BGH · I ZR 112/68 vom 10.07.1970

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragenen Firma "Dfll^-Vulkanisiermittel-Vertrieb M|BB & SHV einzuwilligen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziff.III bezeichneten Verletzungshandlungen seit dem 15. Sie behauptet, auf Grund eines über 40-jährigen Vertriebs und umfassender Werbung seien DjH.-Fabrikate so zu dem Begriff geworden, daß sie für die von ihr her-gestellten Produkte Verkehrsgeltung besitze. "D^P^-Coinbi", ein sogenannter Einkomponentspachtei Die Beklagte wurde 1964 im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Firma "D^Ml-Vertrieb & eingetragen. Als die Klägerin eine Verkaufsorganisation in Frankreich aufbauen wollte und sich deswegen an die Firma "L‘Organisation SflHHH De V0|9" wandte, und von dort erfuhr, daß eine Anzeige" in für Vulkanisierung erschienen sei, schrieb sie am 4. Die Klägerin beanstandet, daß die Beklagte das Wort in ihrer Firma führt und daß diese sich z. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff.I bezeichneten Handlungen seit dem 15- Mai 1965 entstanden ist und noch entstehen wird. Auf dem Gebiet der Autobranche habe die Klägerin für "DM®" keine Verkehrsgeltung erlangt, ohne diese sei "DM®" aber, weil weit verbreitet, nicht schutzfähig. Das Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, daß das nach Ziff.I begehrte Verbot eingeschränkt wurde auf den Vertrieb von Vulkanisiergeräten für Autoschläuche und schlauchlose Autoreifen sowie entsprechende Vulkanisierflecke aus Rohkautschuk. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte auf Anregung des Berufungsgerichts ihre Firma geändert in Das Berufungsgericht umgrenzt zunächst den Streitstoff dahin, daß der firmen- und warenzeichenraäßge Gebrauch von "D^B-” nur den Vertrieb von Vulkanisiergeräten für Autoschläuche und schlauchlose Autoreifen sowie entsprechende Vulkanisierflecke aus Rohkautschuk Streitgegenstand sei, während über die Verwendung der Bezeichnung für einen größeren Warenkatalog im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden sei. nächst davon aus, daß die Klägerin nicht nur für ihre volle Firma "DMB--Fabrikate, Walter KG", sondern auch für den Firraenbestandteil "DBB" den Schutz des Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht insoweit ausführt, "DflB” sei unabhängig von etwaiger Verkehrsdurchsetzung schon deshalb geschützt, weil es seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen der Firma geeignet sei, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchzusetzen (vgl. Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht der Bezeichnung mit Recht den Schutz unter dem Gesichtspunkt des Geschäftsabzeichens (§ 16 Abs.3 UWG) verweigert hat, was die Revision beanstandet. Das hätte das Berufungsgericht aber mit Tatsachenfeststellungen belegen müssen, da die Klägerin sich in dem hier umstrittenen Bereich der Autobranche an Tankstellenhalter und Autoreparaturwerkstätten und an die Autobesitzer wendet, bei denen die Kenntnis chemischer Fachbegriffe nicht vorausgesetzt werden kann. Auch mit der Verwendung des Wortes ,TDflH|fV durch eine Firma Otto Em® als Warenzeichen für deren Stickstoff-Härtepulver, die das Berufungsgericht dem genannten Chemie Lexikon entnimmt, kann eine geringe Unterscheidungskraft von "DflH" für den Geschäftszweig der Autobranche nicht belegt werden, denn weder ist festgestellt, daß Stickstoff-Härtepulver in dieser Branche benutzt wird noch sind Feststellungen darüber getroffen, ob und in welchem Umfang dieses Warenzeichen im Verkehr verwendet worden ist. Daß durus als Staramwort für eine Vielzahl beschreibender Wörter verwendet werde, die den Begriff der Härte wiedergäben, hat das Berufungsgericht nicht konkret festgestellt. Rechtlich nicht einwandfrei hat das Berufungsgericht auch die Benauptung der Klägerin abgetan, "DSB" habe sich auf Grund von Werbung und langjährigem Vertrieb allgemein für die von ihr hergestellten Produkte im Verkehr durchgesetzt und dadurch seine Kennzeichnungskraft verstärkt. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat das Berufungsgericht mit Recht auch den Gesichtspunkt der Waren- und Branchennähe herangezogen und als maßgeblich erachtet, ob die Geschäftsbereiche nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise einander so nahe stehen, daß von einem nicht unerheblichen Teil beteiligter Verkehrskreise der Schluß gezogen werden kann, die eine Da "Dfll^B" danach für die Klägerin jedenfalls normale Kennzeichnungskraft besitzt, und die beiderseits vertriebenen Waren bei gleichen Abnehmerkreisen Zusammentreffen und ihrer Art nach als von demselben Unternehmen vertrieben angesehen werden können, durfte die Verwechslungsgefahr angesichts der identischen Übernahme des Firmenbestandteils "Dm" nicht verneint werden. Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit dem unstreitigen Parteivorbringen hat die Klägerin in beiden Richtungen das bessere Recht, auf dessen Ausübung sie allerdings hinsichtlich des warenzeichenmäßigen Gebrauchs durch die Beklagte bzw. Aber auch wenn man, wie die Beklagte, eine Kollisionsgefahr erst mit der Ausdehnung der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin auf die Autobranche annehmen will, hat die Klägerin das bessere Recht zur firmenmäßigen Führung von "Durol”, da sie jedenfalls bereits 1958 mit ihrem Granidur-Schnell-spachtel und der Robertol-Metallflüssigkeit in der Autobranche tätig geworden ist, während die Beklagte erst 1964 ihre Tätigkeit aufgenommen hat. Soweit die Beklagte eine Betätigung der Klägerin in dieser Branche vor 1964 bestritten hat, ergibt ihr Vortrag, daß sie nicht den früheren Vertrieb an sich, sondern nur den unter der Warenbezeichnung "Durol” in Abrede gestellt hat. Darauf kommt es aber für die Frage der firmenrechtlichen Kollisionsgefahr nicht an, maßgeblich ist vielmehr, ob die Klägerin vor der Beklagten unter dieser Firma auf dem fraglichen Gebiet tätig geworden ist, mögen die von ihr vertriebenen Waren auch mit anderen Bezeichnungen versehen gewesen sein. Die Klägerin hat daher auf jeden Fall ihren Firraenbestandteil ”IMH" früher in Benutzung genommen als die Beklagte und deshalb das bessere Recht. Dem Vorrecht der Klägerin zur firmenmäßigen Führung der Bezeichnung kann die Beklagte auch nicht erfolgreich mit der Berufung auf die IR-Marke "DflHB.” An sich kann der Beklagten die Berufung auf Rechte der französischen Firma allerdings nicht verwehrt werden, wie das Berufungsgericht in Anlehnung an die Grundsätze des Napoleon II-Urteils des erkennenden Senats (BGH GRUR 1967, 199/201) zutreffend ausführt. Den firmenmäßigen Gebrauch von konnte die Firma Du^m auf Grund ihres Warenzeichens der Klägerin ohnehin nicht verwehren, selbst wenn ihr für die Autobranche zeitlich der Vorrang zukäme (§ 16 WZG). Aber auch soweit der Gebrauch der Firma, wie regelmäßig nicht auszuschließen, zeichenmäßig wirkt und es deshalb auf die frühere Entstehung des Kennzeichnungsrechts als solches ankommt, hat die Klägerin das ältere Recht. Die Beklagte hat in den Instanzen dazu die Ansicht vertreten, das 1947 begründete Recht aus der IR-Marke sei deshalb älter, weil die Klägerin zu dieser Zeit in der Autobranche noch nicht tätig gewesen sei, also mangels Kollisionsgefahr 1947 noch kein Verbotsrecht auf diesem Warengebiet gehabt habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob der darin zu dem Ausdruck kommenden Rechtsauffassung zuzustimmen ist, daß ein eingetragenes Warenzeichen gegenüber einer Firma, die auf einem nicht kollidierenden Warengebiet älter ist, den Vorrang genießt, wenn diese Firma nach Begründung des Warenzeichenrechts eine Tätigkeit auf dem Warengebiet (oder einem gleichartigen) aufnimmt, für das das Warenzeichen eingetragen ist. Im vorliegenden Fall rechtfertigen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme, daß beide Bezeichnungen bereits bei Eintragung der IR-Marke kollidierten, der Schutzbereich der Firma der Klägerin sich mithin bereits zu diesem Zeitpunkt auf die Autobranche erstreckte. verstärkt hat, dann kann nicht zweifelhaft sein, daß der Schutzbereich des Firmenbestandteils "Dfli11 sich jedenfalls schon vor der Eintragung der IR-Marke der Firma DuflH auf die Autobranche erstreckt hat und die Klägerin daher auch gegenüber diesem Warenzeichen ältere Rechte hat. Dagegen ist die Revision unbegründet, soweit das Berufungsgericht die Klageanträge abgewiesen hat, die sich auf den Gebrauch der Bezeichnung als Warenzeichen durch die Beklagte beziehen. Zum Inhalt dieses Schreibens hat das Berufungsgericht zwar • nur ausgeführt, die Klägerin könne danach der Firma DuH nicht verbieten, das Warenzeichen "D^|B" in Deutschland Das Berufungsgericht meint damit aber offensichtlich, die Klägerin habe mit diesem Schreiben nicht nur erklärt, sie werde die Bezeichnung auf dem Gebiet der Autobranche nicht als Warenzeichen verwenden, sondern darüber hinaus, sie verzichte ihrerseits auf entsprechende Verbotsrechte, falls ihr solche gegen die Firma Dupont zustünden. Diese dem Inhalt eines üblichen Abgrenzungsabkommens entsprechende Auslegung ist als tatrichterliche für das Revisions-gericht bindend, sie verstößt auch weder gegen den Wortlaut des Schreibens noch anerkannte Auslegungsgrundsätze, Die Klägerin hat diese Erklärung zwar wegen Irrtums ange-fochten und Beweis dafür angetreten, daß sich diese Erklärung nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik, sondern nur auf Frankreich beziehen sollte. weiteres angenommen werden kann, die Klägerin habe bei Absendung des Schreibens übersehen, daß diese Erklärung von dem abwich, was sie wirklich erklären wollte Ein solcher Irrtum hätte bei einer so klaren Erklärung nur durch das Hineinwirken von Umständen entstehen können, die außerhalb der Urkunde lagen. Das Yorliegen solcher besonderen Umstände hat die Klägerin aber nicht behauptet, so daß die schlichte Erklärung, sie habe sich geirrt, nicht als ausreichend angesehen werden kann, um einen rechtserheblichen Irrtum darzulegen. Vielmehr ist danach im Ergebnis mit dem Berufungsgericht übereinstimmend für den Prozeß davon auszugehen, daß die Klägerin ihre Erklärung seinerzeit im Bewußtsein ihres Inhalts und ihrer Reichweite abgegeben hat, sich mithin nicht geirrt hat. Dementsprechend ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin der Firma Dupont und also auch der Beklagten die Benutzung der Bezeichnung "DBMB" als Warenzeichen für die im Klagantrag angeführten Waren nicht verbieten kann.

