BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 112/72 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
26. Oktober 1973
Zug,
JustizoberSekretär
als l rkundsbeamter der Geschäftsstelle
der Firma L|B KflIB-Vermittlungsbüro DflB & Co., DedHI, PflIBBstraße B>
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. BBB -
gegen
die K« KflBBibank KGaA, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, Bankdirektor Dr. jur. Walter KaflBi> DüBBBB, KaBBBstraße fl,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Juli 1972 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagten bei Mei-dung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder einer an ihrem Komplementär zu vollziehenden Haftstrafe bis zu 6 Monaten untersagt wird, bei der Werbung für die Bereitstellung von Krediten zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Abkürzung ,,LKBn in Alleinstellung zu verwenden.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien befassen sich mit der Bereitstellung von Krediten. Die Klägerin ist eine der größten deutschen Teilzahlungsbanken. Sie unterhält in der Bundesrepublik einschließlich Berlin (West) z. Zt. 198 Ge-
schaf tsate.1 ion. Die Fi rum der Klägerin lautet "K( KMHBBbank KG a A " .
Sie ist 1951 durch Fusion zwischen der KfliHI-flBB GmbH DBBBBi und der KBBBBBB GmbH DoBBBi entstanden und in der Rechtsform der KG a.A. fortgeführt worden. Vom Tage ihrer Gründung an hat sie im geschäftlichen Verkehr die abgekürzte Bezeichnung "KB" benutzt und damit für ihre Leistungen geworben. Das Schlagwort "MB11 steht als Abkürzung für KBHB-KBHB-Bank. Durch Beschluß der Hauptversammlung vom 20. i'ai 1969 hat die Klägerin die Abkürzung m im Wege der Satzungsänderung als Bestandteil in ihren Firmennamen aufgenommen.
Die Beklagte wuBde am 1. März 1971 gegründet.
Sie ist ein kleinere\ Unternehmen mit nur örtlicher Bedeutung. Ihre Firmi lautet: ulB K^BB-Vermitt-lungsbüro DBBB & io.”. Die Buchstaben ’’LB” sind die Abkürzung der Wo^te "LflBHBB BBB-Büro” •
Im Rahmen ihrer Wertung für ihre Geschäftstätigkeit, die sie seit kurzem jiufgenommen hat, verwendet die Beklagte die Buchsta|>engruppe ’’iJB11 ohne weitere Zusätze. j
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Die Klägerin hält dieses Verhalten der Beklagten für unzulässig. Sie /iat beantragt, die Beklagte unter Strafandrohung zu verurteilen, zu unterlassen, sich bei der Werbung für/die Bereitstellung von Krediten der Bezeichnung ”Lfl|” zu bedienen.
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Das Landgericht; hat die Klage abgewiesen.
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Das Berufungsgericht hat dem Unterlassungsantrag stattgegeben.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen* Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag der Klägerin zu Recht gemäß § 16 Abs. 1 UWG als begrün-det angesehen. Hierbei ist klarzustellen, daß - wie sich bereits aus der Klageschrift ergibt und in der Revisionsverhandlung bestätigt worden ist - die Klage sich nur gegen die Verwendung der Abkürzung "L®" in Alleinstellung richtet. 1
1. Da der Bestandteil "K®” des Firmennamens "k® Kundenkreditbank KGaA*’ der Klägerin, aus dem diese die Verwechslungsgefahr herleitet, kein aussprechbares und als Kennzeichnungsmittel geeignetes Wort ergibt, sondern eine bloße Buchstabenzusammenstellung bildet, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsantrag nach §16 Abs. 1 UWG nur dann zustehen könne, wenn die Buchstabenfolge nK®" sich im Verkehr als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchgesetzt habe (vgl. BGHZ 11, 214, 217 - KfA). Das Berufungsgericht hat eine dahingehende Feststellung getroffen. Diese Feststellung befindet sich bereits im unstreitigen Teil des Tatbestandes des Berufungsurteils (BU 2). Dies greift die Revision mit der Rüge an, das Berufungsgericht habe
verfnlirenswidrig (s' B'U> ;‘.P0) unberücksichtigt gelassen, dal) die Beklagte die Behauptung der Klägerin bestritten habe, die Abkürzung "KW habe Verkehrsgeltung erlangt. Dieser Angriff der Revision hat jedoch schon deshalb keinen Erfolg, weil die Feststellung des Berufungsgerichts sich nicht nur im unstreitigen Teil des Tatbestandes, sondern auch in den Entscheidungsgründen findet. Dort ist ausdrücklich hervorgehoben (BU 5), daß die fragliche Behauptung der Klägerin zwischen den Parteien nicht streitig sei. Von diesem Sachverhalt ist deshalb in der Revisionsinstanz auszugehen (§ 314 ZPO).
