgeliefert werden konnten, schließt eine Eigentumsverletzung nicht aus (vgl. BGHZ 55, 153, 159). Außerdem ist der mittelbare Besitz der Zedentin verletzt worden; er ist als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB anzusehen (vgl. BGHZ 32, 10 194, 204; BGH NJW 1974, 1189, 1190), 3. Das Berufungsgericht verneint ein Verschulden der Beklagten. Hierzu führt es aus, die Ladung sei nicht diebstahlsgefährdet gewesen. Der Lastzug sei auch nicht wegen der Ladung gestohlen worden, sondern weil sich der Täter ein Fußballspiel habe ansehen wollen. Damit habe die Beklagte nicht zu rechnen brauchen. Ein Diebstahl zu Gebrauchszwecken brauche nur bei Personenkraftwagen oder kleineren Lastkraftwagen in Betracht gezogen werden. Nachdem der Beklagten schon einmal ein Lastzug gestohlen worden sei, habe sie die Schlösser an dem hier in Rede stehenden Lastzug ausgewechselt. Mehr habe sie nicht zu tun brauchen. Insbesondere sei sie nicht gehalten gewesen, den Lastzug in einer Garage abzustellen, zu demal es Garagen dieser Länge kaum gebe. Auch würde das Abstellen auf einem Autohof nicht weitergeholfen haben, weil dort ebenfalls Fahrzeuge gestohlen würden. Zudem habe die Klägerin von dem Diebstahl eines Lastzuges der Beklagten gewußt, ohne besondere Sicherheitsvorkehrungen zu verlangen und sich mit der Beklagten über die hierdurch entstehenden Kosten zu einigen. Sie habe damit zu verstehen gegeben, daß sie zusätzliche Vorrichtungen ebenfalls nicht für erforderlich halte. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. a) Das Berufungsgericht verkennt den Begriff der Fahrlässigkeit, wenn es meint, die Beklagte habe nicht damit zu rechnen brauchen, daß jemand einen 18 m langen Lastzug entwende, um damit zu einem Fußballspiel zu fahren. Denn Fahrlässigkeit erfordert nur die Voraussehbarkeit irgend eines schädlichen Erfolges, nicht aber, daß vorausgesehen werden konnte, wie sich die bestehende Gefahr konkret verwirklichte (RGZ 136, 4, 10; 148, 154, 165; BGH NJW 1953, 541 542). b) Das Berufungsgericht stellt auch zu geringe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Beklagten. Wenn es auch zutreffen mag, daß eine Entwendung des Lastzuges wegen der Ladung allein nicht zu befürchten war, so mußte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts doch mit einer Entwendung des Lastzuges mit Ladung gerechnet werden, sei es weil der Täter erst feststellen wollte, woraus die Ladung bestand, oder er sich aus irgend einem anderen Grunde des Lastzuges bemächtigen wollte. Die Beklagte selbst hat besondere Sicherungsmaßnahmen für erforderlich gehalten. So hat sie, wie sie vorträgt, neue Schlösser an dem Fahrzeug angebracht, nachdem ihr etwa sechs Wochen vorher ein in Frankfurt (Main) abgestellter Lastzug mit Bausteinen entwendet worden war. Ferner hat sie nach dem zweiten Diebstahl ihre Lastzüge mit einer Lenkradkette versehen. Ihren Vortrag, der Nachtwächter einer Firma Brendel sei wie immer damit beauftragt worden, den Lastzug in seine Bewachung einzuschließen, hat sie allerdings nicht aufrechterhalten können, nachdem sich herausgestellt hatte, daß dieser Nachtwächter von Freitag bis Montag keinen Dienst tat, also auch in der fraglichen Nacht nicht anwesend war. Da sie aber die erwähnte Lenkradkette selbst nicht für ein brauchbares Sicherungsmittel hält und auch nicht ersichtlich ist, weshalb die neu