Zitierte Normen

Schlagwörter

vertreibenWarenzeichenRechtFirmaBerufungsgericht®AutobrancheBezeichnungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 10. Juli 1970 Zug, Just i zange st ell t;er als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle i zr 112/feB URTEIL in dem RechtestreL der Firma DjMB“Eabrikute, Walter EfHHH’ gesetzlich vertreten durch die Firma diese vertreten durch ihren Geschäftsführer falter EflHIHi, Er|HHB/ Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. gegen die Firma D®BB-Kulkanisiermittel-Vertrieb & , gesetzlich vertreten durch die Gesellschafter Rudolf und Karl SWEKh r'A[lWKKKB 8» ElflHt- straße ßf, Beklagte und Revisionsbeklagte, - !>rozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1970 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin werden unter Zurückweisung der Revision im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. August 1968 teilweise aufgehoben und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 28. November 1967 wie folgt neu gefaßt: I. Der Beklagten wird bei Meidung von Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten für jeden Pall der Zuwiderhandlung, letztere Strafe zu vollziehen an den Gesellschaftern Rudolf NflHB und Karl ver- boten, die Pirma "D^^-Vulkanisiermittel-Vertrieb MflMHi & im Zusammen- hang mit dem Vertrieb von Vulkanisiergeräten für Autoschläuche und schlauchlose Autoreifen sowie entsprechende Vulkanisierflecke aus Rohkautschuk zu verwenden. II. Die Beklagte wird verurteilt, in die Löschung der im Handelsregister des Amtsgerichts München eingetragenen Firma "Dfll^-Vulkanisiermittel-Vertrieb M|BB & SHV einzuwilligen. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Verwendung der Firmen "DBBB-Vertrieb & und "Durol-Vulkani- siermittel-Vertrieb im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Vulkanisiergeräten für Autoschläuche und schlauchlose Autoreifen sowie entsprechende Vulkanisierflecke aus Rohkautschuk seit dem 15. Mai 1965 Auskunft zu erteilen. IV. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziff. III bezeichneten Verletzungshandlungen seit dem 15. Mai 1965 entstanden ist oder noch entstehen wird. V. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. VI. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, bzw. deren RechtsVorgängerin, benutzt nach ihrer Behauptung seit dem Jahre 1925 die Firma f'D®M-~Fabrika te, Walter EflHHH” und ist seit 1954 im Handelsregister unter dieser Firma eingetragen. Seit dem 18. U 'Vember 1921 ist für sie in der Zeichenrolle des fr Deutschen Patentamts das Wortzeichen "Dfl^P" für Steinimprägnierungsmittel eingetragen. Das Zeichen ist seit 10. Oktober 1959 international registriert. Unter dem Zeichen vertreibt die Klägerin Fabrikate der Stein- und Baubranche, insbesondere Steiniraprägnierungs-mittel. Sie behauptet, auf Grund eines über 40-jährigen Vertriebs und umfassender Werbung seien DjH.-Fabrikate so zu dem Begriff geworden, daß sie für die von ihr her-gestellten Produkte Verkehrsgeltung besitze. Ferner vertreibt die Klägerin Erzeugnisse, die sie der Auto- und Karosseriebranche zurechnet, u. a. Granidur-Schnell- und Füllspachtel "New Plastic" (Stammpaste und Härterpaste; Granidur Schnellspachtel Pulver und Flüssigkeit -Schleifpapier-Kleber -Abziehfolie (streichbarer Schutzlack -Polster- und Kunstlederreiniger ) Granidur Holzspachte], für Autokarosserien aus Holz (Lastwagen) -Autoshampoon -Entfetter für Metallflächen sowie seit 1967 "D^P^-Coinbi", ein sogenannter Einkomponentspachtei Die Beklagte wurde 1964 im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Firma "D^Ml-Vertrieb & eingetragen. Sie befaßt sich als Generalvertretung der französischen Firma Roland mit dem Verkauf von Vulkanisiergeräten und Flecken zu dem Reparieren von Autoreifen und Schläuchen. Die Firma Dufl^B besitzt in Frankreich das am 20. März 1929 eingetragene Warenzeichen u* a* für üie Wa**en Flecken für Reparatur von Reifen, Reifen und deren Zubehör. Die französische Marke wurde für die gleichen Waren am 17. November 1947 international registriert. Am 9. April 1938 wandte sich die Firma Du^| an die Klägerin, da ihr bekannt geworden war, daß diese für ihre Firma die Bezeichnung "DflHB" benutzte. Sie bat die Klägerin "davon abzusehen, diese Marke für Erzeugnisse der Automobilbranche zu benützen und als Haupt Sache, uns die Versicherung zu geben, daß sie niemals diese