Bei der für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erforderlichen Gegenüberstellung der Bezeichnung der Klägerin und derjenigen der Beklagten ist daher zu berücksichtigen, daß die Bezeichnung "A1 als besondere Bezeichnung im Sinne des § 16 Abs. 1 UWG Schutz genießt und daß sie auch im Rahmen des vollen Firmennamens der Klägerin nicht als schutzunfähiger Bestandteil außer Betracht gelassen werden kann.
2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts besteht zwischen der von der Beklagten verwendeten Bezeichnung "LÄM und der Bezeichnung "KJHn der Klägerin Verwechslungsgefahr im engeren und im weiteren Sinne.
a) Das Berufungsgericht führt aus, zwischen beiden Bezeichnungen bestehe Verwechslungsgefahr sowohl in bildlicher als auch in klanglicher Hinsicht. Da die Beklagte ausschließlich im LflBHIB Raum tätig sei, könne der Buchstabe "L" in der Bezeichnung der Beklagten von den angesprochenen Verkehrskreisen
durchaus auch ala Abkürzung für verstan-
den werden und die Vermutung nahelegen, es handele sich um eine spezifische Bezeichnung eines mit der Klägerin zusammenhängenden Unternehmens für den lippischen Raum, Die Verwechslungsgefahr werde dadurch erhöht, daß beide Parteien in der gleichen Geschäftsbranche tätig seien und sich im wesentlichen an den gleichen Interessentenkreis wendeten. Auch genieße die Bezeichnung der Klägerin starken Schutz, da sie eine hohe Kennzeichnungskraft besitze. Ferner führt das Berufungsgericht im Rahmen der Beurteilung nach § 12 BGB aus, es könne auf sich beruhen, daß nach dem Vortrag der Beklagten inzwischen eine Reihe anderer Firmen, die sich mit der Vermittlung von Geldgeschäften befaßten, ähnliche Abkürzungen gebrauchen. Denn der Nachweis, daß das Firmenzeichen der Klägerin inzwischen durch Verwässerung an Verkehrsgeltung eingebüßt habe, könne nicht durch Vorlage von Fotokopien verschiedener Firmenpapiere ohne konkrete zeitliche Fixierung geführt werden.
b) Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten verfahrenswidrig unberücksichtigt gelassen, daß die Kennzeichnungskraft der Bezeichnung "K®" durch die Benutzung ähnlicher Abkürzungen durch andere Banken und Kreditbeschaffungsunternehmen geschwächt sei (Schrifts. d. Bekl. v. 12. Juni 1972 S. 4). Die Klägerin hatte hierzu unwidersprochen vorgetragen (Schrifts. v. 22. Juni 1972 S. 5), soweit andere Banken und Kreditinstitute mit
den Buchstaben "KB” endende Abkürzungen verwendeten, geschiebe dies nur zusammen mit ihrem vollen Firmennamen. Hinsichtlich der übrigen von der Beklagten genannten Abkürzungen fehle eine Verwechslungsgefahr mit ihrer, der Klägerin, Bezeichnung, da sie nicht für sich in Anspruch nehme, als einziges Unternehmen Abkürzungen aus Buchstaben verwenden zu dürfen. Die Rüge der Revision ist nicht begründet. Dabei kann dahinstehen, ob die Bezeichnung "KM” starke Kennzeichnungskraft besitzt, wie das Berufungsgericht angenommen hat, ohne dies jedoch zu begründen. Da - wie dargelegt - davon auszugehen ist, daß die Bezeichnung sich unstreitig im gesamten Bundesgebiet als Kennzeichen des Unternehmens der Klägerin durchgesetzt hat, kommt ihr jedenfalls normale Kennzeichnungskraft zu. Grundsätzlich kann man aber bei Zeichen, die sich im Verkehr durchgesetzt haben, im allgemeinen nicht ohne weiteres annehmen, ihre Kennzeichnungskraft sei durch das Bestehen ähnlicher Zeichen geschwächt (BGH GRUR 1964, 381, 382 zu Ziff. 3b- WKS-Möbel; 1968, 371,
376 zu Ziff. 4 a - Maggi). Die Beklagte hätte mit dem Schwächungseinwand überhaupt nur gehört werden können, wenn sie vorgetragen hätte, daß nach dem Kollisionszeitpunkt im Jahre 1971, für den das Berufungsgericht die Verkehrsdurchsetzung der Abkürzung "K®" der Klägerin festgestellt hat, eine Schwächung der Kennzeichnungskraft dieser Abkürzung durch benutzte Drittzeichen eingetreten sei. Hierfür hat aber, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle zutreffend ausführt (BU 7), die Beklagte nichts Hinreichendes vorgetragen. Darin, daß das Berufungsgericht die Beklagte nicht zu einem schlüssigen Vorbringen in diesem Punkte veranlaßt hat, liegt entgegen der Rüge der Revision
auch keine Verletzung der ihm nach § 17° ZPO obliegenden Aufklärungspflicht (BGH GRUR 1971, 4Q9, 410 zu Ziff. I 2 - Stallmeister).
Die Bejahung der Verwechslungsgefanr durch das Berufungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Gefahr besteht - gleichgültig, ob der angegriffenen Bezeichnung "L®M der volle Firmenname der Klägerin oder nur die Abkürzung "K®P gegenübergestellt wird - auch dann, wenn von einer normalen Kennzeichnungskraft der Abkürzung "Kflt1 ausgegangen wird. Denn auch in diesem Falle trifft die Annahme des Berufungsgerichts zu, es liege Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vor, weil die Parteien in der gleichen Geschäftsbranche tätig seien und, da die Beklagte ausschließlich im Lippisehen Raum tätig sei, der Buchstabe "L” in ihrer Bezeichnung "I®1 von den angesprochenen Ver-kehrskreisen durchaus als Abkürzung für "LflHüHB" verstanden werden könne und deshalb die Vermutung naheliege, es handele sich um die spezifische Bezeichnung eines mit der Klägerin zusammenhängenden Unternehmens für den L®®|| Raum, Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe hierbei den Vortrag der Beklagten verfahrenswidrig unberücksichtigt gelassen, daß sich die Kundenkreise beider Parteien eindeutig voneinander unterschieden, ist nicht begründet. Zwar vergibt die Beklagte im Gegensatz zur Klägerin nicht selbst Kredite, sondern vermittelt diese nur. In dem von ihr überreichten Briefkopf (Anlage z. Schrifts. v. 10. Februar 1972) bezeichnet die Beklagte sich als "L® Bankrepräsentanz’5. Die beiderseitigen Tätigkeitsgebiete stehen sich demnach nicht so fern, daß der Verkehr aufgrund der von der Beklagten verwendeten
Abkürzung "1*®" keine Ue/l ohungen /.wisehon be Klon Unternehmen vermuten würde. Vielmehr ist unter den gegebenen Umständen die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich nicht angreifbar, ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs sehe die Beklagte wegen der von ihr als Unternehmensbezeichnung verwendeten Abkürzung ’’L®" als ein mit der Klägerin zusammenhängendes Unternehmen an.
3. Demnach hat das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag der Klägerin zu Recht gemäß § 16 Abs. 1 UWG als begründet erachtet.
Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Jedoch ist die Formel des angefochtenen Urteils dahin klarzustellen, daß das Verbot nur die Verwendung der Abkürzung "L®" in Alleinstellung betrifft.
Krüger-Nieland Sprenkmann Schönberg v. Gamm Schwerdtfeg