angebrachten Schlösser zur Verhinderung von Diebstählen besser geeignet sein sollen als die früher vorhandenen, läuft ihre Verteidigung im Grunde darauf hinaus, daß sie vorträgt, Lastkraftwagen würden in Frankfurt (Main) überall gestohlen, geeignete Garagen gebe es nicht und auf den vorhandenen, aber nicht bewachten Autohöfen sei die Diebstahlsgefahr sogar noch größer als anderswo; deshalb sei es das beste, die Lastzüge 12 /• ii in belebten Straßen abzustellen und darauf zu vertrauen, daß sie dort nicht gestohlen würden. Hiermit werden jedoch die Sorgfaltspflichten des Frachtführers hinsichtlich des ihm anvertrauten Gutes von Grund auf verkannt. Wenn es zutrifft, daß in Frankfurt (Main) auf Straßen und Plätzen abgestellte Lastkraftwagen und Lastzüge stark diebstahlsgefährdet sind, wie nach der Darstellung der Beklagten anzunehmen ist, dann ist der Frachtführer und erforderlichenfalls das Transportgewerbe gehalten, entsprechende Maßnahmen zu dem Schutz des Transportgutes zu treffen. Ob dies durch die Einrichtung bewachter oder abgeschlossener Abstellplätze geschehen kann oder durch eine besondere Sicherung der einzelnen Fahrzeuge, braucht dabei nicht im einzelnen erörtert zu werden. Jedenfalls läßt der Frachtführer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt im Sinne von § 276 Abs. 1 BGB außer acht, wenn er, wie es hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zutrifft, praktisch nichts zu dem Schutze des ihm anvertrauten Gutes unternimmt. c) Dem Berufungsgericht kann auch insoweit nicht zugestimmt werden, als es ausführt, die Klägerin habe von dem ersten Diebstahl eines Lastzuges der Beklagten gewußt, deshalb sei es ihre Aufgabe gewesen, besondere Sicherungsmaßnahmen anzuregen und mit der Beklagten zu vereinbaren. Damit wird die Obhutspflicht der Beklagten verkannt. Sie mußte von sich aus dafür sorgen, daß Beeinträchtigungen des ihr anvertrauten Gutes nach Möglichkeit vermieden wurden. Das hat sie nicht ausreichend getan. Ihr fällt daher Fahrlässigkeit zur Last, wie das Revisionsgericht aufgrund des eigenen Vortrages der Beklagten entscheiden kann. 3. Es muß als eine adäquate und der Beklagten zurechenbare Folge der hier in Rede stehenden Eigentumsund Besitzbeeinträchtigung angesehen werden, daß die Zedentin den Nachdruck der am 2. November 1971 noch fehlenden Hefte veranlaßte, um ihre Abnehmer rechtzeitig beliefern und damit auch ihre Verpflichtungen gegenüber den Inserenten erfüllen zu können. Die hierdurch entstandenen und von der Beklagten als Folgeschäden zu ersetzenden Kosten betragen unstreitig 66.420,66 DM. Hinzu kommen noch 380,- DM, die ebenfalls unstreitig für eine Suchaktion aufgewandt worden und der Klägerin von der Zedentin zu ersetzen sind, so daß sich ein Schadensbetrag von 66.800,66 DM ergibt. Hiervon sind die von der Beklagten bereits gezahlten 20.000,- DM abzusetzen; sie schuldet daher noch den mit der Klage geforderten Betrag von 46.800,66 DM. j 14 /■' Der Zinsanspruch ist in Höhe von 4 % seit dem 1. Januar 1972 begründet (§§ 284, 288 BGB). Ein weitergehender Verzugsschaden ist nicht dargetan; die Klage ist daher hinsichtlich der Zinsmehrforderung nicht begründet. Die Kostenenscheidung folgt aus den §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Alff Sprenkmann Schönberg RBGH Dr. Häußer ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert . v. Gamm Alff