Marke für Reifen und alles was damit in Verbindung steht benützen werde." Darauf erwiderte die Klägerin am 14. April 1958 u. a.: "Unsere Fabrikate, welche wir auf dem Gebiet der Autobranche liefern (GRANIDUR-SCHNELL-SPACHTEL und Robertol-Flüsaig-Metall) werden mit der Marke 'DfHB1 nicht bezeichnet. Wir können Ihnen die Versicherung geben, daß wir weder heute noch in Zukunft irgendein Fabrikat hersteilen, welches etwas mit dem ‘Pneumatiques’ zu tun hat und das Wort ‘DflB‘ führt. Auf diese Weise werden Verwechslungen unmöglich sein." Als die Klägerin eine Verkaufsorganisation in Frankreich aufbauen wollte und sich deswegen an die Firma "L‘Organisation SflHHH De V0|9" wandte, und von dort erfuhr, daß eine Anzeige" in für Vulkanisierung erschienen sei, schrieb sie am 4. Oktober 1961 an diese Firma zurück: "Wir danken Ihnen für die große Mühe, welche Sie sich mit der Firma DflHi gemacht haben 6 und möchten Ihnen mitteilen, daß wir dieses Wort in der Autobranche nicht verwenden wollen. In diesem Falle sind hier Schwierigkeiten mit der Firma Roland & Oie. ausgeschlossen.” Die Klägerin beanstandet, daß die Beklagte das Wort in ihrer Firma führt und daß diese sich z. B. auf einem Prospektblatt ”D®B“Vertrieb” nennt und ”DMB"-Vulkanisiergeräte nebst Zubehör vertreibt. Dadurch entstehe der Eindruck, die Beklagte sei eine Vertriebsgesellschaft der Klägerin; Verwechslungen seien bereits vorgekommen. In der Autobranche brauche sie andere Dfll^-Bezeichnungen nicht zu dulden. Die Korrespondenz mit der französischen Firma Du^H habe sich allein auf den französischen und nicht auf den deutschen Markt bezogen. Überdies sei dieses Schreiben wegen Inhalts irrturns angefochten. Die Klägerin hat beim Landgericht beantragt zu erkennen : I. Der Beklagten wird bei Meldung von Strafen verboten, die Bezeichnung ”DjBi”, insbesondere die Bezeichnung ”P^BB-Vertrieb” oder "DflHB-Vertrieb & S^|HIB" im Zusammen hang mit dem Vertrieb von KFZ- und Fahrradersatzteilen - Zubehör, Reparaturmaterial und - G-eräte zu verwenden. in die Löschung II.Die Beklagte wird verurteilt, der im Handelsregister des München eingetragenen Firma D®H®-Vertrieb & SflBI einzuwilligen. Amtsgerichts III. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der unter Ziff. I gekennzeichneten Handlungen seit dem 15. Mai 1965 Auskunft zu erteilen, und zwar unter der Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem sich Zeiten, Mengen und Preise ihrer Lieferungen, insbesondere unter der Bezeichnung "Durol" und, soweit die Beklagte unter der Bezeichnung "D®M" und/oder "D®M-Vertrieb" und/oder "D®B§-Vertrieb Marschall & Schweter" in öffentlichen Anzeigen oder durch Prospekte geworben hat, diese selbst und die jeweilige Auflage und Erscheinungszeit ergeben. IV. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziff. I bezeichneten Handlungen seit dem 15- Mai 1965 entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Verwechslungsgefahren bestunden nicht, solange die Klägerin die Autobranche meide. Das müsse sie auch, da sie sonst ältere international geschützte Rechte der Beklagten bzw. der Firma DtMM» auf deren Rechte sie sich berufe, berühre. Auf dem Gebiet der Autobranche habe die Klägerin für "DM®" keine Verkehrsgeltung erlangt, ohne diese sei "DM®" aber, weil weit verbreitet, nicht schutzfähig. Das Landgericht hat der Klage mit der Maßgabe stattgegeben, daß das nach Ziff. I begehrte Verbot eingeschränkt wurde auf den Vertrieb von Vulkanisiergeräten für Autoschläuche und schlauchlose Autoreifen sowie entsprechende Vulkanisierflecke aus Rohkautschuk. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte auf Anregung des Berufungsgerichts ihre Firma geändert in 8 l-Vulkan i siermit t e 1-Vert r ie b Die Finnenänderung wurde am 4. Juli 1968 in das Handelsregister eingetragen, die Beklagte änderte auch ihre Briefköpfe und G-e schäft sumse hl äge. Die Klägerin hat ihren Antrag der Finnenänderung angepaßt, der sich nunmehr auf die neue Firma "DBB-Vulkanisiermittel-Vertrieb Marschall & Schweter" erstreckt. G-emäß Ziff. III der Klage begehrt die Klägerin nunmehr die Auskunft über die Führung der alten wie der neuen Firmenbezeichnung. Das Berufungsgericht hat der Berufung stattgegeben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht umgrenzt zunächst den Streitstoff dahin, daß der firmen- und warenzeichenraäßge Gebrauch von "D^B-” nur den Vertrieb von Vulkanisiergeräten für Autoschläuche und schlauchlose Autoreifen sowie entsprechende Vulkanisierflecke aus Rohkautschuk Streitgegenstand sei, während über die Verwendung der Bezeichnung für einen größeren Warenkatalog im Berufungsverfahren nicht mehr zu befinden sei. Auf ihr älteres Warenzeichen "XflB-” könne sich die Klägerin dabei nicht stützen, weil Steinimprägnierungsmittel mit Vulkanisier-geröten für Autoschläuche nebst Vulkanisierfl ecken nicht gleich oder gleichartig seien. Das wird von der Revision mit Recht nicht beanstandet. II. Die Verwendung der Bezeichnungen "DHB" und "Durol-Vertrieb" bzw. der Firma ”D®B-Vulkanisier-mittel-Vertrieb & SBMMW" könne der Be- klagten, meint das Berufungsgericht, nicht verboten werden, weil Verwechslungen mit der Firma der Klägerin nicht zu besorgen seien. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden. 1. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht zu- nächst davon aus, daß die Klägerin nicht nur für ihre volle Firma "DMB--Fabrikate, Walter KG", sondern auch für den Firraenbestandteil "DBB" den Schutz des § 16 Abs. 1 UWG in Anspruch nehmen kann. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht insoweit ausführt, "DflB” sei unabhängig von etwaiger Verkehrsdurchsetzung schon deshalb geschützt, weil es seiner Art nach im Vergleich zu den übrigen Bestandteilen der Firma geeignet sei, sich im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchzusetzen (vgl. BGHZ 11, 214, 216 - KfA). Bei dieser Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht der Bezeichnung mit Recht den Schutz unter dem Gesichtspunkt des Geschäftsabzeichens (§ 16 Abs. 3 UWG) verweigert hat, was die Revision beanstandet. 2. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung, trotz unveränderter Übernahme des Bestandteils "DfliB." durch die Beklagte bestehe keine Verwechslungsgefahr zunächst damit, daß "DflB" als Firmenbezeichnung schon von Hause aus nur geringe Unterscheidungskraft habe. Das folgert es daraus, daß "DfBB" die in der Chemie gebräuchliche Bezeichnung für 1, 2, 4, 3 - Tetramethylbenzol sei, einer farblosen, in Wasser unlöslichen Masse, die ira 10 Gegensatz zu dem verwandten Benzol bei Zimmertemperatur fest sei, wozu das Berufungsgericht auf Römpp, Chemie Lexikon, 6. Aufl. 1966, Spalte 1637 verweist. Indessen könnte der Gebrauch von "DfdB." als chemische Bezeichnung die Unterscheidungskraft des gleichen Wortes als Firmenschlagwort nur schwächen, wenn den Verkehrskreisen, an die sich die Klägerin unter ihrer Firma wendet, diese Bedeutung bekannt wäre. Das hätte das Berufungsgericht aber mit Tatsachenfeststellungen belegen müssen, da die Klägerin sich in dem hier umstrittenen Bereich der Autobranche an Tankstellenhalter und Autoreparaturwerkstätten und an die Autobesitzer wendet, bei denen die Kenntnis chemischer Fachbegriffe nicht vorausgesetzt werden kann. Auch mit der Verwendung des Wortes ,TDflH|fV durch eine Firma Otto Em® als Warenzeichen für deren Stickstoff-Härtepulver, die das Berufungsgericht dem genannten Chemie Lexikon entnimmt, kann eine geringe Unterscheidungskraft von "DflH" für den Geschäftszweig der Autobranche nicht belegt werden, denn weder ist festgestellt, daß Stickstoff-Härtepulver in dieser Branche benutzt wird noch sind Feststellungen darüber getroffen, ob und in welchem Umfang dieses Warenzeichen im Verkehr verwendet worden ist. Schließlich läßt sich auch entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts aus der Ableitung des Wortbestandteils "Dur” aus dem lateinischen durus nichts für eine geringe Unterscheidungskraft von "DIBB-" herleiten. Daß durus als Staramwort für eine Vielzahl beschreibender Wörter verwendet werde, die den Begriff der Härte wiedergäben, hat das Berufungsgericht nicht konkret festgestellt. Es ist nicht ersichtlich, welche Wortzusammensetzungen es meint, ob diese gegenüber Tankstellenbesitzern und Autoreparaturwerkstätten usw., evtl, in welchem Umfang, gebraucht 11 werden und ob ein rechtlich erheblicher Teil des Verkehrs den Stammbestandteil auch als Ableitung von durus und als Hinweis auf die Härteeigenschaft des betreffenden Materials auffaßt. Danach erscheint die Feststellung, "Bfl" habe im Verkehr gegenüber den genannten Abnehmerkreisen nur geringe ünterseheidungskraft, nicht ausreichend auf Tatsachen gegründet, so daß mangels sonstiger gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von einer ursprünglich normalen Unterscheidungskraft auszugehen ist. Rechtlich nicht einwandfrei hat das Berufungsgericht auch die Benauptung der Klägerin abgetan, "DSB" habe sich auf Grund von Werbung und langjährigem Vertrieb allgemein für die von ihr hergestellten Produkte im Verkehr durchgesetzt und dadurch seine Kennzeichnungskraft verstärkt. Daß die Klägerin dafür lediglich dargelegt habe, "DBB" sei für Steinimprägnierungsmittel bekannt geworden, steht im Widerspruch zu dem Tatbestandsberichtigungsbeschluß vom 2. Oktober 1968 S. 2, wo es heißt, daß die Klägerin Verkehrsdurchsetzung für die von ihr vertriebenen Produkte behauptet habe - also auch für ihre Spachtel usw.. Dafür hatte die Klägerin auch Beweis angetreten (Klageschrift S. 7 GA 7), den das Berufungsgericht nicht hätte übergehen dürfen, wenn es "DflB." als nur schwach kennzeichnend behandeln wollte. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hat das Berufungsgericht mit Recht auch den Gesichtspunkt der Waren- und Branchennähe herangezogen und als maßgeblich erachtet, ob die Geschäftsbereiche nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise einander so nahe stehen, daß von einem nicht unerheblichen Teil beteiligter Verkehrskreise der Schluß gezogen werden kann, die eine 12 Partei befasse sich nunmehr auch mit dem Vertrieb der anderen Waren, wenn auch nur im Wege der Beteiligung am fremden Betrieb oder in anderer wirtschaftlicher Form, etwa durch Vereinbarung der Zulieferung bestimmter Teile durch das andere Unternehmen (vgl. BGH GRUR 1959, 484/486 - Gondux). Wenn es aber im vorliegenden Falle die Branchennähe verneint, so kann dem aus Rechtsgründen nicht beigetreten werden. Das gilt schon für den Ausgangspunkt, die Klägerin stelle chemisch-technische Spezialerzeugnisse her. Die Branchennähe kann nicht an Hand solcher abstrakter Begriffe, sie muß nach den konkreten MarktVerhältnissen beurteilt werden. Auch wenn bei der Klägerin, was das Berufungsgericht hervorhebt, das Schwergewicht auf dem Gebiet der Steinimprägnierung liegt, schließt das die Annahme der Branchennähe nicht aus. Da die Klägerin unter MD®B" Spachtel und ähnliches für die Bearbeitung von Autokarosserien vertreibt, kommt es lediglich darauf an, ob der Verkehr beim Auftreten der Bezeichnung HD®B" beim Vertrieb von Vulkanisiergeräten und Gummiflecken für Reifenreparaturen zu der Annahme gelangen kann, die Klägerin befasse sich jetzt auch mit dem Vertrieb solcher Geräte und Gummiflecken. Das läßt sich nicht, wie das Berufungsgericht will, mit der Erwägung verneinen, Herstellung und Vertrieb von Vulkanisiergeräten gehöre nicht zur Autobranche, sondern zur Gummi-'industrie, weil der Verkehr die Erneuerung von Reifen in der Regel nicht in der Autorenaraturwerkstatt, sondern in der Vulkanisieranstalü erwarte. Das Gerät der Beklagten dient nicht der (Rund-) Erneuerung von Autoreifen in Vulkanisieranstalten, sondern wie unstreitig, dem Flicken von Reifen und Schläuchen, in Tankstellen, Reparaturwerkstätten und Garagenbetrieben (vgl. Prospekt Anl. K 14 zur Klageschrift). Dort treffen die Waren der Parteien 13 zusammen und dort ist kein Raum für den Schluß auf Vulkanisieranstalten. Dieser Schluß verbietet sich auch schon durch den äußeren Eindruck des Geräts, das sich als recht einfache Konstruktion darstellt und lediglich 53 cm hoch ist (Prospekt aaO). Daß die angesprochenen Verkehrskreise es für möglich halten, ein Hersteller von Karosseriespachteln befasse sich auch mit dem Vertrieb solcher Vulkanisiergeräte und Flecken, läßt sich mit der Lebenserfahrung durchaus vereinbaren. Da "Dfll^B" danach für die Klägerin jedenfalls normale Kennzeichnungskraft besitzt, und die beiderseits vertriebenen Waren bei gleichen Abnehmerkreisen Zusammentreffen und ihrer Art nach als von demselben Unternehmen vertrieben angesehen werden können, durfte die Verwechslungsgefahr angesichts der identischen Übernahme des Firmenbestandteils "Dm" nicht verneint werden. III. 1. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt deshalb davon ab, welche Partei das bessere Recht zur firmen-und/oder zeichenmäßigen Benutzung des Wortes "Dflf" hat. Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang mit dem unstreitigen Parteivorbringen hat die Klägerin in beiden Richtungen das bessere Recht, auf dessen Ausübung sie allerdings hinsichtlich des warenzeichenmäßigen Gebrauchs durch die Beklagte bzw. die Firma Dupont verzichtet hat. Treffen Kennzeichnungsrechte kollisionsbegründend zusammen, so steht das bessere Recht grundsätzlich dem Inhaber des zeitlich früher begründeten Rechts zu (BGHZ 19, 23 - Magirus). Geht man davon aus, daß sämtliche Betätigungsgebiete der Parteien sich so nahestehen, daß Kollisior gefahr jederzeit bestand, so kann der zeitliche Vorrang 14 - der Klägerin nicht in Zweifel gezogen werden, da eie ihre Firma unter Verwendung des Bestandteils seit 1923 führt, während die Beklagte das Wort erst 1964 in Gebrauch genommen hat. Aber auch wenn man, wie die Beklagte, eine Kollisionsgefahr erst mit der Ausdehnung der geschäftlichen Tätigkeit der Klägerin auf die Autobranche annehmen will, hat die Klägerin das bessere Recht zur firmenmäßigen Führung von "Durol”, da sie jedenfalls bereits 1958 mit ihrem Granidur-Schnell-spachtel und der Robertol-Metallflüssigkeit in der Autobranche tätig geworden ist, während die Beklagte erst 1964 ihre Tätigkeit aufgenommen hat. Soweit die Beklagte eine Betätigung der Klägerin in dieser Branche vor 1964 bestritten hat, ergibt ihr Vortrag, daß sie nicht den früheren Vertrieb an sich, sondern nur den unter der Warenbezeichnung "Durol” in Abrede gestellt hat. Darauf kommt es aber für die Frage der firmenrechtlichen Kollisionsgefahr nicht an, maßgeblich ist vielmehr, ob die Klägerin vor der Beklagten unter dieser Firma auf dem fraglichen Gebiet tätig geworden ist, mögen die von ihr vertriebenen Waren auch mit anderen Bezeichnungen versehen gewesen sein. Die Klägerin hat daher auf jeden Fall ihren Firraenbestandteil ”IMH" früher in Benutzung genommen als die Beklagte und deshalb das bessere Recht. Dem Vorrecht der Klägerin zur firmenmäßigen Führung der Bezeichnung kann die Beklagte auch nicht erfolgreich mit der Berufung auf die IR-Marke "DflHB.” der Firma Dt^|P entgegentreten. An sich kann der Beklagten die Berufung auf Rechte der französischen Firma allerdings nicht verwehrt werden, wie das Berufungsgericht in Anlehnung an die Grundsätze des Napoleon II-Urteils des erkennenden Senats (BGH GRUR 1967, 199/201) zutreffend ausführt. -15- Die IR-Marke "D^H-" gewährt der Firma Du^H aber gegenüber der Firmenführung der Klägerin keine besseren Rechte. Den firmenmäßigen Gebrauch von konnte die Firma Du^m auf Grund ihres Warenzeichens der Klägerin ohnehin nicht verwehren, selbst wenn ihr für die Autobranche zeitlich der Vorrang zukäme (§ 16 WZG). Aber auch soweit der Gebrauch der Firma, wie regelmäßig nicht auszuschließen, zeichenmäßig wirkt und es deshalb auf die frühere Entstehung des Kennzeichnungsrechts als solches ankommt, hat die Klägerin das ältere Recht. Die Beklagte hat in den Instanzen dazu die Ansicht vertreten, das 1947 begründete Recht aus der IR-Marke sei deshalb älter, weil die Klägerin zu dieser Zeit in der Autobranche noch nicht tätig gewesen sei, also mangels Kollisionsgefahr 1947 noch kein Verbotsrecht auf diesem Warengebiet gehabt habe. Es kann dahingestellt bleiben, ob der darin zu dem Ausdruck kommenden Rechtsauffassung zuzustimmen ist, daß ein eingetragenes Warenzeichen gegenüber einer Firma, die auf einem nicht kollidierenden Warengebiet älter ist, den Vorrang genießt, wenn diese Firma nach Begründung des Warenzeichenrechts eine Tätigkeit auf dem Warengebiet (oder einem gleichartigen) aufnimmt, für das das Warenzeichen eingetragen ist. Im vorliegenden Fall rechtfertigen die Feststellungen des Berufungsgerichts die Annahme, daß beide Bezeichnungen bereits bei Eintragung der IR-Marke kollidierten, der Schutzbereich der Firma der Klägerin sich mithin bereits zu diesem Zeitpunkt auf die Autobranche erstreckte. Das zeigt sich schon allgemein in der von der Klägerin in den dreißiger Jahren hervorgehobenen Eignung ihrer Mittel f;'ir die Oberflächenbehandlung von Metallen und besonders deutlich in dem 1940 aufgenommenen Vertrieb der Extrapaste zur Behandlung von Autokarosserien und Steinen"* 16 Zieht man ferner in Betracht, daß für den Schutsbereich einer Firma auch eine naheliegende und zu erwartende Ausdehnung der geschäftlichen Tätigkeit zu berücksichtigen ist (BGHZ 8, 387 - Fernsprecher) und daß die Klägerin ihre Tätigkeit in der Folgezeit auch tatsächlich in dieser Richtung ausgedehnt bzw. verstärkt hat, dann kann nicht zweifelhaft sein, daß der Schutzbereich des Firmenbestandteils "Dfli11 sich jedenfalls schon vor der Eintragung der IR-Marke der Firma DuflH auf die Autobranche erstreckt hat und die Klägerin daher auch gegenüber diesem Warenzeichen ältere Rechte hat. Die Klageansprüche sind daher insoweit begründet, als die Klägerin sich gegen die Führung der von der Beklagten unter Verwendung des Wortes "Dflü" geführten Firma wendet. In diesem Umfang ist der Revision stattzugeben. IV. Dagegen ist die Revision unbegründet, soweit das Berufungsgericht die Klageanträge abgewiesen hat, die sich auf den Gebrauch der Bezeichnung als Warenzeichen durch die Beklagte beziehen. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, daß der Gebrauch eines mit einer älteren Firma übereinstimmenden oder verwechslungsfähigen Warenzeichens regelmäßig das Recht des Inhabers des älteren Firmenrechts verletzt (BGH GRUR - Personifizierte Kaffeekanne). Im vorliegenden Fall hat die Klägerin aber durch ihr Schreiben vom 14. April 1958 auf ihr Verbotsrecht gegenüber der Firma Duflü verzichtet und auf diesen Verzicht kann sich auch die Beklagte als inländisches Vertriebsunternehmen der Firma Dupont berufen. Zum Inhalt dieses Schreibens hat das Berufungsgericht zwar • nur ausgeführt, die Klägerin könne danach der Firma DuH nicht verbieten, das Warenzeichen "D^|B" in Deutschland 17 - für "Pneumatiques" zu verwenden. Das Berufungsgericht meint damit aber offensichtlich, die Klägerin habe mit diesem Schreiben nicht nur erklärt, sie werde die Bezeichnung auf dem Gebiet der Autobranche nicht als Warenzeichen verwenden, sondern darüber hinaus, sie verzichte ihrerseits auf entsprechende Verbotsrechte, falls ihr solche gegen die Firma Dupont zustünden. Diese dem Inhalt eines üblichen Abgrenzungsabkommens entsprechende Auslegung ist als tatrichterliche für das Revisions-gericht bindend, sie verstößt auch weder gegen den Wortlaut des Schreibens noch anerkannte Auslegungsgrundsätze, Die Klägerin hat diese Erklärung zwar wegen Irrtums ange-fochten und Beweis dafür angetreten, daß sich diese Erklärung nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik, sondern nur auf Frankreich beziehen sollte. Die Anfechtungserklärung hat das Berufungsgericht aber im Ergebnis zu Recht als unwirksam beurteilt. Zwar ist es mißverständlich, wenn dazu ausgeführt wird, die Klägerin habe in ihrem Anfechtungsschreiben vom 15. März 1968 nicht geltend gemacht, daß sie etwas anderes erklären wollte, als sie erklärt habe. Das hat sie vielmehr nach dem Inhalt dieses Schreibens mit aller Deutlichkeit zu dem Ausdruck gebracht. Dagegen hat die Klägerin weder darin noch in ihrem übrigen Prozeßvorbringen ausreichend substantiiert, daß ihr Erklärungswille bei Abfassung des Schreibens vom 14. April 19 tatsächlich von dem abgewichen sei, was sie nach dem Wortlaut des Schreibens erklärt habe. Das Schreiben vom 14. Api 1958 bezieht sich auf das vorangegangene Schreiben der Firma Dum vom 9. April 1958, in dem sich diese Firma ausdrücklich auf den internationalen Schutz ihres Warenzeichens "DHH" berufen hat. Wenn das anschließende Schreiben der Klägerin vom H. April 1958 dann keine Einschränkungen enthält, eine Beschränkung des Verzichts aui Frankreich nicht einmal andeutet, dann muß die Erklärung als so eindeutig angesehen werden, daß nicht ohne 18 weiteres angenommen werden kann, die Klägerin habe bei Absendung des Schreibens übersehen, daß diese Erklärung von dem abwich, was sie wirklich erklären wollte Ein solcher Irrtum hätte bei einer so klaren Erklärung nur durch das Hineinwirken von Umständen entstehen können, die außerhalb der Urkunde lagen. Das Yorliegen solcher besonderen Umstände hat die Klägerin aber nicht behauptet, so daß die schlichte Erklärung, sie habe sich geirrt, nicht als ausreichend angesehen werden kann, um einen rechtserheblichen Irrtum darzulegen. Vielmehr ist danach im Ergebnis mit dem Berufungsgericht übereinstimmend für den Prozeß davon auszugehen, daß die Klägerin ihre Erklärung seinerzeit im Bewußtsein ihres Inhalts und ihrer Reichweite abgegeben hat, sich mithin nicht geirrt hat. Dementsprechend ist das Berufungsgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin der Firma Dupont und also auch der Beklagten die Benutzung der Bezeichnung "DBMB" als Warenzeichen für die im Klagantrag angeführten Waren nicht verbieten kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Krüger-Nieland Bundesrichter Merkel Dr. Sprenkmann ist wegen Schönberg Urlaubsabwesenheit an der G-amm Unterschrift gehindert. Krüger-Nieland